1886 / 171 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jul 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Erkenntniß physikalischen Gesetze Felementar⸗theoretischen Entwicklungen. . II. Chemie: 8 Grundzüge der anorganischen Chemie. III. Reine Mathematik: a. Algebra. b. Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes. zzec. Differential⸗ und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihenentwicklungen, Maxima und Minima, unbestimmte FVFormen und geometrische Probleme der Ebene und des Raumes. dl. Gewöhnliche Differentialgleichungen der 1. und 2. Ord⸗ nung und deren Anwendung auf geometrische und mechanische

Probleme. 8

1 IV. Darstellende Geometrie: 8 VPprojektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive.

V. Mechanik. . a. Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren und elastischen Körper, Ableitung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Mechanik für ein beliebiges System von materiellen Punkten.

b. Festigkeitslehre: Festigkeit der cylindrischen und kugel⸗

örmigen Gefäße. Theorie der elastischen Linie für den geraden und krummen Balken, sowie der Ketten⸗ und Stützlinien. 8 1 c. Gleichgewicht der tropfbar⸗flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige und ungleichförmige Bewegung der Flüssigkeiten.

1 VI. Mechanische Technologie: . Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die ver⸗ schiedenen Verfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugen und sonstigen Hülfs⸗ mitteln.

VII. .““ 8

Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbe⸗

ere Stein⸗, Holz⸗ und Eisenverbände, sowie die einfacheren Dachverbände und Dachdeckungen.

VIII. Maschinenelemente:

Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter

Mitbenutzung zeichnerischer Verfahren. §. 19.

Wenn der Kandidat ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ amte als ausreichend erkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.

189— 8 Das Prüfungsamt G den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe be⸗ standen hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus.

Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfall nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung hierzu muß spätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Mel⸗

dung ist nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Das Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen, und be⸗ stimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweise zu wiederholen ist, sowie ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später stattsinden darf.

Zweites zweijähriges Studium.

Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im §. 4 bezeichneten Technischen Hochschulen mindestens zwei Jahre, einschließlich des Halbjahres, in welchem die Vor⸗ prüfung abgelegt ist, seine Studien fortzusetzen.

Erste Hauptprüfung. Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hoch⸗ schule (§. 22) kann der Studirende sich zur ersten Haupt⸗ prüfung melden.

Die Meldung zu dieser Prüfung muß bei einem der be⸗ treffenden im §. 5 genannten technischen Prüfungsämter mittels eigenhändig geschriebenen Antrages unter Angabe der Fachrichtung, in welcher der Kandidat geprüft werden will, erfolgen.

Der Meldung sind beizufügen:

Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs:

das Zeugniß über die Elevenpraxis und das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß.

Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:

1) die Zeugnisse über den Besuch der Technischen Hochschule während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nach dem Bestehen der Vorprüfung (§. 22). Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumes besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben.

2) Studienzeichnungen. ““

Darunter müssen sich befinden:

A. Für das Hochbaufach.

a. Die perspektivische, mit Schatten versehene Darstellung eines Bauwerks, in einem für die Deutlichkeit der Einzel⸗ formen geeigneten Maßstabe konstruirt.

b. Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen unter Beifügung der graphostatischen Begründungen.

c. Darstellungen einzelner Bautheile und ganzer Gebäude aus der antiken, mittelalterlichen und Renaissance⸗Baukunst.

d. Darstellungen von Ornamenten, einschließlich farbiger Dekorationen.

c. Die Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile eines umfangreichen Bauwerks nach eigener Aufnahme.

f. Einfache und reichere Entwürfe, aus denen die ein⸗ gehende Beschäftigung mit den verschiedenen Stilrichtungen, sowie das Verständniß für verschiedenartige Gebäudegattungen (landwirthschaftliche Gebäude, Wohn⸗ und öffentliche Gebäude) hervorgeht.

g. Darstellung einer Eisenkonstruktion mit den dazu ge⸗ hörigen statischen Ermittlungen.

B. Für das Ingenieurbaufach.

I“ Emn Höhen⸗ und Lageplan nach eigener, entweder allein

oder unter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden amtlichen Vor⸗ schriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher.

b. Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst.

c. Die Darstellung eines Bauwerks oder einer Maschinen⸗ einrichtung nach eigener Aufnahme.

d. Entwürfe aus dem Gebiete des Ingenieur⸗Hochbaues, darunter der Entwurf eines einfachen Wohngebäudes.

e. Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des Straßen⸗ und Eisenbahnbaues, sowie des Brückenbaues.

Die Entwürfe, welchen statische Berechnungen beizulegen sind, sollen eine genügende Fertigkeit des Konstruirens in Stein, Holz und Eisen darthun.

f. Zeichnung einer aülf Baustellen gebräuchlichen Hülfs⸗ maschine.

8 C. Für das Maschinenbaufach.

a. Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzel⸗ darstellungen von Steuerung, Regulator und Schwungrad.

b. Der Entwurf einer Dampfkesselanlage.

c. Der Entwurf einer Wasserkraftmaschine.

d. Der Entwurf einer Wasser⸗ oder Lasthebemaschine oder eines Gebläses.

e. Der Entwurf einer anderen Arbeitsmaschine.

f. Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des Eisenbahnmaschinenwesens.

g. Der Entwurf einer eisernen Brücke.

Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer Technischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, welche überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Kandidaten versehen sein, welche dahin lautet:

a. bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen u. s. w., daß die Aufnahme vom Kandidaten selbständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind;

b. bei Perspektiven, daß sie vom Kandidaten selbst kon⸗ struirt und gezeichnet sind;

c. bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom Kandidaten entworfen und daß die Zeichnungen von ihm eigen⸗ händig angefertigt sind;

d. bei den übrigen Zeichnungen, daß sie vom Kandidaten igenhändig gefertigt sind und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeichnung, Modell u. s. w.) dabei benutzt ist.

Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamt als ge⸗ nügend befunden, so erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe unter Angabe der Gründe versagt.

Werkzeugmaschine oder einer

Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach wäh⸗ rend des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober, abgehalten.

Die erste Hauptprüfung umfaßt:

1) Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) während dreier Tage.

Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Kandidaten Ge⸗ legenheit geben, seine Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten bezw. Maschinenanlagen einschließlich ihrer Einzel⸗ theile (für die Kandidaten des Hochbaufaches auch im Dar⸗ stellen von architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen.

2) Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage sich auf folgende Gegenstände erstreckt:

A. Für das Hochbaufach. I. Statistik der Baukonstruktionen.

a. Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsyste me. Anwendung auf Dach⸗ und Deckenkonstruktionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind⸗, Wasser⸗, Erd⸗ und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des Hochbaues.

v. Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung auf Dach- und Deckenkonstruktionen, sowie auf Pfeilerbauten. c. Verbindungen bei Holz⸗ und Eisenkonstruktionen.

II. Baukonstruktionslehre.

Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues ganzen Umfange einschließlich der Gründungen inneren Ausbaues.

III. Land⸗ und Stadtbau.

Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Auf⸗ bau und die Einrichtung von einfachen landwirthschaftlichen Baulichkeiten, von Wohngebäuden und von öffentlichen Ge⸗ bäuden kleineren Umfanges. Die Grundsätze und die allge⸗

meine Anordnung der Heizung und Lüftung. IV. Elemente des Wasser⸗, Wege⸗, Brücken⸗ un Maschinenbaues.

Die in diesen Fächern vorkommenden einfachen Konstruk⸗ tionen und Anordnungen im Allgemeinen, wie die Gefäll⸗ verhältnisse, die Entwässerung und die Querschnitte der Straßen, die Befestigung ihrer Fahrbahnen, die Stauwerke, Buhnen und Deckwerke, die kleineren Brücken und Durchlässe, die Maschinen⸗Elemente. Allgemeine Anordnung einfacher Dampf⸗ maschinen, der Dampfkessel nebst Armaturen, sowie die auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschinen zur Wasserhaltung, zum Einrammen von Pfählen und zum Befördern und Heben von Lasten. (Die Berechnung der Maschinen wird nur in allgemeinen Grundzügen in Bezug auf die Leistung und nicht in Bezug auf die Abmessungen einzelner Theile gefordert.)

V. Formenlehre und Geschichte der Baukunst.

Die Einzelformen der antiken, mittelalterlichen und Renaissance⸗Bauweise. Die geschichtliche Entwicklung der Baukunst in ihren Hauptabschnitten. Die allgemeine Ge⸗ staltung des Grundrisses und des Aufbaues der wichtigeren Bauwerke aller Zeiten, sowie die dazu gehörigen Konstruktionen.

„VI. Baumaterialienlehre und Bautechnologie.

Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung und Verwendung fller. wichtigen Baumaterialien und deren wesentliche Eigen⸗

haften.

dauert und

in ihrem und des

B. Für das Ingenieurbaufach. I. Statik der Baukonstruktionen.

a. Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme und Blechträger. Anwendung auf Balken⸗, Bogen⸗ und EEe sowie auf Dach⸗ und Deckenkonstruktionen. rmittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem und zeichnerischem Wege. Nebenspannungen. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind⸗, Wasser⸗, Erd⸗ und

Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in dung auf Dach⸗ und Deckenkonstruktionen und Pfeilerbaute c. Verbindungen bei Holz⸗ und Eisenkonstruktionen. 8

II. Ingenieurhochbauten. Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Auf⸗ bau und die Einrichtung einfacher Wohngebäude, sowie der in dem Gebiete des Eisenbahn⸗ und Wasserbaues vorkommenden

Hochbauten. III. Wasserbau.

Vorarbeiten. Wasserleitungen. Ent⸗ und Bewä

8 8 1 erun Gründungen. Uferbauten. Flußregulirungen. Cserungn Eindeichungen. Kanäle, Schleusen und sonstige Schiffahrts⸗

anlagen. IV. Brückenbau.

Vorarbeiten. Stein⸗, Holz⸗ und Eisenbrücken schluß der einfachen beweglichen Brücken.

8 V. Straßen⸗ und Eisenbahnbau. —, Vorarbeiten. Erdarbeiten. Stütz⸗ und Futtermauern. Tunnel. Straßenoberbau. Straßenbahnen. Eisenbahnober⸗ bau, Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Wege⸗ übergänge. Allgemeine Anordnung der Bahnhöfe und Signale.

1— mit Ein⸗

d VI. Maschinenbau. Allgemeine Anordnung der Motoren (einschließlich de der Baumaschinen, sowie der Eisenbahnbetriebs⸗ mittel. 8 Baumaterialienkunde und Bautechnologie. Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung und Verwendung aller wichtigen Baumaterialien und deren wesentliche Eigen⸗ schaften. Für das Maschinenbaufach.

I. Statik der Baukonstruktionen.

1

und Blechträger. Anwendung auf eiserne Balken⸗, und Hängebrücken. Ermittlung der ungünstigsten weise. Einflußlinien. Rechnerische, zeichnerische und gemischte Verfahren. Berechnung einfacher Dachkonstruktionen. Ver⸗ bindungen bei Holz⸗ und Eisenkonstruktionen. Ausbildung der Knotenpunkte. 38 II. Theoretische Maschinenlehre. 8 a. Dynamischer Theil. 1 Messung der Arbeit. Theorie der Regulatoren und der Schwungräder. Theorie der Wasserkraftmaschinen und Pumpen. Hauptsätze und Grundlehre der mechanischen Wärmetheorie. Anwendung auf Gase und gesättigte Dämpfe. Anwendung auf Wärmekraftmaschinen. b. Kinematischer Theil. Grundzüge der kinematischen Geometrie der Ebene. Kine⸗ matische Elementenpaare, kinematische Ketten. Leitung der Bewegung: Führungen in Kurven, in ge⸗ rader Linie, in parallelen Lagen, in beliebigen Lagen. MUebertragung der Bewegung: Kurbelgetriebe, Räder⸗ getriebe, Kurvengetriebe, Gesperrwerke. G III. Hebemaschinen und Kraftmaschinen. Berechnung und Konstruktion der Lasthebemaschinen, Pumpen und Gebläse, der Dampfmaschinen und ihrer Steue⸗ rungen, der Dampfkessel, der Wasserkraftmaschinen und der für letztere erforderlichen Wasserleitungen und Abschlüsse. k „AIV. Mechanische Technologie E. —— Konstruktion der gebräuchlichsten Werkzeugmaschinen und Zerkleinerungsmaschinen. Allgemeine Grundsätze für die An⸗ ordnung von Werkstätten und Fabriken. 8 V. Grundzüge der Eisenhüttenkunde. 8 Darstellung des Roheisens und schmiedbaren Eisens. Chemische und physikalische Eigenschaften des Eisens für die Verwendung im gesammten Baufache. VI. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahn⸗Oberbau. Einrichtung, Konstruktion und Arbeitsberechnung der Loko⸗ motiven. Einrichtung und Konstruktion der Drehscheiben, Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen. Grundzüge des Wagenbaues. Die wichtigeren Systeme des Eisenbahn⸗ Oberbaues. .“ b

Bogen⸗ Belastungs⸗

20

Wenn der Kandidat ohne triftige, von dem Prüfungs⸗ amt als ausreichend anerkannte Gründe die anberaumte Klausur oder die mündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.

§. 26. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe be⸗ standen hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus.

11 Die erste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Geneh⸗ migung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Das Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen, und be⸗ stimmt, ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf die Klausur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegen⸗ stände der letzteren zu wiederholen ist, und ob die Wieder⸗ holung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später stattfinden darf.

Praktische Ausbildung als Bauführer. Nach bestandener erster Hauptprüfung haben die Hoch⸗ und Ingenieurbaubeflissenen behufs ihrer weiteren Ausbildung 1- 8 Dauer von mindestens drei Jahren in die Praxis ein⸗ zutreten. 8 Bei der praktischen Beschäftigung im ersten Jahre ist insbesondere darauf zu sehen, daß die Baubeflissenen mit den Vorbereitungen eines Baues, mit dem Baubetriebe in den wesentlichsten Einzelheiten, sowie mit der Herstellung der Bau⸗ arbeiten, soweit erforderlich, in den Werkstätten der Hand⸗ werker und Fabrikanten vertraut werden. Daneben sind die⸗ selben mit der Aufstellung von Entwürfen, Anschlägen, Ab⸗ rechnungen und anderen Bureauarbeiten, desgleichen mit der Ausführung von Flächen⸗ und Höhenmessungen zu beschäftigen. Diese Messungen müssen für die Ingenieurbaubeflissenen die selbständige Aufnahme und Auftragung einer Fläche von mindestens 5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Bau⸗

Gewölbedruck. Statische Untersuchung gewölbter Bauwerke.

von mindestens 2 km Länge umfassen.

Anwen⸗ 2 nen mindeste

Nonate auf

Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme

lichkeiten und die selbständige snahme eines Höhenplans

8 1

Wãa beiden letzten Jahre sollen die Baubeflisse⸗ Sgenhege ehe Moblate bei der besonderen Leitung ührungen beschäftigt werden und im Uebrigen je dem Bureau einer Bauinspektion oder eines und bei einer Provinzialbehörde

von Bauausfü i Monate in drfe bahn Betriebsamts

arbeiten. iche Thätigkeit des Baubeflissenen bei ie achtzehnmonatliche Thätigkeit des Bo ,e 2 Bauausführungen ist so zu regeln, daß er F-. lichst in allen Abschnitten der Ausführung eines Baues thichäftigt und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig

8 vült nren der Thätigkeit in dem Bureau einer Bau⸗ inspektion oder eines Eisenbahn⸗Betriebsamts ist der Bau⸗ defliffene in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle einzu⸗ r1” und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den binzelheiten des geschäftlichen Verkehrs, der Art des Schrift⸗ wachels, der Einrichtung der Registratur und 8 Ver⸗ dingungs⸗ und Rechnungswesen sich EE1 8 In ähnlicher Weise soll der Baubeflissene 1 eit seiner Beschäftigung bei einer Provinzialbehörde 8 Ein⸗ ichtung und Gliederung derselben kennen lernen und ist in b Registratur, in der Expedition und bei den bautechnischen Rüthen mit Arbeiten der Verwaltung und der technischen Prüfung zu beschäftigen. Prüfung zu beschäftig die Maschinenbaubeflissenen haben nach bestandener erster 11.“ (§. 23) bezw. nach Ergänzung . praris (§. 13 Abs. 2) noch auf die Dauer von mindestens zwei Jahren in die Praris einzutreteeen. . 1] Während dieser Zeit sollen dieselben, sofern sie E Staats⸗Eisenbahndienst angestellt zu werden wünschen, drei der Lokomotive fahren, worauf sie die Lokomotiv⸗ führer⸗Prüfung nach Maßgabe der darüber bestehenden be⸗ sonderen Bestimmungen abzulegen haben., mindestens sechs 111“ im Werkstätten⸗Rechnungswesen . 1 heicietene neun Monate bei dem Entwerfen und her Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen, sowie bei der Abnahme von Materialien beschäftigt werden. Die übrige Zeit haben dieselben in dem Bureau Maschinenwerkstätte oder eines Eisenbahn⸗ Zetriebsamts un bei einer Provinzialbehörde zu arbeiten. Den Naschinenbaubeflissenen ist es gestattet, den Lo notivfahrdienst auch in den Sommerferien der Studienjahre abzuleisten, ohne daß jedoch in diesem Falle eine Verkuͤrzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt. 8. 30.

Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die erste Hauptprüfung bestanden haben, an den Präsidenten derjenigen Königlichen Regierung (in Berlin an den Dirigenten der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗ kommission), an den Chef derjenigen Königlichen Strombau⸗ verwaltung oder an den Präsidenten derjenigen Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu wenden, in deren Bezirk sie die prak⸗ tische Ausbildung zu erlangen wünschen.

Dem Gesuche sind beizufügen:

Seitens der Maschinenbaubeflissenen:

Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß.

Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen v

1) Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhält⸗ nisse Auskunft zu geben hat. ..

Gesuch si vse slah sind in deutscher Sprache abzu⸗ fassen und eigenhändig zu schreiben.

2) Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung.

.“

2 31.

Sofern Bedenken nicht vorliegen, ernennt der Präsident der betreffenden Behörde (§. 30) den Baubeflissenen zum Königlichen Regierungs⸗Bauführer und ordnet seine Ver⸗ eidigung sowie seine Ueberweisung an einen Baubeamten an.

Nach dem Ermessen des Präsidenten kann der Bauführer mehreren Baubeamten nach einander zur Beschäftigung über⸗ wiesen werden. 8

Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers S§. 28 und 29) wird von dem Präsidenten angeordnet. Für diese Anordnung ist neben der Rücksicht auf die Jahres⸗ zeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen u. s. w. hauptsächlich die Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitig⸗ eit der Ausbildung des Bauführers maßgebend. b

Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann er⸗ folgen, wenn es in dem betreffenden Bezirke an Gelegenheit zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt.

Wünscht ein Baubeflissener für den Zeitraum, während essen er bei der Ausführung von Bauten oder Maschinen⸗ anlagen beschäftigt sein muß (§§. 28, 29), oder für einen Theil dieses Zeitraumes bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder nicht in der Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem an den Präsidenten der Behörde zu richtenden Gesuche (§. 30) zum Ausdruck zu bringen und die Erklärung des betreffenden Baubeamten oder Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungsgemäß auszubilden, veizufügen. Ob und für welchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berück⸗ finden könne, hängt vom Ermessen des Prä⸗

d .

sichtigung identen ab. . 8 ,.Ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die Zeit der praktischen Beschäftigung der Hochbaubeflissenen in Anrechnung zu bringen ist, entscheidet der Präsident im ein⸗ zelnen Falle nach Benehmen mit dem Ober⸗Prüfungsamte.

§. 33.

Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er sein an den Präsidenten dieser Behörde zu richtendes Gesuch dem Präsidenten derjenigen Behörde, in deren Bezirk er beschäftigt wird, einzureichen.

Erklärt sich der erstere mit dem ihm zu übermittelnden Gesuche einverstanden, so ist der Bauführer von dem letzteren zu entlassen.

Une 89

2„ r2 D04.

„Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bau⸗ führer dem Präsidenten der und dem Fee er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinarisch nterstellt.

Die Angaben des Bauführers haben in Bezug auf Maß und Zahl öffentlichen Glauben. 8

““

1“ 8* 1“

Die Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur unter Leitung und technischer Verantwortlichkeit eines an⸗ gestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten über⸗ tragen werden. 8 1

gEine Besoldung des Bauführers findet in dem Hoch⸗ und Ingenieurbaufach während des ersten Jahres der praktischen Veschäftigung nicht, im Uehr ge insoweit statt, als es sich um die Ausführung von Arbeiten handelt, für welche die kostenpflichtige Annahme eines Bauführers nothwendig und vorgesehen ist. 8* b Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner aheag n unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. 18 Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Ausbildungsdienstes Betrauten vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.

Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staats⸗ verwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Präsidenten vierteljährlich das von seinem zeitigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäftsverzeichniß einzureichen.

Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krank⸗ heit oder militärische Dienstleistungen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe bei dem Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieurbaufachs den Zeitraum von zwölf, bei dem Bauführer des Maschinenbaufachs denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt. 1“

8 Dasselbe 8 der Bauführer in Folge von Beur⸗ laubung oder aus anderen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei dem Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieurbaufachs nicht mehr als sechs, des Maschinenbaufachs nicht

wals vier Wochen beträgt. 1 keinem Falle ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf Anrechnung von mehr als im Ganzen zwölf bezw. acht Wochen begründet.

Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er zur Ver⸗

wendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint, oder ver⸗ nachlässigt er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, oder wird er für den Staatsdienst im Baufach körper⸗ lich unbrauchbar, so kann Seitens des Präßdenten der der Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung für den Staatsbaudienst bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Antrag gebracht werden. Mid bracht werblan; sowie mit dem Verzicht auf weitere Beschäftigung im Staatsdienst verliert der Regierungs⸗Bau⸗ führer das Recht, seinem Titel das Beiwort „FKöniglicher hinzuzufügen. u“

Ueber die praktische Ausbildung des Bauführers wird von dem Baubeamten u. s. w. ein Zeugniß ausgestellt, welches von einem der technischen Räthe der Provinzialbehörde be⸗ stätigt und zu den Akten derselben genommen wird.

Auf Antrag wird dem Bauführer Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt.

Zweite Hauptprüfung.

80)

Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung an den vor⸗ gesetzten Präsidenten zu richten. 8 gesszse den Gesuch ist nachzuweisen, daß der Bauführer seiner Militärpflicht genügt habe oder vom Militärdienst ganz oder theilweise befreit seei. 1

Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§. 35) beizu⸗

b die Prüfung des Gesuches, daß der Bau⸗ führer den Vorschriften genügt habe, so nist dasselbe von dem Präsidenten unter Angabe der Beschäftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten des Ausbildungs⸗ dienstes und mit einer Bescheinigung, daß der Bauführer auf Grund der beigebrachten Zeugnisse und nach dem pflicht⸗ mäßigen Ermessen des Präsidenten und des technischen Raths der Behörde zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, dem technischen Ober⸗Prüfungs⸗

eeinzusenden. 1 Dber⸗Prufungsamt beschließt auf Grund der Vor⸗ lagen, ob die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung erfolgen könne. Der hierüber gefaßte Beschluß ist dem Bauführer durch den vorgesetzten Präsidenten mitzutheilen.

Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist Seitens der Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieurbaufaches spätestens binnen vier, Seitens der Bauführer des Maschinen⸗ baufaches v u“ Jahren nach Ernennung zum

ierungs⸗Bauführer zu stellen. 8 Negeagg 86 etartlen Zeitraum die Ableistung des Militärdienstjahres, so kann die Meldung zur Prüfung unter Einreichung des darauf 186ü66G060Nö noch bis zum Ablaufe eines ferneren Jahres stattfinden. u. Uebrigen ist eide spätere Meldung nur mit Genehmi⸗ gung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Die zweiten Hauptprüfüungen werden der Regel nach wäh⸗ rend des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober, fhccf gen at

Die zweite Hauptprüfung umfaßt:

8 Ie Vea he wens eines durch Zeichnunge v dargestellten und eingehend begründeten Entwurfs nach gegebenem Pro⸗ gramme.

2) Die Bearbeitung von sur) während dreier Tage.

3) Eine mündliche Prüfung. 8

Aufgaben unter Aufsicht (Klau⸗

Die häusliche Arbeit, welche der Kandidat mit der selbst⸗ geschriebenen eidesstattlichen ehen zu versehen hat, daß

e Hülfe e, ist binnen er dieselbe ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ist en einer Frist von neun Monaten, welche von dem Ober⸗Prü⸗ fungsamte aus erheblichen Gründen auf zwölf Monate ver⸗ längert werden kann, abzuliefern.

sEine weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Wird die gewährte Frist versäumt, so kann dem Kandi⸗

daten auf seinen Antrag eine neue Aufgabe ertheilt werden.

8

Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung a

standen. 1“ 6 Ist eine Arbeit für ungenügend erachtet, so wird dieselbe zur Vervollständigung unter Stellung einer Frist zurück⸗ gegeben oder eine neue Aufgabe ertheilt. Wird die Bearbeitung auch dieser Aufgabe für ungenügend erachtet, so ist der Kandidat zur zweiten Hauptprüfung nicht weiter zuzulassen. Genügt die Arbeit, so ist dies dem Kandidaten mitzutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem Ober⸗Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, zur weiteren

Brüfung sich zu melden. Prüfung sich z 6. 43.

Die zwei Tage dauernde mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: . A. Für das Hochbaufach. 1 I. Aesthetische Durchbildung der Gebäude. 8 Anwendung 8 architektonischen Formlehre auf äußere innere Bautheile. heile Land⸗ und Stadtbau. Grundrißanordnung, Konstruktion und Einrichtung der in dieses Gebiet fallenden Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude⸗ arten der Staatsverwaltung. Anordnung städtischer Straßen und Plätze. Entwerfen und Skizziren von größeren auf diesem Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen. III. Anlagen bautechnischer Zweiggebiete. Die Einzel⸗ und Sammelheizungen, sowie die Lüftung in Bezug auf Anordnung und Berechnung. Wasserversorgung und Wasserableitung. Beleuchtungseinrichtungen. Blitzableiter. Abortanlagen. 1““ IV. Verwaltung, Bau⸗ und Geschäftsführung. Organisation der Staatsverwaltung und Ressortverhält⸗ nisse im Allgemeinen, die Organisation der Bauverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselbe bezüglichen gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. 1— Einrichtung der Kostenanschläge, Verdingung,Beaufsich⸗ tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und efe⸗ rungen, Buchführung und Bauleitung. B. Für das Ingenieurbaufach. I. Eisenbahnwesen. Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau⸗ und Betriebsanlagen, einschließlich der praktischen und theo⸗ retischen Ermittlungen, Entwerfen und Skizziren von größeren, auf diesem Gebiet vorkommenden Gesammtanlagen, sowie die wichtigsten den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Be⸗ stimmungen.

1.

II. Wasserbau.

Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau⸗ anlagen, Hülfsmaschinen und Schiffahrtseinrichtungen, ein⸗ schließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen. Entwerfen und Skizziren der auf diesen Gebieten vorkommen⸗

en Gesammtanlagen. III. Brückenbau. 18

Anordnung, Konstruktion und Berechnung von fes

beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung. IV. Maschinenbau.

Konstruktion und Leistungsberechnung der Motoren, insbesondere der Dampfmaschinen und Dampfkessel, der Wasser⸗ räder, der Maschinen zur Wasserbeförderung, zum Heben und Befördern von Lasten, sowie Konstruktion der Eisenbahn⸗ betriebsmittel. ““

V. Verwaltung, Bau⸗ und Geschäftsführung..

Organisation der Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats⸗Bauverwaltung und Staats⸗Eisenbahnverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselben bezüglichen gesetzlichen und Ver⸗ waltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen.

Eint Ennmg der Kostenanschläge, Verdingung, Beaufsich⸗ tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Liefe⸗ rungen, Buchführung und Bauleitung.

C. Für das Maschinenbaufach. 1. Allgemeiner Maschinenbau; Anlage und Betrieb von . Werkstätten. 1

Konstruktion und Berechnung der Hebemaschinen,

Werkzeugmaschinen. 1 88 Ferigschns schig Betrieb der mechanischen Werkstätten, insbesondere der Eisenbahnwerkstätten und Gießereien. Kenntniß der Eigenschaften und der Herstellung der im Maschinenbau und im Eisenbahnwesen gebräuchlichen Materialien. 8

II. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb.

Konstruktion, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahn⸗ betriebsmittel, der Drehscheiben, Schiebebühnen, Weichen und Wasserstationen, sowie die wichtigsten, den Eisenbahnbetriebzͤbe⸗ treffenden allgemeinen Bestimmungen.

III. Schiffbau.

Einrichtung, Konstruktion und Berechnung der schiffe, Trajekte und Bagger.

IV. Verwaltung und Geschäftsführung. 1

Organifation der Staatsverwaltung und Ressortverhält⸗ nisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats⸗Eisenbahn⸗ verwaltung im Besonderen, namentlich die Buchführung im Werkstättenbetriebe und die wichtigsten auf die Eisenbahn⸗ verwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften.

Notoren

Dampf⸗

Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§. 42) zur weiteren Phe an nicht meldet, oder ohne triftige, von dem Ober⸗Prüfungsamt als ausreichend an⸗ erkannte Gründe die anberaumte Klausur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prü⸗ fung unterbricht, so gilt als nicht bestanden.

Das Ober⸗Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls er die⸗ selbe bestanden hat, ein I über deren Ausfall aus.

Die zweite Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur 21.. und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen c wieder⸗ holt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Das Ober-⸗Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf