1887 / 5 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jan 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Das Reichsgericht geht davon aus, daß der Artikel 32 sich mit Unrecht auf die Entstehungsgeschichte dieses Artikels, Mang 1 jeder S Strafbestimmung kei ine praktisch wirksame Hau.

2 1 der Reichsve fasung, wonach aus welcher sie ein schließliches Einverstäandniß der gesetz⸗ um tie genäbrung der von dir 7. E r st e B e 8 1 a e die Mitglied er des Reichstages als solche keine Besoldung gebenden Faktoren über die Nichterstreckung des Verbotes auf —2 8.q 1bgeneeeechen Schrank kere Wiersamkeit des Ze g eoder Entschädigung beziehen dürfen, Bezüge aus Privatmitteln folgern wollen, berufen. Denn ab⸗ bots konnte für man chen Gegner derelben ein Moti⸗ werden sich bace . 8 b

nach seine 2₰ klaren Wortlaut nicht nur jeden Anspruch der gesehen von der Frage, ob ein solches im Gesetze selbst nicht weitergreienden Fafsung des Gesetzes zu beruhigen. Dabei Bat en b d Ki si Preu Reichstags⸗Mitglieder auf derartige Bezüge ausschließt, sondern erkennbar zum Ausdruck gebrachtes Einverständniß überhaupt freilich die erzeptionelle Vorschrift des preußischen Landrechts ktr ¹ 2Anzeig serx uns 2

die letzteren direkt verbietet. Wenn insoweit eine Meinun gs⸗ von maßgebender Be edeutung für den zur Anwendung des das fiskalische Tondiktionsrecht, welches immerhin als ein Reprs. 1 ühs

verschiedenheit über die Auffassung des Artikels 32 nicht bestehe, so Gesetzes berufenen Richter sein würde, ergäben die Verhand⸗ sionsmit ttel vrseb⸗ 6,— zkann, all 25* BIn“ Inr. m

sei dagegen die Frage, welcher Umfang dem Verbote zukomme lungen des konstituirenden Reichstages über den dem jesigen g.-X. I -. 1 8

und gegen wen dassel be sich richte, in der staatsrechtlichen Doktrin Artikel 32 entsprechenden Artikel: 29 des Entwurfs einer Ver⸗ is Abgeord dera üben 12 beüezen. gere- 82*&ℳ

bestritten.Von den Einen werde das Verbot als gegen den fassung des Norddeutschen Bundes in Wahrheit keinen Anhalt * en⸗ überhaupt nicht verboten, v b 1 8 ““

Bezug jeglicher Besoldung oder Entschädigung, auch aus den für behauptete Einverständnis Bei der Vorberathung des aus deren 2 nnahme uch den Beamten ein begründete Vorwer 5 961 1is 186 138, 18 = 342 86 Nr. 10 149 52. g— ber Fach Beurn II r . Kitte b von Privatpersonen gerichtet, angesehen, von den Artikels sei die Meinung. daß das Verbot tnachd em Wortlaut des nicht gemacht werden können (eergleiche Seite 622 1 8 2 1135 5,1808 15 * 7* 58 97 18 12 N. NEEö

Anderen hingegen auf Bezüge aus öffentlichen (Reichs⸗, Entwurfs sich nur gegen den Bezug von Diäten aus öffent lichen Erscheint hiernach die in Rede stehende C ag inhaltliz v“ bsch vI“ Iers 5 889n 90⁴ ₰. bauer,,

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1 Mitteln des Reichs und der Bundesstaaten beschränkt. Das lich die entgegengesetzte Auffassung zum Ausdruck bracht z ihr andererseits auch an leder ä u Auto rität, w d fültn bun Mitg erzeicht 8, Nei chsgericht hat sich in Uebereinstimmung mit den betreffenden worden. Diese habe zur nächst schon dem ohne nähere egri ün⸗ 2— 8 1 . s gsgese 357 Ober Landesgerichten im Hin ick auf den Wortlaut und den Zweck dung eing gebrachten, im weiteren Verlaufe der V orberathung eaa] üdeses Ee“ Hnt en 58 b 2519 889 8e fraglichen Verfassungsbestimmung für die erstgedachte Auf⸗ gegenstandslo s gewordenen und spater nicht wieder aufgenom⸗ 8 re. sür die Gesetzes Bens erzugehe 11I“ 778] fassung entschieden. In dieser Beziehung beißt es in der menen Abänderungsantrag des Abg. Meier, den Regierungs 1 nschluß an das eitige Rund schreiben vom Begründung: entwurf durch Einschiebung der Worte: „aus vFentlichen vorstehenden Eröͤrte Der A Mitteln“ hinter den Worten „als solche“ einzuschränken, zu Grund 52 ist hiernach

gelegen. Ferner führt das Reichsgericht Aeußerungen mehrerer 5

Redner an, welche die Regier. ungsvorlagemit tArgumenten bekämpf⸗

ten, die gerade auf der Auffassung beruhten, daß durch das Ver⸗

bot des Entwurfs auch der Bezug von Diäten aus Privat⸗ mitteln untersagt werde. Von den V in der verbündeten Regierungen sei dieser Auffassung nirgends entgegengetreten worden, obgleich doch, falls die ent gegengesette Ansicht von Seiten der Regierungen gebilligt worden wäre, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, als zur Abschwächung des gegen die fragliche Bestimmung hervorgetretenen Widerstandes geeignet, sehr nahe gelegen hätte. Bei der Schlußberathung habe allerdings der Abg. von Bennigsen, indem er sein von dem früheren abweichendes Votum zu Gunsten der Re⸗ tikels 32 gierungs svorlage durch die Rücksicht auf das Zustandekommen tages nur der Bundes sverfassung motivirte, beiläufig („im Vorüber⸗ beziehen dürfen,

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die Entscheidung an einen Abgeordneten aus Priv atmitteln nicht aus⸗ Lage nicht von Erbeblich⸗ geschlossen werder sollte noch könnte“. Zugleich habe Ausdrr gejoldung“ vor⸗ der genannte Abgeordnete es als wünschenswerth un p wenn von Seiten des Vorsitzenden der

in dieser Hinsicht noch eine Er⸗ Vermögens Eine solche Erklärung sei jedoch damals nicht diesen ma

er Artikel vielmehr bei der Schlußberathung in juristischen der Regierungs svorlage mit erheblicher Majorität leistung stebe worden. Erst in der nächstfolgenden Sis ng Hermnülessom ages bei der Berathung des einen ganz anderen veeen

,‚nämlich die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen 8

enen Bunde v betreffenden Artikels 75 (jetzt 76)

or 8 habe der Fürst Bismarck, no achde Hg. der Simon auf die von dem Abg. von Bennigsen angereg gte

Frage Zurückgekommen war, über dieselbe sich mit . en 8e

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gestattet, mit einem kurzen Worte darauf zu antworten. gäben, vielmehr gerade geeignet säinen, die Beden Ich habe in den Verfassungsentwurf nichts hinein zu kräften, welche gegen die praktische A⸗ ꝛwendbarkeit d ines ponirten interpretiren, was nicht drin steht; und meines Erachtens auf Privatbezüge und aus diesem Grund gegen 2 1 ung 5 en allge t un b5, das drin und liegt in der gesammten Lage Gel tung de ess elben erhoben word den seien. Denn es handele sich h bis⸗ 1“ 8 unserer Gesetzgebungen, daß die Regierunge n ohne eine um periodisch wiederkehrende Letsehigangen für die mit strran ge g. is 111“ strafgefetzliche Unterlage nur denen etwas verbieten können, Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen au denen sie überhaupt zu befehlen haben.“ 1 einem von der betreffenden politischen Partei ausschließlis . Berichte über die Verhandlung In Betreff des Inhalts dieser Erklärung, auf welche die oder doch theilwe eise zu diesem Zweck aufgebrachten Fonde, eicstages Seite v Vertreter der beschränkenden Auslegung des Artikels 32 der also um eine den staatlichen Diäten gle eichartige Rema⸗ t Reichsverfassung einen besonderen Werth legen, bemerkt das neration der Abgeordnetenthätigkeit als jolcher. deten T 8 Reic Reichsgericht, baß in derselben eine direkte Anwort auf die Der letzte Theil der reichsgerichtlichen Entscheidungsgründe⸗ n gewährt werden sollten beziehungswene de gestellte Frage, geschweige denn eine einfache Bejahung der ist der Erörterung der danee ee n Wirkungen der Ueber⸗ 84 es Entwurss letzteren, offe bar ü68 8 zu finden sei. Sie beschränke sich viel⸗ tretung des an atsre chtlichen Diätenverbots gewidmet. mehr darauf, auf den Inhalt des Gese hinzuweisen und wobei ausgeführt w der b dung stehenden a der einen nach der M teinung des Erkla en für das Ver⸗ Fällen für diese gr die hrifte s Preußischen Allg⸗ nwirken. ständniß oder die Wirkung desselb Ge⸗ meinen Landrechts, d Geltungsgebiet die zu beurtheilender

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sichtspunkt geltend zu machen, demnach Thatsachen zweifello geh maß ßgebend zu betrachten b lars as äußerst igste Maß beschränkt, trägt es von dem Ausleger des Gese zes sei Das Reichs⸗ seien, und daß daher; ge l rschriften in 8S. 172, 173 de g 2i orgetragenen und näher motivi gericht wendet sich die Deduktionen eines bezw. §. 205 Th. 1. Rückfor derungsrecht des Zedenken gegen di . 1 na Formulars auf noch . nhaae. . ron dem neueren Schriftstellers über die Frage, aus jener Erklä⸗ Fiskus auf die von Bekl erbots genen eitere Angaben Rechnung ährend andererseits die Ge⸗ 3 St eingefub bren rung entnehmen will, daß das tikels 32. abgesehen Beträge Platz greife. ttung der fakultativen Erweiterung desselben auf von seiner felbstverständlichen Verbin ür den Bund (das fernere Gegenstände die in die Richtung vereinzelt vo Reich), sich nur gegen die einzelnen Bur zstaaten richten solle. ö“ getragenen Wünsche beri scksichtigr. Die Argumentation dieses Autors geht i der Hauptsache dahin, In der Hauptoersammlung, de 6⸗Versicherungsamt. daß nach der fr raglichen Erklärung der Wille des Gesebgebers auf ein erzwingbares Verbot gerichtet gewesen sei, daß in der⸗ selben die Grundlage für diese Erzwingbarkeit beim Mangel einer gegen Jedermann gerichteten Straf svorschr eift in einem it Zwangsrecht ausgestatte ten Gewaltsverhältnisse des gegenüber gewissen Perso gefunden werde, solches Gewaltsv verhältniß des Reichs aber Fübe eblir gese Bundesstaaten bestehe. Ausdrucksm abgegebe äg der Ansicht des Reichsgerich es in die Deduktion des Fürsten Bismarck hine e nicht enthält und be ruht überdies mehrfach K n V Uen In der Erklärung werde mi Mewe g 8 Benin politischen Parte b Worte von der Absicht der Regierungen oder; 2 1 h Willen der Gesetzgeber, bezüglich des Umfangs des Verbo 1 e z . ĩd nachv orden: v sondern nur von einer objektiven Grenze seiner Wirksamkei 1 Cherubini, die Ouverture „N. ge an Osst on Gad A. Zur Rückzahlung auf den 1. Aprie Für das

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