ordnungen der Steuerbehörde der Benutzung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen werden;
2) wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäß⸗ heit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei⸗ geräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbesugterweise verletzt wird; 8
3) wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet sind, oder ein Meßapparat, welcher unrichtig zeigt, wissentlich fort⸗ benutzt wird; b 18
4) wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Verbrauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. 9
5. 20.
Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch die §§. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De⸗ fraudation der Verbrauchsabgabe nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 statt.
b. Strafe der Verbrauchsabgaben⸗Defraudation.
Wer eine C11““ Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungsweise des zur Ungebühr be⸗ anspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung be⸗ nutzt worden ist, nach derjenigen Menge reinen Alkohols be⸗ rechnet, welche bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht entweder eine größere Defraudation ermittelt, oder eine Benutzung in geringerem Umfange nachgewiesen wird.
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder eine absicht⸗ liche Störung des Meßapparats stattgefunden, so werden die Verbrauchsabgabe und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergehenden drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme oder Störung angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer derselben oder eine größere Defraudation nachgewiesen wird. Neben der Geldstrafe ist in den Fällen dieses Absatzes gegen den Thäter und den Theilnehmer zusätzlich auf eine Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen.
8 22
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
c. Straferhöhung
bei Verbrauchsabgaben⸗Defraudation im Rückfalle.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation der Ver⸗ brauchsabgabe nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §. 21 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann, unbeschadet der Vorschrift des §. 21 Absatz 3, ac richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
5. 24.
Die Straferhöhung Rückfalls tritt ein, ohne Rück⸗ sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind
d. Strafe wegen Zuwiderhandlungen gegen den Reinigungszwang. §. 25.
guwiderhandlungen gegen die gemäß §. 4 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die Reinigung des Branntweins werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
e. Ordnungsstrafen.
Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe be⸗
treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäß⸗ heit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt:
1) wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe ver⸗ pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver⸗ spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung der zum Schutze der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetz⸗ buchs vorliegt.
f. Strafen für Brennereibesitzer und Brennereilleiter. Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen
Lutter oder Branntwein oder eine absichtliche Störung des Meßapparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen.
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen be⸗ stehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats ermittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol⸗ haltigen G Lutter oder Branntwein möglich ist, ver⸗ etzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des 1““ verübt worden ist.
Brennereibesitzer, deleh. den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidia⸗ rischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 1
Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwider⸗ handlung mit Willen oder Wissen des Breui nereileiters verübt worden ist.
Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der brauchsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche Stoörung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu unter⸗ sagen, das Brennereigewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil ausüben zu lassen. Di Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten.
g. Exekutivische Maßregeln.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der die Ver⸗ brauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugs⸗ recht der letzteren.
h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen.
Gewerbe⸗ und Handeltreibende, einschließlich der Brennerei⸗ besitzer, haften hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbsgehülfen sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solcher⸗ gestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer⸗Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.
z. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
Die Umwandlung der Fügt beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Straf⸗ gesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwider⸗ des §. 31 drei Monate
handlung sowie in den Fällen Gefängniß. J. I s 5. 35.
Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchs⸗ abgabe verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhand⸗ lungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 verjährt zugleich mit dem Eintritt d. jährung gegen den eigentlichen Thäter.
m. Strafverfahren. 36.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entschei⸗ dung der Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäß⸗ heit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden⸗ wege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll⸗ gesetze bestimmt. 1
04.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geld⸗ strafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
Jede von einer nach 8 36 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvor⸗ schriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Straf⸗ entscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand 82 . . 82 ,2 —, 8 . in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die 1“ von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
eziehen.
7) Vertheilung der Einnahmen aus der Verbrauchsabgabe.
Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölke⸗ rung, mit welcher sie zum Gebiet der Brau ntweinsteuergemein⸗ schaft gehören, zu überweisen.
Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.
b—““
Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
1) Allgemeine Einführung des Gesetzes vom
8. Juli 1868.
§. 40.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteue⸗ rung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 treten mit dem 1. Oktober 1887 für das gesammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §S. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aende⸗ rungen und Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Bestimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten be⸗ stehenden Vorschriften wegen Gewährung von Betriebserleich⸗ terungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung belassen und nach näherer Bestimmung des Bundes⸗ raths auch in anderen Staaten eingeführt werden.
2) Maischbottich⸗ und Branntweinmaterialsteuer.
§. 41.
I. Die Erhebung der Moischbottichsteuer erfolgt nur noch
a. in den landwirthschaftlichen Brennereien, d. h. in den⸗ jenigen ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dunger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird,
b. in denijenigen Brennereien, welche Melaͤsse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 ℳ für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuerberechnung bleibt der über⸗ schie zende Rauminhalt, welcher 25 1 nicht erreicht, außer Betracht.
In landwicthschaftlichen Brennereien, welche nur während der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer
a. wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1050 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b. wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1500 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3000 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.
Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1050 beziehungsweise 1500. beziehungsweise 3000 1 Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für den betreffenden Kalendermonat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben.
Der Anspruch auf die Steuerbegünstigung geht nicht ver⸗ loren, wenn in einer der bezeichneten Brennereien im Zwischen⸗ betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
III. An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:
a. vom Hektoliter eingestampfte Weintreber 0,35 ℳ,
b. vom Hektoliter Kernobst oder auch Treber von Kern⸗ obst und Beerenfrüchte aller Art 0,45 ℳ,
c. vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßt Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 ℳ,
d. vom Hektoliter Trauben⸗ oder Obstwein, flüssige Wein⸗ hefe und Steinobst 0,85 ℳ.
IV. Für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 1500 hl Bottich⸗ raum bemaischen, sowie für diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche lediglich nichtmehlige Stoffe mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, kann von der Landes regierung unter Nachlaß der nach der bestehenden Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen angeordnet
werden, daß bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Ver⸗
waltungsvorschriften die Steuer von derjenigen Material oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abgetrieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festgesetzt wird.
„V. Eine Rückvergütung der Maischbottich⸗ oder Brannt⸗ weinmaterialsteuer kann nach näherer Bestimmung des Bundes⸗ raths außer für gewerbliche Zwecke auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil⸗, zu wissenschaftlichen oder zu Putz⸗, Heizungs⸗, Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken Verwen⸗ dung findet.
“
3) Zuschlag zur Verbrauchsabgabe
I. In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirthschaftlichen (§. 41 2a) gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen ver⸗ arbeiten, findet, sofern sie nicht unter §. 4116 fallen, die Er⸗ hebung der Maischbottichsteuer nicht mehr statt. Von dem in solchen Brennereien hergestellten Branntwein wird, soweit er der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag zu dieser er⸗ hoben, welcher 0,20 ℳ für das Liter reinen Alkohols beträgt.
Bei solchen gewerblichen Brennereien, welche vor dem 1. April 1887 bereits bestanden haben und nicht mehr als 10 000 1 Bottichraum an einem Tage bemaischen, tritt für den Umfang des bisherigen Betriebes, nach näherer Bestim⸗ mung des Bundesraths, eine Ermäßigung des Zuschlags um 0,04 ℳ für das Liter reinen Alkohols ein. Bemaischen Brennereien dieser Art mehr als 10 000 l, jedoch nicht über
.
“
a 8
““ 8* “ . 4 ““ die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen
Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplan dazu
angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark.
4) Schutzbestimmungen Die Verpflichtung des Brennereibesitzers zur Einreichung eines Grundrisses der Brennerei und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten (§§. 6 und 43 des Gesetzes vom 8. Juli 1868) erstrecken sich auch auf die mit der Brennerei in Ver⸗ bindung stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume.
Dritter Abschnitt. Zoll⸗ und Uebergangsabga 1) Zollbetrag.
zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung ver⸗ wendet wird (§. 1 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879, Reichs⸗Gesetzbl. S. 259), auf 48,03 ℳ für das Hektoliter reinen Alkohols festgesetzt. Hefebrennereien unterliegen jedoch nur einer Erhöhung der Maischbottichsteuer um 100 Prozent, andere Getreidebrennereien einer solchen um 175 Prozent des bisherigen Satzes.
Zu dem bisherigen Satze der Maischbottichsteuer ist der nach vorstehender Vorschrift beschränkte Betrieb denjenigen landwirthschaftlichen Brennereien gestattet, welche Getreide verarbeiten und an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1050 1 Bottichraum bemaischen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, allen Brennereien, soweit abgeschlossene Verträge dazu Anlaß geben, den Betrieb über das im Absatz 3 unter a bezeichnete Maß hinaus und zu dem einfachen Maischbottichsteuerbetrage zu gestatten.
Die Bestimmungen des §. 3 Absatz 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf die Stundung der Nachsteuer mit der
20 000 1 Bottichraum, so beträgt diese Ermäßigung des Zu⸗ Auf Preßhefebrennereien findet diese Be⸗
schlags 0,02 ℳ stimmung keine Anwendung.
In gleicher Weise sind auf Antrag andere als gewerbliche Brennereien, welche nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft ver⸗ arbeiten, Seitens der Landesregierung von der Erhebung der Branntweinmaterialsteuer Insofern landwirthschaftliche Brennereien, welche Getreide ver⸗
Maischbottich⸗ oder
arbeiten, hiervon Gebrauch machen, wird
von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt st, die in einem Jahre nicht mehr als 00 hl reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von
vorden ist,
0,12 ℳ,
b. von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht über 150 hl reinen Alkohols erzeugen, nur ein
1 Zuschlag von 0,14 ℳ für das Liter reinen Alkohols erhoben.
II. Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1500 1 Bottichraum bemaischen, unterliegen,
sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis
betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maischbottichsteuer, 1 8 dem nach Nr. I Absatz 1 von den gewerblichen Brennereien Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
§. 46.
Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der
im freien Verkehr
ischlag, welchen Branntwein unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundes⸗
raths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 ℳ für das Liter reinen Alkohols. Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1) Branntwein, welcher zu gewerblichen
schließlich der Essigbereitung, zu Heil⸗, zu wis
†
zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
Von vbem in landwirthschastlichen Brennereien, welche an jedoch nicht über 20 000 1 Bottichraum bemaischen, hergestellten Branntwei derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zu 002 ℳ für das Liter reinen Alkohols beträgt, landwirthschaftlichen Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20 000 1 Bottichraum bemaischen, hergestellten derartigen
einem Tage mehr als 10 000,
Branntwein ein Zuschlag von 0,04 ℳ erhoben.
ist nur für denjenigen Kalendermonat zu entrichten, in welchem eine 10 000 beziehungsweise 20 000 1 übersteigende Bemaischung
tattgefunden hat.
III. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes
insichtlich der Verbrauchsabgabe gegebenen
inden auf den Zuschlag zu derselben entsprechende Anwendung. IV. Für die in Ziffer I bezeichneten Brennereien gelten
die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes vom mit folgenden Aenderungen:
a. die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefen⸗ gefäße, Maischbehälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht; b. Abänderungen des angemeldeten Betriebes sind mit
er Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebs⸗
plan bemerkt und binnen 24 Stunden der angezeigt werden muß;
c. die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirk⸗ lichen Bedürfniß entsprechend eingeschränkt werden;
d. die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche Seitens der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie die Einmaischung oder Zubereitung
von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht
freizulassen.
der Nachweis vorge
30. September
Branntweinsteuergemeinschaft
4
n wird, soweit
von dem in
Der Zuschlag
oder zu Putz⸗, Heizungs⸗, Koch wendet wird;
Bestimmungen Kleinhandel mit Branntwein mehr als 40 1; im Besitz vorständen in Mengen Alkohols;
8. Juli 1868
Steuerbehörde
angesagt, oder
Von dem vom Zollauslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum werden an Zoll vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 125 ℳ für 100 kg erhoben, von allem übrigen Branntwein 180 ℳ für 100 kg.
2) Uebergangsabgabe.
. 45.
Von dem aus dem freiah Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemein⸗ schaft gehören, eingehenden Branntwein werden, soweit, nicht üngiger Verzollung geführt wird, an Ueber⸗ gangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab 96 ℳ für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trink⸗ von den branntwein kommt jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung
ierter Abschnitt.
2) Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum
von nicht mehr als 10 1 reinen
3) Branntwein, welcher nachweislich gege Zollbetrages von 125 beziehungsweise 180 ℳ für 100 vom Auslande eingeführt worden ist.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. J. wird
a. der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefe⸗ brennereien auf drei Viertel des Umfanges desjenigen Be⸗ triebes beschränkt, welchen dieselbe in dem entsprechenden Zeit⸗ raum des Vorjahres gehabt hat, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Abs
b. die Maischbottichsteuer auf das Dreifache des bisherigen Satzes und dementsprechend die Steuervergütung für Brannt⸗ (L. wein, welcher aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt oder V
2
Abgabesatze sprechender
einzelnen hergestellt Anwendung des §. 2 durch
Maßgabe Anwendung, daß der Bundesrath ermächtigt ist, weitergehende Erleichterungen eintreten zu lassen.
89)
Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des gegenwärtigen Gesetzes treten zugleich mit dem Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 in einem der nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaaten nach erfolgter Zustimmung von Seiten des betreffenden Staats in Kraft.
Die Gesammt⸗Jahresmenge, welche in einem der Brannt⸗ weinsteuergemeinschaft neu niedrigeren Abgabesatze (§. 1) hergestellt werden darf, wird auf 3 1 reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des betreffenden Staats bemessen.
beitretendem Staat zu dem
Die Bestimmung der Jahresmenge, welche Brennereien zu dem niedrigeren werden darf, erfolgt unter ent⸗
„GäöS.S „ᷣSo8-⸗ d19 Landes⸗
behörden, denen die Erhebung und Verwaltung der im gegen⸗
werden. befindliche
die hiernach
Zwecken, ein⸗
8
senschaftlichen oder Beleuchtungszwecken ver⸗ Ue gegenwärtigen
haben, in Mengen von nicht von anderen Haushaltungs⸗ zur
¹
egung des 8
v. 8
Urkundlich
2B )
Der Bundesrath ist ermäch setzende Uebergangszeit alle im Interesse de
die im §. 47 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht Branntweinsteuergemeinschaft nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmun⸗ gen mit dem betreffenden Staat zu vereinbaren.
Die Einführung des Hohenzollernschen Landen erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben.
wärtigen Gesetz bestimmten Abgaben und Steuern in gleichem Umfange wie jene der Zölle zukommt.
Die vorstehenden Be⸗
timmungen sowie die Bestimmungen im §. 39 Absatz 1 können ggegenüber einem der in die Branntweinsteuergemeinschaft neur
eintretenden Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert
Für das Gebiet des zustimmenden Bundesstaats werden in Kraft tretenden Gesetzesvorschristen durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Der To Inkraftsetzung tritt für §. 46 des gegenwärtigen Geset
die Stelle des 1. Oktober 1887.
§. 48. htigt, für eine von ihm fest
der Ausführung de Erleichterungen
Gesetzes nothwendigen
Ausnahmebestimmungen anzuordnen. Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daf
»)
Bundesstaats
gehörenden
gegenwärtigen Gesetzes in den
unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unte
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Juni 1887.
S.) Wilhelm. von Boetticher.
—
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
.Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
„Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
.Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Kemmandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
2) Zwangsvollstreckungen, 9 8 2 b 8 8 fgebote, Vorladungen u. dgl.
1. Verkündet am 9. Juni 1887. Sommer, Rfdr., als Gerichtsschreiber. In der Otto Bennemann'schen Aufgebotssache “ Königliche Amtsgericht zu Bitterfeld durch den Amtsrichter Rittler
für Recht:
1) die im Grundbuche von Torna Band 1 Bl. 10 Abtheilung III. Nr. 3 eingetragene Hypothekenpost von 400 Thlr. 11
vom 15. August 1848 gelder aus dem Testament-— 14. Män 1879 5 und aus dem Erbvergleiche vom 24. April 1849, wird für erloschen erklärt und die Nachfolger des Gottfried Moritz Krabs werden mit ihren Ansprüchen an die Post ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens werden dem An⸗ tragsteller auferlegt. Von Rechts Wegen.
116542]2 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Amtsgerichts,
verkündet am 17. Mai 1887, ist das über die Dar⸗
lehnspost des Friedrich Christian Krieg zu Königerode von 500 Thlrn. nebst fünf Prozent Zinsen Ab⸗ theilung III. Nr. 5 des Grundbuchs von Braun⸗ schwende Band II. Seite 97 Artikel 29 — von wo sie auf Band I. Artikel 18, Band II. Artikel 37, Band III b. Artikel 91 sowie Artikel 116, Band IV. Artikel 13 und den neuen Band I. Artikel 2 sowie Artikel 8 und 34 desselben Grundbuchs übertragen ist — gebildete Hypotheken⸗Dokument, bestehend aus 1) der Ausfertigung der Schuld⸗ und Pfand⸗ rvwerschreibung nebst Ingrossationsnote vom 31. März 1858 und 2) Hypothekenbuchsauszug von demselben Tage, für kraftlos erklärt. 1 Kdoönigliches Amtsgericht Wippra.
Stüler.
8
6. Berufs⸗Genossenschaften.
7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
ffentlicher Anzeiger.
10. Familien⸗Nachrichten.
18n der Börsen⸗Beilage.
[14947] Auf Antrag des Königl. Preuß. Eisenbahn⸗Fiskus sind durch Ausschlußurtheil vom 6. Mai 1837 die nachstehenden Hypothekenurkunden für kraftlos erklärt:
1) über 112 Thlr. 10 Sgr. rückständige Kaufgelder aus dem Kaufgelderbelegungsprotokolle vom 11. März 1852 und der Schuld und Pfandverschreibung vom 30. Oktober 1852 für Friedrich Wilhelm Gläser zu Siegen, bestehend aus den genannten Urkunden, dem Recognitionsattest vom 9. November 1852 und dem Hypolhekenschein vom 25. Januar 1853, eingetragen im H.⸗B. Burbach Vol. IV. Fol. 54 Rub. III. Nr. 6 Vol. VIII. Fol. 20 Rub. III. Nr. 1 Hb. Bd. VIII. Bl. 8 Abth. III. Nr. 1, Bd. V. Bl. 28 Abth. III. Nr. 12 Gb. Burbach,
2) über 130 Thl. Darlehn für Johannes Heinrich Diehl sen. zu Wahlbach aus der Schuld und Pfand⸗ verschreibung vom 1. Dezember 1840, eingetragen im Hb. Wahlbach Vol. I. Fol. 32 Rub. III. Nr. 3, auch Vol. III. Fol. 5 Rub. III. Nr. 1 und Band V. Bl. 29 Gb. Abth. III. Nr. 6a, bestehend aus jener Uege und zwei Hypothekenscheinen vom 17. August
3) über 91 Thlr. nämlich 50 Thlr. 23 Sgr. 8 Pf. Darlehn, 19 Thlr. 15 Sgr. zu Kapital erhobene mehr als zweijährige Zinsen,
20 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. Waarenforderung für Kaufmann Heinrich Diehl zu Wahlbach aus der Schuld und Pfandverschreibung vom 7. Februar 1844, eingetragen im H. B. Wahlbach Vol. I. Fol. 32 Rub. III. Nr. 4, Vol. III. Fol. 5 Rub. III. Nr. 2 und Band V. Blatt 29 Abth. III. Nr. 6 b, bestehend aus der Obligation vom 7. Februar 1844 und zwei Hypothekenscheinen vom 17. August 1844,
4) über 300 Thlr. Darlehn aus der Schuld⸗ verschreibung vom 9. März 1848 für Ehefrau Adolf Schweitzer, Friederike, geb. Göbel, zu Straß⸗Ebers⸗ bach und cedirt an den Kanzleirath Friedrich Göbel zu Siegen, eingetragen im H. B. Wahlbach Vol. IV. Fol. 33 Rub. III. Nr. 1 G. B. Wahlbach Bd. VI. Bl. 45 Abth. III. Nr. 2 a, bestehend aus der Obligation vom 9. März 1848 und dem Hypotheken⸗ schein vom 11. März 1848,
5) über 256 Thlr, nämlich 200 Thlr. Darlehn und 56 Thlr. Waarenkaufpreis für Kaufmann
Ludwig Diehl zu Wahlbach, eingetragen im H. B.
Wahlbach Vol. IV. Fcl. 33 Rub. III. Nr. 2 G. B. Wahlbach, Bd. VI. Bl. 45 Abth. III. Nr. 2 b, be- stehend aus der Obligation vom 25. April 1854 und Recognitionsattest und Hypothekenbuchsauszug vom 28. Mai 1854, F.Sn2
6) über 100 Thlr. Darlehn, eingetragen im H. B. Niederdresselndorf Vol. II. Fol. 41 Rub. III. Nr. 2 aus der Urkunde vom 4. Juli 1843 für Bürger⸗ meister Krombach zu Oberdresselndorf und durch Acte vom 18. Oktober 1848 an den Schullehrer Daniel Schneider zu Niederdresselndorf abgetreten, bestehend aus der Obligation vom 4. Juli 1843, und dem Hypothekenschein vom 11. Juli 1843.
Königliches Amtsgericht zu Burbach. Firx.
[16532
Durch Ausschlußurtheil vom heutigen Tage ist die über die Bd. 3 Bl. 289 Grundbuchs von Bottrop Abth. III. Nr. 2 für Sanitäts⸗Rath Dr. Rötger Sebregondi weiland zu Dorsten eingetragene Hypothet von 200 Thlr. Darlehn gebildete Hypothekenurkunde für kraftlos erklärt.
Bottrop, den 21. Tamt 1887.
Königliches Amtsgericht.
[16536 In Sachen betreffend das Aufgebot des über die im Grundbuche von Löhlbach Bd. II. Art. 27 Abth. III. Nr. 13 eingetragene Post von ℳ 924,90 gebildeten Hypothekenbriefs vom 17./3. 1881 hat das unterzeichnete Gericht durch Urtheil vom 16./6. 1887 für Recht erkannt, daß der genannte Hypothekenbrief für kraftlos zu erklären sei.
Rosenthal, den 16. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht.
Stammler.
[16538] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts I. Abtheilung 49 hier vom 15. Juni cr. ist die Police der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine Nr. 7956 über 500 ℳ für den
Seconde⸗Lieutenant Hans Baron von Stenglin vom
Großherzoglich Mecklenburgischen Grenadier⸗Regi⸗ ment Nr. 89 zu Schwerin i. M. zu Gunsten seiner Schwester für kraftlos erklärt. Berlin, den 19. Juni 1887. Thomas, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49.
[16572]
Im Namen des Königs!
Verkündet am 17. Juni 1887 Dr. Belzer, als Gerichtsschreib
Auf den Antrag der Wittwe des Balthasar Klein, Elisabethe Katharine, geb. Feilbach, in St. Goars⸗ hausen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gebeschus daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu St. Goarshausen durch den Amtsgerichtsrath Dr. Paclelinetti für Recht:
Daß die Partial⸗Obligation des vormals Herzog⸗ lich Nassauischen Anlehns vom 30. September 1862 Litt. N. Nr. 4168 über 100 Gulden für kraftlos erklärt wird.
St. Gvarshausen, den 17. Juni 1887.
Königliches Amtsgericht. II.
[16539] Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts gerichts I., Abtheilung 49, vom 15. Juni cr., ist das Sterbekassenbuch der neuen Berliner Sterbekasse Nr. 11816 vom 12. Februar 1855 für Frau Schiers, Antoinette Louise, geb. Karnitzki, über 300 ℳ, für kraftlos erklärt.
Verlin, den 19. Juni 1887.
Thomas, Gerichtsschreiber,
des Königlichen Amtsgerichts I. Abtheilung 49. [16541] Bekanntmachung.
Der von dem Kaufmann Arthur Lehmann zu Berlin (Elisabeth⸗Ufer 11) acceptirte, von der Hand⸗ lung Hermann & Bartrow auf ihn gezogene am 11. Juli 1886 fällig gewesene Wechsel vom 4. März 1886 über 280 ℳ ist durch Urtheil des Königlichen
Amtsgerichts I. hierselbst vom heutigen Tage für 8
kraftlos erklärt. Berlin, 18. Juni 1887. 6 Trzebiatowski, Gerichtsschreiber königlichen Amtsgerichts! eilung 48.