1887 / 140 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jun 1887 18:00:01 GMT) scan diff

wenn irgend welche Bewegungen in Deutschland entständen, die

Verfassungen umgeändert werden könnten er wolle nicht

hoffen, daß es geschehe bis zum Einheitsstaat und in der

weiteren Entwickelung bis zur Republik. 8

wurde angenommen, ebenso die §§. 44a und 45, sowie folgende von der Kommission beantragten Resolutionen: I. den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, im Bundesrath auf die Vorbereitung reichsgesetzlicher Bestimmungen hinzuwirken, welche geeignet sind, den noch vielfach üblichen Handelsverkehr in Branntwein nach dem räumlichen Inhalt der Fässer und Ge⸗ binde ꝛc. (Liter) durch obligatorische Einführung des Branntwein⸗ handels nach Gewicht (Kilo) zu ersetzen; 8 II. die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, ob und inwieweit den Preßhefefabriken bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate eine Rückvergütung des von ihnen verauslagten Zolles auf ausländisches Getreide gewährt oder in anderer Weise für die Aufrechterhaltung ihres Exports gesorgt werden könne; III. die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage alsbald eine Vorlage zu machen, durch welche die Straf⸗ und Haftbarkeitsbestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend abgeändert werden.

Darauf wurde das Gesetz im Ganzen mit 233 gegen 80 Stimmen angenommen. Mit Ja stimmten geschlossen die Deutschkonservativen, die Reichspartei und die Polen; ferner die Nationalliberalen mit 2 Ausnahmen (Geibel und Büsing), das Centrum mit 32 Ausnahmen, endlich der elsässische Abg. Grad und der Wilde Deahna. Mit Nein stimmten ge⸗ schlossen die Freisinnigen und die Sozialdemokraten, mit ihnen die beiden Wilden Retemeyer und Hildebrand, der Däne Jo⸗ hannsen, 7 Elsaß⸗Lothringer: von Dietrich, Guerber, Jaunez, Lang, Sieffermann, Simonis und Winterer, die Welfen von Schele und von Arnswaldt; endlich vom Centrum folgende Abgg.: Aichbichler, Bender, Biehl, Bock (Aachen), Braubach, Burger, Deuringer, Dieden, Fritzen, Gielen, Goeser, Grand⸗ Ry, Gröber, Haanen, Haberland, Lehner, Lieber, Lingens, Orterer, Paetzold, Pfafferott, Racke, Reichert, Reindl, Rintelen, Rudolphi, Stötzel, von Strombeck, Virnich, Weber, Witzls⸗ perger und Zach.

Die eingegangenen Petitionen wurden durch die An⸗ nahme des Gesetzes für erledigt erklärt.

Es folgte die dritte Lesung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben. Die Beschlüsse der zweiten Berathung wurden ohne Debatte bestätigt.

Die Abgg. Engler, Witte und Baumbach (Berlin) be—

antragten, hierzu folgende Resolution anzunehmen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß im Wege internationaler Vereinbarung diejenigen Farben bezeichnet werden, welche von den betheiligten Staaten bei der Fabrikation von Spiel⸗ waaren und von Tapeten nicht zugelassen werden sollen.

Der Abg. Witte empfahl die Annahme der Resolution, die in ihrer jetzigen Modifikation die vom Staatssekretär von Boetticher in der zweiten Lesung geäußerten Bedenken hoffent⸗ lich beseitige.

Der Staatssekretär von Boetticher erklärte, er vermöge auch die abgeänderte Resolution nicht zu acceptiren. Die Absicht der Antragsteller werde bei der Verschiedenartigkeit der An⸗ schauungen über das Maß der Zulässigkeit in den verschiedenen Staaten nicht erreicht. Welche Farben in den einzelnen Ländern zugelassen würden, das könne man einfach auf dem Wege des diplomatischen Verkehrs feststellen.

Der Abg. Baumbach (Berlin) äußerte, er sei von der Stellung⸗ nahme des Staatssekretärs überrascht; früher sei dieselbe Resolution hier einstimmig angenommen und dem Reichskanzler überwiesen worden. Es könne doch nicht schwierig sein, mit dem hier in der Hauptsache nur in Betracht kommenden Frank⸗ reich über die Behandlung von Zinnober und Chromgelb zu einer Verständigung zu gelangen.

Die Resolution wurde abgelehnt.

Das Haus wendete sich nunmehr zur dritten Berathung der Kunstbuttervorlage. Zum §. 2, welcher nach den Beschlüssen zweiter Lesung das Verbot der Mischbutter aus⸗ spricht und nur einen höchstens 4prozentigen Zusatz von Butterfett zulassen will, lagen zwei Anträge vor: 1) des Abg. Duvigneau: §. 2 wie folgt zu fassen:

„Der Zusatz von Butterfett zur Margarine durch Beimischung von Milch, Rahm oder Butter, sowie das gewerbsmäßige Ver⸗ kaufen und Feilhalten dieser Mischung ist verboten, sobald der Zusatz von Butterfett mehr als 20 % beträgt;“

2) des Abg. Schreiner: Absatz 2 des §. 2 zu fassen:

„Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, welcher aus der Verwendung von Milch oder Rahm bei der Her⸗ stellung von Margarine herrührt, sofern nicht mehr als 100 Ge⸗ wichtstheile Milch oder 10 Gewichtstheile Rahm auf 100 Gewichts⸗ theile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.“

Zur Geschäftsordnung bemerkte der Abg. Hermes, die meisten Mitglieder des Hauses würden nicht Gelegenheit gehabt haben, die Margarine und die daraus hergestellten Fabrikate kennen zu lernen. Mit Rücksicht darauf habe er eine Kunstbutterfabrik gebeten, ihre Produkte hierherzusenden, und es seien die Proben mit Erlaubniß des Präsidenten auf dem Tisch des Hauses ausgestellt. Jeder könne hier Margarine und Mischbutter prüfen und kosten. (Die Abgeordneten drängten sich zahlreich zum Tische des Hauses, um die Proben in Augenschein zu nehmen, sodaß sich der ganze freie Raum um denselben dicht anfüllte.)

Der Präsident fürchtete, daß durch die Aufmerksamkeit, welche diese interessanten Gegenstände erregten, die Diskussion gestört werde. Er werde sie daher auf den Tisch in jener Ecke (der äußersten des Saales) setzen lassen.

Der Abg. Schreiner meinte: Der Ruf der deutschen Naturbutter könne nur erhalten werden, der deutsche und aus⸗ ländische Markt ihr im bisherigen Umfange nur gesichert werden, wenn die Gesetzgebung den Verkehr mit Kunstbutter einer Kontrole unterwürfe, wie etwa hinsichtlich der Bier⸗ produktion bezügliche Bestimmungen in Bayern und anderen deutschen Staaten mit bester Wirkung erlassen seien und ge⸗ handhabt würden. In erster Linie komme es darauf an zu verhindern, daß dem Publikum Mischbutter als Naturbutter verkauft werde; dieser Täuschung lasse sich mit den Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes nicht genügend entgegentreten; es bleibe daher als Radikalmittel einzig das Verbot der Misch⸗ butter übrig. In der letzten Zeit habe die Produktion von Mischbutter in ansehnlichem Umfange zugenommen. Die Zweifel, welche in zweiter Lesung gegen die Ausführbarkeit genauer chemischer Analysen geäußert worden, seien nicht be⸗ gründet; die Untersuchungsmethoden seien bereits so weit ge⸗ fördert, daß ihre Ergebnisse die für die Zwecke dieses Gesetzes nothwendige Genauigkeit verbürgten. Diese Untersuchungen gehörten allerdings nicht zu den leichten. Um aber die ver⸗

Partei zuzustimmen, habe er den Antrag eingebracht, der die chemische Analyse entbehrlich mache und dem daher kaum ein sachliches Bedenken entgegenzusetzen sein werde. Er bitte um die Annahme dieses Antrages. Der Abg. Meyer (Halle) äußerte: Zu den schmerzlichsten Erfahrungen, die seine Partei machen müsse, zähle diejenige, daß sie niemals heftiger von den Konservativen angegriffen werde, als dann, wenn sie für eine Regierungsvorlage eintrete. Daß sie so selten in diese angenehme Lage komme, daran sei nach seiner Meinung nicht sie schuld, sondern die Regierung. Sie wolle, daß dem Konsumenten da, wo ihm zwei Waaren vorgeseßt würden, die er nicht unterscheiden könne, in der Unterscheidung zu Hülfe gekommen werde. Er solle wissen, wenn er Kunstbutter kaufe, daß er ein Kunstprodukt kaufe. Nach einer Richtung sei für den wirklichen Schutz des reellen Butterproduzenten noch lange nicht genug gesorgt. Seine Partei wolle, daß Derjenige, der Milch von einer mit Schlempe gefütterten Kuh verkaufe, gezwungen werde, seine Butter nur als Schlempe⸗ oder Fabrikbutter, oder wie man sonst wolle, zu bezeichnen. Er hoffe, das Kaiserliche Gesundheitsamt werde dieser Frage einmal recht nahe treten. Er widersetze sich dem §. 2 der Kommissionsbeschlüsse. Das neue Prinzip, welches dieser aufstelle, sei dahin zusammenzufassen, daß Jemand möglicher⸗ weise auch dadurch betrogen werden könne, daß man ihm etwas Besseres gebe, als man ihm zu geben verpflichtet sei. Diese Besorgniß halte seine Partei für unbegründet. Der Reiche esse die reine Kuhbutter, der Arme die reine Margarine; weshalb solle nicht für eine Mittelklasse die Mischbutter zu⸗ lässig sein? In dieser Beziehung seien die Ausführungen des Ministers von Boetticher in zweiter Lesung nicht allein sehr klar, sondern auch sehr entschieden gewesen, so daß er (Redner) sich nicht von der Ansicht trennen könne, derselbe würde kaum den Rückweg finden. Der Antrag Schreiner enthalte lediglich eine ET“ während gegen den Antrag Duvigneau sich höchstens einwenden lasse, was überhaupt gegen die chemische Analyse sich sagen lasse. Der Abg. Graf Holstein verwahrte sich gegen die in zweiter Lesung vom Abg. Witte gegen die Agrarier in Bezug auf ihre Agitation gegen die Kunstbutter erhobenen Vorwürfe, als be⸗ anspruchten fie das Recht, in allen ihren Erwerbsverhältnissen vom Staate gestützt und von der Gesetzgebung geschützt zu werden. Beweise habe der Abg. Witte für diese schweren Be⸗ schuldigungen nicht beigebracht. In der vorliegenden Frage hätten glücklicherweise Produzenten und Konsumenten dasselbe Interesse; die Freunde des Verbots der Mischbutter verträten recht eigentlich die Interessen der Konsumenten. Werde die Mischung weiter zugelassen, so sei Niemand in der Lage, auch nur annähernd beurtheilen zu können, was er kaufe. Das Verbot aber werde vor Allem auch der Korruption, die in die landwirthschaftlichen Kreise mehr und mehr eindringe, zu wehren vermögen. Er bitte, den Antrag Duvigneau abzu⸗ lehnen, dagegen den Antrag Schreiner und mit diesem den §. 2 anzunehmen.

Hierauf ergriff der Staatssekretär von Boetticher das Wort:

Ich weiß nicht, auf Grund welcher Thatsachen Hr. Dr. Meyer (Halle) zu der Meinung gekommen ist, daß meine heutige Stellung zu der Vorlage eine andere sein werde als wie diejenige, welche ich neulich vertreten habe. Ich habe mich selbstverständlich mit dem Gegenstand an der Hand der Ausführungen, welche von den Vertheidigern des Mischbutterverbots vorgebracht worden sind, noch weiter mit der Frage beschäftigt, aber je länger und je eingehender ich mich dieser Beschäf⸗ tigung hingegeben, und je mehr persönliche Informationen ich in land⸗ wirthschaftlichen Kreisen eingezogen habe, um so sicherer bin ich in der Ueberzeugung geworden, daß dieses Mischbutterverbot sich nicht recht⸗ fertigen läßt, und daß der Erfolg, den die Vertreter dieses Verbots sich davon versprechen, nicht eintreten wird.

Meine Herren! Ich werde die Aufgabe haben, in möglichster Kürze Ihnen darzulegen, daß das, was man mit diesem Verbote beab⸗ sichtigt, nicht eintreten wird. Die Herren Vertreter des Verbots sind jetzt während der 2. und und 3. Lesung und das begrüße ich mit großer Freude von ihrem ursprünglichen Vorschlage zurückge⸗ kommen, welcher im 2. Alinea des §. 2 eine Bestimmung enthielt, wonach der Zusatz von Butterfett, welcher aus der Verwendung von Milch oder Sahne bei der Herstellung von Margarine herrührt, sofern dieser Zusatz nicht mehr als 4 % beträgt, zulässig sein soll. Dadurch, daß die Herren diesen Vorschlag jetzt aufgaben, bekunden sie, daß sie meinen Ausführungen bei der zweiten Berathung, die dahin gingen, daß wir kein sicheres chemisches Verfahren haben, um einen bestimmten Prozentsatz von Naturbutter in der Kunstbutter festzustellen, jetzt die Zustimmung nicht ver⸗ sagen. Sie sind nun auf einen anderen Weg gekommen: sie haben die chemische Untersuchungsmethode beseitigt und haben nun vorgeschlagen, die Latitude, die bei der Herstellung der Kunst⸗ butter gewährt werden soll, in der Weise zu formuliren, daß es zu⸗ lässig sein soll, eine gleiche Gewichtsmenge an Milch dem zur Ver⸗ wendung kommenden anderen Fettstoff hinzuzusetzen, resp. 10 % der Gewichtsmenge an Rahm, indem sie dabei von der Voraussetzung ausgehen, daß eine gleiche Gewichtsmenge an Milch genügt und aus⸗ reicht, um das Oleo⸗Margarin zur Margarine oder Kunstbutter zu verarbeiten, und daß ein Prozentsatz von 10 % Rahm äquivalent sei einer Gewichtsmenge von 100 % Milch. Nun, meine Herren, gebe ich zu, daß, insofern das chemische Untersuchungsverfahren, das bei dem Festhalten an dem Vorschlag der Kommission eintreten müßte, aufgegeben ist, dieser Vorschlag ja einen Vorzug für sich hat. Dagegen stehen ihm lebhafte andere Bedenken entgegen.

Meine Herren, wie wollen Sie die Kontrole für die Durch⸗ führung dieser Vorschrift gestalten? Und man muß doch kein Gesetz machen, von dem man sich von vornherein sagen muß, daß die Ueber⸗ tretung dieses Gesetzes nicht in ausreichendem Maße kontrolirt wer⸗ den kann. Hätten wir es bei dem vorliegenden Wirthschaftszweige lediglich zu thun mit einer bestimmten Anzahl von Kunstbutterfabriken ich glaube, es sind deren in Deutschland augenblicklich 45 so würde ich es für angänglich halten, daß man ob die Herren Finanz⸗Minister der Einzelstaaten dafür zu haben sein werden, ist mir freilich sehr fraglich ähnlich wie man das im steuerlichen Interesse bei der Zuckerfabrikation und bei der Spiritusfabrikation thut, einen Polizeibeamten in die Fabriken schickt, der kontrolirt, ob auch wirklich nicht mehr als das in dem Schreiner'schen Antrage vor⸗ gesehene Milchquantum verwendet wird. Allein, meine Herren, so liegt die Sache nicht. Auch wenn die fabrikationsmäßige Herstellung sich ausschließlich auf diese 45 Fabriken in Zukunft beschränkt, was ich gar nicht annehmen kann, sofern das Geschäft der Kunst⸗ butterfabrikation ein lohnendes ist, so ist der Prozeß ein so einfacher und leichter und Sie haben dafür auch die Erfahrung, sogar in landwirthschaftlichen Kreisen, daß jeder Mensch, der Interesse daran hat, die Mischung der Butter mit der Knunstbutter vornehmen kann. Sie können aber unmöglich eine wirksame Kontrole in jedem landwirthschaftlichen Betriebe und in jedem Handlungsbetriebe des Vaterlandes dahin einführen, daß wirklich nur ein zulässiges Quantum Butterfett oder Milch zum Oleo⸗Margarin behufs Herstellung der Margarine verwandt wird. Das ist Etwas, was absolut unmöglich ist.

Nnun aber haben die Herren bei ihrem Antrage noch eins ver⸗ gessen. Selbst, wenn alles dieses denkbar wäre selbst, wenn durch den Zeugen⸗ oder Urkundenbeweis, von dem Hr. Schreiner gesprochen hat wie sich der Urkundenbeweis gestalten soll, ist mir nicht recht

bündeten Regierungen zu veranlassen, den Wünschen seiner

daß hier und dort über die Vorschrift des 2. Alinea des §, 2 7 Milch und Rahm und Butterzusatz verwendet ist was hbinaus mit der aus dem Auslande importirten Butter machen? ollen Sie Herstellung haben Sie absolut gar keine Kontrole, und wemn de deren 2 haben S. 3 8 ie Butt⸗ die Grenze überschritten hat, so sind Sie rach den bereits d utter mir gemachten Bemerkungen nach denselben Erfahrungen der El er von welche Sie dazu bestimmt haben, den früheren Vorschlag a kbemiker außer Stande, mit Sicherheit festzustellen, ob ein bestimmter Zugeben, satz der Naturbutter bei der eingeführten Kunstbutter übersch Prozen. oder nicht; Sie haben absolut kein anderes Mittel, hier wirifitten ss e— und zur Durchführung des Mischbutterverbots vorzu 5 n daß Sie den Butterimport überhaupt verbieten. Das 8 8 aber um deswillen nicht, weil wir durch Handels Beziehung gebunden sind.

Also ich glaube, Ihnen nachgewiesen zu haben, daß dieses 2 —2 2 —2 2 2 9

wie Sie es hier beabsichtigen, auch in der Fassung Hrn. Abg. Schreiner nicht durchführbar ist.

Ich will hier gleich bemerken, daß auch der Antrag Dupion⸗

2 . . Algneagu das Bedenken gegen sich hat, daß hier eine Naturbuttergrenze gensan ist für die Herstellung von Mischbutter, die chemisch nicht festreenen werden kann.

Es ist mir außerordentlich interessant gewesen, diejenigen Urtheile von Chemikern, die ich selber provozirt habe, inzwischen zu erhalten und durchzustudiren. Einer unserer bedeutendsten analytischen Chemike Dr. Fresenius in Wiesbaden, spricht sich ganz positiv dahin aus der alle diese chemischen Prozesse keine absolute Gewähr für die Sicherheit de Feststellung geben, und noch heute sind mir von vereidigten Chemiker wiederum Gutachten zugekommen, welche sich ausdrücklich dahin fhas sprechen, daß es keine Methode gebe, welche in dieser Beziehung aus⸗ reichende Sicherheit gewährt. Ich kann mich nicht enthalten, Ihngn aus diesen Mittheilungen etwas vorzulesen. Da sagt unter Andern das chemische Laboratorium in Magdeburg von Dr. Alberfi uvnd Dr. Hempel, nachdem es verschiedene Butterproben untersucht und die Analyse dafür gemacht hat: w

Die drei Proben zeigten keine Buttersäureätherreaktion und

würden wir demgemäß sowie nach weiteren eingehenden Prüfungen

dieselben für reine Kunstbutter oder Gemische mit geringen Menden von Naturbutter erklären. Eine genauere Bestimmung nach diese

Richtung ist nach den heutigen Methoden nicht möglich.

In einem zweiten Briefe sagen dieselben Herren:

Auf Ihren Wunsch theilen wir Ihnen mit, daß es nach unserer Ansicht nicht möglich ist, nach bisher bekannten analytischen Methe⸗ den genau den Gehalt von Butterfett in Gemischen mit anderen Fetten zu bestimmen. Die besten bis jetzt angewandten Methoden genügen nur, mit Sicherheit festzustellen, daß eine Butter reine Naturbutter, oder ein Gemisch von Naturbutter mit mehr oder weniger Kunstbutter oder reine Kunstbutter ist. Bestimmte Zahlen, welche man nach diesen Methoden erhält, sind nur im Vergleich von Werth, und können Differenzen bis 10 % und mehr leicht auftreten.

Ein anderer vereidigter Chemiker aus Kiel, das ist möglicherweise derselbe, welcher die Butter untersucht hat, von der der Hr. Agg. Graf Holstein gesprochen, sagt:

Ich muß die Frage: Lassen sich nach der Methode von Reichert

Zusätze von Naturbutter zu Margarin, wenn dieselben nur 4 60

betragen, mit Sicherheit genau nachweisen? dahin beantworten: Es

ist unmöglich, auf chemischem Wege nach der Reichert'schen Methode, welche anerkannt die beste ist, einen so geringen Gehalt an Natur⸗ butter in Margarinprodukten mit Sicherheit genau zu ermitteln.

Aus Margarin und Naturbutter habe ich mir Präparate dar⸗

gestellt, in denen der Gehalt an Naturbutter 4, 6 und 8 % betrug,

und dieselben analysirt. Die Resultate, welche ich für die drei einzelnen Proben erhielt, stimmten unter einander nicht überein.

Ich fand bei ein und derselben Probe sowohl mehr als auch

weniger Naturbutter, wie dieselbe in Wirklichkeit enthielt. Da ich

sämmtliche Untersuchungen mit der peinlichsten Genauigkeit gleich⸗ mäßig ausgeführt, bin ich gewiß, daß die von mir gewonnene, oben ausgesprochene Ueberzeugung auch die jedes chemischen Sach⸗ verständigen sein wird, der sich mit dieser Frage beschäftigt hat.

Auf dem Wege der chemischen Analyse kann, es sei noch einmal

hervorgehoben, kein Resultat erzielt werden, für dessen Richtigkeit der

chem ische Sachverständige mit seinem Eide bürgen könnte.

Meine Herren! Nach diesen Aeußerungen sachverständiger Leute

werden Sie doch unmöglich annehmen können, daß wir ein Gesetz machen dürfen, welches dazu nöthigt, den prozentualen Zusatz von Naturbutter bei einem bestimmten Butterprodukt festzustellen. Wir würden der Möglichkeit ausgesetzt sein, daß in zwei verschiedenen Fällen, in denen die Butter aus demselben Faß genommen ist, aber von zwei verschiedenen Chemikern untersucht wird, ja sogar, wenn derselbe Chemiker sie untersucht, eine Verschiedenheit des Be⸗ fundes dahin sich ergiebt, daß der eine Fall innerhalb der erlaubten Grenze, und der andere außerhalb derselben fällt; daß also in dem einen Falle gestraft werden muß, in dem andern nicht. Sie können als Gesetzgeber nicht wollen, daß wir ein solches Gesetz machen. Nun, meine Herren, habe ich noch mit einigen Worten nachzu⸗ weisen, daß das, was Sie eigentlich wollen, daß insbesondere der Schutz, den Sie wollen, in wirksamerer und rationeller Weise bereits gegeben ist. Das Nahrungsmittelgesetz schreibt vor, daß Derjenige, welcher zum Zwecke der Täuschung dem Dinge einen anderen Namen giebt und dadurch das Publikum übervortheilt, bestraft wird. Die Her⸗ stellung von Mischbutter ist bis jetzt nicht verboten; es ist aber ver⸗ boten, Mischbutter unter einer anderen Bezeichnung als Mischbutter oder unter einer solchen Bezeichnung, aus der sich ihre Qualität als Mischbutter nicht ergiebt, auf den Markt zu bringen. Daraus ziche ich den Schluß: die ehrliche Mischbutterfabrikation, welche ihre Waare unter der richtigen Bezeichnung auf den Markt bringt, schädigt die Landwirthschaft nicht; wohl aber wird die Landwirthschaft geschädigt durch die unehrliche Fabrikation, die ihr Fabrikat unter einem anderen Namen, also als Naturbutter, auf den Markt bringt. Wenn Sie jetzt das Verbot der Mischbutter erlassen, beseitigen Sie die ehrliche Fabrikation, die unehrliche beseitigen Sie nicht. Der Anreiz und das haben die Herren früͤher schon anerkannt zur Herstellung der Mischbutter ist ein viel, zu großer. Der unehrliche und unkontrolirbare Hersteller der Misch⸗ utter ich erinnere daran, was ich vorher ausgeführt habe wird also nach wie vor seiner Naturbutter Oleo⸗Margarin resp. Kunstbutter zusetzen, er wird das Produkt auf den Markt bringen, er wird gar nicht oder nur selten gefaßt werden können, und Sie haben ihm gegenüber keinen stärkeren Schutz, als Sie ihn jetzt haben. Ver⸗ schiedene Gerichtshöfe haben bereits ausgesprochen, daß das Feilhalten von Mischbutter unter einem andern Namen, der die Qualität dieser Misch⸗ butter nicht erkennen läßt, strafbar ist. Es liegt namentlich auch aus neuerer Zeit ein Erkenntniß des Königlich sächsischen Ober⸗Landes⸗ gerichts in Dresden vom 31. März und ein Erkenntniß des Königlie preußischen Landgerichts Bielefeld vom 16. März d. J. vor. In diesen Erkenntnissen ist ausdrücklich festgestellt: Erstens daß die Mohr'sche Mischbutter als nachgemachte bezw. verfälschte Butter zu betrachten ist, und daß die Bezeichnungen „Mischbutter“ und „Guts⸗ mischbutter“ und ähnliche sehr wohl geeignet sind und zu dem Zwecke gewählt zu sein scheinen, das Publikum irre zu leiten. 1

Nun, meine Herren, Sie sehen daraus, daß jetzt an der Hand der gegenwärtigen Gesetzgebung schon wirksam gegen eine fraudulöse Verwendung der Mischbutter eingeschritten werden kann. Durch die Regierungsvorlage, sofern Sie ddieselbe annehmen, wird weiter ein Schutz dahin gewährt, daß der Aus⸗ druck. Mischbutter überhaupt von der Bildfläche verschwindet; es wird keine Mischbutter mehr geben, sondern es wird Alles, was bisher als Mischbutter bezeichnet wird, fortan die Bezeichnung Kunst⸗ butter oder Margarine tragen, und wird den Vorschriften unterworfen sein, denen die Kunstbutter unterworfen ist, d. h. sie muß öffentlic gekennzeichnet werden. Ich bin überhaupt sehr zweifelhaft, wo die Herren die Grenze ziehen wollen zwischen Mischbutter und Kunstbuttet. Die Mischbutter ist ein Uebergang von der Kunstbutter zur Naturbutter,

zum

ss Als No nen Sie

verträge in dieser

des Antrages des

dieser

klar —, wenn auf Grund von Denunziationen festgestellt werden kann,

und jemehr Naturbutter darin ist, um so mehr nähert sie sich der

unstbutter darin ist, um so mehr nähert

. aund jemehr Len Sie eine Grenze statuiren und be⸗ der -9 hier hört die Kunstbutter auf und hier fängt die ist mir bis jetzt nicht klar geworden; und jedenfalls

8 die Sie hier anscheinend dadurch ziehen wollen, daß

8 sibutter nur das gelten lassen wollen, was mit höchstens Fauichtsmen e Milch hergestellt wird, eine wissenschaftlich

ich nicht zu begründen. 1 saftlich bin ich mit meinen Bemerkungen fertig.

Nun, n. ir meine Ausführungen noch etwas geholfen 8 veiß nicht das Resultat der dritten Lesung ein anderes ba vatenäglich des §. 2, als das der Ie. e auf fin wird de⸗ das ist das: man sagt und das ist mir hs loffe doch, vng böeh 11““ heue : wir glauben

is dieser Weg der Butterkalamität abhelfen wird, auch vt daran h 1“ nd interleuten gegenüber, ie wir eir a, haben diesen Weg aufzugeben. Nun, metrten, mit den Hinterleuten ist das so eine eigene Sache. bein bereende hält sich an dem Strohhalm, der ihm gereicht ist. * bena eman dem Ertrinkenden klar macht: dieser Strohhalm gber 8 nichts helfen, er führt eine nicht rationelle, eine nicht bn dir Püstmmung in die Gesetzgebung ein, dann, glaube ich, ist iiernitende auch so daß ehas keigg. üns . .“ Vertreter, der das vor ihm eingesehen hat,

hr b einer solchen Vorschrift nicht zustimmt. bS- h der anderen Seite, meine Herren, laufen Sie ja Gefahr, „venn diese Bestimmung Gesetz wird und nicht hilft, Sie einen ha, n ihn Stand ihren Hinterleuten gegenüber haben, als wenn d- 8 sagen: wir wollen abwarten, ob nicht in Zukunft t 8 besseres Schutzmittel gegen die Butterkalamität zu Gunsten cc nrbutterproduktion zu finden sein wird. Also ich glaube, . können sich dreist auch bei der Abstimmung über die gegen⸗ dnn, Frage darnach richten, was Ihre eigene Erkenntniß Ihnen an üüge 8 giebt und brauchen nicht auf Ihre Hinterleute zu sehen; le hn Erkenntniß, hoffe ich, wird Ihnen jetzt an die Hand geben, 8 dieses Verbot ein unwirksames ist. Ich bitte Sie daher, §. 2 ehgaehc, Frege hoffte, daß die Regierung die deutschen malkereien mit derselben Rücksicht behandeln werde, mit der anderen großen Industrien an der Hand der Thatsachen eigsprungen sei. Die Ausführungen des Staatssekretärs güten sich hauptsächlich gegen den Antrag des Abg. Duvigneau gerichtet, seien aber nicht zutreffend gegenüber dem Antrage creiner, der von der chemischen Analyse absehen wolle. Ale Gesetzee würden nichts helfen, so lange man nicht einen füheren Eingangszoll auf Butter legte. Was stehe dem entgegen? die 40 000 W’ seien T kein fund, um den §. hier zu Fall zu bringen. lllen thue man gut daran, den Antrag Schreiner anzu⸗ ümen. Sollten sich bei der Ausführung Schwierigkeiten er⸗ gben, so würden sie, ohne daß das Gesetz geändert würde, durh Ausführungsbestimmungen ausgeglichen werden. Es vürde einen traurigen Eindruck im Lande machen, wenn am dluß der Session der Molkereibetrieb allein das Stiefkind dr Nation bliebe. 1“

Die Generaldiskussion wurde geschlossen.

Dder Abg. Duvigneau zog seinen Antrag zurück.

In der Spezialdiskussion wurde §. 1 unverändert ange⸗ nommen. 3

zu §. 2 bemerkte der Abg. Drechsler: Wenn der §. 2 nicht auszuführen sei, so sei auch das ganze Gesetz nicht aus⸗ mühren. Der §. 1 verlange schon eine chemische Analyse. Hoder 6 Proz. Butterfett seien allerdings durch die chemische nawrse mit genügender Sicherheit nachweisbar.

der Staatssekretär von Boetticher äußerte: Der Vor⸗ koner habe gemeint, auch bei §. 1 sei eine chemische Unter⸗ ichung nothwendig, welche ganz dieselben Schwierigkeiten tiete, wie sie bei Annahme des § 2 eintreten würden. Nach §11 sei aber nur eine Untersuchung der Naturbutter vor⸗ gsehen, ob überhaupt Kunstbutter darin enthalten sei oder gicht. Dies sei leicht festzustellen. Im 8 2 solle dagegen mau umgekehrt festgestellt werden, wie viel Prozent Butterfett in dem Fabrikat enthalten seien. Bei der Unsicherheit der hemichen Analyse könnte aber die Untersuchung leicht zu bersciedenen Resultaten führen, so daß nach dem Gutachten ds einen Chemikers Strafe eintreten müßte, nach dem Gut⸗ ten des andern Chemikers nicht.

der §. 2 wurde darauf mit dem Antrage Schreiner mit dg gegen 128 Stimmen angenommen; ebenso der Rest des

sseges und das Gesetz im Ganzen. B . Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, ttreffend Abänderungen und Ergänzungen der Pewerbeordnung (Bestimmungen über den Arbeiterschutz). In der Generaldiskussion erklärte der sozialdemokratische Log. Schumacher, daß er mit seinen Freunden für das Gesetz immen werde. Redner wendete sich sodann hauptsächlich gegen ie Ausführungen in der zweiten Berathung, speziell gegen die ds Abg. Baumbach, welcher es als eine sozialdemokratische eheorie bezeichnet habe, daß durch verkürzte Arbeitszeit die kähne erhöht würden. Wenn die Arbeitszeit verkürzt werde, ürden sehr viele Leute Arbeit bekommen, die jetzt nichts ver⸗ jenen könnten. Es sei doch unsinnig, daß einige Arbeiter Stunden arbeiten müßten, während Andere nichts thun onnten.

Der Abg. Oechelhäuser sprach die Hoffnung aus, daß die Enträge, welche dazu dienten, den sozialen Frieden zu fördern, ugenommen würden. . 8 Damit schloß die Generaldiskussion. In der Spezial⸗ niuffion zum §. 135, welcher Einschränkungen der Kinder⸗ deit vorschreibt, wies der Abg. Sabor darauf hin, daß die Klagen der Fabrik⸗ rispektoren über die mangelhafte Beaufsichtigung der Fabriken beüglich der Kinderarbeit in jedem Bericht wiederkehrten. Die Kithiiungen der Handelskammer in Plauen über diesen zunkt seien ja in zweiter Lesung mehrfach angezogen worden. Seshalb wäre eine strengere Instruktion der Ortspolizeibehör⸗ en nach dieser Richtung hin sehr wünschenswerth.

§ 135 wurde darauf mit sehr großer Mehrheit angenom⸗ nen, ebenso der §. 136a, welcher sich auf die Beschränkung der schäftigung weiblicher Arbeiter bezieht, nachdem der Abg. belsky den Centralverband deutscher Industrieller gegen die zweiter Lesung erhobenen Vorwürfe in Schutz genommen nd der Abg. Buddeberg seine ablehnende Haltung damit zoüivirt hatte, daß die Beschlüsse der zweiten Lesung, selbst wenn eGesetz werden sollten, einen Wandel doch wohl kaum herbei⸗ sihren würden. Die übrigen Paragraphen wurden ohne erhebliche Debatte at einer mehr redaktionellen Aenderung in §. 154 angenommen. 8 Gesetentwurf im Ganzen wurde darauf mit einer an Ein⸗ ümmigkeit grenzenden Mehrheit angenommen. In zweiter Lesung 8 das Haus darauf noch die

er Staatssekretär Dr. Jacobi wies darauf hin, daß der Bundesrath Reichskanzler die von dem Reichstag be⸗ züglich der Decharge⸗Ertheilung aus dieser Rechnung gemachten Vorbehalte für nicht berechtigt erkannt hätten, daß der Reichs⸗ kanzler es deshalb unterlassen habe, die geforderte nachträg⸗ liche Kontrasignatur der betreffenden justifizirenden Kabinets⸗ ordres zu ertheilen. Angesichts der Geschäftslage wolle er diesen Vorbehalt des Bundesraths nur konstatiren. 2 Die Abgg. Dr. Meyer (Halle), Dr. Miquel und Dr. Windt⸗ horst baten, den Kommissionsbeschluß anzunehmen, da bei einer Verschiebung der ganzen Situation mindestens eine ein⸗ gehende Erörterung nothwendig wäre, wozu jetzt im Hause wohl kaum Stimmung vorhanden wäre. Der Antrag der Kommission auf Decharge⸗Ertheilung unter Vorbehalt wurde gegen die Stimmen der konservativen Gruppen angenommen. Um 6 Uhr vertagte 10 Uhr.

sich das Haus auf Sonnabend

Centralblatt für das Deutsche Reich. Nr. 24. Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Ergänzung der Ausführungs⸗ vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs⸗ Stempelabgaben; Veränderungen in dem Stande oder den Be⸗ fugnissen der Zoll⸗ und Steuerstellen. Militärwesen: Erlöschen der einer Lehranstalt verliehenen Berechtigung zur Ausstellung wissen⸗ schaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig⸗freiwilligen Militär⸗ dienst. Konsulatwesen: Ernennung. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs im Etatsjahre 1886/87; desgleichen vom 1. April bis G I 1. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. Marine⸗Verordnungs⸗Blatt. Nr. 11. Inhalt: Seefahrzeit. Friedens⸗Geldverpflegungs Reglement. Schiffs⸗ kassen⸗Reglement. Dörrbohnen. Verpflegungsrapporte. Forcirte Fahrten. Schulverzeichnisse. Salutkartuschen. Tag⸗ fernrohre. Lieferungsverträge. Amtskautionen. Proviant⸗ lieferungsvertrag. Personalveränderungen. Benachrichtigungen. Deckblätter. Decelätteministerial⸗Blatt. Nr. 24. Inhalt: All⸗ gemeine Verfügung vom 10. Juni 1887, betreffend Abänderungen der Etats⸗Instruktion vom 3. März 1885. Allgemeine Verfügung vom 8. Juni 1887, betreffend die Zusammenstellungen von Zwangsverstei⸗ gerungen. Allgemeine Verfüͤgung vom 11. Juni 1887, betreffend die Behandlung von Anträgen und Beschwerden in den Angelegen⸗ heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Centralblatt für die gesammte Unterrichts⸗Ver⸗ waltung in Preußen. Mai⸗Juni⸗Heft. Inhalt: Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Staatsausgaben für öffentlichen Unterricht, Kunst und Wissenschaft. Bestellung des Papierbedarfes nach dem Einheitssatze von 1000 Bogen pro Ries; Einführung dieses Zählungsmodus in den Schulunterricht. Ausscheiden der Städte Hagen aus dem Verbande des bisherigen Kreises gleichen Namens und Spandau aus dem Verbande des Kreises Osthavelland, sowie Theilung der Kreise Hagen in die Kreise Landkreis Hagen und den Kreis Schwelm und Landkreis Dortmund in die Kreise Landkreis Dortmund und den Kreis Hörde. Ausgrabungen der Ueber⸗ reste der Vorzeit, Erhaltung der Funde an Alterthümern. Uebertragung der Würde eines Rector magnificentissimus der Universität Göttingen an den Regenten des Herzogthums Braunschweig, Prinzen Albrecht von Preußen, Königliche Hoheit. Veranstaltung einer Jubelfeier dieser Universität. Bestätigung der Rektorwahl bei der Universität Greifswald. Eisenbahn⸗Transport von Leichen, welche für Universitäts⸗Anstalten bestimmt sind. Herausgabe von Universitäts⸗Chroniken. Förderung der Zwecke des neu begründeten Hygiene⸗Museums zu Berlin. Nbführung des Er⸗ löses für alte Baumaterialien an allgemeine Staatsfonds. Prü⸗ fung von Entwürfen und Kostenanschlägen zu Universitätsbauten durch die Regierungs⸗ und Bauräthe. Ausscheiden eines Abtheilungsvorstehers und Bestätigung Ersatzwahl an der technischen Hochschule zu Hannover. Preisbewerbung bei der Akademie der Künste zu Berlin. 8 Veranstaltung der großen akademischen Kunstausstellung im Jahre 1887. Ausschreiben wegen Bewerbung um Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗ Staatsstipendien für Musiker. Preisausschreiben der Akademie der Künste zu Berlin. Nebenamtliche Beaufsichtigung der Fürstlich Lippeschen Gymnasien durch den Provinzial⸗Schulrath Dr. Rothfuchs zu Münster sowie der drei höheren Lehranstalten im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg durch den Provinzial⸗Schulrath Dr. Todt zu Magdeburg. Zuständigkeit der Königlichen Provinzial⸗Schulkollegien zur selbständigen Bewilligung von einmaligen Unterstützungen bis in Höhe von 50 an aktive Subaltern⸗ und Unterbeamte höherer Unterrichtsanstalten aus dem Titel „Insgemein“ der resp. Anstalts⸗ Etats. Bedeutung und Militärberechtigung der den Unterricht in den alten Sprachen ausschließenden höheren Bürgerschulen. Er⸗ hebung statistischer Nachrichten über den Besuch der höheren Lehr⸗ anstalten in Preußen. Bekanntmachung für Eltern und Vormünder, welche ihre Söhne und Pflegebefohlenen 8 der Königlichen Landesschule Pforta übergeben wollen. Auf⸗ gabe der Schullehrer⸗Seminare; Verwaltung des Ordinariats der Seminar⸗Uebungsschule durch einen ordentlichen Seminarlehrer. Musikunterricht in den Schullehrer⸗Seminaren. Ressortverhältnisse der höheren Mädchenschulen Termine für die Lehrerinnen⸗Prü⸗ fungen im Jahre 1887. Verlegung eines Termins für Prüfung von Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten. Zahlung der Prüfungs⸗ gebühren bei den Lehrerinnen⸗Prüfungen. Statistische Uebersicht über die in Preußen vorhandenen öffentlichen höheren Mädchenschulen. Unter höheren Unterrichtsanstalten, deren Besuch gemäß §. 30 Ziffer 1 in Verbindung mit §. 3 des Hannoverschen Volksschulgesetzes vom 26. Mai 1845 von der Verpflichtung zur Zahlung des Volks⸗ schulgeldes befreit, sind nicht blos öffentliche, sondern auch private höhere Unterrichtsanstalten zu verstehen. Bedeutung der Vorschrift des §. 21 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845, wonach ein Lehrer, wenn er versetzt wird oder sein Amt freiwillig niedergelegt, dasselbe drei Monate vorher kündigen muß. Gnadenkompeten; für die Hinterbliebenen von Schullehrern; Gnadenquartal für die Hinterbliebenen solcher Schullehrer, welche als Lehrer an einer mehrklassigen Schule in einem kollegialischen Verhältnisse gestanden haben. Regelung des Verhältnisses zwischen den Haupt⸗ und den Klassenlehrern an den zwei⸗ und mehrklassigen Schulen; Mißbilligung der Einreichung von Kollektiv⸗Vorstellungen. Von der Wiederaufnahme von Lehrern in den Schuldienst aus anderen Bezirken ist den betreffenden Regierungen, aus deren Bezirk die Lehrer freiwillig ausgeschieden oder unfreiwillig entlassen worden sind, Mittheilung zu machen. Umzugskosten⸗Regulativ für die auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 15. Juli 1886, betreffend die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen, versetzten Lehrer und Lehrerinnen. Auszeichnung der Lehrerinnen an öffentlichen Schulen anläßlich ihres Dienstaustrittes oder ihres Dienstjubiläums. Ableistung der Militärdienstpflicht jüdischer Volksschullehrer, welche an einer jüdischen Religionsschule wirken. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. Juli 1885, betreffend die ensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. Die bei der Anstellung eines Lehrers zu bewirkenden Festsetzungen des Geld⸗ werthes der einzelnen Einkommenstheile sind bei der Pensionsberech⸗ nung maßgebend. Festsetzung des Werthet der Dienstwohnung bei der Pensionirung der Volksschullehrer. Verpflichtung des Fiskus zur Leröne der Volksschullehrer⸗Pensionen bis zum Betrage von 600 Auf besonderen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen Dritter.

der

gemeine Rechnung über den Reichshaushalts⸗ lat pro 1883/84

Persönliche Zulagen, zu deren Zahlung die Genehmigung der

Schulaufsichtsbehörde weder nachgesucht noch ertheilt worden ist, können ;5 Sehhs Diensteinkommen nicht angerechnet werden. Be⸗ rechnung, bezw. Aufbringung der Pensionen von Inhabern vereinigter Schul⸗ und Kirchenämter. Unterscheidung der Fälle, in welchen ein Lehrer ein kirchliches Amt nur als ein Nebenamt verwaltet, von den⸗ jenigen, in welchen Schul⸗ und Kirchenamt mit einander vereinigt sind, sowie die Zuständigkeitsverhältnisse und das Verfahren bei Be⸗ setzung und bei Trennung vereinigter Schul⸗ und Kirchenämter. Die Kosten für Subsellien, Lehr⸗ und Lernmittel sowie andere Gegen⸗ stände der inneren Ausstattung der Schulzimmer gehören nicht zu den Schulbaukosten bezw. nicht zu den Pertinenzien des Schulhauses. Bei der Beaufsichtigung des Privat⸗Unterrichts⸗ und Erziehungs⸗ wesens in der Provinz Hannover sind die Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 10. Juni 1834 (Gesetz⸗Samml. S. 135) und der Staats⸗Ministerial⸗Instruktion vom 31. Dezember 1839 ebenso zur Richtschnur zu nehmen und in Anwendung zu bringen, wie dies in den Provinzen Schleswig⸗Holstein und Hessen⸗Nassau geschieht. Rechtliche Bedeutung der Schulmatrikel. (§. 66 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845). Zu einer Abänderung der Schulmatrikel ist der Schulvorstand nicht befugt. Der Schulvorstand ist die örtliche Behörde, welche nach §. 32 a. a. O. das Vermögen der Schule zu verwalten, dieselbe in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten zu vertreten, die Leistungen für die Schule auf die verpflichteten Ge⸗ meinden und Gutsbezirke umzulegen und auszuschreiben und auf Ein⸗ sprüche gegen die Heranziehung zu Schullasten gemäß H. 49 des Zu⸗ ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 zu beschließen hat. Der Be⸗ schluß des Schulvorstandes macht aber kein Recht für die an dem Unterhalt der Schule Betheiligten. Die Streitigkeiten zwischen den Be⸗ theiligten sind gemäß Abs. 3 des §. 46 des Zuständigkeitsgesetzes im Ver⸗ waltungsstreitverfahren zu entscheiden. Form bezw. Stempe pflichtigkeit des Unterrichts⸗Erlaubnißscheines für Privat⸗Lehrer und Lehrerinnen. Im Geltungsbereiche der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 ist der Antheil an den Kosten der Unterhaltung der Schule, welcher auf eine zur Schule gehörende Gemeinde entfällt, in derselben Weise auf⸗ zubringen, wie die übrigen Kommunalbedürfnisse, entsprechend der in Ansehung der Gemeindelasten bestehenden Ortsverfassung ꝛc. Die zu den Schulunterhaltungskosten Verpflichteten haben den auf sie fallenden Theil der an den Lehrer zu zahlenden Pension aus eigenen Mitteln zu decken, können jedoch, sofern sie unfähig werden sollten, die Besoldung des im Amte stehenden Lehrers zu sichern, aus dem Fonds Kap. 121 Tit. 27 Abth. III. pos. 1 des Etats eine zeitweilige Beihülfe zu diesem Zwecke erhalten. Mitwirkung der Schule zum Schutze nützlicher Vögel. Turnen in der Volksschule. Ein⸗ führung junger Lehrer in den Unterricht an Mittel⸗ und Oberklassen. Genehmigung zum Gebrauche des von dem Regierungs⸗ und Schul⸗ rath Schumann zu Frankfurt a. O. in seinen drei Theilen umge⸗ arbeiteten Wetzel'schen Lesebuchs in den Schulen. Einsendung der von den Regierungen erlassenen Cirkular⸗Verfügungen an die Geheime Registratur des Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Grenze für das dem Lehrer zustehende Züchtigungsrecht. Verhütung von Brandstiftungen durch Kinder. Nicht amtlicher Theil. Bericht eines Schulmannes über den Besuch von Schullehrer⸗Seminaren. Adolf⸗Stiftung zur Ausbildung von Lehrerwaisen im Regierungsbezirk Wiesbaden. Personalchronik. Ministerial⸗Blatt für EEC“ innere Verwal⸗ tung in den Königlich preußischen Staaten. Herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 5. Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen. Aenderungen des Familiennamens im Standes⸗ register. Behörden und Beamte. Uebernahme von Nebenämtern Seitens der unmittelbaren Staatsbeamten. Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten. Erkenntniß des Ober⸗Verwaltungsgerichts, betr. die Verpflich⸗ tung der Kreise zur Uebernahme der durch Ausführung des Impf⸗ gesetzes entstehenden Kosten. Polizeiverwaltung. A. Im Allgemeinen. Uebertragung der städtischen Polizeiverwaltung vom Bürgermeister auf ein anderes Magistratsmitglied. B. Gefängnißwesen, Straf⸗ und Besserungsanstalten. Aufnahmefähigkeit der zur „Strafverbüßung in die Strafanstalten einzuliefernden Gefangenen. Militär⸗ und Marine⸗ Angelegenheiten. Embleme auf Fahnen der Krieger⸗ und ähnlichen Vereine. Denselben Gegenstand betr. Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Centralblatt der Bauverwaltung. Nr. 2521— Inhalt: Amtliches: Personalnachrichten. Nichtamtliches: Der Festplatz von Holtenau. Die Westfront des Doms zu Mailand (Schluß). Die Verunreinigung der Gewässer. Die innere Ausstattung von Seminargebäuden. Bennutzung eines Eisenbahndammes als Nie⸗ derungs⸗Schutzdeich. Vermischtes: Brand der Straßenbrücke über die Elbe bei Wittenberg. Waarenverkehr der Stadt St. Peters⸗ burg während der Schiffahrtsdauer des Jahres 1886. Inlands⸗ und Auslandspreise. Technische Hochschule in Berlin. Bücherschau.

Statistische Nachrichten.

Dem statistischen Theil des Jahresberichts der Handels⸗ und Gewerbekammer zu Stuttgart pro 1886 entnehmen wir folgende No⸗ tizen: Nach dem Gewerbesteuerkataster von 1877 18 betrug im König⸗ reich Württemberg die Zahl der Gewerbe 175 056, 2113 weniger als am 1. April 1886; von dem Weniger fallen auf die Stadt Stuttgart 1667, auf das Oberamt Kannstatt 127, Vaihingen 10, Waiblingen 50. In allen übrigen Oberämtern hat die Zahl der Gewerbe um 78. 453 zugenommen. Die Gewerbesteuer ist nach dem Kataster vom 1. April 1886 87 von 70 206 248 auf 68 059 630 oder um 2 146 618 gefallen; von dem Weniger fallen auf Stuttgart 1 688 047 ℳ., auf das Oberamt Ludwigsburg, wo die Zahl der Gewerbe um 123 zurück⸗ gegangen ist, 109 914 In Eßlingen hat die Zahl der Gewerbe um 315 und die Steuer um 185 966 zugenommen..

An Wirthschaften standen in Wuͤrttemberg in Betrieb:

8 Sonstige Brannt⸗ Gast⸗ Brannt⸗ wein⸗ wirth⸗ wein⸗ klein⸗ schaften konzessionen handel

Davon mit wirth⸗ Brannt⸗ schaften weinschank

7472

Schank⸗

am 1. April 1879 Mpri b“ 7934 6348 1169 1035 Nicht eingerechnet sind die Heckenwirthschaften der Weinproduzenten Danach hat sich vom 1. April 1879 bis 1. April 1885 verminder die Zahl der ] Gastwivthichaften— Schankwirthschaften überhaupt .. .. Schankwirthschaften mit Branntweinschank Branntweinschänken. während die G 85 vermehrt haben. 8 8 Betrieb stehenden Gast⸗ und Schankwirthschaften zu⸗ sammen mit Ausschluß der bloßen Branntweinkonzessionen trafen im Landesdurchschnitt am 1. April 8 eine auf 118 Einwohner, am April 1885 eine auf 129 Einwohner. 1 dgen den 7934 Schankwirthschaften, welche am 1. April 188. im ganzen Lande im Betrieb standen, betrieben 80 auch den Aus⸗ schank von Branntwein; neben diesen 6348 auch Branntwein aus⸗ schänkenden Schankwirthschaften und den 7579 auch zum Branntwein⸗ schank berechtigten Gastwirthschaften standen noch 1169 Konzessionen zum bloßen Branntweinschank in Betrieb; daneben war die Zahl der Kleinhandelbetriebe mit Branntwein und Spiritus auf 122 gestiegen Die Verbrauchssteuern in Stuttgart ergaben im Jahre 1886 brutto auf Bier 246 398 ℳ, Fleisch 459 660 ℳ, Gas 198 409 ℳ, zu⸗ sammen 904 467 ℳ, netto 823 592 ℳ, gegen 801 365 im Vorjahr. Der Konsum von Bier belief sich (bei 273 431 h] Produktion, 105 565 hl Ein⸗ und 76 902 hl Ausfuhr) auf 302 094 hl oder 240 I pro Kopf, gegen 256 1im Vorjahr. An Fleisch wird der Konsum auf 8 529 350 kg (gegen 8 400 000 kg im Vorjahr) oder 67,7 kg pro Kopf geschätzt An Gas wurden 4 957 957 chm versteuert. 3

39987 1417

8

107, 1053, 1124, mit Branntwein und Spiritus sich