der Verträge dem Herrn Vorredner nicht gefällt, so ist das eben seine Sache. Wir glauben, daß sie unseren Interessen vollständig ent⸗ sprechen. Auch der Wunsch, daß alle Verträge a tempo abgeschlossen und nach einem Muster festgestellt werden, wird sich von unserer Seite außerordentlich schwer erfüllen lassen. Der Herr Vorredner selbst hat schon seine Bedenken dagegen geäußert, und ich habe diesen Bedenken hinzuzufügen mir erlaubt, daß unsere Vertragsbeziehungen zu den verschiedenen Ländern sich verschiedenartig naturgemãß gestalten müssen und daß es deshalb unmöglich ist, die Verträge nach einem Muster zu gestalten. Nun, meine Herren, ich glaube, Sie können mit den Resultaten der neuen Handelspolitik Deutschlands ganz zufrieden sein, die Stimmen aus dem Lande, die Stimmen unserer Industrie gehen ebenfalls überwiegend dahin. Der Herr Vorredner hat selber aus dem Bezirk der Handelskammer von Lüdenscheid eine solche Anerkennung uns vorgetragen, sie geht dahin, daß die Regierung bemüht ist, die Interessen des Handels und der Industrie zu fördern und daß sie auf dem richtigen Wege ist mit den Verträgen, die sie abgeschlossen hat. Ich bitte Sie also, dem Bedenken des Herrn Vorredners keine Folge zu geben. Die Bitte, dem vorliegenden Ver⸗ trage Ihre Zustimmung zu geben, coincidirt ja mit den Anschauungen des Herrn Vorredners, und ich zweifle daher nicht, daß sich eine große Majorität für diesen Vertrag zusammenfinden wird.
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.
Deutscher Landbote. Wochenblatt für Land und Stadt. Berlin W., Unter den Linden 17. Nr. 38. — Inhalt: Wochenschau. Josef Arch, der Führer der englischen Agrarier. — Der Woll⸗
handel im Jahre 1885. — Gegen den vertheuernden Zwischenhandel in Düngemitteln. — Der neue österreichische Handels⸗Minister und der Bimetallismus. — Aus den Bauern⸗Vereinen. — Neuigkeiten. — Ernst und Scherz. — Beilage: Haus⸗ und Landwirthschaft. — Nütz⸗ liches und Interessantes, nicht jeder Frau Bekanntes. Wichtige Entscheidungen des Reichsgerichts.
Deutsche Gemeinde⸗Zeitung. (Verlag von P. Stankie⸗ wicz, Berlin SW.) Nr. 37. Inhalt: Von der Landgemeinde⸗ ordnung. I. Einberufung des Reichstages. Verfügung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Königsberg, betr. die Errich⸗ tung von öffentlichen Schlachthäusern. — Ueber die Armenpflege in Bayern. — Gemeinderathssitzungen unter Ausschluß der Oeffentlich⸗ keit. — Versicherung von Schulen und Schuleigenthum gegen Feuers⸗ fefahr. — Versammlung des Deutschen Vereins für öffentliche Ge⸗
undheitspflege zu Berlin. — Aus dem Verwaltungsbericht der Stadt Berlin: Straßenreinigungswesen. Fortbildungsschulen. Bewaff⸗ nung der Polizei mit Revolvern in Leipzig. — Staatswissenschaftliche Literatur. — Beilagen: Ortsgesetze. — Archiv für Verwaltungsrecht. — Deutscher Gemeinde⸗, Polizei⸗ und Schul⸗Anzeiger Nr. 37. „Deutsche Landwirthschaftliche Presse. (Berlin SW., Wilhelmstr. 32.) Nr. 75. Inhalt: Welcher Dünger verdient unter den augenblicklichen Preisverhältnissen zur Düngung der Winter⸗ halmfrüchte besondere Beachtung? Von Dr. Stutzer⸗Bonn. — P ee Woväl Veih sälen wie hollen? — Jagd. Die Reb⸗ ühnerjagd in England sonst und jetzt. — Ueber Giftpflanzen. (Mit Abbildungen.) (Fortsetzung.) — Ein plattdeutsches landwirthschaft⸗
Bezug von Roggen, Hafer ꝛc. Seitens der Militär⸗Magazinverwal⸗ tung direkt von Produzenten. — Correspondenzen. Berlin. — Breslau. — Bremen. — Aus Westpreußen. — Gumbinnen. — Aus der Provinz Posen. — St. Petersburg. — Landwirthschaftliche Lehr⸗ anstalten. Sprechsaal. Fragen. — Zwangsversteigerungen. — — und Verkehr. Getreide. — Vieh. — Wolle. — Futter⸗ und üngemittel. — Spiritus. — Butter. — Kartoffeln.
Friedreich's Blätter für gerichtliche Medizin und Sanitätspolizei. V. Heft: September und Oktober. (Nürnberg, Friedrich Korn.) Inhalt: Zur Geschichte des Versehens der Schwangeren von Dr. J. Ch. Huber, Königl. Landgerichts⸗Arzt zu Memmingen. — Zwei Fälle von Erstickung. Mitgetheilt vom Königl. Landgerichts⸗Arzt Dr. Rauscher in Deggendorf. — Ueber Simulation von Geistesstörungen. Mitgetheilt von Dr. Kelp, Ober⸗Medizinal⸗ Rath in Oldenburg. Die ärztlichen Beziehungen der Reichs⸗ und Königl.- bayerischen Gesetzgebung über die Arbeiter⸗Kranken⸗ und Unfallversicherung von Bezirksarzt Dr. Ign. Mair in Ingolstadt. (Schluß.) — Geistesstörung nach Kopfverletzungen, von Dr. Graf, Assistenz⸗Arzt an der Königl. Kreis⸗Irrenanstalt Werneck. Ein seltener Fall von tödtlicher Leberruptur, von Dr. Hugo Heinzelmann, Assistenz⸗Arzt am städtischen Krankenhaus r. d. J. in München. — Ueber den Einfluß des Morphinismus auf die civil⸗ und strafrecht⸗ liche Zurechnungsfähigkeit, von Dr. Benno Schmidbauer, praktischer Arzt in München. — Referate und Recensionen.
Die landwirthschaftlichen Versuchs⸗Stationen. Heft 4. (Berlin, Paul Parey.) — Inhalt: Ueber Asclepias Cor- nuti und die verwandten Arten. Von Dr. Georg Kaßner. — Mit⸗ theilung aus dem chemischen bodenkundlichen Laboratorium der Königl. forstlichen Versuchsanstalt an der Universität München. Ueber die e des im Boden enthaltenen Ammoniak⸗Stickstoffes und über die enge des assimilirbaren Stickstoffs im unbearbeiteten Boden. Von Dr. Anton Baumann. — Ueber N-Bestimmungen nach Varrentrapp⸗Will und Kjeldahl im Herbivorenharn und Milch. Von H. Weiske. — Ein Beitrag zur Kenntniß der Eiweißbildung in der Pflanze. Von Carl Oskar Mlller. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte.
Der Chorgesang. Herausgegeben von A. W. Gottschalg, Großherzogl. Hoforganist und Lehrer an der Musikschule zu Weimar. Nr. 23. — Inhalt; a. Text: Zu Dr. Franz Liszt's Gedächtniß. Von A. W. Gottschalg in Weimar. — Unsere Notenschrift. I. (Schluß.) Von H. J. Vincent. — Geschichtliche Musikaufführungen mit erläu⸗ terndem Vortrag. Von Th. Erxleben in Niesky. — Die Sänger der Zukunft. Von A. Hirß in Köln. — Das 20. Provinzial⸗Gesangfest des Märkischen Central⸗Sängerbundes in Neu⸗Ruppin. — Schwä⸗ bisches Liederfest. — Das 7. fränkische Sängerbundesfest in Coburg. — Wiener Kapellen. — Chorische Aufführungen. — Vereinsumschau. — Buch⸗ und Kunstmappe. Personalien. — Vermischtes. — Briefwechsel. — b. Musik: „Qui Mariam absolvisti“. Für Bariton⸗ solo, gemischten Chor und Orgel oder Harmonium komponirt von Dr. Fr. Liszt.
Nr. 24. — Inhalt: a. Text: Prof. Dr. Aug. Ed. Grell. Von Ernst Böhmer in Berlin. — Bekanntmachung des Ergebnisses unseres Preisausschreibens in Nr. 2 des „Chorgesang“ vom Jahre 1885/86. — Unsere Notenschrift. II. Von H. J. Vincent in Wien. — Zwei Briefe über die gesangsunterrichtliche Praxis in der Volksschule. — Ueber die Aussprache des G. gg, gh. — Winke für Chordirigenten.
liches Handbuch. — Der Vacuum⸗Motor von Henry Davey. —
Von Josef Pembaur in Innsbruck. — Das Treffen. Von H. J.
Vincent in Wien. — Kosmopolitismus und Chauvinismus. P, 9. J. Vincent in Wien. — Altdeutsches Wiegenlied von Joh. old in Freiburg i. Br. — Das erste Gelegenheitsgedicht Von 8 Ger in Karlsruhe. — Johannes Gottlieb Naumann vor der In 8 sition in Venedig. Von Benedikt Widmann in Frankfurt a. Mäu⸗ Ein einheitliches Tempo beim Chorsingen. Von A. Ahrenßen in A. tona. — Schlummerlied. Von K. J. Dreyer in Stolp i. P. * Vereinsumschau. — Buch⸗ und Kunstmappe. — Personalien. — . mischtes. — Humoristisches. — Briefwechsel. — b. Musik: Tenebn factae sunt. Achtstimmige Motette von Aug. Ed. Grell. — Schön h die Welt. Gedicht von Jul. Altmann. Für Männerchor von C an Brambach. 1
Unteroffizier⸗Zeitung. (Berlin, Liebel'sche Buchhandl⸗ Nr. 37. — Inhalt: Gedenktage. Hofnachrichten. — 8 russische Heer von heute. — Militärische — Ya
s w 1 Mittheilungen. unserm Büchertisch. — Joachim Christian Nettelbeck. Von Herman Petrich. (Schluß.) — Offene Stellen für Militär⸗Anwärter.— Beilage: Ein Patrouillenritt. Eine Erzählung aus dem deutst, französischen Kriege 1870/71 von Hermann Kempke. (Fortsetzung.) — Lose Blätter. Extra⸗Beilage: Unterrichtsbriefe, deutsche Spracht Milch⸗Zeitung. (M. Heinsius in Bremen.) Nr. 38. — Inhalt: Sengschweine. Von G. Dangers in Hamburg. — Ansteckende Hausthierkrankheiten. Die Bedeutung der Rindertuberkulose na wissenschaftlicher und statistischer Erforschung. — Allgemeine Berichte Der freie Verband württembergischer Butter⸗ und Käseproduzenten.— Rindviehtypen in Schleswig⸗Holstein. — Löninger Produzenten Verein e. G. Erfahrungen in der Praxis. Ueber Milchunter⸗ suchung. (Schluß.) — Die Viehwirthschaft und der milchwirthschaft⸗ liche Betrieb der milchwirthschaftlichen Versuchsstation zu Kiel für das Meiereijahr 1884/85. (Schluß.) — Geräthe⸗, Maschinen⸗ und Baukunde. Ein neuer Molkerei⸗Apparat. — Biologie. Versuche über die Wirkung von Alkoholaufnahme bei Herbivoren. — Verschieden Mittheilungen. Rußland. Impfstation nach Pasteur'scher Methode — 1“ g ““ elt. eitschrift für Vogelliebh „Züchter und ⸗Händler, herausgegeben von Dr. Karl Rosß (Mabe burg, Creutz'sche Buch⸗ und Musikalienhandlung, R. & M. Kretsc⸗ mann). Nr. 37. — Inhalt: Die ästhetische Bedeutung des Vogel — Wissenschaftliche und wirthschaftliche Stubenvogelzüchtung (Fort⸗ setzung). — Ueber Sprosser. — Entwicklungsstörungen im Vogelaj (Schluß). — Aus Haus, Hof, Feld und Wald. — Neue und seltene Erscheinungen des Vogelmarkts. — Anfragen und Auskunft. — Bücher⸗ und Schriftenschau. — Erklärung. — An die Züchter fremd⸗ ländischer Vögel. — Briefwechsel. — Die Beilage enthält: Aus den Vereinen: Dresden (Schluß). — Anzeigen.
Isis. Zeitschrift fuͤr alle naturwissenschaftlichen Liebhabereien herausgegeben von Dr. Karl Ruß (Magdeburg, Creutz'sche Buch⸗ und Musikalienhandlung, R. & M. Kretschmann). Nr. 37. — Inhalt: Zoologie: Ueber Beobachtung des Ameisenlebens. — Seewasser⸗ Aquarien im Zimmer: VI. Das Einfangen und Einsammeln der Pflanzen und Thiere Cortsesung) — Botanik: Die Gitterpflane — Einige empfehlenswerthe Orchideen (Schluß). — Die allgemeine große Gartenbau⸗Ausstellung zu Weißensee. — Nachrichten aus den Naturanstalten: Hamburg. — Vereine und Ausstellungen: Magde⸗ burg (Schluß). — Briefliche Mittheilungen. — Bücher⸗ und Schriften⸗
schau. — Anzeigen. 8
Eisen
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Nreußischen Staats-Anzeigers:
2 Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Verloosung, Kraftloserklärung, IV. Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen a 1
Papieren Ser. 42 Nr. Ser. 55 Nr. Ser. 64 Nr. Ser. 68 Nr. Ser. 123 Nr.
[29458] In der heute stattgehabten 30. Verloosung der Anhalt⸗ Dessau Cöthen'schen Prämienanleihe sind für die Tilgung am 1. April 1887 die Serien 15 Nr. 701 — 750 52 Nr. 2551 — 2600 74 Nr. 3651 — 3700 82 Nr. 4051 — 4100 129 Nr. 6401 — 6450 148 Nr. 7351 — 7400 165 Nr. 8201 — 8250 169 Nr. 8401 — 8450 186 Nr. 9251 — 9300 195 Nr. 9701 — 9750 268 Nr. 13351 — 13400 277 Nr. 13801 — 13850 366 Nr. 18251 — 18300 Nr. 18351 — 18400
7439, 7440, Ser. 188 Nr. 9398, Ser. 307 Nr. Ser. 351 Nr. Ser. 375 Nr. Ser. 380 Nr.
v. Ser. Ser.
368 gezogen worden. Die Einlösung dieser Schuldverschreibungen erfolgt — einschließlich der Zinsen für den Zeitraum vom 1. April 1886 bis 31. März 1887 — mit 357 ℳ für jede Schuldverschreibung vom 1. April 1887 ab an folgenden Stellen bei: der Herzoglich Auhaltischen Landeshaupt⸗ kasse hier, der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank hier, Rauff & Knorr in Berlin, H. C. Plaut in Berlin, H. C. Plaut in Leipzig, Dingel & Comp. in Magdeburg, sowie außerdem bei: der Herzoglichen Kreiskasse in Cöthen 1 in Zerbst 8 in Bernburg —⸗ 8 in Ballen⸗ stedt dem Herzoglichen Steueramt in Coswig „ 8 in Güsten Aus früheren Verloosungen sind noch rückständig: II. Pro 1. April 1882: 263 Nr. 13101. II. Pro 1. April 1883: 65 Nr. 3230, 70 Nr. 3459 und 3493, 243 Nr. 12110, 254 Nr. 12676, 303 Nr. 15110, 15113 und 15119, 317 Nr. 15803 und 15836, 322 Nr. 16069 und 16078. III. Pro 1. April 1884: 43 Nr. 2147, 126 Nr. 6277, 6286 und 6300, 137 Nr. 6835, 159 Nr. 7907, 192 Nr. 9554, 9560 und 9572, 216 Nr. 10784, g Nr. 11404, 11406 und 11413
1528, Ser. Ser. Ser. Ser.
[17139] Bei der am
Up
Littra A. Nr.
uo!
180 263 303 348
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2upg--— unãaic.
aufgefordert,
Ser.
Ser. Ser. Ser. Ser. Ser. Ser. Ser.
Ser. Ser. Ser. Ser. Ser. Ser.
hört mit dem 31.
Eberswalde,
[29688]
143 und 21
Ser. 149 Nr. 7433, 7434, 7435, 7436, 7437, 7438
herabgesetzten Eberswalder Stadtobligationen sind folgende Stücke gezogen worden:
. für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Oeffentlicher
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
3. Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung
X u. s. w. von öffentlichen Papieren.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater⸗Anzeigen. 1 In der Börsen⸗
nzeiger f z g 4 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein K&
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaux.
9. Familien⸗Nachrichten. Beilage.
Pro 1. April 1885:
Ser. 5 Nr. 223, 224 und 249,
Ser. 6 Nr. 277,
2065, 2066, 2067 und 2092,
2725 und 2736,
3154, 3156, 3160, 3164 und 3177, 3362 und 3374,
6134, 7441, 7442 und 7450, 9351, 9364, 9368, 9373, 9378 und
15328 und 15344, 17532, 17545 und 17549
18710,
18964.
Pro 1. April 1886:
10 Nr. 468, 469 und 471,
25 Nr. 1203, 1216, 1221, 1225 und 1241, Ser. 26 Nr. 1257, 1258, 1259, 1261 und 1289 Ser. 31 Nr. 1506, 1518, 1519 1520, 1527
72 Nr. 3597, 8
135 Nr. 6713 und 6714,
211 Nr. 10515, 10518 und 10521,
362 Nr. 18097.
Dessan, den 15. September 1886. Herzoglich Anhaltische Staatsschulden⸗
Verwaltung. Franke.
Bekanntmachung. 1
18. d. Mts. bewirkten siebenten
Verloosung der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegii vom 17. November 1879 ausgegebenen 4 ½ % und vom 1. Juli 1885 ab auf 40
7 /0
2
4, Littra B. Nr. 67, Littra C.
Nr. 147 309, Littra D. Nr. 53 62 70 76 80 137
408 und 484.
Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch dieselben Coupons und Talons bei unserer Stadthauptkasse oder bei der Deutschen Bank zu Berlin am 2. Januar 1887 einzureichen und den Kapitalwerth in Empfang zu nehmen.
Die Verzinsung der
mit den dazu gehörigen
ausgeloosten Obligationen Dezember 1886 auf.
Rückständig sind noch aus der 6. Verloosung: Littra D. Nr. 43 und 175 à 200 ℳ
den 21. Juni 1886.
Der Magistrat.
Bekanntmachung.
Bei der heutigen dritten Verloosung Behufs Rückzahlung auf die Obligationen der 4 ½ %, jetzt 4 % igen Anleihe der Stadt Wiesbaden vom 1. Juli 1879 im Betrage von 4 650 000 ℳ sind folgende Nummern gezogen worden:
Buchstabe G. à 200 ℳ Nr. 6 38 69 124 134
Buchstabe H. à 500 ℳ Nr. 27 101 164 324 333 387 389 498 597 611 657 698 824 870 887 915 953 963 und 969.
Buchstabe J. à 1000 ℳ Nr. 14 95 162 225 226 264 363 397 463 519 550 605 692 730 731 783 784 844 891 1045 1094 1173 1236 1316 1317 1540 1591 1677 1825 1894 1934 2001 2100 2126 2174 2276 2309 2362 2398 2431 2525 2576 2601 2643 2664 2713 2759 2832 2847 und 2867.
Buchstabe K. à 2000 ℳ Nr. 47 133 195 333 396 429 492 und 528.
Diese Schuldverschreibungen werden hierdurch zur Rückzahlung auf, den 2. Januar 1887 gekün⸗ digt und findet von da an eine weitere Verzinsung nicht mehr statt. Die Rückzahlung erfolgt bei der hiesigen Stadtkasse oder bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie zu Frank⸗ furt a. M.
Aus den früheren Verloosungen sind noch nicht zur Einlösung gekommen Buchstabe J. per 2. Ja⸗ nuar 1885 Nr. 1579 und per 2. Januar 1886 Buch⸗ stabe G. Nr. 56, Buchstabe H. Nr. 879, Buchstabe J. Nr. 1580 und 1603.
Wiesbaden, 14. September 1886.
Der Oberbürgermeister:
v. Ibell
EETET
22 3 755 787
1141““
2 5 [29689]0° Bekanntmachung.
Bei der heutigen 7. Verloosung behufs Rück⸗ zahlung auf die 4 % Anleihe der Stadt Wies⸗ baden vom 1. August 1880 im Betrage von 2 367 000 ℳ sind folgende Schuldverschreibungen
gezogen worden: Buchstabe L. à 200 ℳ Nr. 55 56 98 198 296 881 940 1015 1101 1196 1268
485 510 666 796
1363 und 1565.
Bluchstabe M. à 500 ℳ Nr. 18 82 144 250 251 260 401 402 461 508 626 664 736 766 798 841 849 876 900 924 925 973 1032 1083 1137 1167 1195 1243 1276 1306 1332 1369 und 1384.
Buchstabe N. à 1000 ℳ Nr. 10 75 141 234 277 293 330 365 403 438 488 510 562 597 631 672 712 768 818 838 und 921.
Buchstabe 0. à 2000 ℳ Nr. 58 und 75.
Diese Schuldverschreibungen werden hierdurch zur Rückzahlung auf den 1. Februar 1887 gekün⸗ digt und findet von da an eine weitere Verzinsung nicht mehr statt. Die Rückzahlung erfolgt bei der hiesigen Stadtkasse oder bei der Deutschen Genossenschaftsbank von Soergel, Parrisius u. Comp., Kommandite Frankfurt a. M.
Aus früheren Verloosungen sind noch nicht zur Einlösung gekommen per 1. Februar 1885:
Buchstabe L. Nr. 824.
Buchstabe M. Nr. 153 458 735 779 815 1206 1298 und 1438.
Buchstabe N. Nr. 23.
Wiesbaden, den 14. September 1886.
Der Oberbürgermeister:
Ausgelooste Obligationen der Stadt Wittenberg.
In Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegii vom 8. Oktober 1867 und des damit in Verbindung stehenden Tilgungsplans hat am 31. August d. Jahres die Ausloosung der für das Jahr 1886 fälligen, zur Gasanstalts⸗Anleihe der Stadt Wittenberg gehörigen Obligationen stattgefunden.
Es wurden gezogen die Nummern:
24 32 43 91 97 102 109 122 154 180 189 212 254 267 291 304 340 349 368 407 418 und 435.
Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß vom 2. Januar 1887 ab in unserer Stadt⸗Hauptkasse der Betrag der aus⸗ geloosten Nummern erhoben werden kann und daß vom 1. Januar 1887 ab eine weitere Ver⸗ zinsung nicht stattfindet.
Wittenberg, den 6. September 188s6.
Der Magistrat. 1 Dr. Schild.
[29066]
Bekanntmachung.
Bei der am 10. Mai cr. vorgenommenen Aas⸗ loosung von Anleihescheinen der auf Grund des Allerhöͤchsten Privilegii vom 6. Juli 1881 von der Stadt Mülheim a. d. Ruhr entrirten Anleihe sind folgende Nummern gezogen worden: 3
70 170 234 250 335 339 364 482 583 673
688 916 926 987 1155 1174 1177 129 1296 1302 1500.
Die Einlösung der Anleihescheine und die Aus⸗ zahlung der Beträge à 500 ℳ erfolgt vom 2. Je⸗ nuar 1887 an auf der hiesigen Stadtkasse.
Mülheim a. d. Ruhr, den 7. September 1885.
Der Bürgermeister. von Bock.
S
299 1299011 Bekanntmachung. Ausloosung der 4 % Halle’'schen Stadtanleihe “ vom Jahre 1882. 1 Die Inhaber der am 13. März d. J. ausgeloosten Stücke obiger Anleihe, und zwar: Litt. A. Nr. 16 34 76 162 171 375 425 45⁴ 487 630 691 703 851 861 892 à 1000 ℳ Litt. B. Nr. 934 996 1096 1118 1146 1165 1192 1279 1321 1509 1559 1632 1670 1678 8 1693 1770 1790 1821 1824 à 500 ℳ, Litt. C. Nr. 2124 2323 2376 2399 à 200 ℳ, fordern wir hierdurch wiederholt auf, die Einlösung derselben vom 1. Oktober cr. ab, an welchem Tage die Verzinsung aufhört, bei unserer Stadi hauptkasse gegen Rückgabe der Obligationen un der zugehörigen Coupons bewirken zu wollen. Halle a. S., den 17. September 1886.
Der Magistrat.
7 221.
0
—— —
Königreich Preußen.
Konzessions⸗Urkunde, etreffend den Bau und Betrieb schmalspuriger Eisen⸗ ahnen von Altena nach Lüdenscheid, von Werdohl nach Augustenthal und von Schalksmühle nach Halver durch ie Kreis Altenaer⸗Schmalspur⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc. Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer ktiengesellschaft unter der Firma: Kreis Altenaer Schmalspur⸗ bahn⸗Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden †, dieser Gesellschaft die Konzession der für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr projektirten Bahnen von Altena nach Lüdenscheid, von Werdohl nach Augustenthal und von Schalksmühle nach Halver ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur jntziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen
bierdurch ertheilen.
u
I.
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: Kreis Altenaer Schmalspur⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Oberrahmede bei Lüdenscheid oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an einer der Bahnen gelegenen Orte. 8
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
II.
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahnen erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1880 000 ℳ festgesetzt.
Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht über⸗ steigen. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der aus⸗ zugebenden Aktien ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien hinsicht⸗
lich der Vertheilung des jährlichen Reinertrages des Unternehmens
bis zum Belaufe von 5 % des Nominalbetrages dieser bevorzugten
Aktien, sowie für den Fall der Liqguidation der Geseelschaft hinsicht⸗
lich der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte, als den
Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden. 1
Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem die unter VIII Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belaufe von 5 % des Nominalbetrages ihrer Aktien die Gewährung von Bauhjinsen zugesichert werden.
Das Anlagekapital muß ungeschmälert für den Bau und Betrieb der Bahnen verwendet werden. Die Herstellung der Bahnen auf durchaus solider und gesetzlicher Grundlage darf keinerlei Beein⸗ trächtigung durch die Verbindung der Finanzirung mit der Bauaus⸗ führung und durch Ausführung in General⸗Entreprise erleiden. Staatsregierung ist berechtigt, die Einzahlung auf die Aktien, insoweit dieselbe von der zuständigen Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde zur Fort⸗ führung und rechtzeitigen Vollendung des Baues für nothwendig erklärt, gleichwohl aber von der Gesellschaftsvertretung innerhalb der von der genannten Behörde bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle der Gesellschaftsvertretung mit gleicher Wirkung einzufordern
Die
und beizutreiben, sowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge
zu bestimmen. b
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbehalten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge nicht an den Gesellschaftsvorstand, sondern an eine von ihm zu bezeichnende öffentliche Kasse behufs Bewirkung der erforderlichen Bauzahlungen zu erfolgen hat.
III. 8
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den gesetz⸗ lichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der fite Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwort⸗ ich ist.
Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen hlüsöt der bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. 1
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. 8
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗Dirigenten
Anwendung.
IV. .“ Von den Mitgliedern des Aufsichtsraths müssen wenigstens zei Drittel ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiet haben. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind 1 aus den im Deutschen Reichsgebiet wohnhaften Mitgliedern zu wahlen.
V.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathung sgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. W
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede ö Konzession als ein an ihre Person gebun⸗ denes Recht ertheilt ist, abandernden Beschlüsse der Gesellschaft, über⸗ haupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter 68 die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung 8 Staatsregierung Gültigkeit. Die Gesellschaft hat alle ihr Statu betreffenden Generalversammlungs⸗Beschlusse, bevor Handelsgericht behufs Eintragung anmeldet, 1.. 8 mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung 5 estätigung vorzulegen und sodann der Anmeldung beim Handels⸗ gericht die Entscheidung der Regierung beizufügen. Insbesondere üürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des 2 etriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit Eines anderen esellscaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ ichen S reai “ Oese erfgerung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer
se Bestätigung ist 95 G FSv dann erforderlich, wenn dieselben vom
der Regierung
Generalversammlungen überall taat genehmigt waren.
sie dieselben beim⸗
Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (efr. §. 55 daselbst) maßgebend.
Die Spurweite der Bahnen soll einen Meter betra ½ Für den Bau insbesondere gelten folgende 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststellung der Bahnlinien in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen,
die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahnen bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest⸗ stellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte bedingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗ behalten. 8 2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 2 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handels⸗ register in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVIII erfolgen.
Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In⸗ angriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahnen können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahnen in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer 11“ von 5 % des auf 1 880 000 ℳ festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. 8
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 94 000 ℳ, in Worten: „Vier und Neunzig Tausend Mark“, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu be⸗ stellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zu⸗ steht, durch Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der ver⸗ pfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Straf⸗ beträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen eissshhe erfolgt nach Fälligkeit der letzteren, kann jedoch von dem
ezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maß⸗ gebendem Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahnen einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahnen zurückgeben zu lassen. ,
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Korzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist er⸗
olgen. folg .
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichet sein, zur Vermitte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Pazen lassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahnen nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung sind, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Füge, welche der Konzes⸗ sionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei Wah⸗ rung der bahnpolizeilichen Vorschriften und unbeschadet der Rechte der Postverwaltung dem Ermessen des Konzessionars überlassen.
2) Der Tarif für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie die Ab⸗ änderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch, so lange die Bahnen nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde von nur lokaler Bedeutung sind, periodisch von 5 zu 5 Jahren Maximaltarifsätze für die einzelnen Güterklassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist dem Konzessionar unbe⸗ schadet des allgemeinen staatlichen Aufsichtsrechts überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen bezw. Erhöhungen wie Er⸗ mäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsichts⸗ behörde vorzunehmen.
gen (efr.
11“
Zestimmungen:
preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird. 1
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der sämmt⸗ lichen Bahnstrecken einen Erneuerungsfonds und neben dem in Artikel 185 b des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. 1
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regel⸗ mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebs⸗ mittel. 8 “
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen des Fonds; 8
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den
den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ fest⸗
c. eine Rücklage. gesetzt. . Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechen⸗ den Weise erfolgen kann. In den Spezial⸗Reservefonds fließen: a. etwaige Ersparnisse aus dem Baukapital, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte; b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; c. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds; d. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage. 1 Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 188 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert ist. . Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des bezw der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reservefonds vor. X
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗ rechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. 88
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militär⸗Anwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär⸗Anwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Der Staatsregierung wird das Recht vorbehalten, bezüglich des Bahnpolizei⸗Beamten⸗ und des Maschinenpersonals die Normal⸗ gehälter und die Grundsätze für Bewilligung der Gehälter zu be⸗ stimmen. .
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc. vom 27. März 1872, für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze,
Hensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu de heins die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) ge⸗ troffenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahnen resp. der einen oder anderen derselben in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichts⸗ behörde die betreffende Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn unter⸗ geordneter Bedeutung verliert, tritt für dieselbe das Eisenbahn⸗Post⸗ gesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein⸗ schränkung in Anwendung.
XIII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementa⸗- rischen Bestimmungen zu
6
Der Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbahnen jeweilig gelten. b
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theil⸗ weise gegen zu vereinbarende, eventuell vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ .“ vorbehalten.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Eisenbahn⸗ betriebs für erforderlich erachtet.
XVII.
Wenn nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde für die Eingangs bezeichneten schmalspurigen Eisenbahnen oder für die eine oder andere derselben die Voraussetzungen, unter denen für sie die Annahme einer schmaleren als der normalen Spurweite gestattet worden ist — (Art. VII.) —, wegfallen sollten, insbesondere wenn an diese Bahnen resp. an die eine oder andere derselben eine normalspurige Eisenbahn, welche sich nach dem Ermessen der bezeichneten Behörden als eine Fortsetzung der betreffenden Schmalspurbahn Darstellt, angeschlossen werden sollte, so ist die Kreis Altenaer Schmalspur⸗Eisenbahr Gesellschaft verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers anstatt der betreffenden schmalspurigen Bahn eine Bahn mit normaler Spurweite zu bauen. “
Der bezeichnete Minister kann für die Vorlage der vom Kon⸗ zessionar für diesen Bau anzufertigenden speziellen Projekte, sowie für die Inangriffnahme, Fortführung und Vollendung des Baues Fristen festsetzen und sich für deren Einhaltung Kaution bestellen lassen.
Verweigert der Konzessionar den Bau oder die Bestellung der
rbezeichneten Kaution oder hält er die vorbezeichneten Fristen nicht ein, so kann für die betreffende Schmalspurbahn die ertheilte Kon⸗
zession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen werden. Im