1887 / 55 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

weisungen (§. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer] und Bauherren, welche nicht Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind.

Berufung. Rekurs. Auszahlung. §. 30. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent⸗ schädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs⸗Versicherungsamt finden die Be⸗ stimmungen der §§. 62 Absatz 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Berechtigungsausweis, die Ver⸗ änderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.

Ausländische Berechtigte. Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten ein⸗ ustellen. 1 Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden.

VII. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. Liquidation der Postverwaltungen.

.32. Beihnnen acht Wochen 8 jedes Rechnungsjahres haben die Central⸗Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und

leichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

Erstattung der Vorschüsse.

Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Central⸗Postbehörden liquidirten Beträge der Versicherungsanstalt, und welcher Theil den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft zur Last

ällt. Der erstere Betrag ist aus den Beständen der Anstalt alsbald bzuführen. Der Rest ist von dem Genossenschaftsvorstande gleich⸗ eitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 10 dieses Gesetzes beziehungsweise der §§. 29 und 30 des Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben unter Verrech⸗ nung der erhobenen Vorschüsse (§. 8) einzuziehen.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Absatz 2 und 3, 72 bis 77 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

VIII. Unfallverhütung.“ Beaufsichtigeung.

Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.

Die Bestimmungen der §§. 78 bis 86 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer und Bauherren erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirk derselben Bau⸗ arbeiten ausführen.

In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau⸗ arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Praätnie anzudrohen. Die

orschriften sind auf Kosten der Genossenschaft in der für Bekannt⸗ machungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. 3

2) Zur Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 a. a. O. vorgesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen auch die Vorstände der Bau⸗Krankenkassen (§S§. 69 ff. des Krankenversicherungsgesetzes) befugt, sofern eine solche für die Bau⸗ arbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.

3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe, und die Verpflichtungen der Betriebsunternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich auch auf die Unter⸗ nehmer und Bauherren, welche, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein, in dem Bezirk derselben Bauarbeiten ausführen, für welche nach näherer Bestimmung der §§. 20 und 22 Nachweisungen aufzustellen und Prämien zu zahlen sind.

——

Reichs⸗Versicherungsamt. Landes⸗Versicherungsämter.

5

§. 35.

Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts und der Landes⸗Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 87 bis 93 des Unfallversicherungsgesetzes, sowie des §. 101 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Be⸗ trieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132).

Soweit hiernach ein Landes⸗Versicherungsamt zur Beaufsichtigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirk derselben vor⸗ kommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den §§. 8, 10, 13, 15, 18, 21, 22, 23, 30 dem Reichs⸗Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.

IX. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, der Bundes⸗ staaten, von Kommunalverbänden und Korporationen. Ausführungsbehörden.

Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nach den Bestimmungen des §. 5 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 5 Ziffer 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende Bundes⸗ staat, der betreffende Kommunalverband oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossens haftsver⸗ sammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungs⸗ behörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes⸗Centralbehörde zu be⸗ zeichnen sind. Dem Reichs⸗Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind.

Versicherung durch das Reich ꝛc. §. 37.

it das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossen⸗ schaft tritt (§. 5 Ziffer 2 und 3), finden die §S. 7 bis 26, 33 Absatz 1 34 dieses Gesetzes, sowie die §§. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 Lit. ⸗, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Be⸗ stimmungen der §§. 3 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 159), entsprechend anzuwenden.⸗ 8

X. Schluß⸗ und Strafbestimmungen.

Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung.

§. 38. Die Bestimmungen der §§. 2, 6, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 14 bis 35, 39, 40 finden bei den im Geltungsbereich des Unfalkversiche⸗ rungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwendung. Die Bestimmungen des §. 31 gelten auch für die nach dem Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung,

vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bau⸗ arbeiten beschäftigten Personen. 2 FHaftpflicht ꝛc. Strafbestimmungen. §. 39.

Die Bestimmungen der 8⁸ 95 bis 102, 109 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes über die Haftpflicht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen, über das Verbot vertrags⸗ mäßiger Beschränkungen, über ältere Versicherungsverträge, Rechts⸗ hülfe, Gebühren⸗ und Stempelfreiheit, sowie über die ezeichnung der zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden und die Verwaltungs⸗Zwangsvollstreckung finden entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Strafbestimmungen der §§. 103 bis 108 a. a. O., insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit 5 für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen

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Zustellungen.

Zustellungen, welche den de von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

Gesetzeskraft.

.41. 8

Die Bestimmungen der 8857 bis 21, 27, 28, 31, 35 bis 38, 40 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Para⸗ graphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitrunkt, mit welchem dieses Gese ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder einzelner Ehect⸗ desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

2) Entwurf eines Gesetzes, betreffe die Marine bezügliche Abänderungen und des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die und Versorgung der Militärpersonen ꝛc.

Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel I.

An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 50 des Militär⸗ pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 275) tritt folgende Vorschrift: 8

Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise außerhalb der Ost⸗ und Nordsee zugebrachte Dienstzeit wird, auch während des Friedens, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt.

Artikel II. Als letzter Absatz des §. 50 des Militärpensionsgesetzes wird folgende Vorschrift eingestellt: 18“

Den der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes derselben zu gehören, in außereurovpäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, soweit eine solche Doppelrechnung den Beamten des auswärtigen Dienstes bewilligt ist.

Der §. 56 des Militärpensionsgesetzes wird wie folgt ergänzt:

Die Vorschrift im §. 50 Absatz 3 findet auch auf die Civil⸗ beamten der Kaiserlichen Marine Anwendung.

1 Artikel III.

Hinter dem ersten Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes wird folgender Zusatz eingestellt: 8

Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Krieg oder durch Dienst⸗

nd einige auf Ergänzungen Pensionirung

beschädigung auf Seereisen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig ge⸗

wordenen Schiffsjungen der Kaiserlichen Marine. Der zweite Absatz des §. 93 des Militärpensionsgesetzes erhält folgende Fassung: 1

Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine⸗Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlichen Marin beschäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der §§. 72 und 73 Anwendung.

Artikel IV. 8

Die nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.

8 1 8 Artikel V.

Das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen zc., vom 30. März 1880 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 99), wird aufgehoben.

ööö“ 8

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Begründung.

Seit dem Inkrafttreten des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 hat die Kaiserliche Marine eine nach allen Richtungen hin durch⸗ greifende Umgestaltung erfahren. Insbesondere gilt dies auch hinsicht⸗ lich der Dispositionen uüͤber S. M. Schiffe und der Ausbildung und Verwendung des Personals. Es hat dies zu der Frage geführt, ob die besonderen Vorschriften des gedachten Gesetzes für die Kaiserliche Marine durchweg den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen.

Frage mußte verneint werden. Zunächst erscheinen die ersten Absätze des §. 50, welche Der Schiffsbesatzung eines zur Kaiserlichen Marine gehörigen s wird, auch während des Friedens, die auf einer ostasiati⸗ rpedition zugebrachte Dienstzeit, vom Tage des Abganges m Ausrüstungshafen bis zum Tage der Rückkehr in die Nord⸗ i der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht. Dasselbe gilt auch für Seereisen, beziehentlich Indienststellun⸗ gen, bei welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Ost⸗ und

Nordsee zugebracht worden sind.“ 8 einer Abänderung bedürftig. Daß im ersten Absatz die Doppelrech⸗ nung nur für die auf einer ostasiatischen Expedition zugebrachte Dienst⸗ zeit, und zwar unabhängig von deren Dauer, bewilligt wird, hat jeden⸗ falls seinen Grund darin, daß zur Zeit der Emanirung des Militär⸗ pensionsgesetzes längere Expeditionen S. M. Schiffe fast ausschließlich nach Ost⸗Asien und allenfalls noch nach West⸗Indien, wo die sanitärischen Verhältnisse relativ weniger ungünstig sind, gingen. Die Südsee, die Westküste Amerikas und die ostafrikanischen Kuüsten pflegten nur auf der Ausreise nach Ost⸗Asien oder auf der Rückreise von dort passirt zu werden.

Die Entwickelung unserer Flotte seit jener Zeit und die derselben demgemäß und in Folge der erweiterten politischen Beziehungen zu überseeischen Ländern zugefallenen mannigfacheren Aufgaben haben diese Verhältnisse vollständig geändert.

Damit fallen aber auch die der Unterscheidung, welche die ersten beiden Absätze des §. 50 aufstellen, zu Grunde liegenden Voraus⸗ seßungen. Wenn man ehedem mit Recht davon ausging, daß nicht selten schon ein kurzer Aufenthalt in den ostasiatischen Gewässern ernste und dauernde Nachtheile für die Gesundheit des Personals zur Folge haben konnte, und demgemäß die Doppelrechnung der auf Expeditionen dorthin zugebrachten Dienstzeit unabhängig von der Dauer des Aufenthalts daselbst und der Abwesenheit außerhalb der heimischen Gewässer überhaupt bewilligte, so erheischen die jetzigen Verhältnisse und Erfabrungen jedenfalls eine Modifikation der Vor⸗ schrift des zweiten Absatzes, nach welchem die Doppelrechnung der

Dienstzeit bei anderen Seefahrten außerhalb der Ost⸗ und Nordsee

ö“ an die Bedingung einer 13 monatlichen Abwesenheit geknüpft ist, da eine so lange Frist diesen Verhältnissen und Erfahrungen gegenüber nicht füglich aufrecht erhalten werden kann.

Die Stationirung von Schiffen in allen Meeren ist jetzt die Regel, und zwar unter Verhältnissen, die vielfach keineswegs günstiger sind, nicht selten aber in kurzer Zeit erheblich ungünstiger wirken, als diejenigen in den Gewässern Ost⸗Asiens.

„Es bestehen zur Zeit die ostasiatische, die westindische, die austra lische (Südsee⸗), die ostafrikanische, die westafrikanische und die Mittel⸗ meerstation.

Es erkrankten unter den Besatzungen S. M. Schiffe und Fahr zeuge im Auslande pro Mille der Besatzung in

Amerika (mit West⸗ Indien).

meer.

1879/80 1880/81. 1881/82. 1882/83. 1883/84 1884/85

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1879/85 552,9 9 545,3 6 908,/4 9 428,3

„w Auf der afrikanischen Station kamen in der Periode 1884/85 1363,3 pro Mille Erkrankungen vor; vordem hatten Stationirungen von S. M. Schiffen oder Fahrzeugen dort nicht stattgefunden.

—. Die Mortalität in Folge von Krankheiten stellt sich, nach dem Durchschnittssatz während der letzten zehn Jahre berechnet, an Bord S. M. Schiffe ꝛc. in

Ost⸗Asien auf

der Südsee auf

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dem Mittelmeer auf.

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„Dabei ist zu bemerken, daß die Zahl der Todesfälle in den ver⸗ schiedenen Jahren auf denselben Stakionen sehr variabel ist, so in Ost⸗Asien zwischen 9,1 pro Mille (1881 82) und 1,2 pro Mille (1883/84), in der Südsee zwischen 16,9 pro Mille (1879 80) und 2,3 pro Mille (1880/81); in West⸗Indien steigt sie in der Periode 1884/85 auf 6,3 pro Mille, im Mittelmeer in derselben Periode auf 16,3 pro Mille; für Afrika liegt bisher nur der Bericht für 1884 85 vor. Es darf ferner hervorgehoben werden, daß die erhöhten An⸗ forderungen, welche in neuerer Zeit an S. M. Schiffe gestellt werden, auch bei verhältnißmäßig kürzeren Indiensthaltungen die Kräfte des Personals in erhöhtem Maße absorbiren. Ganz besonders trifft das die höheren Chargen, auf welchen die eigentliche Verantwortlichkeit für den Dienstbetrieb ruht, und es haben in der That die Invalidisirungen von diesen Chargen in verhältnißmäßig nicht hobem Lebensalter aus Veranlassung der durch ungünstige klimatische Ver⸗ hältnisse herbeigeführten Seedienstunfähigkeit in neuerer Zeit erheblich zugenommen.

Nach alledem aber erscheint eine ungleichartige Berücksichtigung von Seereisen außerhalb der heimischen Gewässer bezüglich der Be⸗ rechnung der pensionsberechtigenden Dienstzeit dem Grundgedanken des Gesetzes gegenüber nicht mehr gerechtfertigt. Es würde indessen zu weit gehen, wollte man das Benefizium der Doppelrechnung un⸗ beschränkt auf alle Seereisen in fremden Meeren ausdehnen. Viel⸗ mehr wird es den Verhältnissen entsprechen, die Doppelrechnung allgemein an die Voraussetzung einer während derselben Indienst⸗ haltung zurückgelegten, mindestens sechsmonatlichen Fahrperiode außer⸗ halb der heimischen Gewässer zu knüpfen. 8

„II. Es erscheint geboten, dem zum Dienst in den Reichs⸗Schutz⸗ gebieten kommandirten, nicht zu der Besatzung eines von S. M. Schiffen gehörigen Personal der Kaiserlichen Marine die betreffende Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen, soweit eine solche Doppelrechnung auf Grund des §. 51 des Reichs⸗ Beamtengesetzss den Beamten des auswärtigen Dienstes be⸗ willigt wird. Diese Nothwendigkeit tritt 2* in Folge p 21. Januar 1886, wonach den

8

des Bundesrathsbeschlusses vom

beso deten, mit konsularischen Befugnissen angestellten Kaiser⸗ lichen Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zu⸗ gebrachte Dienstzeit bei Verwendung in den unter deutschem Schutz stehenden Gebieten von Togo, Kamerun und Südwest⸗Afrika, sowie in Zanzibar bei d s

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er Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden soll. Die praktische Bedeutung für die Kaiserliche Marine gründet sich zunächst auf die Kommandirung eines Seeoffiziers als Hafenkommandant von Kamerun.

Die hiernach erforderliche gesetzliche Vorschrift wird am zweck⸗ mäßigsten als Zusatz zum §. 50 beziehungsweise §. 56 des Militär⸗ pensionsgesetzes s

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aufzustellen sein.

III. Als ein empfindlicher Uebelstand hat sich herausgestellt, daß das Militärpensionsgesetz keine Vorschrift zu Gunsten der Schiffs⸗ jungen der Kaiserlichen Marine enthält. Dieselben sind zwar nicht Personen des Soldatenstandes, sondern Zöglinge. Sie sind aber,

M. Schiffen befinden,

sobald sie sich an Bord eines von S.

im Frieden sowohl wie im Kriege denselben Gefährdungen des militärischen Dienstes ausgesetzt, wie jeder andere Mann der Besatzung. Es erscheint daher durchaus gerechtfertigt, wenn man ihnen auch für den Fall, daß sie durch den Krieg oder durch Dienstbeschädigungen auf Seereisen invalide werden, dieselbe Versorgung zu Theil werden läßt, wie den Gemeinen. Eine Anomalie kann hierin nicht gefunden werden, im Gegentheil stellt sich eine be⸗ zügliche Vorschrift als einfache Konsequenz der Bestimmungen des §. 93 des Militärpensionsgesetzes dar.

IvV. Das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Militärpensions⸗ gesetzes vom 30. März 1880, verliert seine selbständige Bedeutung, sobald die gegenwärtige Vorlage Gesetzeskraft erlangt haben wird, da die durch dasselbe zu Gunsten der Angestellten des Marine⸗Lazareths zu YPokohama getroffene Spezialbestimmung in der allgemeinen Vor⸗ schrift des Artikels II aufgebt. 28

Mittel⸗

Zweite Beilage b zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Sonnabend, den 5. März

Staats⸗Anzeiger.

1887.

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. 5. Ksmmandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[60484] Steckbrief.

Gegen den Colporteur Wilhelm Heller, geboren am 18 November 1859 in Sazan, in Domoninive, Kreis Gicin (Böhmen) ortsangehörig, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Betruges und Hausfriedensbruchs Ver⸗ gehen gegen §§. 263 43 ff., 123 74 St.⸗G. B. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Königliche Untersuchungsgefängniß zu Berlin. Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 1. März 1887.

Königliches Amtsgericht I. v. Prittwit. [60573] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Handelsmann und Viehtreiber Hermann Lochte aus Britz, Kreis Teltow, welcher sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungshaft wegen Unterschlagung in den Akten IV. J. 13/87 verhängt. 8

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12,

bzuliefern. 888

Berlin, den 2. März 1887.

Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht II.

Beschreibung: Alter ca. 45 Jahre, Haare blond, Bart kleiner Schnurrbart, Sprache stottert etwas. Besondere Kennzeichen: Lochte tritt mit dem rechten Fuß nicht platt, sondern mehr mit dem Zehen auf und hat am linken Arm und an der linken Schulter mehrere Narben.

[60328] Steckbriekf. Gegen den unten beschriebenen Dienstknecht Karl Küßner, am 30. Mai 1868 zu Dobrawolla ge⸗ boren, zuletzt in Brandenburg a. H. wohnhaft, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. 3 Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichts⸗Gefängniß zu Brandenburg a. H. ab⸗ zuliefern. 8 Potsdam, den 28. Februar 1887. Königliche Staatsanwaltschaft. Beschreibung: Alter 18 Jahre, Größe 1,60 m, Statur untersetzt, Haare dunkel, Augenbrauen dunkel, Gesicht breit, Sprache polnisch und gebrochen deutsch. Besondere Kennzeichen: an beiden Händen auffallend viel Warzen. 60579 Steckbrief. 1“ Pen. den unten beschriebenen Arbeiter Robert Schöbel alias Kirchner, zuletzt zu Gassen, ge⸗ boren zu Eilau, Kreis Sprottau, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in 8 Justiz⸗Gefängniß zu Sommerfeld abzuliefern Aktenz. J. 338/86. Guben, den 28. Februar 1887. Der Königliche Erste Staatsanwalt. Beschreibung: Alter 38 Jahre, Statur klein, Haar und Augenbrauen dunkelblond, Stirn hoch, Bart: dunkelblonder Schnurrbart, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund klein, Zähne gut, Kinn breit, Gesicht breit und voll, Gesichtsfarbe blaß. Besondere Kennzeichen: schneller Gang.

[60577] Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Schuhmacher Johann Wowerath, am 5. März 1848 in Augstutschen, Kreis Pillkallen, geboren, wegen Betruges unter dem 9. Februar 1884 in den Akten 93 D. 1173. 83 erlassene Steckbrief wird erneuert. Berlin, den 25. Februar 1887. 8 Königliches Amtsgericht I. 93.

[60327] Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 5. November 1881 in den Akten J. Ja. 761. 81 hinter die unverehelichte Henriette Louise Wilhelmine Behnke, geboren am 15. März 1853 zu Lauenburg, Kreis Ratzeburg, erlassene und unterm 26. Juni 1885 erneuerte Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 25. Februar 1887. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[603790 Bekanntmachung. Der gegen den Dienstknecht Johann Friedrich Hose aus Neuenhof bei ECisenach unter dem 14. Februar cr. erlassene Steckbrief ist erledigt. Raumburg a. T., den 1. März 1887. Königliches Amtsgericht. Die unterm 15. Februar 1876 von der früheren Königlichen Kreisgerichtsbeputation zu Alt⸗Landsberg hinter den am 31. Mai 1852 zu Bernau geborenen Webersohn Lubwig Robert Hermann Lorenz er⸗ lassene Strafvollstreckungs⸗Requisition wird hierdurch abermals erneuert. 1 Berlin, den 2. März 1887. Der Erste Staatganwalt bei dem Königlichen Landgericht II.

[60576] Strafvollstreckungsrequisition. Gegen den Arbeiter Markin Knczick, zuletzt in botsbam, Neblitzerstr. b a. beim Gärtner Krüger ge

Pn gewesen, dessen gegenwärtiger Aufenthaltgort unbe⸗

kannt ist, soll eine durch vchiszaanige Strafbefehl.

des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung IV b.,, zu

. dergl.

Oeffentlicher Anzeiger.

Es wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und an das nächste Amtsgericht abzu⸗ liefern, welches ergebenst ersucht wird, die vorbezeich⸗ nete eintägige Gefängnißstrafe zu vollstrecken und uns zu den Akten A. 16/86 Fall 358 Nachricht zu geben. Potsdam, den 11. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IVb.

5] Strafvollstreckungserledigung. Die in der ersten Beilage unter Nr. 29 pro 1887 Blattes sub Nr. 54 528 erlassene offene ollstreckungsrequisition gegen den Maurer I Wartenberg aus Nowawes ist erledigt. otsdam, den 11. Februar 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IVb.

[59700]

Gegen den Seiler Carl Tietz aus Rudow (Kreis Teltow) ist eine ihm wegen Uebertretung des §. 360 Z. 11 des Str. G. B. durch Strafbefehl zuerkannte Haftstrafe von zwei Tagen zu vollstrecken. Daꝛc. Tietz sich verborgen hält, wird um dessen Fahndung, Festnahme und Zuführung zum nächsten Amtsgericht gebeten und an dieses das Ersuchen um Strafvollstreckung und Benachrichtigung hiervon gerichtet.

Schloß Tenneberg, den 2. März 1887. Herzoglich Sächs. Amtsgericht. Abtheilung II.

[60580] Ueber den am 22. April 1864 in Zeitz geborenen Militärpflichtigen, Kellner Adolph Egmont Kunze, Sohn des Schneidermeisters Johann Andreas Kunze und der Emilie Luise, geb. Jahn, z. Z. wohnhaft in Chemnitz, hat bislang eine definitive Entscheidung nicht herbeigeführt werden können, da dessen Verbleib trotz aller angestellten Ermittelungen bisher nicht festzustellen gewesen ist. 1 Alle Polizei⸗ und Ortsbehörden ersuche ich er⸗ gebenst, nach dem Verbleib des ꝛc. Kunze gefälligst zu recherchiren und Falls sich hierbei etwas Be⸗ stimmtes ergeben oder dessen gegenwärtiger Aufent⸗ haltsort feststellen lassen sollte, mir dies mittheilen zu wollen. 8 Im Falle der Betretung bitte ich, denselben an⸗ zuhalten und Falls er sich über Erlangung einer definitiven Entscheidung nicht auszuweisen vermag, verhaften und an das nächste Landwehr⸗Bezirks⸗ Kommando abliefern zu lassen, welches ich ersuche, wegen außerterminlicher Musterung und sofortiger Einstellung des Genannten in die Armee das Nöthige veranlassen und mir darüber Nachricht gefälligst zu⸗ gehen zu lassen. Zeitz, den 28. Februar 1887.

Der Königliche Landrath.

Winckler.

[60330] 8 1 In S ache gegen den Husar Gualbert Heyberger der 4. Escadron 1. Hessischen Husaren⸗ Regiments Nr. 13, geboren am 12. Juli 1865 zu Oberburnhaupt, Kreis Thann, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Heyberger des Vergehens gegen §. 69 des Militär⸗Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 326 der Strafprozeß⸗ ordnung und §. 246 Militär⸗Straf⸗G.⸗Ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ange⸗ schuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlagnahme außer im

[60382] Bekanntmachung. In der Untersuchungssache gegen den Rekruten Wilhelm Heinrich Widmaier aus Sindelfingen, O.⸗A. Böblingen, wegen Fahnenflucht hat das Königl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 25. Februar 1887 zu Recht erkannt: es solle das dem Widmaier gegenwärtig zustehende oder künftig anfallende Vermögen unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein. Ludwigsburg, den 1. März 1887. 52. Infanterie⸗Brigade (2. K. W.).

[60574] Beschluß.

I. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen:

1) den Karl Friedrich Wilhelm Stahn, geb. 31. Januar 1863 zu Beelitz, unbekannten Aufent⸗ halts,

2) den Fleischer Gustav August Senst, geb. 16. April 1863 zu Brüͤck, unbekannten Aufenthalts,

3) den Knecht Friedrich Franz Seust, geb. 3. Juni 1863 zu Reetzerhüͤtten, unbekannten Aufenthalts,

4) den Ferdinand Hermann Imme, geb. 29. Mai 1864 zu Stücken, in Amerika,

5) den Friedrich Wilhelm Ziem, geb. 15. Juni 1864 zu Gollwitz, unbekannten Aufenthalts,

6) den Schlächter Gustav Ehle, geb. 3. Mai 1864 zu Kuhlowitz, in Afrika,

7) den Arbeiter Friedrich Heinrich Albert Wil⸗ helm Kalkofen, geb. 3. September 1864 zu Mede⸗ witz, in Amerika,

8) den Arbeiter Louis Friedrich Karl Große, geb. 13. Dezember 1864 zu Medewitzerhütten, in Amerika,

9) den Arbeiter Paul Friedrich Wilhelm Schulze, geb. 4. Dezember 1864 zu Nahmitz, in Amerika,

10) den Tischler Johann Friedrich Karl Burdach, geb. 26. April 1862 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

11) den Tisch 23. Januar 1

ler Johann Friedrich Fanck, geb. 862 zu Stahnsdorf, unbekannten Aufenthalts,

12) den Ernst Karl Wolter, geb. 7. Oktober 1863 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

13) den Gustav Adolf Mehlhase, geb. 17. Ok⸗ tober 1863 zu Nowawes, in Amerika,

14) den Paul Eduard Hildebrand, geb. 25. No⸗ benbe 1861 zu Garnseedorf, unbekannten Aufent⸗ halts,

15) den Landwirth Wilhelm Drichel, geb. 24. September 1862 zu Natalienhof in Rußland, unbekannten Aufenthalts,

16) den Heinrich August Böhle, geb. 28. März 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts,

17) den Friedrich Gustav Häuseler, geb. 12. Juni 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts,

18) den Heinrich Robert Reinhold Klähn, 3. Februar 1864 zu Potsdam, in Amerika,

19) den Kaufmann Friedrich Wilhelm Schom⸗ martz, geb. 29. März 1864 zu Potsdam, in Amerika,

20) den Michael Vogeler, geb. 30. Juli 1864 zu Beresar, in Rußland,

welche hinreichend verdächtig pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver⸗ lassen zu haben und nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf⸗ zuhalten,

Vergehen gegen §. 140 Absatz 1 Strafgesetzbuches,

das Hauptverfahren vor der Strafkammer des König

geb.

sind, als Wehr⸗

„Reichs⸗Anzeiger“ in dem „Thanner Kreisblatt“ an⸗ geordnet. 8 Mülhausen, den 9. Februar 1887. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Hoppe. Munzinger. Zur Beglaubigung: Der Landgerichts⸗Sekretär: Heckelmann.

(L. S.)

[60329] 11 8

Der Maurer Johann Friedrich Cultus aus Rauen, Kreis Beeskow⸗Storkow, geboren daselbst am 26. Mai 1857, jeßt unbekannten Aufenthalts, wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein.

Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3. gesetzbuchs.

Derselbe wird auf Anordnung des Amtsgerichts hierselbst auf

den 8. Juli 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Fürstenwalde zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando zu Hamburg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden

Fürstenwalde, den 27. Februar 1887.

gez. Kämnitz, Gerichtsschriber des Königlichen Amtagerichts Abschrift beglaubigt: Fürstenwalde, den 27. Februar 1887. Kämnitz, Gerschtsschreiber

des St raf 2

Königlichen

[60383 VBekanntmachuangg. In bder Untersuchungssache gegen den Rekruten Karl Christian Broghammer aus Böblingen wegen Fahnenflucht hat das Köntgl. Militär⸗Revistonsgericht zu Stuttgart am 25, Februar b. Ja. zu Recht erkannt: es solle bag dem Nrogbammer gegemwpärtig zu⸗ stehende oder künftig anfallende Vermögen un beschabet der Rechte Pritter mit Beschlag be⸗ legt sein vLndwigsburg, den 1. März 1887 52. Insanterse⸗Urigabe (. K. M.)

rtefans vom 3. April 1566 wegen Forstpiebstahls estgesetzte eintägige Gefängnißstrafe vollstreckt werden

8

lichen Landgerichts hierselbst eröffnet.

1I. Zur Deckung der jeden Angeklagten mög⸗ licherweise treffenden Geldstrafe von 3000 und zur Deckung der Kosten des Verfahrens wird, da eine Beschlagnahme einzelner zum Vermögen der Angeklagten gehörigen Gegenstände nicht ausführbar erscheint, gemäß §. 326 Strafgesetzbuches das im Deutschen Reiche befindliche Vermoͤgen der geklagten hierdurch mit Beschlag belegt

Potsdam, den 21. Februar 1887.

Königliches Landgericht, Strafkammer.

9. The

Berufs⸗Genossenschaften. . Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen. ater⸗Anzeigen 0. Familien⸗Nachrichten.

rBörsen⸗Beilage.

widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 29. April 1887, Nachmittags 1 Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden Berlin, den 28. Februar 1887. 8

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

[60338]

Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten Wohngrundstücks Nr. 218 hieselbst im Vogelsang, dem Zimmermann H. Bibow gehörig, wird ein erster Verkaufstermin auf Mittwoch, den 25. Mai 1887, und ein Ueberbotstermin auf Donnerstag, den 16. Juni 1887, 8 jedesmal Vormittags 10 Uhr, angesetzt. Der erste Termin ist zugleich zur endlichen Feststellung der Verkaufsbedingungen bestimmt. Dem Schuldner und den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläu⸗ bigern wird freigelassen, in dem gedachten Termin zum Zwecke solcher Feststellung zu erscheinen und bis eine Woche vor diesem Termine Vorschläge für die Verkaufsbedingungen einzureichen. Grevesmühlen, den 1. März 1887. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsche Amtsgericht. gez. Floerke. Zur Beglaubigung Der Gerichtsschreiber: W. Tiede, Gdtr.

[60388] Aufgebot.

Bezüglich nachbezeichneter abhanden gekommener Prioritäts⸗Obligationen der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft, nämlich:

I. Nr. 2862, 2863, 2865 und 2867 bis 2874 einschließlich, J. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 2. August 1858, II. Nr. 73775, 73776, 73777, 74057, 82459 und 82460, III. Emission, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 3. Oktober 1865, III. Nr. 46552, II. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 30. Dezember 1861, IV. Nr. 147036, 147037 und 147042, III. Emission, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 14. November 1872, sämmtlich lautend auf je zweihundert Thaler und konvertirt auf vier Prozent Zinsen, ursprünglich bei der Ausgabe verzinslich die zu IV. bezeichneten zu fünf Prozent, die zu I., II. und III. bezeichneten zu viereinhalb Prozent, hat der Wirkliche Geheime Rath Herr Dr. Heimsoeth und nach dessen Tode dessen Erben und Rechtsnachfolger das Aufgebot beantragt.

Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert,

spätestens in dem auf Donnerstag, den 24. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Köln, den 1.

Königliches Amtsgericht. Abthei J. V.: (gez.) Statz, Ger Für die Richtigkeit:

(L. S.) Kump, Kanzleirath, Erster Gerichtsschreiber. 1

März 1887.

[18452] Aufgebot. Fs ist das Aufgebot folgender angeblich abhanden LB Itr dar 8 8 8 12 8„ (DAnra NWr Schuldverschreibung der Königlich Preußi⸗

8 25 772 *† 2 8 8 an M E. Nr. 35773 über 300 von dem Alt⸗

d , EBV 2“ . zentigen Staatsanleibe

EMAamRARmRmmmmeaeᷓ́ᷓü— 2) Zwangsvollstreckungen,

1cnUs Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreck soll das im Grundbuche von den Invalidenhaus⸗Parzellen Band 6 b Nr. 197 auf den Namen des Rentiers Louis Alexander Dümke, hier eingetragene, in der Bopen⸗ straße Nr. 31 hierselbst belegene Grundstüdh

am 29. April 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht. an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 49, versteigert werden

Das Grundstück ist mit 4310 ⸗ℳ Nutzungswerth zur Gebhäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts etwaige Abschaͤtzungen und andere das GrundstücZk betressfende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bebingungen können in der Gerichtsschreiberet Neue Friedrichstr. 138, Hof, Flügel D., Zimmer 41,. einge⸗ seben werden 1

Alle Realberechtigten werden aufgeferdert, die nicht von selbst auf den Ersteber übergebenden Anprüche deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Cintragung des Persteigerungs⸗ vermerfs nicht bhervorging, insbesondere Forberungen von Kapitasl, Zinsen, wiederkebrenden Hebungen ober Keosten, spätestens im Nersteigerungs⸗ sermin ver der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelben und, fafhlss der beireibende Gizuhtgen wiberspricht, dem Gerichte gloubbaft zu machen,

Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

dervartige

0 r

und Rendanten der Kommunalkasse zu RKletzke Heinrich Christian Repenthin zu Kletzke, der Schuldverschreibung der Königlich Preußi⸗ schen konsolidirten 4 ½ prozentigen Staatsanleibe ULitt. R. Nr. 15190 über 100 Thlr., von dem Paster Dr. D. Schmidt zu Elberfeld

2 4 RNe

6 4 118 8 Patestens 1

den 13. Inkt 1887, Vormittags 11 Uhr,

P 4 NaI„ . 2 richte, Neue Friedrich

5 2 ½ Purkon 9 vor dem erzeichneken e.

straße 13, Hof parterre, links, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden veorzulegen, widrigenfalls die Kraftlo eräͤrung der Urkunden erfolgen wird Verlin, den 1

Juli 1886 oͤnigl. iches N. misge jcht 1 A bibeilung 49 Anfgebet

[60402] Von dem Kircher vorstande der 8

Marne ist beantragt das Aufgebot übe

1) Sparkasenbuch der Marner Spar⸗ und Leib⸗ fasse Nr. 4146 über 120 nebst Zinsen

) desgleichen Nr. 6969 ünber S0 nedbft Zinsen,

3) desgleichen Nr. 6678 übern Zinsen, Schudverschreibung des Marner Armeneollegii vom 14. Janner 4170 nebst % Jinsen, Schuldverschreibung des Warner Generak⸗ Arweneollegtt vom 14. Jannar 1867 über 8886 ℳ, durch Baarzahlung ermäßigt auf 1800, 10 , nebst 8 % Zinsen vom 1. Ja⸗

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