1887 / 169 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

leichten Absatz findet. Auch schwere und Feinbleche kommen meist frisch zum Versandt. Für Export⸗Artikel ist befriedigende Nachfrage. Die Preise für Fertigeisen verharrten in fester Tendenz. Allerdings differiren die Schienenpreise bei einzelnen Lieferungen um 0,40 0,50 pro Doppel⸗Centner gegen frühere Festsetzungen zu Ungunsten der Fabrikanten. Schienen für Nebenbahnen hielten sich verhältnißmäßig besser im Werth. Der Versandt von Steinkohlen ist nach und nach von ca. 160 000 Mtr.⸗To. wöchentlich unter 150 000 Mtr.⸗To. und weiter gesunken Namentlich sind die geringeren Flammkohlen, deren Förderung zeitweise fast auf die Hälfte herabgesetzt wurde, in den Verkehrs⸗Rückgang einbezogen. Der Vertrieb der feineren Sorti⸗ rungen ist immer noch einigermaßen befriedigend Ziemlich beachtet sind außerdem Fettkohlen und das beim Waschbetrieb gewonnene Produkt. Die Preise hielten Stand. Bradford, 21. Juli. (W. T. B.) Wolle ruhig, Käufer halten sich vom Markte zurück, weil die Preise zu den Garnpreisen außer Verhältniß stehen. Garne unverändert, Stoffe ruhig. *Paris, 21. Juli. (W. T. B.) In der heutigen General⸗ versammlung der Aktionäre der Panamagesellschaft verlas Hr. de Lesseps den Geschäftsbericht, der sich in Bezug auf die für das Jahr 1889 in Aussicht genommene Eröffnung des Kanals weniger zuversichtlich als die früheren Berichte ausspricht, indeß an

Verkehr mit den Seehäfen zu einem großen Theil den Verkehr mit dem überseeischen Auslande darstellt, und daß der hier nachgewiesene Empfang mit der Eisenbahn sich vielfach als Ausfuhr aus Deutsch⸗ land, der Versandt mit der Eisenbahn aber sich als Einfuhr nach Deutschland charakterisirt, betrug der Wechselverkehr zwischen den deutschen Verkehrsbezirken (mit Ausschluß der Seehäfen) 52 050 714 t (gegen 50 365 957 ½ t bezw. 48 583 954 ½ t). Der Verkehr der deut⸗ schen Verkehrsbezirke (ausschließlich der Seehäfen) mit dem Aus⸗ lande (einschließlich der Seehäfen) bezifferte sich wie folgt:

Ausfuhr: a. Versandt des deutschen Binnenlandes nach dem Aus⸗ lande im Jahre 1886 9 230 925 t (gegen 9 487 249 t im Jahre 1885 und 9 516 879 t im Jahre 1884), b. Empfang der Seehäfen aus dem deutschen Binnenlande 3 601 147 ½ t (gegen 3 239 114 t bezw. 3 127 837 ½ t), zusammen = 12 832 072 t (gegen 12 726 363 t bezw. 12 644 716 ½ t).

Einfuhr: a. Empfang des deutschen Binnenlandes aus dem Aus⸗ lande 5 560 899 t (gegen 5 751 501 t bezw. 5 144 892 ½ t), b. Ver⸗ sandt der Seehäfen nach dem deutschen Binnenlande 2 458 523 ½ t (gegen 2 437 184 ½ t bezw. 2 885 245 t), zusammen 1886 8 019 422 ½ t (gegen 8 188 685 ½ t bezw. 8 030 137 ½ t).

Die Durchfuhr von Ausland zu Ausland sowie zwischen dem Aus⸗ land und den deutschen Seehäfen stellt sich für 1886 folgendermaßen dar: a. Durchfuhr von Ausland zu Ausland 1 510 763 ½ t (gegen

„Bavaria“

21. Juli.

Hamburg, 21. Juli. (W. T. B.) Der Postdampfer „Moravia' der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, heute früh in New⸗York eingetroffen.

Hamburg, 22. Juli. . der Hamburg⸗Amerikanischen fahrt⸗Aktiengesellschaft hat, von Westindien kommend, heute

Lizard passirt. „Tartar“ ist gestern auf der Ausreise in Capetown angekommen.

Sanitätswesen und Quarantänewesen.

(W. T. B.) Der Postdampfer Packet⸗

(W. T B.) Der Union⸗Dampfer

Griechenland.

Die gegen Provenienzen aus Sizilien und Süd⸗Italien verhängte fünftägige Beobachtungsquarantäne („R.⸗A.“ Nr. 167 vom 20. Juli 1887) ist durch die Königlich griechische Regierung in eine dem Lazareth von Goubino (Korfu) abzuhaltende, Effektenquarantäne umgewandelt worden.

Dresden,

der Hoffnung festhält, daß im Jahre 1889 die Verbindung zwischen beiden Meeren hergestellt sein werde; die zur Vollendung des ganzen Werks erforderlichen Arbeiten könnten dann, wie es s. Z. auch beim Der Kaiser von Bra⸗ silien wohnte der Versammlung bei und wurde beim Eintritt mit zus

Suezkanal geschehen, fortgesetzt werden.

lebhaften Zurufen begrüßt. Submissionen im Auslande. Belgien.

3. August, 11 Uhr Vormittags. Société Nationale des chemins de fer vicinaux; Bureaur rue de la loi Nr. 9 zu Brüssel. Bau Voranschlag 138 970 Fr. Kaution Näheres in obigem Bureau und beim Provinzial⸗ Ingenieur Jadot, rue Marché-aux-légumes Nr. 25 zu Arlon.

der Linie „Bourcy Houffalize“. 10 000 Fr.

Das Lastenheft ist zu 1 Fr. käuflich. Verkehrs⸗Anstalten.

Die Güterbewegung auf deutschen Eisenbahnen im Jahre 1886 im Vergleich zu der in den Jahren 1885 und 1884 hßat C Thamer im „Archiv für Eisenbahnwesen“ (Jahrgang 1887, 4 Heft) zum Gegenstand eingehender statistischer Darstellung gemacht. Der gesammte Güterverkehr umfaßte darnach im 8 113 614 975 t (gegen 111 200 231 t im Jahre 1885 und 107 074 927 t Verkehr im Inlande 96 624 535 t (gegen 93 460 456 ½ t bezw 91 047 412 ½ t), mit dem Aus⸗ lande 16 990 440 t (gegen 17 739 774 t bezw. 16 027 514 ½ t). Von 166 Inlandverkehr blieben im engeren Lokalverkehr der einzelnen Verkehrs⸗ b 4“ im Leinsaat 214 869 t, Rübensyrup 191 844 t, Stärke 191 284 t, eiserne Röhren 186 433 t, Zink 183 133 ½ t. Häute 177 322 t, Fische 176 703 t, Flachs 171 319 ½ t, rohe Soda 168 615 ½ t, Tk Chemikalien 154 208 ½ t, Schiefer 151 122 ½ t, Thenröhren 149 217 ½ t, Schwefelsäure 148 162 t, Borke 140 837 ½ t, Blei 134 815 ½ t, Reis 127 904 t, Kaffee 109 515 t, Sämereien 106 488 ½ t, eiserne Eisen⸗ bahnschwellen 102 396 t, roher Taback 97 585 ½ t, 87 193 t, Knochen 83 894 t, Salpetersäure 81 846 t, Farbhölzer 64 227 ½ t, Hopfen 48 847 ½ t, Dachpappe 46 177 t, Jute 33 153 t, Abfälle 28 016 ¼ t, Fleisch 20 835 t, Soda, kaustische 20 524 ½ t

im Jahre 1884). Davon kamen auf den

DPb

bezirke 38 514 150 t (gegen 37 418 200 t bezw. 36 450 375 ½ t); wurden 58 110 385 t (gegen 56 042 256 t bezw. 54 597. 037 t). landsverkehr kamen auf den direkten Verkehr zwischen Deutschland im Jahre 1886 15 479 676 ½ t (gegen 16 235 113 ½ t im Jahre 1885 und 15 496 423 t im Jahre 1884), auf die Durchfuhr von Ausland zu Ausland 1 510 763 ½ t. (gegen 531 091 ½ t). Aus Deutschland ausgeführt

gegenseitigen Austausch der Verkehrsbezirke und dem Auslande

1 504 661 t bezw. t wurden 9 513 464 t (gegen 9 772 281 ½ t. bezw.

Nach Deutschland eingeführt wurden 5 966 212 t (gegen 6 462 832 t bezw. 5 694 943 ½ t). Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der

84

282 539 ½ t (gegen 285 032 ½ bezw.

maßen: Steinkohlen 47 122 912½

Eisenerze 4 147 507 ½ t, 2 886 778 t, Erde 2 681 782 ½ t,

2 501 274 t, Nutzholz 2 474 915 ½ 1 808 111 ¼ t,

1 128 491 ½ Gerste 1 040 307 feln 955 779 ½ t, Robhzucker Cement 689 567 t,

Jahre 1886

befördert Vom Aus⸗

9 801 479 ½ t).

Knochenkohle 16 524 t.

häfen aus dem Auslande 405 313 t ( sammen 1886 2 198 616 t (gegen 2 501 024 ½ t bezw. 1 365 743 t). Die einzelnen Artikelgruppen des Waarenverzeichnisses ordnen sich nach den beförderten Mengen des Gesammtverkehrs folgender⸗ t (gegen 46 273 341 t im Jahre 1885 und 43 964 064 ½ t im Jahre 1884), Braunkohlen 8 148 422 ½ t (gegen 7 914 956 t bezw. 6 886 550 t), gebrannte Steine 8 110 910 ½ t, 1 Roheisen 3 377 001 t,

Rüben 2 647 766 ½ t, Brennholz t, Weizen 1 830 018 t, Mehl Duͤngemittel 1 650 781 t, Eisen und Stahl 1 461 174 ½ t, t, Salz 1 005 096 t, 914 331 t (1885 1884 1 020 382 ½ t), Sammelladungen 809 492 t, Bier 759 573 t, Hülsenfrüchte 651 985 t, Hafer 646 227 ½ t, Eisenbahnschienen 614 132 t, Spiritus 562 771 ½ t, Erze 503 484 ½ t, Petroleum und Mineralöle 468 782 ½ t, Eisen⸗ und Stahlwaaren 428 824 ½ t, Obst 427 122 ½ t, eiserne Dampfkessel 384 835 ½ ¹, raffi⸗ nirter Zucker 358 041 t, bearbeitete Steine 344 371 t, Papier 344 198 t, Eisen⸗ und Stahldraht 311 918 t, Baumwolle 298 239 ¾ t, Glas 296 410 t, Holzzeugmasse 290 142 t, Oelkuchen 283 759 t, Oele, Fette 270 258 t, Theer 265 189 t, Wolle 258 638 t, Garn

Lein 222 369 t, Torf 216 541 ½ t,

250 065 t, Lumpen 237 906 t, W

gegen 711 331 t bezw. 550 051 t),

sonstige Güter Grup. Gewürze,

Rundholz 1 539 187 ½ t, Ik 1 204 827 t, Roggen Kartof⸗ 927 443 ½ t,

F

Ka S

worden.

iserne Achsen

Kaffee und Thee aus, und in Gruppe III findet man bereits für Backöfen, Back⸗ und Hülfsmaschinen, Geräthschaften ꝛc. 70 Aussteller. dem Ausstellungsplatz das Baubürcau eröffnet und tritt der General⸗ Aufseher sein Amt an. b Diplome hat Hr. Professor Neumann übernommen. Die Ausstellnng wird auch eine Abtheilung von Bäckerei⸗Alterthümern umfassen.

Belle⸗Alliance⸗Theater. Prinz Komatsu No Miya von Japan das Theater mit seinem Besuch und verweilte nach Schluß der Vorstellung längere Zeit in dem prachtvoll illuminirten Sommergarten. Morgen findet daselbst wieder ein Sommernachtsfest statt.

Berlin, 22. Juli 1887.

. . 21. Juli. Die nunmehr nahe zum Schlusse ge⸗

1 504 661 t bezw. 531 091 ½ t), b. Versandt der Seehäfen nach dem Auslande langten Anmeldungen zur Internationalen Ausstellung von

284 600 ½ t), c Empfang der See⸗: Erzeugnissen und Bedarfsartikeln der Bäckerei, Kon⸗ ditorei und verwandter Gewerbe lassen die Betheiligung z. Z. wie folgt kennzeichnen. Die gesammten Ausstellungsobjekte sind in 3 Hauptgruppen: I. Erzeugnisse, II. Bedarfsartikel, III. Hülfs⸗ maschinen, eingetheilt. Zu Gruppe I wurden bereits angemeldet für Bäckerei⸗, Konditorei⸗, Pfefferküchlerei⸗, Waffeln⸗ und Biscuitwaaren 85 Aussteller, für Zucker⸗ und Chokoladenwaaren 10, Mühlen⸗ und Mehlwaaren 4 und für Marmeladen und Essenzen 24 Aussteller. In Gruppe II stellen: Molkereierzeugnisse 6, Hefen ꝛc. 16, Rohzucker, Kolonialwaaren, 2, Ausstellungsgegenstände 27, Feuerungsmaterial 4

2, *

Gewürzöle ꝛc. sowie Früchte 10,

Heute wird auf

Die kunstvolle Ausführung der Ausstellungs⸗

Lauterbrunnen, 21. Juli. (W. T. B.) Die Leichen der bei der Besteigung der „Jungfrau“ verunglückten 6 schweizer Touristen sind heute auf dem Aletsch⸗Gletscher aufgefunden

London, 21. Juli. (W. T. B.) Dem „Reuter'schen Bureau“ wird aus St. Thomas, vom 20. d. M., gemeldet: die dortige Telegraphenstation der Westafrikanischen Gesellschaft habe Nachricht, daß Stanley in einem mit den Eingeborenen um Lebensmittel vonwaaren 167 692 ½ t, entbrannten Kampfe getödtet worden sei Die Nachricht komme von einem Misstonär in Matadi; ein direkter Bote der Stan⸗ ley'schen Expedition hätte bis zum 6. Juli die Küste nicht erreicht.

Gestern (Donnerstag) beehrte

briefe und Untersuchungs⸗Sachen.

ffe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc

1. 2. 3. 4. 5.

svollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Nerloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch⸗

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[21346] Steckbriefs⸗Erledigung. 8 Der unterm 29. Mai 1887 hinter den Schlosser Anton Robert Haeßler, gen. Horn, aus Höcken⸗ dorf erlassene Steckbrief ist erledigt. Altona, den 19. Juli 1887. Der Erste Staatsanwalt.

[21169]

Der Steckbrief gegen den Tagelöhner Peter Diedrich Bröcker zu Vömmelbach bei Halver vom 11. März 1887 in Nr. 67 (63365) ist erledigt.

Lüdenscheid, den 18. Juli 1887.

6 Königliches Amtsgericht.

[21171] Beschluß.

Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen:

1) Valentin Streit, geboren am 2. September 1863 zu Idesheim, zuletzt daselbst wohnhaft,

2) Maximilian Backes, geboren am 11. Oktober 1863 zu Rittersdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, b

3) Mathias Jegen, geboren am 15. Juli 1863 zu Röhl, zuletzt daselbst wohnhaft,

4) Peter Schmitt, geboren am 7. August 1863 zu Ernzen, zuletzt daselbst wohnhaft,

5) Johann Kreutz, geboren am 14. Dezember 1863 zu Hosten, zuletzt zu Neidenbach wohnhaft,

6) Wilhelm Michels, geboren am 13. Mai 1863 zu Wallendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

7) Georg Propson, geboren am 9. März 1864 zu Rittersdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

8) Karl Ernst Becker, geboren am 15. Januar 1864 zu Ehlenz, zuletzt daselbst wohnhaft,

9) Thomas Schaefer, geboren am 3. März 1864 zu Seffern, zuletzt wohnhaft daselbst,

10) Johann Josef Lardy, geboren am 25. Oktober 1864 zu Ferschweiler, zuletzt daselbst wohnhaft,

11) Christoph Braun, geboren am 13. Septem⸗ ber 1864 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft.

12) Gerhard Faber, geboren am 29. Februar 1864 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,

13) Johann Theis, geboren am 23. Juli 1864

zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,

14) Bernard Weber, geboren am 24. Februar 1864 zu Pickliessem, zuletzt daselbst wohnhaft,

15) Johann Reicher, geboren am 29. Juli 1864 zu Roth, zuletzt wohnhaft daselbst,

16) Johann Huberty, geboren am 13. März 1864 zu Wallendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

17) Nicolaus Koch, geboren am 25. Dezember 1864 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,“

18) Peter Bretz, geboren am 29. Januar 1865 zu Brimmingen, zuletzt daselbst wohnhaft,

19) Jacob Pieres, geboren am 12. Juni 1865 zu Mülbach, zuletzt daselbst wohnhaft,

20) Peter Machtemes, geboren am 10. Sep⸗ tember 1865 zu Niederraden, zuletzt daselbst wohnhaft,

21) Nicolaus Richter, geboren am 27. Mai 1865 zu Oberraden, zuletzt daselbst wohnhaft,

22) Mathias Mirkes, geboren am 23. November 1865 zu Sinspelt, zuletzt daselbst wohnhaft,

23) Wilhelm Streit, geboren am 3. Februar

§45 zu Idesheim, zuletzt daselbst wohnhaft,

24) Wilhelm Friedrich, geb 1865 zu Matzen, zuletzt daselbst wohnhaft,

25) Caspar Schillen, geboren am 15. März 1865 zu Motsch, zuletzt daselbst wohnhaft,

26) Philipp Lippert, geboren am 8. Januar 1865 zu Röhl, zuletzt daselbst wohnhaft,

27) Jacob Machtemes, geboren am 1. Juli 1865 zu Ehlenz, zuletzt daselbst wohnhaft,

28) Heinrich Nicolaus Scholtes, geboren am 28. September 1865 zu Ehlenz, zuletzt daselbst wohnhaft.

29) Jacob Hoffmaun, geboren am 2. November 1865 zu Oberweiler, zuletzt daselbst wohnhaft,

30) Friedrich Besselich, geboren am 13. Januar 1855 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhaft,

31) Hubert Himpler, geboren am 13. Juni 1865 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhaft,

32) Nicolaus Dionisius, geboren am 15. Juni 1855 zu Sefferweich, zuletzt daselbst wohnhaft,

33) Anton Müller, geboren am 7. Januar 1865 zu Sefferweich, zuletzt wohnhaft daselbst.

34) Mathias Theis, geboren am 31. März 1865 zu Sefferweich, zuletzt wohnhaft baselbst,

35) Mathias Maier, geboren am 19. April 1865 zu Bollendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

36) Johann Wagner, gehoren am 15. Dezember 1865 zu Ernzen, zuletzt daselbst wohnhaft,

37) Mathias Reles, geboren am 25. Oktober 1865 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhast,

38) Jacob Ritter, geboren am 8. April 1865 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft,

39) Peter Schleder, geboren am 19. Mai 1865 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft,

40) Georg Zeien, geboren am 14. Oktober 1865 zu Prümzurlei, zuletzt daselbst wohnhaft,

41) Kilian Mayer, gebvoren am 4. April 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,

42) Mathias Josef Neisen, geboren am 15. Juni 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,

3) Valentin Schmitz, geboren am 30. August 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,

44) Damian Kiewel, geboren am 14. Januar 1865 zu Gondorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

45) Johann Biehr, geboren am 8. März 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

46) Johann Laux, geboren am 17. Dezember 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

47) Johann Mayer, geboren am 12. April 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

48) Nicolaus Marten, geboren am 26. Juni 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

49) Peter Bohn, geboren am 6. September 1865 zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,

50) Thomas Gilbert, geboren am 20. April 1865

zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,

51) Dominik Reuter, geboren am 25. Januar 1865 zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,

52) Peter Schausten, geboren am 13. Dezember 1865 zu Körperich, zuletzt daselbst wohnhaft,

53) Thomas Wagner, geboren am 25. April 1865 zu Körperich, zuletzt daselbst wohnhaft,

54) Johann Hansen, geboren am 8. August 1865 zu Obersgegen, zuletzt daselbst wohnhaft,

55) Johann Peifer, geboren am 21. November 1865 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

56) Theodor Weber, geboren am 16. April 1865 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

57) Mathias Strichartz, geboren am 16. Juni 1865 zu Berscheid, zuletzt daselbst wohnhaft,

58) Johann Pieres, geboren am 19. Oktober 1865 zu Karlshausen, zuletzt daselbst wohnhaft,

59) Anton Ackermann, geboren am 23. November 1865 zu Neuerburg, zuletzt daselbst wohnhatt,

60) Valentin Geisen, geboren am 16. Dezember 1865 zu Obergeckler, zuletzt daselbst wohnhaft,

61) Mathias Tholl, geboren am 7. Janvar 1865 daselbst, zuletzt wohnhaft daselbst,

62) Anton Masem, geboren am 24. Okto ber 1865 zu Hosten, zuletzt daselbst wohnhaft,

63) Johann Müller, geboren am 12. November 1865 zu Bettingen, zuletzt daselst wohnhuft,

64) Nicolaus Schmitt, geboren am 23 November 1865 zu Kaschenbach, zuletzt daselbst wohnhaft,

65) Nicolaus Schilling, geboren am 22. Oktober 1865 zu Holsthum, zuletzt daselbst wohnhaft,

66) Theodor Streit, geboren am 25. September

1865 zu Peffingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 67) Theodor Weber, geboren am 26. März 1865 zu Peffingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 68) Gregorius Diederich, geboren am 1. März 1866 zu Hütterscheid, zuletzt daselbst wohnhaft 69) Christian Machtemes, geboren am 24. De⸗ 1866 zu Niederraden, zuletzt daselbst wohn⸗ haft, 70) Leonard Halfen, geboren am 12. Juli 1866 zu Outscheid, zuletzt daselbst wohnhaft, 71) Georg Thielen, geboren am 11. Mai 1866 zu Outscheid, zuletzt daselbst wohnhaft, 72) Anton Kanfmann, geboren am 25. Oktober 1866 zu Rußdor', zuletzt daselbst wohnhaft, 73) Anton Dering, geboren am 7. Dezember 1866 zu Fliessem, zuletzt daselbst wohnhaft, 74) Mathias Streit, geboren am 9. September 1866 zu Idesbeim, zuletzt daselbst wohnhaft, 75) Gerhard Boor, geboren am 28. August 1866 zu Matzen, zuletzt daselbst wohnhaft, 76) Nicolaus Brosius, geboren am 18. Mai 1866 zu Rittersdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 77, Johann Peter Thommes, geboren am ““ 1866 zu Stahl, zuletzt daselbst wohn⸗ aft, 78) Peter Zahren, geboren am 11. April 1866 zu Ehlenz, zuletzt zu Heilenbach wohnhaft, 79) Andreas Feil, geboren am 28. Februar 1866 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhaft, 80) Johann Pint, geboren am 12. Oktober 1866 daselbst, zuletzt daselbst wohnhaft, 81) Valentin Schweisthal, geboren am 10. Ok⸗ tober 1866 zu Erdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 82) Johann Thul, geboren am 20. August 1866 zu Ordorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 83) Jacob Reiß, geboren am 12. Dezember 1866 zu Pickliessem, zuletzt daselbst wohnhaft, 84) Nicolaus Hormann, geboren am 7. Juni 1866 zu Kilburg, zuletzt daselbst wohnhaft, 85) Adam Backes, geboren am 23. Januar 1866 u Kilburgweiler, zuletzt daselbst wohnhaft, 86) Jacob Großdidier, geboren am 31. März 1866 zu Neideabach, zuletzt daselbst wohnhaft, 87) Mathias Borresch, geboren am 15. Novem⸗ ber 1866 zu Wilsecker, zuletzt daselbst wohnhaft, 88) Peter Lonien, geboren am 28. Februar 1866 zu Wilsecker, zuletzt daselbst wohnhaft, 89) Nicolaus Mayer, geboren am 7. Juli 1866 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,

.

6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen. 10. Familien⸗Nachrichten.

In der Börsen⸗Beilage

90) Johann Schmitt, geboren am 26. A 1866 zu Hommerdingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 91) Michel Thielen, geboren am 3. November 1866 zu Obersgegen, zuletzt daselbst wohnhaft, 92) Nicolaus Schon, geboren am 7. Dezember 1866 zu Roth, zuletzt daselbst wohnhaft, 93) Mathias Huberti, geboren am 14. November 1866 zu Wallendorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 94) Heinrich Arends, geboren am 22. August 1866 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 95) Johann Jacob Sontag, geboren am 5. Juli 1866 zu Freilingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 96) Wilhelm Meyer, geboren am 30. Oktober 1866 zu Neualferhof, zuletzt daselbst wohnhaft, 97) Theodor Nonnweiler, geboren am 10. No⸗ vember 1866 zu Koxhausen, zuletzt daselbst wohnhaft, 98) Johann Peter Lamberty, geboren am 22. Februar 1866 zu Lahr, zuletzt daselbst wohnhaft, 99) Mathias Schmares, geboren am 26. Januar 1866 zu Lahr, zuletzt daselbst wohnhaft, 100) Franz Dunkel, geboren am 15. September 1866 zu Leimbach, zuletzt daselbst wohnhaft, 101) Nicolaus Plein, geboren am 12. Januar 1866 zu Herforst, zuletzt daselbst wohnhaft, 102) Nicolaus Schweisthal, geboren am 24. Ok⸗ tober 1866 daselbst, zuletzt daselbst wohnhaft, 103) Peter Kranz, geboren am 23. Juli 1866 zu Alsdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 104) Nicolaus Fandel, geboren am 5. Januar 1866 zu Bettingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 105) Mathias Hahn, geboren am 2. September 1866 zu Bettingen, zuletzt daselbst wohnhaft, 106) Nicolaus Karen, geboren am 5. April 1866 zu Messerich, zuletzt daselbst wohnhaft, alle ohne bekannten Stand und Wohnort, welche hinreichend verdächtig erscheinen, als Wehr pflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundes⸗ gebiet verlassen zu haben, oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ gebietes aufzuhalten, Vergehen gegen §. 140 Absatz 1 Straf⸗Gesetz⸗ Buchs, das Hauptverfahren vor der Strafkammer des König⸗ lichen Landgerichts hierselbst eröffnet und die Beschlag⸗ nahme des im Deutschen Reich befindlichen Ver⸗ mögens der vorbezeichneten Wehrpflichtigen bis zur Höße von 300 und eines eventuellen Kosten⸗ betrages von 30 angeordnet. Trier, den 11. Juni 1887. Königliches Landgericht. Strafkammer. gez. Groos. Teschemacher. Gilles. Für gleichlautende Abschrift:

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

(L. S.) Schmidt.

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

VBe Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen

zum Deutschen 169.

Beilage

Berlin, Freitag, den 22. Juli

8-Anzeiger und Königlich Preußischen

Deutsches Reich. Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter 8 Personen. bb1b1b55“ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. Personen, welche 1) auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen

in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen,

in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen Be⸗ trieben für die Ausübung des Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehr dienenden

Gewäösser beschäftigt sind, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Seeleute (Absatz 1 Ziffer 1) unterliegen den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes nicht, wenn sie zur Besatzung von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Besatzung solcher See⸗ fahrzeuge gehören, die nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto⸗Raumgehalt haben und dabei mweder Zubehör eines größeren Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind.

Auf Personen in Seeschiffahrts⸗ und anderen unter Absatz 1 fallenden Betrieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden sonstigen Betriebes sind (vergleiche §F. 1 Absatz 6 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs⸗Gesetzbl. S. 69, sowie §L. 1 ff. des Gesetzes vom 28. Mai 1885, Reichs⸗Gesetzbl. S. 159) findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den Bestim⸗ mungen der §§. 2 ff. des gegenwärtigen Gesetzes sind ferner ausgeschlossen die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Für⸗ sorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, Beamte, welche in Betriebs⸗ verwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunal⸗ verbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung ange⸗ stellt sind, sowie andere Beamte eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vor⸗ gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist.

DOb ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes versicherungs⸗ pflichtig ist, entscheidet im Zweifel nach Anhörung des Ge⸗ nossenschaftsvorstandes (§. 28) das Reichs⸗Versicherungsamt.

Durch Beschluß des Bundesraths können Personen, welche nach den Bestimmungen des Absatzes 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, für versicherungspflichtig erklärt werden.

„Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt be⸗ nutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt.

Als Seefahrt (Absatz 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der durch §. 1 der Vorschriften über die Re⸗ gistrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 367) festgesetzten Grenzen, sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Ver⸗ bindung stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden.

Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrtsbetriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer Berufsgenossenschaft bereits zu⸗ getheilt sind, aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus.

Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe fallenden Fahrzeuge; sofern eine Rhederei‚ besteht (Artikel 456 des Handelsgesetzbuchs), die Rhederei.

S. 0.

Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, einschließlich der Beför⸗ derung vom Lande zum Fahrzeuge und vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeuge, auf welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Be⸗ satzung desselben zu gehören, bei dem Betriebe erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund des Handelsgesetzbuchs, oder der Seemanns⸗ ordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 409), oder des Gesetzes, betreffend die Verpflich⸗ tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 432 ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggen⸗ wechsels gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeit⸗ punkt, in welchem der Versicherte seine Entlassung beanspruchen durfte.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte während des Urlaubs oder während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt hatte.

§. 4

„KRheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des §. 1 versichert sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene

Sg d. M A 20. . 2„ 1 Hetr 108 der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder; 1

Rechnung betreiben, sowie die Unternehmer der übrigen nach §. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst oder andere in dem Betriebe beschäftigte, nach §. 1 nicht versicherte Per⸗ sonen gegen die Folgen der bei dem Betriehe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern

Die Versicherung einen Jahresarbeits⸗ verdienst bis einschließlich zweitausend Mark. Durch das Statut (§. 20) kann die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.

6 Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung ge⸗ hörigen Personen gilt im Sinne dieses Gesetzes das Neun⸗ fache desjenigen vom Reichskanzler festzusetzenden Durchschnitts⸗ - welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durchschnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, wird bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auch der durch⸗ schnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in Ansatz gebracht. Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der Landes⸗Centralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der Festsetzung sind die an Voll⸗ matrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letztvoran⸗ gegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobil⸗ machung deutscher Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen. Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung. Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige Schiffsoffiziere, sowie für Schiffer be⸗ sonders statt, auch können weitere Abstufungen, sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffs⸗ besatzung gehörigen Personen, gemacht werden. Bei zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für welche ein besonderer Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts betrages zur Anrechnung. Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des . 1 versicherten Personen gilt der Verdienst, welcher von der⸗ artigen Personen im Jahre durchschnittlich erzielt wird. Dieser Durchschnittsverdienst wird von der höheren Verwaltungs⸗ behörde des Beschäftigungsortes festgesetzt. Erreicht derselbe nicht den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes, welcher von der höheren Verwaltungsbehörde nach §. 8 des Kranken⸗ versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 73) für den Ort der Beschäftigung als ortsüblicher Tagelohn ge⸗ wöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so gilt als Jahresarbeits⸗ verdienst der letztere. G Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach §. 4 versicherten Personen hat das Statut (§. 24) Be⸗ stimmung zu treffen. G

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Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.

Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens

welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der

Anspruch ist ausgeschlossen, venn der Verletzte den Betriebs⸗ unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 9]

Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche nach Be⸗ endigung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders, oder, soweit eine solche nicht besteht, vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen; 2) in einer dem Verletzten von demselben Zeitpunkt ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Die Rente beträgt:

a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des nach den Be⸗ stimmungen der §§. 6 und 7 festgesetzten Jahresarbeitsver⸗ dienstes, wobei der zwölfhundert Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen ist; b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.

Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theil⸗ weise erwerbsunfähig war, und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der durch den Unfall eingetretenen wei⸗ teren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens. An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur Beendigung des Heilverfahrens freie Kur und Ver⸗ pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 8. I. für Verunglückte, welche bei einem Mitglied ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von vTB wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung und Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;

„II. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.

MNitt Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der freien Kur und Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeuges gewährt werden.

Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente in oweit zu, als sie dieselbe im Falle des Todes des Verletzten würden be⸗ anspruchen können (§. 13). ö

Den unter §. 1 fallenden Personen, welche nach den Be⸗ stimmungen des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines Betriebsunfalls vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu ge⸗ währenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Kranken⸗ kasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer des⸗ jenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforder⸗ lichen Vorschriften erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt. Den nach §. 1 versicherten Personen, welchen in Krank⸗ heitsfällen ein gesetzlicher Anspruch auf Krankenfürsorge weder gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat in Fällen ihrer durch einen Betriebsunsall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei See⸗ leuten nach den Bestimmungen der Artikel 523 ff. des Handels⸗ gesetzbuchs und der §§. 48 ff. der Seemannsordnung, bei den sonstigen nach §. 1 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über den bei Un zu gewährenden Mehrbetrag des Krankengeldes.

Die Berufsgenossenschaft (§. 16) ist befugt, in einzelnen Fällen die den Krankenkassen und Betriebsunternehmern wäh⸗ rend der ersten Wochen nach dem Unfall obliegenden Leistungen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.

„Ddie Berufsgenossenschaft ist ferner befugt, gegen Er⸗ stattung der Kosten demjenigen Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem Unfall obliegt, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heil⸗ verfahrens zu übertragen.

In diesen Fällen gilt els Ersatz der freien ärztlichen Be⸗ handlung und Arznei für die Dauer eines Jahres der vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes (§§. 6 und 7) mit der im §. 9 Absatz 2 Litt. a vorgesehenen Kürzung, falls nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

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8 Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahr⸗ zeuges (§. 9 Absatz 4) im Auslande entstehen, werden bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Entscheidung ist vorläufig voll⸗ streckbar.

Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§. 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von Seeleuten handelt, durch das Seemanns⸗ amt, im Uebrigen nach §. 58 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. Zuständig ist bezüglich der Seeleute, soweit es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige See⸗ mannsamt, welches zuerst angegangen wird, und, soweit es sich um Erstattungen handelt, das Seemannsamt des Heimaths⸗ hafens. In den nach §. 58 a. a. O. zu behandelnden Fällen entscheidet in erster Instanz die für die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsorts zuständige Aufsichtsbehörde.

Gegen die Entscheidung eines Seemannsamts findet in den Fällen des Absatzes 2 die Berufung an das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über Fürsorge handelt.

Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:

1) sofern nicht nach Artikel 524 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der Seemannsordnung der Rheder die Bestattungs⸗ kosten zu tragen hat, und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersatz der Beerdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach §. 6 für den Monat ermittelten Durch⸗ schnittsverdienstes, für die übrigen nach §. 1 versicherten Per⸗ sonen der fünfzehnte Theil des nach §. 7 für das Jahr er⸗ e Durchschnittsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mard,

2) eine den Hinterbliebenen des Gerödteten vom Todes⸗ tage ab zu gewährende Rente, bei deren Berechnung der nach den Vorschriften der §§. 6 und 7 zu bemessende Jahres⸗ arbeitsverdienst mir der im §. 9 Absatz 2 Litt. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen ist, daß in den Fällen des §. 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel⸗ für Beköstigung außer Ansatz bleiben. 8

Die Rente beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens⸗ jahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu⸗ sammen sechzig Prozent des Jahres⸗Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. IAIm Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist;

b. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode, oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahres⸗Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vor⸗ handen sind, so wird die Rente den Eltern vor den Groß eltern gewährt,“ 8