Vorprüfung und die erste Hauptprüfun
ersten Hauptprüfung nach den Vorschriften vom 6. Juli 1886, doch in einem durch die Gegenstände der Vorprüfung er⸗ eiterten Umfange zu unterziehen.
Der Meldung hierzu, welche frühestens am Schlusse des vierten Studienjahres einzureichen ist, sind beizufügen:
Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs:
Die Zeugnisse über die etwa vor diesem Zeitpunkte zurückgelegte praktische Beschäftigung in einer Maschinen⸗ werkstätte.
Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:
1) Ein Lebenslauf, in welchem auch die Militärverhält⸗ nisse darzulegen sind. Meldung und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigenhändig zu schreiben.
2) Das Reifezeugniß der Schule nach Maßgabe der in §. 4 dieser Uebergangsbestimmungen getroffenen Festsetzungen.
3) Die Zeugnisse über den Besuch der Technischen Hoch⸗ schule. Dieselben müssen über die Dauer der zurückgelegten Studienzeit und über die während derselben besuchten Vor⸗ lesungen und Uebungen Auskunft geben.
4) Studienzeichnungen. Dieselben haben sich auf die in den §§. 17 und 23 der Prüfungsvorschriften bezeichneten Dar⸗ stellungen zu erstrecken; soweit jedoch in §. 17 Darstellungen aus einem Gebiet aufgeführt sind, aus welchem nach §. 23 umfassendere Darstellungen gefordert werden, brauchen erstere nur in nebensächlicher Behandlung auf letzteren mit zu er⸗ scheinen. Im Uebrigen gelten hinsichtlich dieser Studien⸗ zeichnungen die allgemeinen Bestimmungen am Schlusse des §. 23.
Für die erweiterte erste Hauptprüfung gelten die Be⸗
stimmungen des §. 24 mit dem Unterschiede, daß die münd⸗
liche Prüfung nicht zwei, sondern drei Tage dauert und sich auf folgende Gegenstände erstreckt: A. Für das Hochbaufach.
1) Physik.
2) Chemie, Mineralogie und Geologie.
3) Reine Mathematik.
4) Darstellende Geometrie.
5) Mechanik.
6) Statik der Baukonstruktionen.
7) Feldmessen und Höhenmessen.
8) Baukonstruktionslehre, Baumaterialienkunde und Bau⸗ technologie.
9) Land⸗ und Stadtbau.
10) Elemente des Wasser-, Wege⸗, Brücken⸗- und Ma⸗
schinenbaues.
11) Formenlehre und Geschichte der Baukunst.
B. Für das Ingenieurbaufach.
1) Physik.
2) Chemie, Mineralogie und Geologie.
Reine Mathematik. Darstellende Geometrie. Mechanik.
6) Statik der Baukonstruktionen.
7) Geodäsie.
8) Baukonstruktionslehre, technologie.
9) Ingenieurhochbauten.
10) Wasser⸗ und Brückenbau.
11) Straßen⸗ und Eisenbahnbau.
12) Maschinenbau.
C. Für das Maschinenbaufach. Physik.
) Chemie und Grundzüge der Eisenhüttenkunde. Reine Mathematik. Darstellende Geometrie.
Mechanik. Statik der Baukonstruktionen. Baukonstruktionslehre. Maschinenelemente und theoretische Maschinenlehre. 9) Hebemaschinen und Kraftmaschinen. 10) Mechanische Technologie.
11) Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnoberbau. JFür den Umfang der in den einzelnen Gegenständen ge⸗ sorderten Kenntnisse geben die erläuternden Zusätze in den §§. 18 und 24 den nöthigen Anhalt.
Die Bestimmungen der §§. 25 — 27 erweiterte erste Hauptprüfung.
Die Ablegung dieser Prüfung darf entsprechend der Be⸗
stimmung in §. 52
„5
Baumaterialienkunde und Bau⸗
gelten auch für die
is zum Ablaufe des Jahres 1891 stattfinden. Für diejenigen Studirenden, welche das Studium vor Erlaß der Prüfungsvorschriften vom 6. Juli 1886 begonnen haben, bleiben bis zum Ablaufe des Jahres 1891 die bezüglich der nachzuweisenden Schulbildung bisher gültigen Bestim⸗ mungen in Kraft. Demgemäß haben dieselben den Besitz des Reif von einem Gymnasium oder Realgymnasium des Deutschen Reichs, beziehungsweise von einer preußischen Realschule I. Ordnung oder einer Ober⸗Realschule nachzuweisen. Für die Studirenden des Maschinenbaufaches ist außerdem das Reifezeugniß einer nach dem Reorganisationsplan vom 21. März 1870 eingerichteten Gewerbeschule, sofern dasselbe spätestens zu ausreichender Nachweis der
ezeugnisses
Ostern 1883 erworben ist, als Schulbildung anzusehen.
27
J Für die Ablegung der in den Vorschriften vom 27. Juni 1876 vorgesehenen zweiten Staatsprüfung gelten fortan die bezüglich der zweiten Hauptprüfung erlassenen Vorschriften vom 6. Juli 1886.
Hinsichtlich der bei der Meldung zu dieser Prüfung nach⸗ zuweisenden praktischen Ausbildung bleiben jedoch für die⸗ jenigen Bauführer, welche die erste Staatsprüfung vor Erlaß der Vorschriften vom 6. Juli 1886 abgelegt haben, — sofern dieselben nicht etwa den Wunsch aussprechen, daß ihre Aus⸗ bildung nach Maßgabe dieser Vorschriften erfolgen möge — die bis dahin gultigen Bestimmungen bis zum Ablaufe des Jahres 1891 in Kraft. Demgemäß müssen dieselben zwei Jahre hindurch in dem von ihnen gewählten Fache praktisch gearbeitet haben, und zwar muß die praktische Be⸗ schäftigung bei Bauführern des Hochbau⸗ und In⸗ genieurbaufaches mindestens ein Jahr hindurch in prak⸗ tischer Thatigkeit auf Baustellen bestanden und ihnen auch Gelegenheit gegeben haben, sich in Messungs⸗
ihres Faches zu üben und
und Nivellementsarbeiten zu bewähren. Bei Bauführern des Maschinenbaufaches
1¹ nach §. 1 dieser Uebergangsbestimmungen getrennt abzulegen, haben sich der
53 der Vorschriften vom 6. Juli 1886 nur d
1
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Eure Heinzel“, Wilhelm Jansen, Itzehoe — von uns
21. Oktober 1878 ist der
müssen von der Zeit der praktischen Beschäftigung min⸗ destens 6 Monate zum Arbeiten in einer Mas inenwerkstätte verwendet sein. Hierauf kann die Zeit, während welcher die⸗ selben etwa schon vor Ablegung der ersten Staatsprüfung in einer Maschinenwerkstätte praktisch gearbeitet haben, in An⸗ rechnung gebracht werden. 3 8 Seitens derjenigen Bauführer des Maschinenbaufaches, welche zu Königlichen Regierungs⸗Baumeistern ernannt zu werden wünschen und zu diesem Behufe die Lokomotivführerprüfung vorher bestanden haben müssen, ist der bei der Meldung zu letzterer PBrüfung nachzuweisende dreimonatliche Fahrdienst auf der Lokomotive der Regel nach vor der zweiten Hauptprüfung ab⸗ uleisten, und zwar kann die hierauf etwa schon vor Ablegung er ersten Staatsprüfung verwendete Zeit auf die vorschrifts⸗ mäßige zweijährige Praxis in Anrechnung gebracht werden. Denjenigen, welche die zweite Haupt⸗ beziehungsweise Staats⸗ prüfung bereits abgelegt haben oder die zweite Hauptprüfung vor Ablauf des Jahres 1887 noch ablegen werden, soll aus⸗ nahmsweise gestattet sein, den Fahrdienst auf der Lokomotive ganz oder theilweise nach Ablegung dieser Prüfung abzuleisten. Dem bei dem vorgesetzten Präsidenten zu stellenden An⸗ trage auf Zulassung zur zweiten Hauptprüfung haben die vorbezeichneten Bauführer aller drei Fachrichtungen beizufügen: 1) die Ernennung zum Königlichen Regierungs⸗Bauführer. 2) Bescheinigungen über die vorgeschriebene praktische Beschäftigung. Dieselben müssen in der Regel von einem für den Staatsdienst in Preußen oder einem andern zum Deutschen Reiche gehörenden Staate geprüften oder in diesem Dienste angestellten Baubeamten ausgestellt sein; jedoch können ausnahmsweise auch Bescheinigungen, welche von hervor⸗ ragenden, deutschen oder ausländischen Privat⸗Architekten oder Ingenieuren ausgestellt sind, nach dem des Ober⸗Prüfungsamts als gleichwerthig mit den ersteren angesehen werden. Hinsichtlich der Bauführer des Maschinenbaufaches, welche in einer Privatwerkstätte praktisch beschäftigt gewesen sind, kann das Ober⸗Prüfungsamt auch die hierüber ausgestellten Bescheinigungen, je nach der Bedeutung der betreffenden Fabrik und der Persönlichkeit des Ausstellers als ausreichenden Nachweis annehmen.
Für diejenigen Studirenden des Hochbau⸗ und Ingenieur⸗ baufaches, welche die Bauführerprüfung nach den Vorschriften vom 3. September 1868 abgelegt haben, und von der im §. 53 der Vorschriften vom 6. Juli 1886 ihnen gewährten Erlaubniß, vor Ablauf des Jahres 1887 die Bau⸗ meisterprüfung nach Maßgabe der erstgenannten Vor⸗ schriften abzulegen, nicht Gebrauch machen wollen, gilt das in dem vorstehenden §. 5 Gesagte mit der Maßgabe, daß sich die mündliche Prüfung entsprechend dem bisherigen Verfahren j nach der Fachrichtung noch auf folgende Gegenstände zu strecken hat:
A. Für das Hochbaufach: 1) Die graphische Statik und die Ermittl ng der bilität und Festigkeit der Konstruktionen des Hochbaue 2) Antike Baukunst, Ornamentik, Geschichte der mäler mit besonderer Rücksicht auf Konstruktion. B. Für das Ingenieurbaufach: Elastizitätslehre, Festigkeitslehre und mathematische Bau⸗ konstruktionslehre. „ 8 b 8 8 8 4 8 — Diei F2
iejenigen Bauführer, denen eine häusliche Probeaufgabe ohne Stellung einer bestimmten Frist für die Ablieferung der Arbeit ertheilt ist, haben die letztere, sofern sie die Baumeisterprüfung nach den Vorschriften vom 3. Sep⸗ tember 1868 abzulegen beabsichtigen, bis spätestens zum 1. Oktober 1887, sofern sie die zweite Hauptprüfung nach den Vorschriften vom 6. Juli 1886 ablegen wollen, bis spätestens zum 1. Oktober 1891 abzuliefern, widrigenfalls den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung verlieren. Im Uebrigen kommen hinsichtlich dieser Arbeiten die
2 9.
bis
le
im
S. 42 der Vorschriften vom 6. Juli 1886 enthaltenen Bestim⸗
mungen zur Anwendung.
8
Für die in den §§. 5—7 dieser Uebergangsbestimmungen die daselbst zu-⸗
bezeichneten Bauführer gelten, soweit nicht gelassenen Abweichungen in Betracht kommen, die Bestimmungen in den §§. 41— 48 der Vorschriften vom 6. Juli 18865. Berlin, den 21. Februar 1887. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach.
8 Bekann
tmachungen auf Grund des Reichsge
setzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §S. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen aldemokratie vom .
die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozi 21. Oktober 1878 wird das im Druck von Goedecke und Gallinek, Berlin N. Friedrichstraße 105 a, und unter verant⸗ wortlicher Redaktion des Karl Fringel in Brandenburg er⸗ schienene Flugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wahler des Westhavelländischen Wahlkreises“ und mit den Schlußworten: „Ferdinand Ewald, Vergoldermeister in Branden⸗ burg a. H.“ verboten. Potsdam, den 24. Februar 1887. Der Regierungs⸗Präsident. von Neefe.
d 2 84
8 . 9
.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des
Auf Grurn . Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der
Sozialdemokratie vom „Wahlaufruf an die Reichs— tagswähler des 5. Schleswig⸗Holsteinischen Wahl⸗ kreises“, beginnend: „Wähler! Wieder einmal stehen wir vor einer Reichstagswahl“ und endigend: „Gebt am 21. Februar Stimme nur dem Arbeitervertreter Herrn Stephan unterzeichnet: „Mehrere Wähler“, gedruckt von el verboten worden. Schleswig, den 24. Februar 1887. Königliche Regierung, Abtheilung des
s(on
Innern
Auf Grund der §H. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗ demokratie hat die unterfertigte Landes⸗Polizeibehörde mit Beschluß vom Heutigen die Nr. 44 der in Kaiserslautern erscheinenden Zeitung: „Pfälzische Freie Presse“,
Ermessen
22. Februar d. J. (redigirt und verlegt von Adam Kaiserslautern, gedruckt in der Karl Willig'schen Bu in Kaiserslautern), verboten. Speyer, den 25. Februar 1887. Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innerrä.. von Braun, * Königlicher Regierungs⸗Präsident.
Frank i⸗
druckere
8
Nichtamtlsiches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 26. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Meldungen entgegen und machten, nach einem längeren Vortrage des Militär⸗Kabinets, die gewohnte Spazierfahrt. 8 hre Maäjestät die Kaiserin und Königin war gestern in der Kaiserin⸗Augusta⸗Stiftung zu Charlotten⸗ burg anwesend.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit de Kronprinz empfing gestern Vormittag um 11 Uhr der Gesandten in Bern, von Bülow, und nahm sodann militärisch Meldungen entgegen.
Nachmittags 2 Uhr begaben der Kronprinz und die Kronprinzessin nach Potsdam, von Höchstdieselben kurz vor 5 Uhr zurückkehrten.
Abends wohnten die Kronprinzlichen Herr chaften Vorstellung im Opernhause bei.
Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprin 9 Uhr in dem Concert zum Besten des der Sing⸗Akademie.
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8
Sich Ihre Kaiserlichen Hoher
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Schlußbericht über di
der Abgeordnete
— In der heutigen (22.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der öffentlichen Arbeiten Mavbach, der Finanz⸗Minister Dr. von Scholz und zahlreich⸗ Kommissarien beiwohnten, wurde zunächst die zweite Be⸗ rathung des Entwurfs des Staatshaushalts⸗Etat⸗ für 1887/88 fortgesetzt, und zwar mit dem Etat der Eisen⸗ bahnverwaltung, Einmalige und außerordentliche Aus⸗ gaben, Kap. 6. Die Tit. 1—14 wurden ohne Debatte un⸗ verändert genehmigt.
Zu Tit. 15, Umbau des Bahnhofes zu Geisenheim, lag eine Petition von Bewohnern der Geisenheim vor, welche für den Bahnhof einen anderen Plas wünschen. Die Budgetkommission beantragte, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen, de
1
— 7 S. —lan.
84⸗ Plo⸗
- r Abg. Wißmann dagegen, e der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung z2 berweisen. Nachdem die Abgg. Dr. Lotichius, Wißmann unr Berger sich für den letzteren Antrag ausgesprochen, der Abg raf zu Limburg⸗Stirum und der Regierungskommissar, Ge⸗
ime Ober⸗Baurath Grüttefien denselben bekämpft hatten, ie Stadt Geisenheim in voller Kenntniß der Verhält⸗
2 für das von der Regierung vorgeschlagene Projekt sich bst ausgesprochen habe, wurde der Antrag des Abg.
ißmann abgelehnt und der Uebergang zur Tagesordnung
eschlossen; der Tit. 15 selbst wurde bewilligt. Ebenso wurden Debatte Tit. 16—29 genehmigt. Beim Tit. 30, i
em für eine Straßenunterführung beim Bahnhof Hagen
e Rate 80 000 ℳ verlangt werden, sprach der Abg
Berger sein Bedauern darüber aus, daß die kleineren Städte, bei denen solche Bahnhofsbauten in Frage kämen, zu einen. Beitrag für dieselben herangezsgen würden, während die Bahnhofsbauten in größeren Städten, in Köln, Düsseldorz Hannover, Frankfurt a. M., vom Staate allein bezahlt würden; er hoffe, daß man in Zukunft auch den kleineren Städten solche Ausgaben ersparen werde. Der Tit. 30 wurde bewilligt, ebenso ohne Debatte die Tit. 31 — 41.
Bei Tit. 42: Dispositionsfonds Ausgaben für die für Rechnung des Staats verwalteten Eisen⸗ bahnen sowie zur Deckung von Ausgaben bereits geschlossener ertraordinärer Baufonds 1 500 000 ℳ, beantragte die Budget⸗ kommission den Titel unter der Bezeichnung: „Dispositions⸗ fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben für die für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen, sowie zur Deckung von Ausgaben bereits geschlossener extraordinärer Baufonds insofern diese Ausgaben innerhalb der ursprüng lich bewilligten Summe liegen,“ mit dem unveränderten Betrage von 1 500 000 ℳ zu bewilligen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten, Mavybach, erklärte
ait diesem Antrage einverstanden, worauf der Tit. 42 er von der Budgetkommission vorgeschlagenen Bezeich⸗ g angenommen wurde.
Es folgte die Berathung des Etats der allgemeinen Finanzverwaltung. Die Einnahmen wurden bewilligt; ebenso ohne Debatte Kap. 42 der Ausgaben und von Kap. 4. die Titel 1—16. Bei Tit. 17 „Zu Ueberweisungen an die Kommunalverbände auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 18 000 000 ℳ“ richtete der Abg. Hagens an die Königliche Staatsregierung die Frage, ob es nicht möglich sei, als Anlage des künftigen Etats oder der Rechnungen über den Staatshaushalt in übersichtlicher Form dem Hause mitzutheilen, was von den einzelnen kommunalen Verbänden bezüglich der überwiesenen Summen verfügt sei⸗ ob sie zu Chausseebauten, zur Tilgung von Kreisschuldeu oder zu andern Zwecken verwendet worden seien.
Der Finanz⸗Minister, Dr. von Scholz, erwiderte, dieser Wunsch sei vollkommen erklärlich und berechtigt, er könne aber im Namen der Königlichen Staatsregierung keine Erklärung auf die vorgelegte Frage abgeben. Dieselbe berühre in erster Linie das Ressort des Ministers des Innern; eine tabellarische Uebersicht werde wohl jedenfalls keine leichte Arbeit sein. Es würde sich auch mehr empfehlen, sie in Form einer besonderen Mittheilung als in Form einer Beilage zum Etat oder zu den Rechnungen dem Hause vorzulegen, weil es sich doch immer nur um retrospektive Uebersichten handeln würde.
Das Kap. 43 und der Rest des Etats der allgemeinen Finanzverwaltung wird darauf bewilligt. 8
Es folgte die Berathung der noch restirenden Titel
vom
aus dem Etat des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, zu denen Anträge vorlagen. Den Antrag des Abg Mooren zu Kap. 116 der dauernden Ausgaben dieses Etats, für die Hülfsgeistlichen in Eupen statt
00 ℳ 1200 ℳ Zuschuß zu gewähren, beantragte die Budget⸗ kommission abzulehnen; sie richtete aber zugleich an die Regie⸗ mwung die Aufforderung, nochmals zu prüfen, ob nicht im nächsten Etat eine dem Antrag des Abg. Mooren entsprechende Erhohung eintreten könne. Das Haus trat diesem Antrage bei. Bei Kap. 121 Tit. 29a desselben Etats hatte der Abg. Knörcke beantragt, den Fonds zur Unterstützung emeritirter Lehrer dergestalt zu erhöhen, daß die vor dem neuen Lehrer⸗ pensionsgesetz pensionirten Volksschullehrer eine ebenso hohe Pension erhalten könnten, wie die nach Erlaß dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten Lehrer. Die Budgetkommission beantragte die Ablehnung dieses Antrages. Der Abg. Knörcke führte aus, daß wenn mehrere Millionen
zum Ankauf von Bildern und Mittel zur Verbesserung der Gehälter der Forstbeamten vorhanden gewesen seien, so müßte auch das Geld zur Durchführung seines Antrages da sein. Die Pension betrage jetzt im günstigsten Falle 600 ℳ, wie solle ein alter Mann damit auskommen? Er bitte dringend dem Nothstand der alteren Lehrer ein Ende zu machen. Der Abg. von Eynern wies darauf hin, daß, wenn wirklich ein Nothstand vorläge, es zunächst Sache der Ge⸗ meinden sei, Abhülfe zu schaffen. Der Abg. Knörcke solle die euerquelle bezeichnen, die er für die Ausführung seines An⸗ es eröffnen wolle; dann würde er (Redner) demselben zustimmen. Der Antrag des g. Knörcke
dem Vorschlag der Budgetkommission abgelehnt. en die Gesetzentwürfe a. betreffend die Fest⸗
für das Jahr
—
I Abg.
—2 2 ₰
—
wurde
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82 8 G.
8, 8
ts
haushalts⸗Etats
88, und b. betreffend die Ergänzun Staatshaushalts⸗Etat fü April 1887/88 angenommen. eite Lesung des Gesetzentwurfs, betref⸗ Staatshaushalts-Etats für das Jahr eendet. Berathung des Gesetze ung der Leistungen
gder r das
ntwurfs, be⸗ für die
die Festste! llen. Abg. Dr. Brüel beantragte, d mission von 14 Mitgliedern z2 nur einen provisorischen Charakter tragen, ab ürfte sich ziemlich lange ausdehnen. Die Tendenz gehe dahin, an Stelle des Ermessens der einen? ltungsbehörde das der neuen Beschlußbehörde zu setzen. stgestellt werden,
68
S. 28 §
r,
das Ermessen der Beschluß über den bisheriger nen erweitert Der Abg. Wüsten begrüßte esetz mit Freuden, weil die Selbstverwaltungsbehörden ge der einzelnen Ge⸗ meinden und ihre Leistungsfähigkeit be übersehen könnten. Bedauerlich sei, daß man die F Schulbauten nicht in das Gesetz hineingezogen habe. Der Abg. Schmidt hielt ebenfalls eine kommissarische Berathung für nothwendig, um Unklarheiten des Gesetzes zu Der Abg. von Benda er Besetze nicht geradezu widersetzen wollten, weil nur um ein Provisorium handle. 8 Die Vorlage wurde hierauf einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen. Schluß 2 Uhr.
D —
e rde nicht
— e Einnahmen der Reichs⸗Post⸗ und
graphen⸗Verwaltung für die Zeit vom Beginn Etatsjahres bis zum Schluß des Monats Januar d. J. haben be⸗ ragen 150 267 194 ℳ, 6 360 768 ℳ mehr als in demselben Zeitraum des Etatsjahres 1885,/86; die der Reichs⸗Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung 38 645 300 ℳ (— 34 000 ℳ0). — der Verpächter oder Vermiether eines Grund⸗ ꝛc. über die vermiethete Sache nur auf it zu verfügen berechtigt, Reichsgerichts, V. Civilsenats,
Landrechts der. Nachfolger, wenn er den Pacht⸗
gesetzlichen
Vertrag unter Einhaltung der 8 Miether
(½ resp. ¼ Jahr) kündigen. Der Recht auf diese sonders in Anspruch genommen zu werden,
hat
Si e jo diese
seine so muß nach einem vom 17. No⸗ vember v. J., im Geltungsbereich des preußischen Allgemeinen oder Mieths⸗ vertrag nicht fortsetzen will, dem Pächter oder Miether den
Kündigungsfrist ein Kündigung; sie braucht nicht erst von ihm be⸗ auch tritt sie immer
und in ein- für allemal vorgesehener Dauer ein, ohne Rücksicht,
ob im Einzelfalle der Miether die Frist eines anderweiten Unterkommens bedarf oder nicht. Durch Allerhöchste O Kreise Grottkau, welcher der zeie 1) von Gührau über Strieger ach Zindel Kamnig nach Groß⸗Karlowi ossen hat,
dre vom 16. d. M. ist
das
Grundstücke, sowie gegen Ueberne mäßigen Unterhaltung der Straßen de Chausseegeldes nach den Bestimmungen Tarifs vom 29. Februar 1840, einschließlich de enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
geführten Bestimmungen — verliehen worden. Auch die hängten
„
4
vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
1 h, Königlich bayerischer Ober⸗Zollrath Geiger und Königlich württem⸗
82
— Bundesrath,
Di9 Tir
Bevollmächtigten zum
—
bergischer Ober⸗Steuerrath Fischer, sind hier angekommen.
Hessen. „Darmst. Ztg.“ he Prinz Alexander von Battenberg in nicht gelinder Form aufgetreten ist. „ der Reise gingen dem hier sehr heftig aufgetretenen (bis zu 42 Gr. C.) voraus. Das Eranthem entwickelte mit Ablauf des Fiebers, ist vollkommen und verursacht durch des Kopfes, sehr heftige Schmerzen,
Ilrg
Darmstadt, 25. Februar. hornj
88
—
welche noch
schmerzen durchzukämpfen haben.“ Die Infektion habe
Schiffe in demselben reichlich Gelegenheit gegeben habe.
Anhalt. Dessau, 24. Februar.
wie der „Anh. St.⸗A.“ meldet, heute von dem Landtags⸗Kom⸗
behufs Erlangung
dem u zweier Kreis⸗Chausseen ind 2) von s Ent⸗
eignungsrecht für die 3 Chausseen erforderlichen ber der künftigen chaussee⸗
s Recht zur Erhebung des in demselben sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften — vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen vorauf⸗ luch sollen dem Chausseegeld⸗Tarif vom 29. Februar 1840 ange⸗
Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗
Nach einem von der te veröffentlichten ärztlichen Bulletin, leidet rg an Variolois, die „Schüttelfröste auf Fieber sich charakteristisch die Spannung der Haut, insbesondere fortdauern. Wenn eine eigentliche Lebensgefahr auch mit dem Fallen der Temperatur nicht wohl mehr vorhanden ist, so wird der hohe Patient doch noch einige schwere Stunden infolge der S8-; na der Berechnung zur Zeit des Aufenthalts des Prinzen in gestern, begeteter. d hatten die Ehre, zur Koniglichen In ür ö“ wo der Besuch des Hafens und der Besuch in Windsor ab, und hatten die Ehre, zur Königliche
Der Landtag ist,
missar, Staats⸗Minister von Krosigk, mit folgender An⸗ Torpedobooten in
sprache eröffnet worden: Hochgeehrte Herren! e ich, indem
8 z9fN 2 Herzogthums
mnrer ums unter
s willkommen zu heißen erklären. b
geschieht, für eröffnet zu n, außer den üblichen aupt⸗Finanzabschluß pro 1885 86 tung für denselben Zeitra id sonstigen Verlagen zugeg Hingebung in Anspruch nehmen w upt⸗Finanz⸗Etat für 1887 88 nimmt,
10 Einheiten Ergänzungssteue
Staatsschulden⸗V
Staatsschulden⸗Verwaltungskasse e r um 41 000 ℳ geringeren Zuschus,
7 A
2
Dagegen 270 000 ℳ gegen das Vorjahr hö halts⸗Etats für 1887,88;
SgeripSeren
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bs-Matrikularbeiträge:
Aussich St h ü 200 000 ℳ einm
Sae o 2 e worbo durch Matrikularbeiträge werden gedeckt werden e“ 1Sh 7— mnit 1187005 eitige Antheil an Kosten mit 118000
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1. . 3949212,38.02 ꝙ .8
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22 effend die Frage wegen
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g eines Landers w und Bezirke der Amtsgerichte, darf wohl nur
Bezug genommen werden.
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Portsmouth bereit gestellt. Außer den vielen Reserveschiffen werden drei verschiedene Geschwader an der Revue theilnehmen. Das Reserve⸗Geschwader wird am Mai in Spithhead eintreffen, das Uebungs⸗Geschwader schon Ende nächsten Monats, und das Kanal⸗Geschwader, welches am 28. April in Gibraltar fäͤllig ist, wird ebenfalls heim beordert werden. Ottawa (Canada), 23. Februar. (R. B.) Die voll⸗ ständigen Ausweise über die Wahlen zum canadischen Parlament lassen ersehen, daß die Regierung in jeder Provinz eine Mehrheit erzielte. Kalkutta (Indien), 24. Februar. (R. B.) Die im Jahre 1885 beschlossene Vermehrung der eingeborenen Truppen wird demnächst ins Werk gesetzt werden. Es sollen fünf neue Infanterie⸗Regimenter und eine Extra⸗Schwadron für das Guiden⸗Corps gebildet werden. — Das 4. und 8. Re⸗ iment Madras⸗Infanterie haben Befehl sich Birma einzuschiffen. dongkong, 26. Februar. der Prinz Friedrich
ier eingetroffen.
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ruar. Berathung des les ist heute von Cannes abgereist sich nach London zurück. Einem amtlichen Telegramm Provinz Phnyen nunmehr paz
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Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 24. Februar. (Wien. Ztg.) In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses wurde
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v mittelst Zuschrift 0Xw686˙85—
Staatsvoranschlages für 188 Pest, 24. Februar. (Prag. Ztg.) ungarischen Quoten⸗Deputation kraftsetzung des ungarischen Gesetz⸗Artikels 1872 und des österreichischen Gesetzes vom 8. sowie die Annahme der beiderseitigen bei Ungarn einschließlich der Militärgrenze der Quotenberechnung. leistung zu den gemeinsamen Ausgaben eines Präzipuums für Ungarn 30 Proz., für Oesterreich mit 70 Proz. Großbritannien und Irland. (A. C.)
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Tafel geladen zu werden. Für die Ende Mai zu Ehren Jubiläums der Königin abzuhaltend werden jetzt 16 Kanonenboote und eine
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Finanz⸗Ministers Dr. Ritter von Duna⸗ jewski eine Regierungsvorlage, betreffend die Abänderung
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8. Juni 1871 Brutto⸗Einnahm Grundlag Das Nuntium beziffert die Beitrags⸗ ohne Abzug irgend sammt der Militärgrenze mit
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Die Minister Smith und Goschen statteten
gestern, begleitet von ihren Gemahlinnen, der Königin einen
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