1887 / 137 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

8 1“

Demnächst aber, meine Herren, möchte ich noch besonders und vollends]/ gabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichs⸗] im §. 28 des Konsulargerichtsbarkeits⸗Gesetzes die im §. 74 des Gerichts zur H weg des verehrten Hrn. Dr. Windthorst darauf hinweisen, kanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an verfassungsgesetzes bezeichneten Strafsachen gleichzustellen —, die 8s. * 2 0 8 3 8 Zweite Beilage

daß bei der Abfassung dieses § 44 mit der größten Umsicht verfahren Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen ziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist. Eine derartige Anordnung

wurde; er ist nicht das Produkt eines Augenblicks, sondern er ist das über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt. erscheint um so weniger bedenklich, als in allen diesen Fällen die Be 8 22

Produkt der sorgfältigsten eingehendsten Erwägungen, nicht bloß Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Ver⸗ rufung an ein kollegialisch zusammengesetztes Gericht zweiter Iye v 28 1 der betheiligten Bevollmächtigten im Bundesrath, sondern ordnung festgesetzt. sstattfindet. 8 cht zweiter Instanz 8 223,22 „] 2090 9 er ist namentlich auch das Produkt der Erwägungen, v1““ .“ Was die Schwurgerichtssachen betrifft, so ist es aus Gründe d 8 zAn 171 erx und Köni li reu en 11I1 82 n ei er welche die Regierungen vorher angestellt haben, bevor sie überhaupt Durch Kaiserliche Verordnung kann Zweckmäßigkeit wie auch zur Aufrechterhaltung der Autorität 8 88 24 1 . zu diesem §. 44 eine positive Stellung genommen haben. Meine .1) bestimmt werden, F in den Schutzgebieten auch andere als Rechtspflege in den Schutzgebieten dringend wünschenswerth die Ab⸗ 8 Herren, da lassen wir uns nicht so bange machen. Wir sind dessen die im §. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit urtheilung derselben in den Schutzgebieten selbst stattfinden zu lass 5 B er lin Mittwoch den 15 Juni sicher, daß dieser Paragraph unabänderlich Rechtens bleiben wird, so bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen; Der Transport des Beschuldigten nach Deutschland, um denselben en 82 I lange es ein Recht im Deutschen Reiche giebt. Und ich habe das 2) eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ein inländisches Schwurgericht zu stellen, würde in jeder Hinftor Vertrauen zu der deutschen Reichsregierung; ich habe das Vertrauen zu abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen mißlich sein und Kosten verursachen, welche meistentheils in kasicht :— I. Prasnbe Sr. Majestät dem Kaiser, zu dem Reichskanzler und zu den Fürsten erfolgen; 8 Verhältniß zu der Schwere des Falls stehen. Auch das Geset inem vne c;Nm des Deutschen Reichs, zu den Bundesgenossen, zu denen wir in Treue 3) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen 17. April, 1886 hat deshalb im §. 3 Nr. 3 die Uebertragun ge- zönkuzuo aoch8 stehen, daß sie nicht gewillt sind, ja jeden Schein sogar vermeiden, a. die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, Zuständigkeit in Schwurgerichtssachen auf die mit 8. er b ne nse7s 8 uns in diesem unseren Reservatrecht zu beeinträchtigen. b. eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Ver-⸗ Richter und vier Beisitzern zu besetzenden Gerichte 5⸗ ö neIbgS. Meine Herren! Ich mache auch noch ausdrücklich darauf auf⸗ ordnung vorbehalten bleibt, Schutzgebiete vorgesehen, hieran aber gleichzeitig die Bedin er G Lun ⸗aanen merksam, wie die Fassung dieses Paragraphen so vorsichtig gewählt oa. der §. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbar⸗ geknüpft, daß in diesen Sachen die Mitwirkung einer Stoan gun gheaucpg ist, daß auch in der Disjunktion, welche mit Absicht gewählt ist, so⸗ keit keine Anwendung findet; anwaltschaft eintreten, und soweit die Verhältnisse es geftatt 5 5e nmaa 12 9 d2 Pru jgregzurlvgrse; gar für jeden einzelnen Staat diese Gerechtsame in perpetuum 4) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß eine Voruntersuchung geführt werden muß. Außerdem soll die en, „* ann vnee üe ma weece wis eigentlich gewahrt sind. So lange einer der betheiligten Staaten über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegen⸗ Strafkammersachen geltende Vorschrift des §. 9 des Konsulargerichtü e a2) 18 98z52e mazs selber seinerseits die Zustimmung nicht geben will, in so lange stande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den barkeits⸗Gesetzes, daß im Nothfall statt der Besetzung mit vier Bei⸗ wueprrn⸗ 18129 n (ts 2) lüreßng kann auch in dieser Beziehung eine Abänderung nicht gemacht werden. in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver⸗ sitzern eine solche mit zweien genügen soll, außer Anwendung bi He iS vagegus aea3. ,u , Inv :d acpnat Nun, meine Herren, hat der Hr. Abg. Dr. Windthorst behauptet, gehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern Wenn auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßregeln da, wo die bber. ee e nea Mee daß die Gesetzgebung in Zukunft durch diesen §. 44 behindert sei. nicht erforderlich ist; sächlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind, nicht zu beftreiar 8 Der verehrte Herr Abgeordnete scheint mir doch in dieser Beziehung .5) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur⸗ sein wird, so geht es doch zu weit, daß von der Möglichkeit ihrer Durch. die Dinge etwas zu pessimistisch anzusehen. Meine Herren, Preußen gerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der führung die Erledigung der Schwurgerichtssachen durch die Gerichts. hat nach dem Inhalt der Reichsverfassfung ein solches Veto gegenüber Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf behörden in den Schutzgebieten überhaupt abhängig gemacht wi d. jedem Beschlusse, bestehende Einrichtungen in Zoll⸗ und Steuersachen Grund der Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Der Entwurf hält deshalb zwar im §. 3 Nr. 3 die Möglichkeit Ide. abzuändern. Ist durch dieses Veto des Präsidiums die Gesetzgebung des Anwendung finden, welche für die im §. 28 des Gesetzes über die erwähnten Vorschriften, und zwar nicht blos für Schwurgerichtssach 6 Deutschen Reichs in Absicht auf Zoll und Steuerfragen je gehindert Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; sondern für alle Arten von Strafsachen zu treffen, aufrecht worden? Ich frage Sie, wo liegt der Fall vor? Mit nichten. Und wenn 6) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht dieselben aber nicht zur nothwendigen Bedingung einer Ausdehnu nun den süddeutschen Staaten in Absicht auf diese drei Punkte, welche enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; der Kompetenz der Gerichte auf Schwurgerichtssachen (§. 3 Nr 5)9 hervorgehoben worden sind, eine solche Reservatstellung eingeräumt 7) als Berufungs⸗ und Beschwerdegericht ein deutsches Ober⸗ Als Berufungs⸗ und Beschwerdeinstanz in Civilsachen kann nach ist, soll dadurch die Gesetzgebung des Deutsches Reichs etwa in Landesgericht oder Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutz⸗ dem Gesetz vom 17. April 1886 das Ober⸗Landesgericht zu Hamburn irgend welcher Weise beeinträchtigt und inhibirt werden? Meine gebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichts⸗ oder ein deutsches Konsulargericht bestimmt werden; für die Be⸗ derren, das sind Illusionen; das sind Phantasien, welche hofes sowie über das Verfahren in Berufungs⸗ und Beschwerde⸗ rufungen und Beschwerden in Strafsachen ist nur das Reichsgericht Ihnen nicht und ebenso wenig uns Sorge bereiten dürften. sachen, welche vor diesem Gerichtshof oder dem Konsulargericht zu zuständig. Es ist einleuchtend, daß mit einer solchen Einrichtun Meine Herren, so viel steht aber noch des weiteren fest, und verhandeln sind, Anordnung getroffen werden; große Kosten und eine außerordentliche Zeitversäumniß verbunden 8 darauf möchte ich noch einmal ein besonderes Gewicht legen, daß es 8) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kosten⸗ muß. Als Ziel der weiteren Entwickelung wird anzustreben sein sich nicht um eine Aufhebung, um einen Verzicht auf das Reservat⸗ wesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschriebe daß, soweit und sobald die Verhältnisse in den einzelnen Schutz⸗ recht Bayerns, Württembergs und Badens handelt, sondern nur werden. gebieten es gestatten, die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz einen um eine Modifikation dieser Rechte, um eine Akkommodirung §. 4. in geeigneter Weise zufammengesetzten Gerichtshof im Schut⸗ derselben auf die gegenwärtige Vorlage, auf die gegenwärtige Situation, Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung gebiet selbst übertragen werde. Um die Möglichkeit hierzu zu er⸗

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1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[14615] Straf⸗Bescheid. .

Der Kaufmann R. Pietzcker zu Hamburg hat vom 4. bis 12. Dezember v. J. zu Schwerin i.½M. ein Wanderlager im Umherziehen feilgehalten, ohne im Besitze eines Wandersteuerscheins zu sein.

Beweismittel sind:

1) der Stadtwachtmeister Stüdemann hieselbst,

2) der Kellner John Ahrberg aus Ottensen, 1 1b 3) der Tischler Schumacher und Frau hieselbst, 8EE 4) der Kaufmann W. Peters, Inhaber der Firma C Baerensprung & Ehlers hieselbst.

4 8 S T. . Es wird deshalb hiermit gegen den Beschuldigten

. auf Grund des §. 11, §. 35 und §. 61 u. ² der Ver⸗

ordnung vom 19. Dezember 1883, betreffend die Er⸗

hebung einer Steuer vom Gewerbe⸗Betrieb im Um⸗

herziehen eine an die Kasse des unterzeichneten Stadt⸗

Polizei⸗Amts einzuzahlende Geldstrafe von 640 ℳ,

sechshundert und vierzig Mark, festgesetzt, auch werden die Konfitüren ꝛc. eingezogen.

An Auslagen fallen dem Beschuldigten 17ℳ 25 zur Last, welche, nachdem die Straffestsetzung voll⸗ streckbar geworden ist, an die Kasse des unterzeich⸗ neten Stadt⸗Polizei⸗Amts bei Vermeidung der Voll⸗ streckung einzuzahlen sind. 8

Findet der Beschuldigte sich durch diese Straf⸗ festsetzung beschwert, so kann derselbe binnen einer Woche, von dem Tage der Zustellung an gerechnet, entweder eine Beschwerde an das Großherzogliche Ministerium der Finanzen ergreifen, oder bei dem unterzeichneten Stadt⸗Polizei⸗Amt auf aerichtliche Entscheidung antragen.

Die Beschwerde ist bei dem Großherzoglichen Ministerium schriftlich oder bei dem unterzeichneten Stadt⸗Polizei⸗Amt schriftlich oder mündlich Gur Registratur) einzulegen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem unterzeichneten Stadt⸗Polizei⸗Amt schriftlich oder mündlich (zur Registratur) anzubringen.

Schwerin i. M., den 1. April 1886.

Stadt⸗Polizei⸗Amt. (L. S.) F. W. Lisch.

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Zurück⸗ gelegte Achs⸗

kilometer

wie sich dieselbe eben darstellt. Meine Herren, das ist staatsrechtlich des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai öffnen und für die Einrichtung der zweiten Instanz auch im Uebrigen von großer Bedeutung. Ich will die Motive, welche ich Ihnen 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der einen etwas freieren Spielraum zu schaffen, ist im §. 3 Nr. 7 des bereits dargelegt habe, nach dieser Richtung nicht wiederholen, sondern Maßgabe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch Entwurfs vorgesehen, daß durch Kaiserliche Verordnung als Be⸗ kurz nur noch darauf hinweisen:.. meine Herren, wenn Sie dem auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden rufungs⸗ und Beschwerdegericht in Civil⸗ wie in Strafsachen ein Antrag oder dem Ansinnen des Hrn. Abg. Windthorst Folge kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ehe⸗ deutsches Ober⸗Landesgericht oder Konsulargericht oder ein Gerichtshof geben, dann ist so viel sicher, daß Sie den süddeutschen Staaten schließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte Be⸗ im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren die Thür zuschließen, daß dann von einem Eintritt oder Anschluß amte tritt. Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs⸗ und Be⸗ keine Rede ist. §. 44 ist ein Noli me tangere; ohne diesen Para⸗ Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Ver⸗ schwerdesachen, welche vor diesem Gerichtshof oder dem Konsular⸗ graphen können wir nicht beitreten. Der Hr. Abg. Windthorst aber ordnung bestimmt. gericht zu verhandeln sind, Anordnung getroffen werden kann. geht sogar noch weiter, indem er den § 44 einfach negirt, abgelehnt §. 5. Für den Fall, daß in einem Schutzgebiete die Todesstrafe zu wissen will, insofern verlangt er, daß die Branntwein⸗ Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach vollstrecken wäre, würde die Ausführung des §. 13 des Strafgesetz⸗ steuergemeinschaft, wie bisher, so auch in Zukunft sich anderen, als den beiden im §. 2 und §. 4 bezeichneten Gesetzen zu⸗ buchs, welcher hierfür die Enthauptung vorschreibt, unter Umständen auf die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes und Elsaß⸗ stehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten Schwierigkeiten bereiten. Der Entwurf sieht deshalb in §. 3 Nr. 6 Lothringen beschränken soll. Meine Herren, das ist der wahre Sinn, übertragen werden. die Anordnung einer anderen Vollstreckungsart vor, welche jedoch eine die wahre Bedeutung des Antrags Windthorst Wer also das Gesetz §. 6. Schärfung nicht enthalten darf Es ist dabei vornehmlich die Voll⸗ will, wer in dieser Beziehung anstreben will die wirthschaftliche und Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforder⸗ streckung durch Erschießen ins Auge gefaßt. die nach dieser Richtung auch nicht unbedeutende, sondern sehr wir⸗ lichen Anordnungen zu erlassen. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande zu⸗ kungsvolle weitere politische Einigung Deutschlands, der muß gegen Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für ein⸗ stehen, sind durch die §§. 2 und 4 des Gesetzes vom 17. April 1886 den Hrn. Abg. Windthorst Stellung nehmen und den §. 44 annehmen. zelne Theile derselben polizeiliche Vorschriften zu erlassen, und gegen gewissen Beamten der Schutzgebiete insoweit übertragen, als es sich Ich bitte Sie, meine Herren, folgen Sie in dieser Beziehung Ihrer die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, um die in den Gesetzen über die Konsulargerichtsbarkeit und über die guten nationalökonomischen und politischen Inspiration zum Heile Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. Eheschließung Reichsangehöriger im Auslande geregelten Angelegen⸗ Süddeutschlands und des Reichs. 8 Der Reichskanzler kann die Ausübung der Befugniß zum Erlasse heiten handelt. Das Bedürfniß nach der Möglichkeit einer solchen „Nach dem württembergischen Bundesbevollmächtigten er⸗ von Ausführungsbestimmungen (Absatz 1) und von Polizeiverordnungen Uebertragung hat sich jedoch auch für eine Reihe anderer griff auch W badische Ministerial Rath Scherer das Wort. (Absatz 2) der mit einem Kaiserlichen Schutzbrief für das betreffende Angelegenheiten ergeben, in welchen die Reichsgesetze, wie z. B. das Er sprach sich in demselben Sinne wie der Vorredner aus, Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe, vom 25. Ok⸗ blieb aber auf der Journalistentribüne bei der großen Unruhe Schutzgebiets übertragen. tober 1867 und die Seemannsordnung, vom 27. Dezember 1872, für des Hauses unverständlich. WIe a r. die Vornahme gewisser Funktionen außerhalb des Reichsgebiets die e Der Antrag Gagern wurde abgelehnt, §. 44 unver⸗ ö11AA6“ ö“ deutschen Konsuln für zuständig erklären. Da deutsche Konsular⸗ 1nns gss. hran wnai s = 1“ 7 8 Nach §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der behörden in den Schutzgebieten nicht vorhanden sind, so würde es da⸗ ändert angenommen, ebenso . 45. deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 75 selbst für ein ittelb Anw MNSe Sf 11 a2 Ilq cmmveHand glunvq Der Prhstdent setnig dein Sanse vos. sich jetzt (B13 Uhr utschen Schußgebiete, vom 17. 1886 (Reichs⸗Ge etʒ „S. 75) selbst ür eine unmittelbare nwendung der in Rede stehenden gesetz⸗ EEEE1“ schlug Hause vor, sich jetzt (5 ½ Uhr) bestimmen sich fuͤr die Schutzgebiete das bürgerliche Recht, das Straf⸗ lichen Vorschriften an einer nothwendigen Vorausse ung fehlen, falls 122hu 2. 9 aga ür zu vertagen und morgen von einem Schwerinstag abzusehen; recht und das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung nicht die Uebertragung auch dieser konsularischen Befugnisse an ge⸗ en. 2s Ssusoagcnuuro1a statt dessen solle zunächst die Berathung der Branntweinsteuer⸗ nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit eignete Beamte in den Schutzgebieten ermöglicht wird. Der §. 5 des „1'g2 lqvruns* ga3 8 uun vorlage beendigt werden und darauf die erste und event. zweite Be⸗ vom 10. Juli 1879 und nach den in diesem Gesetz für maßgebend er⸗ Entwurfs enthält eine dahingehende Bestimmung. eeeeee’“ 2

31 057 234 614 662 27 707 222

der Züge (Spalten 5 bis 10) 41 196 965 11 262 504 19 259 4 34

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[14474] Oeffentliche Zustellung.

In der Privattlagesache des Dachdeckers Christoph Guntermann aus Sachsenberg (Waldeck), jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, Privatklägers, gegen den Ackerer und Gastwirth Franz Lefarth zu Berge, Angeklagten, wegen Beleidigung, wird der Privat⸗ kläger auf Anordnung des KöniglichenzAmtsgerichts hierselbst zur Hauptverhandlung auf den 2. August 1887, Vormittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Medebach geladen.

Wenn der Privatkläger weder selbst, noch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechts⸗ anwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurück⸗ genommen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung Ladung bekannt gemacht.

Medebach, den 11. Juni 1887. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

auf den Stationen:

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rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse klärten Vorschriften des inländischen Rechts, nämlich der Reichsgesetze „Nach dem geltenden Gesetz (§. 3 Nr. 2) kann zwar dem vom der Schutzgebiete und hierauf die zweite Berathung der Vor⸗ und der preußischen Gesetze, welche iim Gebiete des preußischen All⸗ Reichskanzler mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit beauftragten Be⸗ lagen, betr. die gesundheitsschädlichen Farben, die Unfall⸗ Lemeinen Landrechts gelten. Schon bei der Berathung des Gesetzes vom amten das Recht übertragen werden, Polizeiverordnungen mit An⸗ versicherung der Seeleute, den Ausschluß der Oeffentlichkeit 17. April 1886 ist nicht verkannt worden, daß diese Rechtsvorschriften nicht drohung von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe bei Gerichtsverhandlun gen und dee. le e in allen Beziehungen zur Anwendung in den Schutzgebieten sich eignen, und Einziehung zu erlassen; dagegen steht dem Reichskanzler selbst 111“ 888 Ab 98 Innungs S le 5 und im §. 3 des Gesetzes ist deshalb vorgesehen, daß in einzelnen diese Befugniß nicht zu, und dieselbe kann auch nicht den die Landes⸗ ntrag 8 Abg. itze, an zweiter Stelle der genau bestimmten Beziehungen abweichende Bestimmungen im Wege verwaltung fuührenden Kolonialgesellschaften verliehen werden. Beides Tagesordnung die dritte Lesung der Arbeiterschutzanträge und der Kaiserlichen Verordnung getroffen werden können. Schon jetzt hat sich als Mißstand fühlbar gemacht. Der §. 5 des Entwurfs be⸗ an dritter die zweite Lesung der Innungsnovelle zu setzen, hat sich jedoch herausgestellt, daß dieses Kaiserliche Verordnungsrecht zweckt, diesen Mangel zu beseitigen, und dehnt zugleich das Delega⸗ knüpfte sich noch eine längere Geschäftsordnungsdebatte. dem praktischen Bedürfniß nicht zu genügen vermag, daß vielmehr tionsrecht des Kanzlers auf die Befugniß desselben zum Erlasse der Der Abg. Dr. Windthorst trat dem Antrage bei; bis jetzt seine Grenzen in mehrfacher Hinsicht zu eng gezogen sind. Es er⸗ zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen aus. habe man in der Session nichts weiter gethan, als dem Volke scheint daber nothwendig, soweit zur Zeit ein solches Bedürfniß her⸗ 225 ““ 6—h ,ꝙ vorgetreten ist, die Gegenstände, hinsichtlich deren eine besondere asten aufzuerlegen, man müsse ihm auch die Wohlthaten er⸗ 8 gaiserli zulsfctn fein sol . 8g I“ lan! 1 8 hylthaten Regelung durch Kaiserliche Verordnung zulässig sein soll, entsprechend weisen, auf die es längst warte. Komme der Arbeiterschutz zu erweitern. 2; ;5 ; ; b 5435 ;5 nicht morgen zur dritten Lesung, so komme auch in dieser Dies ist der nächste Zweck des gegenwärtigen Gesetzentwurfs. Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften⸗ g Session nichts zu Stande. An die Wichtigkeit der Sache reiche Aenderungen des Gesetzes vom 17. April 1886 bringt derselbe nur Evangelisch⸗Lutherisches Gemeindeblatt für die keiner der vom Präsidenten außer der Branntweinsteuer nam⸗ im §. 3 Nr. 2 bis 7 und in den §§. 5 und 6 in Vorschlag. Es gebildeten Glieder der evangelischen Kirchen. (Verlag haft gemachten Gegenstände heran. erschien jedoch der Uebersichtlichkeit wegen zweckmäßig, das ältere von F. W. Grunow, Leipzig.) Nr. 24. Inhalt: Die Kirche. Der Abg. Singer bat, daß auch der Rechenschaftsbericht Gesetz formell überhaupt zu beseitigen und auch die unverändert Die Liebe Gottes als Prinzip der Welterklärung. Römische über den Spremberger Belagerungszustand noch in dieser bleibenden Bestimmungen desselben in das neue Gesetz aufzunehmen. Heidenmission: 1) Allgemeines; 2) Missionspraxis. Englische Session erledigt werde. L §§. 1 und 2, §. 3 Nr. 1 und 8 und §. 4 des 1 89 55. in I 8 Die 9 ;.N9 Ne . fs enthalten. . . 8 heurige Liebeswerk des Gustav⸗Adolf⸗Vereins (Hayingen⸗Algringen). gleichde 1ügg. S he h. Als ungeeignet zur Anwendung in den Schutzgebieten haben sich Was thut die Kirche für die Studenten Verschiedenes: E“ g 9. Fl g 8 geben; der Abg. Miquel zunächst die Grundsätze des inländischen Rechts über die Rechtsver.- Romanisirende Familienblätter; Ein Herrenhausmitglied als Spiel⸗ 82 86. sich dagegen dem Vorschlag des Präsidenten an, für die hältnisse an Immobilien erwiesen. Zufolge des Gesetzes vom bankhalter; Eine Uhland⸗Anekdote; Galilei⸗Denkmal in Rom. Erledigung der Arbeiterschutzanträge werde sich noch an einem 17. April 1886 beziehungsweise des §. 3 des Gesetzes über die Kon⸗ Quittung. Briefkasten der Redaktion. späteren Tage Zeit finden lassen. sulargerichtsbarkeit würde der Eigenthumserwerb und die dingliche Rundschau auf dem Gebiete der Thiermedizin und Das Haus entschied schließlich zu Gunsten des Vorschlags Belastung von Grundstücken in den Schutzgebieten nach den Vor, vergleichenden Pathologie unter Berücksichtigung des ge⸗ des Präsidenten. 8 v 1“ 28 8 ,28 1872 sammten b“ Gleichzeitig Organ zur Ic. 53 / 5 2 om: und der Grundbuchordnung vom gleichen Tage zu behandeln sein. tretung der Interessen des thierärztlichen Standes. (A. W. Zickfeldt, Um 5 ¾ Uhr vertagte sich das Haus auf Mittwoch 10 Uhr. Diese Gesetze haben jedoch in vielen Beziehungen Verhältnisse und Osterwieck⸗Harz.) Nr. 23. Inhalt: Lane8,, Ueber Fleisch⸗ Einrichtungen zur Voraussetzung, die in den Schutzgebieten nicht vor⸗ vergiftung, intestinale Sepsis und Abdominaltyphus. (Forts.) handen sind, und es müssen deshalb Vorschriften getroffen werden, Fambach: Die Blättchenschicht des Pferdehufs und die Bewegung welche den dortigen Zuständen mehr entsprechen Die Bestimmung des Hufs. Anatomie und Physiologie: Paneth: Ueber den Einfluß Sge- 2 Reichstags⸗Angelegenheiten. 3 68 2 he Entwurfs⸗ soll die E1““ 61 IEö 82 die Menge des Harns. Ranvier: Anatomische 5 Ie . ed Dem Neichs ““ wichtigen Angelegenheiten in einer dem besonderen Bedürfnisse der etrachtungen über die unter den Namen Submagillaris und Sub⸗ Lanni V HPe ace: DJ einzelnen Schutzebiete entsprechenden Weise zu reglen8 lingualis bekannten Speicheldrüsen bei den Säugethieren. Siredey: gebi 1e, e 8 . 5 Auch die Vorschriften des geltenden Gesetzes uͤber die Zusammen⸗ Die Veränderungen der Leber bei Infektionskrankheiten. Innete 18 : 8 ] S. setzung der Gerichte in den Schutzgebieten und über das Verfahren Medizin: Müller: Untersuchungen über Icterus. Veterinärwesen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vor denselben stellen mehrfach Anforderungen, welche nach den Ver⸗ Therapeutische Notizen. Verschiedene Mittheilungen. von Preußen ꝛc. 3 8 hältnissen der Schutzgebiete nicht überall zu erfüllen sind und in ein⸗ Tagesgeschichte. Personalien Vakanzen. Briefwechsel. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des zelnen dieser Gebiete sich geradezu als ein Hinderniß für die Regelung Anzeigen. (2q222 u uc a0ch) Bundesraths und des Reichstages, was folgt: „sdsder Rechtspflege erwiesen haben. Namentlich sind die zur Verwen⸗ Illustrirte Berliner Wochenschrift „Der Bär’, uaugvF 229 zHup; G Sb gesttatgngen de Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse dung als Beisitzer geeigneten Kräfte nicht in allen diesen Gebieten (Verlag von Gebrüder Paetel, Berlin W.) Nr. 37. Inhalt: 3 8 der deutsc en Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. oder Gebietstheilen zahlreich genug, um die vorschriftsmäßige Be⸗ Gedenktage. Fritz Randow, ein Bild aus Marschall Schöning S. 75) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: setzung der Gerichte mit vertrauenswürdigen Personen ohne Schwie⸗ Zeit von Al. Kurs (Fortsetzung). Feuilleton: Herzogin Hedwig . rigkeit zu ermöglichen. Nach dem geltenden Gesetz wird nur von Braunschweig, von C. Steinmann. Soldatenleben in alter Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Civil⸗ Zeit, nach den Chroniken der Stadt Königsberg, mitgetheilt von Dr. im Namen des Reichs aus. sachen ohne Zuziehung von Beisitzern verhandelt. Dagegen besteht für Paul Schwartz (Schluß); Friedrich II. und der große Schäfer in 5Z.. ö“ 1 die geringfügigeren Strafsachen eine ähnliche Erleichterung nicht. Braunsberg; Schwerin'’s Grabmal in Sterboholl, aufgenommen und Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Ver⸗ Durch die Bestimmung im §. 3 Nr. 4 des Entwurfs wird die Mög⸗ beschrieben von P. Lejeune (mit Abb.). Miscellen: Geheimer fahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die lichkeit hierzu da, wo ein Bedürfniß besteht, gegeben. Es kann da. Ober⸗Finanz⸗Rath Borgstede (mit Porträt); Stammbücher des Schutzgebiete nach den Vorschriften des Geseßes über die Konsular⸗ nach angeordnet werden, daß in denjenigen Strafsachen, welche zur XVI. Jahrhunderts; Professor Stuhr;, Ein Königsberger Kuriosum; gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 197), welches, Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören oder denselben überwiesen Die Stadt Spandau vor fünfzig Jahren (Abb.). Brief⸗ und soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maß⸗! werden können und diesen sind mit Rücksicht auf die Bestimmung d Fragekasten. Inserate. 3 8 1

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[14473] Beschluß. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen 1) Johann Heiarich Wilhelm Schoo, geboren am 2. August 1863 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 2) Heinrich Bernhard Feye, geboren am 21. Fe⸗ bruar 1859 in Altenlingen, zuletzt wohnhaft in Lingen,

3) Johann Diedrich Franz Bryan, geboren am 3. Januar 1859 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 4) Gerhard Heinrich Kisting, sive Englers, ge boren am 21. September 1859 zu Altenlünne, zuletz wohnhaft daselbst,

5) Arnold Carl Wilhelm Rösler, geboren am 30. März 1890 zu Freren, zuletzt wohnhaft daselbst, 6) Hermann Bernard Schrönen, geboren am 6. Juni 1860 zu Freren, zuletzt wohnhaft daselbst, 7) Johann Gerhard Hennekes, geboren am 10. Dezember 1860 zu Setlage, zuletzt wohnhaft 8) Benedict Johann Mauwe, geboren am 13. Dezember 1860 zu Gersten, zuletzt wohnhaft in

Wettrup,

9) Anton Joseph Salwolke, geboren am

20. Januar 1860 zu Handrup, zuletzt wohnhaft

daselbst,

10) Heinrich Lambert Tegenkamp, geboren am

2. Februar 1860 zu Bramsche, zuletzt wohnhaft in

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11) Georg Ludwig Brinker, geboren am 1. Juli 1860 in Biene, zuletzt wohnhaft daselbst,

12) Georg Wilhelm Brandt, geboren am 5. April 1860 zu Holthausen, zuletzt wohnhaft daselbst,

13) Johann Heinrich Vitus Helmingdirks, ge⸗ boren am 27. August 1860 zu Altenluͤnne, zuletzt wohnhaft daselbst,

14) Anton Hermann Heringhaus, geboren am 29. Juni 1860 zu Beesten, zuletzt wohnhaft daselbst, 15) Bernhard Heinrich Hermsen, geboren am 26. August 1860 zu Lohne, zuletzt wohnhaft daselbst, 16) August Heinrich Carl Christian Engelmann, geboren am 2. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohn⸗ haft daselbst,

17) Hermann Heinrich Möller, geboren am 29. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 18) Johann Wilhelm Rakers, geboren am 10. März 1860 zu Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 19) Georg Ludwig Heinrich Sander, geboren am 30. Juni 1860 in Lingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 20) Johann Heinrich Bemboom, geboren am

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