1887 / 113 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

2* 1 en 2

gesundheitsschädlicher Farben zur Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen zu treffen sind, in einem Gesetze zusammenzufassen, so daß auch die Verordnung vom 1. Mai 1882, soweit sie seiner Zeit in Kraft getreten ist, demnächst in Wegfall kommen kann. Die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben, einschließlich der zur Fixirung derselben erforderlichen Beizen, kommt für die öffentliche Gesundheitspflege hauptsächlich nach folgenden Richtungen hin in Betracht:

1) bei der Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln;

2) bei der Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln;

8 3) bei der Herstellung von Spielwaaren, künstlichen Christbäumen, Blumentopfgittern und dergleichen;

4) bei der Herstellung von Tapeten, Vorhängen (einschließlich der Rouleaux und ähnlicher Fensterbekleidungen). Möbelstoffen, Teppichen und dergleichen;

5) bei der Herstellung von Bekleidungsgegenständen, sowie von künstlichen Blättern, Blumen und Früchten;

86) beim Anstrich der Wände von Wohn⸗ und Geschäftsräumen, der Möbel und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen;

7) bei der Herstellung von Schminken, Haarfärbemitteln und sonstigen kosmetischen Mitteln; 8 . 8d) bei der Herstellung von Briefpapier, Briefumschlägen und sonstigem Schreibmaterial, sowie von Lampenschirmen und Kerzen.

Für die betheiligten Gewerbszweige ist die Frage, welche Farben von der Verwendung zu den bezeichneten Zwecken ausgeschlossen werden sollen, von einschneidender Bedeutung. Um den Interessen der In⸗ dustrie Rechnung zu tragen und um eine Schädigung derselben durch die zu erlassenden Vorschriften nach Möglichkeit hintanzuhalten, hat eine eingehende Vernehmung von Sachverständigen und von Vertretern der betheiligten Gewerbszweige stattgefunden. Dabei ist hauptsächlich zur Erörterung gelangt, ob, in welchem Umfange und in welchen Zusammensetzungen Farben, welche gesundheitsschädliche Stoffe ent⸗ halten, in der Industrie zur Verwendung kommen, ob einzelne dieser Farben wegen ihrer Unlöslichkeit oder mit Rücksicht auf die Ver⸗ wendung schützender Ueberzüge oder dergleichen als unschädlich ange⸗ sehen werden können, ob die schädlichen Stoffe nur zufällige Ver⸗ unreinigungen der betreffenden Farben sind oder zur Bereitung der Farben dienen oder wesentliche Bestandtheile derselben bilden; ob die schädlichen Stoffe in der Farbe nur in so geringer Menge enthalten sind, daß sie gesundheitlich als unbedenklich erscheinen; ob eine Ent⸗ fernung der schädlichen Stoffe technisch ausführbar ist, endlich ob die Verwendung der fraglichen Stoffe, beziehungsweise der dieselben ent⸗ haltenden Farben, für die Industrie entbehrlich ist?

Auf den hierdurch gewonnenen Grundlagen ist der vorliegende Entwurf ausgearbeitet worden, welcher sich in seinem Inhalte von demjenigen der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 haupt⸗ sächlich in folgenden Punkten unterscheidet:

1) Um das Verzeichniß der als gesundheitsschädlich zu betrachten⸗

den Stoffe thunlichst vollständig zu gestalten, sind in dasselbe drei weitere Stoffe aufgenommen worden, nämlich neben dem seiner Kost⸗ spieligkeit wegen nicht häufig verwendeten Uran, die beiden gesundheits⸗ schädlich wirkenden Theerfarbstoffe (Dinitrokresol und Korallin). 2) Die von dem Reichstage seinerzeit beanstandeten Vorschriften über die zur Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln dienenden Gefäße und Umhüllungen und über die Spiel⸗ waaren sind wesentlich abgeschwächt, indem für eine Reihe von Ver⸗ bindungen der in Rede stehenden Stoffe die Verwendung zu den frag⸗ lichen Fabrikationszwecken freigelassen ist. Hierbei war die Erwägung maßgebend, daß die in Betracht kommenden Farbzubereitungen von der Industrie nur schwer entbehrt werden können, während ihre Ver⸗ wendung erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht mit sich bringt. Außerdem ist den bei den früheren Verhandlungen hervorgetretenen Bedenken insofern Rechnung getragen, als von einer verschiedenartigen Behandlung der Gefäße und der Umhüllungen Ab⸗ stand genommen ist.

3) Das absolute Verbot der als gesundheitsschädlich erkannten Stoffe würde zur Folge haben, daß auch solche Farben von der Ver⸗ wendung ausgeschlossen sind, welche jene Stoffe nur als zufällige Ver⸗ E1““ und nur in so geringen Mengen enthalten, daß dadurch schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht hervor⸗ gerufen werden können. Der Industrie würde hierdurch die Ver⸗ wendung zahlreicher, schwer zu ersetzender Farben unmöglich gemacht werden, ohne daß entscheidende gesundheitliche Rücksichten dafür geltend emacht werden könnten. Um den hieraus der Industrie erwachsenden Nachtheilen vorzubeugen, ist eine Bestimmung (§. 10) aufgenommen, nach welcher die Verwendung solcher Farben mit gewissen Beschrän⸗ . P h 8 1 b

4) Endlich hat der Entwurf verschiedene Erweiterungen gegenüber der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren. a. Das Verbot der Verwendung arsenhaltiger Farben zur Her⸗ stellung von Tapeten und Bekleidungsgegenständen ist ausgedehnt auf Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, künstliche Blätter und Blumen, Schreibmaterialien, Kerzen, ferner hinsichtlich der Wasser⸗ und Leim⸗ farben auf die Herstellung des Anstrichs von Fußböden, Wänden, Decken, Thüren und Fenstern der Wohn⸗ und Geschäftsräume, von und dergleichen, sowie von häuslichen Gebrauchsgegen⸗ änden.

b. Die Verwendung arfenhaltiger Beizen und Firxirungsmittel zum Färben und Bedrucken von Geweben ist durch eine Be eldere Vorschrift geregelt. ec. Die Herstellung der sogenannten kosmetischen Mittel (Haar⸗ färbemittel, Schminken ꝛc.) ist in den Bereich der zu erlassenden Vor⸗ b ge9ge⸗ lhaen Zeia

Ueber die einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist, abgesehen von den in Betracht kommenden technischen Fragen, welche 5 8 bei⸗ gefügten Erläuterungen näher erörtert sind, Folgendes zu bemerken:

Im §. 1 sind hinsichtlich der Nahrungs⸗ und Genußmittel der Hauptsache nach die Vorschriften des §. 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 beibehalten. Abge ehen davon, daß das Verzeich⸗ niß der als gesundheitsschädlich zu betrachtenden Stoffe, wie bereits erwähnt, eine Erweiterung erfahren hat, erscheint es geboten, bei der He elchn der Nahrungs⸗ und Genußmittel strenge Anforderungen zu stellen, da einerseits diese Gegenstände zur unmittelbaren Aufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, so daß die Gefahr einer Gesundheitsschädigung besonders nahe gelegt ist, andererseits die Färbung in der Regel vermeidlich ist, wo sie aber üblich, mit ungefährlichen Farben bewirkt werden kann. Mit Rücksicht hierauf ist die in der Kaiserlichen Verordnung enthaltene Ausnahme⸗ bestimmung bünschich einiger an und für sich weniger bedenklicher Verbindungen, nämlich Schwerspath, Chromoxyd und Zinnober, in den Entwurf nicht aufgenommen, so daß Farben, welche diese Ver⸗ bindungen enthalten, künftig zur Herstellung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln nicht mehr verwendet werden dürfen. Auch die Vor⸗ schrift des §. 10 bezüglich derjenigen Farben, welche die verbotenen Stoffe nur als Verunreinigungen und nur in geringer Menge ent⸗ halten, findet nach der Vorlage auf die Herstellung der Nahrungs⸗ und Genußmittel nicht Anwendung. .

Der §. 2, welcher sich mit den zur packung von Nahrungs⸗ Umhüllungen beschäftigt,

zur Aufbewahrung und Ver⸗ und Genußmitteln dienenden Gefäßen und ungen weicht von den bezüglichen Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 zunächst in⸗ sofern ab, als eine Unterscheidung zwischen Gefäßen einerseits und Umhüllungen andererseits nicht gemacht ist, wie dies bereits oben Erwähnung gefunden hat. Allen Zweifeln, welche aus der Schwierigkeit der Grenzbestimmung zwischen diesen beiden Arten von Gegenständen entstehen könnten, ist hlertur vor⸗ gebeugt. Während ferner die mehrerwähnte Kaiserliche Verordnun das Verbot der gesundheitsschädlichen Farben für die Gefäße au den Fall beschränken wollte, in welchem die Art und Weise der Auf⸗ bringung der Farben einen Uebergang des Giftstoffes in den Inhalt des Gefäßes befürchten läßt, ist im Entwurf eine solche Bestimmung nicht enthalten. Die Frage, ob unter gewissen Bedingungen der Giftstoff in die Nahrungs⸗ oder Genußmittel übergehen kann, wird, wie die Erfahrung gezeigt hat, von den Sachverständigen nicht immer in

gleichem Sinne beurtheilt, so daß eine derartige Vorschrift bei der

raktischen Handhabung leicht auf Zweifel und Schwierigkeiten staßen kann. Es erschien daher zweckmäßig, jene Bestimmung fallen zu lassen. Statt dessen ist, um über das Bedürfniß nicht hinauszugehen, im Entwurf allgemein be⸗ stimmt, daß alle in Glasuren oder Emails eingebrann⸗ ten, sowie eine Anzahl solcher arben von dem Ver⸗ bote ausgeschlossen sein sollen, welche insbesondere für die hier in Betracht kommende Buntpapierfabrikation schwer entbehrlich sind und bei der Art der technischen Verwendung, welche sie in diesem Gewerb⸗ zweige finden, als ungefährlich betrachtet werden können. Den Ge⸗ fäßen und Umhüllungen sind im Entwurf die Schutzbedeckungen gleich⸗ gestellt, welche in Form von Drahtglocken und dergleichen zur Abwehr der Fliegen und anderen Ungeziefers sowohl in den Verkaufsstellen der Gewerbetreibenden als in den Gastwirthschaften in weitverbreitetem Gebrauch sind. Die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zum Anstrich solcher Bedeckungen bringt erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich, da kleine Theile der aufgetragenen Farbe beim Gebrauch sich ablösen und in die betreffenden Nahrungs⸗ mittel gelangen können.

Daß die eeheise,e Stoffe zur Herstellung sogenannter kosmetischer Mittel mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verknüpft ist, wird in den technischen Erläuterungen ein⸗ gehend dargelegt. Im §. 3 sind daher auch für diesen Gewerbzweig entsprechende Vorschriften getroffen. Der Begriff der kosmetischen Mittel ist nicht fest abgegrenzt; eine scharfe Trennung von den Heil⸗ mitteln einerseits und von den Genußmitteln andererseits stößt auf mannigfache Schwierigkeiten. Um in dieser Beziehung etwaigen

weifeln nach Möglichkeit vorzubeugen, sind in Klammern diejenigen Gegenstände, welche ausschließlich von dem Verbote betroffen werden sollen, namentlich bezeichnet, nämlich die sogenannten Gebrauchs⸗ seifen, sowie die Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der Mundhöhle. Andere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff der kosmetischen Mittel fallende Gegenstände, wie beispiels⸗ weise Mittel zur Erzeugung von Wohlgerüchen, sollen nach der Ab⸗ sicht des Entwurfs den Vorschriften des §. 3 nicht unterliegen. Der §. 3 geht nach seiner Wortfassung etwas weiter, als die übrigen Theile des Entwurfs, indem er nicht nur die Verwendung der bestimmte Stoffe enthaltenden Farben, sondern die Verwendung der in Betracht kommenden Stoffe selbst ohne Rücksicht darauf, ob sie Bestandtheile einer Farbe bilden, verbietet. Dies mußte um des⸗ willen geschehen, weil die fraglichen Stoffe zum Theil nicht dazu dienen, dem kosmetischen Mittel eine gewisse Färbung zu verleihen, sondern demselben beigemischt werden, um ihm die den Zweck des demnächstigen Gebrauchs bildende färbende Kraft zu geben, und weil es zweifelhaft sein kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe im Sinne der in den §§. 1 und 2 gegebenen Vorschriften zu finden ist.

Bezüglich der Spielwaaren (§. 4) unterscheidet sich der Enfwurf von den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 hauptsächlich dadurch, daß eine größere Zahl von Verbindungen der an sich als schädlich erkannten Stoffe von dem Verbote ausgenommen ist. Während die Kaiserliche Verordnung eine solche Ausnahme abgesehen von Schwerspath, Chromoxyd und Zinnober nur für Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Blei) machte, sind im Ent⸗ wurf auch noch die im § 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie ferner Schwefelantimon und Schwefelkadmium, Bleioxyd, Bleiweiß und die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen unter gewissen Voraussetzun⸗ gen zugelassen. Außerdem findet die Vorschrift des §. 10 auch auf die Spielwaaren Anwendung. Diese Bestimmungen kommen den Interessen und Wünschen der Spielwaarenindustrie weit entgegen, indem eine große Zahl derjenigen Farbzubereitungen, deren sich dieselbe jetzt bedient und welche sie ohne Nachtheil nicht entbehren zu können glaubt, von dem Verbote des §. 4 nicht betroffen wird. Von den Vorschriften des Entwurfs wird daher eine Schädigung dieses Gewerbzweiges, namentlich auch gegenüber der Konkurrenz des Auslandes, nicht zu befürchten sein. Im §. 4 sind die Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder durch einen entsprechenden Zusatz ausdrücklich den Spielwaaren zugezählt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß auch diese Gegenstände den Vorschriften des Paragraphen unterworfen sein sollen. Unter „Tuschfarben“, in einzelnen Gegenden Deutschlands auch „Mal⸗“ oder „Kolorir⸗ farben“ genannt, sind hier solche Farbzubereitungen zu ver⸗ stehen, welche ausschließlich dazu bestimmt sind, als Spiel⸗ zeug für Kinder zum Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu dienen, und welche in der Form von Farbsteinen als Wasserfarben (einschließlich der Honigfarben) feilgeboten zu werden pflegen. Tusch⸗ farben, welche an und für sich höheren Zwecken, wie beispielsweise zum Unterrichte, zur Herstellung von Bauplänen, Konstruktionszeich⸗ nungen und dergl. dienen sollen, fallen dagegen nicht unter den §. 4, und zwar auch dann nicht, wenn sie ausnahmsweise Kindern als Spielzeug in die Hände gegeben werden; vielmehr findet in solchen Fällen der §. 6 des Entwurfs Anwendung. Zur Herstellung von Spielwaaren werden häufig auch Fabrikate der in den §§. 7 und 8 bezeichneten Art, namentlich Gewebestoffe, üüe. Tapeten ꝛc. ver⸗ wendet. Es würde für die Spielwaaren⸗Industrie zu großen Be⸗ lästigungen führen, wenn diese Fabrikate im Falle einer solchen Verwendung strengeren Vorschriften unterliegen sollten, als im Allgemeinen für dieselben in den §8. und vorgesehen ist. Um dies zu vermeiden, ist im Absatz 3 des §. 4 vor⸗ geschrieben, daß derartige Gegenstände, auch wenn sie zur Herstellung von Spielwaaren verwendet werden, nicht nach den schärferen Be⸗ stimmungen des §. 4, sondern lediglich nach denjenigen der §§. 7 und 8 zu beurtheilen sind. Vom gesundheitlichen Standpunkte aus erscheint dies um so weniger bedenklich, als es sich in der Regel nur um so geringfügige Mengen der fraglichen Gegenstände handelt, daß eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist. Die Gründe, aus welchen es zweckmäßig erscheint, die künstlichen Christbäume und die Blumentopfgitter den Spielwaaren gleichzustellen, sind in den tech⸗ nischen Erläuterungen dargele Für die Herstellung von Buch⸗ und Steindruck auf den in den 88. 2 bis 4 bezeichneten öö genügt der im §. 5 vorgesehene vusschlus arsegatnoes Farben; weitergehende Beschränkungen erschei⸗ nen im Hinblick auf die geringe Menge, in welcher dabei die Farben Verwendung finden, im Interesse der Gesundheitspflege nicht geboten.

Die sogenannten Tuschfarben (Mal⸗, Kolorirfarben) werden viel⸗ fach von den Fabrikanten in den öffentlichen Anpreisungen und auf den Etiquetten als giftfrei oder in ähnlicher Weise bezeichnet, weil erfahrungsmäßig das Publikum geneigt ist, solchen Farben, bei denen es die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für ausgeschlossen hält, deu Vorzug zu geben. Wenn gleichwohl derartig bezeichnete Tuschfarben, wie es nicht selten vorkommt, gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, so wird die in einer solchen Beschaffenheit liegende Gefahr wesentlich erhöht. Denn einerseits lassen sich häufig Fitern dadurch bewegen, solche Farben den Kindern zum Spielen zu überlassen; andererseits pflegen auch Erwachsene beim Gebrauche der ausdrücklich als giftfrei bezeichneten Farben diejenige Vorsicht außer Acht zu lassen, welche im Allgemeinen den Tuschfarben gegenüber geboten erscheint und in der Regel auch beobachtet wird. Zur Vermeidung dieser Gefahren die sämmtlichen Tuschfarben den für die Spielwaaren geltenden Vorschriften zu unter⸗ werfen, erscheint nicht angängig, weil hieraus den Fabrikanten in der Wahl der Rohmaterialien für jene Farben weitgehende Beschränkun⸗ gen erwachsen würden. Auch liegt zu einer solchen Maßregel eine ausreichende Veranlassung nicht vor, da durch Anwendung gehöriger Vorsicht beim Gebrauche der in Rede stehenden Farben jede Gefahr ausgeschlossen wird. Es 1 vielmehr genügend, für solche Tusch⸗ farben, welche gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, die Bezeichnung als giftfrei zu verbieten, wie es im §. 6 geschehen ist. Diese Vor⸗ schrift ist übrigens nicht dahin zu verstehen, daß nur der Gebrauch des Wortes „giftfrei⸗ dngeh sein solle, das Verbot erstreckt sich vielmehr auf jede Art der Bezeichnung, welche geeignet ist, beim hußbitae den Glauben zu erwecken, daß die betreffenden Farben ge⸗ undheitsschädliche Stoffe nicht enthalten. .

Die §§. 7 und 8 beruhen im Wesentlichen auf denselben Gesichts⸗ punkten, wie der §. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882,

und daß

indem sie bezwecken, die Verwendung der arsenhaltigen Fas zur Herstellung gewisser Gegenstände auszuschließen, deren bestimmuma gemäßer Gebrauch es mit sich bringt, 12 zu dem menschlice Körper in mehr oder weniger nahe und ernde Beziehung treten Der Entwurf geht jedoch insofern über die Vorschriften der erwähnten Verordnung hinaus, als er außer den Tapeten und Bekleidungs⸗ gegenständen auch die Möbelstoffe, Teppiche, Stoffe zu Vorhäng⸗ (einschließlich der Rouleaux und ähnlicher Fensterbekleidun 2. Kerzen, Schreibmaterialien, sowie Lampen⸗ und Lichtschirme 82 gleichen Vorschriften unterwirft. Daneben sind die Masken somwi die künstlichen Blätter, Blumen und Früchte, welche im au⸗ gemeinen unter den Begriff der Bekleidungsgegenstände fallen, zu⸗ Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich aufgeführt. Daß bei lalla diesen Gegenständen Gesundheitsschädigungen in Folge der Bereeaals arsenhaltiger Farben vorkommen können und thatsächlich vorgekommen sind, daß miibin das Bedürfniß bestebt, die, Votschristen der oane dnc der S2 zu erweitern ergieht as in den technischen Erlaäuterungen wiedergegebene litern” Matezar, hes 8 8 gegebene liteerarische ie Ausnahmestellung, welche im Absatz 2 des §. 8 den O

eingeräumt ist, findet ihre Begründung Sie daß dcgedben, Ocle des Befeuchtens in den Mund eingeführt zu werden pflegen Beimengung giftiger Farbstoffe begründet daher bei ihnen nahar dieselben Gefahren, wie bei den Nahrungs⸗ und Genußmitteln so den es zweckmäßig erscheint, sie den für letztere geltenden Bestimmun 1 zu unterwerfen. gen

Eine besondere Berücksichtigung haben im Absatz 2 des §. 7 die in der Färberei, Druckerei und Appretur der Gewebe zur Ver⸗ wendung kommenden arsenhaltigen Beizmittel gefunden. Dieselben lassen in dem fertigen Gewebe gewisse Mengen von Arsen zurück 1 daß sie an und für sich durch das Verbot des §. 7 betroffen wer⸗ den. Die betheiligten Industriezweige sind jedoch auf die Benutzung dieser Beizen angewiesen und würden empfindlich geschädig werden, wenn jenes Verbot auch hierauf in vollem Umfan Anwendung erleiden sollte. In sanitärer Hinsicht bieten die 18s lichen Beizmittel zu erheblichen Bedenken keinen Anlaß und es er⸗ scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspflege wohl vereinbar die Verwendung solcher Beizen zu gestatten, sofern durch entsprechende Vorschriften dafür gesorgt wird, daß einerseits das Arsen in den fer⸗ tigen Geweben nur in einer weniger schädlichen Form sich vorfindet - andererseits die Menge desselben sich in bestimmten Grenzen hält. Zu diesem Behufe schreibt der Entwurf vor, daß Gewebe der in Rede stehenden Art zur Anfertigung der im §. bezeich⸗ neten Gegenstände nur verwendet werden dürfen, wenn sie das Arsen in nicht wasserlöslicher Form und nur bis zu 2 mg auf 100 qem enthalten. Die Festsetzung einer Maximalgrenge ist hier nicht zu umgehen, da es an einem anderen Mitttel fehlt, um etwaigen Mißbräuchen mit Erfolg entgegenzutreten. Zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Handhabung dieser Vorschrift ist es erforderlich, über das zur Ermittelung des Arsengehaltes anzu⸗ wendende Verfahren nähere Bestimmungen zu erlassen, welche sich so⸗ wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwendenden Gewebes als auch auf die Art und Weise der quantitativen Feststellung des vorhandenen Arsen zu richten haben werden. Indessen kann es nicht zweckmäßig erscheinen, diese Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen da dieselben mit den Fortschritten der Wissenschaft und Technik fort⸗ gesetzt im Einklang erhalten werden müssen. Der Entwurf legt daher dem Reichskanzler die Befugniß bei, die in der bezeichneten Richtung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Im §. 9 ist die Anwendung arsenhaltiger Farben zum Anstrich von Fußböden, Wänden ꝛc. der zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume (Wohn⸗ und Geschäftsräume) und von häuslichen Gebrauchsgegenständen untersagt; das Verbot ist jedoch auf Wasser⸗ und Leimfarben beschränkt, da bei den in Oel oder Firniß verriebenen Farben die Gefahr einer Gesundheitsschädigung eine so geringe ist, daß keine Veranlassung vorliegt, der Verwendung solcher Farben zu den in Rede stehenden Zwecken aus sanitären Gründen entgegenzutreten. Im Uebrigen weicht der §. 9 von den vorher⸗ gehenden Paragraphen insofern ab, als er sich nicht nur auf die zum Verkauf bestimmten Gegenstände bezieht, sondern die Verwendung der arsenhaltigen Farben zur Herstellung des Anstrichs von Fußböden ꝛc. schlechthin untersagt. Die Begrün⸗ dung hierfür liegt darin, daß es sich in den Fällen des §. 9 zumeist nicht um die Anfertigung von selbständigen Gegenständen zum Zweck der demnächstigen Verwerthung mittelst Verkaufs handelt, sondern um die nachträgliche Ausführung eines Anstrichs an Gegenständen, beziehungsweise an Theilen von solchen, welche bereits aus den Händen des Produzenten in dauernden Privatbesitz übergegangen sind. Ueberdies haben diese Gegenstände zum Theil den Charakter integrirender Bestandtheile von Gebäuden, welche letzteren nur selten als zum Verkauf bestimmt“ anzusehen sein werden. Wenn über⸗ haupt auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete ein wirkfamer sanitärer Schutz erreicht werden soll, so kann dies nur in der Weise geschehen, daß die Verwendung der als gesundheitsschädlich zu betrach⸗ tenden Farben allgemein und ohne Einschränkung verboten wird. Allerdings kann nach Fassung des Entwurfs unter Umständen auch derjenige strafbar werden, welcher in seinem eigenen Hause oder in seiner eigenen Wohnung, beziehungsweise an den für seinen eigenen Gebrauch bestimmten häuslichen Gebrauchsgegenständen einen Anstrich mit arsenhaltigen Wasser⸗ oder Leimfarben ausführt oder ausführen läßt. Allein dies kann als ungerechtfertigt nicht betrachtet werden, denn einerseits ist hierbei nicht nur die Gesundheit des Hauseigen⸗ thümers beziehungsweise des Wohnungsinhabers, sondern auch diejenige seiner Familienangehörigen gefährdet, andererseits haben auch die Miether, sowie die im Dienste der Hauseigenthümer stehenden und dadurch zu dauerndem Aufenthalt in den betreffenden Räumen ge⸗ nöthigten Personen einen berechtigten Anspruch auf sanitären Schutz. Die beregte Erweiterung der im §. 9 gegebenen Vorschrift hat auch bei den Strafbestimmungen im §. 12 unter Nr. 3 entsprechenden Aus⸗ druck gefunden.

Auf den Zweck und die Bedeutung der im §. 10 des Entwurfs enthaltenen Bestimmung ist bereits oben hingewiesen; die dabei in Betracht kommenden technischen Gesichtspunkte sind in den Erläute⸗ rungen näher beleuchtet.

. Bei der Färbung von Pelzwaaren kommen zwar giftige Farben in Anwendung, allein dies geschieht in einer Art und Weise, welche sanitäre Gefahren nicht mit sich bringt, wie denn auch Fälle von Gesundheitsschädigungen durch gefärbte Pelzwaaren seither nicht bekannt geworden sind. Die Anwendbarkeit der im Entwurf enthaltenen Vorschriften auf die Pelzwaaren ausdrücklich auszuschließen, wie es im §. 11 geschieht, ist um deswillen erforderlich, weil dieselben an sich in der Regel zu den im §. 7 aufgeführten Gegenständen gehören und unter Umständen auch von den §§. 2 und 4 betroffen werden können.

Der §. 12 des Entwurfs enthält die erforderlichen Straf⸗ androhungen, welche einer weiteren Erläuterung nicht zu bedürfen scheinen. Der §. 13, welcher sich mit der Einziehung der vorschrifts⸗ widrig hergestellten Gegenstände beschäftigt, lehnt sich an die ent⸗ sprechenden Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes an, während im §. 14 die Bestimmungen des letzteren über die Veröffentlichung der ergehenden gerichtlichen Erkenntnisse und über die Verwendung der auf⸗ erlegten Geldstrafen auch für den Fall der Verurtheilung auf Grund der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen für anwendbar erklärt werden.

Im §. 15 ist ein bestimmter Termin für das Inkrafttreten der Entwurfs noch nicht festgefetzt, da die Bestimmung desselben von dem Zeitpunkte abhängig zu machen ist, zu welchem das Gesetz zur Ver⸗ abschiedung gelangen wird. Um den betheiligten gewerblichen Kreisen Zeit zu lassen, sich mit der Fabrikation auf die neuen Vor⸗ 1e. u“ an nmth, den Waarenbeständen zu Fäumen, wird das Gesetz nicht vor auf eines Jahres einer Publikation in Wirksamkeit treten dürfen. 1 W

zum Deutschen Reichs⸗An

K 111.

Dritte Beilage

zeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Freitag, den 13. Mai

en Staats⸗Anzeiger.

1887.

☛——

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zw 38. Jesaa 4. Verloosung, 5. Kommandit⸗

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

Aufgebotsverfahren.

am 5. König XII von Ober⸗Mörlen, ein Sohn der Anton König V, Eheleute daselbst, wanderte im Mai 1850 als Zimmergeselle na d sol dort, entweder aus New⸗York oder Mexico in der ersten Hälfte der 50 er Jahre zweimal an seine jetzt verlebten Eltern geschrieben haben.

Seitdem ist kein weiteres Lebenszeichen mehr von ihm vernommen worden. . richten zufolge soll er Ende der 50 er Jahre in New⸗ York in Folge eines Eisenbahnunglücks eines tragi⸗ schen Todes verstorben sein 1

Aus dem Nachlaß seiner Eltern ist ihm Vermögen zugefallen, das kuratorisch verwaltet wird und jetzt auf etwa 2500 angewachsen ist.

Auf Antrag des Johannes König 34 für sich und als Bevollmächtigten der Ehefrau des Johannes Geck VI, weiter auf Antrag des Anton König 16, des Martin König V, der Kaspar Krebs II Wittwe und der Kinder des verlebten Wilhelm König III von Ober⸗Mörlen als gesetzlichen Erben des er⸗ wähnten, unbekannt wo? abwesenden Jacob König XII von Ober⸗Mörlen wird derselbe aufgefordert, im Aufgebotstermin Mittwoch, den 13. Juli,

Vormittags 10 Uhr, 1 um so gewisser bei dem unterzeichneten Gerichte seine Ansprüche an das fragliche Vermögen anzumelden

[85041 Der

und

Dieselbe

[8444

Da

Das Königlich bayerische Amtsgericht Bamberg II. hat unterm 4. dieses Monats folgende Aufgebote erlassen und zwar: 8

I. auf Antrag des Privatiers Philipp Hümmer in Pödeldorf vom 21. Januar 1887 wegen dessen beiden Curandinen:

a. Anna Margaretha Bail, geboren am 18. Ja⸗ nuar 1834, verheirathet mit Conrad Bergler,

b. Katharina Bail, geboren am 12. August 1836, verheirathet mit Anton Schlauch,

Töchter des verlebten Bauern Johann Bail und seiner ebenfalls verstorbenen Ehefrau Margaretha, gebornen Knörrlein, circa 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sind und seit 15 Jahren keine Nachricht mehr gegeben

erkäufe, Verpachtungen, - enefabiung ꝛc. von öffentlichen Papieren. esellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

angsvollstreckungen, Vorladungen u. dergl.

verdingungen ꝛc.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen.

10. Familien⸗Nachrichten.

J2a der Börsen⸗Beilag

dasselbe

Schweigefall sein Ableben unterstellt, er für ver⸗ schollen erklärt und die fragliche Erbschaft den An⸗ tragstellern als nächsten Verwandten und gesetzlichen Erben vorerst gegen Kaution ausgeliefert wird. Aufforderung emsel Nachtheile an die etwaigen Leibeserben und sonstiger Rechtsnachfolger des Vermißten.

Bad⸗Nauheim, den 8. Mai 1887. Großh. Hess. Amtsgericht B

und

haben;

II. auf Antrag des Metzgers und Bauern Johann Arneth von Unterstürmig vom 2. Mai 1887 wegen seiner Curandin

Tochter des Bauern Johann Gerneth und seiner Ehefrau Magdalena, gebornen Pfister, von dort, welche im Jahre 1845 nach Amerika ausgewandert ist und seit 20 Jahren nichts mehr von sich hören

ließ,

mit der Aufforderung:

¹)

spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. März 1888,

anstehenden Aufgebotstermin persönlich oder schrift⸗ dem Königlich bayerischen Amtsgericht

lich

Bamberg II. sich anzumelden, für todt erklärt werden,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde hierüber bei Gericht zu machen,

was hiemit öffentlich bekannt gegeben wird.

Bamberg, den 7. Mai 1887.

Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber

am Köfsglich baberischen Amisgericht Bamberm n.

Maria

tem ber

an die

bei

8.)

November 1828 geborene Jacob

ch Amerika aus und soll von

Unverbürgten Privatnach⸗

in Empfang zu nehmen, als im

ergeht unter demselben

Bauer.

Auszug.

von Pödeldorf, welche vor

Anna Gerneth, geboren am 22. Sep⸗ 1818 zu Unterstürmig,

vorgenannten drei Verschollenen, Vormittags 9 Uhr,

widrigenfalls sie

geben können, Mittheilung

irth.

[8585]

Auf Antrag der Katharina Dörig, Wittwe zu Weilbach, geborenen Stefan, ergeht Aufforderung: 1) an die beiden seit 30 Jahren unbekannt wo abwesenden Seeg Gertraud und Anna Maria Stefan von an dem Aufgebotstermine

Der

dahier persönlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls sie für todt erklärt werden, an die Erbbetheiligten, am Termine ihre Inter⸗ essen zu wahren, an Diejenigen, welche über das Leben der Ver⸗

schollenen

theilung anher zu machen. Miltenberg, 9.

Simon, Kgl. Ob.⸗A.⸗R. 8 Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der

Urschrift bestät Miltenberg, 11. Mai 1887.

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts

l. 8.)

Ausfertigung.]/

Aufgebot. 1“

uggenberg, sich spätestens 1. Mai 1888

Auskunft geben können, sofort Mit⸗

ai 1887. 8 Kgl. bayr. Amtsgericht.

igt

[8507] Die Kirschow, zu selbst am 17.

[8519]

Falkenberg

(A. 3.) 40 Thlr. als

10 Thlr. zu bühren.

theilung III. (A. 4.)

minen Mar zahlen, 1 ½⅜ Scheffel Besitzer bei

rezesses vom

18515]

zu Drewece

Jeschke Drewce

mandat

geschlossen.

[8524 für kraftlos 1834

1836

Zinsen und

der Cession Westkirchen

[7035]

für Recht:

41

Sartorius.

22.

verwittwete Arbeitsmann Rupnow, geb.

seit dessen Niederlegung sonach mehr denn 56 Jahre verflossen sind. A. L. R. fordern wir deshalb die Betheiligten zur Nachsuchung der Eröffnung des vorerwähnten Testa⸗ ments binnen 6 Monaten auf, widrigenfalls mit Eröffnung von Amtswegen verfahren werden wird. Aruswalde, den 6. Mai 1887.

Im Namen des Königs!

Verkündet am 6. Mai 1887. Rave, Referendar, als Gerichtsschreiber.

In Sachen, betreffend das Generalaufgebot von

Hypothekenposten und Hypothekeninstrumenten für

das Jahr 1886 hat das Königliche Amtsgericht zu

für Recht erkannt: 8 Folgende Hypothekeninstrumente: Das Instrument über folgende Post:

sitzers Catharina und Johanna Nawarra ausgemittelte Vatererbtheil,

zu berichtigen und wovon die beiden ersten Termine der Catharina, die letzteren beiden der Johanna ge⸗ Unverzinslich eingetragen aus dem Vertrage vom 5./12. Mai 1843 auf Blatt 61 Graase Ab⸗

Blatt 3 Roßdorf Abtheilung III. Nr. 3 eingetragene Post: 68 Thlr. 29 Sgr. als das dem Johann Carl Kuhnert zustehende elterliche Erbtheil, welches von den Besitzern mit 20 Thlr. zur Erlernung eines Handwerks und mit 48 Thlr. 29 Sgr. in drei Ter⸗

sowie

Kuhnert zu berichtigen stipulirt werden in Folge Erb⸗

1844 eingetragen;

werden zum Zwecke der Löschung der Posten im Grundbuch für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antrag⸗ stellern auferlegt.

Im Namen des Königs! Auf den Antrag des Eigenthümers Julius Jeschke

Caroline, geb. Altenau, Guse'schen Eheleute da⸗ selbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Binkowski zu Bromberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bromberg für

Die Hypothekenbriefe über

1) 21 Thaler 4 Sgr. 9 ½ Pfennig Vatererbtheil, ingetragen aus dem Erbvergleich vom 2. Mai 857 für Auguste Pubanz in Abtheilung III. unter Nr. 1 des dem Eigenthümer Julius

2) über 10 Thaler nebst 5 % Zinsen, eingetragen aus dem am 19. April 1855 erlassenen Wechsel⸗

lateur M. Jendryszka zu Suchau in Abthei⸗ lung III. unter Nr. 2 des dem Eigenthümer Julius Jeschke zu Drewce gehörigen Grund⸗ stücks Drewce Nr. 5, werden für kraftlos erklärt und die der Post zu 2 mit ihren Ansprüchen an diesel

Bromberg, den 6. Mai 1887.

Durch Ausschlußurtheil vom 8 Mai 1887 sind 1) Die notarielle Schuldurkunde vom 21. August

28. August 1834 und 2) die notarielle Schuldurkunde vom 20. Juni

nach welchem im Grundbuch von Westkirchen Band I. Blatt 118 Abth. III. sub Nr. 3 „zweihundert und fünfzig Thaler preuß. Courant“ gegen 4 bezw. 4 ½ %

neunzig Thaler gegen 4 bezw. 4 ½ % Zinsen zu Gun⸗ sten des Dr. Johannknecht zu Warendorf, resp. aus

1862 für die Demoiselle Elisabeth Lohmann zu

Heinrich Lohmann zu Westkirchen eingetragen sind. Warendorf, den 9. Mai 1887.

Auf den Antrag des Wirthen Andreas Pestkowski aus Schönfelde erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allen⸗ stein durch den Amtsgerichts⸗Rath Neumann

daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost: Thaler 9 Pf. als das väterliche und 27 Thaler 21 verzinsliche Erbtheil der beiden Gertrude und Barbara Geschwister Gramsch auf Grund des Andreas Gramsch'schen Erbrezesses vom 25. Ok⸗ tober 1825, conf, den 30. 8 anni und des Elisabeth Gramsch'schen Erb⸗ rezesses vom 8 Juli ejusd, mens. et anni zufolge Ver⸗

Bekanntmachung.

Arnswalde, hat bei dem Gericht da⸗ Januar 1831 ein Testament errichtet,

Gemäß §. 218 fg. Th. I. Tit. 12

Königliches Amtsgericht.

O.⸗S. durch den Amtsrichter Heidrich

das für die beiden Geschwister des Be⸗

welches der Besitzer jedesmal zu Michaeli 1849, 1850, 1851 und 1852

Nr. 1, ex decreto 13. Mai 1843; Das Instrument über folgende auf

tini 1850, 1851, 1852 gleichmäßig zu eine Ausstattung in 12 Thlr., Roggen und ¾ Scheffel Weizen, welche der Verheirathung des Johann Carl

15. März 1844, ex decreto den 9. April

Von Rechts Wegen.

und der Eigenthümer Wilhelm und

Recht:

zu Drewee gehörigen Grundstücks

Nr. 5,

vom 30. März 1855 für den Trans⸗

e aus⸗

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachu erklärt:

nebst dem Rekognitionsschein vom

nebst Hypothekenschein vom 25. Juni 1836,

ebenda sub Nr. 4 einhundert neun und

vom 10. Mai 1864 resp. 22. Dezember zu Lasten des Wirthschafters Gerhard

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! 8

r. als das mütterliche à 5 %

ejusd, mens. et

9. Oktober 1829 conf. den

fügung vom 13. August 1831 im Grundbuche Schönfelde Nr. 3 Abth. III. Nr. 1 einge⸗ 8 tragen, mit ihren Ansprüchen auf diese Post auszuschließen und dem Wirth Andreas Pestkowski aus Schönfelde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Allenstein, den 29. April 1837.

Königliches Amtsgericht.

Pro vera copia.

Allenstein, den 2. Mai 1887. (L. S.) Mendel, Gerichtsschreiber.

[8525] Bekanntmachung. Der von Karl Kohn zu Berlin unter dem 27. Dezember 1883 ausgestellte, von Seelig Moses acceptirte, am 15. Januar 1885 bei S. Schönwald zu Berlin zahlbar gewesene Wechsel über 2500 ℳ, versehen mit Blanco⸗Giro von Karl Kohn, J. Saal⸗ mann und Otto Gaede, ist durch Urtheil des König⸗ lichen Amtsgerichts I. hierselbst vom heutigen Tage für kraftlos erklärt worden. Berlin, den 6. Mai 1887. Trzebiatowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 48.

[8513] Im Namen des Großherzogs! Auf Antrag des Rechners Wolfschmidt in Schotten als Bevollmächtigter bezw. gesetzlicher Vertreter der Erben der Engelhard Schröder's Wittwe von Eichel⸗ sachsen erkennt das Großherzogl. Amtsgericht zu Schotten durch den Großherzoglichen Amtsrichter Weidig für Recht: Der am 24. April 1863 von dem Vorstande der Gemeinde Eichelsachsen ausgestellte Schuld⸗ schein über ein Darlehen, welches die Engelhard Schröder Wittwe, Katharine, geborene Dietrich in Eichelsachsen der Gemeinde daselbst im Be⸗ trage von 100 Fl. einhundert Gulden ge⸗ geben hat, wird für kraftlos erklärt. Die Richtigkeit des Urtheilsauszugs beglaubigt. Schotten, den 10. Mai 1887. (L. S.) Keil, Gerichtsschreiber Gr. Hess. Amtsgerichts Schotten.

[8516] Im Namen des Königs!

In der Schmidt'schen Aufgebots⸗Sache erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bromberg

für Recht:

Die Rechtsnachfolger der verstorbenen Hypotheken⸗ gläubiger Eva Rosine Jahnke und Martin Jahnke werden mit ibren Ansprüchen auf die im Grund⸗ buche des der Wittwe Wilhelmine Schmidt gehörigen Grundstücks Gorsin Nr. 5 eingetragenen Posten und zwar:

a. in Abth. III. unter Nr. 4 aus dem Theilungs⸗ Rezeß vom 28. Januar 1819 und auf Grund der Einwilligung in den gerichtlichen Verhandlungen am 14. Januar 1832 und 26. April 1834 als Rest des mütterlichen Erbtheils der Eva Rosine Jahnke 3. Thlr. 16 Sgr. 1 Pf. = 94,61 nebst 5 %

insen,

b. in Abth. III. unter Nr. 5 aus dem Theilungs⸗ Rezeß vom 20. November 1823 und 24. Mai 1824, bestätigt den 6. Dezember 1830 und der Einwilligung zur gerichtlichen Verhandlung vom 26. April 1834 ein väterliches Erbtheil des Martin Jahnke nebst der Unterhaltungspflicht des Gläubigers bis zu dessen 20. Lebensjahre,

zufolge Verfügung vom 24. Oktober 1834 und vom 12. November 1858 auf Gorsin Nr. 36 ein⸗ getragen und bei Zuschreibung dieses Grundstücks zu dem Grundstück Gorsin Nr. 5 auf das letztere mit übertragen am 21. April 1885

ausgeschlossen.. 1

Bromberg, den 3. Mai 1887.

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! Verkündet am 9. Mai 1887. Semelke, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Rittergutsbesitzers von Mol⸗ lard in Gora, vertreten durch den Rechtsanwalt Le⸗ orowski zu Jarotschin, erkennt das Königliche mtsgericht zu Jarotschin durch den Amtsrichter Wollheim für Recht:

Der Johann Juszkowiak bezw. seine Rechtsnach⸗ folger werden mit ihren Ansprüchen und Rechten auf die im Grundbuche des Grundstücks Parzenczewo Nr. 1 in Abtheilung III. unter Nr. 1 eingetragene Post von 50 Thaler gleich 150 nebst 5 Prozent

[8520]

insen ausgeschlossen. Der Antragsteller von Mollard hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wollheim. [8518] 8 Durch Ausschlußurtheil vom 5. Mai 1887 sind die Mälzenbräuerwittwe Louise Roeber, Leborene Schiemann, oder deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die in dem Grundbuch Drummstraße Nr. 44 nach früherer Bezeichnung Steindamm Nr. 88 eingetragene Post von 300 ausgeschlossen worden. Königsberg,, den 6. Mai 1887. Kosönigliches Amtsgericht. X.

Durch Ausschlußurtheil vom 5. Mai 1887 sind die unbekannten Berechtigten mit ihren Ansprüchen an die auf Nr. 72 Gaulau Abtheilung III. Nr. 1 für den Oekonom Josef Heinze zu Patschkau haftende Kaufgelderpost von 50 Thalern, eingetragen aus der Verhandlung vom 29. Dezember 1845 am 10. No⸗ vember 1851, ausgeschlossen, und die darüber lau⸗ tende Urkunde für kraftlos erklärt worden. Wansen, den 5. Mai 1887. v

Königliches Amtsgericht

[8581] Bekanntmachung. . Nr. 3357. Nachdem Heinrich Mack von Wald kirch auf die diesseitige Aufforderung vom 15. Apri v. Is. Nr. 3051 keine Nachricht von sich gegeben wird nunmehr derselbe durch Beschluß Gr. Amts

dern Theresia, Augusta. Heinrich, Paulina, Wilbelm, August, Maria und Karl Mack als muthmaßliche Erben in fürsorglichen Besitz gegeben. 3 Waldkirch, 5. Mai 1887. Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts. Willi.

[8531] Landgericht Hamburg. Oeffeuntliche Zustellung.

Die Fischhändlerin Wilhelmine Auguste Carolin

Hildebrandt, geb. Ohm, zu Hamburg (vertreten durch

die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewicz)

Fritz Martin Peter Heinrich Hildebrandt, kannten Aufenthalts, aus Ehescheidung mit dem An trage, dem Beklagten in gerichtsseitig zu bestimmen der Frist aufzuerlegen, die Klägerin und deren beiden Kinder in einer angemessenen Wohnung bei sich auf zunehmen, widrigenfalls Beklagter für einen bös lichen Verlasser erklärt und die Ehe vom Bande ge schieden werde, und ladet den Beklagten zur münd lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil kammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) au den 14. Juli 1887, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellun

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Hamburg, den 11. Mai 1887.

Schlieckau, 1 Gerichtsschreiber des Landgerichts. Civikammer II.

[8584] Oeffentliche Zustellung. 1 Die Ehefrau Franziska Katzenmeier, geb. Zehfuß, zu Ludwigshafen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stulz zu Frankfurt a. M., klagt gegen deren Ehe⸗ mann, den Schriftsetzer Jacob Katzenmeier, früher zu Frankfurt a. M., jetzt unbekannt wo? abwesend, auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung un fortgesetzten Ehebruchs, mit dem Antrage: die

nach für aufgelöst zu erklären und den Beklagten unter Verurtheilung in die Kosten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf Freitag, den 7. Oktober 1887,

Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Frankfurt a. M., den 7. Mai 1887. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[8527] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Luise Blaas, geb. Reimer, zu Frörupfeld, vertreten durch den Rechtsanwalt Thoböll in Flensburg, klagt gegen ihren Ehemann, den

unbekannten Aufenthalts, wegen Ehebruchs, mit dem Antrage, die unter Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen, und ladet den Beklagten zur

Flensburg auf 1 Sonnabend, den 22. Oktober 1887,

Vormittags 10 Uhr, richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Auszug der Klage bekannt gemach Flensburg, den 9. Mai 1887 Pahren, 85 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

¶¶Q-O—

[8529] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Töpfergeselle Karoline Spengler, geb. Sadetzky, zu Berlin, Schiffbauerdamm 4a., vertreten durch den Justiz⸗Rath Dr. Ottmann zu Freienwalde a. O., klagt gegen ihren Ehemann, den Töpfergesellen Eduard Spengler, unbekannten Aufent⸗ halts, wegen Ehescheidung mit dem Antrage:

die Ehe der Parteien zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau au den 27. September 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Prenzlau, den 30. April 1887.

Neumann, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgericht

[8530] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Bäckers Richard Korthaus, Maria, geb. Merken, zu Dortmund, vertreten durch den Rechtsanwalt Geselbracht zu Dortmund, klagt gegen ihren Ehemann, den Bäcker Richard Korthaus, früher zu Dortmund, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage: das zwischen Parteien bestebende Band der Ehe zu trennen und

den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu er⸗

zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande

gerichts dahier vom 5. Mai l. Js. Nr. 3357 für verschollen erklärt und dessen Vermögen seinen Kin⸗

klagt gegen ihren Ehemann, den Schiffsjzimmermann 8 b 8 unbe⸗

dem gedachten

8

8

8b

dem gedachten

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird

Arbeiter Johannes Blaas, früher in Frörupfeld, jetzt 1

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser