1887 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

.Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

.Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. .Kemmandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

2) 3ℳ angsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[19952]

Durch Urtheile vom 8. Juli 1887 sind

A. die eingetragenen Gläubiger und unbekannten Berechtigten folgender Hypothekenposten:

1) 300 Thlr. Präcipuum für

a. Charlotte Dorothea, b. Franziska Henriette, Dorothea Friederike Dresing, eingetragen . 23, Bl. 38, Bauersch. Neustadt Herford,

7 Bl. 45 Neustadt Herford, Bd. 21 Bl. 18 Bauersch. Neustadt Bd. 14 Bl. 41

Bauerschaft, Altstadt,

2) Bd. Bl. 141 Bauersch. Radewig für Bau⸗ meister Carl von der Goltz zu Burgsteinfurt eingetragen:

a. Nr. 7 150 Thlr. Legat, b. Nr. 21 49 Thlr. 29 Sgr. Darlehn, .Nr. 29 200 Thlr. Darlehn, d. Nr. 32 44 Thlr. 23 Sgr. 6 Pf. Deserviten mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen.

B. Die Urkunde über die Hypothekenpost des Schönfärbers Johann Friedrich Hasenpatt zu Herford von 375 Thlr. Darlehn Bd. 6 Bl. 382 Grund⸗ buchs von Altstadt Herford für kraftlos erklärt.

Herford, 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19950] Bekanntmachung.

Durch Ausschluß⸗Urtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Eisleben vom 1. Juli 1887 sind die unbekannten Berechtigten mit ihren Ansprüchen auf nachstehende Hypotbekenposten:

1) 150 Thaler Restkaufgelder, zahlbar bei der Volljährigkeit, sowie freies Erziehungsrecht aus dem Vertrage vom 2. August 1838 für Albert Friedrich Carl Bachran zu Unterrveblingen, eingetragen im Grundbuche von Unterroeblingen Band I. Blatt 6, Abth. III. Nr. 4,

Sechs Mark Rest für den Bäckermeister Gott⸗ lich Lücke zu Beesenstedt, eingetragen im Grund⸗ buch von Beesenstedt Band I. Blatt 39, Abth. III. Nr. 21

ausgeschlossen.

Eisleben, am 11. Juli 1887.

Eichner,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amts

[19954) Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Schmiedemeisters Anton Heinrich Bödeker in Waddewarden bei Jever hat das Königliche Amtsgericht zu Wilhelmshaven durch den Gerichtsassessor Boeters, da der Antragsteller den Verlust der nachstehend bezeichneten Urkunde und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat, für Recht erkannt:

Die von dem Königlichen Notar Daniel Eber⸗ hard Reimer zu Friedeburg am 22. Mai 1850 auf⸗ genommene Urkunde, nach welcher die Ehefrau des Häuslings Dirk Albers zu Dollstraße, Teite Helene, geb. Franzen, bekennt, von dem Kaufmann J. A. Theilen zu Neustadtgödens als Vorsteher der dorti⸗ gen lutherischen Prediger⸗Salarienkasse die Summe von 200 Reichsthalern Gold dargeliehen erhalten zu haben und zur Sicherheit des Gläubigers ihr Tom. II. Nr. 84 des Hypothekenbuches von der Herrlichkeit Gödens registrirtes Immobile verpfän⸗ det, und welcher Urkunde eine Bescheinigung nach⸗ gefügt ist, nach welcher die Hypothek am genaanten Orte am 20. Juni 1850 eingetragen ist, wird für kraftlos erklärt.

Wilhelmshaven, den 28. Juni 1887. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. Nitsch, Aktuar.

8

[19969] Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend das Aufgebot der auf dem Grundstücke Scherlanke 113 Abtheilung III. Nr. 1 und 2 eingetragenen Hypothekenposten, sowie des über die erstgedachte Post gebildeten Hypotheken⸗ scheins ist von dem unterzeichneten Gerichte unterm 2. Juli 1887 folgendes Ausschlußurtheil erlassen worden:

Die berechtigten Eigenthümer der Hypotheken⸗ posten Abrheilung III. Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von Scherlanke 113 sowie deren Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten, und zwar:

a. Abtheilung III. Nr. . 10 Pf., eingetragen für die Christian und Marie Catharine Strauch'schen Eheleute,

b. Abtheilung III. Nr. 2 über 33 Thlr. 10 Sgr., eingetragen für den Gottfried Schallert,

ausgeschlossen; ferner wird der über die oben zu a. gedachte Post gebildete Hypothekenschein, bestehend aus dem Vertrage d. d. Grätz, den 10. Juli 1838, sowie dem demselben für kraftlos erklärt.

Die Kosten Antragsteller.

Neutomischel, den 11. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

11113“

[19951] Auusschlußurtheil. In der Margonin'er Aufgebotssache

F. 2/87

T.

erkennt das Königliche Amtsgericht in Margonin

durch den Amtsrichter Nobach für Recht:

die Hypothekenurkunde über 2136 Thlr. eingetragen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2. März 1821 am 20. Dezember 1821 für den Schönfärber Johann Kromrey zu Exin in Abtheilung III. Nr. 1 des der evangelischen Kirchengemeinde in Margonin Nr. 206 früher 203 gebildet aus dem Hypothekenschein vom 20. Dezember 1821 und wird für

Margonin gehörigen Grundstücks

dem Vergleich vom 2. März 182 kraftlos erklärt. Margonin, am 11. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19953]

über 70 Thlr. 9 Sgr.

beigefügten Hypothekenauszuge

des Aufgebotsverfahrens trägt der

Deffentlicher Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen. 10. Familien⸗Nachrichten.

(In der Börsen⸗Beilage.

Im Namen des Königs! Verkündet am 1. Juli 1887. Rfdr. Rademacher, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Ackersmann Peter Sörries, des Ziegeleiaufsehers Franz Tünnemann, des Bäckers und Wirths Josef Mönnighoff und des Kaufmanns Fritz Köchling, sämmtlich zu Werl, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Werl für Recht: Das Hypothekeninstrument, nach welchem im Grundbuche von Werl Vol. II. Fol. 9 in der III. Ab⸗ theilung unter Nr. 2 für den Siedeknecht Johann Wilhelm Sörries ein Darlehn von 30 Thlr. nebst 4 % Zinsen und Kosten aus der Obligation vom 12. Akgust 1841 eingetragen steht, wird für kraftlos erklärt und die Kosten des Aufgebots werden den Antragstellern auferlegt. Werl, den 1. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.

[19344 Im Namen des Königs! 8 Auf den Antrag des Töpfermeisters Anton Grzeski aus Allenstein erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein durch den Amtsgerichts⸗Rath Neumann für Recht: daß die nachstehend bezeichnete Hypothekenurkunde: „Die Schuldurkunde vom 10. Mai 1827, der Hypothekenbrief vom 17. Mai 1827 mit Ingrossations⸗ note von demselben Tage, Quittung und Cession vom 14. Dezember 1839 nebst Hypothekenschein und Ingrossationsnote vom 20. Dezember 1839 als Ur⸗ kunde über die im Grundbuche Ober⸗Vorstadt Allen⸗ stein Wohnbude Nr. 13 a. Abth. III. Nr. 1 Colonne Cessiones für die vom Magistrat zu Allenstein ver⸗ waltete Stiftung Gerber Naevianum à 5 % ver⸗ zinslich eingetragenen 15 Thaler, welche Post auf den Wohnbuden⸗Antheil Allenstein Nr. 13 c. über⸗ tragen ist“ für kraftlos erklärt wird und dem Töpfermeister Anton Grzeski aus Allenstein die Kosten des Ver⸗ fahrens auferlegt werden. Allenstein, den 28. Juni 1887. Königliches Amtsgericht. Im Namen des Königs!

[20144] Antrag des Besitzers Eberlein aus

Auf den Thomsdorf erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein durch den Amtsgerichts⸗Rath Neumann für Recht: daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost:

12 Thaler 20 Sgr. 6 Pf. für die Pfarrer Ko⸗ rallische erbschaftliche Liquidationsmasse im Wege der Exekution auf Grund des rechtskräftigen Ver⸗ gleichs vom 4. Juli 1834 zufolge Verfügung vom 10. Oktober 1838 im Grundbuche Thomsdorf Nr. 14 eingetragen und zufolge Verfügung vom 29. Novem⸗ ber 1854 im Grundbuche Thomsdorf Nr. 39 Abth. III. Nr. 2 übertragen,

mit ihren etwaigen Rechten auf diese Hypothe⸗ kenpost auszuschließen und die Kosten des Ver⸗ fahrens dem Besitzer Eberlein in Thomsdorf aufzuerlegen.

Allenstein, den 8. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! Verkündet am 8. Juli 1887

Hase, Gerichtsschreiber.

Auf Antrag des Bahnhofsrestaurateurs Schu⸗ macher zu Dortmund, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Middendorf zu Oelde, erkennt das Königliche

[19998]

Amtsgericht zu Wiedenbrück durch den Amtsrichter

Latour, für Recht:

I. das Sparkassenbuch der Sparkasse der Stadt Wiedenbrück Nr. 1216 über 9008 69 ₰, aus⸗ gefertigt für den Kaufmann Philipp Pott zu Oelde, wird für kraftlos erklärt.

II. Die Gerichtsgebühren bleiben außer Ansatz, die Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Von Rechts Wegen. gez. Latour.

[19781] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom 6. Juli cr. ist der Pfandschein Nr. 1358 der Reichsbank⸗Hauptstelle zu Dortmund vom 14. August 1885 über Verpfändung folgender Werthpapiere sich verhaltend:

a. Preußische 4 %&ige Consols im Nominalbetrage von 4600 ℳ, b. Köln⸗Mindener 4 ½ /%ige Prioritätsobligationen I. Serie im Nominalbhetrage von 1500 ℳ, c. Köln⸗Mindener 4 ½ %ige Prioritätsobligationen VII. Serie im Nominalbetrage von 3600 für kraftlos erklärt. 9 Dortmund, 7. Juli 1887. Königliches Amtsgericht. [19948] Amtsgericht Hamburg. In Aufgebotssachen der Wittwe Hedwig Charlotte Ulricke Erdmuthe Reichhelm, geb. Schmidt, Her⸗ mann Walter Reichhelm und Magdalene Minna Hedwig Reichhelm, sämmtlich in Berlin, sind durch Ausschluß⸗Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 7. Juli 1887 die von der Lebens⸗ und Pensions⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft „Janus“ in Hamburg auf das Leben der Friedrich Hermann Reichhelm in Berlin ausgestellten Policen Nr. 35322 groß 435 Thaler Pr. Crt., Nr. 36074 groß 80 Thaler Pr. Crt., beide Policen zahlbar beim Tode des Versicherten an dessen Erben, für kraftlos erklärt worden. Den 12. Juli 1887. 8 Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VIII. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber, n Vertretung des Gerichtssecretairs.

[19955) Im Namen des Königs! 8 Verkündet am 4. Juli 18877. gez. Ref. Stehmann, als Gerichtsschr

Auf den Antrag:

1) des Lokomotivführers Carl Goebel II. zu

Belgorod,

2) des Fuhrwerksbesitzers Wilh. Timm hierselbst, 3) des Fabrikarbeiters C. Boog hierselbst als

Vormundes der minderjährigen Enna Christine

Auguste Dannheim hierselbst,

des Sattlermeisters G. Fleischhauer hierselbst,

der Wittwe Sophie Holtermann, geb. Klewe⸗

mann, hier,

der Wittwe des Drechslermeister Zerbst, geb.

Böttcher, hierselbst,

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Harburg III. durch den Gerichtsassessor Waldau für Recht:

1) das mit der Nr. 264 versehene, zu Gunsten des Lokomotivführers Carl Goebel II. zu Belgorod über 300 ausgestellte Mitglieder⸗ Quittungsbuch des Vorschuß⸗Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Thierarztes Carsten Timm zu Harburg über 150 ausgestellte Mitglieder⸗Quittungsbuch des Vorschuß⸗ Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Tischlers A. Dannheim zu Harburg über 160 ausgestellte Mit⸗

glieder⸗Quittungsbuch des Vorschuß⸗Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Sattlermeisters G. Fleischhauer zu Harburg über 300 aus⸗ gestellte Abrechnungsbuch des Vorschuß⸗Vereins zu Harburg, das zu Gunsten der Wittwe Sophie Holter⸗ mann zu Harburg über 150 lautende Ab⸗ rechnungsbuch des Vorschuß⸗Vereins zu Har⸗ burg, die unter dem 6. August 1868 von dem Drechsler Carl Albrecht Zerbst zu Harburg zu Gunsten seiner Ehefrau über 800 Thlr. Courant ausgestellte Schuld⸗ und Pfand⸗ verschreibung, werden für kraftlos erklärt. gez. Waldau. Veröffentlicht: (L. S.) Kellenberg, Sekretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

[19341] Im Namen des Königs! 1 Auf den Antrag des Gärtners Josef Kattner in Groß⸗Neundorf, vertreten durch den Justiz⸗Rath Bischoff in Neisse, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Neisse durch den Amtsrichter von Oertzen für Recht:

1) Alle ihrer Existenz nach unbekannten Eigenthums⸗ prätendenten an dem bezeichneten Miteigen⸗ thume des Grundstücks Nr. 1, Buchwald, wer⸗ den mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen,

2) den ihrem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten Eigenthumsprätendenten:

a. der Gärtnerauszüglerwittwe Katharina Artelt, geb. Ellguth, b. der verehelichten Bauer Anna Maria Schmolke, geb. Artelt, früher zu Groß⸗Neundorf, c. der Bauertochter Magdalena Hedwig Jahnel, früher zu Bielitz, bleibt überlassen, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen, und wird die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen Die Kosten des Verfahrens werden dem Letzteren auf⸗ erlegt. Neisse, den 25. Juni 1887. Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Künigs! Verkündet am 13. Juli 1887. Ginter, Gerichtsschreiber.

In der Utecht'schen Aufgebotssache F. 5/80 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wongrowitz durch den Amtsrichter Baumm

für Recht: 1

I. der Grundschuldbrief über 1800 Grundschuld mit 5 % jährlich vom 25. Oktober 1884 ab in halbjährigen Raten verzinslich und pach dreimonat⸗ licher Kündigung zahlbar, eingetragen für den Leib⸗ gedinger Hieronymus Utecht in Dyk bei Deutsch Krone am 25. Oktober 1884 in Abtheilung III. Nr. 36 des dem Landwirth Bernhard Utecht ge⸗ hörigen Grundstücks Ochodza Nr. 5 wird für kraft⸗ los erklärt.

II. Die Kosten des Aufgebotsverfahres fallen dem Antragsteller Hieronymus Utecht zur Last.

Wongrowit, den 13. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.

[20158]

1““

[19949] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts⸗ gerichts zu Eisleben vom 1. Juli 1887 sind:

1) die Ausfectigung der Schuld⸗ und Pfand⸗ verschreibung, d. d. Seeburg, den 24. Juni 1791, nebst Eintragungsvermerk, als Hypothekeninstrument über 150 Thaler Rest von 200 Thaler, welche Jo⸗ hann Andreas Dietrich von dem Anspänner Johann Andreas Rath zu Neehausen auf 1 Jahr, sodann auf zjährliche Kündigung gegen 4 % Zinsen erborgt, und von Christiane Elisabeth Dietrichen, geb. Rauch⸗ fuß, nach dem Kontrakt vom 21. März 1797 als ein Theil unbezahlter Kaufgelder mit übernommen worden, und welche Band I. Blatt 9 des Grund⸗ buchs von Neehausen Abth. III. Nr. 1 einge⸗ tragen sind, . 1

2) die Ausfertigung der Schuldverschreibung vom 12. Juli 1786 nebst Ingrossationsvermerk, als Hypothekeninstrument über 150 Thaler in Gold für den Anspänner Andreas Rath zu Neehausen, welche auf Grund der Eingabe des Johann Christian Dietrich und der Erwerbsurkunde des Christoph Wilhelm Dietrich vom 22. Dezember 1823 Abth. III. Nr. 11 Band I. Blatt 9 des Grundbuchs von Nee⸗ hausen eingetragen sind,

für kraftlos erklärt worden.

Eisleben, am 11. Juli 1887.

Eichner,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Im Namen des Königs! Verkündet am 9. Juli 1887. gez. Dreishoff, Gerichtsschreiber.

[19550]

Levermehnen, vertreten durch den Rechtsanwalt

gericht zu Lübbecke durch den Amtsrichter Schulte für Recht:

selbst auf Grund derselben Urkunde für den Christian

mit ihren Ansprüchen auf die Posten ausgeschlossen. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem An⸗

tragsteller auferlegt. [19956] Bekanntmachung. Im Namen des Königs! Auf Antrag des den unbekannten Erben des ver⸗ storbenen Försters Preuß bestellten Nachlaßpflegers, Rechtsanwalt Dr. Thielemann zu Berlin, erkennt das Königliche Amtsgericht II. Berlin durch den Amtsgerichtsrath Klamroth für Recht:

Der Nachlaß des am 15. Mai 1885 zu Wendisch⸗ Wilmersdorf verstorbenen Försters August Preuß wird dem Fiskus zugesprochen. Berlin, den 4. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht II.

Abtheilung 9. [19782] Bekauntmachung. Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 4. d. M. ist die Hypotheken⸗Urkunde über 9 Thlr. 9 Sgr. ausgeklagte Forderung, eingetragen unterm 31. Juli 1868 für den Kaufmann Liebmann Meyer zu Suhl in Abth. III. Nr. 3 Blatt 846 bez. auch Nr. 14 Blatt 99 und Nr. 5 Blatt 155 des Grund⸗ buchs von Schmiedefeld für kraftlos erklärt. Schleusingen, den 7. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

Im Namen des Künigs! Verkündet am 7. Juli 1887.

(L. S.) Backhaus, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Kolonen Hermann Rudolph Hinnah, gt. Schwermann, zu Lada, Gemeinde W. Kappeln, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Tecklenburg durch den Amtsrichter Modersohn,

da der Antragsteller das Aufgebot der nachstehend bezeichneten Post beantragt, und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat,

237 Thlr. Gold nehst Zinsen aus der Urkunde vom 26. Februar 1828 für den Kolonen Gerhard Wilhelm Gerlemann zu Lada, eingetragen im Grund⸗ buch von W. Kappeln Band II. Blatt 529 Abthei⸗ lung III. Nr. 18,

[19780]

für Recht: Der eingetragene Gläubiger, Kolon Gerhard Wil⸗ helm Gerlemann zu Lada, und dessen unbekannte Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf die aufgebotene Post ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. gez. Modersohn. Tecklenburg, den 6. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.

[19957

Durch Ausschlußurtheil vom 12. Juli 1887 ist der Schuldschein des Mühlenbesitzers Traugott Simon zu Wansen vom Oktober 1884 über 300 der Wittwe Theresia Sabisch zu Wansen geschuldetes Restkaufgeld für kraftlos erklärt worden.

Wansen, den 12. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[199682 Verschollenheitsverfahren.

Nr. 8359. Nachdem Johann Heglinger von Ober⸗ lauchringen auf die öffentliche Aufforderung vom 22. Juni v. IJs. Nr. 9438 keine Nachricht von sich gegeben hat, so wird derselbe für verschollen erklärt und dessen Vermögen seinen nächsten Verwandten, nämlich dem Karl Hauser von Oberlauchringen gegen Sicherheitsleistung in den fürsorglichen Besitz üÜber⸗ geben.

Waldshut, den 6. Juli 1887.

Großh. Amtsgericht. gez. Dr. Sautier. Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet Der Gerichtsschreiber: Tröndle. [19943] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Kasprzyk, Louise Auguste Wilhelmine, geb. Schünmann, zu Rirdorf, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Salinger hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Franz Kasprzyk, zuletzt in Charlottenburg wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage:

1) das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären,

2) dem Beklagten die Prozeßkosten aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts II. zu Berlin, Hallesches Ufer 29/31, 1 Treppe, Zimmer 33, auf den 28. November 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 6

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht

Berlin, den 7. Juli 1887.

Gräben,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II.,

Civilkammer I.

Redacteur: Riedel. Ver l

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen 8

Auf Antrag des Kolonen Friedrich Siebe, Nr. 49

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

Lümkemann zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amts⸗

Die etwaigen Berechtigten des im Grundbuche von Mehnen Band I. Blatt 257 Abth. III. Nr. 8 auf Grund der Schichtungsurkunde vom 8. Januar 1844 für die am 8. Januar 1830 geborene Henriette Charlotte Louise Pieper zu Mehnen eingetragenen Erbgeldes von 85 Thlr. 2 Sgr. 5 Pf. und des da-⸗

Friedrich Ludwig Pieper zu Mehnen eingetragenen Resterbgeldes von 23 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. werden

Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

zum Deutschen R

2to 9 163.

ilage s-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1887.

Berlin, Freitag, den 15. Juli

Deutsches Reich. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der

Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, was folgt: 1 Erster Theil.

Eingangszoll vom Zucker.

1. August 1888 ab ist ankEingangszoll zu erheben

100 kg: 4) Gk; he lasse .. .15 ℳ9, 2) anderen Zucker jeder Art und Be⸗ ödeee11 „Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (§. 11), so kann derselbe nach näherer Be⸗

stimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe frei⸗ gelassen werden.

11“

Zyweiter Theil. Zuckersteuer. Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, S der Erhebung.

Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird

1) als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zucker⸗ bereitung bestimmten Rüben und

2) als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum in⸗ ländischen Verbrauch bestimmten Zuckers.

Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inlän⸗ discher Rübenzucker aller Zucker, welcher in inländischen Fa⸗ briken aus Rüben oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so ge⸗ wonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weiteren Bearbeitung des Zuckers ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen.

Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 für 100 kg rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom LE“ bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.

Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 für 100 kg inländischen Rübenzucker (§. 2 Absatz 2) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, solche Abläufe, wash nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung er⸗ langren Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genuß⸗ zwecke geeignet sind, mit der vollen oder einer ermäßigten Ver⸗ brauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung hh Steuerkontrole (§§. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen.

„Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchs⸗ abgabe sind dem Reichstage, sofern er versammelt list, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vor⸗ zulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

2) ““

Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu ent⸗ richten, und zwar in der Regel nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der antlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorher⸗ gegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuer⸗ ehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung anordnen, beim erst⸗ maligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung

einstellen. 8

Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Betrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rech te Dritter.

„Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsgabe) ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Zuckersteuer auch ohne Sicherheits⸗ bestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

3) der Steuer. 9)

Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres⸗ frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer⸗ beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Steuervergütung. g iet r, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder öffe tiederlagen oder Privatniederlagen unter amt⸗

8

lichem Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lage⸗ rung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 kg beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen für 100 kg gewährt:

a. für Rohzucker von mindestens 90 Proz. Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Proz. Zuckergehalt 1ö111“

b. für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, serner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker von mindestens eee e“ 10,65 ℳ,

c. für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Proz. Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall⸗, Krümel⸗ und Mehlform von mindestens 98 Proz. Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet. 1 10,00 Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 und für Zuͤcker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 beziehungsweise 20,15 zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten wird.

Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888

auf Antrag in der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen an fertigem Zuͤcker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bisherigen Höhe.

Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888 gegen Zahlung von 8,50 für 100 kg aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu entnehmen.

Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und und von solchem Zucker, welcher durch Bundesraths⸗ beschluß der Klasse b zugewiesen wird.

Dierselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklara⸗ tion zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde. 8 8—

Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auf⸗ lösungen von Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, b und c bezeichneten Arten verwendet worden ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mit⸗ verschluß kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet werden.

8

Der Bundesrath kann, 1 Anordnung sichernder Kon⸗ trolen, gestatten, daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die nach §. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.

Produkte, welche weniger als 90 Proz. Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit.

Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung

der Materialsteuer niedergelegten Zucker (§. 6) gegen Erstat⸗

tung der Vergütung nach dem Einlagerungsgewicht in den inländischen Verkehr zu entnehmen.

Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Raffineriezwecken aus den Nieder⸗ lagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden.

Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuer⸗ vergütung in eine Niederlage aufgenommen worden waren (§. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür ver⸗ gütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.

Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zucker⸗ haltigen Fabrikate haften der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuer⸗ vergütung 1 8

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Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu stellen⸗ den Anforderungen, erläßt der Bundesrath.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Zuckerfabriken

1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.

Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rübenzucker (vergl. §. 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche in welchen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.

Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes.

2) Bauliche Bitärichgittig der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den An⸗ forderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden.

Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April 1888 mittheilen, welche bau⸗ lichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegen⸗ wärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Aus⸗ führung muß im Einverständniß mit der Steuerbehörde ge⸗ schehen.

Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:

1) die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweifung mit einer Umfriedigung zu umgeben; .

2) die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen sich Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren ver⸗ sehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein;

3) Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, so⸗ weit es die Steuerbehörde im Interesse der Sicherheit an⸗ ordnet, in geeigneter Weise zu verwahren;

8 4) zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen. 8

„DDie erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (8. 12 und §. 13 Ziffer 1 bis 4) werden für die bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§. 12 Absatz 2)

3) Wohnungen und Bureauräume für die

Steuerbeamten. In jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine Ver⸗ gütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltung behörde entscheidet. v

G In jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Bureauraum für die Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.

In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Bureauraum so gelegen und eingerichtet sein, daß aus dem⸗ selben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann.

4) Lagerraum für Zucker. 8

Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere und zur steueramtlichen Verschluß⸗ anlegung eingerichtete Lagerräume Fabriklager zu stellen.

5) Waage⸗Einrichtungen.

1— Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und vorn Zucker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen de Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten Die Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde auf gestellt werden.

So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen.

6) Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. §. 19.

Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuer⸗ behörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beachsichtigter baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse ir Frage kommt, zu erwirken.

§. 20.

Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hier⸗ über zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbetrieb bestimmten Geräthe ein⸗ G welche auch eine Beschreibung der Räume, owie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersichtlich macht.

Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten, nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.

Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nachvermessen werden.

Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuer⸗ behörde mit einer Nummer und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.

§. 22.

Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu erstatten. 8

Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§. 20), oder der Veränderungen (§. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Ge⸗ brauch genommen werden.