zu entziehen, undesgebiet verlassen zu haben, Bundesgebiets aufzuhalten. Vergehen gegen §. 140 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 30. vor die I. Strafkammer des Königlichen Landgeri hier zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Civilvorsitzenden der Ersatz⸗Kommission des Aushebungsbezirks Kattowitz zu Kattowitz über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Beuthen O.⸗S., den 18. April 1887. Königliche Staatsanwaltschaft. [10227] Beschluß. In der vorläufigen Untersuchung gegen den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Rekruten Schlachter Franz Jakob Stein von Breckenheim wegen Desertion, werden, nachdem das Königliche Gericht der 19. Division zu Hannover gemäß §. 246 des Militärstrafgesetzbuches vom 3. April 1845 den Arrestschlag auf das Vermögen des Beschuldigten bis zur Höhe von 3000 ℳ für den Militärfiskus in Antrag gebracht hat, nach Maßgabe der §§. 480, 325 der Strafprozeß⸗ ordnung für das Deutsche Reich, die dem Beschul⸗ igten in der Gemarkung Breckenheim zustehenden Immobilien, nämlich unter Art. 965 des Stockbuches die Item: Nrn. 4188, 4193, 4194, 4203, 4205, 4215, 4218, 4220, 4221, 4225, 4232, 4234, 4236, 6636, 3418, 75, 3854, 3906, 3930 b, 6030, 5165, sowie der ihm am Item Nr. 644 sub Art. 967 des Stockbuchs von Breckenheim zustehende Antheil auf Höhe von 3000 ℳ, Drei Tausend Mark, für den Preußischen Militärfiskus mit dinglichem Arrest belegt. Dem Beschuldigten wird jede Veräußerung und Verpfän⸗ dung dieser Gundstücke untersagt. Durch Hinter⸗ legung von 3000 ℳ wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt. Hochheim, 24. April 1887. Königliches Amtsgericht.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[4433] . Aufgebot.
Der Arbeiter Carl Jandt aus Klein Reichow hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs Nr. 7793 der Belgarder Kreissparkasse lautend über 678,68 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
den 6. Januar 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Saal I., an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Belgard, den 7. April 1887.
Das Königliche Amtsgericht.
[10185] Aufgebot. Auf Antrag der Miteigenthümer
neten angeblich verloren
der Inhaber des
nachbezeich⸗ gegangenen Urkunde wird Antheilscheines Nr. 50 des Aktien⸗ vereins für die Mülheim⸗Borbecker Straße vom 2. Januar 1843, ausgestellt von dem genannten Aktienverein über den Nominalbetrag von 1200 Thalern auf den Namen der Herren Göring Deus und Moel, hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf diesen Antheilschein spätestens im Aufgebotstermine vom 26. November 1887, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und den Antheilschein vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Mülheim a. d. Ruhr, 14. Mai 1887. Königliches Amtsgericht.
[7540] Aufgebot. Der Papiermühlenbesitzer A. Geipel bei Kamburg (Saale) hat das Aufgebot 1) eines von der Firma Hermann & Kassel auf den Kartonagefabrikanten Herm. Voigt in Apolda gezogenen, an die Ordre des Antragstellers vom 15. Juli 1887 in Apolda zahlbaren Wechsels über 250 ℳ, eines von der Firma Hermann & Breiding in Kassel auf den Kartonagefabrikanten C. Münzel in Apolda gezogenen. an die Ordre des Antrag⸗ stellers am 22. Juli 1887 in Apolda zahlbaren 3 Wechsels über 95 ℳ beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
in Wichmar
Breiding in
Donnerstag, den 30. Juni 1887, [8
Vormittags
vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 7 anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Apolda, den 4. Modi 1887. Das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht.
gez. Dr. Linsenbarth. (L. S.) Beglaubigt: Stöckel. 10004]
Aufgebot.
Der Kupferschmiedemeister Friedrich Albrecht zu
9 Uhr,
III.
ohne Erlaubniß entweder das t oder nach er⸗ reichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des
Juli 1887, Vormittags 9 2
Nr. 1 aufgeführten Grundstücks:
in Sprötze wegen eines Altentheils Testaments vom 19. August 1879,
wegen einer Leibzucht nach §§. 2, 4 des
verschreibung lehnsforderung,
8 rungen verschreibungen vom 23. 1880, 2. Mai 1881, 5. Dezember 1881, 9. März 1885. Tostedt, den 14. Mai 1887. lungen zufolge Johanne Gercks im Jahre 1865 nach Königliches Amtsgericht. A et
[10188]
buchs von Nr. 16 Zimmermann Johann Wieland in Horneburg be⸗ richtigt ist, soll zwar für:
daher aufgefordert, ihre das Grundstück spätestens S. September 1887, Vormittags 10 Uhr,
bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigen⸗ falls sie mit ihren das Grundstück werden ausgeschlossen werden.
732]
Barsmark geführte schooner „China“, M. Hongkong verlassen, um nach Newchwang zu segeln, bis jetzt aber weder seinen Bestimmungsort erreicht, noch anderswo sich gezeigt.
Alle Diejenigen, welche über den Schiffes und die Art seiner Verunglückung Angaben zu
gefordert, das, was ihnen hieruber bekannt ist,
8 [100177 Aufgebot. Der Vorschußverein zu Fallersleben, eingetragene Genossenschaft, hat das Aufgebot der Hypotheken⸗ urkunde vom 18. Dezember 1884 über 8700 ℳ, eingetragen im Grundbuche von Barwedel Band IV. Blatt 27 Abthl. III. Nr. 4 am 18. Dezember 1884, welche verloren gegangen ist, beantragt. haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 14. Juli 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ ebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Fallersleben, den 18. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. (gez.) Kolligs. (L. S.) Ausgefertigt: Behn, Gerichtsschr. Königl. Amtsgerichts.
[10184] Aufgebot.
Auf Antrag des Königlichen Eisenbahn⸗Betriebs⸗ amts zu Harburg werden Alle, welche an den nach⸗ stehend bezeichneten, dem preußischen Fiskus ver⸗ kauften Grundstücken: 1) einem bis zu 6 m breiten, etwa 350 m langen, in der Feldmark Trelde, auf der östlichen Seite der Eisenbahn von Bremen nach Hamburg in unmittel⸗ barem Anschluß an den Bahnkörper, neben km. 317,45 bis 317,8 belegenen, 11,36 a haltenden Streifen Ackerland, — Verkäufer: Großköthner Claus Peter Matthies zu Sprötze, 2) einen durchschnittlich 5 m breiten, etwa 400 m langen, in der Feldmark Todtglüsingen, auf der öst⸗ lichen Seite der gedachten Bahn, neben km 311,72 bis 312,14 am Bahnkörper belegenen Streifen Ackerland von 19,50 a Flächeninhalt, — Verkäufer: Halbhöfner Heinrich Heitmann zu Todtglüsingen, Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, ins⸗ esondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Rechte spätestens
in dem auf
12. Juli 1887, 11 Uhr, anberaumten Termine hier anzumelden, widrigenfalls solche Rechte im Verhältnisse zum preußischen Fiskus verloren gehen. Nicht anmeldungspflichtig sind bezüglich des unter die Wittwe Catharina Peters, geb. Worthmann, nach §. 6 des Peters
der Großköthner Christoph zu Sprötze
22. Oktober. . 10. —. 88.
die Kirche zu Hollenstedt wegen der in der Schuld⸗
vom 23. Juni 1849 verbrieften Dar⸗
die Sparkasse Tostedt wegen der Darlehnsforde⸗ auf Grund der Schuld⸗ und Pfand⸗ August 1880, 4. Oktober
Mansfeld. ü
21882 Aufgebot. Das Eigenthum des Bd. III. Fol. 78 des Grund⸗ Horneburg eingetragenen Grundstücks Fl. 1
dessen Besitztitel gegenwärtig für den 8
161,
für die Geschwister Wieland, und
Der In⸗
[10187]
Talla, Johanne hierselbst, werden
damit aufgefordert, spätestens in dem zum weiteren Verfahren
vor dem Amtsgerichte hierselbst, unten im Stadthause, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgebotstermine melden, widrigenfalls sie für todt erklärt, ihr Vermögen den — rusenen ausgeantwortet und Ehegatten die sol
New⸗PYork hier eingegangen sind, und Johann Heinrich Conrad Gercks Kalk. seine Angehörigen in Bremen den angegebenen Zeiten aber
oder Tod Alle ersucht, Stande sind.
Lorenz Birkmaier seit 10 Jahren keine Kunde vor⸗ handen ist, von dem Pfleger Georg Riembauer, Bauer von Unterschneidhart, auf Veranlassung der Kuratelbehörde die Todeserklärung beantragt. Es ergeht demgemäß die Aufforderung: 8 1) an den Verschollenen, spätestens in dem auf Samstag, den 17. März 1888, 8 Vormittags 8 ½ Uhr, 8 8 Sitzungssaal, 1 festgesetzten Aufgebotstermin persönlich oder schrift⸗ lich bei Gericht sich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird, 8
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,
3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.
Kelheim, am 14. Mai 1887. 8
im
ges. Lehnerer, K. A. NNR.
Den Gleichlaut vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift bestätigt.
Kelheim, am 20. Mai 1887.
Gerichtsschreiberei des Königl. bayer. Amtsgerichts
— Der Königliche Sekretär (L. S.) Weber.
[10135] Aufgebot. Auf Antrag des Schiffers August Berger zu Magdeburg⸗Buckau wird dessen Bruder, der See⸗ mann Wilhelm Berger aus Magdeburg⸗Buckau, welcher vor ca. 20 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin, I am 9. März 1888, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigen⸗ falls seine Todeserklärung erfolgen wird. 8 Magdeburg⸗Buckau, den 9. Mai 1887. Königliches 11“ Abtheilung 18 elior.
7 Aufgebot behuf Todeserklärung. 1 Auf Antrag der Ehefrau des Buchhalters Johann Marie Magdalene, geb. Gercks, g
1) Johanne Gercks, geb. hierselbst am 9. Fe⸗ bruar 1844, Tochter der verstorbenen Eheleute Johann Christoph Gercks und Beta Sorger, und Seefahrer Johann Heinrich Conrad Gercks, geb. hierselbst am 19. April 1849, Sohn der verstorbenen Eheleute Johann Christoph Gercks 11 und Betty, geb. Daniels, —
211† au
Montag, den 24. September 1888, Mittags 12 Uhr,
N
sich zu
im Falle ihres Ablebens zur Erbfolge Be⸗ den etwa hinterlassenen
Wiederverheirathung gestattet werden
¹ 4b
Mit dem Bemerken, daß angestellten Ermitte⸗
ber dieselbe einige Zeit nach ihrer Abreise aus zuletzt im Jahre 1872 aus Kalkutta an geschrieben hat, seit Beide verschollen sind,
erden um weitere Nachrichten über deren Fortleben
den Maurer und Wirth Johann zu Horneburg, Lucia Wieland, verehelichte Heinrich Leinke, zu 88 Huckarde, Elisabeth Wieland, rerehelichte Bergmann Anton Lammert, zu Essen, Lisette Wieland, verehelichte Wirth Heinrich Ennemann, zu Herten,
Wieland junr.
eingetragen werden.
Alle unbekannten Eigenthumsprätendenten werden Ansprüche und Rechte auf im Aufgebotstermine, den
etwaigen Ansprüchen auf das
Recklinghausen, 7. Mai 1887. Königliches Amtsgericht.
Oeffentliches Aufgebot.
ℛ S von
dem Schiffer Andreas Friis
MDor Der
us Sonderburger Dreimast⸗ 2. Unterscheidungssignal L. K. R., hat am 12. September 1880 den Hafen von tra
—— 77
auf
Gr
Verbleib des machen im Stande sind, werden hierdurch auf⸗ st, dem
Friedland, als Vormund Kupferschmiedemeister Julius Toense’'scher Minorennen, hat das Aufgebot des einem Brande verloren gegangenen Hypothekenscheins über das väterliche Erbtheil der vier Geschwister Georg, Emil, Martha und Julie Toense in Höhe von 516 Thalern 358 Schillingen, Schuldverschreibung der Kupferschmied⸗Wittwe Toense, geb. Hoffmann, d. d. Fürstenberg, den 5. April 1865, auf Hausgrundstück c. p. sub Nr. 50 an der Ecke der Schlächter⸗ und Schifferstraße allbier beantragt. 8
Der Inhaber des Hypothekenscheins wird aufge⸗ dert, spätestens in dem auf
Montag, den 11. Juli 1887, Vormittags 11 Uhr,
unterzeichneten
bei zuzer J““ Fleusburg, den 10. Mai 1887.
eingetragen aus der 7
und Franz Lange zu Schmidt zu Guͤnthersdorf, wird der genannte August Lange, enthaltsort Dümpten im Jahre 1870 aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine, den 28. Februar
Secamt binnen 6 Wochen an⸗ — eigen.
2 23
Königliches Seeamt.
Aufgebot. 8 “ Geschwister und Geschwister⸗ 5 August Lange aus Günthers⸗ Jäschke zu Laubach, Selma Börlitz, und Joseph und Anna welcher von seinem letzten bekannten Auf⸗ verschollen ist,
1888, Vormittags 10 Uhr,
schollenen
Berlin,
1884 auf Petrineusaß Nr. 22
und des Theilungsrezesses dec om riette, Friedrich, Carl
tragenen Elternerbtheils⸗Hypothek von je
und des gelöscht sind, mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und die ad 1 bezeichnete Hypothek füͤr löschungsfähig, die ad 2 be⸗ zeichnete Hypothekenurkunde für kraftlos erklärt. Gerdauen, den 5 März 1887
[ĩ10028]
Die unbekannten Erben und Glzubiger der Ver⸗ haben ihre Ansprüche bei Meidung des patestens in dem anberaumten Termine
Itend 8½ „2 ☚☛α☚ leeeesenacUen.
Bremen, den 18. Mai 1887.
lie 90
chreiber. Ko
5 unterzeichneten Gerichts vom
er am 10. August 1855 geborene, 1 Henrich zu Stolberg⸗Werni⸗
erlin, den 12. Mai 1887. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung
obl
LCb
der auf Petrineusaß Nr. 2 b na
8 P;
2 gemäß Gottfried Riemann’'schem
zeß vom 6. Februar 1819 conf. 8. März 2 Dekrets vom 7. August 1821 für die
Riemann eingetragenen und im Jahre zur Mithaft über⸗ von 69 Thaler
Tr
genen Vatererbtheils⸗Hypothek Gr. 4 ½ Pf., die Inhaber der Hypothekenurkunde über die Barragin Nr. 3 Abtheilung III. Nr. 1 auf und des Kaufkontrakts vom 24. September 1833 ings. bom 22. Mai 1841 ex reto vom 9. Juli 1841 für die Geschwister Hein⸗ G und Gotthard Horn eingetra⸗ en und auf Barragin Nr. 38 zur Mithaft über⸗ 27 Thaler Friedrich Ge. 4 27E Juni 1875
Sgr. 4 Pf., wovon
des Gotthard
von die Antheile des Gef Horn bereits am 9. dem
887.
Königliches Amtsgericht.
[101
D Nr.
Im Namen des Königs! Verkündet am 5. Mai 1887. Humeny, als Gerichtsschreiber. 1
[10233]
gerichts zu Beeskow vom heutigen trag des Büdners Karl Piesker in K. Amtsgericht Kelheim. über die im
unter Nr. 3 aus der Obligation vom 1 1858 zufolge Verfügung vom 12. April 1858 fü den Gottlieb Märker . Glienicke ein Darlehnsforderung von 50 Thalern = 150 ℳ
Kelheim. 5
gation rom 10. April 185 merke und Hypothekenscheine, worden.
huche von Neuhoff Blatt 41 Abth. III. 1 Ueberweisungsurkunde vom 84⁷ für die Frau Besitzer Marie Viebrans, ge Reiber, zu Abbau: 15 seit dem 1. Grund der Abtretungsurkunde
Krüger,
aus der Ausfertigung des 1877, dem Grundbuchsauszuge, dem Eintragungs⸗
und dem Umschreibungsvermerke wird für kraftlos geb. erklä 8
Landau daselbst, für die
dem Hause Nr.
merika ausgewandert ist und die letzten Nachrichten baftenden Furplus Reservatrecht gebildet sind, wer⸗ en S e rt.
welche solche zu geben im „In Sachen, kassenbuchs 1024 über 141,90 ℳ erkennt das Königliche gericht für Recht,
daß das auf den Namen des
svarkasse
[10137] Durch Urtheile hierselbst 1 klärt worden:
wendung entmündigt worden. 1)
und die auf 4 % konvertirten Berliner
37 313 über je 25 Thaler, 2) die B
de 1866 à 4 % über je 150 ℳ 18 Berlin, den
110234] 45 trag des lassene Ausschlußurtheil des Großherzoglich Heisischen Amtsgerichts tionen der Hessischen in Mainz über 500 12334, 12554, 12728, 18806, 18080, 18368, 18684, sowie der 4 prozentigen
9277,
erlegt worden. Mainz, den 20. Mai 1887.
69 Thlr. 4 Sgr.
Mosqua in Niebotschau gehörigen Grundstü Niebotschau, übertragen auf das dem Füce e 10 Johann Mosgua in Niebotschau gehörige befiter 8 22 176 “ 78 die ( grzendek aus dem gerichtlichen V 13. Dezember 1852 ex decreto nvom Uärtag Von gebildet aus der Schuldurkunde vom 13. De⸗ 855 1852 und dem Hypothekenbriefe vom 13. Märzsnba 1 für kraftlos 1 3 „Die Kosten des Aufgebotsverfahrens dem Antragsteller auferlegt. fahren werden Ratibor, den 5. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ Tage ist auf An⸗
Gen Hänäbee 28
n
erzberg Band 31 Blatt Nr. 30 in Abtheilun 81
10.
getragene
% Zinsen, bestehend aus Ausfertigung der Obli⸗ 1858 nebst Eintragungsver⸗
für kraftlos erklärt
Beeskow, den 17. Mai 1887. Werth,
Abtheilung II.
als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
101z8' Bekanntmachung. Das Hypotheken⸗Dokument über den im Grund⸗ Nr. 22 auf 1. August
t Eylau, eingetragenen, mit 6 % August 1877 verzinslichen und auf vom 2. Novembh
die Mühlenbesitzer⸗Wittwe Ciifabbes füger, geb. Noetzel, zu Zuckau bei Danzig um⸗ eschriebenen Kaufgelderrest von 2100 ℳ — bestehend Vertrages vom 1. August
880 für
ärt. Neumark, den 29. April 1887.
Königliches Amtsgericht. I. 0140) Im Namen des Königs! Verkündet am 16. Mai 1887. Pohl, Referendar, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Hutmachers Carl Kühn in amslau, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr.
erkennt das Königliche Amtsgericht zu Namslau durch den Gerichts⸗Assessor Alter für Recht:
Die beiden Zweig⸗Hypothekendokumente, welche Geschwister Sabarth, Namens Amalie
Auguste und Gustav Otto Louis von der Hypotheken⸗
7. Februar 25. März 117 Namslau, Abth. III., Nr. 11
kunde vom 1844 über das für sie auf
704] Ausschluß⸗Urtheil.
Im Namen des Königs! Lerkündet am 7. Mai 1887. Jansenn, Gerichtsschreiber. betreffend das Aufgebot des
:ffe 9 1 Spar⸗ der Kreissparkasse zu Neidenbur
Nr.
1 mts⸗ zu Neidenburg durch den Amtsrichter Beyer
d minderjährigen Gott⸗ b Kischel zu Opaleniecz ausgeftellte, übes 19 ℳ ₰ lautende Sparkassenbuch Nr. 1024 der Kreis⸗ 1 zu Neidenburg für kraftlos zu erklären, die sten des Aufgebots dem Antragsteller aufzulegen. Beyer.
Bekanntmachung. ““
des Königlichen Amtsgerichts I. vom heutigen Tage sind für kraftlos er⸗
) die auf 3 ½ % Zinsen reduzirte Berliner Stadt⸗ igation de 1828 Litt. C. Nr. 939 über 300 Thlr. Stadt⸗
ligationen 35 222 und
de 1866 Litt. G. Nr. Stadt⸗Obligationen Litt. F. 3 ½ % und Litt. F. Nr. 22 743 (50 Thaler).
die Berliner .3120 de 1828 à
12. Mai 1887. zebiatowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 48.
2 2
Bekanntmachung.
urch das am 4. Mai 1887 verküͤndete, auf An⸗ Privatmannes Paul Loth in Mainz er⸗
Mainz sind die 4 prozentigen Obliga⸗ n Ludwigs⸗Eisenba ngesellschaft Fl. s. W. Ser. II. Nr. 10139,
enannten „Fl. s. Ser r. 9142, 16771 für kraftlos erklärt und die Kosten des Verfahrens auf⸗
der 4 p Obligationen der ellschaft über 100 Fl. s. W. Ser. I.
16317 und Antragsteller
Göttelmann, Gerichtsschreiber.
2A 1 Bekanntmachung. ie etwaigen Berechtigten des im Grundbuche von Rehwalde Blatt 24 und 29 Abtheilung UI. 1 bez. 2 eingetragenen Kaufgelderrestes von 6 Pf. für die verehelichte Anna
39]
zum Deutsch
Anzeiger und Königlich Pren
Berlin, Montag, den 23. Mai
ßischen Staats⸗Anzeiger.
8
“
— 1887.
uns jetzt beschäftigt, zunächst darin zu suchen ist, daß sich das Bedürf⸗
Preußen. Berlin, 23. Mai. Im weiteren Verlauf
orgestrigen (33.) Sitzung des Reichstages erklärte ven vorgesetzter zweiter Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Verkehrmit Kunstbutter, der Staats⸗
Minister von Boetticher: 8 S Meine Herren! Ich weiß mich frei von jedem Zartgefühl gegen⸗ über der Mischbutterindustrie, ich weiß mich namentlich auch frei pon jeder Vorliebe für die Kunstbutter; ich liebe die Kunstbutter nicht N2 ade und wünsche nicht, daß mir Kunstbutter an Stelle der von nr bevorzugten und begehrten Naturbutter vorgesetzt wird. Allein, meine Herren, diese Auffassung und daneben das lebhafte Interesse für die Landwirthschaft und Naturbutterproduktion — ein für welches die verbündeten Regierungen bei dieser Gelegenheit “ noch erst den Beweis zu liefern nöthig haben, das ihnen W“ und das sie dazu bringt, alle diejenigen Maßregeln, ‚die wirkli . darniederliegenden Landwirthschaft aufzuhelfen gecignet sind, mit Eife 8 stützen — ich sage, auch dieses Interesse kann mich nicht da⸗ unterstützen ich sage, auch d. 1ö11. on überzeugen, daß es richtig ist, den §. 2, den Ihnen die Kom⸗ ission vorgeschlagen hat, zum Gesetz zu erheben. ö“ Meine Herren, ich bitte Sie zunächst, sich daran zu erinnern, daß
sich bei der Vorlage gar nicht um ein eigentlich “ iches Gesetz handelt, daß der Ausgangspunkt der Gesetzgebung, die
niß herausgestellt hat, das konsumirende Publikum vor einer Täuschung zu bewahren, der es ausgesetzt ist und der es fortgesest ausgesetzt sein wird, wenn nicht die Gesetzgebung einen Riegel vorschiebt. Das war der Ausgangspunkt. Dieses Gesetz liegt weniger auf dem der landwirthschaftlichen Gesetzgebung, als auf 6“ der Nahrungsmittelgesetzzebung. Deshalb hat auch das Reich die Initiative ergreifen müssen. Handelte es sich um ein land⸗ wirthschaftliches Gesetz, so würden die Einzelstaaten kompetent gewesen sein, und diesem Umstande mag auch der Herr Vorredner Jes zu Gute halten, wenn speziell ein landwirthschaftlicher Kommissar bei den Vorberathungen dieses Gesetzes nicht zugezogen ist. Meine erren, bevor ich an die Beweisführung des Themas gehe, daß Ihnen r §. 2 in Ihrem Sinne gar nichts helfen wird, hahe ich Ibhnen zunächst darzulegen, daß Sie mit TI“ 1bb Frinzip in die Gesetzgebung einführen, welches in der Gesetzge ung dahin vollständig unbekannt gewesen ist. (Sehr richtig! lin 8)
ine Herren! Ich höre von der Linken Beifall, die Rechte ist umm. Der Herr Vorredner hat ja auch schon aus der Kommission ichtet, daß die Kommissarien der Reichsregieung Schulter an zulter mit dem Fortschritt gefochten hätten. Ich möchte glauben,
besser wäre, wenn wir diese Frage von jeder politischen
rbung loslösten und sie als eine rein wirthschaftliche und gesund⸗ eitspolizeiliche auffaßten. u6“
8 dülgeihg habe Ihnen zunächst zu sagen, daß Sie mit Ihrem schlage ein Prinzip in die Gesetzgebung einführen, das 8 bis in unbekannt gewesen ist. Es handelt sich bei dem Verbot, das
ie erlassen wollen, nicht mehr um die Abwehr einer Täuschung 8 wenn es sich um die Abwehr einer Täuschung handelte, so mache i jeden Schritt, den Sie auf diesem Wege unternehmen wollen, Ihnen mit, denn das ist die Tenden; der Vorlage —, sondern 8 zan⸗
sich hier um die Unterdrückung einer lästigen “
s8 handelt sich darum, einen Nahrungsstoff, ein Nahrungsmitte ußer Cours zu setzen, außer Verkehr zu bringen, das an sich ein ollftändig gesundes ist, das ein erxistenzberechtigtes ist öö rstellung, wie die Kommission selber anerkannt hat, eine vol ständig itime ist. Sie gehen dazu über, hier ein Verbot auszu prechen, elches dieses an sich gute und gesunde, der Volksernährung Sn⸗ be Nahrungsmittel außer Anwendung bringen will. 8 8. rren, ziehen Sie sich einmal die Konsequenz, zu der es führt, achdem Sie dieses Prinzip, was, wie gesagt, soweit meine Kenntniß eicht, in der Gesetzgebung bis jetzt ohne Beispiel daste gö aben. Wir haben neulich eine Petition von Schlosser⸗Innungen e⸗ andelt, die darüber klagen, daß die Schlüssel jetzt fabrikmäßig 18 estellt werden, und daß man in jedem Eisenladen passende - aufen könne. Petenten wollten hinaus auf das S ieses Handels, dieser fabrikmäßigen Herstellung der Schlüssel. Sie hatten aber dabei wenigstens noch das öffentliche Interesse für ich, denn sie konnten darauf hinweisen, daß die öffentliche Sicherheit urch das gegenmwärtige Verfahren gefährdet wird. Nun, Fe. Herren, der Reichstag hat Anstand genommen, diese Petition o ne Weiteres zu der seinigen zu machen, und ich sage, wenn I Mischbutter verbieten, dann können Sie mit ganz demse ben Rechte auch die fabrikmäßige Herstellung der Schlüssel ver⸗ ieten. Sie können auf diesem Gebiete noch weiter ehen. Sie können überhaupt jedes Konkur biete 1 irgend einer Industrie lästig wird, sofern Sie nur die Majorität
n diesem hohen Hause haben. Sie können so weit gehen, daß, Fign
ie Viehzüchter kommen und sagen, der Vegetarianismus schädigt en
Konsum des Fleisches, Sie dazu schreiten, den Vegetarianismus zu
ver bieten. Sie können umgekehrt dazu kommen. daß Sie die in sehr biel Fällen sehr nützliche Schweninger⸗ oder Oertel'sche Kurmethode 2 weil die Gemüsepächter oder Kartoffelbauer darunter
J. 2 8
N. Die
Nun, meine Herren, ich warne davor, daß Sie diesem Prinzip Eingang veent. Ss die Gesetzgebung, und nach der mir 155 858 enau, aber doch einigermaßen bekannten Auffassung der verbündeten egierungen, glaube ich, würden Sie das Schicksal dieses Gesetzes c ährden, wenn 5 wirklich den Vorschlag der Kommission mi Majorität annehmen. ““ 8 F Alät a ich werde Ihnen auch den Beweis zu führen haben, daß Ihr Verbot gar nicht den Effekt hat, den Sie beabsichtigen. b 82 Voraussetzung Ihres Verbotes ist eine Kontrole, die nicht zu leis 2 st. Indem Sie vorschreiben, daß die Mischbutter untersagt 1 aß also die Naturbutter mit Margarin nicht vermischt werden vuf. nd indem Sie weiter insofern “ lassen, als Sie in dem weiten Alinea des §. 2 einen Zusatz von 40 efintten, machen 288 es erforderlich, daß jede Butter, 85 war jetzt nicht bloß die Naturbutter, daraufhin, ob sie gefälsch 8. ondern auch die Kunstbutter, daraufhin, ob der Butterfettgehalt 8 0 bersteigt, untersucht werden muß. Sie kompliziren also die Ce er⸗ iche Kontrole in einer ganz außerordentlichen Weise. Bis dahin war ur das verdächtig, was unter der Bezeichnung „Naturbutter, 2 auft wurde. Nach Ihrer Vorschrift wird 88 But 5 erdächtig, auch die Kunstbutter, auch die c mit dieser Bezeichnung belegte Margarinbutter muß künftig
Konkurrenzobjekt verbieten,z erst
4 % an Butterfelt
auch eine Schädigung zufügen; denn soweit die Naturbutter bisher zur Vermischung mit der Kunstbutter verwendet wurde, darf sie ja nun nicht mehr verwendet werden. Also dieser Theil des Butter⸗ konfums scheidet aus. Nun können Sie andererseits sagen: dadurch wird aber der Konsum der Naturbutter erhöht! Nein, das bestreite ich Ihnen positiv; denn gerade die Leute, die Margarin und noch dazu
unter der neuen Bezeichnung dieses Gesetzes kaufen, können sich keine
ist nicht der wohlhabende Mittelstand, es
Naturbutter kaufen. Es mrelst 2 .“ 3 die sich mit
sind nicht die höheren Klassen der Gesellschaft, b n Vorliebe auf Kunstbutter werfen, sondern die unteren Klassen unserer Mitbürger; und wenn Sie die Mischbutter ver⸗ bietea, so führen Sie diese nicht zum Konsum der Natur⸗ butter, sondern Sie weisen sie zum Konsum anderer Fette, und da steht in erster Linie wieder das bekannte amerikanische Schmalz. haben also auch nach dieser Richtung keinen Vortheil von der
Ich habe mich darüber gefreut, daß die Herren wärtig nicht wieder auf den Vorschlag der Färbung gekommen sind, und ich kann mir desbhalb auch diese Seite der Frage näher zu
1 Sie che.
ersparen, ug nach ist der Gese purf, wie ihn die verbündeten Regierungen Ihnen 1eceelat ET“ ausreichend und zunächst das Einzige, was man mit Sicherheit in Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Interessen thun kann zu dem Zwecke, unreine be⸗ trügerische Einführung der Kunstbutter in den Konsum aus⸗ zuschließen. Ich möchte mir erlauben, den Herrn Vorredner gerade mit Rücksicht auf seine Ausführungen daran zu erinnern, daß, wenn der Entwurf, wie ihn die Regierung vorgeschlagen hat, Gesetz wird, dann auch jede Sorte von Mischbutter als Kunstbutter. resp. nach Ihrem gestrigen Beschluß als Margarine bezeichnet werden muß. Also dem Publikum gegenüber wird die Mischbutter auch als solche vrko 52 Weiteres, als wie es der Gesetzentwurf Ihnen vorschlägt, können wir z. Z. nicht machen; wir werden uns namentlich nicht dazu entschließen können, ein vollständig legitimes Produkt vom dem Ver⸗ kehr auszuschließen, wir werden uns nicht dazu entschließen können, die Mischbutter zu untersagen da, wo wir finden, daß diese Misch⸗ butter eine Verbesserung und 65 Veredelung eines minderwerthigen Produkts, der Kunst .enthaͤlt. 1AA4“ Sie thun wohl, nicht den Weg zu betreten, der in §. 2 Ihnen vorgeschlagen wird Dich fürchte, es kommt zu garnichts, wenn Sie ihn gehen, ich fürchte, Sie werden dann auch nicht einmal die Sicherheit haben, die Ihnen der Gesetzentwurf bietet. Der Referent Drechsler erklärte: Daß die Mischbutter⸗ industrie ein legitimes Gewerbe sei, sei ein wunderbarer Irr⸗ thum, sie sei von der Kunstbutterproduktion genau so weit entfernt, wie von der der Milchbutter, nur daß bei ihr ein unberechtigter Preisaufschlag gemacht werde. Kunstbutter⸗ und Milchbutter⸗ industrie seien beide vollberechtigt, die Mischbutterindustrie aber sei ein illegitimes Geschäft. Man sage, die Landwirth⸗ schaft wolle sich durch den §. 2 freies Feld schaffen: umgekehrt, §. 2 schaffe der Kunstbutter freies Feld und lege der Land⸗ wirthschaft Fesseln an. Diese werde gehindert, Mischbutter zu erzeugen, d. h. ihre Naturbutter mit Kunstbutter zu vermischen. Dadurch entgehe ihr ein erheblicher Gewinn, aber dieses Opfer, weil sonst der kräftigste Zweig ihrer Produktion in außerordentlich weitgreifender Weise geschädigt, würde. 1 Der Abg. Peters konnte im §. 2 eine Verbesserung des Gesetzes nicht erkennen. Der Unterschied zwischen Kunst-⸗ und Mischbutter sei ein äußerlicher, unwesentlicher, kein prinzipieller. Die Behauptung, daß gerade durch die Mischbutter im Gegen⸗ satz zur Margarinbutter das Publikum benachtheiligt würde, und gerade bei dieser Waare ein extraordinärer Preisaufschlag eintreten müßte, sei nicht bewiesen worden. Auch hier werde, wie überall, der Preis durch Angebot und Nachfrage und durch die Höhe der Herstellungs⸗ und Mischungs⸗ kosten bestimmt. Gegen übertriebene Preisforderungen der Fabrikanten schütze eben die Konkurrenz. Die Be⸗ fürchtung, daß das Publikum durch die Mischbutter ausgebeutet, getäuscht und geschädigt werden würde, sei grundlos. 1 Mischbutter werde in dem Kommissionsberichte mit der fa 29 hnh Münze verglichen, sie trage nicht nur ein erborgtes K 88 sondern sie borge auch den Preis der Naturbutter, desha 5 müsse sie auch wie eine falsche Munze behandelt, d. h. ver⸗ verboten werden. Eine Täuschung liege doch aber nicht in der Thatsache vor, daß das Margarin der S butter zugesetzt und diese Mischung verkauft werde, son ern dann, wenn diese Mischung als echte Butter ver⸗ kauft werde. Dieser Gefahr und der dadurch möglichen Schädigung des Publikums solle ja gerade durch 91, alle butterähnlichen Erzeugnisse „Margarin benannt wer 1 müßten, vorgebeugt werden. Man zwinge im 1u“ durch diese Bestimmung den Fabrikanten, besseres mit schlechterem Namen zu bezeichnen. Ein Verbot der 188 butter sei keineswegs gerechtfertigt, sondern widerspreche dem Interesse des weniger bemittelten Publikums. Der Zusatz vef Naturbutter zum Margarin mache das Produkt schmackhafter 88 b gesunder. Ein Verbot würde auch über das Prinzip der Vorlage hin⸗ ausgehen, in erster Linie das konsumirende Publikum zu s dgep. und nur einseitig dem Molkereigeschäft und insofern der Land⸗ wirthschaft nützen. Diese werde befreit von einer Fengkagvec. aber nicht bloß von der unredlichen : die Kunstbutterfa brika⸗ tion wäre durch das Verbot der Mischbutter in Bezug auf die Art und den Umfang ihres Betriebes erheblich beschränkt. Auch werde die Mischbutter den Export der nicht gefährden: werde die erstere als „Margarine erporet, 868— es nach §. 1 geschehen müsse, dann höre auch die Kun 88 er⸗ Fabrikation auf, der Landwirthschaft eine unreelle Kon kurrenz zu machen. Weiter zu gehen, als die unreelle Konkurrenz auszuschließen, wäre unrichtig und daher sei der §. 2 der 1b issi treichen. seichen ,.Malchow. äußerte: Der Staats⸗ sekretär habe die Vorlage für ein Gesetz erklärt, Wesches kein landwirthschaftliches, sondern ein reines Nahrungsmittelgesetz
Meiner Ueberzeugung
deutschen Landwirthschaft komme hier in Betracht. Denn seit⸗ dem es mit der Schafzucht in Deutschland nicht mehr gehe, habe bis vor kurzer Zeit einigermaßen noch die gelohnt. Aber auch dieser wichtige Zweig der “ — sei preisgegeben, wenn die deutsche Molferei nicht vor Un 8 gang geschützt werde. Bleibe dieser Schutz aus, so g weniger und schlechteres Vieh gehalten werden, und die Folge davon würde auch ein Rückgang der Düngung und der ganzen Produktion sein. Der deutsche Landwirthschaftsrath habe sich in zweimaliger Sitzung nahezu einstimmig für das Verbot der Mischung ausgesprochen. Der Ausdruck 1“ helfe keineswegs über alle Schwierigkeiten hinweg. Das Vo werde sich bald daran gewöhnen und die Händler würden 8 Ihrige dazu thun, den Unterschied zu verwischen. Der Handel werde dann im Großen und Ganzen seinen Weg wie bisher gehen; sei aber die Mischung verboten, so könne man die Fabrikation leicht verfolgen und die Fabriken ohne große Mühe kontroliren. Eine große Gefahr liege auch darin, daß, wenn die Mischung gestattet sei, die Landwirthschaft zur Fälschung mit verleitet werde. Schon jetzt werde Seitens der Landwirthe die Mischung in großem Umfange be⸗ trieben. Er möchte aber nicht, daß die Land⸗ wirthschaft auf einen Weg gebracht werde, der geine Täuschung des Publikums herbeiführe und die Land⸗ wirthe daran gewöhne, nicht mehr das reelle Produkt zu liefern, das jetzt von ihnen erwartet werde. Der Export ferner müsse verloren gehen. Der Werth der deutschen Butter bestehe darin, daß sie echt sei und dafür gelte gegenüber den holländischen Mischfabrikaten. Wenn in Deutschland nichts geschehe, um der Mischung vorzubeugen, dann würden die Engländer bald andere Bezugsquellen aufsuchen. In Dänemark habe die Regierung nach kurzer Geltung eines milderen Gesetzes eine Vorlage, welche die Mischung verboten, eingebracht, welche leider nicht angenommen worden sei; sie sei also überzeugt gewesen, daß mit den milderen Bestimmungen nichts auszurichten sei. Das Verbot der Mischung berücksichtige auch das Interesse der Konsumenten. Der Preis für Margarine halte sich immer nur wenig unter dem Preise der besten Buttersorten “ also keine Ersparniß. Was das Publikum unter feiner Misch⸗ butter kaufe, habe aber, nach seinen Herstellungskosten be⸗ rechnet, einen geringeren Werth als Naturbutter. Stehe nun auf der einen Seite das Interesse der Konsumenten und der deutschen Landwirthschaft und andererseits das Interesse der Kunstbutterfabriken, die übrigens durch das Gesetz gar nicht geschädigt würden, so könne Niemand zweifelhaft sein, auf welche Seite er zu treten habe. Er bitte deshalb, den §. 2 ruhig anzunehmen, unbekümmert um die Seitens 88 ver⸗ bündeten Regierungen abgegebene Erklärung. Es handele sich ja doch erst um die zweite Lesung. Er preche aber schon jetzt die Meinung aus, daß, wenn eine solche Bestimmung in das Gesetz nicht hineinkomme, es ihm höchst zweifelhaft sei⸗ 8 das Gesetz irgend einen Werth für die Landwirthschaft habe, und man nicht besser thue, das Gesetz zu verwerfen, bis die Ansichten der verbündeten Regierungen und der Gegner des Gesetzes sich änderten, was nach seiner Meinung ge⸗ schehen werde und müsse. Seine Partei werde mit “ Anträgen in Zukunft kommen, bis von Seiten der verbündeten Regierungen und der Majorität des Reichstages ein Entgegen⸗ kommen für diese Wünsche sich zeige. 8 “
Der Abg. Witte meinte, es spielten sich hier dieselben Vorgänge ab, wie in der Kommission bei der Färbung; 86 es dort geheißen habe: wenn nicht gefärbt werde, habe 8 ganze Gesetz keinen Werth, so heiße es jetzt: wenn hnc werde, habe das Gesetz keinen Werth. Für den Schutz der Konsumenten sowohl wie der Landwirthschaft würde durch das Gesetz, wie es die Regierung vorgelegt habe, Alles er⸗ reicht, was durch die Gesetzgebung auf diesem Gebiet a gp und geleistet werden könnte. Lehrreich sei die Betrübniß un die freilich etwas verhüllte Oppositionsstellung des Abg. von Wedell. Das Entgegenkommen von jener Seite dauere nur so lange, als die verbündeten Regierungen geneigt seien, die agrarischen Anforderungen unbedingt 1ö1.“ Die Deutschfreisinnigen hielten das Gesetz, wie es die 1 868 rung vorgelegt habe, für ein durchaus verständiges, Fh und allen Seiten vollkommen Rechnung tragendes; sie würden also für die Regierungsvorlage in ihrer —91 9o ö eintreten. Das habe natürlich mit ihrer politischen Stel ung nichts zu thun. Der §. 2 enthalte einen in der Gesetzgebung vollkommen neuen Vorgang, und könnte zu den Anenerhähg⸗ nißvollsten Folgen Veranlassung geben. Der 1 gegen die Mischung vorgebracht werde, sei der, daß es sich 8 ei um einen Akt der Täuschung handle, und die Wischüng, eine Verbesserung sei. Er meine, daß man sehr wohl auch ein T b g; zu einem Schlechteren thun könne, um eine Verbesserung her ei⸗ zuführen. Eine Täuschung liege in den meisten Fällen gar nicht vor, sondern der Käufer wisse, daß er bei der Mischung ein mehrwerthiges Produkt von Häehchateaszsstg en 8 Dis Berechnung eines übermäßig großen Gewinnes, vühansi 8 Mischung erzielt werde, sei nicht richtig. T ts Pneeh 88 erfolge ja nicht ausschließlich auf Grund ie e hes 18. Rohprodukte, sondern auch nach Angebot und Feeaee 19 außerdem vertheile sich ja der Gewinn zwischen Fa Egö. Großhändlern u. s. w. Die Behauptung, die Kunstbutter mache beim Export der Naturbutter Konkurrenz, ” 1 begründet. Jene betrage nur 3 Proz. der gesammten d u 85 produktion. Aus allen diesen Gründen könne er nur dringend empfehlen, den §. 2 abzulehnen. 1
Der Abg. Nobbe bemerkte: die Kommission habe hsnne. lich die Grenze zwischen Margarine und Naturbutter vie
i. Er ( habe bis jetzt geglaubt, daß die verbündeten Re⸗ LE“ beits die Interessen der Landwirthschaft geschützt hätten, wie die Einzelstaaten, und es habe ihn betrübt, daß das Haus in seiner Rede auch in dieser migitun an die Einzelstaaten verwiesen worden sei. Es handele sich hier um ein Gesetz von viel größerer Bedeutung, als die - zesethe seien, welche anknüpfend an das Nahrungsmittelge et gemacht seien. Das könne man schon daran er kennen, daß kein Gesetz in den eigentlich landwirth⸗ schaftlichen Kreisen eine solche außerordentliche Bewegung hervorgerufen habe, wie dieses. Der wichtigste Zweig der
In Sachen, betreffend das Aufgebot der Hypo⸗ thekenurkunde über 400 Thlr. eingetragen in Abthlg. III. Nr. 4 des dem Grundbesitzer Ignatz Mosqua in Niebotschau gehörigen Grundstücks Ne. 10 8 Niebotschau — — erkennt das Königl. snuf 1 durch den Amtsri 1 Aufgebot. 8 nr Hüch. een Amtsrichter egen den abwesenden Bauerssohn Lorenz Birk⸗ 1. Die Hypothekenurkunde über 40 ü 7 58 8⸗ —, .— 8 üb 1 40 9 82 maier von Kaltenberg, über dessen Vermögen Kuratel Kauf 8
schärfer ziehen wollen, indem sie die Färbung den 5* vorgeschlagen. Erst nachdem die Faͤrbung auf 18. gn⸗ lichen Widerstand gestoßen, habe sie sich derc de,Feneh. de Mischung zwischen Margarine und Naturbutter du pexgseten Der §. 2 fahre allerdings ein neues Moment in die Geset⸗ ebung ein; es sei ihm nicht gelungen, eine Analogie 148 inden. Der §. 2 beschränke sich nicht darauf, die Kaute en ür den Handel und Vertrieb der Kunstbutter zu vermehren sondern greife direkt in den Fabrikationsbetrieh . schreibe, ohne dazu aus Gruünden der S. anttatspelget
vor dem unterzeichneten Magistrate als Hypotheken⸗ bei dem unterzeichneten Amtsgerichte zu melden behörde anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte widrigenfalls seine Todeserklärung erfolgen wird.
anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ Mülheim a. d. Ruhr, den 15 Mai 1887. falls die Kraftloserklärung des Hypothekenscheins Königliches Amtsgericht. 8 bhlelgen E“ desselben ein neuer Hypo⸗ “ ng⸗ hekenschein für die beregten Geschwister Toense aus⸗ ge b gestellt werden wird. 1 1 1e 8 Fürstenberg, den 14. Mai 1887.
Der Magistrat.;
H. Bahr.
Weime 4 sp; 7 4 % Butter⸗ Zielinska, geb. Dlugonska, und die Jacob und Johan ntersucht werden daraufhin, eb sie 88 88 Latitüde geb. Laskowska, Dlugonski'schen W 8 t enthält. Und weiter! Sie 1— Lefitücg 8 im Grundbuche von Kauernik Bl. 44 Abth. III. 8 on 4 % Butterfett. Nach dem S “ icht festzustellen Nr. 1 eingetragenen Kaufgelderrestes von 33 Thlr. ber vernommen habe, ist ein solcher Seeian 4 18 bis 29 % der 10 Sgr. für den Bürger Albrecht Fronckiewicz und ZS’ee “ Füentt G bii enem fehalt, vog nhis leidet an dessen Ehefrau Marianna, geb. Krause, wer Kunstbutter an Naturbutter. Also, 44 5 ihren Ansprüchen auf di be he es. Igken⸗ emselben Mangel, den ich in der Kommission gegfühber 88 geschlossen. ärbungsvorschlage gemacht habe: er läßt sich nicht durchführen. ständige Kusnetbe mn 1n8170 Neumark, den 29. April 1887 Und nun, Feihe Heen. W 25 CC1“ nan. „ Fer Fwaaaig. 1 ständige Kaufgelder zu 5 % verzinslich eingetragen Königliches Amtsgeris in wirthschaftlicher Beziehung. Ich brau s . dahier besteht, wurde, nachdem über das Leben des! in Abthlg. III. Nr. 4 des dem Grundbesiter Ignaß “ “ Plicher Vereinigung der Naturbutter mit der Kunstbutter erbieten, also die Mischbutter, daß Sie dann dem Naturbutterabsatz
Amtsgericht zu Ratibor Moecke