1887 / 167 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

23 ab Bahn bez., feiner —, preußischer mittel 111,5, guter 116—118 ab Bahn bez., feiner —, russischer —, per diesen Monat und per Juli⸗ August 98,75 ℳ, per August⸗Septbr. —, per Septbr⸗ Oktober 102 102,25 102 bez., per Oktober⸗Novem⸗ ber 104,5 bez, per November⸗Dezember 107,25— 107,5 107 bez. Mais per 1000 kg. Loco unverändert. Termine geschäftslos. Gekündigt t. Kündigungspreis —. Loco 104 112 nach Onualität, per diesen Mon. —, per Juli⸗August —, per August⸗Sept. —, per Septdbr.⸗Oktober —, per Okt.⸗Nov. —. Erbsen per 1000 kg. Kochwaare 140 200 erwaare 115 125 nach Qual, feine Futter⸗

Koggenmenl Nr. 0 u. 1 pr. 100 kg brutto inkl. Sack. Fest. Hekündigt Sack. Kündigungspreis , ver Monat —, per Juli⸗August, per August⸗Septbr., per September⸗Oktober und per Oktober⸗November 17,20 bez.

Kartoffelmehl pr. 100 kg brutto incl. Sack. Ter⸗ mine still. Gekünd. Sack. Kündigungspreis Loco 17,40 ℳ, per diesen Monat und per Juli⸗August 17,30 ℳ, per August⸗September —,— ℳ, per Septbr.⸗Oktober 17,60

Trockene Kartoffelstärke pr. 100 kg brutto inkl. Sack. Termine still. Gek. Sack. Kündigungs⸗ preis Loco 17,30 ℳ, per diesen Monat und per Juli⸗Aug. 17,20 ℳ, per August⸗Sept. —,— ℳ, per Septemb.⸗Oktober 17,50

Oelsaaten pr. 1000 kgL. Gek. —. Winterraps Sommerraps ℳ, Winterrübsen ℳ, Sommer⸗ rübsen 1

Rüböl per 100 kg mit Faß. Termine flau. Gekündigt Ctr. Kündigungspreis ℳ. Loco mit Faß Loco ohne Faß —, per diesen Monat —, per Inli⸗August —, per August⸗Sept. —, per September⸗Oktbr. 45,5 ℳ, ver Okt.⸗Novemb. 45,8 ℳ, per November⸗Dez. 46,2 bez.

Leinöl per 100 kg loco ℳ, Lieferung —.

Petroleum. (Raffinirtes Standard white) pe 100 kg mit Faß in Posten von 100 Ctr. Ter⸗ mine still. Gekündigt kg. Kündigungspreis Loeo —, per diesen Monat —, per uli⸗August —, per August⸗September —, per 22 ℳ, per Deze 22,2 Spiritus per Termine matter. Monat u. August⸗Septen

Oktober 66,5 66,2 bel.,

8 per November⸗Deze 1O0Oo’ ö99--ee, Gekündigt 50 000 Kün⸗ 8 Loco mit Faß —, per diesen Juli⸗August 64,9 64,5 bez., per r 65,5 65,2 bez., per September⸗ per Oktober⸗November —, Spiritus per 100 1 à 100 % = 10 000 % loco ohne Faß 65,6 65,0 bez. Weizemmnehl Nr. 00 25,50 23,50, 3,5 bis 21,00 bez. Feine Marken über iz bezahlt. Roggenmehl Nr. 0 u. 1 17,25 16,50, d ein. Berlin, 18. Juli. Marktpreise nach Ermitte⸗ lungen des Königlichen Polizei⸗Prändiums.

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878 K49

Niedrigste

Preise.

Per 100 kg für: ₰o

—₰½

8 .

1-100

hgute Stree (1618 8989 10

Weizen mittel Sorte 8 Weizen geringe Sorte.. Roggen gute Sorte.. Roggen mittel Sorte. Roggen geringe Sorte. Gerste gute Sorte. Gerste mittel Sorte. Gerste geringe Sorte Hafer gute Sorte. Hafer mittel Sorte. Hafer geringe Sorte. Erbsen, gelbe zum Kochen Speisebohnen, weiße.. einsen. Kartoffeln Rindfleisch

von der Keule 1 kg

Bauchfleisch 1 kg. Schweinefleisch 1 kg. Kalbfleisch 1 kg 8 Hammelfleisch 1 kg. Buitgter 1

kgö.

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et. Weizen unverändert, loco 172,00 182,00, 171,50, pr. September⸗Oktober Roggen unverändert, loco 117—120, pr. 118,50, pr. September⸗Oktober 120,00. Küböl ruhig, pr. Juli 47,50, pr. September⸗ Oktober 46,50. Spiritus still, loco 65,50, pr. Juli⸗Aug. 65,00, pr. August⸗September 65,00, September⸗Oktober 65,50. Petroleum loco

10,35.

Posen, 18. Juli. (W. T. B.) Spiritus loro ohne Faß 65,50, pr. Juli 65,30, ver August 5,30, pr. September 65,40, pr. Oktober —. Gekündigt 1. Ruhig.

Breslau, 19. Juli. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Spiritus pr. 100 1 100 % pr. Juli⸗ August 65,00, do. pr. Auguft⸗September 65,00, do. pr. September⸗Oktober 65,50. Weizen —. Roggen pr. Jali⸗August 118,00, do. pr. September⸗Oktober 120,00., do. pr. Oktober⸗Kovember 122,00. Rüböl loco pr. Juli 49,00, do. pr. September⸗Oktober

48,00. Zink: fest.

Magdeburg, 18. Juli. (W. T. B.) Zucker⸗ bericht. Kornzucker, exkl., von 96 % 22,40, Korn⸗ zucker, exkl., 890 Rendem. 21,80, Nachprodukte, exkl. 756 Rendem. 18,50. Still. Gem. Raffinade mit Faß 27,00, gem. Melis I. mit Faß 26,25. Ruhig, aber fest. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Juli 13,15 bez. u. Gd., pr. August 13,17 ½ bez., 13,20 Br., pr. September 12,85 bez. u. Br., pr. Oktober Dezember —. Anfangs matt,

Juli⸗Aug.

163,00. Juli⸗Aug.

Köln, 18. Juli. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen loco hiesiger 19,50, fremder 19,50. pr. Juli 17,80, pr. Novbr. 16,70. Rogsen loco diesiger 14,50, pr. Juli 12,15, pr. November 12,55, Hafer loco 11,75. Rüböl loco 25,60, pr. Oktober 25,00.

Bremen, 18. Juli. (W. T. B.) Schlußbericht). Ruhig. Standard 5,95 Br.

Hamburg, 18. Juli. (W. T. B.) markt. Weizen locvo flau, holstein. 185. Roggen loco flau, mecklenburgische loco 130 134, rufs. loco flau, 95,00 102,00. Hafer still. Gerste still. Rüböl still, loco 45. Spiritus matt, pr. Juli 24 Br., pr. August⸗Septbr. 24 ½ Br., pr. September⸗Oktober 25 Br., pr. Novem⸗ ber⸗Dezember 25 ½¼ Br. Kaffee fest, Umsaß 2500. Sack. Perroleum still, Standard loco 6,00 Br., 5,95 Gd., pr. August⸗Dezember 6,20 Gd.

Hamburg, 18. Juli. (W. T. B.) Kaffee (Schlußbericht) good average Santos pr. März do. pr. Mai 90 ¼. Käufer.

Hamburg, 19. Juli. (W. T. B.) (Anfangsbericht) good average Santos pr. do. pr. Mai 91 ½. Käufer.

Wien, 18. Juli. (W. markt. Weizen pr. Herbst Frühjahr 1888 8,22 Gd., Roggen pr. Herbst 6,18 Gd., 6,23 Br., pr. Frühjahr 1888 6,40 Gd., 6,45 Br. Mais pr. Sept.⸗Oktober 5,97 Go., 6,02 Br. pr. Mai⸗Juni 1888 5,92 Gd., 5,97 Br. Hafer pr. Herbst 5,88 Gd., 5,93 Br., pr. Fruhjahr 1888 6,23 Gd., 6,28 Br.

Pest, 18. Jult. (W. vT. B.) YProdukten⸗ markt. Weizen loco weichend, pr. Herbst 7,32 Ed., 7,33 Br., pr. Frühjahr 1888 7,86 Gd., 7,88 Br. Hafer pr. Herbst 5,50 Gd., 5,52 Br., pr. Fruh⸗ jahr 1288 5,88 Gd., 5,90 Br. Mais pr. Juli⸗August

Ed Br., pr. Mai⸗Juni 1888 5,62 Gd., August⸗September 11 ¾ Gd.,

dam, 18. Juli. (W. X. B.)

18. Ful (W vSo. markt. Weizen auf Termine höher, i —, pr. November 205. Roggen loco fester, auf Termine unverändert, pr. Oktober 115 à 116. Raps pr. Herbst —, Rüböl loco 27 ¼, pr. Herbst 26 ⅛, pr. Mat 1888 —.

Antwerpen, 18. Juli. (W. T. B.) Perr 8b Raffimrtes, Typ Juli 14 ½ Br

(Sch lußb ericht). U. 5 8 89 beptember⸗Dezember

Ge⸗

Petroleum white loco

white Wholnee

03. 89¼,

Kaffee März 91 ¼,

5/,62 Kohlraps pr.

Ge⸗

C⸗ August 15 Ruhig.

Antwerpen, treidemarkt. (Schlußbe Roggen flau. Hafer fe Londom, 18. Juli. 96 % Java⸗ zucker 15 8 ruhig, Rüben⸗Rohzucker 13 ¼ à 13 6 ruhig, An der Küste angeboten 7 Weizenladungen. London, 18. Juli. (W. T. B.) Getreide⸗ narkt. (Schlußbericht). Englischer Weizen knapp, unverändert, fremder ca. ¾ sh. niedriger als vorige Woche, angekommene Ladungen ruhig, stetig, Mehl träge, Hafer anziehend, Erbsen ½ sh. theurer, übrige

92 öö’’1“

Artikel stetig.

Liverpool, 18. Juli. (W. T. B.) Baum⸗ wolle. (Schlußbericht). Umsatz 12 000 B., davon für Spekulation und Export 1000 B. Unentschieden. Middl. amerik. Lieferung: August⸗September 517⁄2 Verkäuferpreis, September 517532 do., September⸗ Oktober 511 2 Käuferpreis, Oktober⸗November 57/32 Verkäuferpreis, November⸗Dezember 511 64 Käufer⸗ preis, Dezember⸗Januar 511⁄84 Verkäuferpreis, Ja⸗ nuar⸗Februar 511⁄64 do., Februar⸗März 5 ⁄18 d. do.

Paris, 18. Juli. (W. T. B.) Rohzucker 380 fest, loco 30,50. Weißer Zucker ruhig, Nr. 3 pr. 100 kg pr. Juli 33,10, pr. August 33,30, pr. Oktober⸗Januar 33,60, pr. Januar⸗April 34,25. markt. Weiten ruhig, pr. Juli 24,30, pr. pr. August 23,75, pr. September⸗Dezember 23,00, pr. November⸗Februar 23,00. Mehl 12 Margues ruhig, pr. Juli 53,10, pr. August 53,25, pr. Sep⸗ tember⸗Dezember 50,80, pr. November⸗Februar 50,ł90. KRüböl behauptet, pr. Juli 56,25, pr. August 56,50, pr. September⸗Dezember 57,50, pr. Januar⸗April —. Spiritus behauptet, pr. Juli 44,00, pr. August 43,25, pr. September⸗Dezember 41,00, pr. Januar⸗ April 40,75.

New⸗York, 18. Juli. (W. T. B.) Waaren⸗ bericht. Baumwolle in New⸗York 10 ⁄16, do. in New⸗Orleans 9 ¾. Raff. Petroleum 70 % Abel Test in New⸗York 6 ½ Gd., do. in Philadelphia 6 ½ Gd. Rohes Petroleum in New⸗York T). 58½ C., 50 F. MNother Winterweizen loco 82 ¾, pr. Juli D. 81 C., pr. August D. 82 8 C., pr. Septbr. D. 83 C, Mais (New) 45 ¼. Zucker (Fair refining Muscovados) 4 ⁄16. Kaffee (Fair Rio⸗) 20, do. Rio Nr. 7. low ordinary pr. Aug. 18,30, do. do. pr. Oktbr. 18,75. Schmalz⸗ (Wilcox) 7,25, do. Fairbanks 7,25, do. Rohe und

Brothers 7,25. Speck nominell. Getreidefracht 3 ¼.

enanann

Berlin. Central⸗Markthalle, 18. Juli. Bericht des städtischen Verkaufsvermittlers J. Sand⸗ mann auf Grund amtlicher Notirungen. Butter. (Reine Naturbutter.) I. Feinste, haltbare Süß⸗ rahm⸗Tafelbutter (bekannte Marken) 95 100, II.ö frische reinschmeckende Tafelbutter 88 95, III. feine Tisch⸗ butter 78 88 ℳ, IV. fehlerhafte Tischbutter 68 bis 78 ℳ, V. Koch⸗ u. Backbutter 50 70 pr. Ctr. Auktion täglich 10 Uhr Vormittags. Eier 2,00— 2,15 netto ohne Abzug pr. Schock. Auktion täglich 10 Uhr Vorm. Käse. Import. Emmenthaler 82, Inländischer Schweizer 45 58 65 ℳ, Back⸗ stein 10 14— 18, Limburger 14 28 32 ℳ, Rhei⸗ nischer Holländer Käse 40 50 60 pr. Ctr., Edamer 60 65, Harzer 2,20 2,40 pr. Kiste. Dtsch. Camem⸗ bert pr. Dtzd., Neufchateler per 100 Stück. Auktion täglich 11 Uhr. Wild, Reh⸗ böcke 60 65 75, Damhirsch 40 60 ₰, Rothhirsch 30 55 ₰, Schwarzwild 25 45 pr. Pfd. Kaninchen 50 65 pr. Stück. Wilde Enten 0,80 1,20 per Stück. Wildauktion täglich um 6 Uhr Nachmittags. Fleisch. Rindfleisch

39 49, Hammel 41 49, Schweinefleisch 41 pr. Pfd. Geflügel, fett, geschlachtet, junge, fette Gänse 60—80 pr. Pfd. Fette Enten 60 bis 80 ₰. Tauben 30 45 ₰, Poularden 3 6

Hühner 0,40 0,80 2,00 pr. Stück. Geflügel,

lebend. Junge Gänse Ja 4 6 ℳ, IIa 2,50 3,00,

Enten 0,80 1 1,20 ℳ, junge Hühner 30 60 ₰, alte Hühner 0,80 1,10 ℳ, Tauben 30 40 pr. Stück, Auction täglich um 6 Uhr Nachmittags. Obst und Gemüse. Neue weiße Speisekartoffeln 12 15 ℳ, alte Kartoffeln 3,00 3,50 Zwiebeln 10 pr. 100 Ko., Blumenkohl 12 18 pr. 100 Kopf. Gurken 20 40 pr. 100 Stck. Einlege⸗Gurken 6 7 pr. 100 Stck. Süße Kirschen 10—18, Saure Kirschen 15 20 ℳ, Blaubeeren 10 ℳ, Stachelbeeren 8 —29 pr. Ctr. Aprikosen 16— 17 pr. Ctr. Birnen 16—18 pr. Ctr. Pfirsiche 2—3 pr. Kilogr., Himbeeren 20 25, Johannisbeeren 10, Reineclauden 20 25 pr. Ctr. Fische in Eispackung. Hechte 40 —55, Bleie 0,20, Zander 0,70 0,90 1,00, Steinbutte 0,50 0,90,

2 8 84 868 S 88 Seezunge 0,90 1,00, Scholle 16—30, Schellfisch 1 Dorsch —, Ostseelachs

10 20, Kabliau —,

0,90, Aal 0,70 1,00. Schleie 25 35 pr. Ctr. Krebse 10—12 cm 1,25 2,00 ℳ, mittel 3 —5 ℳ, große 6 12 pr. Schock. Hummern 1Oe öOo e Süer. KFrabheen Ge⸗ räucherte und marinirte Fische. Bücklinge 2 2,50 pr. Wall in Kisten von 50 Stück, Rauchaal 0OP,0ob 1;,10 bOD- e, r. ebee Räucherlachs —. Flundern 1,50 4,00 pr. Schock.

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Ausmweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 18. Juli 1857. Auftrieb und Marktpreise nach Fleischgewicht, mit Ausnahme der Schweine, welche nach Lebendgewicht gehandelt werden.

Rinder. Auftrieb 2911 Stück. (Durchschnittspr. für 100 kg.) I. Qualität 100 -106 ℳ, II. Qua⸗ lität 90 96 ℳ, III. Qualität 72 84 ℳ, IV. Qua⸗ lität 60 —68 1

Schweine. Auftricb 7802 Srück. (Durchschnitts⸗ preis für 100 kg.) Mecklenburger 84 ℳ, Land⸗ schweine: a. gute 78 80 ℳ, b. geringere 72 —76 bei 20 % Tara. Bakony ℳ, Serben ℳ, Russen

Kälber. Auftrieb 1818 Stück. (Durchschnittspr. für 1 kg.) I. Qualität 0,76 0,92 ℳ, II. Qualität 0,52 0,72

Schafe. Auftrieb 28 090 Stück. (Durchschnittspr. für 1 kg.) I. Qualität 0,80 1,00 ℳ, II. Qualitaͤt 0,68 0,76 ℳ, III. Qualität

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Eisenbahn⸗Einnahmen.

Hessische Ludwigs⸗Eisenbahn. Nicht garantirte Linien im Junt cr. 1 249 040 (+. 39 271 ℳ), bis ult. Juni cr. 6 545 844 (+ 241 058 ℳ) Garantirte Linien im Juni cr. 151 688 59 e), bis ult. Junt er. 8458 827

24 445 ℳ)

Pfälzische Eisenbahn. Im Juni cr. 1 299 373 (+ 48 055 ℳ), bis ult. Juni cr. 7 474 857 (+ 292 363 ℳ)

Gotthardbahn. Im sonenverkehr 266 300 (im den Güterverkehr 553 700 zusammen 820 000 (im Mai 950 000) Fr. Die Betriebs⸗Ausgaben betrugen im Juni 390 000 (im Mai 380 000) Fr., demnach Ueberschuß 430 000 (im Mai 570 000) Fr. Der Betriebs⸗Ueberschuß im Juni 1886 betrug 300 000 Fr.

Griasi⸗Zarizyn⸗Eisenbahn. Im Mai er. 827 204 Rbl. (— 38 115 Rbl.), vom 1. Januar bis ult. Mai cr. 2 931 998 Rbl. (+ 403 738 Rbl.)

Orel⸗Griasi⸗Eifenbahn. Im Mai cr. 376 932 Rbl. (+ 17 156 Rbl.), bis ult. Mai cr. 1 521 751. Rbl. (+ 359 007 Rbl.)

Moskau⸗Kursk⸗Eisenbahn. Im Mai cr. 972 194 Rbl. (+ 46 568 Rbl.), bis ult. Mai ecr.

4 735 308 Rbl. (+ 559 267 Rbl.)

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A“ Mai 335 000) Fr., für (im Mai 615 000) Fr.,

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Wetterbericht vom 19. Juli, „2˙

Uhr Morgens.

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Mullaghmore 769 1—8 Aberdeen . 763 NNO. 4 balb bed. 16 Christiansund. WSW 1 Nebel Kopenhagen. SW woblkig Stockholm SSW 2 kalb bed. Haxaranda . S 2 ha’b bed.

Cork, Queens- v V

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Hamburg..

3 heiter Z heiter N Awolkig WNW 2 bedeckt WSW 4 wolkig!l) Swinemünde NW 3Z heiterꝛk) Neufahrwasser ONO 2 Regen Memel.. 99 2 Regen

N 3 wolkenlos Münster... NW 5 beiter Karlsruhe .. NO 2 wolkenlos Wiesbaden. 35 N 3 heiter München .. NO Iheiter Chemnitz still bedecktz) Serlin. ... NW 2 halb bed. Wie NW 1 Regen Breslau. NW 3 bedeckt ) 17 Ile d-Nir . . 782 NS 6 bedeckt 14 neH“ 759 O 4 heiter 26

still halb bed. 28

1) Nachmittaas Regentropfen. Thau. 2) Nach⸗ mittags Regen. ³) Thau. ¹⁴) Nachmittags Regen.

Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 = leicht, 3 = schwach, 4 = mäßig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = steif, 8 = stürmisch, 9 Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = beftiger Sturm, 12 = Orkan.

Uebersicht der Witterung.

Das gestern erwähnte Minimum hat sich in eine Ech niederen Luftdrucks umgewandelt, die sich von

anemark nach Nord⸗Skandinavien erstreckt, während das Maximum in Irland wenig verändert ist. Ueber Deutschland ist das Wetter ruhig, im Norden kühl und veränderlich, im Süden meist heiter und ziem⸗ lich warm. Gewitter werden nur von Moskau und Uleaborg gemeldet. Die oberen Wolken ziehen über Deutschland meist aus West.

Deutsche Seewarte.

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2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[20852] Oeffentliche Zustellung.

Die Töpferfrau Julie Poerschke, geb. Wiczenke wiecz, zu Oranienburg, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dr. Gaupp in Elbing, klagt gegen ihren Ehemann, den Töpfer Franz Poerschke, unbekannten Aufenthalts, zuletzt in Freystadt W.⸗Pr., wegen Nichtgewährung des nöthigen Unterhalts, sowie wegen böswilliger Verlassung, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe und Verurtheilung des Beklagten für den allein schuldigen Theil, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elbing auf den 16. Dezember 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. “X“

Elbing, den 12. Juli 1887.

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Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[208533]3ũ SOeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Louise Conradine Auguste Friederike Braun, geb. Milde, zu Altona, vertreten durch den Rechtsanwalt M. Schmidt in Altona, klagt gegen ihren Ehemann, den früheren Höker Christian Friedrich Braun, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, die zwischen Parteien bestehende Ehe vom Bande zu trennen und den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Altona auf den 17. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Altona, den 13. Juli 1887.

C. Stahl, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[20854] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Weber Ernestine Teuber, geborene Schindler, zu Schweidnitz, vertreten durch den Rechtsanwalt Felscher zu Hirschberg, klagt geger ihren Ehemann, den Weber Adolph Teuber, zuletzt zu Reichhennersdorf, wegen Ehescheisung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu trennen, den Be⸗ klagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und ladet Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Hirschberg auf

den 21. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Wersig, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

den

v J9 1 9) Theater⸗Auzeiger.

Krolls Theater. Kreuz.

Donnerstag: Aennchen von Tharau.

Anfang des Concerts 5 ½ Uhr, 7 Uhr.

Täglich: Bei günstiger Witterung vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter elektrischer Be⸗ leuchtung des Sommergartens: Großes Doppel⸗ Concert.

Billets à 3 ℳ. 2 ℳ, 1 50 und Abonne⸗ ments⸗Billets à Dtzd. 9 sind vorher zu haben an der Kasse, bei den Herren Bach, Unter den Linden 46, Schirmer u. Möllendorf, Unter den Linden 48, Lindenberg, Leipzigerstr. 50 a., und im Invalidendank, Markgrafenstr. 51a.

Mittwoch: Das goldene

A

der Vorstellung

Belle-Alliance-Theater. Mittwoch: Extra⸗Vorstellung zu halben Kassenpreisen. Parquet 1 u. s. w.

Gastspiel der Mitglieder des Residenz⸗Theaters. Auf allgemeines Verlangen: Georgette. Schauspiel in 4 Akten von Victorin Sardou.

Im prachtvollen Sommergarten: Zweites großes Volksfest. Großes Doppel⸗Concert, ausgeführt von dem Musikcorps des 3. Garde⸗Regiments z. F. (in Uniform), unter Leitung des Königl. Musikdirektors Hrn. Arnold, u. der Hauskapelle. Auftreten der kleinen Piston⸗Virtuosen Geschwister Rettberg, der Geschwister Delina, der Wiener Duettisten Herren Schmutz und Rück, der Geschwister Laura, Amalie und Gisela Neumann, des Wiener Schnab'’'l⸗Trios und des Schwedischen Damen⸗Doppel⸗Quartetts.

Abends: Bengalische Beleuchtung und brillante Illumination durch 20 000 Gasflammen.

Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vorstellung 7 Uhr. Entrée 50 ₰.

Donnerstag: Der Kernpunkt. Schwank in 4 Akten nach Labiche von Ad. Gerstmann.

Freitag: Großes Monstre⸗Concert.

Zweite

4

10) Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Lotte v. Voß mit Hrn. Sec.⸗Lieut. Herm. v. Wißmann (Halle a. S.).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Joh. Gensichen (Flossen b. Gramzow N.⸗M.). Hrn. v. Burgsdorff (Hohenjesar b. Schönfließ, Kr. Lebus). Hrn. Prem.⸗Lieut. Schmidt (Gr. Labenz i. M.). Eine Tochter: Hrn. Eberhard Graf v. Haugwitz (Potsdam). Hrn. Oberst v. Chappuis (Darmstadt).

Gestorben: Hr. Oberst⸗Lieut. a. D. Wilh. von Schultzendorff. Hr. General⸗Konsul a. D: Herm. Mumm von Schwarzenstein (Frankfurt a. M.). Hr. General⸗Major z. D. August Reinh. Orlovius (Danzig). Fr. Reg.⸗ und Med.⸗Rath Lina Richter, geb. Graef (Erfurt).

Verw. Fr. Oberst Friederike Krupp, geb. Galland

Erstes

schaften,

eträgt vierteljährlich 4

Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die E SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne NUummern kosten 25

% —=

50 ₰.

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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sueeea 15 —=

Berlin, Mi 0. Juli, Abends.

1882.

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Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗

gnädigst geruht:

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Grafen von Bismarck⸗Schönhausen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Rumänien Majestät ihm verliehenen

Großkreuzes des Ordens „Stern von Rumänien“ zu ertheilen.

Deutsches Reich.

der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes hat das Statut zu bestimmen.

An Stelle des §. 2 Absatz 2 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes tritt die Bestimmung des §. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887. Hiernach sind Unternehmer von Bau⸗ arbeiten berechtigt, andere nach §. 1 des letzteren Gesetzes nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen zu versichern. Es tritt demnach dieses Recht in Zukunft von selbst und Kraft Gesetzes ein, während bisher nur durch das Statut bestimmt werden konnte, daß, und unter welchen Bedin⸗ gungen Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe berechtigt

2₰

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs sein sollen, andere nicht versicherungspflichtige Personen gegen 1 4

den bisherigen Konsul mit dem Charakter als General⸗Konsul, Eduard Zappe in Nokohama, zum General⸗Konsul für Japan, mit dem Amtssitz in Yokohama, zu ernennen geruht.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. v. M. beschlossen:

dem Innungsverbande „Bund deutscher Tischler⸗ Innungen“ zu Berlin auf Grund des §. 104 h der Reichs⸗ Gewerbeordnung die Fähigkeit beizulegen, unter seinem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

Berlin, den 19. Juli 1887.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. 8

Bekanntmachung.

Zwischen Berlin und Hamburg ist eine Fernsprech⸗ verbindung hergestellt worden, welche vom 25. Juli ab dem allgemeinen Verkehr übergeben werden wird.

Die Leitung kann täglich von 8 Uhr Vormittags bis 10 Uhr Abends zum unmittelbaren Austausch mündlicher Mittheilungen ihtsg e beiden Orten und zwar nicht nur von den Sprechstellen der Börsen und der einzelnen Abonnenten, sondern auch von den öffentlichen Fernsprechstellen aus benutzt werden.

Die Gebühr für jedes Gespräch bis zur Dauer von fünf Minuten beträgt eine Mark; dieselbe wird von derjenigen Person erhoben, welche das Gespräch einleitet.

Die Benutzung der Anlage regelt sich nach der Reihen⸗ folge der Anmeldungen. Falls anderweite Anmeldungen vor⸗ liegen, darf die Verbindungsleitung einem und demselben Korrespondenten nur für zwei auf einanderfolgende Gespräche, jedes zu fünf Minuten, überlassen werden.

Im Uebrigen kommen auf den Sprechverkehr zwischen Berlin und Hamburg die Bestimmungen für die bereits an beiden Orten bestehenden anderweiten Fernsprech⸗Verbindungs⸗ anlagen zur Anwendung. 1

Berlin W., den 19. Juli 1887. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. von Stepha

Rundschreiben an die Vorstände der Baugewerks⸗Berufsgeno betreffend die Ausführung des unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.

Vom 15. Juli 1887. R.⸗V.⸗A. I 11 652.

Das Reichs⸗Versicherungsamt nimmt Anlaß, die Vorstände der Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften bezüglich des Vollzuges des Gesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, unter Bezugnahme auf die Rundschreiben vom 21. und 28. Mai 1887 R.⸗V.⸗A. 1 8679 und 9299 ergebenst auf Folgen⸗ des aufmerksam zu machen:

1I. Durch das Gesetz vom 11. Juli 1887 ist das Unfall⸗ versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 hinsichtlich der be⸗ stehenden Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften in nachstehender Weise geändert worden:

1) §. 2 des Unfallversicherungsgesetzes hat durch §. 2 des neuen Gesetzes, welcher zufolge §. 48 Absatz 1 a. a. O. auch bei den im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Berufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende Anwendung findet, in mehrfacher Beziehung eine Abänderung erlitten.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 kann durch das Statut die Versicherungspflicht nicht nur auf Be⸗ triebsbeamte mit einem 2000 übersteigenden Jahresarbeits⸗ verdienst erstreckt (§. 2 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes), sondern auch auf Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. (Solche Gewerbetreibende konnten bekanntlich bisher nicht ein⸗ mal statutarisch zur Unfallversicherung für ihre Person von der Berufsgenossenschaft zugelassen werden.) Die Höhe des

vor

sicherungsanstalt (vergl. unten

die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern. Bisher konnte durch Statut bestimmt werden, daß und unter welchen Be⸗ dingungen Unternehmer berechtigt sein sollen, sich selbst zu versichern. Nach §. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 sind die Unternehmer von Bauarbeiten, sofern ihr Jahres⸗ arbeitsverdienst 2000 nicht übersteigt, Kraft des Gesetzes bverechtigt, sich selbst zu versichern. Berechtigung auf Unternehmer mit einem 2000 über⸗ steigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt, wie schon oben erwähnt wurde, das Statut.

Durch das Genossenschaftsstatut kann bestimmt werden, daß die Versicherung von Unternehmern, welche als Bau⸗ gewerbetreibende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bauausfüh⸗ rung beschäftigten, nicht versicherten Personen bei der Ver⸗ - Ziffer II1) zu erfolgen hat (§. 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) Sofern nicht von vorstehender Bestimmung Gebrauch gemacht wird, muß das Genossenschaftsstatut auch über die Anmeldung und das Ausscheiden der nach §. 2 des obenbezeichneten Gesetzes versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten (§. 12 Absatz 2 g. q. O.).

2) Zu der Bestimmung des §. 9 Absatz 3 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes tritt die des §. 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 hinzu. Durch letzteren ist angeordnet, daß, wenn ein Baubetrieb sich auf verschiedene Arten von Bau⸗ arbeiten erstreckt, für dessen Zugehörigkeit zur Tiefbau⸗ oder zur betreffenden Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb entscheidet. Es sind demnach in Zukunft bei den Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaften auch Tiefbauarbeiten (§. 4 Ziffer 1 des letzt⸗ genannten Gesetzes) versichert, insofern sie nämlich Neben⸗ betriebe eines der Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft angehörigen Hauptbetriebes sind.

3) Zu §. 9 und §. 34 des Unfallversicherungsgesetzes:

Während bisher nur diejenigen Gewerbetreibenden, deren Gewerbebetrieb sich auf die in §. 1 Absatz 2 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes und in den zur Ausführung des Absatz 8 a. a. O. von dem Bundesrath gefaßten Beschlüssen genannten Bauarbeiten erstreckte, Mitglieder der Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaften waren und sein konnten, sind nach §. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 das Reich, die Bundes⸗ staaten, die Kommunalverbände und andere öffentliche Korpo⸗ rationen berechtigt, bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Maurer⸗, Zimmer⸗ und ähnlichen Bauarbeiten der für den Bezirk, in welchem die Bauarbeiten stattfinden, errichteten Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft als Mitglieder beizutreten. Vergleiche des Näheren den angeführten §. 5.

4) §. 42 des Unfallversicherungsgesetzes ist dahin ab⸗ geändert, daß

a. auch die Vorstände der Baukrankenkassen wahlberechtigt sind und daß

b. nur wählbar sind Deutsche, welche bei Bauarbeiten der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirk der Sektion be⸗ ziehungsweise der Genossenschaft dauernd beschäftigt sind (§. 35 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887). Die Bestimmung unter Litt. a wird insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn für einen Regiebau des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes ꝛc., bezüglich dessen das Reich ꝛc. Mitglied der Berufsgenossenschaft ge⸗ worden ist (vergleiche oben Ziffer 3), eine Baukrankenkasse errichtet ist.

5) §. 59 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes tritt

zufolge §. 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 außer

nachdem dieses Gesetz seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist.

6) §. 66 des Unfallversicherungsgesetzes ist abgeändert und §. 67 a. a. O. aufgehoben durch §. 39 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, wonach

a. die Genossenschaft befugt ist, schädigungsrenten einzustellen, so lange im Inlande wohnt, und

b. die Genossenschaft den Berechtigten, wenn er ein Aus⸗ länder ist, für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden kann.

die Zahlung der Ent⸗ der Berechtigte nicht

genossenschaften durch §. 48 Absatz 1 des neuen Gesetzes ge⸗ stattet worden ist, die Bestimmungen des §. 10 Absatz 2 und 4 des letzteren durch das Genossenschaftsstatut einzuführen. Den Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften ist hiernach die Möglichkeit gegeben, sich auf die Beiträge von Genossenschafts⸗ mitgliedern vierteljährliche Vorschüsse leisten zu lassen.

8) §. 76 Absatz 1 Satz 2 des Unfallversicherungsgesetzes ist dahin ergänzt, daß verfügbare Gelder und Werthpapiere bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren be⸗ fugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen sind (§. 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887).

9) Die §S§. 78—86 des Unfallversicherungsgesetzes sind durch §. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 abgeändert worden.

II. In jeder Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft ist eine

Durch Statut kann diese

Kraft für Betriebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen,

Versicherungsanstalt zu errichten. Vergleiche des Näheren hierüber die §§. 16 ff. des Gesetzes vom 11. Juli 1887.

III. Von der Genossenschaftsversammlung jeder Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft ist für die betreffende Versicherungs⸗ anstalt ein Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß die in §. 18 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 aufgeführten Bestim⸗ mungen treffen und kann auch Bestimmungen gemäß §. 19. Absatz 1 enthalten.

Ein Normalnebenstatut für die Versicherungsanstalten wird vom Reichs⸗Versicherungsamt festgestellt und den Vor⸗ ständen der Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften mitgetheilt werden.

IV. Wie schon oben unter I Ziffer 1 erwähnt worden ist, muß das Statut die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsver⸗ dienstes bestimmen. Da nach den Statuten aller Baugewerks Berufsgenossenschaften Selbstversicherung der Unternehmer zugelassen ist, so enthalten zwar die Statuten schon eine solche Bestimmung. Im Hinblick auf den Inhalt des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, insbesondere darauf, daß hiernach die Unternehmer das Recht haben, sich selbst zu versichern, wird es immerhin nöthig sein, wenigstens die Fassung des bezüglichen Paragraphen des Statuts (ver⸗ gleiche Normalstatut §. 49) zu ändern.

Ferner muß das Genossenschaftsstatut, sofern nicht von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 Gebrauch gemacht wird, über die Anmeldung und das Ausscheiden der nach §. 2 a. a. O. versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten (vergleiche oben I Ziffer 1 letzter Absatz).

V. Mehrere Paragraphen des Gesetzes vom 11. Juli 1887 ordnen an, daß durch die Statuten der Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaften gewisse Bestimmungen getroffen werden können, nämlich:

§. 2 Ahsatz 1 und 2 (vergl. hierüber oben I Ziffer 1),

8. 10 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit §. 48 Absatz 1 (vergl. oben I Ziffer 7) und

§. 16 Absatz 3 (vergl. oben I Ziffer 1 letzter Absatz).

Ein bezüglicher Nachtrag zum Normalstatut wird zu IV. und V vorstehend für die Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften vom Reichs⸗Versicherungsamt festgestellt werden.

VI. Die Aufbringung der Mittel für die Versicherungs⸗ anstalt erfolgt nicht nach dem Umlageverfahren, sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren gegen feste im voraus bemessene Prämien nach Maßgabe eines Prämtentarifs (§. 21 Absatz 1, §. 23 Absatz! und 2, §. 24), welcher für jede Berufsgenossen⸗ schaft vom Reichs⸗Versicherungsamt im voraus festzusetzen ist. Während für die Zukunft der Prämientarif nach Maßgabe der erwachsenen rechnerischen Grundlagen festzustellen ist, fehlt es für die erstmalige Festsetzung an einer solchen Basis.

Die Konferenz der Vorsitzenden sämmtlicher Baugewerks⸗ Berufsgenossenschaften, welche am 20. und 21. April 1887 zu Berlin stattgefunden, hat sich vorläufig dahin geäußert, daß als niedrigster Satz der zu zahlenden Prämien 3 Prozent der gezahlten Löhne anzusehen sei.

Um nähere Anhaltspunkte Prämientarife zu gewinnen, sicherungsamt die Vorstände der Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaften, sich nach eingehender Berathung und geeignetenfalls nach Anhörung der Sektionsvorstände unter motivirter Zugrundelegung der bisher gemachten Erfahrungen und der durch die Rechnungs⸗ und Geschäftsführung gewonne⸗ nen Zahlenresultate bezüglich ihrer Berufsgenossenschaft über folgende Punkte gutachtlich zu äußern:

1) Welches ist der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im §. 21 Litt. a des Gesetzes vom 11. Juli 1887 bezeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen vor⸗ aussichtlich erwachsen werden (vergl. §. 24 a a. O.)?

2) Welche Zuschläge zum Reservefonds der Versicherungs⸗ anstalt (§. 17 des Gesetzes) erscheinen angemessen und werden deshalb im Nebenstatut zu bestimmen sein?

3) Wie hoch ist der Pauschbetrag der für die Versiche⸗ rungsanstalt im Jahresdurchschnitt entstehenden Verwaltungs⸗ kosten (§. 17 Absatz 6 a. a. O.) anzunehmen und zwar:

für die Festsetzung der

ersucht das Reichs⸗Ver⸗

7) Die §§. 71 ff. des Unfallversicherungsgesetzes sind in der Beziehung abgeändert, daß den Baugewerks⸗Berufs⸗!

a. an Aufwendungen, welche durch die besondere Ver⸗ waltung derselben thatsächlich erfordert wer