1887 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

rationen (§. 4 Ziffer 2 und 3), sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts ver⸗ sicherungspflichtigen Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art mit diesem Zeitpunkt beziehungsweise im Fall des §. 5 Absatz 3 mit der späteren Beitrittserklärung, für die Unter⸗ nehmer später entstehender Betriebe der im §. 4 Ziffer 1 ge⸗ dachten Art mit der Eröffnung des Betriebes.

Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits nach §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem Beginn der Mitgliedschaft (§. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb be⸗ legen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der §§. 35, 36 des Unefallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genossenschaftskataster, die Betriebs⸗ veränderungen und das Mitgliederverzeichniß.

III. Unfallversicherungsanstalt.

Bildung, Umfang und Organisation. b8

In jeder Berufsgenossenschaftvon Baugewerbetreibendenwird für die Versicherung derjenigen Personen, welche von den im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Berufsgenossenschaft errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlich der selbstversicherten Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Be⸗ stimmungen des §. 1 Absatz 4 eine Versicherungsanstalt errichtet. 1 8

Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfall⸗ versicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften von Baugewerbetreibenden werden außer denjenigen Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Strom⸗, Deich⸗ und andere Bauarbeiten (vergl. §. 4 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. §. 21 Litt. b), sofern diese Bauarbeiten von den im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen.

Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch die Versicherung von Unternehmern (§. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bau⸗ ausführung beschäftigten, nach §. 1 nicht versicherten Personen (§. 2) bei der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. 8

Tdräger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossen⸗ schaft. Der Genossenschaftsvorstand und die Genossenschafts⸗ versammlung, sowie die sonstigen Organe der Berufsgenossen⸗

schaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, un⸗

beschadet der Bestimmungen des §. 19 dieses Gesetzes, nach Maßgabe der §§. 22, 23, 26, 27 des Unfallversicherungs⸗

18 Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 3 Für die Versicherungsanstalt ist ein besonderer Reserve⸗ fonds anzusammeln. Die Verwendung desselben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft.

Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen darf für die übrigen Zwecke der Genossen⸗ schaft nicht verwendet werden, sofern nicht das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt auf den Antrag des Genossenschaftsvorstandes eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versicherungsanstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung der bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Ver⸗ bindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussichtlich aus⸗ reichen wird.

Die für den Ges erforderlichen Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit; aus ihrem Reservefonds vorzuschießen.

Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 16

bezeichneten Versicherungen nicht übernehmen. 1 Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Ver⸗ waltungskosten bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich erforderlich gewesenen Aufwen⸗ dungen; neben denselben kann nach näherer Bestimmung des Reichs⸗Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungs⸗ anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwal⸗ tungskosten ein Pauschbetrag erhoben werden.

Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsver⸗ sammlung ein Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Be⸗ stimmungen treffen:

1) über die Erfordernisse der An⸗ und Abmeldung der im §. 4 Ziffer 4 Ahsatz 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des §. 2 Absatz 1 Gebrauch machen wollen;

2) über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt;

3) über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reserve⸗ fonds;

4) über die Aufstellung, Prüfung Jahresrechnung;

5) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;

6) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Neben⸗ statuts.

Sofern von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht ist, muß das Nebenstatut über die An⸗ und Abmeldung der demnach versicherten Personen, sowie über die Einzahlung üa für dieselben zu entrichtenden Prämien Vorschriften ent⸗ halten. 8

chäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa nöthig,

und Abnahme der

Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungsanstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke, sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder kann von der Genossenschafts⸗ versammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.

Die Bezirke und die Zufammensetzung dieser besonderen Organe hat der Genossenschaftsvorstand durch den „Reichs⸗ Anzeiger“ bekannt zu machen.

Das Nebenstatut, sowie die Abänderungen desselben be⸗ dürfen der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts.

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Ge⸗ nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundes⸗ rath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht er⸗ hoben, oder wird die Versagung der Genehmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt binnen einer von ihm zu be⸗ stimmenden Frist eine anderweite Beschlußfassung der Genossen⸗ schaftsversammlung über das Nebenstatut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu be⸗ stimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu Stande, oder wird den über dasselbe gefaßten Be⸗ schlüssen die Genehmigung wiederum endgültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs⸗Versicherungsamt erlassen.

Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs⸗Versicherungsamts statt, welcher auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.

1

In der 1ö16“ erfolgt die Unfallversicherung:

a. bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln ge⸗ nommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des Unternehmers (§. 3 Ziffer 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien nach Maßgabe eines Prämientarifs (§§. 22 ff.);

b. bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (§. 30), über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren für Unfälle bei der⸗ artigen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen Zahlungen jährlich umgelegt werden.

Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 Litt. a). §. 22.

Die im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten der im §. 21 Litt. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von dem Reichs⸗Versicherungs⸗

amt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkt ab der von der Landes⸗Centralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs⸗Versicherungsamt vor⸗ zuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monat bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeits⸗ tage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.

Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht recht⸗ zeitig oder nicht vol'ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes⸗Centralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Ver⸗ hältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu ein⸗ hundert Mark anhalten.

Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzu⸗ reichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes⸗Centralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirk Nach⸗ weisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sei.

Prämientarif.

Der Prämientarif (§. 21 Litt. a) muß die der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Ver⸗ hältniß der bei der Bauausführung von den Versicherten ver⸗ dienten Löhne oder Gehälter (vergl. §. 25 Absatz 2) beziehungs⸗ weise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§. 2) dergestalt ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist.

Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu ver⸗ schieden bemessenen Beiträgen herangezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu ent⸗ richtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft festgestellten Verhältniß verschieden zu berechnen.

8 0

Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs⸗ Versicherungsamt für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im Voraus festgesetzt. Als Grund⸗ lagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im §. 21. Litt. a bezeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwar⸗ tenden Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds (§. 17) erfor⸗ derlichen Zuschläge, sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungs⸗ kosten, welcher nach der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitt für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (§. 17 Absatz 6) unter Be⸗ rücksichtigung des auf die Gemeinden nach §. 31 entfallenden Betrages derselben zu berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit dieselben nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (§. 18 Ziffer 3) dem Reservefonds selbst zufließen.

Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zu⸗ schlages für Verwaltungskosten hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt zu erlassen. Für die erstmalige Berechnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt,.

Der Prämientarif ist durch den „Reichs⸗Anzeiger“ und diejenigen Blätter zu veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes⸗Centralbehörden, oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs⸗Versicherungsamt.

Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor vemjenigen Zeitpunkt erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben.

Entrichtung der Prämien. §. 25. Niach Ablauf des Kalendervierteljahres wird auf ver Grundlage des Prämientarifs und der nach §. 22 Absatz 3

eingereichten Nachweisungen vom Genossenschaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und die Heberolle aufgestellt.

Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit verdiente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Betrag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen.

Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeinde⸗ bezirk angehörenden Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossen⸗ schaftsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der Genossenschaft nach Abzug der Porto⸗Auslagen einzusenden.

Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossen⸗ schaft eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes⸗Centralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ Versicherungsamt festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Vergütung nicht gezahlt.

Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangs⸗ vollstreckung nicht nachweisen kann, und muß sie vorschußweise

it einsenden.

§. 20.

Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Prämienberech⸗ nung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug wäh⸗ rend zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor⸗ läufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Ge⸗ nossenschaftsvorstande oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organ der Genossenschaft Einspruch erheben.

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht ver⸗ pflichtet sei. Auf unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Ein⸗ spruch in den Fällen nicht gestützt werden, in welchen die Nach⸗ weisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der Gemeinde⸗ vehörde aufgestellt worden war.

Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht dem Zahlungs⸗ pflichtigen binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be⸗ schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben ist binnen zwei Wochen nach der Zu⸗ stellung Rekurs an das Reichs⸗Versicherungsamt zulässig. Der⸗ selbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege.

Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bau⸗ unternehmers der Bauherr während eines Jahres nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit.

Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn.

§. 28.

Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetz zu ent⸗ richtenden Präͤmien und die wegen Verletzung bestehender Ver⸗ pflichtungen einzuziehenden Strafen und Kosten können Seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht gefordert werhen.

Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an audere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt verwendeten Arbeitstage in Pausch und Bogen festgesetzt werden. Derartige Fest⸗ setzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Fest⸗ setzungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der §§. 22 und 25 keine Anwendung.

Versicherung auf Kosten von Göe gäthe ethastg (§. 21 Litt. b).

o. 00U.

Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 Litt. b bezeichneten Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren Be⸗ zirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach dem Verhältniß der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von dem auf die Feststellung folgenden Rechnungs⸗ jahre ab. 1

Durch die Landes-⸗Centralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter Bezirke einzelne Ge⸗ meinden zur gemeinschaftlichen Uebernahme der aus der Un⸗ fallversicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwachsen⸗ den Last vereinigt werden. Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigung, sowie darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Be⸗ träge auf die einzelnen Gemeinden zu vertheilen sind.

Die Landes⸗Centralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt auf Gemeinden oder weitere Kommunal⸗ verbände auf Verwaltungsbezirke erfolge, und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Ge⸗ meinden zu vertheilen sind.

Soweit derartige Bestimmungen der Landes⸗Central⸗ behörde nicht erlassen sind, können Gemeinden durch überein⸗ stimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Uebernahme der gemäß §. 21 Litt. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der Landes⸗Centralbehörde.

Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den be⸗ treffenden Berufsgenossenschaften, sowie dem Reichs⸗Versiche⸗

rungsamt mitzutheilen.

§. 31.

Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Ver⸗ waltungskosten wird nach Maßgabe der Vorschriften des §. 24 festgesetzt.

Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kom⸗ munalverbände werden die aus den Bestimmungen des §. 21 Litt. b auf dieselben entfallenden Lasten wie Gemeinde⸗ abgaben aufgebracht.

Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungs⸗ maßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von den Grund⸗ oder Gebäudebesitzern zu tragen sind.

Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungs⸗ anstalt haben die Verbände rücksichtlich der aus der Bestim⸗ mung des §. 21 Litt. b ihnen erwachsenden Lasten keinen Anspruch.

§. 34.

Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetz Rechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.

IV. Vertretung der Arbeiter. Vertretung der Arbeiter.

Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Genossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme an der Wahl der beiden aus der Zahl der Versicherten zu wählen⸗ den Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts Vertreter der Arbeiter gewählt.

Wahlberechtigt sind unter den im §. 42 des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes angegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (§§. 69 ff. des Krankenversicherungs⸗ gesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs⸗Gesetzbl. S. 73).

Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossen⸗ schaft dauernd beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfallunter⸗ suchungen die §§. 41 bis 45 a. a. O. Anwendung.

V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. §. 36.

Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsgenossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet. Die Zu⸗ ständigkeit desselben erstreckt sich auf alle Betriebsunfälle, welche sich in dem Bezirk des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten der⸗ jenigen Ari, für welche die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich der Unfälle solcher Personen, welche in der Ver⸗ sicherungsanstalt versichert sind.

Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 35) zu wählen⸗ den Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im §. 35 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören. b

Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestim⸗ mungen der §§. 46 bis 50 des Unfallversicherungsgesetzes An⸗

wendung.

FI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Unfalluntersuchung. Feststellung der Entschädigungen.

Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestim⸗ mungen der §§. 51 bis 58, 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Die Bestimmung des §. 59 Absatz 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Betriebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist.

Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn⸗ und Gehalts⸗ nachweisungen (§. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unter⸗ nehmer, welche nicht Mitglieder der Berufsgenoössenschaft sind.

Berufung. 16 Auszahlung. 35. 8

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungs⸗ anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Der Bescheid mu Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die ein⸗ zuhaltende Frist enthalten.

„Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schieds⸗ gerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt finden die Bestimmungen der §§. 62 Absatz 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §§. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Berechtigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.

Ausländische Berechtigte.

1 5. 39.

Spolange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.

Ifst der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Ge⸗ nossenschast für seinen Entschädigungsanspruch mit dem drei⸗ fachen Betrage der Jahresrente abfinden. 1

Liquidation der Postverwaltungen. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central⸗Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zah⸗ 1116““

lungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind Erstattung CTI“

Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Central⸗Postbehörden liquidirten Beträge den Mit⸗ gliedern der Berufsgenossenschaft, und welcher Theil der Ver⸗ sicherungsanstalt zur Last fällt.

Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des §. 10 der Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufsgenossenschaft er⸗ wachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 13 dieses Gesetzes beziehungsweise der §§. 29 und 30 des Unfallversicherungsgesetzes etwa vorliegenden be⸗ sonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem fest⸗ gestellten Vertheilungsmaßstabe und unter Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (§. 10) von den Mitgliedern einzuziehen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Absatz 2 und 3, 72, 73 a. a. O. Anwendung.

Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 Litt. a bezeichneten Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich bei Bau⸗ arbeiten der im §. 21 Litt. b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nach dem im §. 30 festgesetzten Maßstabe auf die im Bezirk der Berufsgenossenschaft belegenen Gemeinden, be⸗ ziehungsweise weiteren Kommunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, welche an die Stelle der Gemeinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen einzuziehen. Denselben ist zu diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen An⸗ gaben enthalten, welche die Gemeinden ꝛc. in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den Gemeinden eꝛc. stehen gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. O. angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe ent⸗ weder auf Rechenfehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet.

Rückständige Beiträge und Abführung der Beträge an die Postkassen.

Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Fall einer Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 12 dieses Gesetzes beziehungs⸗ weise §. 17 Ziffer 7 des Unfallversicherungsgesetzes) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlüägen in dem Fall der Ablehnung von Wahlen (§. 12 dieses Gesetzes beziehungsweise §. 24 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes).

Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammt⸗ heit der Berufsgenossen beziehungsweise der in der Ver⸗ sicherungsanstalt versicherten Unternehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungs⸗ weise der Versicherungsanstalt zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen des §. 75 des Unefallversicherungs⸗ gesetzes finden Anwendung.

Rechnungsführung.

Verfügbare Gelder und Werthvapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem endet mit dem 31. Dezemher.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 76 und 77 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.

1. Januar und

VII. Unfallverhütung. Beaufsichtigung.

Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.

Die Bestimmungen der §§. 78 bis 86 des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bau⸗ arbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirk der⸗ selben Bauarbeiten ausführen.

In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwider⸗ handelnden Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im §. 21 Litt. b be⸗ zeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2) Zur Festsetzung der im §. 78 Ziffer 2 a. a. O. vor⸗ gesehenen Geldstrafen sind neben den Vorständen der Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkassen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (§§. 69 ff. des Krankenversicherungsgesetzes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.

3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossen⸗ schaft zu sein, in dem Bezirk derselben Bauarbeiten aus⸗ führen.

Reichs⸗Versicherungsamt. Landes⸗Versicherungsämter.

S. 40.

Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs⸗ Versicherungsamts und der Landes⸗Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §§. 87 bis 93 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes, sowie des §. 101 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per⸗ sonen, vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132).

Soweit hiernach ein Landes⸗Versicherungsamt zur Beauf⸗ sichtigung der Genossenschaft und zur Entfehelcung der im Bezirk derselben vorkommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den §§. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31, 38, 4. dem Reichs⸗Versicherungsamt ü—

ersic ibertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über.

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VIII. Bauarbeiten für Rechnung des Reichs,

Bundesstaaten, von Kommunalverbänden und Korporationen.

Ausführungsbehörden

Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Bestimmungen des §. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen

Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2 und 3 bei An⸗ wendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende Bundesstaat, der betreffende Kom⸗ munalverband oder die Korporation tritt, werden die Befug⸗ nisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes⸗Centralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs⸗Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind

Versicherung düjnch das Reich ꝛc.

Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunal⸗ verband oder eine andere öffentliche Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (§. 4 Ziffer 2 und 3), finden die §§. 9 bis 34, 41, 42 Absatz 1 und 2, 43 Absatz 1, 44 dieses Gesetzes, sowie die §§. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 Litt. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der §§. 3 bis 10 des Ge⸗ setzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 159) entsprechend anzuwenden.

IX. Schluß⸗ und Strafbestimmungen. Erstreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. §. 48 †O.

Die Bestimmungen der §§. 2, 5, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 35 bis 40, 41 Absatz 1 und 3, 42 bis 45, 49, 50 finden ebenso wie die Vorschriften der §§. 16 bis 34 bei den im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Be⸗ rufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls An⸗ wendung. Die Bestimmungen des §. 10 Absatz 2 und 4 können für diese Berufsgenossenschaften durch das Genossenschafts⸗ statut eingeführt werden.

Die Vorschriften des §. 39 gelten auch für die nach dem Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Unfall⸗ und Kranken⸗ versicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen.

Haftpflicht ꝛc. „Strafbestimmungen. §. 49

Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art beschäftigt, aber nicht nach den Be⸗ stimmungen des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall vorbehalten.

Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 95 bis 109 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der §§. 103 bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglich der Einreichung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (§. 22).

Zustellungen. 8 890

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, er⸗ folgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

Gesetzeskraft. 51

Die Bestimmungen der 8 9 bis 24, 30, 32 Absatz 2, 34, 35, 36, 39, 45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Paragraphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1887.

(I.. S8.) Wilhelm. 8 6 von Boetticher.

I A11A1A“ berreffend die

effen Anmeldung unfallversicherungs⸗ pflichtiger Tiefbau⸗ und anderer Baubetriebe.

In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unter⸗ nehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn⸗, Kanal⸗, Wege⸗, Strom⸗, Deich⸗ und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen An⸗ ordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vor⸗ schriften des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs⸗Versicherungsamt zu bestimmenden und öffent⸗ lich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §. 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)

„Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 einschließlich festgesetzt.

Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Be⸗ trieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.

Welche Staats⸗ oder Gemeindebehörden als untere Ver⸗ waltungsbehörden anzusehen sind, ist von den Landes⸗Central⸗

behörden in Gemäßheit des §. 109 des Unfallversicherungs