Rübenbrennereien (§. 38 Ia und b) in der bisherigen Höhe von 0,30 ℳ für 22 2⁄10 1 = 1,31 ℳ für ein Hektoliter Maischraum bei, und ewährt den kleineren landwirthschaftlichen Brennereien bis zu einer
ageseinmaischung von höchstens 3000 1 noch Steuerermäßigungen von einem bis zu vier Zehnteln, falls dieselben auf den Sommerbrand verzichten (§. 38 II Absatz 1 und 2). Für die eüh-h- .⸗ Brenne⸗
reien dagegen beseitigt der Entwurf die Maischbottichsteuer 2 und setzt statt dessen für den zum Inlandskonsum bestimmten Brannt⸗ wein einen im Verhältniß zur Maischbottichsteuer erhöhten Zu⸗ schlag von 0,20 ℳ zur Verbrauchsabgabe fest, so daß diese im Ganzen 0,70 ℳ begiehn eese 0,90 ℳ für das Liter beträgt (§. 39 I Absatz 1); die Fabrikation der gewerblichen Brennereien zum Export oder zu steuerfreien Zwecken soll in Zukunft gänzlich unbe⸗ steuert bleiben und nur der steuerlichen Kontrole, wie der gesammte andere Branntwein, unterliegen. Endlich sollen diesen für gewerb⸗ liche Brennereien geltenden Bestimmungen auf ihren Antrag auch sämmtliche andere Brennereien unter Fortfall der Maischbottich⸗ 6 Materialsteuer unterworfen werden können (§. 39 I
bsatz 2).
ie Unterwerfung der Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unter die Maischbottichsteuer ist vorgeschlagen, um die vielfach ausgesprochene Besorgniß zu zerstreuen, daß die Rübe, sobald sie der Maischbottichsteuer nicht mehr unterliege, im Stande sein würde, der Kartoffel eine vernichtende Konkurrenz bei der Brannt⸗ weinfabrikation zu machen.
Die den kleinen landwirthschaftlichen Brennereien zugedachte Steuerermäßigung rechtfertigt sich dadurch, daß es bei dem Interesse, welches die Landwirthschaft an dem Fortbestehen dieser kleineren Brennereien hat, nothwendig erscheint, dieselben den großen Betrieben gegenüber konkurrenzfähig zu erhalten. Dies läßt sich nur durch eine Steuerermäßigung erreichen, da die kleinen landwirthschaftlichen Brennereien zumeist weniger rationell als die größeren geleitet und mit weniger guten Apparaten versehen sind, daher, wie schon ange⸗ deutet, eine geringere Alkoholausbeute erzielen, und da mit der Ge⸗ öG des Betriebes die auf dem Fabrikat ruhenden Unkosten wachsen.
Die Betriebsfrist für diese Brennereien vom 1. Oktober bis 31. Mai ist dergestalt zu rechnen, daß die letzte Einmaischung am 31. Mai erfolgen muß, während das Abbrennen der Maische noch an den nächsten Tagen stattfinden kann. Auch soll an der Betriebs⸗ frist nicht derartig streng festgehalten werden, daß nicht in Fällen, wo etwa die Kartoffelkrankheit eine schleunige Verwerthung der Kartoffeln erheischt, oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse “ nach sich ziehen, auf Antrag gestattet werden kann, den
Zetrieb vor dem 1. Oktober zu beginnen oder bis längstens zum 30. Juni fortzusetzen, ohne daß hierdurch für den Betrieb von dem darauf folgenden 1. Oktober ab der Anspruch auf den niederen Steuersatz verloren geht. Für Einmaischungen, welche solchenfalls vor dem 1. Oktober beziehungsweise nach dem 31. Mai stattfinden, ist jedoch die Maischbottichsteuer nach dem vollen Steuersatze zu entrichten.
Es soll den vorbezeichneten kleineren landwirthschaftlichen Brennereien ferner gestattet sein, ohne ihrer Steuervergünstigung ver⸗ lustig zu gehen, im Zwischenbetriebe, d. h. zu Zeiten, wo ihr eigent⸗ licher Betrieb mit Kartoffeln oder Getreide ruht, sei es in den Sommer⸗, sei es in den Wintermonaten, ihre Betriebsanlagen zur Verarbeitung nicht mehliger Stoffe zu benutzen.
Eine Konseguenz der Steuerermäßigungen für kleine land⸗ wirthschaftliche Brennereien ist die im §. 38 III vorgeschlagene Er⸗ mäßigung der Materialsteuersätze gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868. Bei dem geringen Ertrage der gesammten Materialsteuer ist die Ermäßigung finanziell ohne Bedeutung.
Endlich gewährt §. 38 IV den kleineren, der Maischbottich⸗ steuer unterliegenden und den Materialsteuer entrichtenden Brennereien dieselben Vergünstigungen durch Erleichterung der Kontrolen und Ermöglichung einer Steuerabfindung, welche §. 11 diesen Betriebs⸗ anstalten in Ansehung der Verbraucsabgabe in Aussicht stellt. In beiden Fällen sollen die näheren Bestimmungen der Landesregierung überlassen bleiben, damit den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Gebiete thunlichst Rechnung getragen werden kann.
Die Rückvergütung der Maischbottichsteuer für zum Export oder zu steuerfreien Zwecken bestimmten Branntwein soll auch in Zukunft auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfolgen. Daneben soll der Vorschrift im §. 1 Absatz 4 Nr. 2 des Entwurfs entsprechend, welche für Branntwein, der zu Heil⸗, zu wissenschaftlichen oder zu Heizungs⸗ oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, die Befreiung von der Verbrauchsabgabe vorsieht, der Kreis der Verwendungszwecke, für welche Rückvergütung der Maischbottichsteuer stattfindet, durch §. 38 F gleichfalls erweitert werden.
Die Bemessung des von gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlags zur Verbrauchsabgabe auf 20 ℳ für das Hektoliter reinen Alkohols gründet sich darauf, daß es sich hier zumeist um be⸗ sonders rationell geleitete, mit verhältnißmäßig sehr geringen Unkosten arbeitende Großbetriebe handeln wird. Denselben ist ferner ein Feld freiester Thätigkeit durch die von keiner Steuererhebung beschränkte Befugniß, Branntwein zum Export oder zu steuerfreien Zwecken be⸗ liebig herzustellen, überlassen. Die bereits bestehenden Brennereien dieser Art. finden zudem noch weitergehende Berücksichtigung durch ihre im §. 2 gesetzlich vorgesehene Zulassung zur Herstellung auch der niedrigeren Verbrauchsabgabe unterliegenden Branntweins.
Die sämmtlichen Brennereien gewährte Befugniß, die Anwen⸗ dung der für gewerbliche Brennereien geltenden Vorschriften auch auf sich in Antrag zu bringen, soll namentlich die Preßhefebrennereien von dem bei einer Alkoholausbeute von nur drei bis vier Prozent auf ihnen jetzt ruhenden, 30 ℳ für das Hektoliter Alkohol übersteigenden Steuerdruck angemessen entlasten. Desgleichen werden voraussichtlich auch andere Getreidebrennereien, welche eine geringe Ausbeute erzielen, diesen Besteuerungsmodus der Maischbottichsteuer vorziehen.
Die allgemeine Ausdehnung des Gesetzes vom 8. Juli 1868 auf die ganze Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft (§. 37) bezweckt, da dieses Gesetz die neueste Kodifikation des überall mit nur geringen Verschie⸗ denheiten geltenden Rechts ist, die durch vielfache im Laufe der Zeit ergangene Abänderungsvorschriften großentheils recht schwierig gewor⸗ dene Handhabung der Branntweinsteuer⸗Gesetzgebang zu erleichtern und die aus den jetzt obwaltenden Verschiedenheiten entstehenden Un⸗ zuträglichkeiten zu beseitigen.
Hiermit vereinbar erscheint es jedoch, besondere, in Bundesstaaten dem Brennereibetriebe welche sich praktisch bewährt haben, auch für die Zukunft nicht aus⸗ zuschließen und ihre Einführung in anderen Bundesstaaten, soweit gleiche Verhältnisse obwalten, zu gestatten, wie z. B. die Beschränkung des Minimums der täglichen Einmaischung auf ein Hektoliter Bottichraum oder die Gewährung der Ver⸗ günstigung an landwirthschaftliche Brennereien, während des Ruhens der Brennerei die Brennblasen verschlußfrei behalten und ohne vorherige Anmeldung zur Bereitung von Viehfutter benutzen zu dürfen, den Betrieb für nur eine Woche erklären zu brauchen, auf Sonn⸗ oder Feiertage fallende Einmaischungen am Tage vorher oder nachher vornehmen zu dürfen. Ein wesentliches Interesse an der vor⸗ geschlagenen Bestimmung des Entwurfs haben, für den Fall ihres Beitritts zur Branntweinsteuergemeinschaft, die süddeutschen Bundes⸗ staaten, da dieselben mit Rücksicht auf die zahlreichen dort bestehenden kleinen Brennereien erleichternde Bestimmungen theils bereits besitzen, theils, wie Baden, mit der Aenderung des Steuersystems in Aussicht zu nehmen Anlaß haben würden.
Die durch §. 39 III und §. 40 vorgesehenen Aenderungen des vorbezeichneten Gesetzes empfehlen sich, um einerseits die der Maisch⸗ bottichsteuer nicht mehr unterliegenden Brennereien, in welchen daher auf den Akt und Raum der Bemaischung nicht mehr das gleiche Gewicht wie bisher zu legen ist, von unnöthigen Fesseln zu befreien, andererseits weil der Staat sowohl in diesen wie auch in allen übrigen Brennereien in Zukunfts“ ein gesteigertes Interesse daran bat, das heimliche Abbrennen oder Ableiten von Branntwein zu ver⸗
bes 1einzelnen zugebilligte Erleichterungen,
“
Zu §§. 41 und 4 1
Der Zoll auf Branntwein hat eine dem höheren Verbrauch abgabesatze gleichkommende Steigerung von 70 ℳ für 100 kg erfahren. Zwar wiegt das Hektoliter reinen Alkohols nur 79,16 kg, da jedoch meist feinere Spirituosen von nicht mehr als 60 % Alkoholgehalt zur Einfuhr gelangen, so wird der vorgeschlagene Gewichtszoll den einge⸗ führten Alkohol in einer der inländischen Verbrauchsabgabe gegenüber nicht zu niedrigen Weise belasten.
Die Uebergangsabgabe ist gleichfalls, dem höheren Satze der Verbrauchsabgabe entsprechend, unter Fortlassung der überschießenden 0,20 ℳ, erhöht worden.
Zu §. 43.
Als Nachsteuer erscheint es angemessen, einen die Mitte zwischen beiden Sätzen der Verbrauchsabgabe bildenden Betrag zu erheben.
FZu §. 44.
Der Entwurf nimmt den Beitritt der zur Zeit nicht zur Brannt⸗ weinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten in Aussicht, und hält daher denselben die Entschließung offen. Der Inhalt des Absatz 2 des §. 44 begründet sich durch die seitherige Rechtsstellung dieser Staaten. Was insbesondere die Bestimmung betrifft, daß die Jahres⸗ menge reinen Alkohols, welche im Gebiete dieser Staaten zum niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, auf 3 1 für den Kopf der Bevölkerung zu bemessen sei, so beruht dieselbe auf einer billigen Berücksichtigung des Umfangs der seitherigen Branntweinproduktion in jenen Staaten und wird dem wirthschaftlichen Bedürfnisse der letzteren genügen. Gleichzeitig hat dieses Ausmaß zur Folge, daß den Brenne⸗ reien der seitherigen Branntweinsteuergemeinschaft eine um rund 13 ½ Millionen Liter reinen Alkohols größere Branntweinmenge, welche dem niedrigeren Abgabesatze unterliegt, wird zugemessen werden können (s. Begründung zu §. 1).
Zu §. 45.
Die Lage der zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörigen Hohen⸗ zollernschen Lande inmitten der süddeutschen Bundesstaaten läßt es nöthig erscheinen, die Einführung der neuen Branntweinsteuergesetz⸗ gebung in den Hohenzollernschen Landen Kaiserlicher Verordnung zu überlassen, nachdem das Gesetz zuvor in den umliegenden Bundes⸗ staaten in Kraft getreten sein wird. Die Gleichheit der wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse in den Hohenzollernschen Landen und den sie um⸗ schließenden süddeutschen Bundesstaaten macht es ferner wünschens⸗ werth, daß die Ausführung des vorliegenden Gesetzes in allen diesen Gebietstheilen in übereinstimmender Weise erfolgt.
Außerdem ist dem Gesetzentwurf eine Ertragsberechnung beig egeben, welche als künftige Netto⸗Einnahme an Branntweinsteuer 143 400 000 ℳ und nach Abzug der bisherigen Netto⸗Einnahme von 47 000 000 ℳ eine künftige Mehreinnahme an Branntweinsteuer von 96 400 000 ℳ ergiebt. .“ 8
— Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1887/88 zu⸗ gegangen:
Wir Wilhelm, von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: §. 1. In den Reichshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1887/88 ist unter Kapitel 2 der einmaligen Ausgaben als Titel 6 einzustellen: »Für einen Umbau auf dem Grundstücke der Kaiserlichen Bot⸗ schaft in Paris, sowie zur Bestreitung der in Folge dieses Umbaues erwachsenden Nebenkosten 111 300 ℳ“” Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit die⸗ sel ben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
“ Denkschrift.
Bereits seit Jahren wird Seitens des Botschafters zu Paris über die völlige Unzulänglichkeit der zu Bureauzwecken und Beamten⸗ wohnungen bestimmten Räumlichkeiten des Botschaftsgebäudes in Paris geklagt; namentlich befinden sich die beiden Flügelpavillons, in welchen die Militär⸗Attachés und die Bureaur der Botschaft unter⸗ gebracht sind, in einem so baufälligen Zustande, daß ein Erweiterungs⸗ bau dringend geboten erscheint.
Es ist in Folge dessen von dem Architekten der Botschaft, unter Anleitung des Grafen Münster, das Projekt eines Umbaues aus⸗ gearbeitet worden. Dasselbe geht dahin, den östlichen Pavillon durch einen zur genügenden Unterbringung der Militärbureauxr und der Kanzleiräume, sowie zu Wohnungen der Burcaubeamten geeigneten dreistöckigen Neubau zu ersetzen und den niedrigen westlichen Pavillon, wie dies theilweise schon bisher der Fall war, künftig ausschließlich zu Stallungen, Remisen ꝛc. zu benutzen.
Das Projekt ist im Königlich preußischen Ministerium der öffent⸗ lichen Arbeiten geprüft und von demselben auf Grund eines Berichts des nach Paris entsandten Land⸗Bauinspektors Hinkeldeyn als durchaus zweckmäßig befürwortet worden.
Die Kosten des Umbaues belaufen sich nach den in der Bau⸗ abtheilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten revidirten An⸗ schlägen auf 118 000 Fr., wozu noch als Nebenkosten rund 20 000 Fr. hinzutreten, so daß die gesammte Forderung sich auf 138 000 Fr. oder rund 111 300 ℳ stellt.
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteo⸗ rologie. Organ des Hydrographischen Amts und der Deutschen Seewarte. Herausgegeben von dem Hydrographischen Amt der Admiralität. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. Heft IV. — Inhalt: Die erdmagnetischen Beobachtungen im Systeme der internationalen Polarforschung, 1882/83. Von Dr. M. Eschenhagen. — Rekognos⸗ zirungsfahrt S. M. Knbt. „Hyäne“ an der Ostküste von Afrika. Bericht des Kommandanten Korv.⸗Kapt. Langemak. Hierzu Tafel 4. — Der Malimba⸗ und Beundo⸗Fluß, Westküste von Afrika. Hierzu Tafel 5. — Tieflothungen im Arabischen Meerbusen vom B. St. S. „Esser“. — Strömungen im Indischen Ocean, beobachtet von S. M. SS. „Sophie“, „Carola“ und „Bismarck“. — Bericht des Kapt. Lammers von der deutschen Brigg „Nicolaus“ über eine Reise von Liverpool nach Banana und von dort über Westindien nach Kopen⸗ hagen, mit einer Beschreibung der in der Nähe der Guinea⸗Küste häufig auftretenden Gewitterböen. (D. S.) — Bemerkungen über Tamarindo und Corinto an der Pacifischen Küste von ECentral⸗ Amerika. Von Kapt. Dabbert, Führer des deutschen Schiffes „Mal⸗ vina“. (D. S.) — Expedition der „Fylla“ nach der Baffins⸗Bai 1886. — Geographische Positions⸗Bestimmungen. — Meteorologische Beobachtungen in Kamerun. — Zwei Orkane im nordwestlichen Theile des Stillen Oceans, in der Nähe von Japan. (D. S.) — Wetter⸗ karten für den Nordatlantischen Ocean. — Kleine Notizen: 1) Nacht⸗ fahrt durch den Suez⸗Kanal. 2) Die Gezeiten im Finsch⸗Hafen, Kaiser Wilhelms⸗Land. 3) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Ellice⸗Gruppe. 4) Bemerkungen über verschiedene Inseln der Gilbert⸗Gruppe. 5) Bemerkungen über einzelne Inseln der Union⸗ Gruppe. 6) Ueber die Inseln Sydney und Canton, Phönix⸗Inseln. D. Das Anlaufen von Paluan, Insel Mindoro. 8) Ueber Fusan, Ostküste von Korea. 9) Innenlandspassage zwischen Amoy und dem Flusse Min. Nach dem Berichte S. M. Knbt. „Wolf“, Komman⸗ dant Kapt.⸗Lieut. Jaeschke. 10) Wladiwostok. 11) Karsakowsk, Sachalin. 12) Kaan⸗Inseln. (D. S.) 13) Flaschenposten. a. S. M.
Knbt. „Hyäne“. b. Bark „Matthias“ (D. S.). — Anzeige — bcs vh enherbeilägen. b 8 leige. — Te. „Justiz⸗Ministerial⸗Blatt. Nr. 18. — alt:
meine Verfügung vom 2. Mai 1887, betreffend die Nübal, ang. Reichsmünzen. — Erkenntniß des Reichsgerichts vom 22. De S 1
kinisterial⸗ att für die gesammte innere V tung in den Königlich venßiscen Staaten. Herausgegedlr im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 4. — Inhalt: Unterrichts⸗ Angelegenheiten. Das Hygiene⸗Museum betreffend. — Kirchliche An⸗ gelegenheiten. Erkenntniß des Reichsgerichts, betreffend Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Kirchengemeinde. — Velü waltung der Kommunen. Korporationen und Institute. Heranziehung der Besitzer von Fabrikgebäuden zu den Straßenregulirungskosten 2 Geschäftsbetrieb und die Ergebnisse der Sparkassen (Erhebungs⸗ formular). — Polizeiverwaltung. A. Gendarmerie. Kompetenzen der Gendarmerie⸗Probisten. — Verwaltung der öffentlichen Arbeiten. Beschäftigungsnachweisungen der Regierungs⸗Baumeister und Bau⸗ führer. — Verrechnung der Vergütungen an Bauinspektoren der All. gemeinen Bauverwaltung für Nebenarbeiten. — Verwaltung für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten. Festsetzung der Bureaukosten⸗ Entschädigungen der Spezialkommissarien. — Nebenbeschäftigungen der Meliorations⸗Bauinspektoren.
Centralblatt der Bauverwaltung. Nr. 19. — Inhalt: Amtliches: Cirkular⸗Erlaß vom 14. April 1887. — Personal⸗Nach⸗ richten. — Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesens, betr den Wiederaufbau bezw. Neubau der Domthürme in Halberstadt. — Nichtamtliches: Die Schlachthöfe in Schwerin und Plauen im Vogt⸗ lande. (Schluß.) — Ueber Traß und Traßmörtel. (Schluß.) — Der Arco del Meloncello und die Kirche Madonna di S. Luca bei Bologna. — Anwendung der Wasserspülung zum Eintreiben eiserner Röhren in festen Sandboden. — Preisbewerbung für Entwürfe zu einer neuen Domfacçade in Mailand. — Vermischtes: Preisbewerbung Errichtung dver, dr K — Verwendung von Buchenholz zu Eisenbahnschwellen. — Leits auf zur Milderung des Wasserstoffes bei Schleusenthorschützen. Püh
Statistische Nachrichten.
Nach dem „Stat. Jahrbuch f. d. St. Berlin direkten Staatssteuern in Berlin:
1877 — 78 15 002 711 ℳ (14,92 ℳ pro Kopf).
1878 — 79 45 21688 „„
1879 — 80 15 677 443 „ (14,51 1880 — 81 .16 863 326 (15,12 1881 — 82 16 142 369 (14,04 33 16 057 469 (13,53 16 900 887 (13,81
17 683 709 „ (13,98 „ „
11““ (Steuersoll).
Von 1877 — 78 bis 1885 — 86 ist die Grundsteuer von 13 812 auf 10 908 ℳ gesunken, die Gebäudesteuer von 3 266 195 auf 5 914 157 ℳ, die Gewerbesteuer von 2 223 503 ℳ auf 2 515 137 ℳ, die klassisizirte Einkommensteuer von 6 189 711 auf 8 773 254 ℳ gestiegen, dagegen die Klassensteuer von 3 309 592 ℳ auf 1 962 954 ℳ gefallen. 1“ Gewerbesteuer waren 1884 — 85 60 644 Personen (davon 2648 im Umherziehen) veranlagt, darunter 1139 für den Handel von großem Umfange, 9864 desgl. von mittlerem und 27 176 desgl. von geringem Umfang, 6964 für Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthschaft, 10 915 Hand⸗ werker und 1938 Fuhrleute und Schiffer.
In die Klassensteuer waren eingeschätzt: 1883 — 84 365 221, 1884,85 378 505, 1885 — 86 395 604 Personen: berücksichtigt wurden in 1883 — 84 20 343 (5,6 %), 1884 — 85 19 625 (5,1 %) Reklamationen. Zur Einkommensteuer waren 27 520 bezw. 30 039 und 32 625 Per⸗ sonen veranlagt, von denen 3104 (11,3 %) bezw. 4403 (14,7 %) mit Erfolg reklamirten. Nach diesen Steuern berechnet sich das Ein⸗ kommen der Bevölkerung Berlins pro 1884 — 1885 auf 705 661 000 ℳ
Die Verbrauchsabgaben brachten 8
1879 — 80 . 13 246 502 ℳ (pro Kopf 12,50 ℳ) 1880 83 1 1 5 1881—82 0“ 1882 — 83 2975Jbe. „ 18,84 1883 — 84 26 069 935 „ „ „ 21,67 “ 1884 85 29 0bb0. 280Uv888 Ans den Verbrauchsabgaben des letzten Jahres waren betheiligt die Salzsteuer mit 561 405 ℳ, Branntweinsteuer mit 36 575 ℳ, Brausteuer 1 474 368 ℳ, Tabacksteuer 13 798 ℳ, Abgaben von Tabac⸗ jurrogaten 120 ℳ, Spielkartenstempel 1195 ℳ, Stempelabgaben von Werthpapieren 4 129 192 ℳ, preußische Stempelabgabe 3 001 865 ℳ, Erbschaftssteuer 961 340 ℳ, Brücken⸗, Fähr⸗ und Hafengelder 182 943 ℳ, Zoll von ausländischen Gegenständen 19 547 603 ℳ (1879 — 80 nur 10 535 376 ℳ). Was die städtischen Gemeindeabgaben betrifft, so ergaben
im „Ist“ die 1883 — 84 3 678 765 ℳ
10 363 319 282 297 3 498 10 636 241 416 277 25 385 597
ergaben die
1884 — 85 3 782 910 ℳ
1882 — 83 3 565 437 ℳ
10 012 939 286 945 3 618 10 096 618 375 001 24 340 558
Haussteuer. Miethssteuer Grundsteuer Hundemarken . Gem.⸗Eink.⸗Steuer. Braumalzsteuer Zusammen. Dazu Sublevations⸗ SI“ 270 483 „ 140 745 „ 283 296 „ Die Zahl der besteuerten Hunde betrug 1884/85 31 268, außerder waren noch 2935 steuerfreie Hunde vorhanden. Von der Miethssteuer waren für das erste Quartal 1885 25 829 Gelasse im Miethwerth von 5 442 604 ℳ theilweis und 23 096 Gelasse im Miethwerth von 12 986 326 ℳ ganz, außerdem 7309 Gelasse im Miethwerth 3 743 725 ℳ, die unvermiethet waren, ganz befreit. Die Entwässerungsabgabe ergab 1884/85 1 322 420 ℳ Von der Gemeinde⸗Einkommensteuer fielen 1884/85 1 449 763 ℳ durch gesetzliche Befreiungen aus, dagegen traten von 491 zur Einkommensteuer veranlagten juristischen Personen mit 1 472 226 ℳ, von 2038 Forensen 239 721 ℳ, von 774 auswärts 11“ 8. 170 ℳ und von 46 Schiffern 909 ℳ, zu⸗ sammen 1 738 566 ℳ hinzu. „„e⸗Im Jahre 1884/85 wurden dem städtischen Einziehungsamt 2 765 653 Steuerposten überwiesen, von denen 220 im Betrage von 3424 ℳ Abpfändungen nothwendig machten; in 144 Fällen kam es zur Versteigerung; in 51 Fällen wurden die abgepfändeten Gegen⸗ stände wegen Zahlung, in 25 wegen Intervention freigegeben. Es kamen auf 1000 Steuerposten, auf 1000 ℳ Steuersoll Abpfändungen: Verkäufe abg. Geg.: gepfändete: verkaufte: ““ 0,14 0,09 882,8 0,10 — 0,11 0,07 1883/84 0,09 0,15 0,11 1884/85 0,08 0,12 0,09
— Die Nr. 383 der Mittheilungen der Großherzoglich hessischen Centralstelle für die Landesstatistit“ hat fol⸗ genden Inhalt: Meteorologische Beobachtungen des Großherzoglichen Kataster⸗Amts zu Darmstadt 1886. — Schiffs⸗ ꝛc. Verkehr im Hafen bei. Mainz 1886. — Vorläufige Ergebnisse des Betriebs der Eisen⸗ bahnen März 1887. — Gast⸗ und Schankwirthschaften sowie Klein⸗ händler mit Branntwein, 1878 und 1885/86. — Preise der gewöhn⸗ lichen Verbrauchsgegenstände März 1887. — Verglei logische Beobachtungen März Sterblichk Märzs1887. — Anzeige.
432 525 26 668 377
1881/82 1882/83
einer Trinkhalle am Kochbrunnen in Wiesbaden.
zum Deutschen Reichs⸗
8
eil
Berlin, Sonnabend, den 7. Mai
1887.
Nℳ 106.
Königreich Preußen.
Konzessions⸗Urkunde
für die österreichische Lokal⸗Eisenbahngesellschaft zu
Bien, betreffend den Bau und Betrieb der auf preußi⸗
shem Staatsgebiet belegenen Strecke einer Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegenhals.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der zsterreichischen Lokal⸗Eisenbahngesellschaft zu Wien die Konzession zum Bau und Betriebe der auf österreichischem Staatsgebiet belegenen Strecke einer Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegen⸗ hals unter dem 5. März 1885 ertheilt hat, wollen Wir der gedachten Fesellschaft auf ihren Antrag in Gemäßheit des zwischen dem Deut⸗ sche Reich und Oesterreich⸗Ungarn abgeschlossenen Staatsvertrages vom 14. März 1885 die Konzession zum Bau und Betrieb der auf rreußischem Staatsgebiet belegenen Strecke der genannten Eisenbahn, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund⸗ eigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.)
I.
Der Konzessionar ist den Bestimmungen des oben gedachten Staatsvertrages vom 14. März 1885 und des Schlußprotokolls zu demselben unterworfen und sollen jene Bestimmungen dieselbe Gültig⸗ keit für den Konzessionar haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzession aufgenommen wären. 8
Auch ist der Konzessionar den bestehenden, wie den künftig er⸗ gehenden deutschen Reichs⸗ und preußischen Landesgesetzen, insbesondere den Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 unterworfen.
II.
Der Konzessionar hat auf Verlangen der preußischen Regierung an einem von Letzterer zu bezeichnenden Orte Domizil zu wählen und an diesem Domizil ein Organ zu bestellen, welches ihn dem Staat und dem Publikum gegenüber in allen die Bahn betreffenden An⸗ gelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Die gegen dieses Organ in Vertretung des Konzessio⸗ nars rechtskräftig ergehenden gerichtlichen und administrativen Ent⸗ scheidungen sollen ohne Weiteres gegen den Konzessionar verbindlich und vollstreckbar sein.
III.
Für die Bahn sind unbeschadet der Bestimmungen im Schlußsatz des Artikels XVI des Staatsvertrages vom 14. März 1885 die Bahn⸗ ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im „Centralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (efr. §. 55 daselbst) maßgebend.
IV. Für den Bau der Bahn gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vaebe halten. die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, 2 die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, 8 die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen. 1
Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte bedingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor⸗ behalten.
2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige An⸗ stellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. — “
3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens
“
des Ministers der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden des Konzessionars, insbesondere wegen unverschuldeter Schwierigkeiten bei der Erwerbung des Grundes und Bodens nicht inne gehalten werden, so ist der Minister ermächtigt, die Baufrist entsprechend zu verlängern. ““ 8
4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 30 000 ℳ mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 30 000 ℳ, in Worten Dreißigtausend Mark in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗ Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Cours⸗ werthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem bezeichneten Minister die Be⸗ fugniß zusteht, durch Verwendung derselben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Straf⸗ beträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen LL erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem
ezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maß⸗
gebendem Urtheil der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Die Rück⸗ gabe der Kaution selbst erfolgt nach Erledigung der bahn⸗ und landespolizei⸗ lichen Abnahme der Bahn. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus⸗ rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück⸗ geben zu lassen. 8 ““ .
5) Falls die oben festgesetzte Baufrist nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurück⸗ genommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten
. 21 festgesetzten Schlußfrist c.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport⸗ mitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Be⸗ förderung auf derselben mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Die Gesellschaft hat für die Erfüllung dieser unbedingten Verpflichtung bezüglich der auf preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecke in derselben Weise Fürsorge zu treffen, wie sie dies bezüglich der auf österreichischem
ebiete belegenen Bahnstrecke öeerb.
Der Konzessionar ist verpflichtet, die von den diesseitigen Auf⸗ sichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach⸗ weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von denselben festgesetzten Fristen ein⸗ zureichen.
VII.
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Ver⸗ mehrung der Geleise auf Bahnhöfen und zum Betrieb derselben, zum Umbau und zur Erweiterung vorhandener Bahnhöfe und zur Her⸗ stellung neuer Anlagen auf denselben, zur Anlegung neuer Bahnhöfe,
sowie zur Beseitigung der Niveau⸗Uebergänge der Bahn und der
Niveau⸗Kreuzungen derselben mit anderen Bahnen verpflichtet, wenn und soweit Unfer Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Ver⸗ kehrsinteresse oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachten sollte. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesverthei⸗ digung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu er⸗ statten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Kon⸗
September 1887 erfolgen. Sollte nach dem Ermessen zessionar alsdann maßgebende Bestimmungen — efr. oben Nr. I in
fine — getroffen werden. Im Uebrigen fallen die betreffenden Kosten
dem Konzessionar zur Last.
Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen im Verkehrs⸗ interesse soll der Konzessionar erst nach Verlauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres ge⸗ rechnet, und auch dann nur angehalten werden können, wenn die Brutto⸗ einnahme im Durchschnitt der drei letzten Jahre mindestens 12 000 ℳ pro Kilometer betragen hat, oder wenn dem Konzessionar von den Interessenten ein nach dem Ermessen des bezeichneten Ministers aus⸗ reichender Zuschuß zu den ihm erwachsenden Bau⸗ und Betriebskosten geleistet wird.
VIII.
Der Konzessionar ist, unbeschadet der Bestimmung in Artikel XIII Absatz 2 des Staatsvertrages vom 14. März 1885, verpflichtet, hin⸗ sichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Be⸗ ziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militär⸗ anwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur An⸗ wendung zu bringen. 8 1
Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich, soweit nicht die Bestimmungen in Artikel XXII des Staatsvertrages vom 14. März 1885 zur Anwen⸗ dung gelangen, nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebs⸗ eröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestim⸗ mungen treten. 1 6
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisen⸗ bahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 8
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglemen⸗ tarischen Bestimmungen zu UhteM ef
Der Konzessionar ist, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel XXII des Staatsvertrages vom 14. März 1885, verpflichtet, sich bezüglich der Leistungen im Interesse des Reichstelegraphendienstes den durch Bundesrathsbeschluß oder durch Verordnungen festgesetzten beziehungs⸗ weise künftig durch Gesetz oder anderweit festzustellenden Verpflich⸗ tungen zu unterwerfen. Sen
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, eventuell von Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vor
behalten. XIII.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an den Konzessionar und die Veröffentlichung derselben in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 erfolgt erst, nachdem die Hinter⸗ legung der unter IV 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ Urkunde stattgefunden hat. 8 .“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. —
Gegeben Berlin, den 1. April 1887.
(L. S.) Wilhelm. von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. 18 Bronsart von Schellendorff. —
Lucius. von Scholz.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ec. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
1) Steckbriefe [2235] und Untersuchungs⸗Sachen.
[7325] Steckbrief. Gegen die unten beschriebene Frau v. Losonczi, Hermine, geb. Lowascy, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Kuppelei in den Akten U. R. II. 258/,87 verhängt. 1 “ Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das Unterfuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, “ abzuliefern. 8 F Alt⸗Moabit Nr. 11/12 NW., den 3 Mai 887. 8
Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte I.
Beschreibung: Alter 51 Jahre, geb. 2./8. 35 zu Budapest, Größe 1,69 m, Statur korpulent, Haare schwarz, Stirn hoch, Augenbrauen dunkel, Augen schwarz, Nase länglich, Mund gewöhnlich, vordere Zähne nicht ganz vollständig, Kinn länglich, rund, Gesicht länglich, oval, Gesichtsfarbe blaß, Sprache französisch, deutsch. Besondere Ke nzeichen, geht sehr langsam und schwerfällig.
[7326] Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der gegen den Hausdiener Paul Werner, am 12. März 1863 in Berlin geboren, wegen Unter⸗ 1 schlagung in actis 84. G. 2045. 82. J. IVe. 573. 82 ) unterm 5. August 1882 erlassene Steckbrief wird ernewert.
Berlin, 29. April 1887.
Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 83.
[61842]
1““
[7255] Steckbriefs⸗Erledigung. 8 Der gegen den Restaurateur Wilh. Joh. Gust. Ebert wegen Unterschlagung in den Akten J./D. 85/82 unter dem 13. Februar 1882 erlassene und unter dem 27. März 1886 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen. u“ Berlin, den 3. Mai 1887.
“
83 64. — bA 42 “ 8
Oeffentliche Ladung. Polen im Jahre 1862, zur Zeit angeblich in War⸗ schau, wird beschuldigt, als Ersatzreservist I. Klasse ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein.
Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs.
Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts Lublinitz auf
den 26. Juli 1887, Vormittags 9 Uhr, Königliche Schöffengericht zu zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗Prozeß⸗Ordnung von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando zu Kreuzburg O.⸗S. dahin ausgestellten Erklärung, daß Johl „ der Aufenthalt des Josef Michalski im Deutschen Reiche nicht ermittelt, daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde eine Anzeige nicht gemacht, und daß der angestellten Erkundigungen un⸗ geachtet sich keine Umstände ergeben ausgewandert sei, verurtheilt werden.
Lublinitz, den 31. März 1887.
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Oeffentliche Ladung.
Die Wehrpflichtigen:
Postschreiber Karl August Zeuke zu Prausnitz,
geboren den 30. Mai 1865 zu Groß⸗Schmograu,
Kreis Wohlau, 1
Müllersohn Johann Felix Linka zu Märzdorf,
Kreis Poln. Wartenberg,
1863 zu Rojow, Kreis Schildberg,
werden beschuldigt,
als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen — militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Reichs⸗ gebietes 9
Vergehen gegen §
Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I. Strafgesetzbuchs. 3 — Dieselben werden auf
.Berufs⸗Genossenschaften.
* 8 . Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. e ent 1 er n eiger. 8. Verschiedene Bekanntmachungen. Theater⸗Anzeigen. — In der Börsen⸗Beilag
10. Familien⸗Nachrichten.
von dem Königlichen Landrath Kempen, al⸗ stä Militär⸗Ersatz⸗Kommission der
Lublinitz 1 wer Zugle Reciche befindliche Vermögen
Oels, den 8. März 1887. [4580] 1862 zu Antonienhütte,
haben, daß er IV. E. 22/87.
Wycisk, zu Bedersdorf,
“ Bittkow,
1862 zu Bozutschütz, 1862 zu Bogutschütz,
1862 zu Bogutschütz,
geboren den 4. Mai 8d d 1862 zu Bogutschütz,
1862 zu Bogutschütz
erreichtem
nach
oder 1862 11b” alten zu haben, 12) Nitschke ch 2 Zun 1862 zu Bogutschütz,
. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Reichs⸗ 22.
“
den 4. Juli 1887, Vormittags 9 ½ Uhr,
Der Ersatzreservist Josef Michalski, geboren in vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Oels zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben
auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗Prozeßordnung
zu Wohlau, resp. als den zuständigen Civilvorsitzenden der s Aushebungsbezirke Wohlau und Schildberg über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. Zugleich wird das im Deutschen der Angeklagten bis zum Betrage von je 300 ℳ zur Deckung der die⸗ selben möglicher Weise treffenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Nachbenannte Personen: 1) Jantosch, Theodor, geboren den
2) Schymik, Johann, geboren den 19. Oktober 1862 zu Antonienhütte, ebenda zuletzt wohnhaft, . 3) Paprotny, Elias, geboren den 13. Mai 1862 4) Nowak, Anton, geboren den 3. April 1862 zu 5) Dziuba, Josef, geboren den 23. September 6) Götz, Karl Franz, geboren den 10. Januar 7) Kubitza, Alexander, geboren den 27. Februar 8) Kosczyk, Theophil, geboren den 26. Februar 9) Kubik, Ignatz Valentin, geboren den 25. Juli 10) Kochmann, Adolph, geboren den 7. Juli 1862 zu Bogutschütz, ebenda zuletzt wohnhaft, 11) Marzol, Franz, geboren den 27. September Feinrich Oswald, geboren den
13) Olesch, Paul, geboren den 11. Januar 1862 zu Bogutschütz, ebenda zuletzt wohnhaft,
14) Schala, Josef Jakob, geboren den 16. März 1862 zu Bogutschütz, “
15) Szymalla, Peter, geboren den 30. Mai 1862 zu Bogutschütz, 3 1
16) Tauschik, Franz, geboren den 23. März 1862 zu Bogutschütz, 8 8 5
17) Ulbrich, Ignatz, geboren den 27. Juli 1862 zu Bogutschütz, 1 b
18) Wrobel, Julius Benno, geboren den 26. März 1862 zu Bogutschütz, “
19) Zok, Ludwig, geboren den 3. August 1862 zu Bogutschütz,
20) Janosch, Johann, geboren den 21. Oktober 1862 zu Slupna, 8 4
21) Richter, Emil Hugo, geboren den 2. Fe⸗ bruar 1862 zu Slupna,
22) Zylka, Sobieslaus Sebastian, geboren den 15. November 1862 zu Slakow in Polen, zuletzt wohnhaft in Brzezinka, 1 8
23) Paschek, Wilhelm, geboren den 6. August 1862 zu Bykowine, 1
24) Wypior, Theodor, geboren den 5. November 1862 zu Bykowine,
25) Dittrich, Heinrich Josef Johann, geboren den 4. Juli 1862 zu Chorzow, zuletzt wohnhaft in Königshütte,
26) Janasik, Johann Anton, geboren den 4. Mai 1862 zu Chorzow,
27) Kucia, Ignatz Peter, geboren den 30. Januar 1862 zu Chorzow, 1
28) Langer, Johann Ludwig, 19. August 1862 zu Chorzow, 1
29) Bara, Anton, geboren den 13. Juni 1862 zu Klein⸗Dombrowka, 88
30) Borzutzky, Franz, geboren den 14. Sep⸗ tember 1862 zu Klein⸗Dombrowka, 8
31) Gutsch, Adolf, geboren den 17. Juni 1862 zu Klein⸗Dombrowka, 8
32) Popenda, Josef Paul, geboren den 10. Ja⸗ nuar 1862 zu Klein⸗Dombrowka, 1
33) Tomalla, Ferdinand, geboren den 28. Mai 1862 zu Klein⸗Dombrowka,
34) Dratwinski, Adam, 1862 zu Georgshütte, 8
7. Oktober
geboren den
geboren den 28. Juni
8