Sepiember⸗Oktbr. 46 bez., ver Okt.⸗Novremb. 46,4 ℳ, per November⸗Dez. 46,9 bez. 1 Leinol per 100 kg — loco — ℳ, Lieferung —. Petroleum. (Raffinirtes Stendard white) per 106 kg mit Faß in Posteu ven 100 Ctr. — Ter⸗ mine still. Gekündigt — kg. Kündigungspreis — ℳ Loco —, per diesen Monat —, per Juli⸗August —, per August⸗September —, ver eptember⸗Oktober 21,8 ℳ, per Oktober⸗November 22 ℳ, per November⸗Dehember 22,2 ℳ. 8 Spiritus per 100 1 à 100 % = 10 000 1 %. mine behauptet. Gekündigt 150 000 l. Kün⸗ gungspreis 65,5⸗ % Loco mit Faß —, per diesen Szuk⸗August 65,6 — 65,3 — 65,4 bez., August „ember 66,2 — 66,0— 66,1 bez., per tember 67 bez. per September⸗Oktober 67 bez., er Ortober⸗November —, per November⸗Dezbr. —. öhne Faß 66—65,6— 65,8 bez. 8 e ehl Nr. 00 25,50 — 24,00, Nr. 0 24,00 zis 21,50 bes. Feine Marken über Noti; bezahlt. Roggenmehl Nr. 0 u. 1 17,25 — 16,50, do. fein. cken Nr. 0 u. 1 18,75 — 17,25 bez, Nr. 0 1,75 ℳ Mr. 0 u. 1 pr. 100 kg Br. inkl. Sack. Berlin, 15. Juli. (Waare nbörs II Heutige Börse hatte einen ruhigen Verlaus bei schwachem Seschäft. — Kaffee. Das Geschäft ist sehr unbedeutend und wird nur für den dringendsten Bedarf gekauft. Die Stimmung ist jedoch fest, zu⸗ mal sich auf den Terminmärkten eine Preissteige⸗ rung vollzogen hat. — Zucker. Raffinirte Sorten haben fortgesetzt sehr festen Markt. Auf dem Termin⸗ markt ist es fast ganz geschäftslos, weil Käufer und Verkäufer sich abwartend verhalten und fanden nur
Hoher als
sehr geringe Umsätze statt. — Butter. Der Konsum hat sich in geradezu auffallender Weise verringert; trotzdem ist die Stimmung fest und animirt und haben Zusuhren feinerer Qualitäten zu besseren 1 g analz Dieg Preisen Nehmer gefunden. — Schmalz. Die Tendenz ist fest und sind Preise bei guter Kauf⸗ st um 1— ¼¾ ℳ pro Ctr. in die Höhe gegangen. — Kaffee (per ½ kg): Echter Mokka 1,25 — 1,50 ℳ, Africa (Cazengo) 0,90 — 0,95 ℳ, Ceylon 1,20— 1,35 ℳ, Laguagyra Trill 1,05 — 1,07 ℳℳ, do. ge⸗ waschen 1,05 — 1,20 ℳ, Guatemala 1,05 — 1,20 ℳ, Portorico 1,15 — 1,25 ℳ, 1 8 ar gh 7, do. gelb Preanger 1,20 — 1,35 ℳ, do. gelblich Java 1,15 — 1,33 ℳ, do. gut ord. und grün⸗ lich Cheribon 1,12 — 1,18 ℳ, Domingo original 1,00— 1,06 ℳ, do. verlesen 1,07— 1,15 ℳ, Santos ordinär 0,89 — 0,95 ℳ, do. reell ordinär 1,03 — 1,060 ℳ, do. Campinas 1,07— 1,13 ℳ, Rio ordinär 0,90 — 1,05 ℳ, do. gewaschen 1,15 — 1,25 ℳ, Bahia 0,88 —0,97 ℳ6, Triage und Brennwaare 0,80 — 0,88 ℳ Zucker (per 50 kg): Raffinade I. Brode 29,50 — 30,50 ℳ, do. II. 28,75 — 29,50 ℳ, do. I. gemahlen 28,50— 29,50 ℳ, do. II. 27,75 — 28,50 ℳ, Würfel⸗ 29,25 — 31,25 ℳ, Melis I. Brode 28,75 — 29,50 ℳ, gemahlen 27 — 27,75 ℳ, Farine 23,50 — 24,75 ℳ, Candis, weiß 38,50 — 39,50 ℳ, do. gelb u. braun 37,50 — 38,50 ℳ Leder: Sohl⸗Rhein. Wild in Bürden à 5 Haut ca. 50 kg 130 — 155 ℳ, do. Norddeutsches do. do. 106 — 134 ℳ, Zahmsohl. in Roll. 120— 160 ℳ, Brandsohl Wild per 50 kg 100 — 130 ℳ, Deutsche 110 — 134 ℳ, Fahl per ½ kg 1,30 — 1,70 ℳ, Kips⸗ fahl 0,30 — 1,60 ℳ, Maschinenriem mit Abfall 1,40 — 1,60 ℳ, do. ohne Abfall (Croupons) 1,40— 2,25 ℳ, Geschirr, braun 1,30 — 1,60 ℳ, do. schwarz 1,20 — 1,60 ℳ
Butter. Hof⸗Butter aus Ost⸗ und Westpreußen,
Posen und Schlesien Ia. 95 — 100 ℳ, do. do. IIa.
88 — 93 ℳ, Hof⸗Butter aus Mecklenburg, Vor⸗ pommern und Priegnitz Ja. 93 — 98 ℳ, do. do. IIa. 88 — 92 ℳ, fehlerhafte Butter von vorstehenden Pro⸗ duktionsländern 65 — 80 ℳ, Landbutter: Preußische 68 — 70 ℳ, Netzbrücher 68 — 70 ℳ, Pommersche 68 — 70 ℳ, Polnische 68 — 70 ℳ, Schlesische 68 — 70 ℳ, Galizische 63 — 65 ℳ, Kunst⸗Mischbutter 68 bis 85 ℳ, Margarinbutter 45 — 58 ℳ — Käse, Schweizer, Emmenthaler 80 — 85 ℳ, do. Bayerischer 55 — 65 ℳ, do. Ost⸗ und Westpreußischer Ia. 65 — 70 ℳ, do. IIa. 50 — 60 ℳ, Holländer 75 — 85 ℳ, Lim⸗ burger 30 — 35 ℳ, Quadratmagerkäse 12 — 22 ℳ — Schmalz, Prima Western 17 % Ta. 41,50 — 42 ℳ Amerikanisch raffinirtes 41 — 41,50 ℳ, in Deutschland raffinirtes: a. Hamburger 44 — 46 ℳ, b. Berliner 44,00 ℳ, Berliner Bratenschmalz 48 — 52 ℳ per 50 Kg.
Berlin, 14. Juli. Marktpreise nach Ermitte⸗ lungen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. Höchste Niedrigste
Preise.
Per 100 kg für: ℳ ℳAℳ
Weizen gute Sortee 18 Weizen mittel Sorte. 16898 Weizen geringe Sorte 17 Roggen gute Sorte. Roggen mittel Sorte Roggen geringe Sorte. Gerste gute Sorte Gerste mittel Sorte. Gersee geringe Sorte Hafer gute Sorte. Hafer mirtel Sorte Hafer geringe Sorte. Richtroh Erbsen, gelbe zum Kochen. Sgpeiselbohnen, weiße.
ͤE =1’bodo =100
—,— —- —- —- — —6 —8 —- — —
+α,— b*
Rindfleisch von der Keule 1 kg. Bauchfleisch 1 kg.
Schweinefleisch 1 kg.
Kalbfleisch 1 kg.. Hammelfleisch 1 kg Butter 1 kg
20 40
50 3 30
82
Java fein braun Menado
Oktober 47,00. Spiritus matter, loco 65,60,
pr. Juli⸗Aug. 65,00, pr. August⸗September 65,30,
pr. September⸗Oktober 65,80. Petrol-um loco
10,35.
Posen, 14. Juli. (W. T. B.)
loco ohne Faß 65,60, pr. Juli 65,60, —,, Fr.
65,80, pr. September
Gekündigt — 1. Still. reslan, 15. Juli. (W. T. B.) Getreide⸗
markt. Spiritus pr. 100 1 100 % pr. Juli⸗
Amzust 65,00, do. pr. August⸗September 65,50, do.
pr. September⸗Oktober 66,00. Weizen —. Roggen
pr. Juli⸗August 118,00, do. vr. September⸗Oktober 122,00, do. pr. Oktober⸗November 124,00. Rüböl soco pr. Juli 49,00, do. pr. September⸗Oktober 48,00. Zink: Schlesesche Vereinsmarke 14,15 bez. Magdeburg, 14. Juli. (W. T. B.)⸗Zucker⸗ bericht. Kornzucker, exkl., von 96 % 22,50, Korn⸗ zucker, exkl., 880 Rendem. 21,90, Nachprodukte, exkl. 15 °Rendem. 18,50. Sehr fest. Gem. Raffinade mit Faß 27,00, gem. Melis I. mit Faß 26,25. Fest. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Juli 13,40 bez., 13,45 Br., pr. August 13,40 bez., 13,42 ½ Br., pr. September 13,05 bez. u. Br., pr. Oktober⸗Dezember —,—. Abwartend, geschäftslos. ö“ markt. Weizen loco hiesiger 19,50, fremder 19,50. pr. Juli 17,85, pr. Novbr. 16,80, Roggen loco hiesiger 14,50, pr. Juli 12,15, pr. November 12,65, Hafer loco 11,75. Rüböl loco 25,60, pr. Oktober 24,90. Bremen, 14. Juli. (W. T. B. (Schlußbericht). Niedriger. 5,90 bez. u. Käufer. li. G Hamburg, 14. Juli. (W. Wenen loco flau, holstein. loco 180,00 — 185. Roggen loco flau, mecklenburgischer oco 130—134, russ. loco ruhig, 95,00 — 102,00. Hafer matt. Gerste still. Rüböl still, loco 45. Spiritus matt, pr. Juli 24 Br., pr. August⸗Septbr. 24 ½ Br., pr. September⸗Oktober 25 ¼ Br., pr. Novem⸗ ber⸗Oezember 25 ½ Br. Kaffee fester, Umsatz — Sack. Petroleum flau, Standard white loco Hamburg, 14. Juli. (W. T. B.) Kaffee (Schlußbericht) good average Santos pr. März 86 ½, do. pr. Mai 87 ¼. Käufer, Verkäufer. ““ Hamburg, 15. Juli. (W. T. B.) Kaffee (Anfangsbericht) good average Santos pr. März 87, do. pr. Mai 87 ½. Käufer. Wien, 14. Juli. (W. T. B.) markt. Weizen pr. Herbst 7,85 Gd., Herbst 6,30 Gd., 6,35 Br., pr. Frühjahr 1888 6,50 Gd., 6,55 Br. Mais pr. Sept.⸗Oktober 5,87 Gd., 5,92 Br. pr. Mai⸗Juni 1888 5,90 Gd., 5,95 Br. Hafer pr. Herbst 5,90 Gd., 5,95 Br., pr. Frühjahr 1888 6,27 Gd, 6,32 Br. ““ t. Weizen loco flau, pr. Herbst 7,51 Br., pr. Frühjahr 1888 8,01 Gd., 8,03 r. Herbst 5,58 Gd., 5,60 Br., pr. Früh⸗ jahr 1888 5,96 Gd., 5,98 Br., pr. Juli⸗August 5,61 Gd., 5,63 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 1888 5,62 Gd., 5,64 Br. Kohlraps pr. August⸗September 12 Gd.,
Amfterdam, 14. Juli. (W. T. B.) Ge⸗ treidemarkt. Weizen pr. Juli —, pr. November 205. Roggen pr. Juli —, pr. Oktober 115 à 116.
Amstervam, 14. Juli. F. B.) Banca⸗
zinn 62 ½. Antwerpen, 14. Juli. (W. T. B.) Petro⸗ leummarkt. (Schlußbericht). Rafsinirtes, Type weiß, loco 15 bes. u. Vr., vv. Iuli 14. Br. September⸗Dezember
vr August 15 Br., vdr 15 ¾ Br. Weichend. “
Antwerpen, 14. Juli. (W. T. B.) Ge⸗ treidemarkt. (Schlußbericht.) Weizen ruhig. Roggen flau. Hafer behauptet. Gerste unbelebt. London, 14. Juli. (W. T. B.) 96 % Java⸗ zucker 13 ⅝ fest, Rüben⸗Rohzucker 13 fest. — An der Küste angeboten 16 Weizenladungen.
Liverposl, 14. Juli. (W. T. B.) Baum⸗ wolle. (Schlußbericht). Umsatz 12 000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Fest. Middl. amerik. Lieferung: Juli⸗August 511⁄16 Käuferpreis, August⸗September 511 16⁰ Werth, Sep⸗ tember 511⁄16 do., September⸗Oktober 51 2 Ver⸗ käuferpreis, Oktober⸗November 5 ⁄2 do., November⸗ Dezember 57⁄12 Werth, Dezerber⸗Januar 51 ⁄4 do., Januar⸗Februar 51 364 Käuferpreis, Februar⸗März 5¹5⁄64 d. Verkäuferpreis. 1 W“
Liverpvol, 14. Juli. (W. T. B.) (Offizielle Notirungen.) Upland good ordinary 55⁄/16, Upland low middling 5 ⅜, Upland middling 5 ¾¼, Orleans good ordinary 5 ¾⁄16, Orleans low middling 58, Orleans middling 5 ¾, Orleans middling fair 61 ⁄⁄8, Ceara fair 5 ¾, Ceara good fair 515/16, Pernam fair 5 ¾, Pernam good fair 6, Maceio fair 5 ¼, Maranham fair 513/16, Egypt. brown fair 6 ¾, Egypt. brown good fair 7 ¼, Egyptian brown good 7 ½, Egyptian white fair 5 v⅛, Egyptian white good fair 65/16, Egyptian white good 6 ⁄16, M. G. Broach good 415/16, M. G. Broach fine 5716, Dhollerah fair 3 ½, Dhollerah good fair 4, Dhollerah good 4 ⅜, Dhollerah fine 45, Oomrawuttee fair 3 ½, Oomra good fair 4, Oomra good 4716, Domra fine 415⁄16, Scinde good fair 215⁄⁄16, Bengal good fair 2 ¾, Bengal good 3 ⅛, Bengal fine Tinnevelly good fair 413/⁄1, Western good fair 3 v⅞, Western good 4 ½, Peru rough fair 6 ⁄16, Peru rough good fair 6 ⁄, Peru rough good 6 ¾, Peru smooth fair 513/16 Peru smooth good fair 515⁄⁄16, Peru moder. rough fair 6 ½, Peru moder. rough good fair 6 ¾, Peru moder. rough good 6 /16.
Glasgow, 14. Juli. (W. T. B.) Roheisen. (Schluß.) Mixed numbers warrants 41 sh. 11 d bis 41 sh. 10 x¼˖ d.
Paris, 14. Juli. (W. T. B.) Heute, morgen
Spirituts ver August Oktober —.
—
g 1.,
3¹3⁄16,
90 — 80 60
Eier 60 Stuͤck.
20
70
50
—
60
— 20 —
— 2
EETT8Z8ZETEEE“
II111 Stettin, 14. Juli. (W. T. B.) Getreite⸗ markt. Weizen niedriger, lo co 172,00 — 182,00, pr. Juli⸗Aug. 170,50, pr. September⸗Oktober 163,00. Roggen niedriger, loco 117 — 120, pr. Juli⸗Aug. 119,50, pr. September⸗Oktober 121,00, Rüböl matt, pr. Juli 48,00, pr. September⸗
.
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b V
2
und übermorgen kein Zuckermarkt. New⸗Yort, 14. Juli. (W. T. B.) bericht. Baumwolle in New⸗York 107⁄16, do. in New⸗Orleans 9 ⅛½. Raff. Petroleum 70 % Abel Test in New⸗York 6 ½ Gd., do. in Philadelphia 6 ½ Gd. Rohes Perroleum in New⸗York — D. 5 C., do. Pipe line Certificates — D. 60 ¾ C. Mehl 3 D. 50 C. Rother Winterweizen loco 83 %, pr. Juli — D. 82 ¼ C., pr. August — D. 82 ⅞ C., pr. Septbr. — D. 83 ⅞ Mais (New) 45.
Waaren-
Verlin. Central⸗Markthalle. 14. Juli. Bericht des städtischen Verkaufsvermittlers J. Sand⸗ mann auf Grund amtlicher Notirungen. — Butter. (Reine Naturbutter.) I. Feinste, haltbare Süß⸗ rahm⸗Tafelbutter (bekannte Marken) 92 — 98, II. fris che reinschmeckende Tafelbutter 88 — 92, III. feine Tisch⸗ butter 80 — 88 ℳ, IV. fehlerhafte Tischbutter 68 bis 80 ℳ, V. Koch⸗ u. Backbutter 50 — 70 ℳ pr. Ctr. Auktion täglich 10 Uhr Vormittags. — Eier 2,00— 2,10 ℳ netto ohne Abzug pr. Schock. Auktion täglich 10 Uhr Vorm. — Käse. Import. Emmenthaler 82, Inländischer Schweizer 45 —58 — 65 ℳ, Back⸗ stein 10 — 14— 18, Limburger 14 — 28 — 32 ℳ, Rhei⸗ nischer Holländer Käse 40 — 50 — 60 ℳ pr Ctr., Edamer 60 — 65, Harzer 2,20 — 2,40 ℳ pr. Kiste. Dtsch. Camem⸗ bert — ℳ pr. Dtzd., Neufchateler — ℳ per 100 Stück. Auktion täglich 11 Uhr. Wild, Reh⸗ böcke 56 — 65 — 75, Damhirsch 30 — 50 ₰, Rothhirsch 30 — 50 ₰, Schwarzwild 25—45 ₰ pr. Pfd. Kaninchen 50— 65 ₰ pr. Stück. Wilde Enten 0,80 — 1,0 ℳ per Stück. Wildauktion täglich um 6 Uhr Nachmittags. — Fleisch. Rindfleisch 32 — 44— 50, Kalbfleisch im Fell 41 —52, Hammel 40 — 46, Schweinefleisch 42 ₰ pr. Pfd. — Geflügel, fett, geschlachtet, junge, fette Gänse 60 — 80 ₰ pr. Pfd. Fette Enten 60 bis 80 ₰. Tauben 30 — 45 ₰, Poularden 3—6 ℳ
Hühner 0,40 — 0,80 — 2,00 ℳ pr. Stück. Geflügel, lebend. Junge Gänse Ia 4 — 5 ℳ, IIa 2,25 — 3,25, Enten 0,90 — 1 — 1,15 ℳ, junge Hühner 40 — 80 alte Hühner 0,75 — 1,25 ℳ, Tauben 30 — 40 ₰ pr. Stück, Auction täglich um 6 Uhr Nachmittags. — Obst und Gemüse. Neue weiße Speisekartoffeln 10—15 ℳ, alte Kartoffeln 3,00.— 3,50 ℳ Zwiebeln 10 — 12 ℳ pr. 100 Ko., Blumenkohl 12 — 18 ℳ pr. 100 Kopf. Gurken 20 — 40 ℳ pr. 100 Stck. Süße Kirschen 8 — 18, Saure Kirschen 15 — 20 ℳ, 2. laubeeren 10— 12 ℳ, Stachelbeeren 9 — 10 ℳ pr. Ctr. Aprikosen 20 — 25 ℳ pr. Ctr. Birnen 20 — 25 ℳ pr. Ctr. — Fische in Eispackung. Hechte 35— 55, Bleie 0,20, Zander 0,45 — 0,90 — 1,00, Steinbutte 0,40 — 0,70, Seezunge 1,20, Scholle 16—30, Schellfisch 10 — 20, Kabliau —, Dorsch —, HOstseelachs 0,70 — 0,75, Aal 0,70 — 1,00, Schleie 35 — 40 ℳ pr. Ctr. — Krebse 10-12 cm 1,75 — 2,25 ℳ, mittel 3 —5 ℳ, große 6 — 12 ℳ pr. Schock. Hummern 130 — 150 ℳ pr. Ctr. Krabben — Z. — Ge⸗ räucherte und marinirte Fische. Bücklinge 2 — 2,50 ℳ pr. Wall in Kisten von 50 Stück, Rauchaal 0,50 — 0,80 — 1,00 — 1,40 ℳ pr. Pfund. Ostsee⸗ Räucherlachs —. Flundern 1,50 — 5,00 ℳ pr. Schock.
vuna. 3 vruraAeemmhsevrae,
[20155]
—
Bekanntmachung. Die Hypothekenurkunde über die für den Büdner Johann Friedrich Müller auf dem Grundstücke Birkenwerder Band II. Nr. 92 eingetragenen 200 Thlr. ist für kraftlos erklärt.
Oranienburg, den 13. Juli 1887.
Königliches Amtsgericht.
[20152]
Das Herzogliche Amtsgericht zu Dessau hat durch die Ausschlußurtheile vom 11. Juli d. J. für Recht erkannt:
1) die Nebenausfertigung des Kaufvertrages, d. d. Dessau, 12./12. Januar 1874, über 2100 ℳ, For⸗ derung der Geschwister Natalie und Max Preisigke hier an die Wittwe des Tischlermeisters August Günther Louise, geb. Markgraf, hier, und die Erben deren Ehemannes, und die anderweite Nebenausfer⸗ tigung desselben Kaufvertrages über 800 ℳ⸗, For⸗ derung der Wittwe Caroline Preisigke, geb. Triebel, hier, an dieselben Schuldner, 8
2) die Schuld⸗ und Pfandverschreibung, d. d. Dessau, 21./21. Juli 1876, über 3600 ℳ, For⸗ derung des Ofenfabrikanten Louis Voigt hier an den Tischlermeister Leopold Krüger hier,
werden für kraftlos erklärt.
) Die im Grundbuche von Sollnitz Band II. Blatt 51, 69 und 70 für die Wittwe Justine Richter, geb. Moll, in Sollnitz, eingetragene Hypo⸗ thek wegen 108 ℳ ist zu löschen.
Dessau, am 11. Juli 1887.
DSHerrzoglich Anhaltisches Amtsgericht. Lüderitz.
3) Die
[20139] Im Namen des Königs?—
In der Aufgebotssache, betreffend die Besitztitel⸗ berichtigung des Grundstückes Flur 5 Nr. 294 der Steuergemeinde Rüthen
ertennt das Königliche Amtsgericht zu Rüthen durch den Amtsrichter Schwarze auf Antrag des Tagelöhners Kaspar Gockel zu Rüthen in der Sitzung vom 7. Juli 1887
1 für Recht:
Sämmtliche Eigenthumsprätendenten an dem Grundstücke Flur 5 Nr. 294 Steuergemeinde Rüthen werden mit ihren Ansprüchen an das Grundstück ab⸗ gewiesen und erfolgt die Berichtigung des Besitz⸗ titels im Grundbuche für Antragsteller, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Von Rechts Wegen. [20147] “
Durch das am 9. Juli 1887 verkündete Ausschluß⸗ urtheil des anterzeichneten Gerichts ist der Hypo⸗ thekenbrief über die in Abtheilung III. Nr. 10 des dem Gastwirth Salomon Weißenberg gehörigen Grundstücks Städtisch Dombrowa Nr. 35 für Dr. Isaac Schlockow eingetragenen 1500 ℳ nebst Zinsen für kraftlos erklärt worden.
Beuthen O./S., den 12. Juli 1887
Königliches Amtsgericht.
“ “
20145] Bekanntmachung.
Mullaghmore 763 VSʒW 4 wolkig SW 1 wolkig
Aberdeen . 761 Christiansund. 759 ONO 2 beiter Stockholm 764 S 2 heiter Haparanda. 763 S 2 halb bed. St. Petersbrg. 764 WNW 1 wollenlos Moskau. .. 756 Ivde Cork, Queens⸗ hJ61665 S1616888 Helder. .. 765 Hamburg 765 Swinemünde 764 Neufahrwasser 764
ar
Memel . .. 765
Paris Münster. 766 Karlsruhe .. 767 Wiesbaden. 767 München 768. Chemnitz 765 Berlin. 764 Wien .... 765 Breslau. 7565 Sled Air... (768 FN(((664 Srie.65
1¹) Nachts Regen. ²) Gestern Abend starkes Ge⸗ witter mit Regenguß. ³) Nachts Donner. 4) Dunst. 5) Thau. 6) Abends Gewitter. 7) Nachmittags Ge⸗ witter. 8) Abends Wetterleuchten. 2) Abends Ge⸗ witter. ¹⁰) Abends und Nachts Gewitter.
Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 = leicht, 3 = schwach, 4 = mäßig, 5 ä= frisch, 6 = stark, 7 = steif, 8 = stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 =
Orkan. Uebersicht der Witterung.
Auf dem ganzen Gebiete ist der Luftdruck gleich⸗ mäßig vertheilt und daher die Winde allenthalben schwach und abhängig von lokalen Depressionen. Ueber Centraleuropa dauert das heitere und warme Wetter fort. Die Temperatur stieg gestern Nach⸗ mittag in Altkirch und Wiesbaden auf 30, in Kassel auf 31, in Königsberg auf 32, in Berlin auf 33 Grad. In Deutschland kamen zahlreiche Gewitter vor, wo⸗ bei in Hannover 21, in Hamburg 23 mm Regen fielen.
still heiter 16
2 bedeckt 17
1 wolkig 18
still dunstig 17
2 wolkig²) 18
1 wolkig³) 21
1 beiter4) 25
2 wolkenl.5) 21.
1 halb bed. 18
still bedeckt⸗) 21
1 heiters) 21
1 heiter 21
2 heiter¹) 22 2 heiter¹0) 23 still wolkenlos 20.
3 wolkenlos 19 O 3 wolkig 19 1 heiter 25 still wolkerlos 28
G
—
767
888 9
2
Deutsche Seewarte.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[201371 Bekanntmachung.
Durch das Ausschlußurtheil vom 5. Juli 1887 ist das Hypothekendokument aus dem Mandate vom 26. Ok⸗ tober 1865 über 7 Thlr. 18 Sgr. 3 Pfg. nebft Zinsen, eingetragen für den Torffabrikanten Heinrich Loeblich in Naumburg a. S. im Grundbuche da⸗
Zucker (Fair refining Muscovados) 4 7⁄18. Kaffee (Fair Rio⸗) 19 ½, do. Rio Nr. 7 low ordinary pr. Aug. 17,60, do. do. pr. Oktbr. 18,00. Schmalz (Wilvrox) 7,15, do. Fairbanks 7,15, oo. Rohe und 1 Brotherz 7,15.
Speck nominell. Getreidefracht 3 ¼. I
selbst — Häuser Band XIV Blatt 761 Abtheilung III. Nr. 7 für kraftlos erklärt. 1 Naumburg a. S., den 5. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.
Die unbekannten Rechtsnachfolger des verstorbenen
Schuhmachers Salomon Mendlowicz in Pleschen
werden mit ihren Ansprüchen und Rechten auf die
im Grundbuche von Sobötka Nr. 10 Abth. III. Nr. 6
für den Salomon Mendlowicz eingetragene Judikats⸗ forderung von 50 Thlr. nebst Zinsen und dem Recht auf Erstattung der Prozeßkosten ausgeschlossen. Pleschen, den 8. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.
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iarNEERLnRRcUrIZALNEIKEEITAxaLIREH EnʒxceEerexe xn
9.) Theater⸗Anuzeigen.
Kraolls Theater. Sonnabend: Male: Das goldene Kreuz. 8
Sonntag: Gastspiel des Hrn. Heinrich Bötel und vorletztes Gastspiel der Frau Carlotta Grossi. Martha.
Täglich: Bei günstiger Witterung vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter elektrischer Be⸗ leuchtung des Sommergartens: Großes Doppel⸗ Concert. 8
Anfang des Concerts 5 ½ Uhr, der Vorstellung Ide.
Billets à 3 ℳ, 2 ℳ, 1 ℳ 50 ₰ und Abonne⸗ ments⸗Billets à Dtzd. 9 ℳ sind vorher zu haben an der Kasse, bei den Herren Bach, Unter den Linden 46, Schirmer u. Möllendorf, Unter den Linden 48, Lindenberg, Leipzigerstr. 50 a., und im Invalidendank, Markgrafenstr. 51a.
Zum ersten
Belle-Alliance-Theater. Sonnabend: Gaftspiel der Mitglieder des Residenz⸗Theaters. Zum 7. Male: Franko⸗Serben. Lustspiel in 4 Akten von Gondinet und Veron.
Im prachtvollen Sommergarten: Sommernachtsfest. Doppel⸗Concert. Auftreten d. kleinen Piston⸗Virtuosen Geschwister Rettberg, der Geschwister Deling, der Wiener Duettisten Herren Schmutz und Rück, der Geschwister Laura, Amalie und Gisela Neumann, des Wiener Schnab'l⸗Trios und des Schwedischen Damen⸗Doppel⸗Quartetts. — Abends: Bengalische Beleuchtung durch 20 000 Gasflammen.
Anfang des Concerts 6 Uhr, Ende desselben 12 Uhr Nachts, Anfang der Vorstellung 7 Uhr.
10) Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Theofile Gräfin Finck von Fincken⸗ stein mit Hrn. Lieut. Hans von Schierstaedt. — Frl. Emma Lichtenfeld mit Hrn. Gutsbesitzer Wilhelm Richter (Barby). 8
Verehelicht: Hr. Dr. med. Georg Sander mit Frl. Rose Brandt.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Major von Werlhof (Leisnig). — Eine Tochter: Hrn. Pastor Beyer (Spechtsdorf b. Marzdorf). — Hrn. Sec.⸗ Lieut. Max von Massow (Dresden).
Gestorben: Hrn. Hauptmann Kade Sohn Albert. — Hr. Prem.⸗Lieut. Georg von Geldern⸗Crispen⸗ dorf (Rittergut Beuchlitz bei Halle a. d. S.). — Hr. Geh. Regierungs⸗Rath a. D. Wilh. von Mützschefahl (Jauer). — Hr. Kanzlei⸗Rath Julius Köhler (Lüben). — Hr. General⸗Major z. D. Julius von Safft (Hirschberg). — Hr. Bergrath a. D. Friedr. Brandes (Ilfenburg).
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
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Staats⸗Anzeiger.
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Das Abonnement beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
Einzelne NUummern kosten 25 ₰.
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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers 8 und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
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Berlin, Sonnabend, den 16.
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Juli, Abends.
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dem bisherigen Vorsteher des Chiffrir⸗Bureaus des Aus⸗ wärtigen Amts, Geheimen Hofrath St. Blanquart, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Gymnasial⸗Oberlehrer a. D., Professor Lademann zu Greifswald, dem Notar, Justiz⸗Rath Linxweiler zu Viersen, dem Notar, Justiz⸗Rath. Paniel zu Benrath und dem prak⸗ tischen Arzt Dr. Overkamp zu Recke im Kreise Tecklenburg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Rechtsanwalt und Notar, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Boele zu Münster den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Eisenbahn⸗ Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor a. D.,, Baurath Bayer zu Bonn, und dem Oberförster a. D. Schlösser zu Poppelsdorf bei Bonn, früher zu Gemünd, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Arzt Isaak Korach zu Posen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem katholischen Hauptlehrer Krüll zu Elberfelb und dem katholischen Lehrer Wildner zu Ratibor den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern; sowie dem evrangelischen Lehrer und Küster Richter zu Profen im Kreise Zeitz, dem Steuer⸗ Aufseher a. D. Becker zu Bremervörde und dem Kornboden⸗ meister Beuger zu Itzum im Kreise Marienburg i. H. das
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Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ddem Königlich spanischen Fregatten⸗Kapitän Bermej den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern; dem früheren Marine⸗Attaché bei der Königlich spanischen Gesandtschaft zu Berlin, jetzigen Oberst⸗Lieutenant Sanchez, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Direktor der Deutschen Handels⸗ und Plantagen⸗Gesellschaft der Südsee⸗ Inseln, Eberhard Schmidzu Hamburg und dem Forschungs⸗ Reisenden Dr. phil. Otto Finsch zu Bremen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Schlosser Karl Rost d Straßburg i. Els. das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ eihen.
Deutsches Reich.
Dem Kaiserlichen Notar Henry in Kurzel ist die zum 1. Oktober 1887 nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst des Reichslandes ertheilt worden.
Dem Kaiserlichen Notar Hospes in Hüningen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst des Reichslandes ertheilt worden.
Die Referendare Paqué in Metz und Pauli in Straß⸗ burg sind auf Grund der bestandenen Staatsprüfung zu Gerichts⸗Assessoren ernannt worden.
Köeönigreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den außerordentlichen Professor in der medtzinischen Fakultät der Universität, Dr. med. Emil Richter zu Breslau, zum Medizinal⸗Rath und Mitglied des Medizinal⸗ Kollegiums der Provinz Schlesien zu ernennen;
den beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten angestellten Beamten, und zwar: dem Geheimen expedirenden Sekretär Rechnungs⸗-Rath Orlich den Rechnungs⸗Rath, den Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren Löwer und Hoppe, sowie dem Geheimen Revisor Kreth den Charakter als Rechnungs⸗Rath,
beim Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten dem Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator Giebel den Charakter als Rechnungs⸗Rath,
dem praktischen Arzt Dr. Leopold S cheele zu Danzig den Charakter als Sanitäts⸗Rath, und dem Kaufmann Ernst Adolf Noack zu Berlin das Prä⸗ dikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen
Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. Vom 18. Juni 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages unserer Monarchie, für den Umfang derselben, was folgt: 1
Sö und Kalkulator, Charakter als Geheimer
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König von
Unmittelbare Staatsbeamte welche in reichsgesetzlich der ; 18 8 1’ ge etzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben bchegeseb sind, rhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen Be⸗
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undsechzigzweidrittel Prozent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beein⸗ trächtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienst als Pension:
1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatz bezeichneten Betrag;
2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Steht solchen Personen nach anderweiter gesetzlicher V schrift ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Ver⸗ letzten außerdem die noch erwachsenden Kosten des Heil⸗ verfahrens zu ersetzen. v
Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens be⸗ ziehungsweise der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 ℳ;
2) eine Rente. Dieselbe beträgt:
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wieder⸗ verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 ℳ und nicht mehr als 1600 ℳ; 1 —
b. für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfundsiebenzig Prozent der Wittwen⸗ rente, und sofern die Mutter nicht lebt, die volle Wittwen⸗ rente;
c. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit dis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Dienst⸗ einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 ℳ und nicht mehr als 1600 ℳ; sind mehrere derartig Berechtigte vorhanden, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dienst⸗ einkommens nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchst⸗ betrag der Rente nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift den Hinter⸗ bliebenen ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist.
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter (§. 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversiche⸗ rung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs⸗Gesetzbl. S. 73), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt bei den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (§. 1) die nach vorstehenden Bestimmungen der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechti⸗ gung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
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Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug der Wittwen⸗ und Waisenrente mit dem Felgnf des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, soweit solche nicht gewährt werden, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeindekranken⸗ versicherung an, so wird bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um den Betrag der von der Kranken⸗ kasse oder der Gemeindekrankenversicherung geleisteten Kranken⸗ unterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld 8 2 Absatz 1 Ziffer 1), und vom Beginn der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (§. 1) geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes be⸗ ziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der
triebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechs⸗
Heilmittel (§. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs⸗
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gesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mi Krankengeldes. 1 1.“
Ein Anspruch auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vor⸗ säpläc oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienst⸗
zweige aberkannt worden ist. 1 §. 6.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmel dung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegen heit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
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Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §. 1, und hinsichtlich der Berechnung des Dienst⸗ einkommens auch auf die nach §. 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pen⸗
sion, auf die nach §. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften über die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten Anwendung.
Die nach §. 1 beziehungsweise 2 dieses Gesetzes zu ge⸗ währenden Pensionen beziehungsweise Renten treten an die Stelle derjenigen Pension beziehungsweise derjenigen Wittwen⸗ und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund ander⸗ weiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden
Bezüge übersteigen (§. 1 Absatz 1 und §. 2 Absatz 33Z. 88.
(S Die in den §S§. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall (§. 1) er⸗ littenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Be⸗ triebs⸗ oder Arbeiter⸗Aufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt wor⸗ den ist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Ge⸗ setzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (§§. 1 und 2) vom Staat zu zahlenden Betsteh auf letzteren über. 599
Die in dem §. 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Be⸗ treffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht 2G kann. §. 10.
Die Haftung anderer in dem §. 8 nicht bezeichneten Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwaͤrtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift vom Staat zu zahlenden Beträge auf letzteren über.
11 Kommunalbeamten und ihren Hinterbliebenen, für welche durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunsalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, stehen gegen den Kommunalverband, in dessen Dienst der Unfall erlitten ist, weitergehende Ansprüche nicht zu. 18
Gegen das Reich stehen den in den §§. 1, 2 und 11 be⸗ zeichneren Personen aus preußischen Landesgesetzen weiter⸗ gehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge nicht zu.
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten und gegen Kommunal⸗ verbände, sofern für deren Beamte durch die Landesgesetz⸗ gebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung. des bezüg⸗ lichen Bundesstaats weitergehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie den Bundessta und Kommunalverbänden
ausgeschlossen sind.