1887 / 55 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

8 1 8

usführungen des Abg. von Rauchhaupt erwiderte Die laufenden Reparaturen an Wirthschaftsgebäͤuden und die umn pelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene Rechnungs⸗ e Es ver ne de-e e a Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen 8 dem⸗ ist

vorliegende Landesgesetz selbst hat auch, wie wir aus den Vorträgen Auf die Au Irthschaftsbetriet zrenden Boberclt 4 . 1 205b 8 1 nge; 8 ] - - 1 Tod 9

5 r er: laufenden Wirthschafts etrieb gehörenden odenkultur⸗ und sonstigen ahr auf sie umgelegten Beiträge, und betragen jedesmal den vierten Für die Versicherun sanstalt hat die Genossenschaftsversammlung jenigen Zeitpunkt erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten 1,— . 9 Prrez., mit Gesete an Sn 85 nabe 82 822 den Ausführungen des Hrn. Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Hertenung oder eil der letzteren, so lange nicht die Genossenschaftsversammlung ein Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen: foll. 98 zu diesem Zeitpunkt sind die Prämien nach dem bisherigen vorgehen will, welche dazu dient, die Organisation dieser von Rauchhaupt doch nicht in allen Punkten zustimmen. Ich glaube Unterhaltung von Wegen, Dãmmen Kanälen und Wasserläufen, einen niedrigeren Betrag⸗ festgesetzt hat. Für neu eintretende Mit⸗ 1) über die Erfordernisse der An⸗ und Abmeldung der im §. 5 Tarif zu erheben. arfallfürf orge zu einer möglichst einfachen und möͤglichst billigen zu] bei meinem ersten Vortrane bezüglich der Wäünsche des Hrn. Abg. gelten als land⸗ und forstwirthschaftl e. Mehenbetriebe, wenn sie von glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, Ziffer 4 bejzeichneten Unternehmer und Bauherren, welche von der Entrichtung der Prämien gestalten von Medemann das mögli 58 Entgegenkommen gezeigt zu haben, insofern Unternehmern land⸗ und forstwirths aftlicher Betriebe für eigene wpelchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Be⸗ Befugniß des §. 2 Absatz 1 Gebrauch machen wollen; 1n §. 22 n. f 8 soh 3 in Erwã 3 .2. 8 tten beitr. 1 . n de e ied der der Genossenschaftsversammlung bei der Verwa ung der Versicherungs⸗ x4 2 8 122* I die fenung. als ob ohne ein solches Gesetz das Reichsgesetz vom späteren Korrekturen des Unfallversicherungsgesetzes in Erwägung zu ziehen Unternehmer von Baubetrieben §. 1 Abf atz 1) sind berechti gt, erufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat anstalt; g E1 12. L. ga9: eee Nag. 4

Mai übe icht ührt werden könnte, von mir sein, und ich für meine erson sehe kein Hinderniß gegen die Zu⸗ 9 1 Nat ab berechet sger 1 1 4. It; bb M 5acs,n . 882 unie, ic darcagefühes gerdes die weisung der Nebenbetriebe b Landwirthschaft sn * Hebmücthf aft⸗ Pdere nach 8. 44 W11“; s die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses rech die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ auf jeden Unternehmer oder Bauherrn entfällt und die Heberolle auf⸗

ü isati Ufürsorge für den landwirth⸗ lichen Berufs enossenschaften, vorausgesett, daß die Berufsgenossen⸗ T ien, und, sofern ihr 6 zenst zweitan Ma mitzutheilen. 812 3 nung;:; .en . A tellt 1 fhnenlicen n.n. nssgebcso von Bundesftaaten sein, schaften, zu denen diese Perriele jegt gehöten, in ihrer Eristenmög⸗ icht übersteigt, sich selbst zu versichern. Diese lettere Berechtigun Für die Zeit bis um Abschluß der ersten Jahresrechnung wird 8) über die Beröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;. vesteltg diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit dn ge sich bereits jetzt entschlossen haben, nicht den Weg der Spezial⸗ lichteit nicht geschädigt werden. kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Ma der Betrag der Vorschüffe der einzelnen Mitglieder durch den Vor⸗ 5) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts. verdiente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von gesetzgebung zu beschreiten; und wir glauben mit den Regierungen Nun hat noch Herr von Rauchhaupt auf die Vorschriften des übersteigenden Jabresarbeitsverdienst erstreckt werden. 8 stand mit Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts festgesetzt und Sofern von der Bestimmung des §. 14 Absatz 2 Gebrauch ge⸗ der höheren Verwaltungsbehörde für den Cir n Beschäftsguns Fann dieser Bundesstaaten, daß die Durchführung dort sehr wohl mog⸗ Krankenkassengesetzes hingewiesen und gesagt, er sehe nicht ab, weshalb Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebs⸗ zurch das zu den Bekanntmachungen der Genosfenschaft bestimmte macht ist, mus das Nebenstatut über die An⸗ und Abmeldung der gesetzten ortzüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachfener Tagearbeit

iese beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeittz.. Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beschlüsse der Genossen⸗ demnach versicherten Personen sowie über die Einzahlung der für nicht erreichen, ist dieser letztere Betrag der Berechnung Präͤmic

man, wenn man bei der Krankenversicherung es für völlig gleichgültig nte n its⸗ itt r chli n⸗ em sonen über 8. lich ist. inzelne Arbeiter zur freien Hülfskasse oder verdienst und auf Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht schaftsversammlung wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß dieselben zu entrichtenden Prämien Vprschriften enthalten. zu Grunde zu legen

; je Besorani be, ob der e . . . 4 Ich möchte mir nun noch ein paar Worte über die Besorgnisse angesehen habe, ersicherung gehöre, regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. der Betheiligten zu bringen. §. 17. g b b erlauben, welche namentlich von Hrn. von Tiedemann über die Be⸗ —— vewe Die Höhe des der Versicherung der Betriebsunternehmer u Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Ver⸗ üöer 2—— 88* büglich der dem —2ö— lastung geäußert worden sind, welche der Landwirthschaft m; dieses triebsunternehmer gestatten wolle, mit seinem Betriebe in diejenige Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeits⸗ sicherungsanstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe 72 der Auff X Felles geg . .“ Heberolle Geseh erwachsen wird. Meine Herren, ich bin zu meinem 2 Berufsgenossenschaft einzutreten, welche ihm die passendste erscheint. Bei, der Versicherung von Betr iebsbeamten ist der volle Jahres⸗ terminen von den Mitgliedern an den Genossenschaftsvorstand einzu⸗ Vorschriften dieser Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, zul der Auffor Fh —ö— 8 85 139 anzuzichen und in augenblicklich nicht in der Lage, die Uebersichten be. 8 m be en, Dagegen habe ich folgendes geltend zu machen. arbeitsverdienst zu Grunde zu legen. zahlen. Auf die Beitreibung der Vorschüsse findet §. 74 Absatz 1 des über ihre Zusammensetzung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke sowie 21 ö We —₰— an en b engssenschaftsvorstand 8. wir übes, d ie inan zielle Relrralung, E“ desafch Piese beiden Versicherungen, die Krankenversicherung und die Als Betriebsunternehmer;i 8.3. dieses Gesetzes gil Unfallversicherungsgesetzes Anwendung. über 15 ührer Benanisse Hestirsmung vg- bl i Abnng ö “““ enossen sh fg . f ieden. 8 etriebsunternehmer im Sinne dieses (. esetzes gilt 1 . * . ie Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer 2 De V-— Berufsgenossenschaf Fönen zwar keine bestimmten Zahlen zu gea, aus Uigfanrerschesangz sinn fündamental verscieden GeDarth han . 1) bei gewerbsmäßigen Baubetrieben der Baugewerbetreibende, Anmeldung der Betriebe. Nittzlieder 22 der Genossenschaftsversammlung dem Genossen⸗. d , meindebehöc übre ist b 8N. 5 . * 8 En schaft diesen Uebersichten und sie werden iin diesen Tagen dem That nur das Interesse, dafür zu sorgen, daß jeder Arbeiter versichert für dessen Rechnung der Baubetrieb erfolgt;. 8 8 WWI1* 1 sschaftsvorstande übertragen werden. 28 beh crg ““ er Reichstage vorgelegt und damit publici juris, n dr ist, und daß ihm für die Zeit, für welche ihm nun nach dem Gesetz 2) bei sonstigen Baubetrieben Derrn. für dessen Rechnung die „Die Betriebe der im §. 5 Ziffer ¹ bezeichneten Art sind nach den Die Bezirke und die Zufammensetzung dieser besonderen Organe 8 örde 11“ em? 8 Zeunf cherungeamt festzusetzen Seless . J., Zerr.nn 8 I11““ —— k- ü4 Fürsorge gewährt werden soll, diese Fürsorge auch wirklich ge⸗ Bauarbeiten ganz oder zum Theil ausgeführt werden, und sofern der v 2 danr des nn allversicherumgzgesepes egans keiner hat der Genossenschaftsvorstkand durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt geree. öA. e e. Fr nücht Müe n 1 7 2 3 v 3 2 Sjg 2 jt 8 85 e 9 3⸗ er 3 e 4 Rech 8 sge verden, ese Vergt. gezahlt. erufsgenoffen wird. Das Gesetz hat dort ein sehr einfachez Verfahren für Bauherr selbst die Bauarbeit für eigene Rechnung ausführt, dieser. machenden Feist aganetdzn bestimmenden und öffentlich be, zu machen § 18 naie emeinde haftet fuͤr diejenigen Prämien, bei denen fie den . wirklichen Ausfa g8v

anz außerordentlich differentielle ist. Es kommen sehr hohe Ziffern währ . 1 div⸗ 1 r . 8 8 t n d ür Verwaltungskosten vor, und es kommen Ziffern vor so niedrig, den Fall, daß eine Krankenkasse, zu der das einzelne Individuum ge⸗ Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Bei ehmern von Betrieben dieser Art, en⸗ Das N,g. g ze die Aßsz ,87 58 8 sfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckuug nicht diese Gesetzgebung gehegt worden sind, zurückbleiben; und da fragt 1 1 1 ; ;0 . A⸗ §. 4. 8 anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den ie Entscheid esselben, durch welche die Gene migung §. 23. man sich billigerweise: woran liegt das? Ich leugne gar nicht, daß Senra. glenz md sece Keanken se nu 1.-Iä. Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb Se . Frist ens * 829 Kage Der Auszug aus der Heberolle (§. 22) muß diejenigen Angaben die essentiellen Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Berufs⸗ führt ist 2 g Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der bereits angehört. der Zustellung der Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die genossenschaften, die Zahl der Unfälle, die Gefährlichkeit der Betriebe geführt ist. G 1 1 a . Unfallversicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Organisati die Beschwerde an den Bundesrath statt Richtigkeit der angestellten Prämienberechnung zu prüfen. Die Ge⸗ u. s. w. einen Einfluß auf den Kostenpunkt äußern. Aber, meine Anders liegt die Sache bei der Unfalloersicherung. Hier handelt Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungskassen, zu - 1 * bal ddieser Frist Beschwerde nicht erhob der wird meindebehorde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht b“ trägt meiner festen Ueberzeugung nach immer es sich um die Herstellung von Korporationen, die auf die Dauer in den Leiftangen der zur Unterstützung hülfsbebuei üangakassen, ¹ 11 88 . Wird innerhalb dieser Fris Beschwerde nicht erhoben, oder wir er Beit lltehe⸗ .elnsüng während zw⸗ ochen zur Einsicht d meine b 1 3 1 L . tzung hülfsbedürftiger Personen ver⸗ 8 B 3 f ie B die Versagung der Genehmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf orts der Umstand, daß man es nicht überall verstanden hat und nicht der Lage sich befinden müssen, die Renten, die sie nach dem Gesetz zu pflichteten Gemeinden oder Armenverbände sowie der Betriebs⸗ „Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 e 8 das Reichs⸗Versich samt binnen ei übliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von überall in seinem vielleicht mißverstandenen, aber vermeint⸗ zahlen haben, an den verunglückten Arbeiter bis an sein Lebensende unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armen⸗ Absaß 4 und 5, des §. 10 Absatz 3 und der §§. 16 bis 33 des Unfall⸗ aufrecht . so hat das Reichs derweite Wanch. Annen 852B zwei Wochen kann der Zahlungspllichtige unbeschadet der Verpflichtung lichen Interesse gehalten hat, billiger und einfacher zu orga⸗ zu gewähren. Wir müssen daher unter allen Umständen diese Korpo⸗ verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund geset⸗ versicherungsgesetzes Anwendung. 8 von ihm zu .“ Ffwei 8 89 vucfaffung der zur vorfägsgen Zahla 8 Sf e. b Geg nisiren. Man hat beispielsweise aus einer gewissen Vor⸗ rationen von Hause aus so gestalten, daß sie in ihrer Existenzfähigkeit, licher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich nach den §§. 3, 5 bis 4 Jedoch ist an jaͤhrlichen Zuschlägen zum Reservefonds mindestens Fenoffenschaftsversamm Pe- Reichs⸗Ve . Wcee 8 vb. nossenschaftsvorstande oder dem nach 8. 17 zuständigen anderen Organe hüren, Wen Zusammenfassung der sämmtlichen Berufsgenossen in der Möglichkeit, die Leistungen, die ihnen übertragen sind, dauernd des Unfallversicherungsgescts 8 das Dreifache der im §. 18 Absatz 1 g. a. O. vorgeschriebenen Be⸗ Kommt binnen 8* ei 8 v hn e mmen en der Venosevenhn 32 zuständigen O im Reich große Berufsgenossenschaften gebildet für Betriebs⸗ zu prästiren, dauernd erhalten bleiben. Dazu gehört es, daß wir, Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebs⸗ 8 träge zu erheben und der Reservefonds bis auf den sechsfachen Betrag Frist eine Beschluß assung ü 2. 8 eschlüf micht zu Stande, Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen zweige bei denen vielleicht die Theilung der Berufsgenossen⸗ wenn wir eine Veränderung im Bestande dieser Korporationen vor⸗ unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen. des Jahresbedarfs anzusammeln. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann oder wird den über dasselbe ge eg. e üen die Genehmigung Ansatz der Loͤhne nri tion A e 8& Prämientarifs schaften nützlicher gewesen wäre und eine Vereinfachung und nehmen, insbesondere einzelne Theile desselben abzweigen wollen, uns Sehs üe 8 8 9 b . anordnen, daß die jährlichen Zuschläge zum Reservefonds bis auf das wiederum endgültig vüse. so wird das Nebenstatut von dem Reichs⸗ Relahsdft. Löhne L 2 1. 85 Sä. n Verbilligung der Verwaltung herbeigeführt haben würde. Man hat immer fragen müssen: bleibt ein Residuum zurück, welches allein im Träger der Versicherung. 1.“ Fünffache der im §. 18 a. a. O. vorgeschriebenen Beträge erhöht Versicherun 8 Genogenschaftsvers lungen über das Genommene zur Entrichtung von Prämien für die von ihm beschäf⸗ sehr opulent ausgestattete Bureaus organisirt, man hat Zeitschriften Stande ist, die Lasten, die der Berufsgenossenschaft obliegen, §. 5. 1“ werden. Gegen eine derartige Anordnung sindet binnen einer Frist 28 Berathungen 1* nea,d8e B Reichs⸗ tigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf unrichtigen Ansatz der eingerichtet, man hat Vertrauensmänner in einer Anzahl ernannt, die auch für die Dauer zu tragen? Freilich ist auch für den Die Versicherung erfolgt: 8 von vier Wochen seit dem Tage der Zustellung die Beschwerde an den Ne enstatut finden in F- 68 Verlan Löhne kann der Einspruch in den Fillen nicht gestützt werden, in vielleich in dieser Ausdehnung gar nicht nöthig ist. Meine Herren, Fall, da der Beweis geführt wird, die Existenz der Berufs⸗ 1) bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Bundesrath statt. 8 8 8 Versicherungsamts statt, welcher auf sein Verlangen jederzeit gehört welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der ich tadle das nicht. Es ist das ein Ausfluß ne Gerbfärästae⸗ benofsenf 3 bann hieser hanevihelastet er gohrektur insofer Strom⸗, feh üünlichen Bauarbeiten, nicht unter 8 Lerfer enossenfchoßsstetnt 88 a he die Anmeldung und werden muß. §. 19 Gemeindebehörde aufgestellt worden war mung der Berufsgenossenschaften, und die Berufsgenossenschaften . 81 sge 1 ie Bestimmungen des §. satz 2 des Unfallversicherun esetzes „Ausscheiden der nach §. 2 versicherten Betriebsunternehmer Vor⸗ e ee dib Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nich in de n⸗ wg8gn da, wo sie 12¹ sch dieser Beziehung nicht richtig operirt anderen vereinigt werden darf. Dazu bedarf es aber doch weit⸗ oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Pendesragh 88 schriften enthalten, sofern nicht von der Bestimmung des §. 14 Absatz 2 1 der 1“ gegen C“ 2 üs b haben, mit der Zeit zu der Ueberzeugung kommen, daß sich in diesem gehender Berhandlungen. Von vornherein aber zu sagen: es muß lassenen Anordnungen fallen, auf Gegenseitigkeit durch die Betriebs⸗ Gebrauch gemacht wird. E“ 6 Ins. u 118 heitsfage 8 Verhälruns herrn binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des der jenem Punkte eine Vereinfachung wird herbeiführen lassen, sie werden der Landwirthschaft die Heranziehung aller äihrer Nebenbetriebe zur unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem Zweck in eine Berufs⸗ Mitgliedschaft. die den Prämien zu Grunde zu legenden Cinheitsfätze nac I1“ Genossenschaftsorgans die Beschwerde ger feig 1 v. l g v9 ssen, 6 landwirthschaftlichen Genosse schaft, ohne Rücksicht die Existenz⸗ siga Por FIae.. Beruß g der bei der Bauarbeit von den Versicherten verdienten Löhne und Ge⸗ zuständigen Genossenschaftsorgans die Beschwerde an die untere Ver namentlich hingewiesen werden auf das Beispiel anderer Berufs⸗ i Henossenschaft, ohne Rücksicht auf die Existenz genossenschaft vereinigt (§§. 7 bis 12). 1. häͤlter ersichtlich machen. waltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben ist binnen

gS“

g

enossenschaften, die sehr viel billiger verwalten, weil sie die Dinge fähigkeit derjenigen Berufsgenossenschaften, zu denen diese Neben⸗ Durch Beschluß des Bundesraths können jedoch einer bestehenden Mitgli Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes So em für die fsgenossenschaft bestehenden Ge⸗ zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs⸗Versicherungs⸗ ehr viel einfacher eingerichtet haben, sie werden mit der Zeit dazu sebsbege Feee e Ä18 durchaus falsch und Berufsgenossenschafr auf deren Antrag die im Bezirk derselben be⸗ der Aic bö“ Bundesstaatere iath. vnch pen sür E113 amt zulässig. Beeres darf aber nur auf die C kommen, auch sich die Wohlthaten einfacherer und billigerer Einrich⸗ n 5 gesebge erisch ein starker 8 Prüt legenen Betriebe dieser Art zugetheilt werden. Ueber den Antrag sind Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese bemessenen B eiträgen herangezogen werden. sind auch die an die Ver⸗ werden, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht tungen zu verschaffen. Aus den theilweise hohen Verwaltungskosten eshall onnen wir Licht weiter gehen, als daß wir die Prüfung Vertreter der Unternehmer dieser Betriebe zu hören; auf Grund der Bestimmungen des §. 6 der Berufsgenossenschaft bei⸗ sicherungsanstart an eri eiben Prämien nach dem durch den Ge⸗ vorliege.

aber, die jetzt einzelne Berufsgenossenschaften zu tragen haben, den dieser Wünsche zusagen. Ich hoffe, daß es dahin kommen wird, der 2), bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem getreten sind. ¹ der Genossenschaft festgestellten Verhältniß verschieden zu §. 24.

Schluß zu ziehen, daß die Organisation eine verfehtte sei, das Landwirthschaft diese Betriebe dereinst zuzuführen. In das Belieben Bundesstaat für eigene Rechnung ausgeführt werden und nicht zu den Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, berechnen. 1u“.“ Für die Prämien und die sonstigen den Betriebsunternehmern, wäre meiner Ueberzeugung nach völlig unberechtigt. Denn einer des einzelnen Versicherten können wir es aber nimmermehr stellen, ob Bauten der im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der für Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (5. 5 ne J ; 25 welche nicht Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind, in diesem Gesetz solchen Schlußfolgerung steht entgegen die billigere Organisation an⸗ er sich ven. oder jener Berufsgenossenschaft anschließen will jg die Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Ziffer 2 und 3), sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Ge⸗ Nachweisung der Löhne. auferlegten Leistungen haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit des derer Berufsgenossenschaften, und es sind Gott. sei Dank recht viele, Ich habe das nur in kurzen Zügen angedeutet. Ich habe ja die Reichs⸗ und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestim⸗ nehmigung des Genossenschaftsstatuts versicherungspflichtigen Betriebe EEIö1qp“ Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres nach der end⸗ die sich über zu hohe Verwaltungskosten nicht beklagen können. Ich Freude, Hrn. von Rauchhaupt auch ecets gc im Reichstage mir mung des §. 6 Absatz 1 durch das Reich beziehungsweise den Staat, der im §. 5 Ziffer 1 bezeichneten Art mit diesem Zeitpunkt, für die ra Unterneymer und Bauherren (§. 3 Ziffer 2), welche Bauarbeiten gültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. zweifle also gar nicht daran, daß im Laufe der Zeit die Erfahrung gegenüber zu sehen; es wird mir angenehm ein, mich mit ihm über für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt (§§. 36, 37); Unternehmer später entstehender Betriebe der gedachten Art mit der der im §. 5 Ziffer 4 bezeichneten A 8

rt ausführen, haben von einem §. 25

uns diejenigen Maßregeln an die Hand geben wird, welche dazu diese Fragen zu unterhalten, und ich hoffe, ihm dann den Beweis zu 3) bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben v 5 3 jebes von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich be⸗ Si e ai z2. EIIö dienen, überal rPahreeln n edi und billige Fenasehshe herbei⸗ liefern, daß wir auch rücksichtlich dieses Punktes auf dem rechten einem ö 888 einer anderen offesettgen Korporation G §. 12. kannt zu machenden eitwunk ab der Gemeindebehörde desjenigen Präm deere irs 8 Nerlennnae diesemn Eesetz uhrentric zuführen. Wege sind, und daß wir wohl thun, auf diesem Wege fortzuschreiten. für eigene Rechnung G“ werden, vorbehaltlich der Bestimmung Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht Ortes, in dessen Bezirk die Bauarbeiten ausgeführt werden, nach einem Rehenden Etvafen und Kosten können Seitens der Berufsgenbssenschafr Nun hat der Hr. Abg. von Tiedemann davon gesprochen, daß es Dem Abg. Knebel egenüber, welcher eine Aenderung des des §. 6 Absatz 3 durch den Kommunalverband beziehungsweise die bereiks nach §. 9 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche von dem Reichs⸗Versicherun Zamt vorzuschreibenden Formular längstens von den im §. 3 Ziffer 2 bezeichneten Unternehmern uns Bauherren zur Vereinfachung und billigeren Gestaltung des Geschäfts und zur Art. IIa beantragte duerte sich 88 Minister für Landwirth⸗ Korporation, sofern die Landes⸗Centralbehörde auf deren Antrag nach dem Beginn der Mitgliedschaft (§. 11) der unteren Verwaltungs⸗ binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung nicht gefordert werden Entlastung der Interessenten von einer ganzen Reihe von Unbequem⸗ schaft, Domä g jen, Dr. Luct ste 88 lerklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, über denselben An⸗ der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten § 26. lichkeiten dienen werde, wenn die landwirthschaftlichen Nebenbetriebe chaft, ¹ omänen un Forst en, Dr. Lucius: zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für zeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Für Fonlenna de, öͤffentliche Korporationen und andere den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften in toto zugewiesen Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, dem Antrage des Abg. leistungsfähig zu erachten ist (§§. 36, 37); finden die Bestimmungen der §§. 35, 36 des Unfallversicherungsgesetzes Gehälter vorzulegen. Bauherren, welche r ig für eigene Rech Bauarbeiten nd⸗ 1B sensch zugewiese 88 Ian §S. 35, 36 des ich sgesetzes 4 .Sne. Bauherren, welche regelmäßig für eigene Rechnung Bauarbeiten aus werden. Er hat ganz richtig hervorgehoben, daß augenblicklich die Fenehel nicht Penst cen und es bei den Beschlüssen der Kommission 4) bei Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig, oder entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der 1 Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind unbeschadet der Be⸗ führen, kann auf ihren An Betrag der der Berechnung der Fassung des §. 1 des Reichsgesetzes dem noch insvoweit entgegenstehe, zu belassen. Der Wortlaut, wie er aus der Kommissionsberathung deren Ausführung von anderen als den unter die Ziffern 2 und 3 §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossenschaftskataster, die Betriebs⸗ stimmung des §. 26: b Prämien zu Grunde zu legenden Arbett⸗ öhne und Gehälter nach als alle diejenigen Nebenbetriebe, welche unter den §. 1 des ersten hervorgegangen ist, schließt sich genau dem Wortlaute des §. 20 des fallenden Bauherren für eigene Rechnung erfolgt, auf Kosten der veränderungen und das Mitgliederverzeichniß. 1) diejenigen Bauunternehmer und Bauberren, welche rücksichtlich Maßgabe der Zahl der im durchschnitt verwendeten Arbeitstage Unfallversicherungsgesetzes fallen, zur Zeit noch und für die nächste Reichsgesetzes an. Es ist hier gesagt: . 88 Unternehmer beziehungsweise der Bauherren durch die Berufs⸗ §. 13 der von ihnen für eigene Rechnung ausgeführten Bauarbeiten Mit⸗ in Pausch und Bogen festgesetzt werden. à ige Festsetzungen Zukunft bei denjenigen Berufsgenossenschaften verbleiben, zu deen Innerhalb jedes Kreises wählen die demselben angehörigen genossenschaft der Baugewerbetreibenden derjenigen Art von Bauten, 1 3u 8& 5 9 ½ Apinb 0 glieder einer Berufsgenossenschaft sind, insbesondere auch Unternehmer 2 Beft be-s ag 1S4ss. 2.. Mebs. aag * hen die Prämien ein⸗ diese Betriebe an sich gehören. 8— d . ihrer Mitte je einen Vertreter. zu welcher die Bauausführung gehört (§. 1 Absatz 1, §. 5 Ziffer 1 fol Sr Ge des §. 5 Ziffer 1 Absatz 2 gelten land⸗ und forstwirthschaftlicher Betriebe rücksichtlich der als Neben⸗ maflen u“ die Termine, zu welchen ““ Meine Herren! Ich will ein Wort zur Rechtfertigung dieses §.1 8C Frhnage ng deeh dfr dem dieses Gesetzes, §. 1 Absatz 2 und 8, §8. 9 ff. des Unfallversicherungs⸗ V 8e1) Zu der Genossenschaftsversammlung, welche über den Antrag betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft geltenden Bauarbeiten (§. 1 finden di Bestimmungen der §§. 20 und 22 des Reichsgesetzes sagen. Wir waren, als wir dazu übergingen, die ein Berxfsgenosse In 5 g 09 18 Reichsgesetzes sdr⸗ 8519, biuna,in deren Bezirk die Bauarbeiten ausgeführt werden auf Zutheilung der im §. 5 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe und die 1ö..“ Reich, die Bundesstaaten, sowie diejenigen Kommunal IV. Vertretung der Arbei . V Landes⸗Centralbehörde bestimmt werden, zu Wahlversammlungen eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bau⸗ 8 Lehen welche vom Ratßs⸗Werstcheerrarnter zu berufen sind. Die gfnosserscheft anzugehören, für die Unfallversicherung der von ihnen 14 §. 27. inzuziehen, we 2 ür eigene Rechnung ausgeführten Bauarbeiten an die Stelle der Be⸗ Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Ge⸗

3 ert

influß es auf die Leistungsfähigkeit dieser industriellen Berufs⸗ berufen. Die letzteren also die Wahlversammlungen arbeiten, welche als Nebenbetriebe anderweit verf

etriebenen Gewerbe aus denjenigen industriellen Berufsgenossen⸗ Vertreter, a ie konstitui ss s 2) Sof theil dieser Betriebe zu einer bestehend b für ei

1 G erufsgeno⸗ „aus welchen die konstituirende Genossenschaftsversammlu 2) Sofern die Zutheilung dieser Betrie e, zu einer bestehenden 3) die Be elche für eig 11 3. 8 5 chaften, zu denen sie im Momente der Vorbereitung dieses Gesetzes besteht. S ftägsche geäbeß mg 11 1 Berufsgenofsenschaft erfolgt, beginnt die Mitgliedschaft bei der ersteren Recht⸗) humterne. E1 Das Reben⸗ Sektion, werden zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schieds⸗ gehörten, ausscheiden würden. Wir sind darüber nicht im Zweifel ge⸗ Ich meine, es ist nicht zweckmäßig, eine Duplizität in das Aus. Das Reich und die Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller mit dem Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz seinem ganzen Inhalt Re nun 16 et u“ 8 g e 182 welche Bauarbeiten gericht, der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassen⸗ wesen, daß diese Nöthigung für den Landwirth, unter Umständen2 führungsgesetz gegenüber dem Reichsgesetz selbst zu bringen, und ich oder einzelner Arten der unter §. 5 Ziffer 2 fallenden, von ihnen für nach für die betreffenden Betriebe in Wirksamkeit tritt (§. 41). e S. 22 v“ Enthält das Nebenstatut eine solche den Vorschriften und der Theilnahme an der Wahl der heiden aus oder 3 verschiedenen Berufsgenossenschaften anzugehören, für kann auch nach feiner Richtung einsehen, daß irgend welche praktischen fchaft Peeas 221 auarbeiten derjenigen Berufsgenossen⸗ 3) Auf die Unternehmer der hiernach einer bestehenden Berufs⸗ E nicht, so gelten als geringfügige Arbeiten solche, zu deren der Zabl der Versicherten zu wäͤhlenden Mitglieder des Reich

ihn eine außerordentlich unbequeme sein würde. Allein Gründe 5 - 1b 5 54 en Bezirk für die Gewerbetreibenden ss f theilten Betriebe finden die Besti des §. 8 * ; 2 3 g 9 3 sicherungsamts Vertreter der Arbeiter gewählt. 1 tlich b zu Gunsten des eingebrachten Antrages Knebel sprechen. Ich q 2 scht⸗ n enossenschaft zugetheilten Betriebe e Bestimmungen des §. usführung nicht mehr als ein Arbeiter während eines Arbeitstages 9. b meine Herren, das ist ja nicht das letzte Wort, welches würde also bitten, es bei den Beschlüssen der Kommission bewenden der betreffenden Art errichtet Aus e. b 1 8 atir W

8 ist, durch eine von dem Reichskanzler bsatz 2 bis 4 und des §. 10 Absatz 2 Anwendung. Diejenigen Be⸗ . ö“ Wahlberechtigt sind unter den im §. 42 des Unfallversicherungs⸗ wir auf dem Gebiete dieser Gesetzgebung gesprochen haben. zu beziehungsweise der Landes⸗ Centralbehörde abzugebende entsprechende träge wel e nach der letzteren Bestimmung von diesen Unternehmern erforderlich gewesen ist. 16 28 8 gesetzes angegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Bau fänas Unfallversicherungs⸗Gesetzgebung ich habe das bäiüsir Dieg wer. . ö 3 Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder krankenkassen (§§. 69 ff. des Kranfenversicherungsgesetzes vom 15. Juni wieder s 8 6 1 iese Erklärung ist, auch soweit es sie ie Ausfü —— i8 f f di 8 2 2 s - 409 34.*7 b viederholt ausgesprochen und kann es auch hier nur wiederholen ghist, auch soweit es sich um die Ausführung von verrechnen, bis der sechsfache Betrag der auf diese Unternehmer ent weisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen

Erklärung als Mitglied beizutreten. dem Reservpefonds zugeführt werden, sind so lange gesondert zu nicht vollständig einreichen, hat die Gemeindebehörde diese Nach⸗ 1883 Rerchs⸗Sesezbl. S. 78. ist kein noli me tangere; wir werden enöthigt und auch gern bereit Maurer⸗, und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Absatz 2 des f Jahresumlagen erreicht ist. 8 —. ;ef a8 9 „* 1 9 f &. fallenden Jahre 9 ch 1 oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei

f 9 irthschaf 2 : 75. EI 2895 Herungspflichtig sind, zs ; sichtli 2 Bauarbei genossenschaften haben werde, wenn wir alle neben der Landwirthschaft wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein ee Aeußerung dieser Vertreter ist in dem Protokoll ersichtlich zu machen. rufsgenossenschaften getreten sind (§. 5 Ziffer 2 und 3); nossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist jeder ü 9 1b

Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, eut

sein, in allen Punkten zu korrigiren, in denen uns die Erfahrun Reichstags⸗Angelegenheiten. Unfallversicherungsgesetzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossen- 8 1 WI 1s 6 11““ b darauf hinweist, daß korrigirt werden muß, und in denen 88 Dem Reichstag sind folgende Gesetzesd ““ schaftsstatuts für die nach §. 5 Ziffer 1 Absatz 1 zu errichtende Be- G III. Unfallversicherungsanstalt. einer Auskunft innerhalb Fet zu Frist durch Geld⸗ Bauarbeiten der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirk der Sektio Beweis gegeben ist, daß korrigirt werden kann ohne Verletzung anderer, Ltag sind fo gende esetzesvor agen zugegangen: rufsgenossenschast abzugeben. 13 Z11n1“ Bildung und Organisation. 1 strafen bis zu einhundert Mar anha van i Wo ch Ablauf des beziehungsweise der Genossenschaft dauernd beschäftigt sind, sich im ebenso berechtigter Interessen. Wenn sich also im Laufe der Zeit 1) Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen §. 14. Die Nachweisungen sind binnen wei⸗ Wochen g 8. des Besi der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richter⸗ herausstellt, daß die Ueberweisun sämmtlicher landwirthschaftlichr versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. söffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstand b In jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird Kalendervierteljahrs an den afspoesanf bon liche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Nebenbetriebe in die Berufsgenossenschaͤften für die Landwirthschaft Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, Koͤnig dersfelben abzugeben. für d Versicherung der auf Grund des §. 5 Ziffer 4 von Nicht⸗ diesem bezeichnete Organ b5 ö 1ete der at Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die möglich ist, ohne die Existenz der industriellen Berufsgenossen⸗ von Preußen ꝛc. 2 8 W II. Berufs ssenschaf mitgliedern bei derselben zu versichernden Personen eine Versicherungs⸗ die Gemeindebehörde 6 Fres. 8 g vrstebend 8 Vurscarung Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen die chaften, zu denen sie gehören, direkt zu gefͤhrden, so verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung d A““ anstalt errichtet 1 weiterer Behatbetten. für welche nach den vorstehenden geetest 9. 11 bis 1 a . G. Anwendung. würde meiner Meinung nach nicht der leiseste Grund vor. Bundesraths und des Reichstages, was folat: 11 11“ Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch in ihrem scheziet Nachweisungen vorzulegen wäten, nichts bekannt v. Schiedsgerichte liegen, solchem berechtigten Verlangen zu widerstreben. Es 1 I Allgemeine Bestimmungen. 1 2 111144*X*““ die Versicherung von Betriebsunternehmern (§. 2), welche als Bau⸗- geworden sei. 8s . 18 1uu““ 8 wird das also eine Frage sein, die wir bei einer Korrektur des Unfall⸗ 1““ Umfang der Versicherung. 8 8 Die Berufsgenossenschaft (§. 5 Ziffer 1 Absatz 1) umfaßt un- gewerbetreihende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderen Prämientarif. Schiedsgerichte. versicherungsgesetzes werden ins Auge zu fassen haben. ü §. 1. beschadet der Bestimmungen des §. 5 Ziffer 1 Absatz 2 und des 5. 6 von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bauausführung beschäftigten, §. 21. §. 28. 1 ’1 Wenn Hr. von Tiedemann nun noch davon gesprochen hat, Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt alle Baubetriebe der im §. 5 Ziffer 1 bezeichneten Art. . nach §. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei der Versicherungs⸗ Der Prämientarif (§. 19) wird alle zwei Jahre von dem Reichs⸗ Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes ichteten jetzt die Vertrauensmänner etwas unlustig werden, wenn ihnen das und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Ban- anstalt zu erfolgen hat. Versicherungsamt für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Berufsgenossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, erste Geschäft aufgetragen wird, und daß es für sie eine harte Auf⸗ 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69), des Gesetzes, betreffend die arbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugehoͤrigkeit zur Beruft⸗ 5 Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenschaft. Der Vorstandes derselben im Voraus festgesetzt. Dabei ist der Kapital⸗ jeder Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet. Die Zuständigkeit gabe sei, sich in die Fülle der Bestimmungen einzuarbeiten, die bei Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 genossenschaft der Hauptbetrieb. Auch im Uebrigen folgen Neben⸗ Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung, sowie die werth derjenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den desselben erstreckt sich auf alle Betriebsunfälle, welche sich in dem ihrer Thätigkeit in Betracht gezogen werden müssen, so gebe ich ja Reichs⸗Gese zbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und betriebe den Hauptbetrieben. 1 8 sonstigen Organe der Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der im Jahre durchschnittlich zu erwartenden, von ihr zu entschädigenden Bezirk des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche u, daß nicht jeder für ein solches Geschäft geeignet ist und Neigung Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben . Unterneymer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesez Versicherungsanstalt, unbeschadet der Bestimmungen des §. 17 dieses Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, nach Maßgabe derjenigen die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich der Unfälle at. Aber das müssen wir auch als Folge des Prinzips der Selbst⸗ beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132), fällt, welche aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderes Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 23, 26, 27 des Unfallversiche⸗ Löhne und Gehälter, für welche in der vorangegangenen Periode im solcher Personen, welche gegen Prämie versichert sind. 1 verwaltung mit in den Kauf nehmen. Wer die Selbstverwaltung oder der auf Grund des §. 1 nbsct s des Unfallversi erungsgesetzes Berufsgenossenschaft angehören, scheiden aus der letzteren mit den aus rungsgesetzes. Jahresdurchschnitt von derselben Prämien erhoben worden sind, zu Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 72) zu wählenden will, der muß auch mit Hand anlegen wollen, daß die Geschäfte, die von dem Bundesrath erlassenen Fmmngen gegen Unfall ver⸗ §. 32 des Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen 1 §. 15. Grunde zu legen und zugleich ein Pauschquantum für Verwaltungs⸗ Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im den Organen der Selbstverwaltung übertragen werden, ordnungs. sichert sind, werden gegen die Folgen der ei diesen Bauarbeiten zu dem Zeitpunkt aus, mit welchem dieses Gesetz für die im §. 5 3 Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind be⸗ kosten hinzuzufügen, wesches nach dem Maßstabe der in derselben §. 27 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen genügen und dem mäßig durchgeführt werden. Wenn dazu auch ein Quantum s ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge⸗ Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in sonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. Periode im Iaßtezdurchschnite erforderlich gewesenen Verwaltungs⸗ Arbeiterstande angehören. Gesetzesstudium gehört, so wird es doch wohl so viel Leute im Lande setzes versichert. Kraft tritt. ö f s

- ; 3 1 ö Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte Vermögen kosten zu berechnen ist. 8 19 Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen

und speziell im Kreise des Hrn. von Tiedemann geben, die bereit sein Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäftigten Alulfbringung der q1“X“ 1“ darf für die übri Sne⸗ der Genoffenschaft nicht verwendet werden, Für die erstmalige Berechnung ist der Betrag derjenigen Löhne der §§. 46 bis 50 des Ünfallversicherungsgesetzes Anwendung.

werden, dieses Studium auf sich zu nehmen. Betriebsbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder .8. E1ö16“ 1] sofern nicht das Reichs⸗Hersicherunaaeülen auf den Antrag des Genossen⸗ zu Grunde zu legen, welche nach den Bestimmungen des §. 20 wäh⸗ vI. Feststellung und Auszablung der Entschädigungen In Summa glaube ich und dafür sprechen alle Erfahrungen Gehalt zweitausend Mark nicht detekege A 1 Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu schaftsvorstandes eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung rend des ersten Jahres nach Beginn der Meldepflicht angemeldet S Unfalluntersuch Feftstellung d Entschädigungen

die wir bis jetzt gemacht haben —, daß wir auf dem richtigen Wege Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltun skosten werden darf nur ertheilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für worden sind. Den Zuschlag für Verwaltungskosten bestimmt das nfallunkersuchung. Fest F. er Entschädigungen.

nd, daß die Landwirthschaft nicht zurückbleiben kann und nicht zurück und Personen des Soldatenstandes in Folge von „Betriebsunfällen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 19 ff. Beiträge ausf. die Zwecke der Versicherungsanstalt verbleibende Theil des Vermögens Reichs⸗Versicherungsamt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes. §. 29.

hehad mag, wenn ihr auch augenblicklich eine gewisse Last auferlegt vom 15. März 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53), bezeichneten Personen, gebracht, welche auf die Mit e der in ihren B- zur dauernden Befriedigung der bisher festgestellten, von der letzteren Aus dem Prämientarif muß ersichtlich sein, wie viel für jede Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Fest⸗

wird, in der Zuweisung der Wohlthaten der Unfallversicherung an auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaates oder trieben von den Versi ehälter, beziehungs⸗ zu zahlenden Renten und der sonstigen Verbindlichkeiten der Ver⸗ angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohns an Prämie stellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§. 51 bis 58,

ihre eigenen Angehörigen, nachdem dieselben Wohlthaten den An⸗] eines, Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung weise des Jahresarh nicht ausgebildeter sicherungsanstalt voraussichtlich ausreichen wird. zu entrichten ist. . 1 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende

gehörigen der Indusftrie bereits gewährt sind. Wir thun recht daran angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaates oder iter (§. 3 Abs versicherungsgese es) sowie des Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa er⸗ Der Prämientarif ist durch den „Reichs⸗Anzeiger“ und diejenigen Anwendung. x 8 1

auf diesem Gebiete weiter fortzufahren, und werden damit auch, glaube eines Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. siatuteüinäAsacn Ge 8 a. a. O.) sede⸗ umgelegt forderlichen Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig, aus Blätter zu veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen Die Bestimmung des §. 59 Absatz 4 a. a. O. tritt außer Kraft

ich, politisch gute Erfolge erzielen. 8 gesehene Fürsorge in Krast getreten ist, findet dieses Geseß werden. ihrem Reservefonds varzeslesen. der Landes⸗Centralbehörden oder der höheren Verwaltungsbehörden, für Betriebsunfälle, welche sich bei B auarbeiten ereignen, nachdem

wendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Auf die Umlage sind von den Genossenschaftsmitgliedern viertel⸗ Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 14 bezeichneten in deren Bezirken er Geltung haben soll, bestimmt sind. Die Ver⸗ dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist. Sinne des Gesetzes vom 15. März 1886.) jährliche Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die ein⸗ Versicherungen nicht übernehmen. öffentlichung erfolgt durch das Reichs⸗Versicherungsamt. Die Verpflichtung jur Einreichung von Lohn⸗ und Gebaltsnach⸗