1887 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

19800] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Kunstschlosser Jo⸗ lann Belz aus Regensburg oder Pfreund, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaäften und in das Justizgefängniß hier ab uliefern.

Frankfurt a. M., den 10. Juli 1887.

Der Untersuchungsrichter 1. bei dem Königlichen Landgerichte. I58 gez. Dr. Sommer.

Beschreibung. Alter 28 Jahre, Größe mittel⸗ groß, Statur gesetzt, Haare dunkelblond, Bart kl. Schnurrbart, Gesicht blaß und hager. Kleidung: dunkler Sackanzug.

[17682 Ladung.

Der Kurzwaarenhändler Richard Dobrowolsky,

dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 25. April 1887 zu Trakehnen den Kurzwaarenhandel im Umherziehen betrieben zu haben, ohne im Besitze eines Wandergewerbescheines zu sein Uebertretung gegen die §§. 55 und 148 Nr. 7 der Gewerbeordnung vom 22. Juni 1869 (R.⸗G.⸗Bl. S. 245) wird auf Anordnung des König⸗ lichen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hierselbst, Zimmer Nr. 12, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand⸗ ung geschritten werden.

Stallupönen, den 28. Juni 1887.

Liedtke, 8

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

799]

der Strafsache gegen den Rekruten Johann Franz Gerhard von Stramberg, geboren am 24. Juni 1866 zu Koblenz, katholisch, Schlosser, aus dem Bezirk des 2. Bataillons (Koblenz) 3. Rhein schen Landwehr⸗Regiments Nr. 29, zur Zeit ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte v. Stramberg des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Straf⸗ gesetzͤbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 325, 326 der Strafprozeß⸗ oronung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens TTDvTTDDDDTvöö in Buchstaben: Dreitausend Einhundert Mark, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt und verordnet, daß dieser Beschluß nur durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ veröffentlicht werde. Koblenz, den 1. Juli 1887. Kohönigliches Landgericht, II. Strafkammer. Petry. Mencke Scheerbarrh. Beglaubigt: (L. S.) Dahmen, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

8

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

119770% wZwangsversteigerung.

Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 31 Nr. 1994 auf die Namen 1) der verwittweten Rentier Lehmann, Mathilde, geborenen Scholz, 2) der Frau Ober⸗Postrath Griesbach, Florentine, geb. Lehmann, 3) des vereideten Fondsmaklers Friedrich Wilhelm Alexander Lehmann, 4) der Geschwister Lehmann: a. Marie Florentine Mathilde, b. Carl Friedrich Wilhelm, c. Mathilde Emma Auguste, d. Ernst Friedrich Wilhelm, e. Georg Friedrich Wilhelm Alexander, f. Elisabeth Auguste Mathilde, g. Adal⸗ bert Friedrich Wilhelm eingetragene, in der Dessauer⸗ straße Nr. 24 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Rentier Lehmann. Mathilde, geb. Scholz, zu Berlin zum Zwecke der Auseinander⸗ setzung unter den Miteigenthümern am 24. Sep⸗ tember 1887, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, zwangsweise versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 8680 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Pof, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an vie Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1887, Mittags 12 Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle, Saal 40, ver⸗ ündet werden.

Berlin, den 5. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.

[19660]

Die Zwangsversteigerung und die Termine am 19. August 1887 in Sachen, betreffend das Karl August Schubert'sche Grundstück, Köpnickerstr. 45, Louisenstadt Band 1, Nr. 26 (K. 24./87) werden aufgehoben.

Berlin, den 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.

5624] Aufgebot.

Es ist das Aufgebot folgender Sparkassenbücher er hiesigen städtischen Sparkasse:

a. Nr. 284 543 über ein Guthaben von 27,16 ℳ, autend auf Krüger, Emil, Musiker, .“

b. Nr. 284 544 über ein Guthaben von 16,54 ℳ, lautend auf Krüger, Alma, Tochter des Musikus, vom Musiker Emil Krüger hier,

c. Nr. 59 620 über ein Guthaben von 244,16 ℳ, lautend auf Buchholz, Pauline, Dienstmädchen, von Frau Schmied Klamm, Pauline, geb. Buch⸗ holz, hier,

d. Nr. 177 602 über ein Guthaben von 113,37 ℳ, lautend auf Hasenjeger, Louise, Arbeiterin, von der Arbeiterin Louise Hasenjaeger hier,

e. Nr. 297 755 über ein Guthaben von 82,50 ℳ, lautend auf Kempowskyv, Joseph, Silberpresser, von dem ꝛc. Kempowsky hier,

f. Nr. 30869 über ein Guthaben von 11,70 ℳ, lautend auf Krafft, Wilhelmine, geb. Brabandt, Wittwe, von der ꝛc. Krafft

beantragt. Die aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, an⸗ beraumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 2. April 1887.

Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 48.

[14260] Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gerdauen Vol. I. Nr. 317 über 929 9 ₰, ausgefertigt für die Wilhelmine Schulz aus Georgenfelde (jetzt ver⸗ ehelichte Schifferfrau Wedhorn in Liebemühl) ist bei einem Anfangs Oktober 1886 zu Lindenau, dem früheren Wohnort der Eigenthümerin des Spar⸗ kassenbuchs, stattgefundenen Brande angeblich ver brannt und soll auf den Antrag der vorbenannten Eigenthümerin Wedhorn, geb. Schulz, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden.

Es wird daher der Inhaber des Buchs aufgefor⸗ dert, spätestens im Aufgebotstermine den 13. Januar 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Sitzungssaal, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Gerdauen, den 9. Juni 1887.

Königliches Amtsgericht. Sanio. [19370] Aufgebot.

Es soll aufgeboten werden:

Auf Antrag des Landwirth Johann Peterschulte zu Wulfringhausen, des Landwirth Johann Betten zu Amecke und der Wittwe Johannes Geile, Anna Maria, geborene Peterschulte, zu Amecke, das Spar⸗ kassenbuch der Sparkasse der Stadt Attendorn Nr. 3278, ausgestellt für den Landwirth Anton Peter⸗ schulte zu Wulfringhausen über 233 39 ₰.

Es ergeht daher an den Inhaber des Sparkassen⸗ buchs die Aufforderung, seine Rechte an demselben spätestens in dem auf den 24. Februar 1888, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termine geltend zu machen und das Buch vorzulegen, andernfalls dasselbe wird für kraftlos erklärt werden.

Attendorn, den 1. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19773] Aufgebot. 8

Auf Antrag der Näherin Louise Schweinsberg zu Hopfelde, Kreis Witzenhausen, welche glaubhaft ge⸗ macht hat, daß die ihr gehörig gewesene und ihr im Sommer 1886 nach Abstempelung auf 3 ½ % ohne Zinsscheinbogen zurückgegebene Landeskreditkassen⸗ Obligation Abth. VIII. c. Serie XIII. Litt. C. Nr. 9489 über 600 bei einem am 25. Oktober 1886 zu Hopfelde stattgehabten Brandunglück durch Feuer vernichtet worden ist, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche auf die Obligation zu erheben ver⸗ mögen, hierdurch öffentlich aufgefordert, solche späte⸗ stens im Termin am Freitag, den 23. März 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht geltend zu machen und die Obligation vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird. 1

Kassel, den 25. Juni 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung? gez. Knatz. Wird veröffentlicht. Der Gerichtsschreiber Jahrmaerker [19312] Aufgebot.

Nr. 16 838. H. Huesmann in Hannover hat das Aufgebot des Bad. 35 Fl. Looses Serie 7235 Nr. 361 740, dessen Besitz und Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt. Der Inhaber des Werth⸗ papieres wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Februar 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Werthpapiers erfolgen wird.

Karlsruhe, den 1. Juli 1887. 8

Gerichtsschreiberei Großh. Amtsgerichts. Braun.

[19313) Aufgebot.

Nr. 16892. Bürgermeister Sebastian Oberdorfer in Bobingen hat Namens des Bauers und Oeko⸗ nomen Georg Deuringer von da das Aufgebot der Baͤdischen 35 Fl.⸗Loose Serie 1428 Nr. 70354, Ser. 2151 Nr. 107546 und Serie 2236 Nr. 111787, deren Besitz und Verlust glaubhaft gemacht wurde, be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 7. Februar 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Karlsruhe, den 2. Juli 1887.

Gerichtsschrecberei Großh. Amtsgerichts.

Braun.

Amtsgericht Hamburg. Aufgebot. 8 Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Strauch in Voll⸗ macht von: 1) Pierre Viau, Hier,

[19768]

Inhaber der Urkunden werden—

Berufs⸗Genoss

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken .Verschiedene Bekanntmachungen.

1 Theater⸗Anzeigen. . Familien⸗Nachrichten.

2) Christian Fischer in Hadersleben, 3) Mathiason & Trier in Itzehoe, mand. nom. Otto Bley in Kronprinzenkoog, vt das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung über: 1) Coupons Nr. 13 bis 30 vom 1. März 1879 bis 1. März 1896 (incl.) nebst Talon zur Serie 12 Nr. 25 der Hambg. 3 % Prämienanleihe von 1866. 2) Serie 744 Nr. 37198 der Hambg. Staatsprämien⸗ Anleihe von 1846. 3) Serie 241 Nr. 12032 der Hambg. Staatsprämien⸗ Anleihe von 1846 vI8

291 14546 464 23180 782 39090 912 45564 1603 80142 1675 83703 8 1675 83705 do. Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 5. April 1888, 10 Uhr Vormittags, vor dem unterzeichneten Gerichte, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird. Hamburg, den 8. Juli 1887. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VII. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber,

1

in Vertretung des Gerichts⸗Sekretärs.

[8746] Aufgebot.

Der Bürgermeister Wilhelm Dietz zu Rückingen hat das Aufgebot der angeblich in Verlust gerathenen Police Nr. 18 060 der „Providentia“ Frankfurter Versicherungsgesellschaft, ausgefertigt am 21. De⸗ zember 1866 auf den Namen des Bürgermeisters Wilhelm Dietz zu Rückingen und lautend über Fl. 500 (fünfhundert Gulden) S. Wg., zahlbar am 21. Dezember 1886 an des Obengenannten Sohn Christian Carl Dietz beanrragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 15. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die ÜUrkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. Frankfurt a./M., den 30. April 1887. Königliches Amtsgericht. IV.

18745ö0 Aufgebot.

Die Wittwe des zu Altona verstorbenen Cigarren⸗ fabrikanten Johann Wilherm Francke, Sophie Doro⸗ thea Margarethe Francke, geborene Bumann, hat das Aufgebot der angeblich in Verlust gerathenen unter Nr. 353 203 am 1. Februar 1877 von der Frank⸗ furter Versicherungsgesellschaft „Providentia“ in Frankfurt a. M. ausgestellten Polize, wonach die Gesellschaft dem Herrn Johann Wilhelm Francke, Cigarrenfabrikanten in Altona, geboren am 30. No⸗ vember 1843, die Summe von Dreitausend Mark, zahlbar nach dem Tode des Herrn Johann Wilhelm Francke an den Inhaber der Polize, vecsichert hat, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 15. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die ÜUrkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. Frankfurt a. M., den 2. Mai 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

[19664] Beschluß.

Im Grundbuch des dem Besitzer Antorn Zdrenka in Sypniewo gehörigen Grundstücks Sypniewo Bd. I. Blatt 15 ist in Abtheilung III. Nr. 1 fol⸗ gende Hypothek eingetragen:

15 Thlr. geschrieben Fünfzehn Thaler

hat die minorenne Victoria Maleczewska aus

dem Gutsüberlassungsvertrage vom 17. Oktober

1838 als Abfindung für Vater⸗ und Mutter⸗

erbtheil von dem Besitzer Thomas Gondeck zu

fordern, welcher die Zahlung bei der Majoren⸗ nität derfelben zu leisten verpflichtet ist.

Die Post est auf die von dem Hauptgrundstück abgezweigten Trennstücke Sypniewo Blatt 95 und Blatt 96 zur Mithaft übertragen. Dieselbe ist an⸗ geblich getilgt und soll im Grundbuch gelöscht wer⸗ den. Auf den Antrag des Grundstückseigenthümers Anton Zdrenka werden deshalb die Rechtsnachfolger der Hypothekengläubigerin Victoria Malczewska, später verehelichten Orlowska, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1887, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 9, an⸗ zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post werden ausgeschlossen werden. F. 9./87.

Flatow, den 5. Juli 1887.

Koönigliches Amtsgericht.

[19758] Aufgebot.

Bei dem unterzeichneten Gericht ist das Aufgebot der nachbezeichneten Hypotheken, bezw. Urkunden beantragt: 8

I. vom Restaurateur Große und dessen Ehefrau geb. Schurig Band XIII. Blatt 659 des Grund⸗ buchs von Merseburg:

a. 60 Thaler Hypothek, eingetragen für Otto Heinrich Oberlaender aus der Urkunde vom 13. Mai 1857,

. 200 Thaler rückständige Kaufgelder für Jo⸗ hanne Christiane Oberlaender aus dem Kauf⸗ vertrage vom 4. April 1846,

—. 201 Thaler 1 Sgr. 3 Pf. für Wilhelmine Anna Voigt in Lausen aus dem Agnitions⸗ bescheide vom 13. Mai 1851,

In der Börsen⸗Beilage

d. die Ausfertigung der gerichtlichen Verhandlung vom 31. August 1840 mit Hypothekenschein über 63 Thaler 24 Sgr. 6 Pf. für Kaufleute Gebrüder Weigel in Magdeburg;

II. von dem Gutsbesitzer Karl Knauth zu Spergau Blatt 296 des Grundbuchs:

a. Schuldurkunde vom 8. Februar 1860 mit Hypothekenbuchs⸗Auszug über 125 Thaler Darlehn für Amalie Friederike Langrock in Groß⸗Korbetha,

. Schuldurkunde vom 5. Januar 1861 mit Hypothekenbuchs⸗Auszug über 200 Thaler für dieselbe bezeichnete Gläubigerin,

c. Schuldurkunde vom 18. Mai 1864 mit Hypo⸗ thekenbuchs⸗Auszug über 105 Thlr. für die⸗ selbe Gläubigerin

beantragt. Aufgebotstermin den 3. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht. Merseburg, den 1. Juli 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V

[19762] Demnach der Stadtmagistrat hieselbst bezüglich des am Kohlmarkte sub No. ass. 166 hieselbst be⸗ legenen, bislang im Grundbuche hiesiger Stadt Vol. LV. 692 auf die Namen: 1) der Wittwe des Kaufmanns Carl Werner Theodor Winter, Johanne Antoinette Caro line, geb. Lüddeckens, zu %, 2) der Ehefrau des Maurermeisters Debo Bertha, geb. Winter, zu Hildesheim zu %, 3) des Goldarbeiters August Schütz zu 1⅛ 4) dessen Tochter Emma Schütz Antheilen eingetragenen Hauses und Hofes nach lereis geneh⸗ migtem Expropriationsverfahren mit den Berechtig⸗ ten sich dahin geeinigt, daß denselben ein Entschädi gungskapital von insgesammt 36 500 gezahl werde, solches Kapital unter Zustimmung der Be⸗ theiligten bei der hiesigen Stadtkasse deponirt und sodann beantragt hat: das im Gesetze vom 20. Juni 1843 vorgeschrie⸗ bene Verfahren einzuleiten, 8 so wird Termin zur Anmeldung von Eigenthums⸗ oder sonstigen Realrechten an das oben bezeichnete Grundstück resp. die Entschädigungsgelder, auf den 24. August cr., Morgens 11 Uhr, Zimmer Nr. 39, vor unterzeichnetem Amtsgerichte anberaumt und werden dazu die Betheiligten unter dem Rechts⸗ nachtheile, daß die etwaigen Nichterschienenen mit ihren Ansprüchen dem Stadtmagistrate gegenüber ausgeschlossen, die ihnen zukommenden Entschädi⸗ gungsgelder sammt Zinsen den hierneben vorgela⸗ denen Hypothekgläubigern auf deren Antrag in Anrechnung auf deren Hypothekforderungen aus⸗ gezahlt resp. zum unverzinslichen Deposito genom⸗ men werden sollen, damit in Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1843 Nr. 18 vorgeladen. Die hypothekarischen Gläubiger haben die Hypo⸗ thekenbriefe im Termine zu überreichen. Braunschweig, den 8. Juli 1887. Herzogliches Amtsgericht. VI. Rhamm.

19759] Aufgebot.

Die Anton und Elisabetha Weiß Eheleute von

Vasbühl haben beantragt: a. b Kunigunda Kropf, geboren am 1. Januar 809, b. hen Kaspar Kropf, geboren am 28. Januar c. die Anna Maria Kropf, geboren am 23. März 1825, sämmtlich von Schleerieth, von denen Kunigunda und Anna Maria vor 40 Jahren, Kaspar Kropf aber vor 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sein sollen und über deren Leben und Aufenthalt seit dieser Zeit keine Nachricht vorhanden ist, für todt zu erklären.

In Folge dieses für zulässig erachteten Antrags ergeht an die vorgenannten Kunigunda, Kaspar und Anna Maria Kropf die Aufforderung, spätestens in dem auf

Mittwoch, den 6. Juni 1888, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale des unterfertigten Gerichts anbe⸗ raumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich sich anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt würden.

Zugleich werden die Erbberechtigten darauf ver⸗ wiesen, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahr⸗ zunehmen, und wird an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, die Aufforderung gerichtet, dem unterfertigten Ge⸗ richte hierüber Mittheilung zu machen.

Werneck, den 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. (L. S.) Hirdl, Ametsrichter

8 2

8

[19764] Anufgebot. 8 v Auf Antrag des Bauerhofsbesitzers Friedrich Kühl zu Klausdorf wird dessen Sohn, der Müller August Wilhelm Kühl, welcher seit ungefähr 20 Jahren von Brüsewitz nach Amerika ausgewandert ist und seit dem Jahre 1870 keine Nachricht von sich gegeben hat, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotster min am 27. Juni 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 20, schriftlich oder mündlich in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. 8 Stargard i. Pom., den 8. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

:Riedel.

Verlag der Expedition (J. V.: Heidri ch). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich 2 Börsen⸗Beilagen).

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

1 .

8868

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 14. Juli

Anzeiger. 1882.

½ 162.

Deutsches Reich.

Gesetz, etreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. Vom 11. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden

König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. § 1.

Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten be⸗ schäftigt und nicht schon auf Grund des Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69), des Ge⸗ setzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132), oder der auf Grund des §. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, werden gegen die Folgen der bei diesen Bau⸗ arbeiten sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäf⸗ tigten Betriebsbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 ( Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsver⸗ waltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für welche die im e e gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des Gesetzes vom 15. März 1886.

Die laufenden Reparaturen an den zum Betrieb der Land⸗ und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetrieb gehörenden Bodenkultur⸗ und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her⸗ tellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land⸗ und forst⸗ wirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land⸗ und sorstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden.

§. 2

Unternehmer von Bauarbeiten (§. 1 Absatz 1) sind be⸗ rechtigt, andere nach §. 1 nicht versicherte, bei der Bauaus⸗ führung beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeits⸗ verdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu ver⸗ sichern. Diese letztere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst und auf Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen.

Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.

Deutscher Kaiser,

Als Unternehmer im Scins dieses Gesetzes gilt 1) bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, der Baugewerbtreibende, füͤr dessen Rechnung dieser Betrieb erfolgt; 2) bei anderen Bauarbeiten Derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden. Träger der 116““

Die Versicherung erfolgt:

1) bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn⸗,

Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗, Deich⸗ und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs⸗ gesetzes oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundes⸗ rath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Be⸗ stimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15); „n. 2) bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden und nicht zu den Bauten der im §. 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall⸗ und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs⸗ und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Absatz 1 durch das Reich beziehungsweise den Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt . 46, 47);

3) bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahn⸗ betrieben von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer (§. 3) ausgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 5 Absatz 3 durch den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, ofern die Landes⸗Centralbehörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten ist (§§. 46, 47);

bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Ausführung nicht gewerbs⸗ mäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (§. 3) beziehungs⸗

weise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der §§. 16 ff.

durch die Berufsgenossenschaften der Baugewerbetreibenden

(§. 1, §. 4 Ziffer 1, §. 9 ff. dieses Gesetzes, §§. 1, 9 ff. des nfallversicherungsgesetzes).

Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welche als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.

Das Reich und die Bundesstaaten sind verechtigt, bezüg⸗ lich aller oder einzelner Arten der unter §. 4 Ziffer 2 fallen⸗ den, von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirk für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes⸗Centralbehörde abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten.

Diese Erklärung ist, auch soweit es sich um die Aus⸗ führung von Maurer⸗, Zimmer⸗ und ähnlichen Bauarbeiten (§. 1 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach §. 4 Ziffer 1 Absatz 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben.

Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben abzugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absatz bestimmten Termine erfolgen.

Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkassen ꝛc. §. 6.

Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegen⸗ stand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallversicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vor⸗ schrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversicherungsgesetzes.

Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen.

Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des §. 5 Absatz 9 bis 11 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes keine Anwendung.

Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absa; 1 Ziffer 1 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl.

73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern verletzte Arbeiter sich im Auslande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse An⸗ spruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber solchen Personen die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den pflichteten zu erstatten.

Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat auf Verlangen Gemeinde ihres Wohnorts die im Absat 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der Kosten zu übernehmen.

Die Versicherungsanstalt (§. 16) ist befugt, die im Absatz 2 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen.

Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungsgesetz zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Auf⸗ wendungen nachgewiesen werden.

8g

2 Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach

Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung

angefochten werden.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Be⸗ stimmungen des §. 7 entstehen, werden im Verwaltungsstreit⸗ verfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts⸗ behörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde⸗ krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der letzteren findet der Rekurs nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung statt.

Der Landes⸗Centralbehörde bleibt überlassen, vorzu⸗ schreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage stattfindet.

Berufsgenossenschaft.

Umfang. 48

genossenschaft (§. 4 Ziffer 1) umfaßt, un⸗

beschadet der Bestimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art.

Bei Baubetrieben, welche sich auf verschiedene Arten von Bauarbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben.

Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Gesetz fällt, welche aber mit Rücksicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, scheiden aus der

nicht der

der verpflichteten Gemeinde die 1”-

letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen zu dem Zeitpunkt aus, mit welchem dieses Gesetz für die im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in Kraft triit.

Aufbringung der Mittel. z. 10

Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs⸗ kosten werden, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 21 ff von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Beiträge sind so zu berechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaf der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungs⸗ jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grund⸗ sätze für die Berechnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs⸗Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung de Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der Mit glieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher un nicht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Absatz 3 des Unfall versicherungsgesetzes), sowie des statutenmäßigen Gefahren tarifs (§. 28 a. a. O.).

Auf die Beiträge sind von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährliche Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, so lange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vor⸗ schüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (§. 11) zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungs⸗ jahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen.

Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jahresrechnun wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder an; den Vorstand mit Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts festgesetzt und durch das zu den Bekanntmachungen der Ge⸗ nossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sino Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung wegen Er⸗ mäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.

Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen von den Mitgliedern an den Genossen⸗ schaftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der Vor⸗ schüsse findet §. 74 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

Anmeldung der Betriebe. 11

Die Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art sind nach den Bestimmungen des §. 11 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes innerhalb einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist an⸗ zumelden.

Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Haupt⸗ betrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher Berufs⸗ genossenschaft der Betrieb bereits angehört

Organisation

Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des F. 9 Absatz 4 und 5, des §. 10 Absatz 3 und der §§. 16, 19 bis 33 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung, und zwar die des §8. 31 Ziffer 2 und 4 mft der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Be⸗ schluß der Genossenschaftsversammlungen die im 8 1 Absatz 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach §. 4 Ziffer 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Berufsgenossen⸗ schaft ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann.

Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Ausscheiden der nach §. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern nicht von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird.

Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzu⸗ sammeln. Zur Bildung desselben sind den h 10 Absatz 1 aufzubringenden Beträgen fünf Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzurech⸗ nung der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge erreicht. s s

Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen, soweit der Bestand des Reservefonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden Jahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge⸗ nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe uͤber den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus erhöht werde. Derartige Beschlüsse beduͤrfen der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts.

In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt als⸗ dann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts.

Mitgliedschaft. 1 7, 14.

Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes der im §. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen des §. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind.

Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundes⸗ staaten, für Kommunalverbände und andere öffentliche Korpo⸗