1887 / 58 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines

Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statu⸗ ten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetz⸗ lichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu ein⸗

tausend Mark anhalten. §. 101.

Die Beschlußfassung des Reichs⸗Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sitzenden), unter denen sich je ein Vertreter des Genossenschafts⸗ Vorstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§. 43), sowie bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 50);

b. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 72);

ec. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von

nfällen (§. 91) 3

d. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen

es Genossenschaftsvorstandes (§. 121). So lange die Wahl der Vertreter des Genossenschaftsvorstandes id der Versicherten nicht zu Stande gekommen ist, genügt die An⸗ wesenheit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Vor⸗ sitzenden).

In den Fällen zu b erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten.

„Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge⸗ schäftsgang des Reichs⸗Versicherungsamts durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung unter Zustimmung 1oee. geregelt.

„Die Kosten des Reichs⸗Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich.

Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs⸗Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin⸗ und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichs⸗ behörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Mäaͤrz 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61), finden auf sie keine Anwendung.

IX. Reichs⸗ und Staatsbetriebe.

Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei An⸗ wendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegen⸗ heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts⸗ vorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes⸗Centralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden be⸗ zeichnet worden sind.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine An⸗ wendung, soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landesregierung

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erklärt, daß Betriebe dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören

sollen. §. 104.

Spoweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Be⸗ rufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 12, 17 bis 48, 69 Absatz 4 71 Absatz 1, 79 bis 87, 88 Absatz 2 und 3, 89, 91 bis 97, 98 Absatz 2. 99 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3,.100, 101 Absatz 1 Lit. a, c d, 118 bis 121 keine Anwendung. 8

Die Wahl der Vertreter der Versicherten (§. 49) erfolgt für den

Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde.

Die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Be⸗ hörde (§. 109) bestimmt die wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen sowie die Zahl der auf dieselben entfallenden Stimmen, und erläßt das Wahlregulativ (§. 52). In demselben sind die den Värtretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungssätze 55) festzustellen.

Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs⸗Versicherungsamt. G §. 106.

Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (§. 50) zu errichten. Die im §. 51 Absatz 3 be⸗ zeichneten Beisitzer werden von 6 Ausführungsbehörde ernannt.

§. 107. 8 Die Feststellung der Entschädigungen (§. 68) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.

. 108

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet wird (§. 71), steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei dem Reichs⸗Versicherungsamt einzulegen; auf die Be⸗ schwerdefrist finden die Bestimmungen des §. 71 Absatz 3 und 4 ent⸗ sprechende Anwendung.

1 §. 109.

Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 103 bis 108 erforderlichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, füß die Landesverwaltungen von der Landes⸗ Centralbehörde zu erlassen.

X. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten

b 1 §. 110. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren

Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Revpräsentanten, Betriebs oder Arbeiteraufseher, Schiffer oder Schiffsoffizier des⸗ jenigen Fahrzeuges beziehungsweise Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgericht⸗ liches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 8

In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben.

Auf die durch Artikel 523 ff. des Handelsgesetzbuchs, §§. 48 ff. der Seemannsordnung uad §. 11 dieses Gesetzes begründete Fürsorge⸗ pflicht findet diese Bestimmung keine Anwendung. 3

„Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevoll⸗ mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufseher, Schiffer oder Schiffsoffiziere, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Auftnerisamkeit zu der sie vermöge ihres Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften der Genossenschaft und den Kranken⸗ kassen für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) von den⸗ selben gemacht worden sind. 8 In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien⸗

gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.

Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapital⸗

Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.

. 112.

Die in den §§. 110 und nn bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest⸗ stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

*8 Haftung Dritter.

Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahr⸗ zeuge finden die Bestimmungen der §§. 110 bis 112 auf die Rheder oder Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher, Schiffer und Schiffsoffiziere sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge Anwendung.

Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den §§. 110 und 111 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, nach den be⸗ stehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der Letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.

Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.

§. 114. 8 Der Beea .ecsft sowie den Betriebsunternehmern, Mit⸗ rhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Ver⸗ träge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

Aeltere Versicherungsverträge.

Versicherungsverträge, welche von Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in solchen beschäftigten Personen geßer die Folgen der in diesem Gesetz bezeichneten Unfälle mit Ver⸗ sicherungsanstalten abgeschlossen sind, können sowohl von den Ver⸗ sicherten als von den Versicherungsanstalten mit der Wirkung gekündigt werden, daß sie nach Ablauf eines Monats von dem Tage der Zu⸗ stellung der Kündigung ab erlöschen.

Die aus solchen Versicherungsverträgen über den Zeitpunkt des Erlöschens hinaus vorausbezahlten Prämien hat die Versicherungs⸗ anstalt antheilig zurückzuerstatten. Dieselbe ist jedoch berechtigt, für bereits aufgewendete Verwaltungskosten den zu erstattenden Betrag um zwanzig Prozent zu kürzen, sofern nicht die Kündigung von ihr ausgegangen war.

Soweit derartige Versicherungsverträge nicht gekündigt werden, geht der Anspruch auf die fortan fälligen Versicherungsbeträge sowie die Verbindlichkeit zur Entrichtung der fortan fälligen Prämien und Verwaltungskosten auf die Berufsgenossenschaft über, wenn der Ver⸗ sicherungsnehmer dies bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragt. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder der Genossenschaft (§§. 19 80) gedeckt. Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Kündigungs⸗ recht steht mit den daselbst bezeichneten Wirkungen auch der Berufs⸗ genossenschaft zu, sofern die vorstehend bezeichneten Rechte und Pflichten auf sie üb en sind.

Rechtshülfe. §. 116.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Versicherungsamts anderer öffentlicher Behörden, sowie des Genossenschaftsvorstandes, der Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den be⸗ zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaft unter einander ob. 1

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (§. 19) in⸗ soweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Gebühren⸗ und Stempelfreiheit. S. 111

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen der Berufsgenossenschaft einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich der Unfalluntersuchungs⸗ ö 8. 63) und der vor inländischen Behörden abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuchungs⸗ verhandlungen treten (§. 65), sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 13 bezeichneten —. 4 2 2 7 Streitigkeite

1“] fbestimmungen.

§. 118

45 rijoß2 pF G ; 8 2 s 1 Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und

Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer können von dem Ge⸗ nossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht ent⸗ gehen konnte. 119.

„Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll⸗ mächtigte, sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzliche oder statutarischer Bestimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben, sowie etwaiger Veränderungen in der Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebsveränderungen zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Auskunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statuta⸗ rischen Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Ge⸗ nossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. 1 „Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich 8

Eintragungen in das Schiffsjournal (§. 58 Abs. 1),

Führung der Unfallnachweisung (§. 58 Abs. 2),

Mittheilung der Eintragungen (§. 58 Abs. 3),

er Unfallanzeigen (§§. 58 Abs. 4, 59 Abs. 1),

8 Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (§. 63 Abs. 1 2, f. der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (§. 63 Abs. 1). 8 §. 120. Die in den §§. 118 und 119 für Betriebsunternehmer getroffenen Strafbestimmungen finden Anwendung: a. wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft Innung oder andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist auf alle Eteeer des Vorstandes, 88 b. wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommandit⸗ Kelcan auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle perföͤnkich aftenden Gesellschafter. Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der §§. 118 und 119 auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufs⸗

werth gefordert werden.

b sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, nnung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes ste den Betheiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, de Beschwerde an das Reichs⸗Versicherungsamt zu. 1b

Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer au Grund der §§. 118 bis 120 auferlegten Strafen nach Maßgabe da Bestimmungen des §. 87 Absatz 1. 8

Zuständige Landesbehörden. Zwangsbeitreibung.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welche. Staats⸗ oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetz den höherg Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und der Orts⸗Polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßhet vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch der „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen.

§. 123.

Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mi Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 8

Geldstrafen, über deren Abführung das Gesetz keine Bestimmungen enthält, fließen in die Genossenschaftskasse

Zustellungen. §. 124.

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolge durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden

Ausländer, welche nicht im Inlande wohnen, haben einen Zu⸗ stellungsbevollmächtigten (§. 160 der Civilprozeßordnung) zu bestellen Wird ein solcher nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffen⸗ lichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen de zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden ersetzt werden.

Gesetzeskraft.

§. 125.

Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung bestimmt. 1

Ferner eine Denkschrift, betreffend die Nachweisung der gesammten Rechnungsergebnisse für das IV. Quartal 1885 (§. 77 des Unfallversicherungs⸗Gesetzes vom 6. Juli 1884 in Verbindung mit §. 1 Ziffer 1 des Ausdehnungs⸗ gesetzes vom 28. Mai 1885). 4

In Ausführung der Bestimmung des §. 77 Absatz 1 des Unfal⸗ versicherungs⸗Gesetzes vom 6. Juli 1884, wonach „über die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres nach Abschluß desselben dem Reichstage eine vom Reichs⸗Versicherungsamt aufzustellende Nach⸗

veisung vorzulegen ist“, hat das Reichs⸗Versicherungsamt folgende Nachweisung über die Rechnungsergebnisse für die erste Rechnungs⸗ periode, während deren die Unfallversicherung in Kraft bestanden hat, d. i. das IV. Quartal 1885, aufgestellt. Zur Ermöͤglichung einer einheitlichen Zusammenfassung der ver⸗ schiedenen Angaben der einzelnen Berufsgenossenschaften und der für die Reichs⸗ und Staatsbetriebe eingesetzten Ausführungsbehörden simd der Nachweisung drei Tabellenformulare zu Grunde gelegt worden:

Tabelle 1: Allgemeine Uebersicht. 2: Ausgaben und Einnahmen.

3: Unfälle. Formulare beruhen auf Entwürfen, welche den sommtlichen Berufsgenossenschaftsvorständen und den wegen der versicherungs⸗ pflichtigen Reichs⸗ und Staatsbetriebe betheiligten zut gutachtlichen Aecußerung mitgetheilt worden waren. 1

8e die Nachweisung erkennen läßt, sind im IV. Quartal 1885

1s

f s

Berufsgenossenschaften*) mit: Sektionen, Mitgliedern der Genossenschaftsvorstände, Mitgliedern der Sektionsvorstände, Vertrauensmännern, Schiedsgerichten, 889 Arbeitervertretern, bei

194 601 Betrieben,

2 986 248 versicherten Personen und 964,71 für die Umlage in Anrechnung zu bringenden an Kosten der ersten Organisation .. und an laufenden Verwaltungskosten für das

hc1114A44*“ gezahlt worden. Die weiteren Ausgaben an Kosten der Unfal⸗ untersuchungen und der Feststellung der Entschädigungen, an Schiede⸗ gerichts⸗ und Unfallverhütungskosten betragen. 10 284,83

in dem gleichen Zeitraume

02—2

2

398 186,39

Ausführungsbehörden der

betriebe mit

Schiedsgerichten und

Arbeitervertretern bei

z versicherten Personen an Kosten der suchungen und Feststellung der Ent⸗ schädigungen . Schiedsgerichtskosten ö““ an direkt gezahlten Entschädigungsbeträgen

Staats⸗

Reichs⸗ und

Unfallunter⸗

24,45 2 814,27

und an Verwaltungskosten 1826

verausgabt worden. 8

8. Sentidnnih, der Entschädigungsbeträge und der Unfälle vermag die 85 iegende Nachweisung zunächst nur ein unvollkommenes Bild zu jeten, weil einerseits die im IV. Quartal 1885 an Hinterbliebene Getödteter gezahlten Entschädigungsbefräge, welche von der Post bis 1 Ublauf des Jahres 1886 vorgeschossen bleiben, nicht als Aus⸗ Zerussgenossenschaften ꝛc. erscheinen, und andererseits Ent⸗ Eadigung⸗ welche erst nach Ablauf von 13 Wochen nach 1 41h Unfalls zu laufen beginnen, naturgemäß bei der Rechnunergebniffen des ersten Quartals nach dem am 1. Oktober 188 G des Unfallversicherungsgesetzes nicht vorkommen an Verletzte erscheinen 15 hl vereinzelte Rentenzahlungen ꝛo wendung des Gesetzes zuraghuführen Sw.

- 8 vjs 7 z p

88 Nachtbelung über die Rechnungsergebnisse alljährlich eine 88 Je sin die Formulare schon jetzt so eingerichtet worden, Möglichkeit ener unmitteltecerungsfahre anwendbar bleibem und de Jahre mit späteren sicher ““ 1111““

*) Für die Speditions⸗, Speicherei

* 1 88 ns⸗, Spei erei⸗ grei⸗? fago schaft, die Fuhrwerks⸗ und die d cherei und Kellerei⸗Berufsgenossen⸗ schaften ist die Unfal die drei Binnenschiffahrts⸗Berufsgenossen⸗ che die Unfallversicherung auf G des Gesetzes v 28. Mai 1885 erst lcherung auf Grund des Gesetzes von 28. Mai 1885 erst am 1. Juli 1886 in Kraft getreten.

Deutsche

zum

§ 58.

F Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

1. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. Verlonnvir⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Oeffentlicher Anzeiger.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[61168] Steckbriek. .

Gegen den unten beschriebenen Dienstknecht Her⸗ mann Müller, welcher in der Nacht vom 17. zum 18. Februar d. J. unter Mitnahme der nachstehend bezeichneten Sachen aus dem Dienst des Rittmeisters a. D. Dahl zu Germendorf bei Oranienburg sich beimlich entfernt hat und sich seitdem verborgen bält, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Dieb⸗ stahls in den Akten IV. J. 134/87 verhängt. 1

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 4. März 1887.

Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II.

Beschreibung: Alter 26 27 Jahre, Statur mittel, Haare dunkelblond, Bart starker dunkel⸗ blonder Schnurrbart, Augen blau und etwas trübe. Besondere Kennzeichen: Schußnarbe am äußeren linken Oberschenkel und angeschwollene Hände. Verzeichniß der gestohlenen Gegenstände: 1) ein schwarzer Stoffanzug (Rock, Hose und Weste), 2) ein grüner Sommerstoff⸗Anzug (Jaquet, Hose und Weste), 3) ein paar Reithosen von grauem Stoff, 4) ein schwarzes Stoff⸗Jaquet, 5) ein Paar Gummizug⸗ stieiel, 6) ein Gesindedienstbuch auf den Namen Robert Schewe aus Kwiram, Kreis Deutsch⸗Krone, lautend. 8

[61167] Steckbrief. 4

Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Friedrich Wilhelm Ferdinand Nowack, geboren am 21. April 1850 zu Löbau, zuletzt in Berlin, welcher sich ver⸗ borgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Ur⸗ kundenfälschung in den Akten III. J. 92/87 verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs⸗Gefängniß zu Berlin, Alt⸗ Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 4. März 1887.

Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte I.

Beschreibung: Größe 1,72 m, Statur kräftig, Haare dunkelblond, Stirn hoch, gewölbt, Bart blond, früher nur Schnurrbart, Augenbrauen hell⸗ blond, Augen blau, Mund: mit dicken Lippen, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht länglich oval, Gesichtsfarbe gesund. Besondere Kennzeichen: Auf dem rechten Arme blau tätowirt: 1 Herz, darin 1870, darunter 2 gekreuzte Degen, darüber 1 Krone und 2 Fahnen.

[61169] Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der gegen den Agenten Friedrich Bohnen, ge⸗ boren am 21. Oktober 1852 zu Kreuznach, wegen Unterschlagung in actis J. Ib. 131. 82. unterm 12. Februar 1883 erlassene Steckbrief wird erneuert.

Berlin, den 3. März 1887.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 83.

Steckbriefs⸗Erneuerung. Der gegen den Möbelhändler resp. Tapezier Emanuel Marx wegen Betruges in den Akten U. R. II. 343/82 unter dem 13. April 1882 erlassene Steckbrief wird erneuert.

Berlin, den 4. März 1887. 8 Königliches Landgericht I. Der Untersuchungsrichter.

Johl.

[61166]

[61170] Strafvollstreckungserneuerung.

Die gegen die Pauline Otto, geborene Schmalz, am 5. Februar 1859 in Waldheim geboren, Frau des Webers Moritz Otto, zuletzt in Nowawes, Kirch⸗ platz 3, wohnhaft, in der ersten Beilage zu Nr. 263 pro 1886 dieses Blattes sub Nr. 38 356 erlassene offene Strafvollstreckungs⸗Requisition wird hiermit erneuert.

Potsdam, den 11. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV b.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

1618111 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Fallersleben Band 39 Blatt 209. auf den Namen des Schuhmachers Heinrich Meyer in Fallersleben eingetragene Bürgerwesen Haus Nr. 177 ebendaselbst

am 27. April 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle versteigert werden.

Das Grundstück ist mit einer Fläche von 03 Ar 15 qm zur Grundsteuer, mit 75,00 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei zu Fallersleben eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige

Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗

termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls diestzlben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung

Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche

im Range zurücktreten.

Die Berechtigten, deren Anspruch unter Vorbehalt

der Feststellung der Rangordnung mit einem anderen Anspruche eingetragen ist, werden aufgefordert, bis

eit den für ihren Anspruch behaupteten

zu derselben 1 glaubhaft zu machen,

Vorrang anzumelden und

widrigenfalls derselbe, soweit er nicht aus dem Grund⸗ buch hervorgeht, bei Feststellung des geringsten Ge⸗

bots nicht berücksichtigt werden wird. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden. Fallersleben, den 4. März 1887. Koönigliches Amtsgericht. (gez.) Kolligs. Ausgefertigt: Behr, eiber Königlichen Amtsge

[61422 Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der beschlagnahmten Grundstücke, Wohnhaus Nr. 226 a/d Thurmstraße, Wischhof Nr. 2286 am Grapenwerder und Wiese Nr. 1108a im Mevenort hieselbst mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufs⸗Bedingungen am Montag, den 23. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, zum Ueberbot am Montag, den 13. Juni 1887, Vormittags 11 Uhr, zur Anmeldung dinglicher Rechte an die

derselben gehörenden Gegenstände am Montag, den 23. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, aszimmer des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 9. Mai cr. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Seaguester bestellten Herrn Senator Kreitz hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge⸗ statten wird. Penzlin, den 5. März 1887. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches 8 Amtsgericht. 8 (gez.) A. Grupe. Lur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: W. Haack, A.⸗G.⸗Aktuar.

[61298] In Sachen der Firma N. S. Nathalion Nach⸗ folger in Braunschweig, Klägerin, wider den Stell⸗ macher Christian Lerche zu Allrode, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als: 1) des Wohnhauses No. ass. 59 zu Allrode sammt Zubehör, namentlich Garten zu 16 a 47 qm,

2) 4 Tagewerk Wiesen im Kellerborne,

3) 4 Tagewerk Wiesen im Wolfsthale,

4) der sogenannten adligen Gutstheile, als:

a. 1 Morgen 32 Ruthen 45 Fuß an der Stieger Straße, Nr. 12,

b. Herbstwiese vor dem obersten Mittelberge, Nr. 54,

c. Grummetwiese im hintern Kruge, Nr. 51,

5) 2 Morgen Acker hinter den Gärten zwischen

Rienäcker und Westphal,

4 ½ Tagewerk Wiesen am Trockenbache,

der sogenannten adligen Gutstheile, als:

a. 1 Morgen 54 Ruthen Acker auf der alten Kirche, Nr. 47,

b. 1 Morgen 56 Ruthen 50 Fuß vor dem kleinen Marksberge, Nr. 23, 1

8) 48 a 1 m Forstweideabfindung im Langenhaufen,

Nr. 158 des Plans,

9) 21 a 68 qm Acker im Gesäße, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 28. Februar d. Js. verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf

Sonnabend, den 4. Juni 1887, Nachmittags 2 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Hasselfelde in der Keßler'schen Gastwirthschaft zu Allrode angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Hasselfelde, den 28. Februar 1887.

““ Herzogliches Amtsgericht. Gerner.

6) 7)

[61421] 8

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der canonfreien Erbpachthufe Nr. 4 zu Züsow hat das Großherzogliche Amtsgericht zur Abnahme der

Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden

Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den

Grundstücke und an die zur Immobiliarmasse!

Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Sonnabend, den 26. März 1887, Vormittags 10 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung des Sequesters werden vom 18. d. M. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein. 3 Warin, den 5. März 1887. Feege, Act.⸗Geh.,

Gerichtsschreiber des Großherzoglich Mecklenburg⸗

. Schwerinschen Amtsgerichts.

Aufgebot. Auf Antrag der Johanne, verehelichten Sattler⸗ meister Milch, geborenen Hain, zu Neumarkt, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Glaser daselbst, wird der zuletzt in Neumarkt wohnhaft gewesene und seit⸗ dem verschollene Sattlermeister Johann Gottfried Milch, Sohn des Zimmergesellen Gottfried Milch und dessen Ehefrau Anna Rosina, geborene Pusch, aus Brostau bei Glogau aufgefordert, spätestens im Termine, den 3. Februar 1888, Vormittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht sich zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird 4 Neumarkt, den 7. März 1887. 8 Königliches Amtsgericht.

1Sel2. Aufgebot.

In dem Grundbuche des den Wirthschaftsvogt Joseph und Stanislawa (geb. Gburzik) Musial⸗ schen Eheleute gehörigen Grundstücks Kaczmierowo Nr. 23 sind Abtheilung III. Nr. 2 für jeden der Geschwister Bonin, Christian und August je 52 Thlr. 29 Sgr., zu 5 % verzinsliches Muttererbe aus dem am 6. Juni 1861 obervormundschaftlich bestätigten Erbrezeß vom 19. April 1861 mit dem Vorzugs⸗ recht vor dem in Abtheilung II. Nr. 2 eingetragenen Leibgedinge ex decreto vom 21. August 1861 ohne Bildung eines Dokumentes eingetragen.

Diese Post ist angeblich getilgt, kann aber, da die eingetragenen Glänbiger vor länger als 15 Jahren nach Amerika ausgewandert, und deren Aufenthalts⸗ ort, sowie der Aufenthaltsort der eventuellen Rechts⸗ nachfolger nicht bekannt sind, zur Zeit nicht gelöscht werden.

Auf den Antrag des Joseph Musial, vertreten durch den Justiz⸗Rath Krause zu Nakel, werden da⸗ her die eingetragenen Gläubiger, bezw. deren Rechts⸗ nachfolger, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die vorstehend näher bezeichnete Post spätestens in dem auf

den 6. Juli 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die auf⸗ gebotenen Posten werden ausgeschlossen und die Post selbst wird im Grundbuch gelöscht werden.

Lobsens, den 3. März 1887.

Königliches Amtsgericht.

[61413] Aufgebot.

Auf Antrag des gerichtlich bestellten Nachlaß⸗ pflegers, Großköthners Diedrich Bohlmann in Hitt⸗ feld, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche oder Rechte an die Verlassenschaft der zu Hamburg ge⸗ borenen, am 11. Januar 1886 zu Hittfeld im Alter von 87 Jahren verstorbenen, ledigen Antoinette Charlotte Seedorf zu haben glauben, aufgefordert, solche in dem auf

Donnerstag, den 12. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Termin anzumelden.

Auf Antrag des Nachlaßpflegers wird, wenn sich kein Erbe melden oder legitimiren sollte, die Erb⸗ schaft für erbloses Gut erklärt, bei erfolgender An⸗ meldung aber dem sich legitimirenden Erben ausge⸗ antwortet werden. Der nach dem Ausschlusse sich etwa meldende Erbberechtigte hat alle bis dahin über die Erbschaft erlassenen Verfügungen anzu⸗ erkennen und ist nicht berechtigt, Rechnungsablage oder Ersatz der erhobenen Nutzungen zu verlangen, sein Anspruch beschränkt sich vielmehr auf das, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden ist.

Harburg, den 4. März 1887.

Königliches Amtsgericht. III.

gez. Heinichen.

(L. S) Veröffentlicht, Kollenberg, Sekretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[61412] 1 Aufgebot behufs Todeserklärung.

Die verwittwete Sanitätsräthin Hüneke, Doris, geb. Struensee, zu Rosenberg Westpr., vertreten durch den Rechtsanwalt Nauen daselbst, hat das Aufgebot ihres am 6. Juni 1847 zu Rosenberg Westpr. geborenen Sohnes Carl Hans Friedrich Alfred Hüneke, welcher nach Angabe der Antrag⸗ stellerin im Juli 1871 nach Amerika ausgewandert und verschollen ist, zum Zwecke der Todeserklärung beantragt. 8 8

Carl Hans Friedrich Alfred Hüneke wird daher hiermit aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 31. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufge⸗ botstermine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. 1

Rosenberg Westpr., den 7. März 188

Koönigliches Amtsgericht. I.

7 1

6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen. 18

10. Familien⸗Nachrichten.

In der Börsen⸗Beilage.

Hesäs. Aufgebot.

Auf Antrag von Johann Hinrich Peycke i büttel, als Testamentsvollstrecker von F Wilhelm Pevycke, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß alle Diejenigen, welche an den Nachlaß des am 8. Januar 1887 in Kurhaven verstorbenen Privatmannes Friedrich Wilhelm Peycke Forderungen und Ansprüche erheben oder dem Testamente des⸗ selben, welches am 13. Oktober 1885 errichtet und am 14. Januar 1887 in Ritzebüttel publizirt ist, Inhalts dessen zu Universalerben eingesetzt sind die hier ver⸗ tretenen 1) Susanna Margaretha Mathilde, ver⸗ wittwete Kopf, geb. Peycke, in Sumter, Schwester des Erblassers, 2) Amandus Pevycke in Cincinnati, Neffe des Erblassers, 3) die Kinder des verstorbenen Bruders Johann Wilhelm Peycke: Wwe. Louise Evans, geb. Peycke, Heinrich Peycke und Wwe. Wilhelmine Boysen, geb. Peycke, in Hamburg, und zum Testamentsvollstrecker mit der Befugniß, den Nachlaß allein zu ordnen und auf seinen alleinigen Konsens die Umschreibung und Tilgung von Hypo⸗ thekpösten, Staatspapieren und Obligationen zu be⸗ schaffen, der Antragsteller Johann Hinrich Peycke ernannt ist, widersprechen wollen,

aufgefordert werden, spätestens in dem auf

Dienstag, den 5. April 1887, Vormittags 10 Uhr,

angesetzten Aufgebotstermine ihre Forderungen, An⸗ sprüche und Widersprüche, und zwar Auswärtige unter Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten, im unterzeichneten Amtsgerichte bei Strafe des Ausschlusses anzumelden. 8

Ritzebüttel, den 8. Februar 1887.

3 Das Amtsgericht.

A. Reinecke, Dr.

28675 8 186222 Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der städtischen Sp Königsberg i. Pr. Nr. 118 971 über 53,79 ℳ, aus⸗ gefertigt für Else Jacoby, ist angeblich verloren ge⸗ gangen und soll auf den Antrag des Kaufmanns Adolf Jacoby von hier, zum Zwecke der neuen Aus⸗ fertigung kraftlos erklärt werden.

Es wird daher der Inhaber des bezeichneten Sparkassenbuches aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermine

den 18. Mai 1887, Vormittags 11 ½ Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 36 seine Rechte anzumelden und das Buch vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. 1

Königsberg, den 27. Oktober 1886.

Königliches. Amtsgericht. IX Heyn.

157456] Aufgebot.

Das Aufgebot ist beantragt worden:

A. von dem Kaufmann Bernhard Schmidt in Altona über die von ihm bisher unter dem Namen

„General⸗Administration der den Pupillen und

Abwesenden gehörenden kleinen Geldpöste“ geführte Verwaltung, sowie über die nach Deckung der Einzelmassen verbliebenen Dispositionsfonds aus dieser Verwaltung,

B. von dem Rechtsanwalt Wedekind in Altona über folgende, aus der vorstehend erwähnten Ver⸗ waltung stammende, zur Zeit herrenlose Massen:

1) Joh. Heinrich Leopold Bähr, rectius Baer belegt am 11. März 1834 von Justizrat Müller, jetziger Bestand 99 20 ₰, Martin Lange, Kinder, belegt am 30. Dezember 1806, jetziger Bestand 80 15 ₰,

N. Carsten Mallenberg, jetziger Bestand 98 65 ₰, ) Julius Heinrich Möller, belegt am 28. Okto⸗ ber 1848, letzter Abwesenheitsvormund war Rechtsanwalt E. Lübbes, jetziger Bestand 34 73 ₰, Christian Narries, 03 ₰, Neidhardt, Kinder, jetziger Bestand 155 78 ₰, Hinrich Pein, belegt am 28. Juli 1873 von Hachmann, jetziger Bestand 24 76 ₰, Joh. Chr. Petersen, belegt am 11. März 1834 von Justizrath Müller, jetziger Bestand 174 51 ₰, Johann Heinrich Otto Zarndt, belegt am 4. November 1872 von Rechtsanwalt Jungelaußen, jetziger Bestand 24 42 ₰, Jacob Paulsen, jetziger Bestand 231 20 ₰, Christian Matthias Wodig, jetziger Bestand Früchtenicht, Wittwe, Erben, jetziger Bestand 196 34 ₰, Cath. Marg. Uhrmeister, 121 27 ₰, Dora Marie Elise Behn, belegt am 12. Mai 1880 von Mechaniker Ludwig Falck, jetziger Bestand 35 33 ₰, Christian Hinrich und Conrad Klinge, belegt am 24. November 1812 von Dr. med. Wolff, jetziger Bestand 236 67 ₰, Siebrandt, Kinder, jetziger Bestand 167 94 ₰, Ernst Carsten Schröder, belegt am 190. August 1874 von H. Carstens und Fr. Westphal, jetziger Bestand 14 51 ₰, Peter Nicolaus Hans Nissen, jetziger Bestand 244 23 ₰, Johann Hinrich Sievers, 100 70 ₰, Peter Stadtländer, belegt 1806, jetziger Be⸗ stand 850 33 ₰,

jetziger Bestand 104

jetziger Bestand

jetziger Bestand

Posamentier⸗

Meisterwittwen des Altonaer