1886 / 295 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1886 18:00:01 GMT) scan diff

vom 3. Januar k. J. ab außer bei unserer Kasse hierselbst auch

in Berlin

bei der General⸗Direction der Seehandlungs⸗

Societät,

bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft,

bei dem Bankhause S. Bleichröder,

bei der Deutschen Bank,

bei der Bank für Handel und Industrie,

bei der Berliner Handelsgesellschaft, 86

bei dem Bankhause Mendelssohn & Co., bbeei dem Bankbause Robert Warschauer & Co.,

in Stettin B

bei dem Bankhause Wm. Schlutow kostenfrei erfolgt.

Dagegen findet die Einlösung der gemäß unserer Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 zur Baarzahlung gekündigten Stücke außer bei unserer hiesigen Kasse auch

in .“ 1.doch nuar alfeh 5

bei dem Bankhause M. Borchardt jr., Fran⸗ 1 .“ Ur in der Zeit vom 23. Dezember d. J. h“ ebenfalls kostenfrei statt.

Stettin, den 23. November 1886. Königl. Prß. Pomm. Geueral⸗Landschafts⸗ 8 8— Direction. 1“

[36166] Bekanntmachung, 1884 sind die Nummern 66 256 32 92

betreffend: Ausloosung der pro 1886 zur 33 46 449 614 à 200 auggelooft 10 261 58

Amortisation gelangenden Anleihescheine hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebrncrenen was

(Holzberechtigungs⸗Ablösung) der Stadt Die Einlösung erfolgt am 2. Janu wird. Freienwalde a. O. durch unsere Forstkasse. ar 1887

Bei der am 16. Juni cr. in öffentlicher Magistratss- Freienwalde a. O., den 20. Oktob sitzung stattgehabten Ausloosung der am 2. Januar Der Magistrat. er 1886. 1887 zu amortisirenden Anleihescheine Ausgabe

Gotthardbahn. Ausloosung von 4 % Obligationen, rückzahlbar aam 31. Dezember 1886.

Bei der am 30. September abhin nach Maßgabe der Bedingungen des 4 100 Millionen Franken, d. d. 1. Januar 1884, in Gegenwart eines beeidigten B .d Müblelhas von dritten Ausloosung sind folgende Obligationen⸗Nummern gezogen worden: 5—ge. 26901 bis und 100 2ö. Litt. A. a Frs. 500.— . 2 bis und mit 26920. Nr. 34261 bis und mit 34280. Nr. 35041 bis und mit as⸗ Nr. 37021 bis und mit 37040. Nr. 41361 bis und mit 41380. 8 is und mit 3500 Nr. 1661 bis und E“ Litt. B. à Frs. 1000.— r. 1661 bis und mit 1670. Nr. 9071 bis und mit 9980. Nr. 11671 bis und mit 1 1 Nr. 13651 bis und mit 13660. Nr. 14031 bis und mit 14040. Nr. 24421 bis na 18 c 8 1 Nr. 32091 bis und mit 32100. Nr. 45711 bis und mit 45720. 2413 rre wer „„ Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt zu ihrem Nennwerthe kostenfrei gegen Einliefer 8 v. Blanckenburg. und der nicht verfallenen Zinscoupons Nr. 7—20 sammt Talons vom 31. Dezember ¹ Eu1““ 1 2) Gumbinnen 3) Danzig. 4) Berlin.

88 * 3 4 C . gr Bekanntmachung. In der Schwei * Außer bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Luzern: bei de Bankverein und den Bankhäusern Zahn u. 5 Fnt

[45533] Bekanntmachung.

Die Direktion beabsichtigt S80 cbm kieferne Bretter im Wege der öffentlichen Submission zu beschaffen. Offerten, mit dem Vermerk auf der Adresse: „Submission auf die Lieferung von kiefernen Brettern“ wolle man bis zum

5. Januar 1887, Vormittags 11 Uhr, an die Direktion einsenden.

Die Lieferungsbedingungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus, sind auch gegen 50 abschriftlich zu beziehen.

Erfurt, den 13. Dezember 1886. Königliche Direktion der Munitions⸗Fabrik.

zum

Deuts

v1“ 1

Nℳ. 295. 8

Deutsches Reich. Frist u. dgl.) einer Beurkundung der bedarf (§. 1 Abs. 1

des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung). 3) Auf Betreiben der Parteien erfolgen:

A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schrift⸗ sätzen Seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Bei (vgl. Nr. 2 A a), die Zustellung von Zahlungs⸗ und Vollstreckungs⸗ befehlen (vgl. Nr. 2 X b), von Pfändungs⸗ und Ueberweisungs⸗ beschlüssen (bgl. Nr. 2 A c), und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (vgl. Nr. 2 A d); 1u.“

B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle

[40666] Bekanntmachung.

Zum 1. April 1887 werden bei der Arresthaus⸗ Verwaltung zu Elberfeld 30 Gefangene, welche bis⸗ her mit Sattler⸗ ꝛc. Arbeiten beschäftigt waren, frei, und sollen von dem Zeitpunkte ab auf fernere 3 Jahre kontraktlich vergeben werden.

Kautionsfähige Unternehmer, welche geneigt sind, in einer Anstalt arbeiten zu lassen, werden gebeten, ihre Offerten unter Angabe des zu betreibenden Arbeitszweiges, mit der Bezeichnung „Submission auf Arbeitskräfte“ bis zum 19. Januar 1887, Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Ver⸗ waltung portofrei einzureichen.

Die bezüglichen Submissionsbedingungen liegen zur Einsicht im Bureau aus, können auch gegen Er⸗ stattung von 1 für Kopialien bezogen werden.

Elberfeld, den 17. November 1886.

igliche Arresthaus⸗Verwa

Nachweisung der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1886 bis zum Schlusse des Monats November 1886.

—V—

8 18 8 3.

4. ““ 6. In 1886

Fühmahmie in dem⸗ selben Zeitraume 3 e Ser. des §. 219 der Strafprozeßordnung 1 . 219 der S zeßo g; 1 8—59. C. Zustellungen, welche die Betheiligten in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten vornehmen lassen wollen, z. B. von Mahnungen, Kündigungen, Protestationen u. dgl. m. (§. 1 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung). * 17 721 4) Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung 1 138 genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen 75 036 30 11 338 Fuste ung (§. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. 579 784 90 . 51 619 Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsatz oder eine sonstige 23 431 50 1 678 von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach 48 290 70 2 045 Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag 52 212 5 191 für die Zustellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des 9 255 90 3 366 Schriftstüͤcks hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll. 34 535 20 2 105 Soll ein erst zu erlassender Gerichtsbeschluß auf Betreiben einer 21 832 80 3 273 Partei zugestellt werden (z. B. in den Fällen der §§. 633, 730, 802 111 210 40 1 973 der Civilprozeßordnung), so ist die Partei schon bei Stellung des 58 503 50 1 524 Antrags auf Erlaß eines solchen Beschlusses thunlichst zu einer Er⸗ 37 373 90 2 878 klärung zu veranlassen, ob sie die Zustellung an den Gegner gleich⸗ 99 285 20 7 924 zeitig beantragen oder sich einen bezüglichen Antrag noch vorbehalten wolle. 55 912 70 1 910 Auch braucht das Verlangen der Zustellung in dem Antrag auf Erlaß 86 210 50 2 764 des Beschlusses nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, wenn nur 39 444 4 869 ein bezüglicher Wille des Antragstellers aus den Umständen zu ent⸗ 47 348 2 280 nehmen ist. 1 13 576 25 445 11) Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei der Gerichts⸗ 36 508 150 behörde des Schutzgebiets anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den 115 886 12 726 Vorschriften in §§. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann 35 520 470 die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung 222 882 4 075 einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter 110 855 115 298 4 442 nicht erforderlich sei (§. 6 Abs. 4 der Verordnung). In einem 52 183 55 680 3 497 solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der An⸗ 25 750 25 359 391 heftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen ver⸗ 270 668 277 515 6 846 strichen sind (§. 189 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). Eine 13 244 15 794 2 550 öffentliche Zustellung ist unzulässig, wenn die Partei im 93 703 95 574 1 870 Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke 298 690 291 820 6 870 eines deutschen Konsulargerichts, dessen Gerichtsbarkeit sie unterworfen 149 019 144 168 4 850 ist, einen bekannten Aufenthalt hat. 44 499 43 280 1 218 VIII. Zwangsvollstreckungen. 83 748 86 983 3 234 (Zu den §§. 7, 8 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) 16 646 17 282 635 2) Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer von der 29 258 29 521 262 Gerichtsbehörde des Schutzgebiets erlassenen Entscheidung, eines vor 44 940 43 472 1 468 derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben auf⸗ 101 803 116 595 14 792 genommenen Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung be⸗ 452 488 469 853 17 364 zeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe 127 515 125 767 1 748 zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebiets 26 784 28 651 1 866 (s. unter Nr. 10, 11) beantragen. Für eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete hingegen bedarf es der Beibringung einer vollstreck⸗ baren Ausfertigung (§§. 662, 663 g. a. O.), soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde, nicht. Vielmehr hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte die Zwangsvollstreckung anzu⸗ ordnen (§. 7 der Verordnung). Die Vorlegung des Titels, aus welchem die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, ist nur erforderlich, falls derfelbe sich nicht in den Akten der Gerichtsbehörde befindet.

3) Die Zwangsvollstreckung darf nur unter denselben Voraus⸗ setzungen angeordnet werden (Nr. 2), unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausferti⸗ gung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die letztere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der ÜUrschrift des Urtheils (§§. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) ent⸗ sprechende Anwendung. 8

4) Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. Nr. 2) erfolgt nach Maßgabe der §§. 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der §§. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Be⸗ amten (§. 8 der Verordnung).

Einnahme Hierzu Einnahme im Monat in den November. Vormonaten.

[

Ober⸗Post⸗D Zusammen.

1““

76 037 90 24 563 50

65 327 40 21 417 65 642 40 497 733 20 613 42 728 45 046 8 398 30 026 19 030 92 164 52 157 32 985 86 400 48 703 75 315 34 307 40 278 12 034 82 324 101 260 30 286 194 980 96 609 46 154 22 654 235 353 11 658 81 331 261 195 128 264 39 284 73 250 14 904 25 412 38 095 87 501 392 005 112 639 23 579

10 710 3 146 9 393

82 051 2 818 5 561 7 165

857

4 508 2 802 19 046

[14313]

Bei der am 7. d. M. planmäßig stattgehabten Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich; bei dem Hasler Ausloosung von Wasserwerksschuldscheinen Comp. und von Speyr u. Comp. in Basel; bei der Aargauischen Bank in Aarau; bei der Kantonal⸗ rankfurt a. O der Stadt Greiz sind die Nummern 53 90 119 bank von Bern in Bern; bei dem Bankhause Pury & Cie. in bei dem Bankbaus 7) Stettin 154 251 411 416 gezogen worden. Lombard Odier & Cie. in Genf; bei der Tessiner Kantonalbank in Bellinzoua und bei der Ba 9. )) Köslin. Es wird dies e mit dem Bemerken be⸗ italienischen Schweiz in Lugano. Bank der 9 Posen .. kannt gemacht, daß am 31. Dezember d. J. di In Deutschland, 8 10) Bromberg. 1“ ö1u“ vr. ie In en hland, in Mark zum Tagescourse der Schweizerfranken, jedoch niht 11) Breslau. Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscher enen unter 80 für 100 Franken: Bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft und dem Bankhause S. Bleich⸗ 12) Leegnitz. 6 346 S.e anth 11“ unserer Stadthauptkasse in Empfan röder in Berlin; bei dem Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne, der Filiale der Bank für 13) Oppeln. 4 388 „Angebote, welche den in unserer Registratur aus⸗ werden können. 1 n Handel und Industrie und der Deutschen Effekten⸗ u. Wechselbank in Frankfurt a. M.; bei dem Bank⸗ 8 Ee11““ 12 884 liegenden und gegen vorherige Einsendung von Von da an hört die Ver insung auf hause Sal. Oppenheim jun. & Gwmp. und dem A. Schaaffhaufen'schen Bankverein in Köln. 15) Halle a. S. u“u“ ““ 7 209 ,50 be z angenden Lieferungs⸗ 11“ ; 1884 8 ie Verzinsung dieser Obligatio b 31. Dezemb 886 L 9,50 r baar zu apfangend en. Lieferung Greiz, den 8. Juni 1886 Die Verzinsung dieser Obligationen hört mit dem 31. Dezember 1886 auf. 16) Erfurt. 10 894 bedingungen entsprechen müssen, sind versiegelt, porto⸗ 8 S Von den früher zur Rückzahlung ausgeloosten Obligationen sind noch ausstehend die Titel: 7) Kiel 5 136 frei und auf dem Briefumschlag mit der Aufschrift: 8 Der Gemeindevorsta Litt. A. Nr. 4032 4040 à Frs. 500.— 8 * nover 7 070 Sfferte auf Rundkupfer: versehen, rechtzeitig an die W. Köhler. Litt. B. Nr. 10699 10700 15921 15923 15927 à Frs. 1000.— Iee. 1542 Verwaltungs⸗Abtheilung einzusenden. J“ Luzern, den 5. Oktober 1886 2 Mind 4 183 Danzig, den 13. Dezember 1886. Die Direktion der C ²⁰- inden 958 Kaiserliche Werft, Verwaltungs⸗Abtheilung. EETETITooooööhhhna Hea 6s 3 Tefsberg 9 5 . * d 4.(G2 at „e. rr.,: 3 Xp““ 13) Frankfurt a. 27 902 5) Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien n. Aktien⸗Gesellschaften. Feintfar 14 246 [45514] 1 25) hen . .“ Brauereigesellschaft Eichbaum (vorm. Hofmann) in Mannheim. 7I Düseldorf. 35 314 Rechnungsabschluß pr. 30. September 1886. .. 1 585 Bilanz⸗Conto. Haben. 29) Dresden . 12 371 30) Leipzig... 37 495 31) Karlsruhe. 20 755 1 650 000—- 32) Konstanz.. 5 214 550 000 —- 33) Darmstadt. 10 498

[45527] Bekanntmachung. 8

Die Lieferung des Bedarfs der Kaiserlichen Werft Danzig an ca. 3200 kg Kupfer in Stangen 5 bis 29 mm soll öffentlich verdungen werden, wozu Ter⸗ min auf Donnerstag, den 23. Dezember 1886, Mittags 1 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer Nr. 3 anberaumt ist.

Neunenburg;

8

56 978 40 252 107 210 57 823 88 975 44 313 49 629 14 021 36 658 128 612 35 050 226 958

1.“

114312 Bekanntmachung. Bei der am 7. d. M. planmäßig stattgehabten Ausloosung von Schuldscheinen der Anleihe der Stadt Greiz vom 1. Juli 1872 sind für den Amortisationsbetrag von 7200 die Nummern von Ser. A. Nr. 54 zu 500 Thlr. = 1500 von Ger B. Nr. 134 223 zu j

1200 Soll.

-“ von Ser. C. Nr. 369 380 480 577 754 1088 1163 1225 1320 7. —2 180921167 1376 1400 1409 zu je An Immobilien⸗Conto abz. Abschr. 2 078 500 Per Aktien⸗Conto . . Schuldverschreibungen der Nass. Landesbank Litt. H. gezogen worden ö“ 5. 8 b 81 105 909 1 11 ch M 1742 b 9 gen. as. Landesba. 1. rhöls 8 1 8 Haus Karlsruhe . o. 9000/—- Prioritäten⸗ 750 000 —- 34) Schwerin i. M.. 2 sind von den verschiedenen Unterabtheilungen die Wir kündigen hiermit diese Schuldscheine und Man. Vanto do. 329 500— 19 000e 3 Sidenburg. 3 3 846 nachverzeichneten Nummern gezogen worden: fordern die Inhaber derselben auf, die Capital⸗ Utensilien⸗Conto.. do. 18 000— Diversi Creditoren 351 9937 36) Braunschweig.

ERÜÜEEAAEAE’EEÜE eE EEmuRERrEEREmnnm

4) Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

145581]1½ Bekanntmachung.

Bei der am 3. d. M. stattgefundenen öffentlichen Verlooösung der gemäß Tilgungsplan mit dem 1. Juli 1887 zur Einlösung kommenden 3 ½ „%igen

25 Stück Litt. Ha. à 200 Nr. 51 453 beträge am 31. Dezember 1886 gegen Rückgabe Mobilien⸗C 8 v e .“ 371 Breme 14 301 589 602 750 883 926 932 1059 1285 1463 1535 der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsschemen .“ 1“*“ 1“ ö“ 548 1626 1791 1810 1857 2071 2133 2312 2431 2656 in unserer Stadthauptkasse zu erheben. tar⸗Conto ... do Acceptations⸗Conto, Laufendes 39) Straßburg i. C. 2677 2728 2799 2946. „Mit dem gedachten Tage hört die fernere Ver⸗ „Lagerfaß⸗Conto . . do. 1I““ 383 408 411 444 577 764 829 836 871 911 912 Greiz, den 8. Juni 1886. . Eisenbahnwagen⸗Cto. do. zinsen G

60 482 14 876 3 204 28

2500— 19833—

470199 751046 91971— 65 000

75 461 26 245 13 100

3 921 906 367 503 174 048

3 846 445 393 748 160 948

3 339 057 340 245 140 694

507 387 80 53 502 50 20 253 40

49 964 1264 1443 1477 2 2194 2300 Gemei s G 11A“ 2882,93639 2701 9013 3190 2216 23221 18 2309 nlnbfverstand Fuhr⸗Conto . . . do Unkosten⸗Conto, Rückständige 3584 3604 3997 4146. ———

19 Stück Litt. Hc. à 1000 Nr. 84 Bekanntmachung.

150 320 448 555 596 623 936 1058 1072 1239 1291 1339 1609 1653 1937 2210 2313 2819 4 Stück Litt. Hd. à 2000 Nr. 116 868498 269 406 443. 8 Von der durch Allerhöchstes 8 Die zur Rückzahlung haeausgelaostan T“ Privilegium vom 3. Mai 1886 ind am 1. Juli 1887, mit welchem Tage die Ver⸗ 88 sentung gegen Benlicferung Oer in 1. zum von 12 ö M ähigem Zustande befindlichen uldverschre⸗- genehmigten, mit 31 % ver⸗ bungen nebst zugehörigem Talon bei unserer Haupt⸗ 2; „21. ; 909 kasse dahier oder bei dem Bankhause der Herren zins lichen Anleihe der Stadt Diversi Debitoren: 1 K F“ zu Frank⸗ Magdeburg soll die erste Ab⸗ ”a sichere. .ℳ 131 005,52. . 8 Em zu nehmen. 2 6 ; . Von den im Monat Dezember v. J. ausgeloosten, theilung 1 von 3 000 000 Srnahn shn 11. Fen Schuldver⸗ jetzt zur Verausgabung kommen. hreibu itt. H. hen noch aus: ; .2 8 1 ““ Die hiesige Sparkafse hat da⸗ b von 1000 000 übernommen. . III“ Den Rest von 2000 000 Gewinn⸗ und wollen wir in der Weise be⸗ e .“ ; 8 1 n Unkosten⸗Conto: geben . daß die Abnahme des Handlungs⸗Unkosten. 99 216,19 gezeichneten Betrages entweder Zinsen⸗Conto. 68 922 49 ganz am 3. Januar, oder mit V

Litt. H a. Nr. 539. 1314 2138 2220 Verlust an Ausständen je einem Drittel am 3. Januar,

Litt. H b. Nr. 684 704 771. 2347 3186 3189 3566. Litt. Hc. Nr. 123 357 705 1083. Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden Reserve für unsichere Posten. 08 6 302 10 ng. dkt ch v“ 1 des 1. März und 1. April 1887 bke 6

wiederholt zur Erhebung der Kapitalbeträge aufge⸗ und Häuser

Vorräthe 1 do. 2 061 50 do. 22 200/ 19

99 80

Reserve für unsichere Ausstände Kapital⸗Reserve⸗Conto Special⸗Reserve⸗Conto Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto: Gewinn⸗Vortrag von 1884/85 V Mℳ. 41,66.

324 950,31.

Verwendung des Reingewinnes:

Kapital⸗Reservefond 16 250,—. Tantièmen 47914— 12 % Dividende 198 000,—. Spezial⸗Reservefond 60 000,—.

Bier⸗Conto, Malz⸗Conto, Hopfen⸗Conto, Gersten⸗Conto, .. do. Mälzerei⸗Conto,.. do. Kohlen⸗Conto, .. Sg. Materialien⸗Conto, Futter⸗Conto, ... do. Flaschenbier⸗Conto,. do. Cassa⸗Conto. 1 Wechsel⸗Conto

Darlehen⸗Conto

581 143 70 3 819 998 05 4 401 141 4 463 458 62 316

Haupt⸗Buchhalterei des Reichs⸗Schatzamts. 8

Biester.

u a2 2 2

do. 29 . - Reingewinn von

IV. Betstl gr. (Zu den §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1) Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen⸗ den, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebiets der Marschalle, Brown⸗ und Providence⸗Inseln

Wu Fug

aus der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall⸗, b Brown⸗ und Providence⸗Inseln

Vortrag auf neue

Rechnu 27, vom 2. Dezember 1886. 1. 1“ stem I 11—“ 1 z' Ansül getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem W 1 1 Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der und Gewissen abzugeben.“ Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall⸗, Brown⸗ und V. Gerichtsschreiber. 5) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung Providence⸗Inseln wird Folgendes bestimmt: §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit), (S§§. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvoll⸗ ꝛc. 28 86. 3) Der Gerichtsschreiher hat vor seinem Amtsantritt, die mit streckungen im Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an W6 . Verrichtungen eines solchen in einzelnen Fällen betraute Person Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anordnung der III. Gerichtsbehörde. der Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten,, Zwangsvollstreckung (Nr. 3) tritt.

(Zu §. 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; §. 2 des Ge⸗ veeee Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 6) Im Schutzgebiete erfolgt die Zwangsvollstreckung auch in den setzes vom 17. April 1886.) die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich zu erfüllen, so Fällen, in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvoll⸗

Die Gerichtsbehörde hat in den von ihr ausgehenden Schrift⸗

aa u X

1 b

Verlust⸗Conto.

Per Gewinn⸗Vortrag von 1884/85 Brutto ⸗Gewinn von 1885/86

fordert. wahr mir Gott helfe.“ ziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit

VII. Zustellungen. ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere

(8u den §8§. 5, 6 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) F beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren 1) In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete haben (§. 7 Abs. 2 der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu erfolgen die Zustellungen Feeg.. auf Veranlassung der Gerichts⸗ ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften behörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2) der §§. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der voll⸗

Anhang. Bei dem Königl. Amtsgericht zu Wiesbaden ist wegen folgender Schuldverschreibungen der Nass. Landesbank das Amortisationsverfahren an⸗

hängig: A a. Nr. 292 441 554 648 1370 2106.

620 074 71 —“—)

stücen

a. sofern es sich um Geschäfte handelt, welche zur Zuständigkeit Gerichts des Schutzgebiets gehören, die Bezeichnung als

„Kaiserliches Gericht des Schutzgebiets der Marschall⸗, Brown⸗

Litt Litt. A b. Nr. 440 1173 1432 2182. Litt. A c. Nr. 384. Litt. C a. Nr. 51 353 425 557 775 1429 1780 2840 3007 3276 3329 3337 3696 3708. Litt. C b. Nr. 854 1257 1260 1917 1927 2375 2911 3320 4919 5182 5255. Litt. C c. Nr. 724 870 2732 2733 2977 3376 3377 4175 4563. C d. Nr. 190. .D b. Nr. 1212. D c. Nr. 1156. .1083 1495. .3020. .1622 1623. 1002 1003 3800. 3 .3670. Litt. H a. Nr. 555. Wiesbaden, den 8. Dezember 1886.

Direction der Nassauischen Landes

1““

1439 2040 2978

Bekanntmachung. Einlösung der zum 3. Januar 1887 ge⸗ kündigten 4 % Pfandbriefe der Pommerschen Landschaft.

Die Inhaber der gemäß unserer Bekannt⸗

machung vom 20. März d. J. zur baaren Rück⸗ zahlung am 3. Januar 1887 gekündigten 4 % Pfand⸗ briefe werden darauf aufmerksan gemacht, daß die Einlösung dieser Pfandbriefe 1““

erfolgt.

Wir fordern Reflektanten auf,

ihre Gebote auf die eine oder

die andere der beiden Alter⸗

nativen unter Angabe des ge⸗

wünschten Betrages bis zum

Eröffnungstermine, am 21. De⸗

zember, Morgens 10 Uhr, ver⸗

schlossen mit der Aufschrift:

. „Gebot

auf die Magdeburger

Stadtanleihe“

an uns gelangen zu lassen und

sich bis zum 23. Dezember

Abends an ihre Gebote für ge⸗

bunden zu erachten. MX“ Magdeburg,

10. Dezember 1886

Der Magistrat

er Stadt Magdeburg.

den

gelaufern

Reingewinn

Mearlenen 120/ Utensilien und Mobilien 118,94 8 8üä4üJ Wirthschafts ⸗Inventar Lagerfässer 5 %, Transportfässer 20 %. . Eisenbahnwagen 10 %. Pferde 290//028 . Wagen und Geschirre 10 %

120 683 62 324 991/ 97 620 116,37

In heutiger Generalversammlung wurde die Dividende für das Geschäf 60 pro Aktie festgesetzt, welche vom 1. Januar 1887 ab an un W. H. Ladenburg & Söhne in Mannheim und E. Ladenburg in betreffenden Dividendenscheine ausbezahlt wird.

Die Aufsichtsrathsmitglieder Herr Carl Haas und Herr Ino Werner, deren

n war, wurden aufs Neue gewählt. Mannheim, den 11. Dezember 1886.

Brauereigesellschaft Eichbaum (vorm. Hofmann).

Die Direktion.”

tsjahr nserer Kasse, sowie bei den Bankhäuser Frankfurt a. M. gegen Einlieferung de

620 116,37 1885/86 auf

Dienstzeit ab⸗

[45682]

stimmt

Bötticher.

Brauerei⸗Gesellschaft. Als 2. Punkt der Tagesordnung bei der am

außerordentlichen Generalversammlung ist die Erhöhung der Zahl der

worden.

Worms, im Dezember 1886. 11““ Die Direction: Karl Werger.

14““

8 8

30. Dezember d. J. 2 1 ffichtsraͤche be⸗

Außerordentliche Generalversammlung der Werger schen

stattfindenden

und Providence⸗Inseln“,

b b. sofern es sich um Geschäfte handelt, welche zur Zuständigkeit es zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gehören,

die Bezeichnung als

„Kaiserlicher Richter des Schutzgebiets der Marschall⸗, Brown⸗

und Providence⸗Inseln“ anzuwenden.

Kaisers“ zu versehen.

hab 3) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen aben, sofern sie nicht bereits, wie der Kommissar, als Kaiserliche Feamte den Diensteid geleistet haben, vor Antritt ihres Amts einen

Lid dahin zu leisten:

.e»SIch schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen Richters im Schutzgebiete der Brown⸗ und Providence⸗Inseln getreulich zu

Marschall⸗, erfüllen. ie Eidesleistung kann auch

formel ch mittels el erfolgen. Von der Beeidigung ist zu machen.

ft 89) Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte st befugt, geeigneten Personen die Erledigung einzelner, zu gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten ällu . Dieselbe Befugniß erstreckt sich nicht auf die ng, die Entscheidung uͤber Durchsuchungen und Beschlagnahme, 1 sowie 2 Emennung ö der Bei⸗ ung von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur biechisanwalkschaft. IIn Felch einer dauernden Uebertragung ist die Erfüll n andschlags an Eidesstatt zur getreulichen ragmnung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Ueber⸗ gung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden der Gerj wahrzunehmen. Der Beauftragte handelt im Namen 8 Srrichtsbehörde; derselbe ist in den betreffenden Schriftstücken telle des Beamten handelnd zu bezeichnen.

ständigkeit übertragen.

und Verhaftun 69 8 e itzer, die Beßie

eauftragte Person mittels

Art selbst

““

So wahr mir Gott helfe.

seiner Zu⸗ c. ällen zu eils⸗ hmen

ü

1 Das Gerichtssiegel ist das des Kaiserlichen Kom⸗ missars. Urtheile sind mit den Eingangsworten: „Im Namen des

Unterschreibens der Eides⸗ dem Reichskanzler Anzeige

als e

als von solchen auf Betreiben der Parteien (s. Nr. 3). Der Unter⸗ schied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. Nr. 4), während es bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf.

2) Von Amtswegen erfolgen:

A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Ab⸗ schrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht blos (wie nach §. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der ver⸗ kündeten (§. 6 Abs. 1 der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ausgenommen sind nur: —* 3

a. die Zustellung von Beschlüssen, welche hricseh die Prozeß⸗ und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch von Beweisbeschlüssen (§. 6 Abs. 1 der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben;

b. die Zustellung von Zahlungs⸗ und Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner; 1 8 . die Zustellung von Beschlüssen, durch welche eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet oder überwiesen wird §. 730, 736, 754 der Civilprozeßordnung);

d. die Zustellung der Arrestbeschlüsse an den Schuldner (§. 802 Abs. 2 der Civilprozeßordnung); die Zustellung der letzteren an den Gläubiger erfolgt von Amtswegen (§. 294 Abs. 3, §. 809 Abs. 2 a. a. O.).

B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugen⸗ ladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung; 8

G. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung);

D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z6. B. wegen Beginns einer

streckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.

7) Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 6) hat die in der Civilprozeßordnung (§§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts⸗ vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 6) etwas Anderes bestimmt wird.

9) Auf die in den §§. 730, 739 und 744 der Civilprozeßord⸗ nung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden die §§. 5, 6 der Verordnung und Nr. VII. dieser Anweisung An⸗ wendung. Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.

10) Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer im Schutzgebiete erlassenen Entscheidung oder einer dort auf⸗ genommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2, 4) und auf Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte Seitens der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Be⸗ zirk der Auftrag ausgeführt werden soll (§. 674 Abs. 2 der

Civilprozeßordnung; §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).