1887 / 118 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

den freien Verkehr gesetzt. Nach Befinden ist eine amtliche Gewichts⸗ ermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen.

1 b. ar v. Zucker.

Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im §. 8 für Zucker zur Viehfütterung oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Platz greif

Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann derselbe unter Steuerkontrole

1) in eine andere Zuckerfabrik oder 8

2) in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Verbrauchsabgabe herzustellen, oder

3) in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß, sei es eine besondere oder zugleich zur Lage⸗ rung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte (vergl. §. 6 Absatz 1), übergeführt, oder

4) über die Zollgrenze ausgeführt werden.

Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des §. 6 Absatz 1 kann mit Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager benutzt werden.

Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung des Zuckers in den freien Verkehr und bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, nament⸗ lich auch bezüglich der weiteren Steuerbehandlung des Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath.

Die oberste Landesfinanzbehörde kann für den Bereich der Zucker⸗ fabriken und einen zu bestimmenden Umkreis derselben anordnen, daß der Transport von Face nur zur Tageszeit, auf bestimmten Straßen und mit steueramtlicher Bezettelung stattfinden darf.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Ver⸗ brauchsabgabe an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3) Buchführung der 1. von Zuckerfabriken.

Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren ge⸗ sammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstoffe und der gewonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jeden Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschrei⸗ bungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzu⸗ halten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen.

Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Ver⸗ brauch an Zuckerstoffen, die Produktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerver⸗ waltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Vierter Abschnitt. Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker G111“ Fabriken.

Die Inhaber von Stärkezucker⸗ oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose⸗ oder Maltosesprupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen steuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte ge⸗ wonnen werden, in Betreff der letzteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundes⸗ rath zu gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen an⸗ deren Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.

Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 38 dieses Gesetzes ausgesprochenen Verpflichtungen.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.

„Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer (§. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. ““

Fünfter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1) Begriff der ö11.“ der Zuckersteuer. 8

es unternimmt, die Zuckersteuer (§. 2) oder die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§. 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.

§. 41

Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als voll⸗ bracht angenommen:

1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (§. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §. 18 unter⸗ sagt ist, Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zucker⸗ gewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden,

2) wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§. 20), benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unter⸗ werfen,

3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen sind, benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Sprup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,

4) wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Verwiegung statt⸗ gefunden hat, einer zur Zuckerbereitung dienenden Behandlung unterworfen werden,

5) wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zuckerfabrik un⸗ befugter Weise entfernt oder in denselben unbefugter Weise ver⸗ braucht wird,

6) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,

7) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbe⸗ fugterweise verfügt wird, insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde ent⸗ fernt wird,

8) wenn Zucker, für welchen zur ung für bestimmte Zwecke Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (§. 8), zu anderen Zwecken verwen

Steuerbehörde

7

Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet:

1) wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vor⸗ kehrungen getroffen werden, welche eine unrichtige Gewichtsfest⸗ stellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,

ö.2) wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zucker⸗ fabrik (§§ 16, 34 ff) unbefugterweise verletzt wird,

3) wenn beim Transport von Zucker die auf Grund des §. 37 Absatz 5 unter b getroffenen Bestimmungen nicht eingehalten werden,

4) wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen Zucker vorgefunden werden, als daselbst nach der auf Grund des §. 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen.

5) wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. .““

Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§. 41 und 42 angegebenen Fällen lediglich durch die da⸗ selbst bezeichneten Thatsachen begründet. 2

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können oder daß eine solche bee gewesen sei, aso findet nur eine Ordnungsstrafe nach

2) Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.

§. 44. 1

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzu⸗ zahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Die Steuer oder Steuerver⸗ gütung ist außerdem unabhängig von der Strafe zu entrichten.

In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurück gerechnet, hätte bereitet werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Er⸗ messen der Steuerbehörde zur Gewinnung jener Zuckermenge erforder⸗ lich gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinter⸗ ziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.

Im Falle des §. 41 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraus⸗ setzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuͤcker⸗ steuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Ent⸗ deckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können, beziehungs⸗ weise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuer⸗ behörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.

IFfst die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unter⸗ lassen oder durch getroffene Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird angenommen, daß während der letzten drei Monate vor dem Tage der Entdeckung so viel Rüben zur Zuckerbereitung verwendet worden sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benutzung verarbeitet werden konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleichfalls unter der obigen Vor⸗ aussetzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vor⸗ enthaltenen Rückzahlung an Steuervergütung nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu fünftausend Mark ein.

3) Straferhöhung der Defraudation im Rückfall. 45

. 45. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher⸗ gegangener Bestrafung wird die im §. 44 angedrohte Geldstrafe ver⸗ doppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Be⸗ rücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der voraus⸗ gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall u“ Geldstrafe erkannt werden. . 46.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus⸗ geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind. 8

4) Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.

In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 2 Defraudation um die Haͤlfte geschärft. 5) Unrechtmäßige Eelen gag einer Steuervergütung.

und 3 wird die Strafe der

Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleich⸗ kommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zucker⸗ gehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als zweifünftel Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. Im Uebrigen kommt die Bestimmung im §. 43 Absatz 2 zur entsprechenden Anwendung. Der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ist zurückzuzahlen.

„Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Ver⸗ gütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls und der Voraussetzungen der Straferhöhung wegen Rückfalls finden die Bestimmungen in den §§. 45 und 46 Anwendung.

6) Ordnungsstrafen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach §. 48 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark geahndet.

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 49 wird auch belegt:

1) wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Be⸗ amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; . 2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätig⸗ keit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. 9

77) Strafen für Inhaber 1 Leiter von Zuckerfabriken.

„Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewah⸗ rung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

„Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.

Weist der Inhaber der Zuckerfabrik in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos. ceitet der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der ihm nach §. 51 obliegenden straf⸗ rechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auf⸗ trage handelnden Betriebsleiter (§. 25) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf⸗ rechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertre⸗ tungsverbindlichkeit des Fabrikinhabers gemäß §. 55, auf den Betriebs⸗ leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

3

Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfall wegen Defraudation oder wegen unrechtmäßiger Erlangung einer Steuer⸗ vergütung (§. 48) verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zucker⸗ fabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu sei⸗ nem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch er⸗ mächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. 8) ei- Maßregeln.

„Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs⸗

u“

vorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einzie exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen 8 wenn die Pflichtigen, die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebene Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen berstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen nn mit dem Vorzugsrecht der letzternr.

9) Subsidiarische e dritter Personen.

5

Die Inhaber von Zuckerfabriken sowie andere Gewerbe⸗ und Handeltreibende haften für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbe⸗ betrieb Einfluß zu üben, binsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer sowie rücksichtlich der Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu ver⸗ tretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn

1) die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un⸗ vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe⸗ oder Handel⸗ treibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbs⸗ gehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An⸗ stellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuer⸗ defraudation oder auf Grund des §. 48 bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes⸗Finanzbehörde die öbe beziehungsweise Beibehaltung eines solchen geneh⸗ migt hat.

Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerver⸗ kürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des §. 48 bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und An⸗ stellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an⸗ gewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vor⸗ enthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetz vor⸗ geschriebenen Vermuthungen erfolgt (§. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe⸗ oder Handeltreibenden nur unter der zu 12 bestimmten Voraussetzung ein.

III. Zur Erlegung von Geldstrafén auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe⸗ oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.

„‚Dasfelbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. b 1P1. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Be⸗ stimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 44 Absatz 1, §. 48 Absatz 1).

V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten, und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver⸗ hängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll⸗ zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht

erührt. 10) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §. 56.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 8 8 11) Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. b5 Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ heitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs „Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defrau⸗ dation im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungs⸗ strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des §. 54 drei Monate Gefängniß. 12) Verjährung.

Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwider⸗ handlungen, welche unter §. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, die⸗ jenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §8§. 51 und 52 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 1

13) Strafverfahren.

““ §. 59.

In Betreff der Festellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

Zede von einer nach §. 59 zuständigen Behörde wegen einer Zu⸗ widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemaß⸗ heit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Unter⸗ suchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch arf diejenigen öö“ welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafxvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu be⸗ wirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz⸗ lichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. h“

Sechster Abschnitt. Uebergangs⸗ und Sbkeletimm hge

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 1888 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.

. Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§.12 bis 17, 19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, zu genügen. 1”

Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen üeenn. mit dem Tage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz

ie Begründung folgt morgen.)

[10152]

Auszug der Klage bekannt gemacht.

110195]

Frankenthal, den 16. Mai 1887.

zum Deutschen Reichs⸗An

Nℳ 118.

zeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Montag, den 23. Mai

en Staats⸗Anzeiger.

1887

21. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

5 „Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. 1 Verloosung. Zefelschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

Komma

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften. 7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

13n der Börsen⸗Beilage.

9. Theater⸗Anzei gen. 10. Familien⸗Nachrichten.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

Im Namen des Königs! Wrrkündet am 28. April 1887. Krieg, Referendar, als Gerichtsschreiber.

In der Hoefer'schen Aufgebotssache erkennt das Königliche Amtsgericht, Abtheilung III. zu Nord⸗ hausen durch den Amtsgerichts⸗Raͤth Stamm

für Recht:

I. 1) der Weber Heinrich Karl Hoefer, 3

2) der frühere Bäcker Friedrich Louis Hoefer, beide aus Immenrode, werden für todt erklärt.

II. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus

dem Nachlasse derselben zu gleichen Theilen zu ent⸗

[10150] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Anna Rhode, geborene Kirschkowski, zu Czattkau, vertreten durch den Justiz⸗ rath Lindner in Danzig, klagt gegen ihren Ehemann, Arbeiter Peter August Rhode von Czattkau, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehetrennung mit dem Antrage: die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig auf den 28. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 8

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Danzig, den 12. Mai 1887.

Kretschmer, ichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Kohl, Bertha, geb. Kaps, in Unterteutschenthal, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dr. Kähne zu Halle a. S., klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehe⸗ mann, Arbeiter Johann Kohl, wegen böswilliger Verlassung und Versagung des Unterhalts, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die IV. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. S. auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellemn.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Halle a. S., den 16. Mai 1887.

Lemme, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10151] Oeffentliche Zustellung.

Die Maurerfrau Hulda Schultz, geb. Sardin, zu Danzig, vertreten durch die Rechtsanwälte Rosen⸗ heim & Steinhardt in Danzig, klagt gegen ihren Ehemann, den Maurer Carl Heinrich Richard Schultz, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗ scheidung, mit dem Antrage, das zwischen Parteien bestehende Band der Ehe trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Danzig auf den 28. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Danzig, den 6. Mai 1887. Kretschmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Oeffentliche Zustellung mit Vorladung.

Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Friederika Kraft, Cigarrenmacherin, in Speyer wohnhaft, Ehefrau von Theobald Stein, Schuhmacher, früher in Speyer wohnhaft, dermalen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, Klägerin, durch Rechtsanwalt Merckle in Frankenthal vertreten, gegen ihren genannten Ehemann, Beklagten, Ehescheidungsklage wegen schwerer Beleidigung er⸗ hoben mit dem Antrage, die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufzulösen und Be⸗ klagten in die Kosten zu verfällen. 2* n. mündlichen Verhandlung der Klage ist die Sitzung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kammer für Civilsachen, vom fünften Oktober nächsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleich vorgeladen wird mit der Auf⸗ forderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Vor⸗ stehendes bekannt gegeben.

Kgl. Landgerichtsschreiberei. Denig, Kgl. Obersekretär

[101931 Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des Agenten Hugo Wittneven, Ger⸗

ihren genannten Ehemann, zuletzt zu Duisbug domi⸗ zilirt, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts⸗ ort, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage: das zwischen Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammwer des Königlichen Landgerichts zu Duisburg auf den 21. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Duisburg, den 18. Mai 1887.

Lechner, Rechnungsrath, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10154] SDOeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des Arbeitsmanns Hojan, Johanna, geb. Buchholtz, zu Teterow, vertreten durch den Rechtsanwalt Ackermann zu Güstrow, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeitsmann Valentin Hojan aus Rudnisky, dessen jetziger Aufenthalt unbekannt ist, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage, die zwischen dem Beklagten und ihr bestehende Ehe auf Grund der böslichen Verlassung ihres Ehe⸗ mannes dem Bande nach zu scheiden, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die erste Civilkammer des Großherzog⸗ lichen Landgerichts zu Güstrow auf 1“ Montag, den 10. Oktober 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 8 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Güstrow, den 18. Mai 1887. Hofrath Otto Krüger, Gerichtsschreiber des Großherzogl. Mecklenburg⸗ Schwerinschen Landgerichts.

1“

11019,20

Oeffentliche Zustellung mit Vorladung. Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Kammer für Civilsachen, hat Maria Kraemer, Näherin, Ehe⸗ frau von Bruno Francke, Buchdrucker, Beide zu Neustadt a. H. wohnhaft, Klägerin, durch Rechts⸗ anwalt David in Frankenthal vertreten, gegen ihren enannten Ehemann Bruno Francke, dermalen ohne ekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, Be⸗ klagten, Klage auf Ehescheidung erhoben mit dem Antrage, die Ehescheidung zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszusprechen und demselben die Kosten des Prozesses zur Last zu legen. 8 Zur mündlichen Verhandlung der Klage ist die Sitzung des Kgl. Landgerichts zu Frankenthal, Kammer für Civilsachen, vom zwölften Oktober nächsthin, Vormittags neun Uhr, bestimmt, wozu der Beklagte zugleich vorgeladen wird, mit der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt aufzustellen. 8 Behufs Ausführung der bewilligten öffentlichen Zustellung an den abwesenden Beklagten wird Vor⸗ stehendes bekannt gegeben. Frankenthal, den 17. Mai 1887. Kgl. Landgerichtsschreiberei. Denig, Kgl. Obersekretär

[10192] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Arbeitsmanns Diedrich Stubbe aus Seckenhausen, Gesine, geb. Meyer, z. Z. in Bremen, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗ rath Dr. Müller hieselbst klagt gegen den Arbeits⸗ mann Diedrich Stubbe aus Seckenhausen, Aufenthalt unbekannt, auf Ehescheidung wegen böslichen Ver⸗ lassens und Ehebruchs, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu trennen, Beklagten auch für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Civilkammer II des Königlichen Landgerichts zu Verden a. Aller auf den 4. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Verden, den 18. Mai 1887.

(Unterschrift), Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10302] Oeffentliche Zustellung. 8

Die Losfrau Mathilde Masurat, geb. Osterode, zu Wedereitischken, vertreten durch Herrn Justizrath Jordan hier, klagt gegen ihren Ehemann, Losmann Ansas Masurat, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage:

die Ehe der Parteien zu trennen und den Be⸗ klagten für den schuldigen Theil zu erklären,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Tilsit auf den 10. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

5 Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht..

„Der Termin am 19. September 1887 wird hier⸗ durch aufgehoben. 4

Tilsit, den 18. Mai 1887.

Knospe,

wird

trud, geb. Ising, zu Duisburg, vertreten durch den

G11“

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

Rechtsanwalt Dr. Eickhoff zu Duisburg, klagt gege 2

[9730] Oeffentliche Zustellung. Der Werkmeister Wilhelm Stachow zu Buckau b. M., vertreten durch den Rechtsanwalt Buhtz zu Kalbe a. S., klagt gegen 1) den Carl-Wilhelm Alexander Haedecke, früher zu Altona, jetzt in un⸗ bekannter Abwesenheit, 2) den Maler August Max Haedecke zu Hamburg, Hermerlandstraße Nr. 30, aus dem gerichtlichen Vertrage vom 28. Juli 1883, woraus Kläger sich verpflichtet, der Wittwe Haedecke, Elisabeth, geb. Schulze, bis zu ihrem Lebensende freie Wohnung und Lebensunterhalt zu gewähren, während als Gegenleistung hierfür die ꝛc. Haedecke ibr gesammtes Vermögen einschließlich ihrer aus⸗ stehenden Hypothekenforderungen dem Kläger über⸗ tragen hat, mit dem Antrage auf Bewilligung in die Umschreibung der zu letzteren gehörigen, im Grund⸗ buche von der Stadt Kalbe a./S., Bd. 13, Bl. 422 für die Wittwe Haedecke, Elisabeth, geb. Schulze, eingetragenen 540 Thlr. oder 1620 auf den Namen des Klägers und vorläufige Vollstreckbarkeits⸗ erklärung des Urtheils, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Magdeburg auf den 18. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung betreffs des Mitbeklagten zu 1 wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. . Magdeburg, den 13. Mai 1887. „Lpoewenthal, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10143] Oeffentliche Zustellung. Die Erben der Wittwe Straßburg, Emma, geb. Weiß, nämlich Heinrich Meyer und Bertha Mexyer, vertreten durch ihren Vater, Jacob Meyer zu Berlin, Potsdamerstraße 26, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch den Rechtsanwalt Kleinholz hierselbst, Königstr., haben gegen das in der Prozeßsache des Dr. jur. Weiß zu Berlin, früher Jägerstraße 61 beim Buchhändler Roestel wohnhaft, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts, Klägers und Berufungsbeklagten, gegen sie ergangene Urtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. zu Berlin, Abtheilung 22, vom 29. Ja⸗ nuar 1887, wonach für Recht erkannt ist: I. Die Verklagten werden verurtheilt, an Kläger 203 40 zu zahlen, II. Kläger wird mit seinen weitergehenden An⸗ trägen abgewiesen, 8 1 B III. Von den Kosten des Prozesses trägt Kläger ;½, Verklagter v8, 8 1 IV. Das Urtheil ist vorläufig vollstreckbar, den Verklagten wird jedoch nachgelassen, durch Hinter⸗ legung der Streitsumme ad I. die Zwangsvoll⸗ streckung abzuwenden, ad I., III. und IV. die Be⸗ rufung eingelegt, mit dem Antrage: 1 das erste Urtheil insoweit abzuändern und den Kläger auch mit den geforderten 203 40 unter Auferlegung der Prozeßkosten abzuweisen, und laden den Kläger und Berufungs⸗Beklagten zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vor die 6. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf 1 den 18. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der . einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der hö.“ gemacht. artwig, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerich Civilkammer VI.

[10142] Oeffeutliche Zustellung.

Der Kaufmann und Brauereibesitzer Karl Scholz, in Firma „Brauerei Pfeifferhof Karl Scholz“, zu Breslau vertreten durch den Rechtsanwalt Poppe hier, klagt gegen den Artisten⸗ und Akrobaten⸗Gesell⸗ schafts⸗Vorfteher E. Conradi, zuletzt hier, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, aus einem Darlehn mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung zur Zahlung von 2500 nebst 6 % Zinsen seit 24. April 1886, sowie auf vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Breslau, Zimmer 1, auf den 16. September 1887, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der gemacht.

Breslau, den 18. Mai 1887.

Kaßner, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(10145) Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des Kaufmanns Josef Weiß zu Zobten, Klägers und Berufungsklägers, vertreten durch den Rechtsanwalt Bellier de Launay zu Breslau, gegen den früheren Fessbesttr August Schipke, unbe⸗ kannten Aufenthalts, Beklagten und Berufungs⸗ beklagten, wegen Schadensersatzes U. 84/87 hat der Rechtsanwalt Bellier de Launay für den Kläger die Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des Ürtheils des Königlichen Landgerichts zu Schweidnitz vom 15. März 1887 den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen, dem Kläger 1587 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Ja⸗ nuar 1885 zu zahlen und das Urtheil gegen Sicher⸗ heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Derselbe ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Ersten Civil⸗ senat des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Breslau

auf den 26. September 1887, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte 82 51x Anwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu estellen. 8 Zwecke der öffentlichen Zustellung wird hiermit bekannt gemacht. 1* Breslau, den 17. Mai 1887.

F. Abian, Gerichtsschreiber des Königlichen Ober⸗

[10190] Oeffentliche Zustellung. Der Gastwirth Jacob Pfeuffer zu Frankfurt a. M., Allerheiligenstraße 76, vertreten durch Rechtsanwal Dr. Neukirch, klagt gegen den früheren Postgehülfen Carl Böhm, früher hier, jetzt mit unbekanntem Auf⸗ enthalt abwesend, aus Schuldschein vom 30. Dezem⸗ ber 1885, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 133,31 nebst 6 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung und auf vorläufige Voll⸗ streckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht I. 2 zu Frank⸗ furt a. M. auf den 13. Juli 1887, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Fraukfurt a. M., den 18. Mai 1887.

Loebe, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I. 2.

[10191] Oeffentliche Zustellung. 1 Der Rechtsanwalt Dr. Zeiß zu Jena, als Vertreter des Karl Adami zu Jena, erhebt Klage gegen Dr. Wilhelm Henkel, früher zu Jena, später zu Oxford, jetzt in unbekannter Ferne, wegen Forderung, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, Ein Tausend Mark nebst 5 pro Cent Zinsen vom Tage der Klagzustellung ab dem Kläger zu bezahlen sowie die Prozeßkosten zu tragen resp. zu erstatten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer Großherzogl. Landgerichts zu Weimar zu dem auf Freitag, den 14. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, 8

anberaumten Verhandlungstermin, mit der Auffor⸗ derung, einen bei dem genannten Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu dessen Vertretung zu bestellen.

Zum Zwecke der von der II. Civilkammer ver⸗ willigten öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage hiermit bekannt gemacht.

Weimar, den 17. Mai 1887.

Die Gerichtsschreiberei des Großherzolich Sächsischen Landgerichts Dr. Mirus.

[10144] Landgericht Hamburg. Oeffentliche Zustellung. Der Grundeigenthümer G. A. Quast zu veb Schulterblatt 114, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ad. Fentz, klagt gegen den Viehcommissionair Lars Sörensen Toft, früher Schulterblatt 110, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Mietheforderung, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 700 nebst 6 % Zinsen seit dem Klagetage, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg (Rathhaus) auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemachtt. Hamburg, den 20. Mai 1887. Möller, Gerichtsschreiber⸗Gehülfe des Landgerichts, Civilkammer IV.

[10147) SOeffentliche Zustellung.

Der Brauerei⸗ und Gasthofsbesitzer R. Golisch zu Mettisc⸗ vertreten durch den Rechtsanwalt Keller zu Meseritz, klagt gegen den früheren Postgehilfen Kinowski, früher zu Lissa, jetzt unbekannten Aufent⸗ haltsS, aus einem dem Beklagten baar gegebenen Darlehn im Betrage von 200 ℳ, worauf abschläglich 70 gezahlt sind, mit dem Antrage, auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 130 nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung, sowie vorläufige Voll⸗ streckbarkeit des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Lissa auf den 16. September 1887, Vormittags 10 Uhr,

Zimmer Nr. 25, parterre.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lissa i. P., den 16. Mai 1887.

von Chmara, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[10146] atliche

1u.“

Oeffentliche Zustellung.

Die Handlung Brockmann & Baresel zu Frank⸗ furt a. O. vertreten durch den Rechtsanwalt Plinzner zu Berlin, Köpnickerstr. 98a, klagt gegen den Wirthschafts⸗Inspektor Gauert, früher zu Oder⸗ berg i. , jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Waarenforderung, mit dem Antrage, auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 44,80 nebst 6 % Zinsen seit dem 22. November 1886 und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Oderberg i. M. auf

den 14. Juli 1887, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dies Auszug der Klage bekannt gemacht.

Oderberg i. M., den 18. Mai 1887.

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