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Abschätzung. Gefahrenklassen. §. 35
Für jedes abr;ug wird die durchschnittliche Zahl der enigen
Seeleute abgeschätzt, welche als Besaßung. desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt auf Grund des Handbuchs für die deutsche andelsmarine und der Verzeichnisse (§§. 22 und 23) nach Klassen
§. 6). §. 36.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft sehörigen Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gezahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif). Wenn das Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vorschriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs r. der Genossenschafts⸗ versammlung ob. Dieselbe kann jedoch diese Befugnisse einem Aus⸗ schusse oder dem Vorstande ien 5 8
Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versiche⸗ rungsamts. 8
Derselbe ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und sodann mindestens von fünf zu fünf 765358 unter Berück⸗ sichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife und Be⸗ stimmungen vorzulegen (§. 36). Die über die Abänderung gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
38
Die Abschätzung der Fahrzeuge (§. 35) sowie die Veranlagun der Betriebe zu den Gefatenklasfen (§. 36) liegt nach 1u“ stimmung des Statuts den Organen der Genossenschaft ob.
Die Organe der Berufsgenossenschaft sind jederzeit berechtigt, die Abschätzung und Veranlagung einer Revision zu unterziehen.
Regelmäßige Revisionen derselben finden in denjenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 37). Hierbei ist in derselben Weise, wie bei der ersten Abschätzung und Ver⸗ anlagung zu verfahren.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für die Durchführung der Abschätzung oder Ver⸗ anlagung erforderlich ist. Dasselbe gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (§. 18) sowie von dem Führer des betreffenden Fahrzeugs.
§. 39.
Jedem Mitgliede der Sheer efta ist, sofern eine Veranlagung zu Gefahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (§. 38), jedem Rheder aber ö der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (gn86) mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Ab⸗ schätzung steht den Betheiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt zu.
Zuschläge und Nachlässe. 8140 G
-e Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen Unternehmern nach Maßgabe der auf ihren Fahnengen vor⸗ gekommenen Unfälle für die nächste Periode (§. 37) Zuschläge auf⸗ erlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zu⸗ schlügen c. 8 Lö“ — zwei Wochen nach der Zu⸗ tellung des dieselben festsetzenden Be usses die Beschw Reichs⸗Versicherungsamt zu. 3I1 Besondere Belastung einzelner Reisen. §. 4
1.““
„Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders ge⸗ fährlicher Ladung, oder bei Reisen in besonders vengs Kihbefondens ge. oder Jahreszeiten für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut eine solche Bestimmung eatbält so hat die Genossenschaftsversammlung über die Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die Anmeldung und eö derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen. „Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß . Vorschriften einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen verden.
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts und sind von Zeit zu Zeit zu nviriren Peichie Ver. vision finden die Bestimmungen 1. §. 37 entsprechende Anwendung.
„Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfo näherer Bestimmung des Statuts durch die Organe derfehet nach schaft nach Verhältniß der in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer sind nach Maßgabe des §. 38 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann mit den gegen die Festsetzung der Beiträge zugelassenen Rechtsmitteln an⸗ gefochten werden (§. 84); die vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten. 8
Auflösung der G ffeecest
Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so nich Antrag des Reichs⸗Versicherunggamts von dem Bundesrath aufzu⸗ lösen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Organe der aufgelösten
Genossenschaft unter Kontrole des Reichs⸗Versicherungsamts. .
III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Veränderungen. 8
Mitgliedschaft. 0
Mitglied der Genossenschaft ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 103 jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft beginnt für die Eigenthümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts die Seeschiffahrt betrieben wird, sowie für die Unternehmer der übrigen Ueg. sz fllenden Beftiebe, welche zur Zeit der Genehmigung des
enossenschaftsstatuts bestehen, mit diesem Zeitp ebri i der Eröffnung des Betriebes. h.] Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffsregister⸗ und Sciffsvermessungsbehörden dem Genossenschafts⸗ vorstande, von der Eröffnung anderer unter §. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung zu machen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft be⸗ iehungsweise deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Ueber den Umfang und die Aus⸗ übung des Stimmrechts hat das Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der Rheder die durch Ab⸗ schätzung (§. 35) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen.
Kataster. Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Verzeichnisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine, auf Grund der von dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt ihm mitzutheilenden weiteren Verzeichnisse (§§. 22 und 23)
die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen.
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
Den in das Kataster „— — Genossen werden vom Ge⸗ nossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid durch Vermitte⸗ Hanar de unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer zu⸗
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnun derselben steht dem Unternehmer binnen einer Fris von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ab⸗ lehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
„Wird gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen
Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts einzuholen.
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit veselbe die zu ihren Sektionen gehörenden Genosse ff
en. . “
“ 8— ööu“ 8 8 8 1“] ““ 11. — und auf Grund der nach §. 44 ihm veles Mittheilungen über
Veränderungen. “ 8,46.
Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und döschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mit⸗
Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister nicht eingetragen sind, haben die Rheder, e. rheder und Bevollmächtigten (§. 18) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des Fahrzeuges (§. 82 Abs. 2), Aenderungen in der Person und der Nationalität der Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der Gattung und der Größe des Fahrzeugs dem Genossenschafts⸗ vorstande anzuzeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 12 des Ge⸗ setzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 35) vorgeschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster eingetragene Rheder oder Mitrheder, und zwar bis zu demjenigen Rechnungsjahre einschließlich, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge nicht entbunden. 8
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechts⸗ nachtheile haben die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung “ 1. sAenderungeg des Betriebes, welche für die 5 brigkeit zur Genossenschaft von Bedeutung sind, d enossen⸗ schaftsvorstande anzuzeigen. 4 R
47. e
§.
„Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mit⸗ theilung oder Anzeige (§. 46), oder ohne den Eurpfans 8” jolct von Amtswegen die Zugehörigkeit des Betriebes zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungs⸗ behörde, sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb vier Wochen gegen die hfscca beziehungsweise die Ueber⸗ weisung bei dem Genossenschaftsvorstande (§. 29) Widerspruch erheben. v⸗ Siie eneben dieser Ferist * Widerspruch erhoben, so erfolgt
beziehungsweise Ueberweisu di Berufs⸗
vnosegscn 18 s sung an die andere Berufs Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben oder beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft d ne dem Widerspruch des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft helcher eee. ngehörte; te eehereve gegh des Letzteren,
er Vorstand der Genossenschaft (§. 29) die Entscheid 8 Reichs⸗Versicherungsamts zu beantragen. g. “
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebs⸗ unternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 6 Wird dem Antrage auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung e Zhas xis di 89 von dem Tage ab
w mkeit, an welchem der Antrag dem betheili ssen⸗ schaftsvorstande zugestellt ist. 18 v
Aend sche fü 8. 10 enderungen, welche für die Abschätzung des Betriebes (§. 35) von Bedeutung sind, sind nach näherer Besti 3 Sto ennueße 8 8 Serein. h stimmung des Statuts eber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veran⸗ lagung des Betriebes zu den Gefahrenklassen (§. 36) von Erheblichkeit sind, hat die Genossenschaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt wird. Durch Beschluß der Ge⸗ nossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Bestimmungen dem Vorstande oder dem Ausschusse übertragen werden, welchem die Auf⸗ und ““ obliegt.
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilend Bescheid des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossenschaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu.
I. Vertretung der Versicherten.
8 §. 49. 5b Zur Theilnahme an den Verhandlungen der Schiedsgerichte, zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vor⸗ schriften und zur Wahl 12g nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗ Versicherungsamts werden Vertreter der Versicherten gewählt,
V. Schiedsgerichte. “ §. 50. Für den Bezirk der Berufsgenossenschaft, oder sofern dieselbe in Sektionen eingetheilt ist, jeder Sektion, wi in Schiedsgericht 2r8g ist, j on, wird ein Schiedsgericht
ser Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgeri
deren mehrere nach Bezirken gebildet werden. 8 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, viFr 1Se e über ü Fhaben eines Bundesstaats hinaus⸗ eht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörd dem Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt. “
§. 51. Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsi 2 66 8 In 989 e gen Vorsitzenden und „Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der . Se des üeh serichte Füüatn ist ernannt. Für den Vorsitzenden in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn i Pecei e eeh vertritt. wei Beisitzer und je zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein⸗ Fechesgt ist, von der betheiligten Sektion aus der Zahl der stimm⸗ erechtigten Genossenschaftsmitglieder, der Korrespondentrheder oder der Bevollmächtigten (§. 18) gewählt. Sie dürfen weder den 1ee der Genossenschaft, noch den Vertrauensmännern an⸗ ehören.
Die beiden anderen Beisitzer und für jeden derselben drei Stell⸗ vertreter werden aus der Zahl der im Bezirk des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen gewählt. Sie dürfen nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Be⸗ v sein.
ählbar sind im Uebrigen nur männliche, großjährige Personen
nence sich in Besit 88 bürgerlichen befinden 8 nicht rch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr T
beschränkt sind.
§. 52.
Die Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schifg kundigen zu berufenden Beisitzer und ihrer Skelverteket fa 8 Abs. 4) erfolgt durch die Vorstände der Orts⸗ oder Betriebskrarze kassen, der o 28— genehmigten Seemannskassen und anderer Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich nehmigten Fe von Seeleuten, welche im Bezirk der Seihs beziehungsweise der Genossenschaft ihren Sitz haben, und welteg mindestens zehn in dem Bezirk des Schiedsgerichts wohnende Ve sicherte als Mitglieder angehören. Die Centralbehörde des Burde staats, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder sosg der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, in Reichs⸗Versicherungsamt, bestimmt diejenigen Kassen und Vereinigunga deren Vorstände hiernach wahlberechtigt sind, sowie die Zahl der der Wahl auf die einzelnen Kassen und Vereinigungen entfall Stimmen, und leitet die Wahl nach näherer Bestimmung eines e
derselben Behörde zu erlassenden Regulativs durch einen Beauftragtz
§. 53. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahr 1 Hälfte der 5 1vIg aus. 11““ Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos besti demnächst entscheidet das Dienstalter. Sn nce- Hesfige besiae des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, aus, so treten für d Rest desselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl i ihn ein. Ausscheidende können wieder gewählt werden. 8 ö 8* 9,2 ist † aus denselben Grünz „aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kan Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. hegras esrahe Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Si Schiedsgerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wan nehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Sn vertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die o gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstr s lüeden zur 1 erweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleist kommt die Wahl nicht zu Stande, oder sind für 88 — ens Schiedsgerichts wahlberechtigte Kassen oder Vereinigungen von Sa leuten nicht vorhanden, so hat, solange und soweit dies der Fal i die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiend gerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der wäblkaren Persona zu ernennen. 8 §. 54.
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mit 1 des Schiedsgerichts und der Stellvertreter ist von der Bernden eela. behörde (§. 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichung bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen. 2
Dem Vorsitzend dess. .
Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter darf eine Vergü von 5 bö Fiicht gewährt werden.
bie von der Genossenschaft berufenen Beisitzer des Schiedsgericht verwalten ihr Amt als unentgeltliches Föränszer 8 nanane da das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung d Obliegenheiten als Beisitzer des Schiedsgerichts ihnen erwachsende N bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von enossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehe S von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmende Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtsku dign berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genofsenschafts tan WE Füsen deee e n sofern sie von ihrem Wot ort bis zum Verhandlungsort mehr als zwei Kil ü 4 babenssanch Rifkadn. zwei Kilometer zurückzuleg Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der Tagegeld d Rei kosten erfolgt durch den Vorsitzenden. ““
§. 56.
Der Vorfchene die Beisitzer und die Stellvertreter sind m
r Amt zu beeidigen. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 57
Beziehung auf i
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Va handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzer oder denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall var gekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sach verständige — auch eidlich — zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Ver sitzenden eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Genossenscher
einerseits und Vertretern der Versicherten andererseits, und zwe
b
mindestens je einer, als Beisitzer mitwirken. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimma 1h Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durs Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrat6s . Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahren vor demselben trägt die Genossenschaft.
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 58
08.
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftig Person auf der Reise getödtet wird oder eine henen ehs cea die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den To zur Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einn tragen und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselbe kurz zu 1g 1n
Ifst ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer ein besondere Nachweisung über die an Bord sich ö1“ welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen.
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahr zeug beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführn dem Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine vor ihm beglaubigte Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann de Journal oder die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahn einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsan⸗ hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig Stunde vaeg. sic
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Be endigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei nats dem Tage, an welchem er von dem Unfall Kenntniß erlangt ha⸗ dem Seemannsamt, oder falls ein solches am Ort des Unfalls nich 1 ist, der Orts⸗Polizeibehörde von dem Unfall Anzeige machen.
Das Seemannsamt beziehungsweise die Orts⸗Polizeibehörde ho⸗ diese Abschriften und Anzeigen dem des vurde. hafens zu übersenden. b
§. 59.
Die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe habe binnen der im §. 58 Absatz 4 bezeichneten Frist von den in bac Betrieben sich ereignenden Unfällen, welche die im §. 58 Absatz! bezeichneten Folgen haben, bei der Orts⸗Polizeibehörde, in deren Bezik sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. Für den Betriebt unternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betritt oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leite hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behirn derung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.
8 Die Vorstände der unter Reichs⸗ oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach nähere’ Anweisung derselben zu erstatten.
1 5 §. 60.
„Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (§. 58 Abs. 1) für die Nachweisung der Unfälle (§. 58 Abs. 2) und für die Unfall anzeige (§. 58 Abs. 4, §. 59 Abs. 1 und 2) wird vom Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt festgestellt.
8 (Schluß folgt.)
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Deuts
zu 92. 57.
z3weit e Beil eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Sta
Berlin, Dienstag, den 8. Mürz
8
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uchungs⸗Sachen.
Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Oeffentlicher Anzeiger.
1. Steckbriefe und Unterf wangsvollstreckungen, erkäufe, Verpachtungen,
Verloosung, Zinszahlung ꝛc.
Verdingungen ꝛc. b von öffentlichen Papieren. f Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
„Berufs⸗Genossenschaften.
5. Ksmmandit⸗Gesellscha
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. 8 . n beschriebenen Diensttnecht August am 23. Juli 1863 zu Kurtschlag, en, welcher unter Mitnahme antels mit breitem Kragen, uen Joppe und eines Paars r 1886 sich aus dem Dienst Deter in Oranienburg heimlich ent⸗ itdem sich verborgen
weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten den unt des Verfahrens das im Deutschen Reiche befind⸗ egen der e mann Brey, Templin, gebor es blauen Ma lag, einer gra iestiefeln am 2s Ackerbürgers ent hat und tersuchungshaft wegen J. 2103/86 verhängt.
a hält, ist die in den Akten
lben zu verhaften und in suchungs⸗Gefängniß; Berlin, Alt⸗Moabit
71/12, abzuliefern. Berlin, den 3. März Der Untersuchun bei dem Königlichen Größe 5“ 4“, lt, Augen blau,? al, Gesichtsfarbe gesund. 1 schielt auf dem hem Zeigefinger der re sem rechten Arm er Brust eine wei
Landgerichte II. Statur schlank, Haare kase lang und spitz,
Besondere Kenn⸗ Auge und hat auf d einen Anker, auf oder eine Krone und auf gur blau tättowirt. Steckbrief.
Gegen den unten be zacharias, welcher flüchtigi zaft wegen Unterschlagung in 50. 87 verhängt.
Es wird ersucht, denselb
ntersuchungsgefängniß zu
Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (XW.), Mäͤrz 1887.
Beschreibung: Nond, Bart feh
enen Reisenden Sally st, ist die Untersuchungs⸗ nden Akten U. R. II.
en zu verhaften und in das Alt⸗Moabit 11/12 abzu⸗
er Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht I.
Alter 26 Jahre, geb. 2. r untersetzt, Haare t, Augenbrauen
Beschreibung: Nakel, Größe 1,60 m, Statu : schwarzer Schnurrbar
chwarz, Bart r S rbart Nase gewöhnlich,
unkel, Augen dunkel, Nase wöhnlich, Zähne vollständig. känglich, Gesichtsfarbe Zesondere Kennzeichen:
Sprache deutsch. kurzsichtig, trägt Pince⸗nez.
Steckbrief. utscher Paul Julius erlin geboren, welcher dem Hülfsstrafgefängniß zu tlassen ist und sich seitdem v egen schwerer Körper⸗
2159/86 verhängt.
Alt⸗Moabit
Gegen den K am 17. Januar 1854 zu B 26. Oktober 1886 aus Rummelsburg en — hält, ist die Untersuchungshaft w verletzung in den Es wird ersucht,
Akten II. J. denselben zu verhaft das Untersuchungsgefängniß zu Berlin. 11/12, abzuliefern.
Berlin, den 3. März 1887.
8 Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II.
Steckbrief. den unten beschriebenen Schneidermeister ieb Treptow, welcher den Akten U. R. I. Verleitung zum
irth) Hermann Gottl
463. 86 die Untersuchungshaft wegen Meineide verhängt. 8 wird ersucht, den ꝛc. Treptow zu und in das Untersuchungs⸗C Nr. 11/12 abzuliefern. 8 Berlin, den 2. März 1887. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht I. (Unterschrift.) Beschreibung: Alter: 36 Jahre, geboren 11. Ja⸗ nuar 1851 in Köslin, Größe 1,65 m, Statur schlank, Bart: blonder Vollbart, rauen blond, Augen blau, Nase breit, Mund kt, Kinn rund, Gesicht rund, Sprache deutsch. Geht etwas nach vorn gebogen.
zefängniß zu Alt⸗Moabit
Stirn frei,
gewöhnlich, Zähne defe Gesichtsfarbe gesund, Kennzeichen:
Steckbrief. 8 Gegen den unten beschriebenen Holzhändler Dion aus Meiderich, welcher sich verborgen ist die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts des Vergehens gegen §. 210 N. kursordnung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu das Amtsgerichts⸗Gefängniß zu Ruhrort, den 4. März 1887.
Königliches Amtsgericht. 8 Alter 44 Jahre, Größe 1,76 m, lent, Haare dunkelblond, kurz ge⸗ Augenbrauen Augen grau, Nase gewöhnlich, Zähne gesund, Kinn ll und rund, Gesichtsfarbe
verhaften und in Ruhrort abzuliefern. 8
Beschreibung: Statur sehr korpu Stirn hoch, dunkelblond (dicht), Mund ziemlich groß, (Doppelkinn), gesund (blühend), Sprache deutsch.
Bart ohne,
ann Philipp Reitz von hier
Der gegen den Kaufm pp; Urkundenfälschung und Un⸗
uli 1886 wegen
M., den 4. März 1887. Der Untersuchungsrichter I. am Königlichen Landgericht.
Frankfurt a.
che gegen den Tabackspinner Hein⸗
In der Strafsa s Wetterburg wegen Verletzung der
rich Bünnecke aus Wehrpflicht, wird,
da der Angeschuldigte des Vergehens gegen §. 140
schuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 325, 326 der Strafprozeßordnung, R zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher⸗
8. Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag
elegt.
Hannover, den 26. Februar 1887. bnee. Königliches Landgericht, Strafkammer IlIla. z.) Meder. Lindenberg. Brodmann.
1 bschrift beglaubigt: (L. S.) Eitzen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1““ 8
[60953] Bekanntmachung. In einer bei uns geführten Untersuchung wegen Brandstiftung ist die Herbeischaffung eines Hundertmarkscheines, welcher in der Mitte mit einem mit K. B. gezeichneten Stück blauen Pa⸗ piers geklebt ist, von größter Wichtigkeit für die Er⸗ mittlung des Brandstifters. Es wird ersucht, diesen Schein anzuhalten und uns davon Nachricht 8 eben. 1 Freyburg a. I., den 5. März 1887.. Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung.
92* A2 Lö.I. vE weosso) ABeschluß. Nach Einsicht des Ersuchens des Königlichen Gerichts der 30. Division vom 8. Februar 1887, nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 1887, wird das Vermögen des Rekruten Nikolaus Fröliger vom 2. Bataillon (Saarburg) Lothring. Landwehr⸗Regiments Nr. 128 aus Garburg, Kreis Saarburg, bis auf die Höhe von dreitausend Mark für den Fiskus mit Be⸗ schlag belegt. 8 Zabern, den 24. Februar 1887. Kaiferliches Landgericht, Strafkammer. gez. Dollinger. „D⸗Avis. Laurent. Für richtige Abschrift: Der Landgerichts⸗Sekretär. (L. S.) gez. Hoffmann.
61213 Im Namen des König?? In 1 Meivatklagesache des Buchdruckereibesitzers Hermann Schlüter hieselbst, Pr vatklägers, vertreten durch den Rechtsanwalt Fischer II., gegen den Re⸗ dacteur des General⸗Anzeigers H. Mohwinkel hieselbst, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat für Recht erkannt: 1) das Königliche Schöffengericht zu Hannover in der Sitzung vom 27. November 1886, an welcher Theil genommen: 1) Amtsrichter Münchmeyer, als Vorsitzender, 2) Kaufmann Haarstrich, 3) Ziegeleibesitzer Meinecke, als Schöffen, Assistent Schönewolff, als Gerichtsschreiber. „Der Angeklagte, Redakteur des General⸗Anzeigers für Hannover und Linden, Henry Mohwinkel, ge⸗ boren am 16. November 1885 zu Celle, hier wohn⸗ haft, lutherisch, verheirathet und unbestraft, wird wegen öffentlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe von (600) Sechshundert Mark ev. 6 Monat Ge⸗ fängniß und in sämmtliche Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Privatkläger erwachsenen noth⸗ wendigen Auslagen verurtheilt. “ Außerdem wird dem Privatkläger die Befugniß zugefprochen, den entscheidenden Theil des Urtheils binnen 4 Wochen nach Rechtskraft desselben in dem Hannoverschen Courier, Hannoverschen Tageblatt, General⸗Anzeiger und Deutschen Reichs⸗Anzeiger auf Kosten des Angeklagten zu publiziren.“ Beglaubigt: 18 gez. Münchmeyer. Schönewolff. 2) Auf die von dem Angeklagten gegen das Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Hannover vom 27. Norvember 1886 eingelegte Berufung vom 2. De⸗ zember 1886 die Strafkammer IIa. des Königlichen Landgerichts zu Hannover in der Sitzung vom 1. Fe⸗ bruar 1887, an welcher Theil genommen haben: 1) Landgerichts⸗Direktor Meder,“ 8 2) Landrichter Lindenberg, 3) Gerichts⸗Assessor Brodmann, als Richter, Assistent Eitzen, als Gerichtsschreiber. “ 1 „Unter soweitiger Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils wird die erkannte Strafe auf Zweihundert (200) Mark im Unvermögensfalle 40 Tage Gefängniß erabgesetzt. 3 Die Keösten dieser Instanz fallen dem Angeklagten zur Last bezw. hat derselbe dem Privatkläger die nothwendigen Auslagen zu ersetzen.“ “ : (L. S.) gez. itzen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[60977 Ansfertigung. Aufgebot. “
Der am 29. Januar 1874 geborene und seit 2. Ja⸗ nuar 1836 verschollene Gütlerssohn Josef Appel von Puch wird hiemit auf Antrag des Gütlers Ulrich Herrmann in Waidhofen, auf dessen früherem An⸗ wesen für Josef Appel ein 1ö 142 Fl. 30 Kr. nebst Unterschlufs⸗ und Pflegsrechten hypo⸗
Mittwoch, den 21. Dezember 1887, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale angesetzten Auf⸗ gebotstermine persönlich oder schriftlich sich beim K. Amtsgerichte Geisenfeld zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt würde. Die Erbbetheiligten haben ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen, und werden alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, aufgefordert, Mittheilung hier⸗ über bei Gericht zu machen. Geisenfeld, 3. März 1887. Königliches Amtsgericht. (L S.) Sizzo. Den Gleichlaut mit der Urschrift bescheinigt. Geisenfeld, 3. März 1887. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. (L. S.) Ruthel, Kgl. Sekretär. [60978] Aufgebot. Die Erben des Rittergutsbesitzers Wilhelm Lemke zu Berkholz, nämlich 1) seine Wittwe Louise Emilie Amalie, geb. Bremer, zu Berkholz, 2) seine Kinder a. Wilhelm Friedrich Gustav. b) Hedwig Anna Louise Johanna, c) Georg Johannes Wilhelm, Ge⸗ schwister Lemke, haben das Aufgebot des Grundstücks Bd. I. Nr. 5 des Grundbuchs von Berkholz, be⸗ stehend in einem Schäferhaus nebst Hofraum im Dorfe Berkholz und Holzung und Wiesen in der Gemarkung Berkholz von einer Gesammtgröße von 6,5385 Hektar, bei welchem zufolge Verfügung vom 31. März 1825 die verwittwete Frau Kammerherrin von Rochow, geb. von Wackenitz, auf Berkholz als Eigenthümerin eingetragen steht, beantragt und fol⸗ gende dem Aufenthalt nach unbekannte Eigenthums⸗ prätendenten angezeigt: 1) die Tochter der eingetrage⸗ nen Eigenthümerin Henriette Albertine Marie, geb. Reichsgräfin von Wartensleben, welche mit dem Herzoglich Braunschweigischen Kammerdirector von Bülow zu Braunschweig verehelicht war, 2) die Enkel der eingetragenen Eigenthümerin Hans, Her⸗ mann, Bertha, Emma, Friedrich, Albert, Adelheid und Bernhard, Geschwister von Bülow. Es werden daher die vorher genannten Eigenthumsprätendenten und alle anderen, welche Eigenthumsansprüche auf das bezeichnete Grundstück erheben wollen, aufgefor⸗ dert, sich spätestens im Aufgebotstermin den 13. Juli 1887, Vormittags 11 Uhr, beildem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 2, mit ihren Ansprüchen und Rechten zu melden und ihr Widerspruchsrecht zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Ansprüchen und Rechten auf dieses Grundstück werden ausgeschlossen und die
. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. . —— Bekanntmachungen. Theater⸗Anzeigen. LA, der Bzrsen⸗Bei
10. Familien⸗Nachrichten. In der Börsen⸗Beilage.
[61043] Aufgebot.
Die Vorstandsmitglieder des Distrikts „Schwerin“
des „Mecklenburgischen Patriotischen Vereins“, näm⸗
lich Gutspächter Schubart zu Gallentin, Direktor,
und Rechtsanwalt Sachse in Schwerin, Sekretär,
vertreten durch die hiesigen Rechtsanwälte Dres.
Embden und Schröder, haben das Aufgebot bean⸗
tragt zur Kraftloserklärung der Aktie Nr. 837 des
Colonisations⸗Vereins von 1849 in Hamburg.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert,
spätestens in dem auf
Donnerstag, den 22. Dezember 1887, Vormittags 10 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstraße 10,
Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine seine
Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen,
widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗
folgen wird.
Hamburg, den 26. Februar 1887.
Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI
Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts⸗Sekretär.
[61044] Aufgebot des Grundstücks Schlawkau früher Schäferei
Bd. I. Bl. 9 zum Zwecke der Besitztitel⸗
berichtigung.
Der Gutsbesitzer Domke zu Schlawkau hat das Aufgebot des Grundstücks Schlawkau früher Schä⸗ ferei Band I. Bl. 9 zum Zwecke der Besitztitel⸗ berichtigung beantragt.
Das Ackergrundstück liegt in der Gemarkung Schlawkau, am Wege von Schlawkau nach Hoppen⸗ dorf und hat einen Flächeninhalt von 5 ha 36 a 20 qm.
Es werden hiermit alle etwaigen Eigenthums⸗ prätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens im Aufgebots⸗ termin
den 2. Mai 1887, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 22, geltend zu machen, widrigenfalls, im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des ver⸗ meintlichen Widerspruchsrechts, der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen wird.
Karthaus, 21. Februar 1887. Königliches Amtsgericht.
[60967] Aufgebot. “ Die Frau Bertha Fraenkel, geb. Lustig, zu Berlin, Zahnarzt Wilhelm Fraenkel zu Köln, Marie Fraenkel zu Berlin und die minorennen Geschwister Ernst,
24
Antragssteller als Eigenthümer desselben im Grund⸗ buch werden eingetragen werden.
Königliches Amtsgericht.
[6097632 Aufgebot. Auf Antrag b 8 1
I. 1) des Fleischermeisters Johann Georg Bey⸗ rodt hier als Besitzer der Grundstücke
a. 1 ¼ Acker 20 Ruthen Land am Stadtberge und
b. 1 Acker Wiese in der Fluth,
2) a. des Zimmermanns Johann Christoph Kirsten und 1
b. der Ehefrau des Bahnwärters Ferdinand Hilde⸗ brandt, Martha Christiane, geb. Kirsten, in Boll⸗ stedt, als Besitzer des Grundstücks Acker 20 Ruthen Land im Grohwinkel, eingetragen im Grundbuche von Mühlhausen Band XV. Blatt 457 für die Kinder erster Ehe des Johann Georg Beyrodt — Carl, Benjamin, Bernhard, Gottfried und Johanne Elisabeth —,
II. der Erben der Wittwe des Ackermanns An⸗ dreas Groß, Eva Elisabeth, geb. John, aus Hollen⸗ bach. als Besitzer von der ideellen Hälfte, des 14. Theils der 89 Morgen 119 CRuthen Tiefen⸗ thaler Waldung, auf der östlichen Seite der ganzen Tiefenthaler Waldung, an dem Antheile der Ge⸗ rechtigkeits⸗Hausbesitzer von Hollenbach an derselben, auf Dörnaer Flur, eingetragen im Grundbuche der Flur Dörna Band IV. Blatt 125 auf den Namen des Johann Jakob John senior von Dörna werden alle diejenigen, welche außer den genannten derzeitigen Besitzern an diese Grundstücke Eigenthumsansprüche geltend zu macheu haben, hiermit aufgefordert, diese ihre Ansprüche spätestens in dem Termine
am 6. Juni 1887, Vormittags 11 Uhr, anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit denselben ausgeschlossen werden, ihnen dieserhalb ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden und die Eintragung der Besitztitel für die Antragsteller er⸗ folgen wird.
Mühlhausen i. Th., den 25. Februar 1887.
Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV.
öu.“
0720 3 2 [60922] Aufgebot.
Der Wirth Johann Elias in Perzyce, vertreten durch den Rechtsanwalt Hampel in Krotoschin, hat das Aufgebot der Post Abth. III. Nr. 1 auf Perzyce 47, 48, 4 per 59 Thlr. 22 Silbergroschen 1¾ Pfennig nebst 5 % Zinsen für den am 11. Februar 1851 geb. Mathias Jaruzel beantragt 8
Der gedachte, nach seinem Aufenthalte nicht zu er⸗ mittelnde Inhaber der Post wird aufgefordert, dem Eigenthümer des Grundstücks Perzyce 47, dem Wirthe Johann Elias in Perzyce gegen. Empfang der Zahlung spätestens im Aufgebotstermine
am 15. Juni 1887, Vormittags 8 Uhr, Quittung oder Löschungsbewilligung zu ertheilen,
widrigenfalls dem Antragsteller die Hinterlegung des Kapitals nebst Zinsen gestattet und die zur Löschung der Post erforderliche Bescheinigung wird ertheilt werden. 4*
Krotoschin, den 25. Februar 1887.
thekarisch versichert ist, aufgefordert, spätestens in dem auf
Absatz 1 — Nr. 1 — des Strafgesetzbuchs
Königliches Amtsgericht.
Gertrud, Anna, Fritz und Elfriede Fraenkel zu Berlin, vertreten durch ihre Mutter — Vormünderin
Schwedt, den 28. Februar 1887. — Bertha Fraenkel zu Berlin, haben das Aufgebot
der Hvpotheken⸗Urkunde über 900 ℳ, rückständige Kaufgelder, eingetragen für die genannten Personen in Abtheilung III. Nr. 10 des der Emilie Ziegler gehörigen Grundstücks Blatt Nr. 12 Annaberg be⸗ hufs Ertheilung eines neuen Hypothekenbriefs be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf
den 14. Juni 1887, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Hultschin, den 22. Februar 1887.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Przybilka.
[61041] Aufgebot. “
Der Kaufmann Julius Otto Fortmann, in Firma Otto Fortmann, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Stade, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos⸗ erklärung der 3 Interimsscheine der Vereinsbank in Hamburg à ℳ 120 Nr. 3152, 3153, 3154 nebst Talons und Dividendenscheinen.
Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Montag, den 5. December 1887, Vormittags 10 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 25, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. 8
Hamburg, den 24. Februar 1887.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung II.
Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts
[61047] Aufgebot. Fpolgende Personen:
1) der Seefahrer Christoph Niemann. geboren am 8. Dober 1827 zu Born, welcher 1863 auf einem Mecklenburgischen Schiff von Rostock aus in See gegangen ist und sodann in England auf einem aus⸗ ländischen Schiff in Dienst getreten sein soll;
2) der Matrose Johann Prahm, geboren am 29. März 1836 zu Bresewitz, welcher 1864 auf einem unbekannten Schiff nach Amerika in See ge⸗ gangen ist; 1
3) der Matrose Johann Hagenow, geboren am 6. August 1846 zu Born, welcher 1866 auf dem Rostocker Briggschiff „Goethe“ in See gegangen ist und in Cardiff in England sich von diesem S iff entfernt haben soll;
4) der Schiffszimmermann Carl Krohn, geboren am 6. November 1819 zu Kenz, welcher 1856 als Schiffszimmermann nach Danzig gegangen ist und in einem der folgenden Jahre auf einem — später auf See verbrannten — Auswandererschiff nach Amerika gereist sein soll; 3
5) der Seefahrer August Hensel, geboren am 13. Oktober 1845 zu Prerow, welcher zuletzt im