in den Probate, Divorce, and Admiralty Division behandelt, im vierten die verwaltende und freiwillige Gerichtsbarkeit der Chancery Division, hauptsächlich das Konkursverfahren. Den prak⸗ tischen Gebrauch erleichtert ein alphabetisches Register und ein Verzeichniß englischer technischer Ausdrücke. Man kann dem mit großer Sachkenntniß und musterhaftem Fleiß gear⸗ beiteten Werke keine bessere Empfehlung mit auf den Weg geben, als es Dr. Rudolf Gneist in seinem Vorwort thut, der dem Verfasser das Verdienst zuspricht, daß er diesen sehr schwierigen Theil des öffentlichen Rechts in einer für deutsche Leser wohl verständlichen, und ebenso für wissenschaftliche wie für praktische Zwecke ausreichenden Gestalt und dabei auch unserer Rechtsanwaltschaft in ihrem Verkehr mit den englischen Gerichtshöfen einen zuverlässigen Berather ge⸗ geben habe. 1
— Spamer's Illustrirtes Konversations⸗Lexikon. Nachschlagebuch für den täglichen Gebrauch. Ein Hausschatz für das Volk. Orbis pictus für die studirende Jugend. Zweite gäuzlich um⸗ gearbeitete Auflage. Leipzig und Berlin. Verlag und Druck von Otto Spamer. Dritter Band (Buchstabe C, D und E, 1887). Mit 954 Textabbildungen, 8 politischen und physischen Karten und 11 Tonbildern. 94 ½ Bogen 40. Preis 15 ℳ Sehr eleganter Halb⸗ franzband. — Wir haben uns bereits früher (Jahrgang 1886 Nr. 209) bei Besprechung der beiden ersten Bände des Werkes über dessen Tendenz und Werth geäußert. Der vollendet vorliegende dritte Band rechtfertigt nach allen Richtungen hin die dort ausgesprochene Aner⸗ kennung. Wir begegnen derselben wohldurchdachten Kürze im Text, welche dem Bestreben dient, die Stichwörter auf die möglich höchste Zahl zu bringen: die beiden ersten Bände enthalten gegen 20 000 Rubriken und Artikel, der gegenwärtige allein über 18 000. Dem Deutschen Reich ist cine Reihe bemerkenswerther Abhandlungen gewidmet: „Deutsches Heerwesen“, mit ausführlicher Darlegung der Armeeorganisation, in den statistischen Daten bis auf die Gegenwart fortgeführt; „Deutsche Kolonien“, „Kunst“, „Literatur“, „Marine“, „Mythologie“, „Philo⸗ sophie“, „Deutsches Recht“, „Deutsche Sprache“, „Deutsch⸗franzö⸗ sischer Krieg“. Der Artikel „Deutschland und Deutsches Reich“ bietet eine in acht Zeiträume abgetheilte historische Skizze von größerer Ausdehnung. Aehnlich ist England behandelt. Im Uebrigen lenken wir die Aufmerksamkeit auf die Rubriken „Darwin“, „Eisen und Eisenindustrie“, „Eisenbahnen“ (mit werthvollen statistischen An⸗ gaben), „Elektrizität“ nebst Annexen, „Entdeckungen“ (mit chronolo⸗ gischer Tafel der wichtigsten Entdeckungsreisen und Entdeckungen seit dem Alterthum bis 1885), desgleichen „Erfindungen“ (mit ent⸗ sprechender chronologischer Uebersicht), „Erde“ (mit Karten), auch auf den Artikel „Europa“. — Ganz besonders ist wieder die Illustration gepflegt worden, ausgesprochener Maßen die Spezialität dieses Konversations⸗Lexikons. Neben der künstleri⸗ schen Ausführung der Abbildungen macht sich der Reichthum und das Schritthalten mit der Zeit geltend. Die Porträts erreichen die stattliche Zahl 185 (im ersten Bande 115, im zweiten 179). Die umfängliche Berücksichtigung der Naturwissenschaften, der Technik, des Gewerbes und der Wirthschaft durch bildliche Darstellung fällt in die Augen, auch ist anerkennenswerther Fleiß auf Kulturgeschichte und Kunst gewendet. Von den einschlägigen besonderen artistischen Beigaben werden die Tonbilder „Elsaß⸗Lothringen“ von Albert Richter, „China“ (1. und II) und die Bildertafeln über den Kulturzustand in Deutsch⸗ land vom 8. bis 19. Jahrhundert (I bis VIII.) viele Freunde finden. Die Architekturen stellen auch für diesen Band einen beträchtlichen Antheil. Ein interessantes Beispiel für die instruktive Wirkung der Illustration bieten die Rubriken „Diamant“ und „Edelsteine“ mit den entsprechenden Abbildungen der größten bekannten Diamanten in natürlicher Größe, sowie der gebräuchlichsten Formen des Edelstein⸗ schnittes in Größe der Brillanten von 1 bis 100 Karat, und der Krrystallformen der Edelsteine. Der kartographischen Beilagen (politischen und geologischen) sind zahlreiche. Ver⸗ dienstlich bleibt die fortgesetzte Bemühung der Redaktion, durch ausführliche statistische Tafeln (in der Weise der Hübner'schen), welche der Rückseite der Landkarten aufgedruckt sind (vgl. z. B. Dänemark, Deutsches Reich, Europa), neben der geographischen zugleich die politische Bedeutung der Staaten anschaulich zu vergegenwärtigen. Im Allgemeinen ist auch diesmal das geschmackvolle Arrangement beim Abdruck der Illustrationen zu loben. — Die Bände 1 bis 3 zusammen enthalten 3082 Text⸗Illustrationen, 38 Tonbilder in Quarto und 26 geographische Karten. Das Werk kann, außer in 8 Bänden, noch in 200 Lieferungen zu 50 ₰ oder in 34 Abtheilungen zu 3 ℳ bezogen werden. b
Gewerbe und Handel.
Die soeben erschienene 7. Lieferung der „Gewerbehalle“ (Organ für den Fortschritt in allen Zweigen der Kunstindustrie, unter Mitwirkung bewährter Fachmänner redigirt von Ludwig Eisenlohr und Carl Weigle, Architekten in Stuttgart; Verlag von J. Engelhorn daselbst) bringt auf Tafel 43 ein Zimmer im Stil vlämischer Renaissance; entworfen von Professor F. Ewerbeck in Aachen. — Tafel 44: 1.—5. Entwürfe zu silbernen Gefäßen von Karl Raab in Gablonz. 6. Aufnahme eines Gefäßes im K. K. Oesterreichischen Museum für Kunst und Gewerbe in Wien; von demselben. — Tafel 45: Bibeldecke im Bayerischen Gewerbe⸗Museum in Nürnberg (deutsche Arbeit, 1751); aufgenommen von Friedrich Gaab daselbst. Dieselbe besteht in der Hauptsache aus Kalbleder, welches verschieden⸗ farbig eingelegt ist, der weitere ornamentale Schmuck bildet ein Meisterwerk der Handvergoldung. Die Decke wurde im Jahre 1751. zu Altorf in Mittelfranken hergestellt. — Tafel 46: Spiegelrahmen von Aubert in Paris. — Tafel 47: Schmieveeisernes Parkthor (1730 — 1740) in Billwärder bei Hamburg; aufgenommen von Architekt M. Scheiwe in Höxter. — Tafel 48: Geschnitzte Füllungen an einem Lesepult in S. Agostino in Perugia; aufgenommen von Professor L Gmelin in München. — Tafel 49: Norwegische Leinwandstickerei der Renaissance im Schlesischen Alterthums⸗Museum zu Breslau,
ufgenommen von H. v. Amstetter daselbst.
— Ueber die Lage des rheinisch⸗westfälischen Metall⸗ markts berichtet die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“: Die Lage des rheinisch⸗ westfälischen Eisenmarktes hat sich zwar im Laufe der letzten Woche faktisch kaum wesentlich geändert, doch hat die abwärts gehende Ten⸗ denz, wie es scheint, ein Ende genommen und zudem die Walzeisen⸗ branche durch das nunmehr fest beschlossene Verkaufssyndikat einen festeren Halt gewonnen. Die Berichte aus Schlesien lauten ebenfalls befriedigend, wenn auch mehr für Walzeisen als für Roheisen. Doch erwarlet man für letzteres in nächster Zeit eine Produktions⸗ einschränkung. In England war der Markt still, aber sonst in fester Haltung, welch letzteres auch von Schottland gilt, wo dieselbe sich sogar durch eine Steigerung der Warrantpreise um ca. 9 d. aus⸗ gesprochen hat. Der belgische Eisenmarkt ist andauernd fest und man spricht von einer Hausse auf Träger; anhaltend gedrückt ist dagegen der französische Eisenmarkt. In Amerika war das Geschäft still, die Haltung dagegen eine feste. Was speziell die Geschäftslage des rheinisch⸗westfälischen Marktes anbelangt, so ist dieselbe in Eisen⸗ erzen im Ganzen noch gedrückt; nur in Rostspath ist in den letzten Tagen die Nachfrage etwas lebhafter gewesen und es sind auch ver⸗ schiedene größere Abschlüsse in dieser Erzsorte gethätigt worden. Roheisen ist in Rheinland⸗Westfalen nahezu unverändert; die Nachfrage ist im Ganzen schwach, wenn dieselbe in letzter Zeit auch sbfllen hesse etwas lebhafter gewesen ist. Die Preise sind ziemlich
eest behauptet worden. Die Nachfrage nach Spiegel⸗ eisen vom Auslande und Inlande stockt fast gärzlich, dieselbe ist nur in Sorten mit 20 % Mangangehalt etwas lebhafter geworden und es sind in dieser Marke in der letzten Zeit einige bedeutende Abschlüsse erfolgt. In der Walzeisenbranche ist das wichtigste Ereigniß jedenfalls die am Sonnabend in Düsseldorf ein⸗ stimmig beschlossene Bildung eines Syndikats der rheinisch⸗westfälischen Stabeisenfabrikanten, womit unsere frühere im Gegensatz zu den pessimistischen Berichten anderer Blätter ausgesprochene Er⸗ wartung sich vollständig erfüllt hat. Die Nachfrage war in Stabeisen bislang noch immer befriedigend und nach der letzten vormonatlichen Statistik haben die Lagervorräth
Es ist deshalb die oben angegebene Erhö
8
Unt
Grundpreises, der noch keineswegs in richtigem Verhältniß zu den Rohmaterialien stand, vollständig gerechtfertigt. In Kesselblechen ist wesentlich Neues nicht zu berichten; die unverändert gebliebenen Preise behaupten sich In Walzdraht hat die Marktlage im All⸗ gemeinen keine merkliche Verschlechterung erfahren, namentlich hat sich Schweißeisen⸗Walzdraht in letzter Zeit im Preise fest behauptet. — Die Lage der Maschinenfabriken und Eisengießereien ist noch nahezu unverändert. Die Beschäftigung scheint, wenigstens stellenweise, in der letzten Zeit eine bessere geworden zu sein, nur über das Geschäft in Rohren wird noch Klage geführt. Die Beschäftigung ist eine mäßige und die Preise sind noch immer gedrückt.
— Die „New⸗Yorker Hdls.⸗Ztg.“ schreibt in ihrem vom 17. Juni datirten Wochenbericht: Das Geschäft am Waaren⸗ und Produktenmarkt hat vielfach einen sehr erregten Verlauf genommen. Von Brodstoffen bewegte sich Weizen in Folge des in Chicago eingetretenen Zusammenbruchs des berüchtigten „Corner“, in stark weichender Richtung; der Schluß gestaltete sich beruhigter. Die UmfFätze, besonders in Terminen, waren geradezu kolossal, auch der Export gestaltete sich, zu den gewichenen Notirungen, sehr animirt. Mais, im Vergleich mit Weizen, entschieden fest, ebenso Hafer. Am Frachtenmarkt ist die Situation eine eher wieder etwas bessere geworden. Bei recht bedeutenden Umsätzen in Loco⸗ Wagre sowohl als in Terminen, waren Baumwoll⸗Notirungen anfänglich und im weiteren Wochenverlauf rückgängig, um befestigt zu schließen. In den ersten Tagen der Woche vollzog sich der seit lange erwartete Krach in Brasil⸗Kaffees, wobei das Geschäft ganz enorme Dimensionen annahm. Schluß sowohl für Brasil⸗Kaffees als auch milde Sorten, welch letztere ebenfalls, wenn auch in beschränktem Maße, in Mitleidenschaft gezogen worden, beruhigt. Der Thee⸗ und Zuckermarkt bot nichts Neues von Interesse. Zu Provisionen üͤbergehend, so war Schmalz, das ja hauptsächlich von Chicago aus manipulirt wird, in Sympathie mit Weizen weiter rück⸗ gängig; Schweinefleisch war still, aber relativ fest Am Metallmarkt war Eisen fest, aber sehr still, Zinn zu ermäßigten Notirungen, animirt, Kupfer und Zink stetig. Ueber Schiffsbedürfnisse ist nichts Neues zu melden; Preise von Terpentinöl und Harz haben sich ziemlich stetig behauptet. Raff. Petroleum konnte die Anfanas der Woche etablirte Besserung von ½ C. nicht behaupten und beharrt in matter Tendenz. In Pipe line certificates herrscht trotz mäßiger Preisschwankungen beinahe gar keine Spekulation, Schlußpreis 62 ½¾ C. Gd. Die seit laͤngerer Zeit am Wollmarkt dokumentirte Festigkeit hat sich auch in dieser Woche behauptet. In fremden und einheimischen Manufakturwaaren war Stille vorherrschend. Der Import fremder Webstoffe beträgt für die heute beendete Woche 1 733, 547 gegen 1 410 315 Doll. in der Parallelwoche des Vorjahres.
Stralsund, 26. Juni. Zu dem am 10. und 11. d. M. hier abgehaltenen Wollmarkt sind 5290 Ctr. Wolle angefahren, welche sämmtlich bis auf einige Posten verkauft wurden. Der Preis für ordinäre Wolle betrug 112 — 118 ℳ, für mitltlere 120 — 126 ℳ und für feine 130 ℳ für den Centner. Das Schurgewicht hat im All⸗ gemeinen wenig befriedigt und bleibt hinter dem des Vorjahres zurück. Die Wäsche war vereinzelt gut, zum größeren Theil aber mangelhaft.
Zürich, 28. Jun: (W. T. B.) Die Generalversammlung der Schweizer Nordostbahn genehmigte nachfolgende Anträge des Verwaltungsraths: rom Reinertrage 660 000 Fr. als Dividende für die Priorifätsaktien zu verwenden, 500 000 Fr. dem Pensionsfonds zu überweisen und 189 704 Fr auf die neue Rechnung vorzutragen. Der Verwaltungsrath wurde aufgefordert, gegen den Beschluß des Bundes⸗ raths gerichtlich vorzugehen, weil derselbe seine Befugnisse als Schieds⸗ richter überschritten habe; am auffälligsten sei dies bei dem Verbot über die Verfügung des Reinertrages.
Amsterdam, 28. Juni. (W. T. B.) Die heute von der Niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Kaffee⸗ Auktion eröffnete für Nr. zu 53 ¾ à 54, Nr. 2 53 ¾ à 54, Nr. 3 53 ¾ à 54, Nr. 7 54 ½ à 54 ¼, Nr. 11 52 ¼¾ à 53, Nr. 19 54 ½ à 54 ¾, Nr. 21 54 ¼ à 54 ¼, Nr. 24 55 à 55 ¼.
London, 28. Juni. (W. T. B.) Wollauktion. Stim⸗
(W. T. B.) Weizen⸗Ver⸗
mung fest, Preise unverändert.
New⸗York, 27. Juni. 1 6 schiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach Großbritannien 108 000, do. nach Frank⸗ reich 84 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents 96 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 36 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents — Orts.
W “ gangenen Woche ausgeführten Produkte betrug 5 485 153 Doll.
Verkehrs⸗Anstalten. Ruhr⸗Ztg.)
- Obschor die gestrige Generalversammlung des Vereins zur Kanalisirung der Ruhr weniger besucht war, als bei der grundlegenden Be⸗ deutung der Tagesordnung erwartet werden durfte, zeigt doch der
26. Juni. (Rhein⸗ u.
Witten,
Verlauf derselben, daß sowohl dem gewählten Ausschuß als dem auf dessen Antrag von dem Minister Maybach zum Zwecke der Vor⸗ arbeiten beurlaubten Regierungs⸗Baumeister Greve das große Ziel in seiner ganzen erstrebenswerthen Fülle und Bedeutung stets vor Augen schwebt und von ihnen mit einer anerkennenswerthen Energie und Konsequenz, und unbeirrt durch alle jene hervortretenden Zweifel, Deuteleien und Nörgeleien verfolgt wird, welche schon oft⸗ mals einen großen Gedanken im Keime erstickt haben. Wenn dem Projekt der Ruhr⸗Kanalisirung bisher vielfach „der Glaube fehlte“ so möchten wir nach dem Verlauf der gestrigen Versammlung diesen Standpunkt als einen für die Anwesendern wenigstens über⸗ wundenen bezeichnen, und daran die Hoffnung knüpfen, daß die in etwa 8 — 14 Tagen im Druck erscheinende Broschüre über das Projekt, welches Regierungs⸗Baumeister Greve in gediegener Weise aus⸗ gearbeiret hat, Alle zu der Ueberzeugung führen wird, daß die Ruhr⸗ kanalisirung nicht allein eine leicht und zweckdienlich auszuführende gute Idee ist, sondern auch, zur That geworden, den Staat und die Ruhrgegend, sowie seine weitverbreitete, weltbewährte Montan⸗ Industrie durch ihre große Rentabilität zu neuem Reichthum führen, den in der Jadustrie Betheiligten einen neuen Stützpunkt für die Hebung der Wohlfahrt des Volkes bieten wird.
Aus den geschäftlichen Mittheilungen verdient angeführt zu werden, daß das Ausschußmitglied Hr. Schmidt wegen Verlegung seines Wohn⸗ sitzes nach Charlottenburg seinen Austritt angezeigt hatte und durch das Loos die Herren Ernst Lohmann⸗Herbede und Dr. jur. Heyden⸗ Essen ausgeschieden wurden. Auf den Antrag des Landraths Dr. Neu⸗ haus⸗Hattingen wurde statt des Ersteren Dr. Schulz⸗Bochum neu und die beiden andern Herren einstimmig wiedergewählt. Das Rechnungs⸗ verhältniß wurde vorgetragen und die geschehene Vorprüfung von einer sofort in Thätigkeit tretenden Prüfungskommission (Bürger⸗ meister Heider und H. Berninghaus) gutgeheißen, worauf die Ent⸗ lastung erfolgte.
Regierungs⸗Baumeister Greve entwickelte sodann in einstündigem Vortrage seine gründliche Arbeit, betreffend die Ruhr⸗Kanalisirung von Ruhrort aufwärts bis Wetter, woselbst in einem bis Herdecke sich erstreckenden Sammelhafen die dortige kleine und große Industrie sich entfalten bezw. sich anschließen kann, ferner den Kanal durch das Herz der Montanindustrie von Steele über Kray (Zeche „Dahlbusch“, Zeoche „Hannover“) nach Eikel und von da über Herne (Zeche „Friedrich der Große“) zum Anschluß an den Emskanal. Wir würden unserer heutigen Aufgabe nicht entsprechen und den Lesern der demnächst erscheinenden ausführlichen Denkschrift vorgreifen, uns auch zu dürftig vorkommen, wollten wir auch nur kurz ausführen, wie der Vortragende aus dem geschäftlichen Verlauf der Ruhrschiffahrt, aus den Vergleichen mit den Main⸗, Seine⸗, Mosel⸗ und anderen Kanali⸗ sirungen, aus den sehr sorgfältigen Sammlungen über die Wasser⸗ mengen und⸗Mängel seit einem halben Jahrhundert, aus den Beobach⸗ tungen über die Vernachlässigung der Wasserstraßen, aus der Gewin⸗ nung von etwa 1000 ha Rieselwiesen und der Verfrachtung der Kohlen⸗, Eisen⸗ und Stahlindustrie die Zweckmäßigkeit und Rentabilität des entwickelte. Es sei nur eben gestreift, daß die Kosten
v““
8 der Ruhr⸗Kanalisirung auf 10 ½ Millionen Mark, die des Kanals Steele⸗Herne auf die Hälfte höher geschätzt werden kann und daß die Fracht per Tonnen⸗Kilometer Kohlen von Witten bis Ruhrort von 1,70 ℳ per Bahn, auf 20 per Wasser sinken wird.
Nach dem gegen 1 Uhr beendeten Vortrage, für welchen die Ver⸗ sammlung auf Antrag des Vorsitzenden durch Erheben von den Plätzen ihren Dank abstattete, machte Dr. Möller⸗Brackwede auf die im Ruhrstrome unbenutzt liegenden Wasserkräfte aufmerksam und auf die Zweckmäßigkeit der Ausnutzung derselben, wobei aber die projektirten Nadelwehre in Wegfall kommen müßten. Dr. Heyden wünschte, daß die Versammlung von den sehr dankenswerthen Aus⸗ führungen des Vorredners sich nicht vorzeitig auf Seiten⸗ wege ziehen s da es in heutiger Versammlung doch hauptsächlich ankomme, das Resultat des Herrn Wasserbaumeisters kennen zu lernen und sich an dem ansprechenden Fleiße und der gründlichen Arbeit desselben zu erbauen und die Mittel zu berathen, welche zur Durchführung des Projektes am zweckmäßigsten seien. Er hob aus dem Vortrage des Hrn. Greve namentlich hervor, daß Stichkanäle nach größeren Werken hin angelegt werden sollen, und da mache er darauf aufmerksam, daß sowohl für die Beschaffung der einstweiligen vorbereitenden Mittel des Vereins als später bei der Durchführung des Projektes, auch wenn nach der Ansicht des Hrn. Greve die Staatsregierung die Kosten der Ruhr⸗Kanalisirung über⸗ nehme und von Erhebung von Schiffsgebühren Abstand nehmen solle, die großindustriellen Werke sowie die Städte und Gemeinden das meiste Interesse an der Ausführung haben und auf deren Beihülfe deshalb am meisten zu rechnen sein dürfe. Er empfahl namentlich die Stichkanäle nach dem Bochumer Verein und der Krupp'schen Fabrik bei Essen, woselbst nahe am ehemaligen Köln⸗Mindener Bahn⸗ hofe, am Segeroth, genügendes Terrain ohne bedeutende Schwierig⸗ keit zu erlangen sein werde Ein Antrag, diesen Stichkanal als Theil des Gesammtprojektes auszuarbeiten, fand einstimmig Annahme. Der Vorsitzende machte noch einige interessante Mittheilungen über die Schleusendimension, welche gestatte, daß ein Schlepper mit zwei eisernen Kasten zugleich geschleust werden könne, und schloß alsdann die Sitzung. .
Ueber die Konkurrenz des nördlichen sog. Emscherkanals und die Vorzüge der neuen Linie vor demselben, über die minder großen Ge⸗ sahren für bezw. durch den Bergbau, die geringeren Kosten, die bereits durch ein großes Netz von Eisenbahnen von Südwesten nach Nord⸗ osten vorhandenen Zubringer, welche fast alle direkt oder indirekt unseren Kanal berühren und an den Berührungspunkten einen bereits nahezu fertiggestellten Anschluß hätten, während die Anschlüsse an den Emscherkanal, sei es zu Lande oder zu Wasser, erst mit großen Kosten anzulegen seien, über die auf der Linie Steele —Herne vorhandenen größeren Wassermengen wurden privatim manche Meinungen aus⸗ getauscht, welche das Vertrauen in die Ausführbarkeit und große Zweckmäßigkeit der neuen Linie zu befestigen geeignet waren.
So können wir denn den Bestrebungen des wackeren Vereins und dem rührigen Vorsitzenden desselben mit einem hoffnungsvollen Glück⸗ auf und dem Wunsche vertrauensvoll weiter folgen, daß seine ferneren Früchte den Erstlingen ebenmäßig folgen mögen
Berlin, 29. Juni 1887.
Dem Königlichen Kunstgewerbe⸗Museum ist durch Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Baden eine Uhr zur Ausstellung übergeben, welche dieselbe als ein persönliches Geschenk Sr. Majestät dem Kaiser zu Seinem 90. Geburtstage dargebracht hatte. Dieselbe, in Form einer zierlichen Standuhr — ist vollständig in sehr künstlerischer Vollendung bemalt — nach Erfin⸗ dung des Professors Götz in Karlsruhe — und enthält in ovalen Me⸗ daillons die Porträts der Urenkel des Kaisers, die Söhne des Prinzen Wilhelm, die schwedischen Prinzen und die Prin⸗ zessin Fedora von Sachsen⸗Meiningen. Das sehr anmuthige Kunst⸗ werk ist in dem oberen Kupvelraum des Museums aufgestellt, wo zur Zeit auch wieder Neuerwerbungen ausgelegt werden.
Auf dem Tempelhofer Felde wehte heute das rothe Kreuz im weißen Felde. Vor dem General von Kaltenborn⸗Stachau, General⸗ stabs-Chef des Garde⸗Corps, fand heute Vormittag daselbst die Vorstellung der 3 Sanitäts⸗Detachements des Garde ⸗Corps statt, mit welcher die 10 tägige praktische Uehung der Detachements ihren Abschluß erreichte. Jedes Detachement besteht aus 110 Soldaten, 4 Lazarethwagen, einem Leiterwagen und einem Gepäckwagen. Im letzteren ist das trans⸗ portable Zelt untergebracht, unter dem die Aerzte ihres schweren Be⸗ rufs zu walten haben.
Paris, 28. Juni. (W. T., B.) Wie aus Algier gemeldet wird, entstand am 26. Juni in Biskra zwischen Spahis und Marok⸗ kanern, welche bei den Eisenbahnarbeiten beschäftigt sind, ein Streit. Gegen 100 Marokkaner griffen eine Patrouille an und machten von der Feuerwaffe Gebrauch; die gegen sie entsandten Truppen tödteten alsdann 10 Marokkaner, verwundeten mehrere und verhafteten gegen 30; von den Spahis wurden mehrere verwundet und einer ge⸗ tödtet. Die Ruhe ist wiederhergestellt.
Im Deutschen Theater trat gestern Hr. Paul Arendt vom Großherzoglichen Hof⸗Theater zu Schwerin in einer Lustspielrolle, in dem beliebten Lustspiel »Goldfische“ als Erich von Felsen auf. Der Gast hatte mit den Erinnerungen an seinen Vorgänger in dieser Partie schwer zu kampfen; man vermißte dessen Schneidigkeit, Humor und Liebenswürdigkeit, die manches weniger Zusagende der Rolle milderten. Aber wenn man von diesen Vergleichen absieht, so muß man Hrn. Arendt das Zeugniß ausstellen, daß er ein talent⸗ voller und denkender Schauspieler ist, dem bisher hier wohl nur die geeignete Rolle gefehlt hat, um seine Begabung zur vollen Geltung zu bringen. Wo er in seiner Sprache und seinem Spiel die Tiefe des Gefühls zum Ausdruck bringen konnte, fehlte es ihm nicht an reichem, aufrichtigem Beifall, der sich nach dem dritten Akt in zwei⸗ maligem Hervorruf kundgab. Im Uebrigen wurde das heitere Lustspiel wieder vorzüglich aufgeführt. Hr. Georg Engels war wieder der humoristische, Allen sympathische Lieute⸗ nant a. D., Hr. Pategg, Hr. Franz Schönseld und Hr. Paul Nollet griffen trefflich in das Ensemble ein. Von den Damen ist vor Allen Frl. Agnes Sorma hervorzuheben, die die Partie der Josephine von Pöchlaar mit herzgewinnendem Humor gab und die in ihrer früheren Rolle als „Emmy“ in Frl. Hausner einen recht guten Ersatz erhalten hat. Auch Fr. Carlsen gebührt von dem reichen Beifall, den die gestrige Aufführung fand, ein erheblicher Antheil.
Hr. Heinrich Bötel beginnt sein bereits angekündigtes Gastspiel auf der Kroll'schen Bühne am Freitag mit dem „Postillon von Lonjumeau“. Es ist dies das vierte Gastspiel, welches der berühmte, junge Hamburger Heldentenor, der Nachfolger Wachtel's, auf dieser Bühne absolvirt. — Frl. Toni Schläger verabschiedet sich morgen, Donnerstag, als „Lucrezia Borgia“. Am Sonnabend tritt Fr. Therese Arkel zum ersten Male als Valentine in den „Hugenotten“ auf.
Redacteur: Riedel.
b Verlag der Erpedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
sowie die Ziehungsliste der der Münsterbau⸗Lotterie u Ulm.
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Präsidenten wahrgenommen.
Rheinprovinz treten
behörden; in der Provinz Hannover in Städten, auf welche
Bezirke genommen, üben haben.
Städte⸗ und Landgemeinde⸗Ordnungen gebildete Vorstand der
„Gemeindebehörde“ der Gutsherr, oder Gutsvorsteher, oder Gemarkungsberechtigte.
gebildete Bürgervorsteher⸗Kollegium, Bürgerausschuß, Gemeindeausschuß, Gemeindevertretung, Gemeinderath ꝛc.) benannte Vertretung
der Lauenburgische Landes⸗Kommunalverband in der Provinz Schleswig⸗Holstein, die Aemter in der Provinz Westfalen, die
Grund des Artikels III des Landesgesetzes bezeichneten Wahl⸗ männer sind dem Landrath (Ober⸗Amtmann) namhaft zu die Bezeichnung bis zum 1. September 1887 zu erfolgen. treter zu den Genossenschaftsversammlungen.
fügte Wahlordnung geregelt.
Amtmanns) gleich nach stattgehabter Wahl, Angabe von Vor⸗ und Zuname, (inkl. Poststation) dem Ober⸗Präsidenten namhaft zu machen. Vertreter zur
bis zum 1. November 1887 dem Ober⸗Präsidenten namhaft zu machen.
Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung mit⸗
lung zu erlassender Einladungen an den Sitz des Ober⸗ Präsidiums.
Versammlung zu eröffnen und bis zur Wahl des provisorischen Vorstandes die Verhandlungen zu leiten.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und
149.
Beilage
Berlin, Mittwoch, den 29. Juni
Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1887.
Königreich Preußen.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Anweisung süür Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die IUnfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R.⸗G.⸗Bl. S. 132) und des preußischen Landesgesetzes, betreffend die Abgrenzung und Organisation der Berufsgenossen⸗ schaften auf Grund des §. 110 vorstehenden Reichs⸗ gesetzes, vom 20. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 189).
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des preußischen Landesgesetzes vom 20. Mai 1887 wird unter Hinweis auf die bereits erlassene Ausführungsanweisung vom 26. Juli 1886 (Minist.⸗Bl. f. d. i. Verw. S. 187) und vorbehaltlich besonderer Ausführungsvorschriften für die den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossenen Betriebe der Staats⸗ verwaltung Folgendes bestimmt:
I. Bezeichnung der Behörden und Verbände. (§. 129 des Reichsgesetzes, Artikel III des Landesgesetzes). 1) Die den „höheren Verwaltungsbehörden“ im Reichs⸗ gesetz zugewiesenen Verrichtungen werden von den Regierungs⸗ Präsidenten, für den Stadtkreis Berlin von dem Polizei⸗
In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein und der ovin bis zur Einführung der Gesetze vom 30. Juni 1883 über die allgemeine Landesverwaltung und vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und der Verwaltungsgerichts⸗Behörden, an die Stelle der Regierungs⸗Präsidenten die Regierungsabtheilungen des Innern.
2) Als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes gelten die Landräthe (Ober⸗Amtmänner), in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern die Orts⸗Polizei⸗
die hannoversche revidirte Städte Ordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2. der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte, die
Kagistrate.
.3) Die im Reichsgesetz den „Orts⸗Polizeibehörden“ über⸗ wiesenen Funktionen werden innerhalb der ihnen zugewiesenen von denjenigen Beamten oder Behörden wahr⸗ welche die örtliche Polizeiverwaltung auszu⸗
4) Als „Gemeindebehörde“ gilt der nach den verschiedenen
Gemeinde (Einzelbeamter, Kollegium) In selbständigen Gutsbezirken und Gemarkungen gilt als
5) Unter der Bezeichnung „Gemeindevertretung“ ist die nach den verschiedenen Städte⸗ und Landgemeinde⸗Ordnungen und verschieden (Stadtverordneten⸗Versammlung,
der Stadt⸗ oder Landgemeinde im Gegensatz zur Gesammt⸗ heit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder zu verstehen. 6) Als „weitere Kommunalverbände“ sind anzusehen: sämmtliche Provinzial⸗, Landarmen⸗ und Kreisverbände,
2
kommunalständischen Verbände (Bezirksverbände) in der Pro⸗ vinz Hessen⸗Nassau, die Land⸗Bürgermeistereien in der Rhein⸗ provinz, der Landes⸗Kommunalverband und die Ober⸗Amts⸗ bezirke in den Hohenzollernschen Landen.
II. Bildung und Berufung der konstituirenden und der späteren Genossenschaftsversammlungen. (§S. 21, 23 des Reichsgesetzes, Artikel III des Landes⸗
gesetzes.) 7) Die für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk) auf
machen. Für die konstituirende Genossenschaftsversammlung hat
Der Landrath (Ober⸗Amtmann) leitet die Wahl der Ver⸗ Das Wahlverfahren wird durch die in Anlage A beige⸗
Die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen⸗ chaftsversammlung muß bis zum 1. November 1887 statt⸗ gefunden haben.
8) Die zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung gewählten Vertreter sind Seitens des Landraths (Ober⸗ unter genauer Stand, Beruf, Wohnort
In gleicher Weise ist Seitens der Gemeindevertretung derjenigen Gemeinden, welche einen Kreis für sich bilden, der b konstituirenden Genossenschaftsversammlung direkt zu bezeichnen und Seitens des Gemeindevorstandes
Der Ober⸗Präsident beruft die ihm namhaft gemachten
telst schriftlicher, 14 Tage vor Anberaumung der Versamm⸗ Der Ober⸗Präsident oder dessen Stellvertreter hat die
„Insofern Beauftragte der Landes⸗Centralbehörde oder des Reichs⸗Versicherungsamts der Versammlung beiwohnen, ist
Preußens nicht hinausgeht, ist der Sitz des für dieselb
diesen auf Verlangen jeder Zeit das Wort zu gestatten.
Die konstituirende Genossenschaftsversammlung resp. die Beschlußfassung über das Genossenschaftsstatut muß bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben.
9) Die Vorschriften über die Narthaftmachung und Be⸗ rufung der gewählten resp. bezeichneten Vertreter zu den späteren Genossenschaftsversammlungen sind aus dem Ge⸗ nossenschaftsstatut (§. 22 Nr. 4 des Reichsgesetzes) zu ent⸗ nehmen. 1G
10) Sollte durch das Genossenschaftsstatut gemäß Artikel III Abs. 3 des Landesgesetzes vorgeschrieben werden, daß Kreise zu gemeinsamen Wahlbezirken vereinigt werden sollen, so hat der zuständige Ober⸗Präsident die hierfür er⸗ forderlichen Ausführungsvorschriften seinerseits zu entwerfen, und vor Erlaß derselben zur Kenntniß des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu bringen.
11) Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschafts⸗ versammlung sind befugt, vor Abschluß der Verhandlungen für Wahrnehmung der Versammlung Reisekosten und Diäten bis zur Höhe der für die Provinzial⸗Landtags⸗Abgeordneten der betreffenden Provinz geltenden Sätze 8 beanspruchen.
Sofern ein solcher Anspruch erhoben wird, hat der provi⸗ sorische Genossenschaftsvorstand die rechtzeitige Erhebung des Anspruchs und die Zahl der in Betracht kommenden Ver⸗ handlungstage zu bescheinigen.
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Landraths (Ober⸗ Amtmanns) resp. Bürgermeisters vorschußweise aus der Kom⸗ munalkasse desjenigen Kreises (Ober⸗Amtsbezirks), für welchen die Vertreter gewählt resp. bezeichnet worden sind.
Die vorschußweise gezahlten Diäten und Reisekosten sind demnächst von den unter §. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebsunternehmern des hetreffenden Kreises bei der ersten Umlage der Genossenschaftslasten und nach dem für diese fest⸗ gesetzten Maßstabe wieder einzuziehen und der Kommunalkasse zurückzuerstatten.
Sächliche Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung oder durch die konstituirende Genossenschaftsversammlung selbst entstehen sollten, sind als Verwaltungskosten gemäß §. 15 des Reichs⸗ gesetzes von der Berufsgenossenschaft zu erstatten.
8
IIIIICT (§§. 50 bis 53 des Reichsgesetzes.) M12) In solchen Sektionen, deren Bezirk über die Grenzen S 3 CS ccf Schiedsgerichts (§. 50 des Reichsgesetzes) die Kreis⸗ stadt.
13) Die erste Wahl der nach §. 51 Abs. 3 des Reichs⸗ gesetzes von der Sektion zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) erfolgt durch die gemäß II, 7 dieser Ausführungsanweisung berufene Versammlung der Wahl⸗ männer und nach der für diese Versammlung geltenden Wahl⸗ ordnung (Anlage A), jedoch mit der Maßgabe, daß die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stell⸗ vertreter in je einem besonderen Wahlgange zu wählen sind.
In Stadtkreisen, welche nur eus einer Gemeinde bestehen, erfolgt die erste Wahl dieser beiven Beisitzer und deren vier Stellvertreter durch die Stadtverordneten⸗Versammlung (Bürger⸗ vorsteher⸗Kollegium zc.).
Etwa erforderlich werdende Nachwahlen und die nach
8 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes demnächst vorzunehmenden
rgänzungswahlen für diese beiden Beisitzer und ihre Stell⸗ vertreter werden durch den Sektionsvorstand vollzogen.
14) Bezüglich der nach §. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes aus dem Arbeiterstande zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) gilt für diejenigen Sektionen, deren Bezirke über die Grenzen Preußens nicht hinausgehen, Folgendes:
a. Falls in dem Bezirk der Sektion eine nach §. 51. Abs. 4 des Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts⸗ oder Betriebs⸗ krankenkasse oder mehrere solcher Kassen vorhanden sind, so erfolgt die Wohl nach Maßgabe des in Anlage B beigefügten, Wahlregulativs.
b. Befinden sich dagegen in dem Bezirk der Sektion keine nach 5. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts⸗ oder Betriebskrankenkassen, so erfolgt die Wahl in den Landkreisen (Ober⸗Amtsbezirken) durch die Kreisversammlung (Amtsversammlung); in den Stadtkreisen durch die Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung (Bürgervorsteher⸗Kollegium ꝛc.) nach den innerhalb dieser Versammlungen für die sonstigen Wahlen geltenden Vorschriften.
15) Die nach III, 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung gewählten Beisitzer und Stellvertreter werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Leiter der Wahl mittelst einge⸗ schriebener Briefe in Kenntniß gesetzt.
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung haben die Gewählten dem Leiter der Wahl eine etwaige Ab⸗ lehnung unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen.
Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so gilt die Wahl als angenommen.
Die Anzeige der Ablehnung hat der Leiter der Wahl an die höhere Verwaltungsbehörde abzugeben. „Erkennt diese die Gründe der Ablehnung als gesetzlich (§. 29 Abs. 2 des Reichsgesetzes) an, so hat sie eine Nachwahl zu veranlassen.
Açndernfalls hat sie den Ablehnenden über die Unzulässig⸗ keit der Ablehnung aufzuklären und wenn derselbe trotzdem bei seiner Ablehnung verbleibt, die Angelegenheit an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur weiteren Veranlassung gemäß §. 53 Abs. 3 und 4 des Reichs⸗ gesetzes abzugeben.
16) Der Leiter der Wahl hat die nach III, 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung gewählten Beisitzer und Stell⸗ vertreter unter genauer Angabe von Vor⸗ und Zuname, Stand, Beruf, Wohnort der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welche ihrerseits in gleicher Weise nach Erledigung der gemäß III, 15 dieser Ausführungsanweisung etwa erforderlich ge⸗ wordenen Maßnahmen, die Gewählten dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten namhaft macht.
17) Die Wahlen nach III, 13 und 14 dieser Ausführungs⸗ anweisung müssen bis zum 1. Januar 1888 stattgefunden
haben, die Anzeige nach III, 16 muß dem Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten bis zum 1. März 1888 er⸗ stattet sein.
Die vierjährigen Wahlperioden (§. 51 Abs. 7 des Reichs⸗ gesetzes) laufen am 1. April 1888 ab.
Die nach Ablauf der ersten zwei Jahre erstmalig aus⸗ scheidenden Beisitzer und Stellvertreter werden bei dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch den Vorsitzenden desselben, und sofern vor dem Ablauf dieser Periode das Schiedsgericht nicht zusammentreten sollte, durch den Vor⸗ sitzenden unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers ausgeloost.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
18) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über Unter⸗ stützungs⸗ und Ersatzansprüche (§. 12 des Reichsgesetzes) sind die Vorschriften unter I und II der zur Ausführung des Abschnitts B des Reichsgesetzes erlassenen Anweisung vom 26. Juli 1886 (Minist.⸗Bl. f. d. i. Verw. S. 187) maßgebend.
19) Hinsichtlich des Seitens der Orts⸗Polizeibehörden gemäß §. 56 des Reichsgesetzes zu führenden Unfall⸗ verzeichnisses finden die in der Circular⸗Verfügung der Minister für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten vom 7. November 1885 (Minist.⸗Bl. f. d. i. Verw. S. 246) zur Ausführung der gleichen Bestimmung in §. 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juni 1884 gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
20) Die gemäß §. 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes den Ge⸗ meindebehörden zu gewährende Vergütung wird auf vier vom Hundert der für die Berufsgenossenschaft eingezogenen Beträge festgesetzt.
21) Die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abs. 2 des Reichsgesetzes vorgesehenen Strafen fließen in die Kasse der⸗ jenigen Berufsgenossenschaft, innerhalb deren Bezirk sie fest⸗ gesetzt sind. 1
22) Die Vorstände der Berufsgenossenschaften haben von dem durch das Reichs⸗Versicherungsamt genehmigten Statut und jedem späteren Nachtrage je ein Exemplar an den Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten einzureichen
Berlin, den 4. Juni 1887. “ Der Minister für Für den Minister andwirthschaft, Domä⸗ für Handel nen und Forsten. und Gewerbe. ((SCLeee,e
Innern. 8
Puttkamer. Anlgge . Wahlordnung, “ betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden und zu den späteren Genossenschaftsversammlungen.
(Artikel III des Landesgesetzes, II,7 der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1887.)
In jedem Kreise (Ober⸗Amtsbezirk) hat der Landrath (Ober⸗Amtmann) in der für amtliche Publikationen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis zu welchem ihm Seitens der Gemeindevertretung resp. der Gemeindebehörde auf Grund des Artikels III des Landesgesetzes und gemäß II,7 der Ausführungsanweisung vom 4. Juni 1887 die Wahlmänner zu bezeichnen sind.
Die Bezeichnung der Wahlmänner hat durch schriftliche Anzeige unter genauer Angabe von Vor⸗ und Zuname, Stand, Beruf, Wohnort zu erfolgen.
Gemeinden (Gutsbezirke), welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung ünvertreten.
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Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des Artikels III des Landesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Landrath (Ober⸗Amtmann) die betreffende Gemeinde⸗ vertretung resp. Gemeindebehörde unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung der Wahlmänner zu beanstanden war, mit einer Frist von einer Woche zur Bezeichnung anderer Wahl⸗ männer aufzufordern. Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht, oder entsprechen die anderweit bezeichneten Wahlmänner wiederum nicht den Anforderungen des Artikels III des Landes⸗ gesetzes, so bleiht die betreffende Gemeinde (Gutsbezirk) vor⸗ behaltlich der Beschwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung bei der Wahlhandlung unvertreten.
Der Landrath (Ober⸗Amtmann) beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit sie dem Artikel III des Landesgesetzes entsprechen, mittelst schriftlicher, 14 Tage vor Anberaumung der Wahl zu erlassender, Tag, Stunde und Wahllokal genau bezeichnender Einladung in die Kreisstadt und leitet die Wahl⸗ handlung.
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Einladungsschreiben.
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Er⸗ schienenen durch Stimmzettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (Artikel III des Landesgesetzes) entfallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Er⸗ füllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung, der Leiter der Wahl.
G Gewöählt sind bei jedem Wahlgange Diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
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