Verkehrscontroleure die Prüfrng zum Güterexpedienten oder zum Eisenbahnsekretär abgelegt haben. 8 8 Die Beförderungen erfolgen nach den besonderen desfallsigen Vor⸗
chriften. 8 Ohne förmliche Prüfung nach dem Grade der Diensttüchtigkeit, jedoch unbeschadet der Befugniß und Verpflichtung der Behörden, in Fällen des Zweifels durch Probedienstleistungen oder auf andere geeignete Weise sich Gewißheit zu verschaffen, und unter Beachtung der jonstigen bezüglichen Vorschriften erfolgen die Beförderungen zum Stations⸗ vorsteher erster Klasse aus der Zahl der Stationsvorsteher zweiter Klasse, zum Güterexpeditionsvorsteher oder Stationskassen⸗Rendanten aus der Zahl der Güterexpedienten, Güterkassirer oder Stations⸗ einnehmer, zum Materialienverwalter erster Klasse aus der Zahl der Materialienverwalter zweiter Klasse, geeignetenfalls auch aus der Zahl der für die Stelle eines Materialienverwalters geprüften etatsmäßigen Bureaubeamten, zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben lediglich die Bedienung größerer Weichen⸗ und Signalstellwerke über⸗ tragen wird, aus der Zahl der Weichensteller. §. 6. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen sind wie folgt zusammenzusetzen und zwar für die Prüfungen: 8 4 8
a. zum Bahnwärter, Weichensteller, Nachtwächter für den Stations⸗ dienst: aus einem höheren betriebs⸗ oder bautechnischen Beamten und einem Bahnmeister; 1 8
b. zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben nicht lediglich ie Bedienung größerer Weichen⸗ und Signalstellwerke übertragen wird: aus einem höheren betriebs⸗ oder bautechnischen Beamten, einem Betriebscontroleur oder Stationsvorsteher und einem Verkehrscontroleur oder Gütererxpedienten; 8 1 e. zum Bremser, Schaffner, Zugführer: aus einem höheren betriebs⸗
der bautechnischen Beamten und einem Betriebs⸗ oder Verkehrs⸗ ntroleur;
d. zum Rangirmeister und Portier für den Stationsdienst: aus einem betriebs⸗ oder bautechnischen Beamten und einem Betriebs⸗ controleur oder Stationsvorsteher;
e. zum Packmeister und Lademeister: aus einem höheren betriebs⸗ technischen Beamten und einem Verkehrscontroleur oder Güter⸗ expedienten;
f. zum Magazinaufseher, Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Loko⸗ motivführer, Wagenmeister: aus einem höheren betriebs⸗ oder bau⸗ technischen und einem höheren maschinentechnischen Beamten;
g. zum Materialienverwalter: aus einem Direktionsmitgliede, dem Vorstande des Materialienbureaus und einem Eisenbahnsekretär;
h. zum Telegraphisten und Telegraphenaufseher: aus einem höheren betriebs⸗ oder bautechnischen Beamten und einem Telegraphen⸗ Inspektor;
i. zum Bahnmeister: aus zwei höheren bau⸗ und betriebstechnischen Beamten und einem Eisenbahnsekretär;
k. zum Werkmeister: aus einem maschinentechnischen Mitgliede der Direktion oder dessen Vertreter und einem anderen höheren maschinentechnischen Beamten;
1. zum Stationsassistenten: aus dem Betriebsdirektor oder einem höheren betriebstechnischen Beamten, einem Betriebscontroleur oder Stationsvorsteher und einem Verkehrscontroleur oder Güter⸗ expedienten;
m. zum Stationsvorsteher oder Güterexpedienten: aus einem Direktionsmitgliede, einem höheren betriebstechnischen Beamten und einem Verkehrsinspektor oder Verkehrscontroleur;
n. zum Kanzlisten: aus dem mit der Oberaufsicht über die Kanzlei beauftragten Bureauvorsteher und einem anderen Eisenbahnsekretär;
o. zum Zeichner: aus dem Vorsteher eines technischen Bureaus und einem technischen Eisenbahnsekretär; .
p. zum Betriebs⸗ und zum Eisenbahnsekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem Verkehrsinspektor oder Verkehrscontroleur und einem Eisenbahnsekretär;
g. zum technischen Betriebs⸗ und zum technischen Eisenbahn⸗ sekretär: aus einem Direktionsmitgliede, einem höheren bau⸗ bezw. maschinentechnischen Beamten und einem Eisenbahnsekretär;
r. zum Werkstättenvorsteher: aus einem maschinentechnischen Mit⸗ gliede der Direktion oder dessen Vertreter, einem anderen höheren maschinentechnischen Beamten und einem Eisenbahnsekretär.
Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen führt der im Range höher stehende Beamte und unter Beamten von gleichem Range der Dienstältere derselben.
§. 7. Verfahren bei Abnahme der Prüfungen.
Mit dem schriftlichen Theile der Prüfungen ist der Regel nach zu beginnen.
In den Prüfungen zum Bahnwärter, Weichensteller, Bremser, zum Nachtwächter und zum Portier, für den Stationsdienst, zum Maschinenwärter und zum Lokomotivheizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfung in den allgemeinen Schulkenntnissen unter⸗ bleiben, wenn bereits in der Vorprüfung festgestellt ist, daß die er⸗ forderlichen Kenntnisse in vollständig genügendem Maße vorhanden sind.
Beamte, welche Uebung oder Fertigkeit im Telegraphiren oder in der Behandlung der Telegraphenapparate und Leitungen, oder Kenntnisse vom Telegraphendienst besitzen sollen. müssen sich hierüber durch eine vorher vor einem Telegrapheninspektor, seinem Vertreter oder vor einem hierfür besonders geeigneten und bestimmten Telegraphen⸗ aufseher abzulegende Prüfung ausweisen, mit Ausnahme der An⸗ wärter zum Telegraphisten oder Telegraphenaufseher, von welchen diese Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung selbst nachzuweisen sind.
Jeder Prüfungskommission bleibt 8b in den Fällen, in welchen eine praktische Prüfung nicht vorgeschrieben ist, überlassen, zu be⸗ stimmen, daß eine solche unter Aufsicht der Kommission oder eines Mitgliedes derselben stattfinden und ob dieselbe vor oder nach der mündlichen Prüfung erfolgen soll.
Im Allgemeinen sollen die zur Prüfung Zugelassenen sich mit den wichtigen und im praktischen Dienst hauptsächlich zur An⸗ wendung kommenden Vorschriften genau bekannt, mit den übrigen Bestimmungen aber im Wesentlichen vertraut erweisen und insbesondere ein richtiges Verständniß derselben, sowie die Fähigkeit zeigen, sich leicht in denselben zurechtzufinden.
Das Ergebniß der Prüfung wird mit den Urtheilen „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ bezeichnet. Die Prüfung ist nur dann bestanden, wenn der zu Prüfende in jedem Haupttheile — dem schriftlichen, dem mündlichen und vorkommenden Falles dem praktischen Theile — mindestens das Urtheil „genügend“ erlangt hat.
Am Schlusse des mündlichen Theiles der Prüfungen wird der
Ausfall derselben und thunlichst auch das Ergebniß der übrigen Theile bekannt gemacht. Anwärter, welche mit dem Urtheil „sehr gut“ die Prüfung be⸗ stehen, können nach dem Ermessen der Dienstbehörde eine Anerkennung aus den für Remunerationen bestimmten Mitteln erhalten, wenn dieses Ergebniß auf besonderen Fleiß zurückzuführen ist und die laufen⸗ den Dienstgeschäfte bei sonst gutem Verhalten gewandt und zuverlässig von ihnen verrichtet worden sind.
§. 8. Prüfungszeugnisse. Prüfungskosten.
„Die Ansntellungsbehörde (Eisenbahn⸗Betriebsamt, Eisenbahn⸗ Direktion) benachrichtigt den Anwärter über den Ausfall der Prüfung und ertheilt ihm auf seinen Antrag ein stempelpflichtiges Zeugniß über das Bestehen der Prüfung nach dem nachstehenden Musta;
„Dem (Dienstbezeichnung, Vor⸗ und Zuname, Wohnort) wird hiermit bescheinigt, daß er nach Maßgabe der Prü⸗ fungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Staatseisenbahn⸗Verwaltung die Prüfung zum mit dem Gesammturtheil ... .. . bestanden hat. 18 rt. Datum. b „Stempel. Name und Unterschrift der Behörde.“
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die Stellvertretungs⸗ kosten werden von der Verwaltung getragen. Für die Hin⸗ und Rück⸗ reise erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt; Tagegelder und Reisekosten werden nicht gewährt. .
Befähigungsnachweis für besondere Dienststellungen.
Bezüglich der nachbezeichneten Dienststellungen; 1 Willetdrucker —ü. Kassendiener, Nachtwächter und Portiers für den Werkstättendienst, Billetschaffner, Krahn⸗ meister Krahnwärter, Brückenwärter, Brückengeldeinnehmer, Schiffskapitäne erster und zweiter Klasse, Schiffsmaschinisten,
— Steuerleute, Trajektheizer, Matrosen bn kommen die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung nach pflichtmäßigem Befinden der Königlichen Eisenbahn⸗Direktionen sinngemäß zur An⸗ wendung.
§. 10. Ausnahmebestimmungen: E
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs⸗ ds Navaes.n über⸗ nommen sind oder übernommen werden sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung oder von einzelnen Erfordernissen für die Zu⸗ lassung zu derselben zu entbinden. .
§. 11. Aufhebung früherer Vorschriften. „
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt vom 1. Juli 1887 ab an die Stelle der bisherigen Vorschriften über Ausbildung und Prüfung, insbesondere: 1
des Reglements über die Annahme, Ausbildung und An⸗ stellung von Civil⸗Supernumeraren im Staatseisenbahndienst vom 19. August 1874, 8
des Reglements für die Eehits zum Subalternbeamten im innern Dienst der Staatseisenbahn⸗Verwaltung vom 19. August 1874,
des Reglements über die Ausbildung und Prüfung der Stations⸗ und Expeditionsbeamten der Staatseisenbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen vom 30. November 1874,
des Reglements, betreffend die Prüfung der nicht im Stations⸗, Expeditions⸗ oder Bureaudienst beschäftigten mittleren und niederen Staatseisenbahnbeamten vom 26. Juni 1880.
Die Befreiungen, welche durch diese Reglements oder durch andere Uebergangsbestimmungen nachgelassen waren, bleiben für die Be⸗ theiligten in Kraft. Doch gelten alle Befreiungen nur insoweit, als auch den vom Bundesrath erlassenen Bestimmungen üͤber die Be⸗ fähigung von Bahn⸗Polizeibeamten und Lokomotivführern Genüge geschieht.
Besonderer Theil. Abschnitt I. §. 12. Prüfung zum Bahnwärter.
Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von sechs⸗ oder neun⸗ monatlicher Dauer vorhergehen, und zwar:
entweder eine viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatliche im Bahn⸗ bewachungs⸗ und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn,
oder eine neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn⸗Neubau, sofern der Anwärter hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut ge⸗ macht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits⸗ und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs⸗ und Signal⸗ dienste thätig gewesen ist.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
11) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund⸗ arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommen⸗ den dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen.
2) Kenntniß:
a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗ eisenbahndienst;
b. der Dienstanweisung für die Bahnwärter und Weichensteller; 9 c. aller bei der Unterhaltung der Bahn und insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach Beschaffenheit und Verwendung;
„d. der verschiedenen in dem Bahnbezirk vorkommenden Arten der Barrièren und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;
e. der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Arbeitswagen (Dräsinen, Bahnmeisterwagen u. s. w.) auf den Geleisen, desgleichen über die auf unfahrbaren Geleisstrecen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und über das Auswechseln von Schienen und Schwellen;
f. des Zwecks und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro⸗magnetischen Läutewerke, sowie sämmtlicher Bahnausrüstungs⸗Gegenstände und der Bestimmungen über Beauf⸗ sichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen, auch Kenntniß der in den Glockenbuden befindlichen Hülfssignal⸗Einrichtungen;
g. des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, insoweit sie den Dienstkreis eines Bahn⸗ wärters betreffen; 1
h, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch der Vorschriften über Anwendung der Knallsignale;
i. der Vorschriften über Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plöͤtz⸗ lichen Unfällen;
k. der Behandlung aufgefundener Gegenstände.
Bahnwärter, welche elektrische Sprechapparate auf Hülfs⸗ telegraphen⸗Stationen und dergleichen bedienen sollen, haben ferner nachzuweisen:
„1. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben;
m. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
. §. 13. Prüfung zum Weichensteller. 8 Der Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von gleicher Art und Dauer wie der Prüfung zum Bahnwärter (§. 12) vorhergehen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zweimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs⸗ und Signaldienst eine solche im Weichenstellerdienst erfolgt.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) die für die Stelle eines Bahnwärters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§. 12), insbesondere auch vorkommenden Falls die bei 2. 1 und m a. a. O. bezeichneten;
2) Feseh h
a. der verschiedenen, in dem Bahnbezirk vorkommenden Arte von Weichen, hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zgrten und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen (Weichen⸗ und Signalstellwerke); 2 „z. b. des Zwecks und der Bedienung der auf den Stationen befind⸗ lichen optischen Telegraphen;
c. der Einrichtung, des Zwecks und der Bedienung der Dreh⸗ scheiben, Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne;
d. der Vorschriften über den Rangirdienst;
e. des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis eines Weichenstellers betreffen;
f. des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung an dem Posten, bei welchem der Anwärter bestellt ist. KF. 14. Prüfung zum Weichensteller erster Klasse, soweit demselben nicht lediglich die Bedienung größerer Weichen⸗ und
Signalstellwerke aufgetragen wird.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Beschäftigung im Sta⸗ tions⸗ und Telegraphen⸗, sowie im Billet⸗, Gepäck⸗ und Güter⸗ expeditions⸗ und Güterkassendienst nach abgelegter Prüfung zum Weichensteller voraufgehen.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten, deutsche Depeschen richtig abzuschreiben,
8
8
sowie mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen in dem für d 1 gebrauch ausreichenden Umfange zu rechnen; en Diens⸗
2) Kenntniß: 1E
a. der Eisenbahnlinien des Direktionsbezirks, der en d angrenzenden Babhnen, sowie die Fähigkeit, mittelst der im Gebrae befindlichen Karten und Verzeichnisse die Lage und die Zugehörigke einer Station aufzufinden; 2 eit
b. des Bahn⸗Telegraphennetzes und der Anschlüsse des Betriehs amtsbezirks; . .
3) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschrift über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über — dienstlichen Gebrauch derselben; 1 en
4) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen: “ b
a. aus dem Betriebs⸗Reglement für die Eisenbahnen Deutsch: lands und aus den Vorschriften für den Billet⸗, Gepäck⸗ und Güter⸗ expeditionsdienst; 1—
b. aus dem Bahnpolizei⸗Reglement und der Bahnordnung fir Bahnen untergeordneter Bedeutung, aus der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations⸗, den Fahr⸗ und äußeren Betriebsdienst des Bahnbezirks erlassenen Dienstanweisungen, Dieni⸗ ordnungen und allgemeinen Vorschriften;
c. aus den Vorschriften für Telegraphenbeamte, insbesondere auch aus der Telegraphen⸗Ordnung für das Deutsche Reich, aus den Vorschriften über die Benutzung der Eisenbahn⸗Telegraphen für den Privat⸗Depeschenverkehr, über die Berechnung und Abrechnung der Depeschengebühren; 8 1
d. aus den Vorschriften über die Benutzung der Wagen und ihrer Theile, insbesondere der Wagendecken und Ladungsgeräthe;
5) Kenntniß der sonstigen besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen; 8
6) Kenntniß der Vorschriften über die Beförderung der Dienst⸗ briefe und dienstlichen Geldsendungen. e“
Abschnitt II.
§. 15. Prüfung zum Bremser. Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung theils im
Bremser⸗ und Rangirdienst, theils in einer Wagenwerkstätte (Haupt⸗,
Neben⸗ oder Betriebs⸗Werkstätte) vorhergehen; die Dauer der Beschäftigung in der letzteren muß mindestens vier Wochen, im Rangirdienst mindestens sechs Wochen betragen.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vor⸗ benaft ben dienstlichen Fahrpläne, mit Ausschluß der gezeichneten, zu verstehen;
2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3) Kenntniß:
a. der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahn⸗ ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis des Bremsers betreffen;
b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie
c. der Vorschriften über den Rangirdienst;
4 a. Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs⸗, Brems⸗, Schmier⸗ und Thürverschluß⸗, der Heiz⸗ und Beleuchtungs⸗Vorrichtungen, sowie der Einrichtung und Behandlungs⸗ weise derselben;
b. Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen der eigenen Verwaltung und anderer Bahnen;
5) Kenntniß der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter.
Die Erfüllung der Anforderungen zu 4 a ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung nachzu⸗ weisen.
8. 16. Prüfung zum Schaffner.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Schaffner⸗ dienst einschließlich einer zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenwerkstätte vorhergehen; bei Beamten, welche die Bremserprüfung abgelegt haben, genügt eine dreimonatliche Vor⸗ bereitung im Schaffnerdienst.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) die für die Stelle eines Bremsers erforderlichen Kenntnisse; —,2) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines 9 b eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu er⸗
at en; —
3) Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal⸗ und Durchgangsverkehr des Bahnbezirks erferderlich ist;
. 4) Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über die Be⸗ förderung von Personen, der Bestimmungen über die Beförderung von Truppen und Heeresmaterial, der Vorschriften des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen; Kenntniß der verschiedenen Arten von Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen über freie Fahrten, über die Ersatzleistung der Reisenden für Beschä⸗ digungen an Personenwagen, über gefundene Sachen, des U Fahrplans des Bahnbezirks und der Anschlüsse der Nachbarbezirke;
5) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit die⸗ selben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, der Bestim⸗ mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, auch Fertigkeit im Gebrauch der Rettungsvorrichtungen;
6) Uebung im Telegraphiren, Fertigkeit im Gebrauche der Hülfs⸗ signalvorrichtungen, Kenntniß der Einrichtung der Läutewerke;
7) Kenntniß der Dienstanweisungen für Schaffner, Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und Heizer und der sonst für den Fahr⸗ dienst erlassenen Vorschriften.
§. 17. Prüfung zum Packmeister.
„Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Pack⸗ meisterdienst nach bestandener Schaffnerprüfung und eine einmonatliche Beschäftigung im Lademeisterdienste vorhergehen.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenntniß:
2) des Rechnens mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche;
. 3) der auf den Dienst des Packmeisters und des Lademeisters be⸗ züglichen Bestimmungen des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands und der Dienstanweisungen für den Billet⸗, Gepäck⸗ und Güter⸗Expeditionsdienst, insbesondere auch der Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben;
4) der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahn⸗ ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit dieselben den Dienstkreis des Packmeisters und des Zugführers betreffen; 1
.5) der Bestimmungen über Beförderung von Dienstgut, Dienst⸗ briefen und dienstlichen Geld⸗ und Werthsendungen;
6) der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und be Zubehörs, sowie der Eigenthumsmerkmale der Wagen;
.7) der Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter⸗ und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen; 1
8) der in den direkten Verkehren des Bahnbezirks in Bezug auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften.
„§. 18. Prüfung zum Zugführer.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Zug⸗ führerdienst nach bestandener Packmeisterprüfung vorhergehen.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines zugfübrers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten; 2) allgemeine Kenntniß von der Organisation der Verwaltung des Direktionsbezirks; ferner Kenntniß: 8 3) der Einrichtung der Läutewerke, Blockirungs⸗ und Hülfssignal⸗
Vorrichtungen; 8 — x gern der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, Kilometer⸗
ücher u. s. w.; 8 8
e n. Bestimmungen über die Handhabung des elektrischen Telegraphen und der Grundsätze für die telegraphischen Meldungen Sickherung des Zugverkehrs;
8) Uebung im Telegraphiren:; “
7) Kenntniß der Dienstanweisung für Stations⸗Vorsteher
Abschnitt III.
Prüfung zum Nachtwächter für den Stationsdienst. n der Prüfung, welcher eine dreimonatliche Beschäftigung im Stations⸗Nachtwächterdienst vorhergehen muß, sind nachzuweisen:
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fäbigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben und in den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen.
2) Kenntniß: 1 1
a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗ eisenbahndienst; 89 “ “
b. der Dienstanweisung für die im Stationsdienst beschäftigten Nachtwächter; W“ 8
c. des jeweiligen Fahrplans der die Station zur Nacht berührenden Züge nach deren Gattung und Nummer; 11u“ .
d. der Behandlung gefundener Gegenstände; 8
e. der Feuerlöschordnung;
f. des telegraphischen Rufzeichens der Station;
g. des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektromagnetischen Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphen⸗
itungen; der verschiedenen in dem Bahnbereich vorkommenden Arten von Barrieren und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;
i. des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und der Signalordnung, insoweit dieselben den Dienstkreis des Nachtwächters betreffen.
§. 20. Prüfung zum Portier für den Stationsdienst.
Der Prüfung soll eine sechsmonatliche Vorbereitung im Sta⸗ tions⸗Portierdienst vorhergehen. In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grund⸗ arten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vorkommenden dienstlichen Fahrpläne, mit Ausnahme der gezeichneten, zu verstehen;
2) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten;
3) Kenntniß: 3
a. der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗ eisenbahndienst; v“
b. der Dienstanweisungen für die im Stationsdienst beschäftigten Portiers und für die Gepäckträger; 2
c. des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den Dienstkreis des Portiers betreffen;
d. der Eisenbahn⸗Geographie für den Lokal⸗ und Nachbarverkehr des Bahnbezirks;
e. der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegen⸗ stände und über die Aufbewahrung von Handgepäck;
f. der Vorschriften über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen; 1
g. der verschiedenen Arten von Billets und Freifahrts⸗Ausweise, der reglementarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen;
h. des jeweiligen Fahrplans der die Station berührenden Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbezirke; 1
i. der Signalordnung vöbft den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;
k. der Feuerlöschordnung;
4) Befähigung zur Abgabe und Aufnahme einfacher Dienst⸗ depeschen. 88 Abschnitt IV.
§. 21. Prüfung zum Telegraphisten.
In der Prüfung, welcher eine neunmonatliche Vorbereitung im Telegraphendienst vorhergehen soll, sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Tele⸗ graphisten in angemessener Form schriftlich darzustellen, deutsche Depeschen mit geläufiger deutlicher Schrift richtig niederzuschreiben;
2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
3) Allgemeine Kenntniß in der Erdkunde über Deutschland und ie angrenzenden Länder;
9) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
.5) Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen elektrischen und Block⸗Apparate, Kennt⸗ niß der Behandlung, Regulirung und Reinigung dieser Apparate, der Zusammensetzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens bei eintretenden Telegraphenstörungen;
ferner Kenntniß:
6) des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit sie sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten beziehen, der Signalordnung nebst den für den Bahn⸗ bezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie aller Dienstanwei⸗ sungen für Telegraphenbeamte, insbesondere auch der Grundsätze für die telegraphischen Meldungen zur Sicherung des Zugverkehrs, über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten von Dienst⸗ und Staatsdepeschen, sowie über das Stellen der Uhren; Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung der Station, auf welcher der Anwärter beschäftigt ist; 7) des Bahn⸗Telegraphennetzes und der Anschlüsse desselben an die L der Reichs⸗Telegraphen⸗Verwaltung und der Nachbar⸗ ezirke; 8) der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich, der Be⸗ stimmungen über Benutzung der Eisenbahntelegraphen für den Privat⸗ Depischenverkehr, über die Erhebung und Abrechnung der Depeschen⸗
ühren; .9) der Bestimmungen über die Beförderung der dienstlichen Briefe und Geldsendungen. §. 22. Prüfung zum Rangirmeister,
Der Prüfung muß eine achtzehnmonatliche Vorbereitung vorher⸗ gehen, davon . a. drei Monate im Bremserdienst und i Reparaturwerkstätte; 8
b. drei Monate im Weichenstellerdienst und
c. zwölf Monate im Rangirdienst.
Beamten, welche die Prüfung zum Bremser oder zum Weichen⸗ steller bestanden haben, wird die dreimonatliche Vorbereitung im
remserdienst und in einer Wagenwerkstätte, beziehungsweise im Weichenstellerdienst ganz und von der zwölfmonatlichen Beschäftigung im Rangirdienst eine Zeit von drei Monaten erlassen.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
. 1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Föbig eit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und
eschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier
zur
er Wagen⸗
rundarten mit ganzen benannten Zahlen zu rechnen, sowie die vor⸗
—ö, dienstlichen Fahrpläne, mit Ausschluß der gezeichneten, zu verstehen;
2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3) Kenntniß:
a. der Vorschriften des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahn⸗ ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, soweit sie auf den Dienstkreis des Bremsers, Weichenstellers, Bahnwärters und des Rangirmeisters sich beziehen; 8
b. der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen;
4) Kenntniß:
a. der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs⸗, Brems⸗, Schmier⸗ und Thürverschluß⸗, sowie der Heiz⸗ und Beleuch⸗ tungsvorrichtungen, der Einrichtung und Behandlungsweise derselben;
b. der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und ihres Zubehörs, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen;
c. der Vorschriften über Reinigung der Viehwagen behufs Be⸗ seitigung von Ansteckungsstoffen;
d. der Vorschriften über den Verschluß der Wagen mit Plomben;
5) Kenntniß:
a der verschiedenen in dem Verwaltungsbezirk vorkommenden Arten von Weichen, hinsichtlich ihrer Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen (Weichen⸗ und Signalstellwerke);
b. der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen;
ec. der Einrichtung, des Zwecks und der Bedienung der Dreh⸗ scheiben, Schiebebühnen, Centesimalwaagen und Wasserkrahne;
6) Kenntniß:
a. der Vorschriften über den Rangirdienst und der Dienstanweisung für Rangirmeister;
b. der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller, Stations⸗ Vorsteher, Wagenmeister, Bremser, Schaffner, Packmeister, Zugführer und für Lokomotivführer, soweit dieselben den Rangirdienst berühren;
7) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans, sowie der Fahr⸗ ordnung, der Signalanlagen und des Geleisplanes derjenigen Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt gewesen; Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.
Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden.
Die Erfüllung der Anforderungen zu 4a ist durch eine von dem Werkstättenvorstande bei der Beendigung der Beschäftigung in der Werkstätte dem Betriebsamt einzureichende Bescheinigung nach⸗ zuweisen.
§. 23. Prüfung zum Lademeister.
In der Prüfung, welcher eine elfmonatliche Vorbereitung im Lademeister⸗ und eine einmonatliche im Packmeisterdienst vorhergehen soll, sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Lade⸗ meisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
3) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
ferner Kenntniß:
4) der Vorschriften über den Billet⸗, Gepäck⸗ und Güter⸗ Expeditionsdienst, der Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands, des Bahnpolizei⸗Reglements, der Bahn⸗ ordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, sowie der für den Lokal⸗ und die Verbandsverkehre erlassenen reglementarischen und tarifarischen Vorschriften, soweit dieselben den Dienst des Lade⸗ und des Pack⸗ meisters, namentlich die Annahme, Verladung, Instradirung, Ent⸗ ladung und Verabfolgung des Reisegepäcks und der Güter betreffen;
5) der Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter⸗ und Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit dieselben die Be⸗ schaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Begleitpapiere betreffen;
6) der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) sowie ihres Zubehörs, insbesondere der Wagendecken, Ladungsgeräthe u. s. f., über Reinigung der Viehwagen zur Beseitigung von Ansteckungsstoffen, und Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen;
7) Eisenbahngeographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal⸗ und für die Verbandsverkehre des Bahnbezirks erforderlich ist.
§. 24. Prüfung zum Magazin⸗Aufseher.
Der Prüfung muß eine sechsmonatliche Vorbereitung im Magazin⸗ aufseherdienst bei einem Betriebs⸗ oder Werkstattsmaterialien⸗Magazin vorhergehen.
In der Prüfungszeit sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Magazin⸗Aufsehers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des metrischen Maß⸗ und Gewichtssystems;
Kenntniß:
3) der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗ eisenbahndienst;
4) der in den Materialien⸗Magazinen vorkommenden Materia⸗ lien, Geräthe, Werkzeuge und Vorrathsstücke;
5) der Vorschriften für die Einrichtung der Betriebs⸗, der Werk⸗ statts⸗, der Obercbau⸗ und der Baumaterialien⸗Verwaltung, soweit sie nicht das Buch⸗ und Rechnungswesen im Einzelnen betreffen;
6) der Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern.
Abschnitt V.
1 §. 25. Prüfung zum Maschinenwärter.
Der Anwärter muß im Schlosser⸗ oder Schmiedehandwerk aus⸗ gebildet, ein Jahr als Handwerker in einer Eisenbahn⸗Lokomotiv⸗ werkstätte und sechs Monate im Dampfkessel⸗ und Maschinenwärter⸗ dienst beschäftigt gewesen sein
In der Prüfung sind nachzuweisen: b 8
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit Brüchen zu rechnen;
2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer;
4) desgleichen der beim Betriebe von Dampfmaschinen⸗Anlagen zur eeß kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben;
5) desgleichen der einfachen physikalischen Gesetze über den Wasser⸗ dampf und seine Wirkungen;
6) genaue Kenntniß des Dampfkessels, seiner Theile und seines Zubehörs, der Sicherheitseinrichtungen und der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen; ferner 1
7) der Behandlung des Kessels im angeheizten und im kalten Zustande, was durch eine praktische Prüfung festzustellen ist;
8) Kenntniß der Pumpen⸗ und Wasserstations⸗Einrichtungen;
9) Kenntniß der Dienstanweisung für Maschinenwärter.
§. 26. Prüfung zum Lokomotivheizer.
Der Anwärter soll im Schlosserhandwerk, als Schmied oder als Kupferschmied ausgebildet, ein Jahr lang als Handwerker in einer Eisenbahn⸗Lokomotivwerkstätte und sechs Monate im Lokomotivheizer⸗ dienste beschäftigt gewesen sein.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Fähigkeit, in deutschen oder lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes zu lesen, deutsch leserlich zu schreiben, in den vier Grundarten auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen zu rechnen, sowie dienstliche Fahrpläne, mit Ausschluß der gezeichneten, zu verstehen;
2) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗Eisenbahndienst;
3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle und Hölzer;
4) desgleichen der Zusammensetzung der Lokomotive und besondere Kenntniß der Einrichtung der Feuerkisten, Roste, der Schmiergefäße, Achsbuchsen und Untergestelle;
5) desgleichen der einfachen physikalischen Gesetze über den Wasserdampf und seine Wirkungen;
6) Kenntniß des Bahnpolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Signalordnung nebst den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, der Dienst⸗ anweisung für Lokomotivführer und Lokomotivheizer, soweit diese Re⸗ glements u. s. w. den Dienstkreis des Lokomotivheizers betreffen, und allgemeine Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst.
7) Außerdem ist eine praktische Prüfung vorzunehmen und in dieser besonders festzustellen, daß der Anwärter im Stande ist, einen Zug zum Stillstand zu bringen.
§. 27. Prüfung zum Lokomotivführer.
Der Anwärter muß nach bestandener Prüfung zum Heizer fünf⸗ zehn Monate hindurch als solcher bei Personen⸗ und Güterzügen, so⸗ wie im Rangirdienst beschäftigt gewesen sein.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
2,) genaue Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
3) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt, während der Ruhe, im Feuer und im kalten Zustande;
4) Kenntniß der im Lokomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien und der Haupteigenschaften derselben;
5) Kenntniß der Leistungsfähigkeit der Lokomotiven, der verschie⸗ denen Bremsvorrichtungen an den Zügen und der Einrichtung der Wasserstationen;
6) Kenntniß:
a. des Bahnpolizei⸗Keglements, der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands, des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands;
b. der Vorschriften für den Rangirdienst und der für den Bahn⸗ bezirk erlassenen Ausfübrungsvorschriften;
c. der Dienstanweisungen für Lokomotivpführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer, Bremser, Weichensteller und für Bahn⸗ wärter,
soweit diese Reglements u. s. w. (zu a, b, c) den Dienstkreis des Loko⸗ motivführers betreffen;
7) Kenntniß der zu befahrenden Strecken;
8) die praktische Befähigung durch Probefahrten sowohl mit einem Personen⸗ als mit einem Güterzuge unter Aufsicht der Mit⸗ glieder der Prüfungs⸗Kommission.
§. 28. Prüfung zum Wagenmeister.
Der Anwärter muß das Schlosser⸗ oder Stellmacher⸗Handwerk erlernt haben, ein Jahr als Handwerker in einer Eisenbahnwagen⸗ Werkstätte und sechs Monate im Wagenmeisterdienste beschäftigt gewesen sein.
In der Prüfung sind nachzuweisen:
1) Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise des Wagenmeisters eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
2) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des metrischen Maß⸗ und Gewichtssystems;
3) Kenntniß des Bahnvolizei⸗Reglements und der Bahnordnung für Bahnen untergeordneter Bedeutung, der Normen für die Kon⸗ struktion und Ausrüstunz der Eisenbahnen Deutschlands und der in den technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen als verbindlich bezeichneten Vorschriften, welche auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnwagen Bezug haben; Kenntniß der Signalisirung der Züge;
4) Kenntniß der Konstruktion und Unterhaltung der einzelnen Wagentheile, besonders der Untergestelle und Achsbuchsen, der Be leuchtungs⸗, Heizungs⸗, Interkommunikations⸗ und Bremseinrichtun⸗ gen, Kenntniß der bei Wagen gewöhnlich vorkommenden Beschädigun⸗ gen und der entsprechenden Ausbesserungs⸗ und Unterhaltungsarbeiten, insbesondere der beim Warmlaufen der Achsen zu treffenden Maß⸗ nahmen;
5) Kenntniß Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Züge, über das Schmieren und Putzen, Reinigen und Desinfiziren der Wagen, der hierbei zur Verwendung kommenden Materialien und ihrer Haupteigenschaften, sowie der Be⸗ stimmungen über die Ersatzleistung für Beschädigungen an Personen⸗ und Güterwagen;
6) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen (der eigenen Verwaltung und fremder Bahnen) und der losen Wagen⸗ bestandtheile, Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der Wagen, sowie der Einrichtungen des Staatsbahn⸗Wagenverbandes;
7) Kenntniß der Dienstanweisungen für Wagenmeister, desgleichen für Rangirmeister, Stationsvorsteher, Lokomotivführer, Zugführer, Schaffner, Bremser und der Vorschriften über den Rangirdienst, soweit durch sie der Wagenmeisterdienst berührt wird;
8) Kenntniß von den Bestimmungen über die Versendung von Dienstgütern und von der besonderen Verladungsweise bestimmter Güter;
9) Kenntniß der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staats⸗Eisenbahndienst. Abschnitt .. §. 29. Prüfung zum Bahnmeister.
Der Prüfung muß eine zwölfmonatliche Beschäftigung im Bahn⸗ meisterdienst bei der Unterhaltung des Oberbaues und eine sechsmonat⸗ liche Beschäftigung im technischen Bureau des Betriebsamts oder eines Eisenbahnbau⸗Inspektors vorhergehen. Eine Beschäftigung bei dem Bahn⸗Neubau kann bis zu einem Jahre in Anrechnung gebracht werden, mit der Maßgabe, daß mindestens sechs Monate auf die Ver⸗ legung und Unterhaltung des Oberbaues und mindestens sechs Monate auf die Beschäftigung in dem Bureau des Abtbeilungs⸗Baumeisters entfallen. Die diesen beiden Zeiträumen etwa fehlende Zeit ist bei der Betriebsverwaltung zurückzulegen.
In der Prüfung sind nachzuweisen: “ 1
1) Allgemeine Vorbildung, insbesondere die Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise des Bahnmeisters in angemessener Form und richtig mit geläufiger Handschrift darzustellen;
2) Kenntniß der Organisation der Staatseisenbahnverwaltung und der Ressortverhältnisse des Direktionsbezirks; der gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte im Staatseisenbahndienst;
3) Rechnen in den vier Grundarten, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, und mit der Regeldetri; Kenntniß des metrischen Maß⸗ und Gewichtssystems; “
Berechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreifes und seiner Theile; Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung eben⸗ flächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel, fowie der Oberfläche derselben Cohne Beweisführung);
4) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer⸗ und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie Kenntniß der gewöhnlichen Maurer⸗ und Zimmerverbände und der Arbeiten zum einfachen inneren Ausbau der Gebäude;
5) Kenntniß sämmtlicher bei der Unterhaltung der Bahn, der zu⸗ gehörigen Bauwerke und Gebäude, insbesondere aud, bei der Unter⸗ haltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten; Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach ihren Eigenschaften und ihrer Ver⸗ wendung; der Anlage und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und der Einlegung der
der Vorschriften über die
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