1887 / 40 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Feb 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Erachtens ohne Beeinträchtig ihres Ansehens nicht weiter fort⸗ ehen können. W“

Nun, meine Herren, müssen wir uns die Behörden der Selbst⸗ verwaltung, wie sie hier Ihnen als Organe vorgeschlagen sind, nicht etwa als im grundsätzlichen Gegensatz zur Regierung befangen denken. Sobald man das thut, befinden wir uns auf einem Irrwege, welcher zu Rückschritten führen kann, der Gesetzentwurf baut sich vielmehr auf der richtigen Konstruktion auf, daß diejenigen Funktionen, welche gegenwärtig die Schulverwaltungsbehörden allein wahrzunehmen haben, zwischen ihnen und den Selbstverwaltungsbehörden getheilt werden und beide zusammen die Aufgabe erfüllen, welche bisber den ersteren allein oblag. Darin hat Herr von Kleist⸗Retzow Recht, in der Verpflich⸗ tung der Regierung, die Organisation des Schulwesens nach einheit⸗ lichen Gesichtspunkten zu leiten, in den einzelnen Fällen darauf hinzuweisen, daß Mängel abgestellt, Einrichtungen neu getroffen werden, daran kann nichts geändert werden; sonst wuͤrde ja die Verwaltung keine Verwaltung mehr sein. Aber es soll durch die Novelle die Garantie gegeben werden, daß die Regierungen diese Verbesserungen nur machen, wenn sie die Mittel haben, die Verbesserungen ohne Bedrückung der Pflichtigen herbeizuführen. Das können Staatsmittel sein, oder die von Betheiligten dargebotenen Mittel ich erinnere an Stiftungen, Fabrik⸗, gewerbliche Unternehmungen oder die Regierung hat sich der Zustimmung der Pflichtigen zu erfreuen. Darüber hinaus treten die Faͤlle ein, welche die wichtigsten sind: die Regierung stößt mit ihren Aenderungen bei den Pflichtigen auf Widerstand, der Wider⸗ stand wird in Bezug auf seine Berechtigung untersucht von denjenigen Organen, welche am besten wissen, wie die Verpflichteten in ihrer Leistungsfähigkeit zu beurtheilen sind und die verlangte Leistung im einzelnen Falle wirkt. Dann kann der Widerstand ent⸗ weder für berechtigt oder für unberechtigt erachtet werden. Wenn er für unberechtigt gehalten wird, so hat die Regierung gewissermaßen einen exekutorischen Titel zur Durchführung ihrer Maßnahmen, und damit ist das öffentliche Aergerniß beseitigt und die Regierung gegen Angriffe geschützt. b

Dies sind die allgemeinen Gesichtspunkte, welche die Regierung beim Entwurf des Gesetzes geleitet haben, und ich hoffe mit dem ge⸗ ehrten Herrn Vorredner, daß mit der Annahme ein großer Schritt vorwärts zur Beruhigung auf einem sehr wichtigen Gebiete unseres öffentlichen Staatswesens erzielt werden wird.

Wenn ich nun auf eine Reihe einzelner Punkte eingehen darf namentlich auf die Anträge des Herrn von Kleist⸗Retzow, so kann ich zunächst mein Einverständniß mit einer Ausführung erklären, welche der Herr Referent gemacht hat über den Mangel einer Präklusivfrist im §. 2 der Vorlage. Es liegt von vornherein der Vorschlag sehr nahe, wenn man einerseits eine geordnete Verwaltung haben will, andererseits gegen die Maßregeln der Regierung einen Widerspruch der Betheiligten zuläßt, diesen Widerspruch an eine Präklusivfrist zu knüpfen. Meine Herren, wenn Sie aber das thun, so stellen Sie auch die Regierung als eine instanzmäßig dem Kreisausschuß nachgeordnete Behörde hin und Sie bekommen dann gerade dasjenige Bild, welches die Staatsregierung vermieden sehen will, als ob es sich hier um eine Ueber⸗ oder Unterordnung im Verhältniß von Regiminal⸗ und Selbstverwaltungsbehörden handele. Es muß vielmehr daran festge⸗ halten werden, daß Regierung und Kreis⸗ bezw. Bezirksausschuß auf derselben Linie sich befinden und auf demselben Boden nur verschiedene Theile derselben einheitlichen Thätigkeit ausüben. Bei sehr eingehen⸗ den Erwägungen in einer anderen Körperschaft ist diese Frage deshalb ganz im Sinne der Staatsregierung entschieden worden.

Wichtiger sind nun die Bemerkungen, welche Herr von Kleist⸗ Retzow in Beziehung auf seine Amendements gemacht hat, nach drei verschiedenen Richtungen hin. Herr von Kleist bemängelt zunächst, daß der §. 47 des Zuständigkeitsgesetzes vom Jahre 1883, welcher von der Baulast handelt, in diesen Gesetzentwurf nicht mit hinein⸗ bezogen ist.

Der Gesichtspunkt, welcher Herrn von Kleist⸗Retzow dabei leitet, läßt an und für sich durchaus verstehen und liegt augenscheinlich auch sehr nahe. Wenn Sie aber die ganze Entwickelung des Schulbau⸗ wesens und des Schulwesens seit 1872 betrachten, so werden Sie es verstehen, wenn die Regierung Sie bittet, an dem §. 47 auch da, wo

die Nothwendigkeit und die Nützlichkeit eines Schulbaues in Frage kommt, nicht zu rütteln. Die Schulbauangelegenheiten, soweit sie überhaupt streitig werden, und die Mitwirkung der Selbst⸗ verwaltungsorgane, soweit sie ohne Entscheidungen, finden ihre Be⸗ in erster Linie durch die Regelung der Rechts⸗ Diese bildet die Grundlage. Die Rechtsfrage zu „kann nach unserer Organisation den Verwaltungs⸗Gerichts⸗ behörden nicht wohl entzogen werden. Als man im Jahre 1875 daran ging, die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten und Ver⸗ altungsbeschlußbehörden zu trennen, war man sich darüber klar, daß die Nützlichkeits⸗ und Nothwendigkeitsfrage bei den Schulbauten sich so kompliciren könnte mit der Rechtsfrage, daß es richtig sei, die Nützlichkeits⸗ und Nothwendigkeitsfrage als die untergeordnete zu be⸗ handeln und die Entscheidung auch dieser auf dem administrativen Ge⸗ iet liegenden Frage den Verwaltungsgerichten, also jetzt dem Kreis⸗ ind Bezirksausschuß und Ober⸗Verwaltungsgericht zu überlassen. . Hierin eine Aenderung eintreten zu lassen, würde ich für mißlich halten; die Judikatur hat sich allgemein in diese Verbindung der Rechts⸗ und Thatfrage gefunden und die Verwaltungsbehörden können mit den Grundsätzen, welche die Judikatur aufgestellt hat, wirthschaften. ““ 1 Ich gebe Herrn von Kleist zu, daß man Fälle konstruiren kann, in denen das neue Gesetz bei seiner praktischen Handhabung an §. 47 des Zuständigkeitsgesetzes sich stößt; er hat auch ganz richtig den Fall hervorgehoben, wo mit der Anlegung einer zweiten Klasse oder Anstellung eines zweiten Lehrers Unbequemlichkeiten entstehen können, wenn gleichzeitig ein Schulbau nothwendig wird und nach beiden Richtungen hin Streit entsteht. Ich halte aber diesen singulären Fall immer noch für leichter überwindbar, als wenn man eine jetzt seit ungefähr 12 Jahren in Zuverlässigkeit fungirende Organisation be⸗ seitigen will, und nun dem Antrag des Herrn von Kleist entsprechend die wichtigste aller auf dem Gebiete der Unterrichtsverwaltung sich abspielenden Rechtsfragen einer Beschlußbehörde überweisen will. Denn wenn das Kleist'sche Amendement durchgeht, daß der §. 4 der Regierungsvorlage und der Zusatz zum §. 2, welchen die Kommission beantragt hat, gestrichen werden, dann würde die Folge sein, daß über die Rechtsfrage bei Schulbauten der Kreisausschuß bezw. der Bezirksausschuß und in höherer Instanz der Provinzialrath entscheidet, während heute im Verwaltungsstreitverfahren Kreisausschuß, Bezirksausschuß und Ober⸗Verwaltungsgericht entscheiden. Der zweite Vorschlag des Herrn von Kleist⸗Retzow, der natürlich r einen Unterrichts⸗Minister manches Sympathische hat, ist im §. 2a enthalten, dahin: man könne die Bedeutung des §. 2 aus⸗ dehnen und bestimmen, daß in allen den Fällen, in welchen die Schulaufsichtsbehörde und der Kreisausschuß eine Einrichtung für üeh halten, aber die betreffenden Ver⸗ pflichteten nicht für leistungsfähig, ohne Weiteres der Staat mit seinen Mitteln einzutreten habe. Has wäre aber ein gewaltiger Ein⸗ griff in die Etatsrechte der Landesvertretung sowohl wie der Staats⸗ regierung, geeignet, ungemessene Lasten dem Staate aufzubürden, so daß wir diesen Weg nicht für gangbar erachten können. Die Bezirks⸗ regierungen müssen sich aber künftig, wie jetzt, daran gewöhnen, mit den Mitteln, welche im Etat ausgesetzt worden, zu wirthschaften, und es bleibt ihnen auch in Zukugft unter Umständen nichts Anderes übrig, als Bedürfnisse zurüͤckzustellen, oder andere Einrichtungen und Mittel zu ersinnen, um das für nothwendig oder nuͤtzlich Erkannte doch noch möglich zu machen, sobald der Kreisausschuß, in höherer Instanz der Provinzialrath, seine Mitwirkung versagt. Aber das würde ich, wie gesagt, für unmöglich halten, daß ohne Weiteres in allen den Fällen, wo die betheiligten Behörden eine Leistung für nothwendig und nützlich halten, die Verpflichteten aber nicht für leistungsfähig erachtet werden, der Staat ohne Weiteres eintreten soll; das würde fateiner starken Verschiebung unserer gegenwärtigen Etatsverhältnisse führen. Weiter: Herr von Kleist⸗Retzow hat darin recht, daß man über die Tragweite der Einleitung des §. 2, in welcher von der Steigerung

der Leistungen die Rede ist, wohl verschiedener oder abweichender Meinung sein kann. Aber ich möchte mich doch dagegen wenden, daß er die Auslegung so eng faßt, als ob der Kreisausschuß ausschließlich nur über die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu entscheiden hat. Ich glaube, die allgemeine Fassung, welche der Regierungsen wurf Ihnen darbietet, verdient den Vorzug. Ich kann mir sehr wohl auch noch andere Gründe denken, aus denen der Kreisausschuß eine Steigerung ablehnt, und ich glaube, es ist richtig, die Paragraphen einfach in der Fassung bestehen zu lassen und das Amendement des Herrn von Kleist⸗Retzow abzulehnen. 1 4 Das wären im Wesentlichen die Punkte, die ich zu erörtern habe; sie finden ihre Spitze darin, daß ich Sie bitte, die sämmtlichen Amen⸗ dements des Herrn von Kleist⸗Retzow nicht anzunehmen. Wenn ich nun dazu übergehe, das Amendement Ihrer Kommission zu §. 2 mit dem § 4 der Regierungsvorlage zu vergleichen, so ist es natur⸗ gemäß, daß ich für die Regierungsvorlage einzutreten habe; aber ich kann zugeben, daß auch der Antrag Ihrer Kommission ein möglicher und annehmbarer ist. Es liegt demselben allerdings vielleicht ein kleines Mißverständniß zu Grunde, welches ich kurz erörtern muß. Wenn gesagt worden ist im Absatz 2 des §. 4 der Regierungsvorlage: von derselben bleibe unberührt der Titel VII des Zuständigkeitsgesetzes vom Jahre 1883, so kann, wie von Hrn. von Kleist⸗Retzow und dem Herrn Referenten zutreffend erwähnt worden ist, ein Zweifel entstehen, ob dieser Satz auch zutrifft in den Fällen des §. 49, wenn die Regierung neue Sozietäten bildet oder theilt. Nach Ansicht der Regierung schneiden sich auch in diesen Fällen die Kreise des Zuständigkeitsgesetzes und des Entwurfes nicht, denn das Recht der Schulaufsichtsbehörde, Schulbezirke zu bilden und zu theilen, wird nicht aus der Welt geschafft; im Gegentheil: die Regierung kann nur dieses Recht bei dem Widerspruch der Betheiligten und entgegen der Entscheidung des Kreisausschusses und Provinzialraths nicht durchführen. Wenn der Fall eintritt, daß wegen einer Ueberfüllung, z. B. in einem Industriebezirk, eine Theilung der Schulgemeinde eintreten muß, dann ist die Regierung nach wie vor berechtigt wie verpflichtet, Wandel zu schaffen, sei es durch Bildung neuer Klassen, sei es durch Bildung neuer Schulsozietäten. Diese Aenderung muß die Regierung durchzuführen suchen zunächst im Wege der Verhandlung mit den Betheiligten, stößt sie auf Widerspruch, so muß sie die Mitwirkung des Kreisausschusses oder des Provinzial⸗ raths in Anspruch nehmen, oder sonstige Abhülfe suchen. Wie gesagt, das sind die Auffassungen, welche die Staatsregierung bei Aufstellung der Vorlage geleitet haben. Wenn Sie den Absatz 2 des §. 4 für Mißdeutungen ausgesetzt erachten, so steht allerdings ein entscheidendes Bedenken, ihn zu streichen und den Vorschlag Ihrer Kommission an⸗ zunehmen, nicht entgegen. Ich kann nicht verschweigen, daß, wenn das Amendement angenommen und der §. 47 des Gesetzes von 1883 hier ausdrücklich angezogen wird, dies nicht ohne Rückwirkung ist auf den Geltungsbereich des Gesetzes, von welchem der §. 3 der Vorlage handelt, und daß es deshalb von Ihrem Standpunkte aus richtiger wäre, in Ansehung dessen von dem §. 2 die Schulbauten auszu⸗ nehmen durch eine allgemeine Fassung, nicht durch das Anziehen des §. 47 des Zuständigkeitsgesetzes von 1883. b G Meine Herren, hiernach kann ich Sie nur bitten, die §§. 1, 2 und 4 nach der Regierungsvorlage anzunehmen, oder, wenn Sie be⸗ sonderen Werth darauf legen, nach dem Vorschlage der Kommission, aber nicht anzunehmen die Anträge des Herrn von Kleist⸗Retzow.

Hierauf nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats⸗ Ministeriums, Fürst von Bismarck, das Wort:

Herr von Kleist hat die Vorlage eine lex imperfecta genannt. Ich gebe ihm das auch in dem weitergehenden deutschen Sinne zu⸗ es ist ein sehr unvollkommenes Gesetz, aber es ist eben nur ein pro⸗ visorisches Gesetz, ich möchte sagen, ein Flickwerk bis zu der Zeit, wo wir im Stande sein werden, das durch die Verfassung vorgeschriebene Schulgesetz bringen zu können. Augenblicklich sind wir dazu nicht im Stande, weil nach allen fehlgeschlagenen Versuchen, die wir im Reichstage gemacht haben, für das Reich neue Geldquellen zu eröffnen, die preußischen Finanzen jetzt unmöglich über die Mittel disponiren können, die erforderlich sind, um das Schulgesetz, wie es beabsichtigt war, durchzuführen. Die Lösung dieser Frage, die gründ⸗ liche Lösung, will ich sagen, hängt von uns hier in Preußen allein nicht ab; wir sind darauf angewiesen zu warten, bis im Reichs⸗ tage die jetzt unsere Finanzquellen obstruirende Politik nicht mehr in der Majorität sein wird, und dazu kann die Königliche Regierung ihrerseits wenig thun. Die Aufgabe eines provisorischen Gesetzes ist um so schwieriger, und man erfüllt sie um so unvoll⸗ kommener, je tiefer die Uebelstände, denen abgeholfen werden soll, eingerissen sind. Die Verfassung betrachtet die Schule ursprünglich als eine Staatseinrichtung, und nach Artikel 23 und 24 giebt sie den Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten; der Staat übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sie auskömmlich dotirt sind. In der Verfassung steht nicht, daß der Staat es übernommen habe, diese seine Pflichten auf Kosten der jedesmaligen Gemeinde zu erfüllen; es ist aber thatsächlich gewesen, und dadurch vertheilt sich die Schullast so außerordentlich ungerecht. Der Herr Referent hat in dem, was er vor seiner amtlichen Aeußerung verlas, wenn ich ihn richtig verstand, dieses Thema schon berührt, das Thema der Ungleichheit, mit welcher die Schullasten treffen, wenn zwei Gemeinden, von denen die eine sehr arm und die andere sehr reich ist, beide ein und die⸗ selbe Anzahl von Schulkindern haben. Es ist anzunehmen, daß die ärmere Gemeinde die größere Anzahl von Kindern haben wird; aber selbst wenn die Anzahl gleich ist ihre Leistungsfähigkeit ist nicht die gleiche, und doch wird von ihnen dasselbe gefordert: von der armen wird so viel gefordert wie von der reichen, und die Beitrags⸗ verhältnisse vertheilen sich mitunter außerordentlich ungünstig. Wir haben im Staats⸗Ministerium seit Jahren vielfach berathen, wie wir diesem Uebelstand einigermaßen abhelfen könnten, ohne die Entwicke⸗ lung, die das Schulwesen faktisch genommen hat und die Herr von Kleist auch nicht anfechten will, geradezu zurückzuschrauben. Diese Entwickelung steht ursprünglich auf keiner sehr starken Grundlage, nämlich nur auf einem Ministerialreskript von 1852 ich glaube, es war von Herrn von Raumer welches zuerst den Satz als Vorschrift für die preußische Ver⸗ waltung einführte, daß der Kultus⸗ Minister befugt sei, die Bedürfnißfrage, die Beitragspflicht, kurz und gut zu bestimmen, wie hoch das Gehalt der Lehrer und die Leistungen sein sollten, ohne durch irgend eine Kontrole der Bewilligung oder die Kon⸗ kurrenz eines Finanz⸗ oder sonstigen Ministers, der zum Schutze der Belasteten bverufen worden wäre, beengt zu sein; der Kultus⸗ Minister allein bestimmte. Es ist das ein Verhältniß, das, wenn dieses Portefeuille in den Händen eines so billig denkenden Kollegen ist, wie der, der neben mir sitzt, wohl werden kann; aber es denken nicht Alle, die ihm vorangegangen sind oder ihm nach⸗ folgen, gleich darüber, und im Ganzen muß man doch nach unsern deutschen Gewohnheiten hier sagen: Fata trahunt, oder ich will richtiger sagen: officium trahit, wer das Kreuz hat, segnet sich. Wenn man sich z. B. den Fal denkt, daß der Kriegs⸗ Minister die Militärlasten allein zu bestimmen hätte, ohne Konkurrenz des Finanz⸗Ministers oder des Reichstages oder einer parlamentarischen Versammlung, so glaube ich, daß unsere Militär⸗ lasten bei väterlichem Regiment doch noch ganz andere sein würden, als wir sie heute tragen. Oder, wenn ich als Auswärtiger Minister allein zu bestimmen hätte, wie hoch die Botschaftergehälter sein sollen, so weiß ich nicht, ob ich mich dem Andrängen auf Gehalts⸗ erhöhung so entschieden hätte widersetzen können wie jetzt, wo ich die Bewilligung dazu brauche. Oder wenn der Justiz⸗Minister allein zu bestimmen hätte, wie hoch die Gerichtskosten und die richterlichen Gehälter sein sollen, so würde man auch da sagen können: officium trahit. Es ist das kein wünschenswerther und haltbarer Zustand auf die Dauer; für die Verantwortlichkeit des betheiligten Ministers ist er ein peinlicher, wie mein Herr Kollege mit Recht vorher gesagt hat; es richtet sich ein gewisses Maß von Odium gegen die Ver⸗ waltung gerade, weil sie unkontrolirt ist, was der Minister auf die Dauer zu tragen nicht verpflichtet sein kann.

Ich möchte also die Herren bitten, von diesem G nicht zu viel zu verlangen, und seine Annahme im anderen ause und

durch die Staatsregierung nicht dadurch zu hindern, daß Sie auch hier wiederum das Beste des Guten Feind sein lassen. Wir haben nicht ohne Mühe nach Anhörung der betheiligten Provinzial⸗ behörden, nach Anhörung des Staatsraths die Ihnen vorliegende Fassung kombinirt. Dieselbe ist ja sehr verbesserungsfähig; aber daß das, was Hr. von Kleist als Amendement beantragt hat, die Verbesserung eines Provisoriums sei, kann ich licht zugeben Wir haben die Absicht, soweit Geld dazu vorhanden ist, eine gerechtere Vertheilung der Schullasten zu bewirken und eine Ueberweisung von direkten Staatssteuern zu Gemeindezwecken herbeizuführen Ob sich das verwirklichen läßt, kann ich nicht wissen. Aber ich möchte doch nicht, daß Sie den ungleichen Druck von der Stärke, wie er jetzt ist, obgleich er sich durch ein provisorisches Gesetz aller⸗ dings nur mäßig beseitigen läßt, um ein Jahr länger bestehen lassen, was geschehen würde, wenn das Gesetz nicht zu Stande kommt. Um gleich vorzugreifen auf die folgenden Paragraphen so möchte ich von Regierungsseite eine Zustimmung auch dann nicht in Aus⸗ sicht stellen, wenn von den Wohlthaten, den Milderungen, die dieses Gesetz beabsichtigt, gegenüber gewissen zu weit gehenden ich will sagen gouvernementalen Ansprüchen gewisse Provinzen ausgeschlossen werden sollten, weil sie durch die Langsamkeit der Gesetzgebungsmaschine gewisse vorbereitende Gesetze noch nicht besitzen. Eine solche Ver⸗ stümmelung des Geltungsbereichs würde das Geset unannehmbar für die Regierung machen. Wir haben das Bedürfniß, die Berechtigung, übertriebene Lasten abzuwehren, allen Provinzen gleichmäßig und gleich⸗ zeitig zu Theil werden zu lassen. Dann erlaube ich mir noch eine Bemerkung, ein Detail aufzuklären in Bezug auf §. 2 der Regierungs⸗ vorlage, derselbe lautet: 8 8 „Ueber jede von den Schulaufsichtsbehörden fortan beanspruchte Steigerung derjenigen Leistungen, welche von den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten bisher aufgebracht worden sind, be⸗ schließt, bei Widerspruch der Verpflichteten, für Landschulen der Kreisausschuß und für Stadtschulen u. s. w.“ b Da steht nicht, daß der Kreisausschuß über die Frage der Leistungsfähigkeit beschließt, sondern er beschließt überhaupt. Wenn nur über jene Frage beschlossen werden sollte, dann brächte uns das vorliegende Gesetz wenig weiter als wir schon jetzt sind. Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren. Wenn die Zahlungsfähigkeit in Abrede gestellt wird, so tritt schon hHeute das ein, daß der Staat entweder die Lasten übernimmt, wenn er das Geld hat, oder, wenn er es nicht hat, auf die Steigerung verzichtet. Früher war es anders; da streckte sich die Schulverwaltung nach der Decke, die sie hatte, da war eine herkömmliche Dotation, und was daraus nicht zu bestreiten war, das unterblieb. In Folge dessen blieben die Schuleinrichtungen hinter dem, was heute geleistet wird, sehr zurück, und der Vorsprung, den die heutigen Leistun⸗ gen vor den damaligen haben, ist vielleicht größer, als er für zweckmäßig, für nothwendig gehalten werden kann. Gewiß ist aber, daß die damaligen Leistungen unvollständig waren. Das Raumer'sche Reskript vindizirte dem Staat das Recht, die Kommune willkürlich zu belasten; bis dahin hatte man das überhaupt nicht geglaubt; das ist ein Rechtsbegriff, der erst seit einigen 30 Jahren durch dieses Ministerialreskript in unser Staatsrecht übertragen worden ist. Indeß er hat eine Berechtigung durch Verjährung erlangt, er ist vorhanden, und es handelt sich jetzt nur darum, wie man den Gemeinden einen Schutz geben soll gegen zu weit getriebene Ansprüche, die ihre Leistungsfähigkeit bis auf den letzten Pfennig erschöpfen. sch muß daher die Auffassung Herrn von Kleist's berichtigen, wenigstens dahin berichtigen, daß ich bei der Abfassung des Gesetzes nicht die Auffassung gehabt habe, daß die urtheilende Lokalverwal⸗ tungsbehörde nur über die Leistungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gemeinden zu entscheiden hat. Vielmehr ist, wie schon der Herr Kultus⸗Minister bemerkte, derselben überhaupt die Entscheidung in der Allgemeinheit zu belassen. M Ich möchte den Herren empfehlen, mit Rücksicht auf das Provi⸗ sorium, welches für die Geltung dieser Vorlage beabsichtigt ist, keinen zu scharfen Maßstab an dieselbe anzulegen, die Sache nach Möglich⸗ keit so wie sie vorgelegt ist, anzunehmen und dadurch auch vielleicht die schnelle einheitliche Beschließung im anderen Hause zu erleichtern. Je mehr von der Regierungsvorlage abweichende Wünsche hier auf⸗ tauchen und zur Geltung kommen, desto sicherer können wir erwarten, daß im anderen Hause sich an die dorthin zu bringende Vorlage neue Wünsche einzelner Persönlichkeiten und Fraktionen knüpfen werden. Ich möchte daher den Herren nahe legen, nicht nur die jetzt zur Dis⸗ kussion stehenden Paragraphen, sondern auch vielleicht werde ich nachher nicht mehr hier sein die weiteren nach den Vorschlägen der Regierung annehmen zu wollen. Bei der Debatte über §. 3 und ff. des Gesetzentwurfs, welche in der Fassung der Regierungsvorlage lauten: §. 3. In den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt bis zu dem in dem §. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗ Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte an die Stelle des im §. 2 erwähnten Kreisausschusses und Bezirksausschusses in Stadtkreisen die Gemeindevertretung, im Uebrigen die Kreis⸗Schulkommission. Letztere besteht aus dem Landrath, als Vorsitzendem, und sechs von der Kreisvertretung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. In der Beschwerdeinstanz beschließt an Stelle des Provinzial⸗ raths §. 2 die Provinzial⸗Schulkommission. 8 Dieselbe besteht aus dem Ober⸗Präsidenten, als Vorsitzendem, und sechs von dem Provinzial⸗Landtag aus den Angehörigen der Provinz nach vbbö Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. Von der Mitgliedschaft in der Kreis⸗ und Provinzial⸗Schul⸗ kommission ausgeschlossen sind Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. ] Für die Wählbarkeit zum Mitgliede der Kreis⸗Schulkommission und der Provinzial⸗Schulkommission gelten im Uebrigen die Vor⸗ schriften der §§. 17 und 18 der Provinzial⸗Ordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 335). b Für das Verfahren finden die Bestimmungen des III. Titels 1. und 3 Abschnitt des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) ent⸗ sprechende Anwendung. §. 4. Auf Schulbauten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Auch im Uebrigen bleiben die Vorschriften des VII. Titels des Gesetzes über die Zuständigkeit der ö und Verwaltungs⸗ 1“ vom 1. August 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 237) unberührt. §. 5. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. §. 6. Der Minister des Innern und der Minister der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. vagegen Fdf F beschlossen hatte, dem §. 3 nach⸗ tehende Fassung zu geben: h §. 9 In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt dieses Gesetz erst mit dem im §. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte in Kraft. ferner: die §§. 4 und 5 zu streichen und den §. 6 an die Stelle von §. 4 zu setzen. erklärte, nach der Begründung der Kommissionsbeschlüsse durch den Grafen Pfeil, der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten, Dr. von Goßler: 1 8 Dann ist der Grund, welchen der Herr Referent angeführt hat, doch zu klein, um den ganzen §. 3 der Regierungsvorlage zu streichen. Die Regierung legt entscheidenden Werth darauf, daß mit Ausnahme der Provinz Posen, von welcher im §. 5 die Rede ist, keine Provinz ausgeschlossen werde von den Wohlthaten dieser Novelle. Richtig ist, was der Herr Referent hervorhebt, daß die Kon⸗ struirung solcher Hülfsbehörden der Selbstverwaltung, ehe die Or⸗

157263)

des Königlichen Schöffengerichts vom

Schneidermeister Johann Freund, dessen Aufenthalts⸗ ort zur Zeit sh Ausbleibens Ordnungsstrafe von 6 ℳ, welcher Tag Haft substituirt worden ist, festgesetzt worden.

der betreffenden Gerichtskasse ersucht, von dem ꝛc. Freund beizutreiben,

stituirte Haftstrafe an sowie über den Aufenthaltsort möglichst zu den Akten D. 103/84 Anzeige zu machen.

[51807]

am 17. Dezember Baranowitz,

vI- Rollnik, geboren am 19. August 1863 5

wohnhaft,

am 31. J wahnhaft, 5) Johannes 24. Dezember 1863 wohnhaft,

am 11. März selbst wohnhaft,

nuar 1863

1863 zu Czirsowitz,

30. Juli wohnhaft,

1863 zu

tember 1859 wohnhaft,

1863

ganisation des gesammten Staats durchgeführt ist auf. Grund des Gesetzes über die allgemeine Bundesverwaltung, Schwierigkeiten be⸗

reitet.

Wir haben auch gar nicht verkannt, daß es in der That einen

eigenen Eindruck machen kann, wenn diejenige kommunale Vertretung, welche auf die Aufforderung der Regierung es abgelehnt hat, eine Schul⸗ leistung zu gewähren, Widerspruch erhebt und auf Verlangen der Regierung in die Lage kommt, über die Berechtigung ihres Wider⸗

spruchs als Selbstverwaltungsbehörde zu entscheiden.

Aber, Herren, solche Fälle werden nur selten eintreten.

meine

Die Provinz West⸗

falen und die Rheinlande sind, wie die Herren wissen, bald in der

Lage, im vollen Umfang von

diesem Gesetze machen; was Schleswig⸗Holstein

anbetrifft, so

e Gebrauch zu ist die Zahl der

Stadtkreise in dieser Provinz überhaupt gering, und wenn wirtlich der Fall eintreten sollte, daß zwischen einem Stadtkreise und der Regierung eine Differenz über die Steigerung der Schulleistungen vorkommt, so

wird sie erfabrungsgemäß sich leicht ausgleichen. Maun Stadtkreisen, also den größeren Städten im Allgemeinen, rühmend nachsagen, daß sie der Hebung ihres Volksschulwesens ihr volles Interesse und reiche finanzielle Leistungen zuwenden, und daß es zu den seltenen Ausnahmen gehört, wenn in der höchsten Unterrichts⸗ instanz über eine Differenz zwischen Regierung und größeren Städten entschieden werden muß. Ich kann darnach annehmen, daß ein praktisches Bedürfniß für die Beseitigung der gerügten Inkongruität gering sein wird Und um dieser kleinen Inkongruität willen große Gebiete des Landes von dem Vorzug dieses Gesetzes auszuschließen, würde ich legislativ für nicht empfehlenswerth erachten.

Ich kann daher nur wiederholen, was von leitender Stelle schon gesagt wurde, daß ein Ablehnen des §. 3 der Vorlage und eine Ver⸗ kümmerung des Geltungsbereichs die schwersten Gearen für das Zu⸗ standekommen des Gesetzes nach sich ziehen würde.

8. Sodann nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats⸗ Ministeriums, Fürst von Bismarck, noch einmal das Wort zu folgender Rede:

Ich möchte noch hinzufügen, daß in den größeren Städten, welche Stadtkreise bilden, die Leistungen für die Schule in der Regel über den Durchschnitt der Staatsansprüche weit hinausgehen und ihm erheblich voraus sind, und daß Streitigkeiten in solchen Fällen erfahrungsmäßig es ist kein theoretischer Grund dafür anzuführen nicht vorkommen. Bezüglich der Frage, ob die Provinz West⸗ falen und die Rheinprovinz sehr bald in der Lage sein werden, die hier vorgesehen ist, theile ich Ihre Hoffnung. Aber es ist doch immer zwischen Becher und Mund ein Raum, den man nicht übersehen kann. Ich gehöre zu den Wenigen, die aus der Provinz Schleswig⸗Holstein hier mitsprechen; schon aus dem Grunde würde ich die Vortheile dieser Vorlage Schleswig⸗Holstein nicht abschneiden und mich nicht weigern, für den §. 3 in der Regierungsfassung mein Votum abzugeben. Ich möchte Sie bitten, wenn weiter keine Bedenken gegen diese Fassung gewesen sind, als die mehr theoretische als praktische Inkongruität, daß die Gemeindevertretung in eigener Sache mitreden soll, daran keinen Anstoß zu nehmen.

Ich will noch hinzufügen, daß uns kein Theil dieser Gesetzes⸗ vorlage in der Fassung so viel Schwierigkeiten gemacht hat, wie dieser Paragraph; die Aufgabe war außerordentlich schwer zu lösen. Wir ind von der Unvollkommenheit unserer Leistungen überzeugt, wir haben aber nichts Besseres ausfindig machen können.

Statistische Nachrichten.

Das endgültige Ergebniß der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 in Elsaß⸗Lothringen. (Lds.⸗Ztg. f. Els.⸗Lothr.) Die Zählung am 1. Dezember 1885 ergab eine ortsanwesende

Bevölkerung von 1 564 355 Personen gegen

muß den

1566 670 am 1. Dezember 1880; mithin beträgt die Abnahme 2315 Personen = 0,15 %. Nach Abzug von 42 (15 Militär⸗ personen (= 2,72 % der Gesammtbevölkerung) beziffert sich die Civilbevölkerung auf 1 521 745 Personen. Von der Gesammt⸗ bevölkerung entfallen auf den Bezirk Unter⸗Elsaß 612 077 Personen (üä= 39,13 %), auf den Bezirk Ober⸗Elsaß 462 549 (= 29,57 %) und auf Lothringen 489 729 (= 31,30 %). Es wurden gezählt:

im Bezirk Unter⸗Elsaß im Bezirk Ober⸗Elsaß 224 022 im Bezirk Lothringen. 247 790 241 939 , Zusammen 771 269 793 086 Die männliche Bevölkerung macht 49,30 und die weibliche? r der Gesammtbevölkerung xus.8 8 Fe , in Nach der Zählung von 1880 betrug der Antheil der männlichen Personen 49,16 und der der weiblichen 50,84 %. Es hat also die Zahl der männlichen Personen gegenüber der Zahl der weiblichen Personen jetzt einen etwas günstigeren Stand eingenommen, als dies nach der lung vom 1. Dezember 1880 der Fall war; dies findet seine Erklärung darin, daß die Militärbevölkerung seit der Zählung von 1880 zugenommen hat. Wird letztere ausgeschieden und die Civil⸗ bevölkerung allein in Betracht gezogen, dann zeigt sich, daß die Ver⸗ theilung der Geschlechter sowohl 1880 als 1885 fast die gleiche war wie g. den folgenden Vergleichsziffern hervorgeht; es betrug in zenten:

männl. Personen

weibl. Personen 299 457

312 620 238 527

8 1880 die männliche Bevölkerung 47,86 47,88 ddie weibliche Bevölkerung 52,14 52,12

Die Verhältnißzahlen weichen also nur um 0,02 von einander ab

und zwar zu Gunsten der männlichen Bevölkerung. Am 1. Dezember

1871 betrug der Antheil der männlichen Civilbevölkerung 47,97 % gegen 47,50 % im Jahre 1875, und der Antheil der weiblichen Per⸗ sonen 52,03 % gegen 52,50 % im Jahre 1875

Auf 100 weibliche Personen kamen männliche (Civil⸗) Personen: 1871 1875 1880 1885 1 1 x92,20 90,49 91,79 91,88 Wie bereits erwähnt, hat die Gesammtbevölkerung seit dem

1. Dezember 1880 um 2315 Personen abgenommen.

. In sechs Kreisen hat die Bevölkerung seit der Zählung von 1880 eine Zunahme erfahren; dieselbe beträgt für den Stadtkreis Straß⸗ burg 7,2, Kreis Diedenhofen 7,0, Mülhausen 4,9, Metz (Stadt) 1,8, Straßburg (Land) 1,1 und Hagenau 0,7 %. In den übrigen 16 Kreisen hat eine Bevölkerungsabnahme stattgefunden; die stärkste weist der Kreis Bolchen mit 7,2 % auf, dann folgt Chateau⸗Salins mit 5,1, Weißenburg mit 3,5, Altkirch mit 3,3, Molsheim mit 3,1, Gebweiler und Schlettstadt mit je 2,9 und Saarburg mit 2,3 %; in den noch übrig bleibenden Kreisen beträgt die Abnahme weniger als 2 %.

Stellen wir die Ergebnisse der Zählungen von 1871, 1875, 1880 und 1885 einander gegenüber, so entnehmen wir für diese Bezirke und das Land Folgendes:

Die Zu⸗ und Abnahme hat betragen von (im Bezirk) 1871 bis 1875 bis 1880 bis

1885

1871 bis

V

Personen. Anders gestaltet sich die Sache,

2 + 11 671 607 + 3 676

1875 1880 1885 Unter⸗Elsaß .. 2 226 + 13 835 + 62 Ober⸗Elsaß.. 5 499 + 8568 + Lothringen... 10 2909 + 12 463 29883 189 überhaupt .. 17 934 + 34 866 2 315 X+†. 14 617 Gegenüber dem Stande der Bevölkerung am 1. Dezember 1871 hatten wir am 1. Dezember 1885 immer noch ein Plus von 14 617 1 3 wenn wir die natürliche Volksvermehrung den Ueberschuß der Geborenen über die Geliche

„Der Ueberschuß der Geborenen über die Gestorbenen beträgt für die Periode: 9& /12. 1871 (Bezirk) biz 1./12. 75 Unter⸗Elsaß 22 603 Ober⸗Elsaß 15 018 17 902 Lothringen 14 875 17 056 14 227 46 158 zusammen 52 496 64 522 53 350 170 368 Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Ziffern über 1 Zu⸗ oder Abnahme der Bevölkerung von einer Zählung zur anderen ergiebt sich, daß mehr ausgewandert bezw. fortgezogen, als einge⸗ wandert bezw. zugezogen sein müssen Personen: in der Periode 1./12. 1871 1./12. 1875 1./12. 1880 bis 1./12. 75 bis 1./12. 80 bis 1./12. 85 24 829 15 729 24 180 20 517 9 334 14 274 25 084 4 593 1721 46 888 zusammen 70 430 29 656 55 665 155 751 Es sind nur die Kreise Straßburg (Stadt) und Mülhausen welche seit dem 1. Dezember 1871 unter Berücksichtigung des Ueber⸗ schusses der Geborenen über die Gestorbenen noch eine Zunahme der Bevölkerung für den 14 jährigen Zeitraum 1. Dezember 1871 bis 1. Dezember 1885 aufweisen, alle übrigen Kreise haben bei Be⸗ rücksichtigung der natürlichen Volksvermehrung durch Wegzug u. s. w an Bevölkerung verloren. z .“

1./12. 1875 bis 1./12. 80 29 564

1./12 1880 1./12. 187 bis 1./12. 85 bis 1./12. 8 24 242 76 409 14 881 47 801

(Bezirk) Unter⸗Elsaß Ober⸗Elsaß Lothringen

Auf dem Gebiet der Preis⸗ und Geldwerthentwickelung im Laufe des Mittelalters und in der Neuzeit sind in den letzten Jahren zahlreiche Forschungen gemacht. Aus einer übersicht⸗ lichen Zusammenstellung ‚der einschlägigen Literatur, welche Karl Lamprecht in den „Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik“ gemacht hat, entnehmen wir nachstehende Angaben, welche das Ver⸗ waltungsarchiv der Schaffgotsch'schen Güter in Schlesien als Quelle haben. Seit der Zeit des Großen Kurfürsten bis auf den heutigen Tag stiegen in jenen Gegenden die Getreidepreise auf das 2 ½ fache, die Preise der Fleisch⸗ und Viehprodukte nach Gewicht auf das 5 fache Industrie⸗Erzeugnisse aber nur auf den 1 ½ fachen Werth; Kolonial⸗ waaren ꝛc. sanken sogar auf die Hälfte des Preises. Die Löhne auf diesen Gütern für Handwerker, Tagelöhner u. s. w. betrugen, wenn man den heutigen mittleren Lohn gleich 100 setzt und die wichtigeren Kategorien von Arbeitern mehrfach bei Bestimmung des Mittels ein⸗ rechnet, in Silberwerth 1631 1650: 52,/7 1651 1670: 49,6 1671 1690: 47,3

von 1771 1790: 1791 1810: 1811 1830:

benen in Berücksichtigung ziehen.

1691 1710: 43,9

6 1831 1850: 1711 1730: 43,5

1851 1870: 76,8

1731 1750: 51,1 1871 1880: 100,5

1751— 1770: 46,7 1613““”

Diese Zahlen in Pfennigen gedacht wird man sich ungefähr als den Lohn für schwächere oder geringere männliche Tagelöhner vorstellen können. Der heutige Durchschnittslohn auf diesen Gütern beträgt für Handwerker 180 ₰, für männliche Tagelöhner 110 ₰, für weib⸗ liche 75 ₰. Aus jener Zahlenreihe im Zusammenhalt mit den gleichfalls entwickelten Getreidepreisen scheint hervorzugehen, daß die Lage der arbeitenden Klassen in Schlesien seit dem zweiten Viertel des vorigen Jahrhunderts eine noch schlechtere war als vorher; erst seit der Mitte dieses Jahrhunderts ist eine bedeutende Erhöhung der Entlohnung eingetreten.

. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

„Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. 5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

Oeffentlicher

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Offenes Strafvollstreckungsersuchen.

In der Strafsache wider den Tischlergesellen Paul Guttmann aus Landsberg O.⸗S. ist durch Beschluß zu Landsberg O.⸗S.

26. November 1884 gegen den Zeugen, 20) Mrbeft 2 rbeiter unbekannt ist, wegen unentschuldigten im Hauptverhandlungstermin eine

für je 3 ein

wohnhaft,

Es wird unter Ueberweisung der 6. eldstrafe zu die Geldstrafe event. die sub⸗ demselben zu vollstrecken,

des ꝛc. Freund bald⸗

Landsberg O.⸗S., den 10. Februar 1887. Königliches Amtsgericht.

26) Arbeiter F

Oeffentliche Ladung. Nachstehende e 1 28 1) Buchbinder August Ignatz Schwab, geboren 1863 zu Schoszow, Antheil von zuletzt in Baranowitz wohnhaft,

Alt⸗Dubensko, zuletzt daselbst wohnhaft, 3) Carl Wilhelm Julius Rischke, geboren am Mai 1863 zu Klokotschin, zuletzt daselbst

4) Seminarist Andreas Peter Kuczka, geboren anuar 1863 zu Ober⸗Oschin, zuletzt daselbst

Thomas Gawlik,

haft,

eboren am

zu Seczeykowitz, zuletzt daselbst wohnhaft,

6) Maler Josef Constantin Niemezyk, geboren

1862 zu Sohrau O.⸗S., zuletzt da⸗ 35) Josef

7) Franz Karl Sikora, geboren am 6. Oktober

8) Caspar Iran, sehocen II Ja⸗

zu Czernitz, zuletzt dase wohnhaft,

9) Moritz Richard Prücrr, geboren abnhaf. e

3 z Czernitz, zuletzt daselbst wohnhaft,

10) Arbeiter Franz Jurczyk, geboren am 11. Juni

. zuletzt daselbst wohnhaft,

Arbeiter Ludwig Platzek, geboren am 1863 zu Czirsowitz, zuletzt daselbst

12) Sen, Fieeverer, seherhn 1 Dezember irsowitz, zuletzt dase wohnhaft,

13) Knecht Julius Roesner, geboren aa Sep⸗

zu Krausendorf, zuletzt

14) Johann Badeiczyk, zu Krischkowitz, ür-

elbst wohnhaft,

geboren am 2. Februar

auf Grund d zuletzt daselbst wohnhaft, 1 llvor

15) Pfefferküchler Graul, geboren am 22. März 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft, 16) stud. phil. Theobald Koziol, geboren am 8. Juli 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,

17) Rudolf Mathusczyk, geboren am 25. Ja⸗ nuar 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,

18) Anton Placzek, geboren am 16. Dezember 1863 zu Loslau, zuletzt daselbst wohnhaft,

19) Josef Starzynski, 1863 zu Fei das. Vee ossit, zuletzt daselbst wohnhaft, Thomas 23. September 1863

21) Anton Oezko, geboren am Mschanna, zuletzt daselbst wohnhaft,

22) Vincent Badon, geboren am 2. April 1863 - zu Ober⸗Niewiadom, zuletzt daselbst wohnhaft,

23) Richard Paul Jonderko, geboren am 25. April 1863 zu Ober⸗Niewiadom, zuletzt daselbst wohnhaft,

24) Johann Krawutschke, geboren am 5. Mai 1863 zu Pohlom, zuletzt daselbst wohnhaft, 25) Ludwig Sewera, zu Pohlom, zuletzt daselb Franz Lexa, geboren am 14. Fe⸗ bruar 1863 zu Pschow, zuletzt daselbst wohnhaft

27) Paul Wyeisk, zu bfchge. G Valentin Urbanczyk, geboren am 9. Februar 1863 zu Radlin, zuletzt 8 1 . 29) Knecht IJgnatz Chromik, geboren am 30. Juli 1863 zu Ruptau, zuletzt daselbst wohnhaft,

30) Peter Bednarek, geboren am 15. Februar 189 1n E Süs 8 eh. 6 nton anislaus Palenga, geboren am 8. November 1863 zu Knurow, 8

32) Zigeuner Franz Burinski, geboren am 27. März 1863 zu Lissek, zuletzt daselbst wohnhaft,

33) Vincent Musch, geboren am 13. Juni 1863 zu Busowitz, Antheil von Sczyrbitz,

34) Josef Krybus, geboren am 20. März 1863 zu Stein, zuletzt daselbst wohnhaft,

1— Kusiol, geboren am 20. März 1863 zu c teh h.bs.u oft.

n 36) Arbeiter Franz Buschka, geboren 28. 3 zu Vorbriegen, zuletzt daselbst wohnhaft, Rbruar 1863 zu Rent ich chra, geb⸗ he

werden beschuldigt: als Wehrpflichtige, in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 des Strafgesetzbuches. Dieselben werden auf den 30. März 1887, Vormittags 11 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts daselbst Sieesel zur Hauptverhandlung geladen. ei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben der nach §. 472 der dfegpron⸗arbnnng von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des *

Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften. 7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen. x 10. Familien⸗Nachrichten. In der Börsen⸗Beilage

verurtheilt werden.

vember 1886 auf Grund des

Reiche befindliche geboren am 30. März 8

Rußnok, geboren am zu Moschezenitz, zuletzt daselbst

30. Mai 1863 zu

kasse gegenüber nichtig sind.

[57264] Nr. 740. In der S. wegen falscher Neesht 9 eschluß. Sg eeen am 3. Mai 1863 ra t wohnhaft, Beschlag belegt. s Freiburg, den 10. Februar 1887. am 25. Januar 1863 st wohnhaft, T16“ II. k, g ez.) Haaß. imer. daselbst wohnhaft, ¹ mit der Urschrift beurkundet. Freiburg, den 10. Februar 1887.

(L. S.) (Unterschrift.)

zuletzt daselbst wohn⸗ bekannt gemacht.

Freiburg, den 12. Februar 1887.

Geiler.

Aushebungsbezirks Rybnik über die der Anklage 21 Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung

Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu G vom 29. No⸗ if . 140 Strafgesetzbuchs und des §. 326 Strafprozeßordnung das im Deutschen Vermögen der Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß fügungen derselben über das Vermögen der Staats⸗

Ratibor, den 28. Dezember 1886. Königliche Staatsanwaltschaft.

- S. gegen Georg Gaston Benner von Mülhausen i. Els., z. Zt. in Bern,

Wird gemäß §. 332 St. P. O. das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit

Großherzoglich Badisches Landgericht Freiburg, Eisenlohr.

Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung

Der Gerichtsschreiber des Gr. Landgerichts. Nr. 4132. Dies wird gemäß §. 333 St. P. O.

Der Gr. Bad. Staatsanwalt.

[56356]

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 7. März 1845 haben nachstehende Personen zu ihrer Eintragung als Eigenthümer das Aufgebot von Grundstuücken be⸗ antragt: 8 28

I. der Holzschuhmacher Johann Gesenhues, Kspl. Alstätte, der Band 5 Blatt 17 des Grundbuchs von Alstätte für die Wwe. Johann Hermann Buß, Mar⸗ garetha, geb. Kiwitt, in Alstätte eingetragenen Par⸗ zellen Flur 13 Nr. 52 und 59 Katastralgemeinde Alstätte,

II. der Tagelöhner Bernard Strothues zu Nien⸗ borg der Band 5 Blatt 21 des Grundbuchs von Nienborg für den Bernard Zumpohl in Nienborg berichtigten Parzellen Flur 4 Nr. 117, 967/179, Flur 8 Nr. 279 und Flur 5 a Nr. 165/8 Katastral⸗ gemeinde Heek,

III. die Wwe. Weber und Ackersmann Johann Bernard Anton Erning in Ottenstein der Band 8 Blatt 19 Grundbuch von Ottenstein für den Ackers⸗ mann Gerhard Sendfeld in Ottenstein eingetragenen Parzelle Flur 1 Nr. 233 Katastralgemeinde Otten⸗ stein und der Band 7 Blatt 29 Grundbuch Otten⸗ stein für die Eheleute Heinrich Hermann Gerwing und Margaretha, geb. Hilbers, zu Ottenstein einge⸗ tragenen Parzelle Flur 4 Nr. 148/2 Katastralgemeinde Ottenstein,

IV. der Zeller Bernard Haverschulte von Haver⸗ beck, Kspl. Schöppingen, der Band 8 Blatt 24 des Grundbuchs von spl. Schöppingen für den Kötter Bernard Heinrich Viefhues in Haverbeck berichtigten Parzelle Flur 1 Nr. 100 Katastralgemeinde Kspl. Schöppingen.

Alle bekannten und unbekannten Eigenthums⸗ prätendenten auf die vorgedachten Parzellen werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf jene Grundstücke spätestens in dem vor dem hiesigen Gerichte, Zimmer Nr. 7, auf den 14. April

Ver⸗

zuletzt daselbst

[57284]

zuletzt da. Im Verfahren,

eröffneten Konkurse ist zur

sich außerhalb des Gerichtsschreiberei zur niedergelegt, welche zu dem laden werden.

Grevesmühlen, am 14.

Begl.: Der W. Tiede, Gdtr.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

b betreffend die Zwangsversteigerun der Büdnerei Nr. III. zu Questin aus dem über ig. Nachlaß des verstorbenen Webers Duve 1 ur Abnahme der von dem Konkursverwalter eingereichten Rechnung über die Verwaltung jenes Grundstücks Termin angesetzt auf

Dienstag, den 8. März 1887

Vormittags zehn Uhr.

Die Rechnung mit den Belägen ist auf der Einsicht der Betheiligten Termine hierdurch ge⸗

ebruar 1887 Großherzogliches Amtsgericht Gerichtsschreiber:

1887, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermine anzumelden unter der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des vermeintlichen Widerspruchsrechts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besitztitels für die Antragsteller er⸗ folgen werde.

Ahaus, 24. Januar 1887.

Königliches Amtsgericht.

daselbst [57294] Der in der Aufgebotssache bezüglich der dem Levi Liebmann zu Sachsenhausen abhanden ge⸗ kommenen Urkunde über 1200 auf den 4. März d. J., einem hierländischen Feiertag, anberaumte Termin siehe Reichs⸗Anzeiger Nr. 4, 1887 Nr. 44 705 wird auf den 8. März 1887, Morgens 9 Uhr, hierdurch verlegt. M.⸗Wildungen, den 12. Februar 1887.

Fürstliches Amtsgericht. Abtheilung II.

A. Klapp.

Wird hiermit veröffentlicht:

Ronge, Gerichtsschreiber.