1886 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Apr 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Grundbesitz werde sich von dem alten

Rechtsverhältniß zum m g. Namen unterscheiden.

Erbpachtverhältniß nur durch den 8 Solchem Rückfall in alte, längst überlebte Zustände könnten Redner und seine Freunde ihren Beifall nicht geben. Ihmnen scheine dieser erste Versuch auch praktisch völlig verfehlt. Las die Verfassungsfrage betreffe, so sei der wesentliche Inhalt des Art. 4 nicht lediglich die Beseitigung der Standes⸗ vorrechte, sonst wäre ja der Satz: „Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich“ überflüssig. Allerdings solle den Polen nichts gewaltsam weggenommen werden; aber schließe man nicht gewisse Klassen der Bevölkerung vom Rechte des Erwerbes aus? Dafür berufe man sich auf die Freiheit des genthümers, zu verkaufen, an wen er wolle. Das würde

a nicht im geringsten bestritten. Man thue aber das genaue

Gegentheil, man zwinge den Fiskus kraft Gesetzes, an bestimmte Klassen von Reflektanten nicht zu verkaufen, man eschneide ja dem Fiskus gerade seine Freiheit als Eigenthümer.

Halte man es etwa auch nicht für eine Verfassungsverletzung, wenn gesetzlich plötzlich die Eintragung polnischer Besitzer in das Grundbuch untersagt würde? Genau ebenso verfassungswidrig ie ein solcher Gesetzesparagraph sei der Plan der Vorlage. Erstehe

ch im Widerspruch mit den Reichsgesetzen, mit dem 8

gigkeitsgesetz, das die Freiheit der Erwerbung von Grundbesitz m ganzen Reichsgebiet gewährleiste. Dieses Bedenken allein enuͤge, der Vorlage ein Nein entgegenzustellen. Aber auch etatsrechtlich liege in dem Entwurf formell und materiell eine Verfassungsverletzung vor. Die Majorität des Hauses wäre auf diese gesetzgeberischen Wege nicht gerathen; sie sei lediglich einem Wink des Fürsten Bismarck gefolgt, der das Bedürfniß einer Ablenkung der öffentlichen Meinung gehabt habe, und ur so lange Fürst Bismarck dieses Bedürfniß habe, werde iese Art der Gesetzgebung von Dauer sein. Der Abg. Enneccerus wendete sich gegen die Ausführungen s Abg. Dr. Virchow. Denjenigen, welche jetzt aus Posen und Lestpreußen auswanderten, weil sie nicht freie, selbständige Bauern werden könnten, biete die Vorlage diese Möglichkeit. Der Prophetengabe des Abg. Virchow traue man deshalb nicht nehr, weil er 1869 mit seinem bekannten Abrüstungsantrag das Mißtrauen gegen sich mit vollstem Rechte wachgerufen so könne man ihm auch nicht ohne Weiteres , daß die jetzt beabsichtigte Kolonisirung zu führen würde. Für die Interpretation des Art. 4 im Sinne der Majorität lasse sich die Autorität eines Geringeren als Waldecks anführen. Das Volk werde nie glauben, daß die preußische Verfassung Maßregeln zum Schutze des Deutschthums verhindere. Im Sinne einer Wiederbelebung des Erbpachtverhältnisses in der Form des Rentengutes habe sich auch der frühere Nationalliberale, jetzige Sezessionist Lammers ausgesprochen. Redner schloß mit 8 Worten: Wir halten das Gesetz für hochwerthig und bitten Sie um dessen Annahme.

Der Abg. Dr. Windthorst erwiderte: Er halte das Gesetz ür minderwerthig in jeder Beziehung; die Härte und Unge⸗ echtigkeit desselben gegen die Polen sei nicht hinweg zu dedu⸗

ziren, und auf die hierher gehörigen Vorschriften des Frei⸗ 8bgi keitsgesetzes einzugehen, habe der Abg. Enneccerus sich wobhlweislich gehütet. Das Gesetz sei nothwendig, folglich verstoße es nicht gegen die Verfassung: das sei das A und O der Herren, welche es à tout prix wollten. Das Gesetz sei mit seinen Geschwistern nicht blos gegen die Polen, sondern auch gegen die Katholiken gerichtet.

Der Abg. Cremer (Teltow) stellte sich auf den Stand⸗ punkt, der als Regierungsprogramm klar und bestimmt vom Minister des Innern dahin präzisirt worden sei, daß Preußen den Bruchstücken fremder Nationalitäten zwar volles, freies Bürgerrecht, nicht aber eine nationale Sonderexistenz ein⸗ räumen dürfe. Wenn er (Redner) von diesem Standpunkte

aus sich nicht ablehnend den eingebrachten Entwürfen gegen⸗ über verhalte, so wolle er damit doch nicht allen Einzelheiten derselben zustimmen. Man könne es den Polen nicht verdenken, daß sie für ihre Nationalität einträten, aber die Deutschen hätten auch nationale Verpflichtungen, die sie wahren müßten. Nrenlgene könne den Polen nicht die Latitüde ge⸗ währen, wie Rußland und Oesterreich, weil es ein durchaus deutscher Staat sei, während jene zum größten Theil nur ein Konglomerat aller möglichen Völkerschaften seien. Er be⸗ streite aber auch, daß die Polen überhaupt im Stande seien, einen nationalen Staat auf die Beine zu bringen. Das National⸗ gefühl sei ihnen erst unter fremder Herrschaft anerzogen worden. aher würde auch für die Masse des Volkes der nationale Ge⸗ danke nicht genügen, und deshalb habe man den konfessionellen Charakter dafür substituirt, was um so weniger zu verwundern sei, als man sehe, wie im preußischen Abgeordnetenhause sich die Katholiken mit den Polen identifizirten. Wie könne man es da der Regierung übel nehmen, daß sie nicht gewillt scheine, vor⸗ zugsweise Katholiken bei den Kolonisationsversuchen zu ver⸗ wenden? Das könne sie nicht. Die katholischen Kolonisten würden ja in 2 mal 24 Stunden auch wieder polonisirt sein. Wo es sich darum handele, irgend ein antideutsches Bestreben zu unterstützen, sofort hielten sich die deutschen Katholiken für verpflichtet, dafür einzutreten. Es gehe in Böhmen nicht anders, wo durch die antideutsche Haltung des Klerus die Katholiken zum Altkatholizismus getrieben würden. Könne man denn als Katholik nicht auch ein national gesinnter treuer deutscher Mann sein? Wenn die Ultramontanen das nicht wollten, dann sollten sie sich nicht beklagen, wenn sie als Preußen zweiter Klasse behandelt würden. Die Schuld daran trage nicht die Staatsregierung, sondern das liege an Denen, die Widerspenstigkeit und Hartnäckigkeit auf alle Weise be⸗ thätigten und die Regierung zu solchen Maßregeln veranlaßten. Wer Vertrauen zu der Regierung habe, wisse, daß sie die Mittel⸗ richtig anwenden werde. Wer kein Vertrauen habe, dem könne man eine ganze Bibliothek mit Statistik unter die Nase legen, der bekomme das Vertrauen doch nicht. Nun sage man, die Finanzlage gestatte eine so große Kapitalsanlage nicht; dieselbe werde sich aber als sehr rentabel erweisen. Daß die Steuern schon aufs Aeußerste gekommen seien, sei nicht wahr; sie ruhten nur auf falschen Schultern und träfen das Kapital nicht, das heute die Leistungsfähigkeit und den Reichthum repräsentire. Redner wendete sich sodann gegen den Abg. Dr. Virchow und beantwortete dessen Frage, wer denn ein Deutscher sei, dahin, daß dies Jeder sei, der sich mit seinem Vaterlande eins wisse und den Bestrebungen der Regierung zur Förderung des Reichs mit seinem ganzen Können Förderung zu Theil werden lasse. Wenn der Abg. Dr. Virchow auch der Juden Erwähnung gethan habe, so sei das gerade bei den Polendebatten unvorsichtig gewesen; denn gerade die Juden seien es gewesen, die nach dem unbefangenen Urtheile des Historikers Schlosser der Entwickelung eines lebens⸗ kräftigen Mittelstandes hindernd im Wege gestanden hätten.

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Wie könnten heute die Polen sich mit einem aus Juden und ähnlichen Elementen zusammengesetzten Mittelstande national reorganisiren? Deshalb erweise man den Polen keinen größeren Dienst, als wenn man sie, statt sie auf die Herstellung des Polenreichs hinträumen zu lassen, mit sester Hand daran erinnere, daß sie den Vorzug besäßen, dem preußischen Staate anzugehören. Zum Schluß wies der Redner darauf hin, daß in Oberschlesien der Ar⸗ beiter von einem polnischen Reiche keine Ahnung habe. Wenn in Oberschlesien sich etwas von polnischer Agitation rege, so werde das erst künstlich von jenseits der Grenze herüber⸗ gebracht. In dem Streben, das Deutschthum zu schützen, dürfe kein Preuße und kein Deutscher zurückbleiben.

Hierauf wurde die Diskussion geschlossen.

In persönlicher Bemerkung vertheidigte sich der Abg. Freiherr von Zedlitz gegen den von dem Abg. Dr. Virchow ge⸗ machten Vorwurf der Gewissenlosigkeit. Er habe das ange⸗ fochtene „Sehr richtig!“ ausgerufen, als ihm ein Satz aus der Rede des Abg. Dr. Virchow aufgefallen sei, so sehr des Inhalts ermangelnd und voll pomphafter Phraseologie, wie man sie aus den Reden des Ritters de la Mancha kenne. Jedenfalls gehe es gegen sein Gewissen, durch advokatische Redewendungen die Verfassung zur Verhinderung nationaler Maßregeln zu mißbrauchen.

§. 1 wurde mit großer Majorität angenommen; dagegen stimmten Centrum, Polen, Freisinnige, der konservative Abg. von Meyer (Arnswalde), der Däne Lassen, die liberalen Wilden Berger, Lotichius, Sommer, Spielberg und der Na⸗ tionalliberale Tannen. Mit derselben Mehrheit erfolgte die Annahme der übrigen Paragraphen. 1

In namentlicher Abstimmung wurde darauf mit 214 gegen 120 Stimmen das Gesetz im Ganzen definitiv genehmigt. Die Minorität setzte sich zusammen aus dem Centrum, den Polen, den Freisinnigen, den Konservativen von Meyer (Arns⸗ walde) und von Gerlach (Gardelegen), dem Nationalliberalen Tannen, dem Dänen Lassen und den oben genannten liberalen „Wilden“ mit Ausnahme des Abg. Lotichius, der an der Ab⸗ stimmung nicht Theil nahm. Ein Mitglied enthielt sich der Stimmabgabe.

Hiernach vertagte sich das Haus.

Schluß 3 ¾ Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entw urf eines Gesetzes, betreffend die Heranziehung von Militär⸗ personen zu Abgaben für Gemeindezwecke, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedens⸗ standes, welche der Heranziehung zur Klassen⸗ oder klassifizirten Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach den ledebensen Bestimmungen (§. 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. September 1867, Gesetzsamml. S. 1648) bereits zu entrichtenden Kommunal⸗ abgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu entrichten.

Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbst⸗ ständige Einkommen der Abgabepflichtigen, unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder. Außer Ansatz bleibt jedoch:

a. dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der Kommunalabgabenpflicht unterliegt,

b. in Ansehung der verheiratheten Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens ver⸗ pflichtet sind, der vorschriftsmäßige Satz des letzteren.

Das Einkommen zu b wird jedoch mit herangezogen, wenn das außerdienstliche Gesammteinkommen der Militärperson den Betrag von Dreitausend Mark 1“

Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärperson zur Klassen⸗ oder klassifizirten Einkommensteuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert um den Betrag des nach den §§. 1 und 2 außer Betracht zu lassenden Ein⸗ kommens, stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung gelangenden Einkommensbetrag dar.

Von diesem Einkommensbetrage haben die im §. 1 bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke an die Gemeinde des Garnison⸗ ortes sofern die Garnison mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts eine Abgabe zu entrichten, welche der nach den Bestimmungen der §§. 7 und 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 213) von einem gleichen Jahres⸗ einkommen zu entrichtenden Staatssteuer gleichkommt, mindestens aber den Satz der ersten Stufe der Klassensteuer beträgt.

Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im Voraus abzuführen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. Durch die Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstattung eines ihr nicht ge⸗ bührenden Abgabebetrages nicht berührt.

Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommens⸗ betrages und die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vor⸗ sitzenden der Einkommensteuer⸗Einschätzungskommission.

§. 5

Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuer⸗ stufe mit dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu ent⸗ richtenden Abgabe durch eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Benachrichtigung der berechtigten Gemeinde erfolgt durch Mit⸗ theilung einer Liste, welche die Personen der Abgabepflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.

Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen, sowie der Gemeinde binnen zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Be⸗ e bei der Bezirksregierung frei, bei deren Entscheidung es be⸗ wendet.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Ernennung oder die Verlegung des Wohnsitzes stattündet, für die zur Klassen⸗ bez. klassi⸗ fizirten Einkommensteuer einstweilen noch nicht herangezogenen Personen mit dem Zeitpunkt der Heranziehung; sie endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in dem Bezirk der berechtigten Gemeinde aufgiebt, versetzt wird, stirbt oder aus dem aktiven Dienst .

Die Abgabepflicht ruht während der Fegeörigteit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten iffes oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rück⸗ kehr in dieselben erfolgt

Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zu eine in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marim vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt ir welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats in welchem dieselbe endet. .

Ab⸗ und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, ändern an der einmal veran⸗ lagten Abgabe nichts. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte abgabe⸗ pflichtige Einkommen um mehr als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Ermäßigung der veranlagten Abgaben gefordert werden.

Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Einkommen⸗ steuer⸗Einschätzungskommission vorbehaltlich der Beschwerde an die Bezirksregierung 5 Absatz 2). 1

§. 9.

Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden so lange dieselben nicht zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden! hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension nach dem 1. April 1886 auf Grund eines Reichsgesetzes kihbehs; erhöht worden ist.

Dieses Gesetz gelangt zuerst für das mit dem 1. April 1887 beginnende Steuerjahr zur Anwendung.

Mit der Ausführung werden die Minister des Finanzen und des Krieges beauftragt.

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Innern, der

Begründung.

Nach den bestehenden Bestimmungen sind die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes nur zu den auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe sowie auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten beizutragen verpflichtet (Bundes⸗Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 Bundes⸗Gesetzblatt S. 571 —). Die Vorlage bezweckt, auch das aus sonstigen Quellen fließende Privateinkommen der Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärpersonen zu Gunsten der Gemeinden mit einer Abgabe zu belegen.

Die Schwierigkeiten, welche sich der Lösung dieser von der König⸗ lichen Staatsregierung seit längerer Zeit ins Auge gefaßten Aufgabe entgegenstellten, sind theils formeller, theils materieller Art. 1

Die Steuerbefreiungen der Militärpersonen des aktiven Dienst⸗ standes bezüglich der Kommunalauflagen sind in erster Linie nicht als ein ökonomisches Privilegium aufzufassen; sie bilden vielmehr wesentlich einen Ausfluß des Grundsatzes, daß die Militärpersonen nicht Angehörige der politischen Gemeinde sind. Dieser Grundsatz stellt einen werthvollen und festzuhaltenden Bestandtheil der preußischen Militärverfassung dar. Aus diesem Grunde sind die bezüglichen preußischen Bestimmungen durch die Allerhöchste Verordnung vom 22. Dezember 1868 auf Grund des Art. 61 der Verfassung des Nord⸗ deutschen Bundes auf das Bundesgebiet ausgedehnt worden. War auf diesem Wege ein wünschenswerther Schritt zur Rechtseinheit geschehen, so stand andererseits die erwähnte Verordnung einer Fort⸗ bildung im Sinne einer erweiterten Heranziehung des Einkommens der Offiziere formell entgegen. Eine solche Fortbildung kann, soweit es sich um den Erlaß positiver Vorschriften handelt, nur durch die Landesgesetzgebung erfolgen. Durch das Reichsgesetz vom 28. März 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (Reichs⸗Gesetzblatt S. 65), ist die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung in dem erforderlichen Umfange hergestellt worden.

In materieller Hinsicht ist nicht zu verkennen, daß eine gewisse Billigkeit dafür spricht, nicht nur das aus dem Grundbesitz und aus dem stehenden Gewerbe fließende, sondern auch das aus dem sonstigen Privatvermögen der Offiziere ꝛc. herrührende Einkommen der Besteuerung zu Gunsten der Gemeinden zugänglich zu machen. Es ist jedoch einmal Vorsorge zu treffen dafür, daß der Grundsatz der Nichtzugehörigkeit der Militärpersonen zu der politischen Gemeinde unberührt bleibt, andererseits dafür, daß der häufige und unfreiwillige Wechsel des dienstlichen Aufenthaltsortes, dem die Militärpersonen in höherem Maße, als andere Angestellte unterworfen sind, nicht zu einer verschiedenartigen Belastung innerhalb desselben Staats⸗ gebiets führt.

Aus diesen Erwägungen empfiehlt sich die Heranziehung des Privat⸗ einkommens der Offiziere zu Gunsten der Gemeinden 1

1) formell durch die zur Leitung der Veranlagung zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer berufenen Organe des Staates,

2) materiell nach einem festen, für den ganzen Umfang der Monarchie geltenden Satze unter Zugrundelegung der für die Staats⸗ Klassen⸗ bezw. Einkommensteuer geltenden Bestimmungen.

Für die Beauftragung des Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ kommission mit der Feststellung des Abgabebetrages spricht in erster Linie der Umstand, daß das gesammte zur Feststellung des Betrages der Abgabe erforderliche Material sich theils bezüglich der zur Ein⸗ kommensteuer Veranlagten bereits in seinem Besitz befindet, theils bezüglich der Klassensteuerpflichtigen ihm amtlich zugänglich ist; sodann die Erwägung, daß es zur Feststellung des Betrages der Ab⸗ gabe keiner Einschätzung, sondern lediglich einer Berechnung bedarf, deren Elemente den Einkommensnachweisungen zu entnehmen sind oder anderweitig feststehen. 1

Für die Höhe der Abgabe sind die aus den Tarifen des Gesetzes vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873 sich ergebenden Steuersätze als maß⸗ gebend angenommen worden. Hierbei wird davon ausgegangen, daß einerseits eine Prägravation der Militprpersonen um so mehr zu vermeiden ist, als dieselben in den zahlreichen Orten, in denen die Kommunal⸗Einkommensteuer 100 % der Staatssteuer nicht erreicht, ohnehin höhere Beträge als die Privaten zu zahlen haben, andererseits aber den Gemeinden das zu Theil wird, worauf sie billiger Weise An⸗ spruch haben Von diesen Gesichtspunkten aus wird anzuerkennen sein, daß der vorgeschlagene Satz sich als ein angemessener, annähernd richtig gegriffener Durchschnittssatz darstellt. .““

Im Einzelnen wird zur Begründung der Vorlage Folgendes angeführt:

Zu §. 1.

Der Gesetzentwurf erstreckt sich nur auf die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen Offtziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte, in der Marine außerdem die Ingenieure des Soldatenstandes —. Zu einer Erweiterung der Steuerpflicht der Personen der Unterklassen liegt ein praktisches Bedürfnifß nicht vor.

Die Freilassung derjenigen Personen, welche gesetzlich auch zu den entsprechenden Staatssteuern nicht heranzuziehen sind, vergl. §. 16 des Gesetzes vom 1. Mai 1851/25. Mai 1873 bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.

Zu §. 2.

Da die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst⸗ standes nicht Angehörige der politischen Gemeinde sind, so kann ihre Verpflichtung, zu den Lasten der Gemeinde beizutragen, nicht in der⸗ selben Weise, wie beispielsweise bei den Beamten geregelt werden. Cs empfiehlt sich vielmehr, an den in der Versammlung vom 23. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1648) zum Ausdruck gebrachten Grundsäpe: des bestehenden Rechts festzuhalten und dieselben dahin weiter zu 5 wickeln, daß außer dem aus Grundbesitz und aus dem Betriebe eine stehenden Gewerbes fließenden Einkommen, bei dessen Besteuerung in der bisherigen Art es sein Bewenden behält, nunmehr auch das 89 sonstigem Privatvermögen fließende Einkommen herangezoger wir Z Das Diensteinkommen ist ohnehin im Allgemeinen so bemessen, daß dasselbe selbst geringe Abzüge zu Gunsten der Gemeinden nich e tragen vermag. Auch das Einkommen aus dem als eirathsgut on 9 zuweisenden Vermögen wird aus gleicher Rücksicht nicht in Ansprug⸗ zu nehmen sein, soweit nicht die gesammte Vermögenslage des gabepflichtigen von dieser Exemtion abzusehen gestattet. 2

Wenn der Entwurf letzteres bereits bei einem Privateinkommen

von 3000 annimmt, so wird anerkannt werden, daß die Grenze o

eng gegoge gestattet. Zu den §§. 3 bis 5.

Diese Vorschriften bezwecken, unter Anlehnung

1 Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer be⸗ klare und unzweideutige Grundsätze über die

der Veranlagung zur z„benden Bestimmungen, 1t elhachnung des der Abgabepflicht unterliegenden Ein

fzustellen. Derselbe soll sich dadurch ergeben, daß

8 Einkommensnachweisung ersichtlichen Gesammteinkommensbetrage,

nach welchem der Abgabepflichtige zur Staats⸗K

mmenf ver kommensteuer ver d Einkommensbeträge, nämlich: Amemn der Dienstbezüge,

v. des behufs Ertheilung des Heirathskonsenses nach dienst⸗ licher Vorschrift nachzuweisenden Einkommens, soweit dieses

nach §. 2 frei bleibt, . des nach anderweiter gesetzlicher steuerpflichtigen Einkommens, und Gewerbetrieb, abgerechnet wird. Auch die Ziffern zu a und e sind lichen Die Ziffern zu

ichen Vorschriften. rbleibe lich oder klassifizirten Einkommenste

Stufe (der Klassen⸗ irten Eink 8 Veranlagung zu der Abgabe für Gemeindezwecke

it der Maßgabe, daß die unte⸗

steuer (420 ℳ) hier in Wegfall kommt. Da nach dem Gesagten eine wirkliche

indet, die Feststellung des Ste 1

fache Berechnung beschränkt, so wird

Mitglieder insch - . schwerdeverfahren einfach gestaltet werden können.

Vorschrift b insbesondere

Einschä

von einer Mit

Inwieweit bei Abführung der Abgabe an die Gemeinden die der Militärbehörde einzutreten hat, wird durch die Aus⸗

Vermittelung eh führungsanordnungen zu bestimmen sein.

Als abgabeberechtigt ist zur Beseitigung der doppeltem bezeichnet, elcher person hat. Erstreckt sich jedoch die Garnison über mehr als bezirk, oder hat der Abgabepflichtige nicht in dem G

Zw

sondern in einer benachbarten Gemeinde Wohnung genommen, so soll

Grundsatz des §. 12 des Gesetzes, be⸗ treffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Er⸗ hebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 327) der thatsächliche Wohn⸗

übereinstimmend mit dem

sitz entscheiden. Zu §. 6.

Es wird hier der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß Anfang mit dem Ablauf des Monats zusammen⸗ Betreffende in die Kategorie der im §. 1 derselben ausscheidet, auch beim Wechsel der Garnison, bezw.

und Ende der Abgabepflicht fallen sollen, in welchem der bezeichneten Militärpersonen eintritt, bezw. aus und daß in gleicher Weise beim Umzuge innerhalb der Garnis Monat, in welchem die Veränderung eintritt tigten Gemeinde gebühren soll. 8

Zu §. 7.

Die Zugehörigkeit eines Offiziers ꝛc. der Kaiserlichen Marine zur Besatzung eines für den auswärtigen Dienst bestimmten Kriegsschiffes r bei welchem ein Offizier oder Be⸗ Ein Marine⸗Offizier ꝛc., welcher sich in einem solchen Kommandoverhältniß befindet, hat zu

entspricht dem Dienstverhältniß, amter seinen Wohnsitz im Auslande hat.

einer heimathlichen Gemeinde nicht mehr Beziehungen

oder Beamter, welcher zu einer Dienststellung am Lande außerhalb

des Reichsgebiets berufen ist und demgemäß seinen enthalt im Auslande zu nehmen hat. Aus analo

rechtfertigt sich die Freistellung von der Abgabe für den Ausnahme⸗

fall einer Mobilmachung.

n ist, als die Rücksicht auf die dienstlichen

anlagt ist, die Summe der außer Betracht bleibenden

ereits kommunal⸗

Material der Einschätzungskommission unmittelbar zu entnehmen. b ergeben sich, ebenfalls unmittelbar, aus den bezüg⸗ Der verbleibende Rest ergiebt ohne Weiteres die

die untere Grenze der ersten Stufe der Klassen⸗

Steuerbetrages sich vielmehr auf eine ein⸗

der Einschätzungskommissionen abgesehen und auch das Be⸗

Wohnsitz ergeben, der Garnisonort, d. h. derjenige Ort in welchem die Militärperson ihren dienstlichen Wohnsitz

Interessen es . Diese Bestimmungen sind

1 1. Mai 1851 nachgebildet.

an die bezüglich

kommensbetrages von dem aus

lassen⸗ bez. Ein⸗

betroffen werden.

aus Grundbesitz

aus dem amt⸗ zi lassen sein.

eines Gesetzes, trages von 50 000 000 Herstellung des

uer), zu welcher zu erfolgen hat, tzung nicht statt⸗ heranziehung der Monarchie, was folgt: gewährt.

eifel, die sich bei 3 , aufzunehmen. einen Gemeinde⸗ arnisonort selbst, der Finanz⸗Minister. Anleihe und

wegen

wendung.

Nach §. 1 des

er bisher berech⸗

gewährt. Die durch nachstehende Erwägungen. 1) Durch den Bau

88

,wie ein Offizier

versetzen. schon nicht

dienstlichen Auf⸗ Zass gen Erwägungen mittlerer

können.

Schiffe

passiren

Ostsee⸗Kanals, vom 16. März1 Reich ein für die Benutzung durch die deutsche Kriegsflotte geeigneter See⸗ schiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach on (§. 3) die Abgabe für den vollen Bucht durch das Reich unter der Voraussetzung hergestellt werden, noch d

16X“

02

Reichsgesetzes,

dem §. 36 Absatz

Zu §. 9.

Zur Zeit sind die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere eine Verabschiedung mit Inaktivitätsgehalt findet nicht mehr statt hinsichtlich der Kommunalbesteuerung gegenüber den mit Pension ver⸗ abschiedeten Offizieren insofern bevorzugt, als bei letzteren die Pension nur, insofern sie den Betrag von 750 nicht erreicht, von allen direkten Kommunalauflagen gärzlich befreit ist. Interesse angängig und mit den Rücksichten der Billigkeit vereinbar, diese Bevorzugung für die Zukunft zu beseitigen, sofern die zur Zeit bereits zur Disposition stehenden und an den Vortheilen eines neuen Pensionsgesetzes nicht theilnehmenden Offiziere von der Neuerung nicht

Auf reaktivirte Offiziere erstreckt sich die Vorschrift nicht, da für diese die Militärpension zu den Dienstbezügen gehört. Zu §. 10. Unbeschadet dieser Vorschrift werden die Ausführungsbestimmungen bezüglich der Kaiserlichen Marine vom Chef der Admiralität zu er⸗

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf betreffend die Gewährung im Voraus zu den Kosten der Nord⸗Ostsee⸗Kanals Preußens, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Land

„Zu den Kosten der Herstellung des . Reich wird von Preußen ein besonderer Beitrag von

Zu dem in §. 1 gedachten Zwecke ist eine Anleihe durch äußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt

Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Inl Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197) zur An⸗

Begründung.

betreffend die Herstellung des Nord⸗ 886 (Reichs⸗Gesetzblatt

daß Preußen zu den auf 156 000 000 veranschlagten Gesammt⸗ herstellungskosten desselben den Betrag von 50 000 000 im Voraus

Leistung des geforderten Präzipualbeitrages cechtfertigt sich

des Nord⸗Ostsee⸗Kanals, bei welchem von Wittenbergen über Rendsburg bis Steinrade dort bis Holtenau an der Kieler Bucht das Bett Eiderkanals unter Abschneidung von Krümmungen sollen, wird Preußen der Aufgabe enthoben, in einen dem Schiffsverkehr einigermaßen entsprechenden Zustand zu Diese Wasserstraße ß

besitzt Länge 1 Ueberdies von einem Tiefgange, welcher nicht über 3

8 Die Dimensionen reichend, so daß der Durchgang Frequenz des Kanals jährlich durchschnittlich rund welchen etwa 2300 auf den durchgehenden Verkehr zu rechnen sind. Nach dem Ergebniß der im Jahre 1883 zum Abschluß gebrachten ein⸗ gehenden Vorarbeiten müssen die Kosten einer ordnungsmäßigen Her⸗ stellung des Eiderkanals nach den heutigen Preissätzen auf 35 bis Millionen Mark veranschlagt werden. [bau stellt die Erreichung wichtiger Landesmeliorationen in der Provinz Schleswig⸗Holstein, namentlich in der Richtung besserer Entwässerung großer Niederungsdistrikte, in Aussicht. Der Kanal wird von dem westlichen Ein⸗ bezw. 3 km oberhalb Brunsbüttel aus zunächst durch die Burg⸗Kudensee⸗, die die Gieselau⸗Niederung führen.

3 des Gesetzes vom formen

2 2

Es erscheint im dienstlichen

Holtenau⸗ und

LEnl wird. eines Be⸗

von Seiten

tages

der 60 m im 1 ö“ durch Nord⸗Ostsee⸗Kanals durch das 50 000 000

2) Der Kang

haltigen Distrikten ist es den stehenden Mitteln nur in einzelnen Theilen möglich gewesen, für aus⸗ reichenden Wasserabfluß zu sorgen.

Bei Wittenbergen wird die Eider 19. Schleusenabschlusses abgeschlossen werden, so daß die Fluthwelle unkerhalb Tönning künftig nur bis

burg befindet sich die umfangreiche kaum im Stande ist, sich regelrechte

Eine wirksame Entwässerung der an den bezeichneten Strecken belegenen Niederungen wird gewäl des Kanalbettes, als dessen Dimensionen 26 m Breite Wasserspiegel und m Tiefe anenommen sind, und durch den Umstand, daf die bei Brunsbüttel werden kann, während das Eindringen der Fluth durch Schließung der Schleuse abgehalten wird, so daß nach den angestellten Berechnungen der Wasserstand in den westlichen Strecken des Kanals für gewöhnlich

der vorhandenen sechs Schleusen sind völlig unzu⸗ nur Dampfern mit besonders angepaßten Schiffs⸗ möglich ist. Dessenungeachtet beträgt die 4000 Schiffe, von

40

Ausfahrtspunkt

In diesen moor⸗ Interessenten mit den ihnen zu Gebote

km unterhalb des jetzigen bei Rendsburg durch eine Schiffahrtsschleuse aus der Eidermündung zu dem ersteren Ort auflaufen

.

An der Strecke der Eider zwischen Wittenbergen und Rends⸗

Gaate⸗Niederung, welche jetzt Abwässerung zu verschaffen. ährleistet durch die große Kapazität in der Sohle, ß ein bedeutender Wasserabfluß zur Zeit der Ebbe einzulegenden Schleusenwerke vermittelt

2 noch unter den zu den Höhenverhältnissen der Niederungen günstigen

durch

Ver⸗

In der bis Holtenau Gegenden

b Ostsee an den S. 58) soll und dem der Kieler s zum Theil licher sein.

Der

der Eiderstrom und von des jetzt bestehenden benutzt werden die Eider⸗Wasserstraße

Krümmungen, daß

(über 32 m) ddieselbe vermag dieselbe nur Schiffe 3m beträgt, aufzunehmen.

solche

der Fortfalls des Schleusensystems des Eiderkanals und der damit her⸗ beizuführenden Senkung der Wasserhaltung auf den Spiegel der

Ober⸗Eider, dem Audorfer See, der Borgstedter Enge, dem Flemhuder See gewinn wird, da es sich um eine Senkung des Wasserspiegels von durchgängig 2 m, streckenweise sogar um eine stärkere handelt, bei den mit schwachen

Werth der in landwirthschaftlicher Beriehung Kanalanlage zu erwartenden Vortheile läßt sich kaum abschätzen. Indessen dürfte in Hinsicht auf die große Bedeutung derselben ein besonderer Beitrag zu den Kanalbaukosten in Höhe von 10 000 000 von Seiten desjenigen Staates, welchem die Meliorationen zu Gute kommen, wohl begründet erscheinen.

Zum Zweck der Beschaffung der Mittel zur Entrichtung des Präzipualbeitrages in Höhe von 50 900 000 ℳ, wel He à fonds perdu erfolgt, ist die Aufnahme einer Anleihe unter den üblichen Modalitäten in Aussicht genommen worden. Die Zahlungen aus diesem besonderen Fonds zu den Baukosten des Kanals werden während der Dauer des Baues nach dem gleichen Verhältniß, wie die entsprechenden Zahlungen aus den Mitteln des Reichs, zu leisten sein.

Spiegel der Ostsee sinken wird.

Wenn zum Zwecke der Wasserabführung Kanalbau verschiedentlich Arbeiten erforderlich sein werden, von denen diejenigen, welche nicht durch den Kanal direkt bedingt werden, den

auch noch neben dem

Interessenten zuzuweisen sind, so wird doch durch die Kanalanlage an sich in der erwähnten Richtung eine Wirkung erreicht werden, solche durch die Grundbesitzer bezw. die bereits vorhandenen oder noch zu bildenden Wassergenossenschaften nicht östlichen

wie

zu erzielen sein würde. Kanals von RNendsburg Entwässerung einzelner welcher in Folge des

Strecke kommt zur Landgewinn

besseren hinzu,

Kanal berührten Seen, der sogenannten Schirnauer- Dieser Land⸗

durch den

erlangt werden wird.

Ufern versehenen Seen ein beträcht⸗

von der

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des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzrigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

„Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

.Verkäaufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung

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Steckbriefe und Untersuchnungs⸗Sachen.

[1802] Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der hinter den Buchhändler Eduard Ludwig von Ochs, geboren am 21. November 1846 zu Kassel, von dem früheren Königlichen Stadtgericht zu Berlin in den Acten 0. 98/76. rep. unter dem 19. Januar 1877 erlassene und unter dem 7. April äeteeerte Steckbrief wird hiermit nochmals er⸗ neuert.

Berlin, den 3. April 1886.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[18011 Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der gegen den Agenten Otto Richard Louis Gustav Geist, am 16. April 1843 in Neu⸗Ruppin geboren, wegen unbefugter Führung eines ärztlichen Titels und wiederholten Betruges unter dem 12. November 1884 in Sachen 88 D. 380. 84 erlassene Steckbrief wird erneuert.

Berlin, den 29. März 1886. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

[1803 Steckbriefs⸗Ernenerung.

Der gegen den Restaurateur Wilhelm Johann b ustav Ebert, wegen Unterschlagung in den Acten J. 1. D. 85. 1882 unterm 13. Februar 1882 erlassene, und unterm 6. März 1883 erneuerte Steckbrief, wird hiermit nochmals erneuert. Berlin, den 27. März 1886. Staatsanwaltschaft beim Königlichen

Landgericht I.

[1619] Steckbriefs⸗ Ernenerang. Der gegen den Cigarrenmacher Wilhelm Johann Friedrich Fehlhaber, geboren am 23. August 1854 zu Wolgast, Kreis Greifswald, wegen schwerer Körperverletzung unterm 9. Februar 1885 in den 1“ D. 929 1884 erlassene Steckbrief, wird er⸗ uert. BVerlin, den 26. März 1886. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.

[1615] Steckbriefs⸗Erneuerung. er gegen den Arbeiter Gustav Adolf Paul Fitzner wegen Diebstahls in den Akten J/D 292. 1882 unterm 13. Dezember 1882 erlassene Steckbrief wird erneuert. Berlin, den 27. März 1886. taatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.

[1614

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Seffenalicher Nnzeiger.

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5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel. „Verschiedene Bekanntmachungen. .Literarische Anzeigen. In der Börsen⸗

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureaux.

.Theater⸗Anzeigen. 8 Fomnilien⸗Rachrichten. Beilage.

Der gegen den Schmiedemeister Konrad Kaissand

von Fechenheim am

Steckbrief wird wiederholt erneuert. Hanau, den 3. April 1886.

Der Erste Staatsanwalt ö“

(J. 1794/82

Kitz.

[1617 Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Bäckergesellen Oskar Arnold, a 2. November 1863 zu Lotzen, Königreich Sachse geboren, wegen schweren Diebstahls unter dem 1. M. 1884 erlass dem 16. Dezember 1884 erledigt. Potsdam, den 2. April 1886. Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht

Steckbriefs⸗Erledigung.

[1616 Dezember 1885 hinter den Optik

Der unterm 5.

9. September 1882 erlassene

)

m n, ai

ene und unter dem 29. Mai 1884, sowie erneuerte Steckbrief ist

er

und Mechaniker Christian Louis August Germeyer

aus Göttingen erlassene Steckbrief (Stück Nr. 1610 de 1885) ist erledigt. Altona, den 5. Aprif 1886.

Deer Erste Staatsanwalt.

16188

289

In der Strafsache gegen Leuschner soll der Roß⸗

schlächtergeselle Wilhelm Jäckel aus Herdain b Breslau, welcher si in Mecklenburg aufgehalten hat, als Zeuge ve nommen werden.

ei

Mitte März d. J. in Rostock

12

Ich ersuche um schleunige Mittheilung seines gegen⸗

wärtigen Aufenthaltsortes. Guben, den 6. April 1886. Königliches Landgericht. Der Untersuchungsrichter.

[1620]

Strafvollstreckungs⸗Requifitions Erneuerung. Die diesseits unterm 20. April 1883 in Nr. 96 dieses Blattes vom 25. April 1883 hinter den

Militärpflichtigen Gustav Abolph Böttcher an Krummkavel und Genossen erlassene offene Stra

18

f⸗

vollstreckungs⸗Requisition wird hierdurch erneuert.

M. ¹ 60. 80. Landsberg a. W., den 3. April 1886. Der Erste Staatsanwalt.

8

[1826 Bekanntmachung.

Der Gelbgießer Johann Korell, geb. am 22. Fe⸗ bruar 1855 in Braunsberg, dessen Aufenthaltsort unbekannt, ist durch rechtskräftiges Urtheil der Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel vom 7. Dezember 1885 wegen Uebertretung des §. 3618 des Str. Ges. Bs. zu einer Haftstrafe von 5 Tagen verurtheilt worden.

Es wird um Strafvollstreckung gung ersucht.

Kiel, den 28. März 1886.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung II.

[771] Oeffentliche Ladung. 8ö. Der Reservist Paul Strzelczok aus Wichran, geboren am 13. Januar 1858, wird beschuldigt, 1“ ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen §. 360 ³ Strafgesetzbuch —. Derselbe wird auf Anordnung des hiesigen König⸗ lichen Amtsgerichts auf den 23. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, vor das Koönigliche Schöffengericht zu Rosenberg O.⸗S., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen. Bei

und Benachrichti⸗

unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe

auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung

von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando

zu Kreuzburg O.⸗S. ausgestellten Erklärung ver⸗

urtheilt werden. Rosenberg O.⸗S., den 30. März 1886. Gerichtsschreiber des Koͤniglichen Amtsgerichts: Erler.

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[1683] Oeffentliche Zustellung.

Die Maria Miger, Ehefrau von Ludwig Engeln, Kohlenhändler, Beide zu Fraulautern wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Muth zu St. Johann, klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann Luowig Engeln, Kohlenhändler, zu Fraulautern, wegen Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien be⸗ stehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären und die Theilung derselben in der Art zu verordnen, daß davon die eine Hälfte der Klägerin, falls dieselbe nicht auf die Gütergemeinschaft ver⸗ zichten sollte, und die andere Hälfte dem Beklagten zufällt; die Parteien zum Zwecke der Feststellung der Ersatzansprüche der Klägerin und zur Auseinander⸗ setzung vor Notar verweisen, Notar zu ernennen und

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zur Las zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Saar brücken auf

den 23. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 31. März 1886.

Cüppers, Assist., Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 28

[16882 Oeffentliche Zustellung. Die Eleonore Honecker, ohne Stand, Ehefrau vor Bernhard Wagner, Zimmermann, Beidezu Ottweile wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl zu St Johann, klagt gegen den besagten Bernhard Wagner Zimmermann, zu Ottweiler, wegen Gütertrennung mit dem Antrage: die zwischen Parteien be stehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären; dieselben zur Massebildung und Aus einandersetzung vor Notar zu verweisen und dieser zu ernennen; und ladet den Beklagten zur münd lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saar⸗ brücken auf

den 30. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Saarbrücken, den 27. März 1886.

Cüppers, Assist., Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

1691121 Urtheils⸗Auszug. Durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Land⸗ gerichts, II. Civilkammer, hierselbst, vom 24. Februar

1886, wurde die zwischen der Magdalena Graef, ohn Stand, Ehefrau von Peterc Schwenk, Butterhändler, Beide zu Offenbach a. Glan wohnhaft, und diesem Letzteren, ihrem Ehemanne, bestehende eheliche Güter gemeinschaft für aufgelöst erklärt und wurden di Parteien zur Massebildung und Auseinandersetzung vor den Notar in Grumbach verwiesen. 1“ Saarbrücken, den 28. März 1886. Cüppers, Assist., Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerich

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