27 mission vechandelt sei, sinde sich auch im Bericht wieder. (Redner verlaz den bezüglichen Abschnitt) Wenn das dem Abg. Rickert nicht genüge, so nehme Redner ihm das nicht l; ihn habe es auch nicht befriedigt, auch nach seiner einung hätte eine so einschneidende Aenderung, wie die Aus⸗ schließung eines ganzen Regierungsbezirks, eine stärkere Unter⸗ stützung durch sachliche Gründe erfahren müssen. Bei der Erstattung des Berichts habe er sich für berechtigt gehalten, im Plenum auch seine persönliche Ansicht vorzubringen, ohne jedoch als Berichterstatter irgendwie Stellung zu nehmen, und dazu glaube er berechtigt zu sein.
Der Abg. Rickert meinte, der Abg. Wessel habe seinen Vorwurf nicht widerlegt. Er berufe sich auf das Zeugniß aller älteren Mitglieder des Hauses, ob eine Berichterstattung zulässig, die sich gegen die Kommission wende, die man ver⸗ treten solle. Der Abg. Wessel habe damit seine Pflicht als Berichterstatter verletzt, er habe als solcher nicht seine per⸗ sönliche Auffassung, sondern die der Majorität der Kommission
zu vertreten, zumal wenn sie derselben entgegenstehe. Sachlich züͤtten dem Redner die Herren nichts erwidert, nur ihn per⸗ sönlich angegriffen. Der Abg. Freiherr von Minnigerode wolle die Gründe des Redners damit entkräften, daß er behauptete, der Redner kenne den Danziger Wahlkreis nur von seinen Wahlreden. Woher wisse er das? Wenn der Abg. Freiherr von Minnigerode hier „seinen (des Abg. Rickert) Freund Gudel“, wie er ihn genannt habe, noch einmal in die Debatte gebracht habe, so habe er wohl nur Informationen aus konservativen Zeitungen hier vorgebracht. Als Redner im Reichstage die ersten genauen Mittheilungen über den Fall Gudel gemacht habe, hätte er vorher den Mann weder gesehen noch gesprochen, noch einen Brief von ihm erhalten. Diese Mittheilungen stammten von Männern, welche erregt gewesen seien über das, was sie in Danzig bezüglich der Ausweisungen erfahren hätten, und die im Uebrigen vielleicht der aristokratischen Freunde des Abg. von Minnigerode würdig seien. Was den Redner betreffe, so halte er es keineswegs für unter seiner Würdo, sich auch eines Hausirers, wenn er meine, daß man ihn in unbilliger Weise so schädige, wie Zeosgeschehen. anzu⸗ nehmen.
Die Diskussion wurde geschlossen und in der Abstimmung der Antrag Drawe gegen die Stimmen der Freisinnigen, der Polen und des Centrums sowie des Konservativen von Ger⸗ lach (Gardelegen) abgelehnt, §. 3 der Beschlüsse zweiter Lesung (§. 2 des Antrags Hobrecht) unverändert angenommen.
Zu §. 4 der Beschlüsse zweiter Lesung (Art. III des An⸗ trags Hobrecht), welcher von den Umzugskosten handelt, be⸗
antragte der Abg. Dirichlet die Hinzufügung folgendes §. 42: „Die Bestimmungen des §. 4 finden auch auf solche Schul⸗ emeinden und Schulsozietäten außerhalb der Provinzen Posen und Fefepreußen Anwendung, in denen in Folge der Ausführung dieses Gesetzes eine Lehrerstelle erledigt wird.“ Der Abg. Dirichlet erklärte, er habe schon bei der zweiten Lesung die Regierung um Aufklärung über die praktische Tragweite dieser Verhältnisse ersucht. Es sei ihm damals keine Antwort zu Theil geworden. Nun sei er der Ansicht, daß, wenn von diesem Gesetze überhaupt irgend eine Wirkung in Bezug auf Germanisirung erwartet werde, der vorzuneh⸗ mende Lehrerwechsel sehr umfassend sein müsse, und er meine erner, daß im Großen und Ganzen in solchen vom Polo⸗ nismus durchtränkten Gegenden des Polnischen ganz unkun⸗ dige Lehrer gar nicht angestellt werden könnten. Denn es wäre ein Unding, in gemischten oder rein polnischen Be⸗ zirken Lehrer anzustellen, die sich überhaupt ihren Schülern nicht verständli machen könnten. Man werde also Lehrer nehmen müssen, die das Polnische kennten, und man werde sie mit Nothwendigkeit vorzugsweise aus dem Regierungs⸗ bezirk Oppeln und aus den südlichen Distrikten des Regierungs⸗ bezirks Gumbinnen zu nehmen haben. Der seinem Antrage zu Grunde liegende Gedanke sei auch in der Kommission bereits geäußert worden, er wisse nicht, ob von Seiten seiner Freunde oder von einer anderen Partei. Die Ausführung desselben sei aber Seitens der Regierung als nicht angänglich bezeichnet worden, weil sie im Widerspruch mit der bisherigen Ver⸗ waltungspraxis stehe. Nun sollte doch seines (Redners) Er⸗ achtens, wenn ein Uebelstand bestehe, diese Verwaltungspraxis in erster Linie abgeändert werden, außerdem aber beziehe sich diese ganze Erklärung der Regierung in keiner Weise auf die in Folge der Ausführung dieses Gesetzes eintretenden Vakanzen. Die Nachtheile des Gesetzes würden gerade auf jene Landestheile zurückfallen, denen man ihre Lehrer nehme, und die statt desseiben weniger geeignete bekommen würden. Allerdings werde formell durch das Gesetz an der bisherigen Lage der Dinge in diesen Landes⸗ theilen nichts geändert, thatsächlich aber liege die Gefahr einer Ueberbürdung der Gemeinden nahe, und Redner glaube, die Abhülfe dieses drohenden Nothstandes liege im Interesse aller Parteien.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ angelegenheiten, Dr. von Goßler erwiderte:
Meine Herren! Ich erkenne zunächst an, daß in den Aus⸗ führungen des Herrn Vorredners ein gesunder Kern liegt, und ich kann von meinem Standpunkt nur bedauern, daß die Ausführungen nicht schon in einem früheren Stadium in der Kommission gemacht worden sind. Aber seine Ausführungen decken sich meines Erachtens schon nicht ganz mit dem Vorschlag, den wir unter Nr. 196 der Drucksachen vor uns sehen, insofern meines Erachtens der Wortlaut und der Sinn desselben ein weiter gehender und, wie ich Fenr auszuführen in der Lage zu sein, auch vynklarer ist. Es sollen nach dem Antrage, wie er gedruckt vorliegt, die Bestim⸗ mungen des §. 4 angewandt werden auch auf Schulsozietäten, welche sich außerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Gesetzentwurfs befinden. Nun sind in §. 4 diejenigen Fälle getroffen worden, welche sich darstellen als Versetzungen. im Interesse des Dienstes und als Versetzungen auf Grund’ eines Disziplinarverfahrens, bei dem nicht auf Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten erkannt worden ist.
Hält man diese Beschränkungen sich gegenwärtig, so glaube ich schon im Voraus in Aussicht stellen zu können, daß von dem §. 4 a, wie der Abg. Dirichlet ihn vorschlägt, Seitens der Unterrichtsverwal⸗ tung schwerlich würde Gebrauch gemacht werden können. Denn ich
laube wohl daran festhalten zu dürfen oder in Aussicht nehmen zu ollen, daß wider den Willen von Lehrern ein Austausch von Landes⸗ theilen außerhalb des Wirkungskreises dieses Gesetzes und innerhalb des Wirkungskreises schwer eintreten wird. Eine Unfreiwilligkeit bei diesem Austausch und bei der Versetzung würde ich von vornherein nicht für ein sescnetes Moment erachten, um zweckmäßige Kräfte dem in Rede stehenden Landestheile zuzuführen. Wir werden uns also im Großen und Ganzen doch in der Prarxis mit der freibilligen S zu befassen haben. as die freiwillige Versetzung anbetrifft, so ist da bereits in der Gesetzgebung den Schulgemeinden eine Sicherheit dadurch gewährt, daß, wie Sie aus dem Kommissionsbericht Seite 23, wo die be⸗ treffenden Gesetze angeführt sind, ersehen können, in weitgehender Weise die Lehrer, welche sich freiwillig zur Versetzung melden, im Falle dieser Versetzung genöthigt sind, die Umzugskosten, die sie bei 8 8 11“
—
“ £ 8 8 ihr?m Umange von der Schulgemeinde erhalten haben, derselben zu
erstatten. Also ich glaube, daß schon diese Bestimmung einen großen Theil der Bedenken beseitigt, welche der Herr Vorredner in, seinen Ausführungen berührt hat. Dann ist es nicht ganz leicht, sich die Ausführung zu denken auch für den Fall, wo nicht blos zwei Gemeinden durch die Versetzung auf Grund dieses Gesetzes betroffen werden, sondern wo eine Mehrheit von Ge⸗ meinden in Betracht kommt. Es wird ja nicht blos der Fall eintreten, daß die Gemeinde A mit der Gemeinde B den Lehrer austauscht; sondern viel häufiger wird es vorkommen, daß in Folge Versetzung des Lehrers von B nach A nun die Gemeinde C den Lehrer an B abgiebt, die Gemeinde D an C u. s. w. Nach den Ausführungen des Herrn Vorredners würden alle diese Ge⸗ meinden dann in der Lage sein, von den Vortheilen seines Antrages Gebrauch zu machen. 8 1 1 —
Aber, meine Herren, wenn ich auch festhalten muß, und darin stimme ich mit dem Herrn Vorredner überein, daß die Gemeinden außerhalb des Geltungsbezirks dieses Gesetzes durch dasselbe rechtlich nicht anders gestellt werden, wie seitber, so erkenne ich doch an, daß durch die größere Zahl derartiger Versetzungen die Möglichkeit einer Mehrbelastung der Gemeinden gegeben ist. Solche Belastungen, auch im Falle freiwilliger Versetzungen, die die Gemeinden nach ihrer Vermögenslage treffen, kommen aber auch jetzt schon nicht selten vor, und dann ist es immer Regel gewesen, daß Ersatz aus Staatsmitteln bewilligt wird, und zwar aus den Ersparnissen bei Kap. 121 Tit 27. Es geschieht dies auch namentlich gegenüber den Lehrern, wenn für sie die Umzugskosten größer sind, als die ihnen zustehenden Anzugskosten.
Ich kann nur wiederholen, ich bin heut bei der dritten Lesung nicht im Stande, den Gedanken, den Hr. Dirichlet in seinen Ausführungen ganz richtig hervorgehoben hat, so zu formuliren, daß ich Ihnen einen Vorschlag machen könnte; ich kann nur sagen, so wie der Antrag uns dargebracht ist, halte ich ihn nicht für möglich; ich will aber zur Beruhigung des Herrn Antragstellers hinzufügen, wenn solche Schwie⸗ rigkeiten eintreten, und ich kann mir wohl denken, daß sie unter Um⸗ ständen eintreten werden, dann werde ich mich veranlaßt und in ge⸗ wissem Sinn auch für verpflichtet ansehen, die Gemeinden vor Ueber⸗ bürdung zu schützen.
Der Abg. Dirichlet dankte dem Minister für das seinem Antrage bewiesene Wohlwollen, bedauerte aber auch seinerseits, daß ihn das Schweigen der Regierung in der zweiten Lesung verhindert habe, seinen Antrag so zu formuliren, daß er den Anforderungen des Ministers entspreche. Er bitte indeß, den Antrag auch in der vorliegenden Fassung anzunehmen, die jedenfalls keinen Schaden anrichten könnte, schlimmsten Falls ein superfluum sei.
Der Antrag Dirichlet wurde abgelehnt gegen die Stimmen der Freisinnigen, der Polen und eines Theiles des Centrums. Der Rest des Gesetzes wurde nach der Redaktion des Hobrecht⸗ schen Kompromißantrages angenommen.
Die Abstimmung über das Gesetz im Ganzen war eine namentliche, sie ergab die Annahme desselben mit 202 gegen 136 Stimmen. Für das Gesetz stimmten die Nationalliberalen und Freikonservativen geschlossen; ferner stimmten für das Gesetz die Minister Maybach, Lucius, von Boetticher, die Konservativen mit Ausnahme der Abgg. von Meyer (Arns⸗ walde), von Gerlach und von der Reck und die wildliberalen Abgg. Berger und Lotichius. — Gegen das Gesetz stimmten Centrum, Soleh . Freisinnige geschlossen.
Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Beseitigung der schwebenden Schuld von 30 Millionen Mark.
Der Abg. Mithoff meinte, an sich sei die Umwandlung der schwebenden Schuld in eine fundirte durchaus berechtigt. Ein Versuch in dieser Richtung sei bereits 1869, gemacht, aber nicht ausgeführt worden, weil die 4 prozentige Anleihe da⸗ mals einen Cours von nur 93 Proz. gehabt hätte. Ganz anders liege die Sache jetzt, wo der Staat in der erfreulichen Lage sei, selbst 3 ½ prozentige Schuldverschreibungen zu einem hohen Course auf den Markt zu bringen. Es würde durch die jetzt in Aussicht genommene Umwandlung eine Mehrbelastung des Staates nicht erfolgen, wenn die Schatzanweisungen im vollen Betrage aus⸗ gegeben worden wären. Das sei aber nicht immer der Fall gewesen; 1884 und 1885 seien Schatzanweisungen überhaupt nicht ausgegeben worden. Was die Nothwendigkeit einer Ver⸗ stärkung der Betriebsfonds betreffe, so seien dieselben aller⸗ dings, obwohl die Ausgaben gegen 1886 um das Dreifache gewachsen seien, unverändert geblieben; sie seien nicht einmal so groß wie die Betriebsfonds des Deutschen Reichs, obschon die Ausgaben des Reichs nur die Hälfte der preußischen betrügen. Es sei weiter zu erwarten, daß in Folge der anderweiten Verwendung der 15 ½ Millionen Mark, die in Folge des Gesetzes vom 22. April 1875, betreffend die Einste ung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch⸗katholischen Bisthümer und Geistlichen, sich aufgesammelt hätten, eine Verminderung des disponiblen
onds eintreten werde. Freilich bleibe dr. so noch die That⸗ ache bestehen, daß die Betriebsfonds bisher sich als aus⸗ reichend erwiesen hätten, da in den Jahren 1884 und 1885, wie bereits bemerkt, von der Ausgabe neuer Schatzanweisungen Abstand genommen sei. Das seien Punkte, die noch der Auf⸗ klärung bedürften. Redner bitte daher, die Vorlage an die Budgetkommission zu verweisen.
Der Abg. Freiherr von Minnigerode erkannte gern an, daß auf eine Begleichung der “ Schuld aus Ueber⸗ schüssen des Staatshaushalts für absehbare Zeit nicht zu rechnen sei, und er räumte auch ein, daß die zeitigen Börsen⸗ course eine Maßregel empföhlen, wie sie hier in Vorschlag gebracht sei. Aber daß diese für den Staat günstigen Chancen auch für die Allgemeinheit vortheilhaft seien, dieser Behauptung könne er nicht beipflichten. Ein derartiger niedriger Zinsfuß, wie man ihn jetzt habe, sei nur ein Ausdruck der krankhaften Zustände. Man habe eine Masse freien Kapitals, das jetzt die sicheren An⸗ leihen überfluthe. In der Kommission werde fest⸗ üstellen sein, wo die Grenze des jährlichen dauernden
edarfes des Staates liege. Wenn bis zu der⸗ selben der Staat bemüht sei, sich den billigen Kredit zu. Nutze zu machen, so könne man das nur billigen. Aber über diese Grenze hinaus die Betriebsfonds „auf Schulden zu fundiren, halte Redner nicht für rathsam.“ Er verkenne nicht, daß die Bedürfnisse gestiegen seien, und daß daher ein Bedürfniß bestehe, auch die Betriebssonds zu erhöhen. Es stehe aber fest, daß in den Jahren 1884 und 85 kein Gebrauch gemacht sei von der Ausgabe von Schatzanweisungen. Diese Fragen könnten hier nicht mit voller Sicherheit entschieden werden. Deshalb schließe er sich dem Antrag, den Gesetz⸗ entwurf an die Budgetkommission zu verweisen, an.
Der Finanz Minister Dr. von Scholz entgegnete: Ich darf wohl voraussetzen, daß die Mehrheit des hohen Hauses im Sinne der beiden Herren Redner die Vorlage an die 2n et⸗ kommission verweisen wird, und ich bitte deshalb, nur ganz urz einigen Mißverständnissen entgegentreten zu dürfen, die immerhin an
die Aeußerungen der Herren Vorredner geknüpft werden könnten.
nothwendig bezeichnet hat, bei uns vorangegangen, die Erwägung: Wie viel müssen wir als regelmäßigen Standard der Kasse haben, und wieviel können wir darüber von Zeit zu Zeit noch nöthig haben? Dieses letztere soll dann in Form von Schatzanweisungen der König⸗ lichen Staatsregierung zur Verfügung gestellt werden. Nach diesem Gedanken ist die Vorlage ausgearbeitet worden.
Der Hr. Abg. Dr. Mithoff hat gemeint, es scheine ihm das zweifel⸗ los, daß durch die Fundirung der schwebenden Schuld, die bis jetzt eben nicht fortgesetzt durch Schatzanweisungen gedeckt, also nicht fortgesetzt zu verzinsen gewesen sei, eine Mehrbelastung des Staates herbeigeführt werde. Ich erlaube mir darauf im Zu⸗ sammenhang mit der Frage, die Hr. von Minnigerode anregte, warum überhaupt in den letzten Jahren Schatzanweisungen verhältnißmäßig so wenig ausgegeben seien, Folgendes zu erwidern: Ich habe seit meinem Eintritt in das Amt die Ausgabe von Schatzanweisungen zum Zweck der Deckung der schwebenden Schuld vermindert, und zwar weil das Verhältniß nicht mehr bestand, als ich ins Amt trat, daß die preußische Staatskasse ganz oder auch nur vorübergehend im Stande gewesen wäre, aus ihren regelmäßig verfügbaren Beständen diese 30 Millionen zu decken. Es wäre deswegen eine Nothwendigkeit für mich gewesen, wenn ich überhaupt darauf eingegangen wäre, die schwebende Schuld durch Schatzanweisungen zu decken, daß ich sie fortwährend hätte decken müssen durch Schatzanweisungen so zwar, daß, wenn die Schatzanweisungen verfielen, ich immer an demselben Tage mit 30 Millionen neuer Schatzanweisungen an die Berliner Börse heranzutreten gezwungen wäre. In diese Knechtschaft von der Börse habe ich es nicht für zweckmäßig erachtet, die preußische Finanzverwaltung kommen zu lassen. Denn, meine Herren, es ist ganz zweifellos, wenn man aus dem Verfalltage der 30 Millionen Schatzanweisungen weiß:; im nächsten Monat muß ja der Finanz⸗Minister wiederkommen mit 30 Millionen neuen Schatzanweisungen, dann stehe ich nicht einem Diskont gegenüber, wie er sich natürlich entwickelt hat, sondern einem Diskont gegenüber, wie er für den Finanz⸗Minister nach seinem vorher bekannten Geldbedürfniß von 30 Millionen sich entwickelt zu dem betreffenden Tage. Ich habe das deshalb meinerseits vermieden, nachdem in dem ersten Jahre meiner Amtsführung die bis dahin ausgegebenen Schatzanweisungen eingelöst waren, zum Zweck der Deckung der schwebenden Schuld jemals wieder Schatzanweisungen auszugeben; sondern ich habe durch rechtzeitige Flüssigmachung der fundirten Kredite mit dafür gesorgt, daß die schwebende Schuld
immer ihre Deckung gehabt hat. — 1
Däbei hatte ich aber nicht etwa die Meinung, daß nun die Voll⸗ macht der Regierung, Schatzanweisungen auszugeben, inzwischen werthlos geworden sei, sondern ich habe gewissermaßen das Verhältniß schon in der Weise angesehen, wie es nach diesem Gesetzentwurf praktisch in der Zukunft sein wird. Bekanntlich, meine Herren, treten ja zuweilen unvermutheter Weise, ohne daß es möglich wäre, lange Vorbereitungen zu treffen, an die Staatsregierung bestimmte große, schnell zu befriedigende Geldforderungen heran. Für diese Fälle eine Reserve von Schatzanweisungen zur Hand zu haben, die man dann, wo Niemand im Voraus darauf spekuliren kann, zu angemessenem Diskont an der Börse vergiebt, das ist der wünschenswertheste Rück⸗ halt für die Finanzverwaltung.
Es ist deshalb die Ansicht nicht richtig, die der Hr. Abg. Mithoff aussprach, daß nun zweifellos eine Mehrbelastung der Staatskasse eintreten würde. Denn wenn ich auch die im Etat vorgesehenen 1 200 000 ℳ Zinsen für die Schatzanweisungen bei Nichtausgabe der letzteren erspart habe, so ist doch genau derselbe oder vielleicht ein etwas geringerer Betrag zur Deckung der Zinsen der schwebenden Schuld doch seither mit aus⸗ gegeben worden in den Zinsen für die zu entsprechend höherem Betrage immer vorsorglich realisirte fundirte Schuld. Der Grund, weshalb ich diese 30 Millionen nicht nur nicht ständig, sondern seit 1883 über⸗ haupt nicht ausgegeben habe, ist der eben angegebene.
Nun erkenne ich vollständig an, wenn die Staatskasse irgend in dem reichen Zustand wäre, daß auch nur die Möglichkeit angenommen werden könnte, daß wir im Jahre 6 oder 7 oder 8 Monate mal aus den vorhandenen Beständen als nützliche Anlage die Deckung der schwebenden Schuld bestreiten könnten, so würde keine Besorgniß be⸗ stehen, keine Nothwendigkeit gerade dahin führen, die Schuld zu fun⸗ diren; aber das, glaube ich, wird auch der Herr Abg. von Minnigerode gegenüber den Motiven anerkennen, daß die Lage unserer Staatskasse in der That nicht mehr entfernt zu so etwas ausreichen kann. Die Betriebsfonds, die ein Jahresetat von über 1200, nahezu 1300 Millionen im Ordinarium braucht — wobei schon eine einzige solche große Betriebsverwaltung, wie die Eisenbahnverwaltung wesentlich in Betracht kommt —, haben wir eben nicht; ich mache darauf aufmerksam, daß nach der Berech⸗ nung, die wir uns bemüht haben Ihnen zu geben, an gewissen Quartalstagen in der Regel ein ziffernmäßig nachgewiesener, nicht ge⸗ deckter Bedarf von 117 Millionen der Staatskasse gegenüber tritt; aber ich bitte, den folgenden Satz nicht zu übersehen, der da sagt:
Dazu kommt, daß die Betriebsverwaltungen des Staats, ins⸗
besondere die Eisenbahnverwaltung, genöthigt sind, einen reichlichen
Vorrath an den zum regelmäßigen Betriebe erforderlichen Materialien
stets bereit zu halten.
Darin steckt noch eine große Anzahl weiterer Millionen, und ich bin sehr gern bereit, in der Kommission, an welche die Sache ver⸗ wiesen wird, auf die Anfragen, welche gestellt werden möchten, in der ausgiebigsten Weise den Beweis zu vervollständigen, daß wir in der That in den Betriebsfonds nichts übrig haben, um auch nur vorübergehend die schwebende Schuld zu decken; daß deshalb auch die einzige Be⸗ rechtigung für die Aufrechterhaltung einer schwebenden Schuld weg⸗ gefallen ist, daß wir deshalb gut thun, sie zu fundiren, und daß es zur Deckung der fehlenden Betriebsfonds allerdings das zweckmäßigste ist, der Regierung die weitere Vollmacht zur Ausgabe von Schatz⸗ anweisungen zu lassen, weil damit vermieden wird, daß etwa auch nur vorübergehend sich mehr Mittel in den Betriebsfonds befinden, als nöthig ist.
Der Abg. Büchtemann fragte an, weshalb die Regierung nicht schon früher einen solchen Gesetzentwurf orgelegt habe? Er halte nach dem ganzen Stande der Staatsschulden die weitere Ausgabe von Schatzanweisungen nicht für bedenklich. Der Staatskredit sei so gut, daß man neben den Staats⸗ schulden auch die 30 Millionen schwebende Schuld durchziehen könne. Daß der Betriebsfonds zur Deckung nicht ausreiche, habe der Minister praktisch nicht nachgewiesen. Es müßte darüber in der Kommission der ziffernmäßige Nachweis ge⸗ liefert werden. Die Eisenbahnverwaltung habe doch über die Betriebskosten hinaus erhebliche Zinsen gewonnen; Redner wisse also nicht, weshalb man ihretwegen gerade die Betriebs⸗ fonds verstärken solle.
„Der Abg. von Benda äußerte, im Interesse einer vor⸗ sichtigen Finanzpolitik könne er die Vorlage nur begrüßen. Die Fundirung der alten Kriegsschuld von 1866 habe er schon 1868 vergeblich empfohlen. Ebenso richtig sei die fundirte Verstärkung der Staatskasse um 30 Millionen. Er glaube, daß eine Vermehrung der Betriebsmittel keine Belastung, sondern eine Ersparniß für den Staat bedeute. Die etwaigen Zweifel könnten in der Budgetkommission gehoben werden.
Der Abg. Meyer (Breslau) bestritt, daß das Vorhanden⸗ sein einer schwebenden Schuld mit den Grundsätzen einer soliden Finanzwirthschaft unvereinbar sei. Aus denselben Gründen müßte man ja auch die Rei abschaffen, die mindestens nicht unbedenklicher seien als die schwebende Schuld. Der Minister habe auf die Erhöhung der Betriebs⸗ fonds durch die Vergrößerung der Eisenbahnen hingewiesen. Nicse großen Eisenbahnkomplexe seien doch nicht nackt und bloß an den Staat gekommen, sondern hätten ihre Betriebs⸗ onds mitgebracht. Die Herren Direktoren der verstaatlichten
Es ist wesentlich die Erwägung, die Hr. von Minnigerode 2
wiesinger daselbst, Letzterer vertreten durch den
v“ thnen hätten sich er; c dem Staube gemacht. Hätte man uns übrigens von ornherein auf die Nothwendigkeit der Erhöhung dieser Be⸗ mebssonds aufmerksam gemacht, so würde sich doch die Aus⸗ ührung der Verstaatlichung anders gestaltet haben. Man rürde vielleicht Bedenken getragen haben, die Reservefonds so üne Weiteres zu Erweiterungsbauten zu verwenden. Es lahee Redner gewundert, von dem Minister die sassenbestände als knapp bezeichnet zu hören. Bei der Lotteriedebatte habe derselbe gesagt, es mache um große Sorge, die überflüssigen Bestände der Staatskasse insbar anzulegen. Der Minister decke die Schatzanweisungen heurer, als er es nöthig habe. ꝛe. ꝛich geglaubt, daß er die hypochondrische Furcht vor der Börse lätte. Wäre es wirklich wahr, daß die Börse die Konjunktur n dieser Weise ausnützte, so hätte dem Finanz⸗Minister das guskunftsmittel, welches er jetzt gebrauche, immer noch zu gebote gestanden, und er hätte inzwischen eine kleine Ersparniß gehabt. Vor der Börse brauche man sich nicht zu fürchten. Das Angebot von Kapital sei in diesem Augenblicke ein so enormes, dqß gar keine Rede davon sein könne, daß die Börse dem Staate, wenn sie wisse, er müsse seine Schatzanweisungen erneuern, harte Bedingungen stellen könne. Ob die Absicht des Mi⸗ ssters, sich durch die Ausgabe von Schatzanweisungen für ganz nerwartete Fälle einen Rückhalt zu verschaffen, für die Fudgetstellung vortheilhaft sei, sei außerordentlich zweifelhaft.
Der Finanz⸗Minister Dr. von Scholz erklärte hierauf: Die Frage, die der Hr. Abg. Büchtemann zuerst erörtert hat,
warum ich erst jetzt mit diesem Gesetze vor das Haus getreten sei,
nächte ich mir noch kurz zu beantworten erlauben Es war die Er⸗ nnerung an die Besorgniß, die bei dem Versuche im Jahre 1869 amentlich entscheidend war; die Erinnerung daran, daß der Zinsfuß ür die Obligationen., die damals für die Fundirung der schwebenden Schuld nur ausgegeben werden konnten, verhältnißmäßig zu hoch rscienen war, — die Erinnerung daran war es, die mnich länger zuruͤckgehalten hat, den Versuch, auf diesem Wege zu einer hünstigeren Situation zu kommen, zu erneuern. Nachdem aber die
Nusgabe 3 ½ % iger Obligationen der konsolidirten Anleihe mit dem
Frfolge geschehen ist, wie es thatsächlich der Fall ist, habe ich nach
Pieser Richtung hin das letzte Bedenken schwinden sehen müssen, und
geshalb jetzt den Zeitpunkt allerdings für den richtigen gehalten, um nit meinem Plan dem hohen Hause gegenüberzutreten.
Der Abg. Dr. Meyer hat nun eine Reihe von Bedenken gegen ie Maßregel vorgeführt, denen gegenüber ich doch ein paar Worte igen muß. Ich kann nicht zugeben, daß die schwebende chuld der ungedeckten, in Papiergeld zirkulirenden Schuld gleich
8 doch nicht mit der Kasse unter dem Arm
Redner hätte wirklich nicht
zu erachten sei. Es ist dabei eben das Moment ganz übersehen, daß ich bei der ungedeckten Schuld, welche in Kassenscheinen umherläuft, nie in die Lage komme, von Zeit zu Zeit immer Einen suchen zu müssen, der mir auf dieses Papiergeld borgt. Das ist eben das Charakteristische an der schwebenden Schuld, und ich halte eine schwe⸗ bende Schuld, für die man nicht entschieden die Mittel einen ganzen Theil des Jahres hindurch hat, um sie selber zu decken, für ein recht unsolides Institut.
Der Herr Abgeordnete hat ihm überraschend gewesen, daß die die Betriebsfonds des Staates 1 diese Eisenbahnen seien doch nicht nackt zu uns herüber⸗ gekommen, sondern mit Betriebsfonds. Nun bitte ich doch, sich in Erinnerung zu halten, daß diese Betriebsfonds, die diese Privat⸗ bahnen allerdings gehabt haben, mit der Zustimmung des hohen Hauses ihre besondere alsbaldige Verwendung gefunden haben, und daß ich 3 Jahre hintereinander bereits bei der Etatsrede jedes Jahr mir erlaubt habe, darauf aufmerksam zu machen, daß später es nicht zu um⸗ gehen 1. wülde, die Betriebsfonds des Staates auf Grund der Vermehrung unseres Eisenbahnnetzes entsprechend zu stärken. Ich glaube nicht, daß der Herr Abgeordnete berechtigt ist, gegenüber dieser Erklärung etwa anzudeuten, als ob die Regierung etwa eine gewisse Heimlichkeit beobachtet und den rechten Zeitpunkt versäumt hätte. Ich darf Sie bitten, die Einführungsreden 3 Jahre rückwärts zu lesen, die ich hier die Ehre gehabt habe, bei Vorlegung des Etats in dem Hause zu halten, und Sie werden in jeder dieser Reden auf dieses Moment bereits hingewiesen 1. 11 1
Der Herr Abgeordnete hat dann auf eine Bemerkung zurück⸗ gegriffen, die ich neulich bei der Berathung des Lotterie⸗Etats ge⸗ macht habe. Ich erinnere mich sehr wohl des Vorkommnisses, ich glaube aber nicht, daß ich bei der Gelegenheit geklagt habe, es 28— mir außerordentliche Mühe, so sehr häufige disponible Ueber⸗ schüsse unterzubringen. Meine Herren, der Zusammenhang, in dem ich damals gesprochen habe, ist der gewesen: ich weiß nicht, von welcher Seite mir vorgeworfen wurde, daß man ja einen kleinen Gewinn, wie ihn die Vermehrung der Lotterieloose brachte, füglich könnte unbeachtet lassen; darauf habe ich, erwidert: nein, meine Herren, ich darf noch viel kleinere Gewinne nicht unbeachtet lassen; wenn ich z. B. Geld übrig habe in der Kasse, so lasse ich das nicht unbeachtet liegen, sondern sorge sofort für die zinsbare Anlegung. Aber die Zusage, daß das mir zu oft vorgekommen wäre und es mir Schwierigkeiten gemacht hätte, das Geld nutzbar unterzubringen, ist wohl nicht über meine Lippen gekommen; da wird dem Herrn seine Erinnerung nicht ganz treu ge⸗ wesen sein. Solche Fälle können aber auch — und das bitte ich zu beachten — selbst bei den allerknappsten Betriebsfonds vorkommen. Es ist ja nicht möglich, wenn Sie ein größeres Finanzgeschäft machen, daß Sie einen Posten Anleihe immer in der Weise begeben, daß Sie den Preis
dann gemeint, es sei Eisenbahnverwaltung an höhere Ansprüche stellte;
dafür an dem Tage nur bezahlt bekämen, wo sie ihn eben in der Staatskasse brauchen. Sie müssen sich da von den Finanzkräften, mit
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enen Sie verhandeln, auch gefallen afsen, daß diese zahlen, wenn sie
es sich ausbedingen, nur daß Sie dann vielleicht 4 Wochen und länger Geld in der Kasse haben, als Sie brauchen. Von solchen Fällen ist die Rede gewesen, und die können eintreten, wenn die Betriebsfonds ganz unzulänglich sind. . 8
Der Herr Abgeordnete hat gemeint, es sei eine ganz eigenthüm⸗ liche Praxis gewesen, daß ich lieber vorgezogen hätte, das Geld theuer zu beschaffen, als es möglich gewesen wäre, es billiger zu beschaffen, aus Furcht, daß es später theuerer werden könnte. Nun, meine Herren, die Furcht ist gar nicht etwa eine völlig unbe⸗ gründete, etwa blos krankhafte gewesen. Ich erinnere nur daran, daß in einer kurzen Spanne Zeit von wenig Tagen im Jahre 1885 der Diskont an der Berliner Börse auf 4 ½ % in die Höhe geschnellt ist, und zwar, wenn ich mich recht erinnere, im Zusammenhang mit der in Afghanistan stockenden Grenz⸗ regulirung. Nun erwägen Sie aber, bitte ich, ob das überhaupt mit Sicherheit zu behaupten ist, daß die 30 Millionen mit Schatzanweisungen stets billiger zu bedecken gewesen wären? Was ist solider, wenn ich rechtzeitig 4 % ige Konsols zu 105 oder 104 verkaufen kann und ein ganz regelmäßig sich abspinnendes Geschäft darin mache, oder wenn ich mit meinem, dem Banquier vorher bekannten Geld⸗ bedürfniß von 30 Millionen vielleicht an einem Tage heraus⸗ kommen muß, wo der Cours an der Berliner Börse auf 4 ½ % in die Höhe geschnellt ist? Da ist ein gewisser Gewinn von dem vorherigen billigeren Geld vielleicht mit einem einzigen Um⸗ schlage dahin! Es wäre meiner Meinung nach ein unwürdiges Ver⸗ hältniß der Königlich preußischen Finanzverwaltung zu dem Geldmarkt gewesen; und das zu vermeiden, ist meiner Meinung nach mehr werth gewesen als die Möglichkeit — um etwas Anderes handelt es sich nicht —, mit etwas wenigeren Zinsen dem Bedürfnisse für die schwebende Schuld des Staats gerecht zu werden.
Endlich hat der Herr Abgeordnete die Meinung ausgesprochen, als ob es uns bei dem Antrage, unsere Betriebsfonds auf die an sich nöthige Höhe zu bringen, durch die Ermächtigung zur vorübergehenden Verstärkung derselben die Summe von 30 Millionen Schatzanweisungen ausgeben zu dürfen, weniger hierum als darum zu thun sei, die Mittel zu nicht bewilligten Ausgaben zu erlangen, und er hat gemeint, in dieser Beziehung möchte mein Motiv wohl das alleraufrichtigste ge⸗ wesen sein. Ich bedauere diese Unterstellung. Es handelt sich lediglich darum, für die bewilligten Ausgaben, für die gesetz⸗ mäßige und regelmäßige Verwaltung des Staates, im Interesse der Gefammtheit des Staates, wie Hr. von Benda meiner Ueberzeugung nach in sehr überzeugender Weise schon dargelegt hat, in ausreichender und angemessener Weise Sorge zu tragen, nicht um ein politisches Machtmittel, was auf diesem Wege zu gewinnen die Regierung am letzten Veranlassung hätte.
Die Vorlage wurde der Budgetkommission überwiesen.
Schluß 3 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 11 Uhr.
R Ins erate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Neutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Preuhischen Stuats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Deffentlicher Anzeige
.Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Industrielle Etablissements, .Zwangsvollstreckungen,
ladungen u. dergl. .Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. .Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung 1-K. * u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Aufgebote, Vor⸗ Großhandel.
. Literarische Anzeigen.
928.
9. Familien⸗Nachrichten.
r. Fabriken und
Verschiedene Bekanntmachungen.
.Theater⸗Anzeigen. In ege eilage.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größ Anunoncen⸗Bureauux.
R 5 1
Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Verkündet am 10. Mai 1886. Dietenberger II., Justiz⸗Anwärter, als Gerichtsschreiber. 86 Im Namen des Königs! “ Auf den Antrag der verwittweten Schneidermeister Pottlieb Wiesinger, Wilhelmine, geb. Krey, zu Kös⸗ in, vertreten durch den Bäckermeister Hermann
gn
[7963]
zustiz⸗ Rath Mannkopff ebendort, erkennt das König⸗ iche Amtsgericht zu Köslin durch den Gerichts⸗ ssesor Dr. Krönig, da die Antragstellerin das Aufgebot der nachstehend zu ezeichneten Post beantragt und die Berechtigung um Aufgebatsantrage glaubhaft gemacht hat; da das Aufgebot nach §. 104 der Grundbuch⸗ dnung vom 5. Mai 1872 zulässig ist; “ da das Aufgebot durch Anheftung an die Gerichts⸗ afel, sowie durch Einrückung in den öffentlichen An⸗ iger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu öslin vom 4. Februar 1886 bekannt gemacht ist;
da weder in dem Aufgebotstermine vom 10. Mai
886, noch seitdem Rechte Dritter auf die Post an⸗ emeldet sind und die Antragstellerin Erlaß des Aus⸗ hlußurtheils beantragt hat,
P für Recht: 1 Die unverehelichte Dorothea Gesch zu Köslin, elche im Grundbuche von Köslin Band IV. Seite 255 ei dem Hause Nr. 574 als Inhaberin der daselbst Abtheilung III. Nr. 4 (früher Nr. 5) auf Grund es rechtskräftigen Erkenntnisses des Königlichen reisgerichts zu Köslin vom 31. Januar 1861 ein⸗ etragenen Hypothekpost von 500 Thalern = 1500 ℳ eintausendfünfhundert Mark) nebst 5 % Zinsen seit em 15. Januar 1861, über welche die Urkunde vom April 1861 gebildet ist, vermerkt ist, sowie die echtsnachfolger der vorgenannten Dorothea Gesch erden mit ihren Ansprüchen auf die vorbezeichnete dost ausgeschlossen. [8825] Die Kosten des Aufgebotsverfahrens fallen der 19829. intragstellerin zur Last.
6928] Verkündet am 1. Mai 1886.
Hübner, Assistent, als Gerichtsschreiber.
Im Namen des Königs!
Auf den Antrag des Maurers und Eigenthümers riedrich Noerenberg zu Funkenhagen, vertreten durch *e Rechtsanwälte Herr und Mahlendorff zu Köslin, kennt das Königliche Amtsgericht zu Köslin rch den Gerichts⸗Assessor Kroenig, 1 da der Antragsteller den Verlus der nachstehend zeichneten Urkunde und die Berechtigung zum ufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat; “ da das Außgelot nach §. 110 der Preußischen Frundbuchordnung vom 5 Mai 1872 zulässig ist; da das Aufgebot durch Anheftung an die Gerichts⸗ hfel sowie durch Einrückung in den Oeffentlichen inzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung
öslin vom 15. Oktober 1885 und 14. Januar d 15. April 1886 bekannt gemacht ist; Lda weder in dem Aufgebotstermine vom 1. Mai 886, noch seitdem Rechte Dritter auf die Urkunde ngemeldet ind und der Antragsteller Erlaß des usschlußurtheils beantragt hat,
für Recht:
rung
treten ür burg O.⸗S. erkennt das
los erklärt.
[8829]
Die Urkunde über die im Grundbuche von Funken⸗ gericht zu Sonnenburg am 5. Mai 18 Amtsrichter Haberstroh erkannt;
1) die Hypothekenurkunde über 1050 ℳ T
erbe eingetragen in Abth. III. Nr. 7 des dem
zutsbesitzer Ck
agen Band III. Blatt Nr. 31 m Abtheilung III. r. 3 für den Eigenthümer Martin Lüdtke zu unkenhagen ex decreto vom 27. Oktober 1860 ein⸗ tragene Hypothetpost 241 Thlr. 19 Sagr
Fisch
(zweihunderteinundvierzig Thalern neunzehn Silber⸗ groschen), bestehend aus einer beglaubigten Abschrift der notariellen Verhandlung vom 20. Oktober 1857, dem Ingrossationsvermerk vom 29. Oktober 1860 und dem Hypothekenbuchsauszug vom 27. Oktober 1860, wird für kraftlos erklärt. 8
Die Kosten des Aufgebotsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Bekanntmachung. Folgende Hypothekenurkunden: 1) über 123 Thlr. 22 Sgr.
Kaufgeld, eingetragen aus dem Kaufkontrakte vom
16. Januar 1843 laut Verfügung vom 4. Juni 1847
gleichen Antheilen für den August und Carl 1
Mauritz in Abth. III. Nr. 1 des dem Besitzer werden für kraftlos erklärt.
Samuel Auskat in Gr. Rudlauken gehörigen Grund⸗
stücks Gr. Rudlauken Nr. 7, gebildet aus dem mit
der Ingrossationsnote versehenen Nebenexemplar des
gerichtlichen Kaufvertrages vom 16. Januar 1843
nebst annektirtem öö nach Löschung
8 dem 1 G Sneg c Anfhei noch
ültig auf Höhe von 61 Thlr. 26 Sgr. 1 Pf., 1 4 —
8 2) 33 Thlr. 10 Sgr. Darlehn, eingetragen Krühne, Gerichtsschreiber.
aus der Schuldurkunde vom 19.
Verfügung vom 8. Juli 1854 für den Eigenkäthner
Christoph Naujock zu Yorksdorf in Abth. III. Nr. 316 2
desselben Grundstücks, 8
grossationsvermerk versehenen Ausfertigung der ge⸗
richtlichen Schuldurkunde vom 19. Juni 1854 nebst annektirtem Hypothekenbriefsauszuge, welche Forde⸗
demnächst 1 11
Samuel Naujock von Yorksdorf und von diesem
weiter cedirt ist an den Gutsbesitzer Ludwig Michelau
zu Gr. Rudlauken, sind durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Ge⸗
richts vom heutigen Tage für kraftlos erklã G Labian, den 27. April 1886.
Königliches Amtsgericht.
Im Namen des Königs! Verkündet am 8. Schramm, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Kolonisten Daniel Pietruska zu Klein⸗Margsdorf und der Kolonist Johann und Marie Pietruska'schen Eheleute zu Neuwalde, ver⸗ durch den Rechtsanwalt Mücke zu Kreuz⸗
burg O.⸗S. durch den Gerichtsassessor Goldfeld
das aus der Ausfertigung des in Sachen des Fleischermeisters Wodzitzki zu Konstadt wider den Kolonisten Pietruski zu Neuwalde am 7. von dem Koöniglichen Kreisgericht zu Kreuzburg O.⸗S. ergangenen Erkenntnisses (Aktenzeichen I 5912 B 189/56) und aus einem Hypothekenbuchsauszuge von Blatt 10 Klein⸗Margsdorf t über die Post Abtheilung III Nr. 2 (übertragen auf Blatt 6 Klein⸗Margsdorf unter Abtheilung III Nr. 4) mit 182 Thaler 21 Sgr. 6 Pf. für den Fleischer Carl Wodzitzki zu Konß
Bekanntmachung. 1 In der Kienast'schen und Zache schen Aufgebotssache F. 1. 84. und F. 2. 85. — hat das Königliche Amts⸗
zu Sonnenburg gehörigen, letztren Orts Blatt Nr.
3. Oktober 1842,
gehörigen im Grundbuche
Nr. 21
L11““
2 Pf. rückständiges
ress vom — zeß vom 12. Oktober
176 verzeichneten Grundstücks für den Eigenthümer Joh. Friedr. Kienast zu Sonnenburg aus dem Erbrezeß vom
2) die Hypothekenurkunde über 180 Thlr. Erb⸗ gelder und 15 Thlr. Ausstattung zusammen 585 ℳ eingetragen in Abth. III. Nr. 14 des dem Kolonisten Ferdinand Zache zu Saratoga
“ verzeichneten Grundstücks der jetzigen Schloßdiener Friedr. Wilh. Christ. Zache zu Potsdam, Kanal 53, aus dem Erb⸗
Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden den beiden Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Königliches Amtsgericht.
[8838] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Sophie Marie Machleit, geb. Beck, in Mühlhausen i. Th., vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Chop zu Erfurt, klagt gegen ihren Ehemann, den Hausdiener Johann August Machleit, früher in Mühlhausen i. Th., jetzt in unbekannter Abwesenheit, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu trennen und den Verklagten für den allein schuldigen Theil zu er⸗ klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Erfurt auf den 6. Oktober 1886, Vormittags 10 Uhr, “ mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ 8 srichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Erfurt, den 12. Mai 1886.
Stüber, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
im Grundbuche
daselbst Blatt für den
Juni 1854 auf 8 Auf den Antrag:
ebildet aus einer mit In⸗ b.
subingrossirt ist für den zu Wittstock,
Das Hypothekendokument 2. November 1855
u. 2. Mai 1856
Kremp zu Königsberg und Rubr.
Mai 1886.
Königliche Amtsgericht zu Kreuz⸗ Wittstock, den 5. Mai 1886.
2* 2 2 v., H 884 ) Juli 1856 [8840] Karoline, geb. Steinbrecher, in
8 egen ihren genannten Ehemann gebildete eg gene
stadt wird hierdurch füͤr kraft⸗ Dessau auf
6 durch den“ Desfau, den 12. Mai 1886.
Jater⸗
ian Samuel Kienast ““
8
Bekanntmachung. Verkündet am 4. Mai 1886
Im Namen des Königs!
des Altsitzers Christian Mosolf zu Königsberg, der verehelichten Gastwirth Mosolf, Dorothee, geb. Kremp, früheren Wittwe Weber, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes, ebenda
vertreten durch den Rechtsanwalt Kükenthal
hat das Königliche Amtsgericht zu Wittstock durch den Amtsgerichtsrath Weichert für Recht erkannt:
vom
nebst angehängten Hypothekenbuchs⸗
Auszügen über die Posten Rubr. III. Nr. 9e von noch 1000 Thlr. für den Bauer Christian Christoph
1583 Thlr. 10 Sgr. für den Wambauer Johann
Christian Friedrich Mosolf zu Königsberg, 1 — eingetragen auf dem Rittergut Koͤnigsberg Band II. Blatt 7 der Rittergüter, dem Ritter⸗ gutsbesitzer Carl Rosenow gehörig, —
wird für kraftlos erklärt, und die Kosten des Ver⸗
fahrens werden den Antragstellern zur Last gelegt.
Königliches Amtsgericht.
8 Oeffentliche Zustellun Die Ehefrau des Mühlenbauers
treten durch den Rechtsanwalt Ulrich daselbst, klagt Hypotheken⸗Instrument 8. B 8 Zein unbekannter W 8 Abwesenheit, wegen böslichen Verlassens, mit dem Antrage auf Ehescheidung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu
z.
den F. November 1886, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Augu der Klage bekannt gemacht.
Mayvländer, Kanzleirath. de Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
Civilkammer II.
[8836] Oeffentliche Zustellung.
Der Franz Josef Romon, früher Schneider, jetz Eigenthümer, zu Mülhausen i. E. wohnhaft, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Bertels, klagt gegen seine Ehefrau, Denise Sophie Guillet⸗Boistot, Wittwe in erster Ehe des Metzgers Claude Boussart, früher in Mülhausen wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, auf Ehescheidung, mit dem Antrage: daß es dem Kaiserlichen Landgerichte gefallen wolle, die Ehescheidung zwischen den Parteien auszusprechen und der Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet die Beklagte zur mündlichen⸗ Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Mülhausen auf den 21. September 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht. Mülhausen, den 11. Mai 1886.
Stahl, Sekretär, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
[8839] Oeffentliche Zustellung. 8 Die verehelichte Müller Tietz, Auguste, geb. Fries. zu Brandenburg a. H., Altstädtische Fischerstr. 23, * vertreten durch den Rechtsanwalt. Justizrath Kuhl⸗. mevyer zu Brandenburg a. H, klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den Müller Friedrich Wilhelm Tietz; zuletzt in Bran denburg a. H. wohnhaft gewesen, wegen böslicher Verlassung auf Ehescheidung, mit dem Antrage: das zwischen ihnen bestehende Band der E zu trennen und den Beklagten für den all schuldigen Theil zu erklären. und ladet denselben zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Potsdam auf den 11. Oktober 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen . wird dieser Auszug der Klage bekannt Potsdam, den 11. Mai 186. Keimke, Gerichtsschreider ner des König sichen La
20. Oktober, 3. Januar,
III. Nr. 9f von
vust Barfels, Ballenstedt, ver⸗
II. Civilk