1887 / 170 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Das soeben erschienene 1. Heft III. Jahrgangs 1887 der „Zeitschrift der Historischen Gesellschaft für die Pro⸗ vinz Posen“ (herausgegeben von Dr. Rodgero Prümers; Posen, in Kommission bei Joseph Jolowicz) hat folgenden Inhalt: 1) Die Chronik der Stadtschreiber von Posen. IV. Herausgegeben und er⸗ läutert von Archivar Dr. A. Warschauer in Posen. 2) Das Gym⸗ nasium zu Posen in südpreußischer Zeit (1793 1807). Von Real⸗ Gymnasiallehrer Dr. J. Beck (Schluß). 3) Handelspolitische Verhandlungen zwischen England und Polen in den Jahren 1597 und 1598. Von Oberlehrer Dr. Hassencamp in Ostrowo. 4) Kleinere Mittheilungen und Fundberichte: Ein Beitrag zur Ge⸗ schichte der Provinz Posen in dem Jahre 1774. Von Professor Dr. R. Jonas in Posen. Eine Semmritzer Inschrift. Von Gymnasial⸗ lehrer Dr. A. Pick in Erfurt. Nachträgliches zu den Schweriner Flurnamen. Von Gymnasiallehrer Dr. A. Pick in Erfurt. Zur Geschichte des Schulwesens in der Provinz Posen. Von Seminar⸗ lehrer Werner in Paradies. Münzfund zu Kosten. Von Staats⸗ archivar Dr. R. Prümers in Posen Münzfund zu Fraustadt. Von Staatsarchivar Dr. R. Prümers in Posen. Literaturbericht: a. Zvychlinski, Ueberblick über die gegenwärtigen Vereins⸗Ver⸗ verhältnisse im Großherzogthum Posen. Besprochen von Regierungs⸗ und Schulrath Skladny in Posen. b. Polenthum und Deutsch⸗ thum in der Provinz Posen. Besprochen von Archin⸗Assistent Dr. H. Ehrenberg in Posen. c. Posener archäologische Mittheilungen. Besprochen von Dr. H. Ehrenberg in Posen. d. Th. Warminski, Urkundliche Geschichte des ehemaligen Cistercienser⸗Klosters zu Para⸗ dies. Besprochen von Archivar Dr. A. Warschauer in Posen. 6) Geschäftsbericht, erstattet von Staatsarchivor Dr. R. Prümers. 7) Verzeichniß der eingegangenen Tauschschriften und Schenkungen. Von Regierungs⸗ und Schulrath Skladny.

In Braunschweig ist am 17. d. M. das neue Herzog⸗ liche Museum eröffnet worden. Zugleich ist auch ein „Führer durch die Sammlungen“, verfaßt von dem Direktor des Museums, Dr. H. Riegel, erschienen. Der Gang dieses Führers folgt der Oertlichkeit durch die drei Stockwerke des Museums. Beigegebene Grundrisse erleichtern die Uebersicht.

8 1 Gewerbe und Handel.

Zufolge Verfügung des niederländischen Finanz⸗Ministeriums sollen in den Niederlanden künftig aus Blei verfertigte Kapseln, so⸗ bald sie in⸗ und auswendig mit Zinn belegt sind, ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des Zinnzusatzes, bei der Einfuhr als Zinnwaaren einem 5 % Werthzoll unterliegen und auf die, gleichartigen Waaren aus Blei zustehende Zollfreiheit keinen Anspruch haben.

Durch ein im „Moniteur Belge“ vom 1. d. M. veröffent⸗ lichtes Gesetz ist von demselben Tage ab der Eingangszoll auf Kaffee in Belgien wie folgt ermäßigt: 1) für nicht gerösteten Kaffee 10 Fr. pro 100 kg, 2) für gerösteten Kaffee 13 Fr. pro 100 kg.

Wie aus Stockholm mitgetheilt wird, ist vom 15. d. M. ab in Schweden für gemahlenen und ungemahlenen Mais ein Zoll von 2 Kronen per 100 kg eingeführt und der Zoll für Käse aller Art von 7 Oere per Kilogramm auf 20 Oere erhöht.

Nach dem Geschäftsbericht des Konsolidirten Braun⸗ kohlenbergwerks „Marie“ bei Atzendorf pro 1886/87 be⸗ trug die Gesammtförderung pro 1886/87 2 533 654 hl, pro 1885/86 2 405 135 hl Die geförderten Kohlen wurden bis auf den geringen Haldenbestand von 284 hl sämmtlich debitirt. Verkauft wurden im vorigen Jahre 2 285 800 hl im Betrage von 504 218 ℳ, in diesem Jahre 2 408 010 hl im Betrage von 521 815 ℳͤℳ, mithin mehr 122 210 hl im Betrage von 17596 Für das Aus⸗ und Vorrich⸗ tungskosten⸗Konto mußte in diesem Jahre eine Summe von 31 065 verwendet werden. Von dem erzielten Reingewinn von 256 288 gelangen statutenmäßig 5 % zum Reservefonds mit 12 814 ℳ, 6 % Tantième für den Aufsichtsrath 15 377 ℳ, 6 % Tantième für den Vorstand und Beamte 15 377 ℳ, so daß noch ein Ueberschuß von 212 719 verbleibt. Ueber die Vertheilung event. Zurückstellung dieses Ueber⸗ schusses soll der Generalversammlung folgender Vorschlag zur Be⸗ schlußfassung unterbreitet werden: % Dividende an die Aktionäre 150 000 ℳ, außerordentliche Abschreibung von dem Gruben⸗Konto: 40 000 ℳ, Reservestellung für das Aus⸗ und Vorrichtungskosten⸗Konto: 22 719 .

Die Rybinsk⸗Bologoje⸗Eisenbahn hat im Jahre 1886 eine Einnahme von 3 830 897 Rbl. oder 13 395 Rbl. per Werst erzielt; die Ausgaben betrugen 1 868 976 Rbl. oder 6535 Rbl. per Werst. Mithin resultirt ein Ueberschuß von 1 961 922 Rbl. oder 6860 Rbl. per Werst. Von dem Ueberschuß fließen 39 238 Rbl. zur Reserve, Zinsen und Amortisation der Obligationen erfordern 1 008 823 Rbl., zur Amortisation der Aktien dienen 7976 Rbl. Es verbleiben alsdann 905 885 Rbl., von denen 15 % oder 135 883 Rbl. zur Bildung eines Spezial⸗Reservefonds verwendet worden sind. Zu den restirenden 770 002 Rbl. treten 1095 Rbl. verfallener Aktien⸗ und Obligationen⸗ Coupons und die sich alsdann ergebende Summe von 771 097 Rbl. dient zur Vertheilung einer Dividende von 5 Rbl. 15 ½ Kop, wovon jedoch 15 ½ Kop. zur Zahlung der Steuer in Abzug kommen.

Rom, 18. Juli. (It. Nachr.) Das Handels⸗Ministerium hat die Handelsstatistik über das erste Halbjahr 1887 publizirt. Darnach betrug die Einfuhr in diesem Zeitraum 747 165 797 Lire, die Ausfuhr 611 924 699 Lire. Im Vergleich zu derselben Periode des Vorjahrs ist die Einfuhr um 86 068 061 Lire, die Ausfuhr um 78 975 227 Lire gewachsen. Nach Abzug der Edelmetalle betrug die Einfuhr 741 517 717 Lire, die Aus⸗ fuhr 536 989 979 Lire und im Jahre 1886 645 006 496 resp. 508 927 912 Lire. Die Einfuhr war also um 204 527 738 Lire größer als die Ausfuhr, während sie im Jahre 1886 nur 166 078 584 Lire höher war. Es ist demnach eine Verschlechterung der Handelsbilanz um 38 449 754 Lire eingetreten. Die Hälfte dieser Differenz zwischen Ein⸗ und Ausfuhr fällt dem importirten Getreide zur Last. Die andere Hälfte der Differenz ist zum großen Theil durch die Einfuhr von Rohstoffen veranlaßt worden und das deutet auf eine größere Entwickelung der Industrien hin. An chemischen Produkten sind z. B. 3 Millionen Lire, an Farbstoffen 2 Millionen mehr als im Vorjahre eingeführt worden. Die Einfuhr an roher Baumwolle betrug in den 6 Monaten dieses Jahres 410 000 Doppel⸗Ctr., während dieselbe vor 10 Jahren nur 200 000 Doppel⸗Ctr. im ganzen Jahre ausmachte. Die Einfuhr an Roheisen, bearbeitetem Eisen und Maschinen ist um 16 Millionen Lire gewachsen; es stieg nämlich um 254 000 Doppel⸗Ctr. die Einfuhr von Eisenbarren und um 415 000 Doppel⸗Ctr. diejenige von rohem Gußeisen, welches zum größten Theil für die Gießerei von Terni bestimmt war. Dagegen hat die Einfuhr fertiger Ma⸗ schinen nur um 40 000 Doppel⸗Ctr. zugenommen. Hand in Hand mit dieser auf eine im Aufstreben begriffene Eisenindustrie hindeutenden Ver⸗ mehrung der Einfuhr an Roheisen geht die Vermehrung des Ver⸗ brauchs von Steinkohlen, deren Einfuhr um 263 780 Doppel⸗Ctr. im Werthe von 6 Millionen gewachsen ist. Die hauptsächlichsten Ausfuhr⸗ erzeugnisse Italiens sind natürlich Wein, Oel und Früchte. An Wein sind in den genannten 6 Monaten 1 779 209 hl und 346 799 hl mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres ausgeführt worden. Diese Vermebrung entspricht einem Werthe von 12 Millionen und repräsentirt zwei Fünftel der Gesammtzunahme der Ausfuhr. Um 33 000 Doppel⸗ Ctr., im Werthe von 5 Millionen, ist die Ausfuhr des Weinsteins, der des Citronensaftes um 11 000 Doppel⸗Ctr. gestiegen. Die Aus⸗ fuhr der Früchte hat sich mehr als verdoppelt; sie hat die Höhe von 1 742 169 Doppel⸗Ctr. erreicht, während sie im ersten Semester des Vorjahres nur 838 504 Doppel⸗Ctr. betrug. Es geht aus einer sorg⸗ fältigen Prüfung dieser Handelsbilanz hervor, daß Italiens Industrie und Handel sich trotz der Zunahme des Ueberschusses der Einfuhr im Aufblühen befinden.

New⸗York, 22. Juli. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 3000 B., Ausfuhr nach Großbritannien 17 000 B., Ausfuhr nach dem Kontinent 2000 B., Vorrath 209 000 B.

Submissionen im Auslande.

3. August. Spezia. I. Seedepartement. Lieferung von 16 Kohlen⸗ transporten von je 16 t Tragfähigkeit. 4 Loose. Jedes Loos Vor⸗ anschlag 54 000 Lire. Näheres an Ort und Stelle.

6. August, 12 ½ Uhr. Neapel. Ausrüstungs⸗Direktion des II. See⸗Departements. Droguen, Farben, Pinsel, Schwämme. Vor⸗ anschlag: 41 394,90 Lire. Kaution 4200 Lire. 8

Näheres an Ort und Stelle. 1b

Verkehrs⸗Anstalten.

Das „Archiv für Eisenbahnwesen“ stellt in seinem neuesten Heft

(4. Jahrgang 1887) einen Vergleich der wichtigsten, den Bestand und die Betriebsergebnisse der deutschen und englischen Eisenbahnen betreffenden statistischen Angaben für die Jahre 1883, 1884 und 1885 an. Zu Grunde gelegt sind denselben die be⸗ treffenden Jahrgänge der im Reichs⸗Eisenbahnamt bearbeiteten „Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands“ bezw. die dem englischen Parlament vorgelegten Berichte des Handels⸗ amts (board of trade). Die Länge der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen betrug danach in Deutschland im Jahre 1885/86 37 271 km (1884/85 36 538 km, 1883/84 35 824 km), in England 1885 30 862 km (1884 30 371 km, 1883 30 076 km). Davon waren doppel⸗oder mehrgeleisig in Deutschland 10 947 km, in England 16 818 km. Auf je 10 000 Einwohner kamen in Deutschland 7,94 km, in England 8,41 km Bahnlänge, dem Flächenraum nach in Deutschland auf je 100 qkm Fläche 6,88 km, in England 9,80 km Bahnlänge. Die Länge der im Betrieb befindlichen, dem öffentlichen Verkehr dienenden schmalspurigen Eisenbahnen betrug in Deutschland 382 km, in England 0. Das Gesammt⸗Anlagekaäpital bezifferte sich in Deutschland auf 9 722 106 530 (1884/85 9 612 297 502 1883 84 9 459 527 092 ℳ), in England 1885 auf 16 317 161 100 (1884 16 029 287 340 ℳ, 1883 15 698 426 240 ℳ). Das Eisenbahnnetz Deutschlands übertraf hiernach am Ende des Jahres 1 885 dasjenige Englands in der Ausdehnung um 6409 km. Die Zunahme in den 3 Jahren 1883—1885 betrug in Deutschland 1447 km oder 4 %, in England 786 oder 2,6 %. Bezüglich der zweigeleisigen Strecken war in dem in Betracht gezogenen Zeitraum die Zunahme in Deutschland 358 km oder 3,4 %, in England 549 km oder 3,4 %. Die für die Längen der deutschen Eisenbahnen einge⸗ setzten Zahlen bezeichnen die „Eigenthumslängen“, für welche die Länge der im Eigenthum der einzelnen Verwaltungen stehender durch⸗ gehenden Geleise (von Mitte zu Mitte der Stationsgebäude gemessen) maßgebend ist. Aus dieser „Eigenthumslänge“ ergiebt sich die „Berriebs⸗ länge“ durch Hinzurechnung der von anderen Verwaltungen gepachteten und der in Mitbetrieb genommenen Strecken, unter Abrechnung der verpachteten, von der Verwaltung nicht betriebenen eigenen Strecken. Diese Betriebslänge betrug für die gesammten deutschen Eisenbahnen am Jahresschluß 1885/86 37 511 km (1884/85 36 782 km, 1883/84 36 058 km), im Jahresdurchschnitt 1885/86 37 199 km. Davon waren benutzt: gemeinschaftlich für Personen⸗ und Güterverkehr 36 547 km, ausschließlich für Personenverkehr 65 km, ausschließlich für Güterverkehr 587 km. Hinsichtlich der Längen der eng⸗ lischen Eisenbahnen ist aus der englischen Steatistik nicht ersichtlich, ob dieselben Eigenthums⸗ oder Betriebslängen sind. Für die deutschen Eisenhahnen beziehen sich die angegebenen Längen nur auf die vollspurigen, für den öffentlichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen, neben welchen 1885/86 noch im Betriebe waren: Anschluß⸗ bahnen für Privatzwecke 1983 km, Schmalspurbahnen 382 km. Betreffs der Längenangaben für die englischen Bahnen ist aus den benutzten Quellen nicht ersichtlich, ob Anschlußgeleise für Privatzwecke sowie schmalspurige Eisenbahnen mit einbegriffen sind oder nicht. Von den deutschen Bahnen wurden 1885/86 betrieben als Vollbahnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements 30 612 km, als Bahnen untergeordneter Bedeutung, nach Maßgabe der Bahn⸗ ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 6659 km. In England besteht keine derartige Unterscheidung. Sämmtliche Eisenbahnen in England sind Privateigenthum und werden auch von Privaten betrieben. Dagegen waren von den deutschen Eisenbahnen: Staatsbahnen und auf Rechnung des Staats verwaltete Privatbahnen 1885/86 32 568 km (1884/85 32 045 km, 1883/84 30 050 km), Privatbahnen unter Staatsverwaltung 463 km (464 bezw. 648 km), Privatbahnen unter Privatverwaltung 4240 km (4029 bez. 5126 km). Die Gesammt⸗Bauaufwendung für die deutschen Eisenbahnen hat be⸗ tragen für 1885/86 im Ganzen 9 449 226 274 ℳ, also für das Kilo⸗ meter Eigenthumslänge 254 020

London, 22. Juli. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Roslin Castle“ ist am Mittwoch auf der Heimreise von Cape⸗ town abgegangen.

8

Sanitätsmesen und Quarantänewesen.

Portugal.

Durch eine unterm 16. Juli 1887 veröffentlichte Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern werden alle Häfen der Insel Sizilien seit dem 1. Juli d. J. für von Cholera „ver⸗ seucht“ und alle italienischen Häfen am Mittelmeer, diejenigen der Insel Sardinien eingeschlossen, von demselben Zeitpunkt ab für derselben Krankheit „verdächtig“ erklärt.

In Bezug auf Calabrien behält es bei den, unter dem 12. Juli d. J. veröffentlichten Bestimmungen sein Bewenden. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 166 vom 19. Juli 1887.)

Italien. 8 Seesanitätspolizeiliche Verordnung Nr. 10.

Zufolge Erlasses des Königlich italienischen Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1887 finden die in den Verordnungen Nr. 8 und 9 vom 7. und 9. Juli d. J. („Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 165 und 166 vom 18. und 19. Juli 1887) vorgesehenen sanitätspolizeilichen Maß⸗ regeln vom 15. d. M. ab bis auf Weiteres auf alle Schiffe An⸗ wendung, welche von den zwischen Messina und dem Kap Passero gelegenen Häfen und Anlegeplätzen der Insel Sizilien ausgehen, auch

wenn sie keine Passagiere einschiffen. Griechenland.

In Folge Anordnung der Königlich griechischen Regierung ist die Königliche Verordnung vom 27. August 1867 wieder in Kraft ge⸗ treten. Danach müssen alle aus fremden Häfen kommenden Handels⸗ schiffe zur Zeit des Herrschens der Cholera oder einer anderen an⸗ steckenden Krankheit mit einem Gesundheitsattest bezw. mit einer amt⸗ lichen Bescheinigung der griechischen Konsulatsbehörde des Abgangs⸗ hafens oder, sofern eine griechische Behörde dort nicht vorhanden ist, mit einer Bescheinigung einer anderen europäischen Konsulatsbehörde versehen sein. Andernfalls sind die bezeichneten Schiffe je nach Lage des Falles einer Beobachtungsquarantäne von 5 Tagen oder einer wirklichen Quarantäne von 11 Tagen unterworfen.

Türkei.

Der Gesundheitsrath zu Konstantinopel hat beschlossen, die Pro⸗ venienzen ganz Siziliens, sowie des italienischen Küstengebiets von Pezzo bis Cotrone einschließlich einer vollen zehntägigen, in einem der Lazarethhäfen (Smyrna, Beirut, Wallona, Tripolis in Afrika) abzuhaltenden Quarantäne zu unterwerfen. Diese Maßregel trifft alle, seit dem 8. Juli 1887 von den bezeichneten Gegenden abgegan⸗ genen Schiffe.

Schweden.

Laut Bekanntmachung des Königlich schwedischen Kommerz⸗ Kollegiums vom 15. Juli 1887 ist Calabrien als von der Cholera befallen erklärt worder

Berlin, 23. Juli 1887.

Auf dem Opernplatz, und dem Opernhause, umgeben

von schlesischem Marmor die Metall⸗Vase Aufftellung,

welche Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Ihrem anläßlich der Vollendung

Erlauchten Kaiserlichen Gemahl Seines 90. Lebensjahres zum Geschenk gemacht hat. Die Vase is

nach dem Modell des Bildhauers Prof. Albert Wolff von Gladenbeck Das Postament trägt die Inschrift „Zur Erinnerung an den 22. März 1887“, während auf dem Fuß der Vase die Zahl XC. in Gesammthöhe

gegossen.

einem vergoldeten Lorbeerkranz angebracht ist. Die

des Postaments und der Vase beträgt etwa 2,85 m. Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Das Publikum,

welchem vom 31. Juli ab die Pforten des Theaters wieder geöffnet sein

werden, wird mannigfache neue Annehmlichkeiten vorfinden, zu deren

Einführung die Ferienpause die beste Gelegenheit bot. So sind die Zugänge zu den Garderoben bedeutend erweitert worden, das Parquet hat neue Ausgänge erhalten, und die Heizungsanlagen, die bisher im Parterre lagen, sind auch nach dem ersten Rang hinaufgeführt worden, sodaß für den Winter auch die oberen Logen und Sitzreihen direkt Luftwärme empfangen. Das Theater

Neuerungen an Behaglichkeit nur gewonnen haben.

Kroll's Theater. zugkräftiges Gastspiel das Haus ist bei dem Auftreten dieses Sängers jedesmal ausverkauft neigt sich seinem Ende zu; es schließt mit dem Ausgang des Juli, bringt aber vorher noch die Partie des Arnold im „Tell“, und zwar am Mittwoch. Morgen (Sonntag) singt Hr. Bötel noch einmal den Manrico im „Troubadour“. Am Montag gehen zum 1. Male in der laufenden Saäison Nicolai's „Lustige Weiber“ in Scene: Frl. von Weber singt die Frau Fluth. Zum Schluß der Saison steht noch ein überaus interessantes Gastspiel in Aussicht, nämlich das der Madame Lilian Nordica aus London, einer Amerikanerin, die sich bei der dortigen italienischen Oper bereits einen großen künstlerischen Ruf erworben hat.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Deutsche Gemeinde⸗Zeitung. (Verlag von P. Stankie⸗ wicz, Berlin SW.) Nr. 29. Inhalt: Die soziale Frage im Gemeinderathe Wiens. Erlaß des Ministers des Innern, betr. Neuregelung der Besetzung der Subalternstellen bei den Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialbehörden. Veränderungen, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte für die Bewilligung des Wohnungsgeldzuschusses an die Beamten. Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts in der Streitsache zwischen dem Stettiner Magistrat und dem Königlichen Regierungs⸗Präsidenten wegen Unter⸗ zeichnung eines freisinnigen Wahlaufrufs. Ausdehnung der neuen Berliner Baupolizeiordnung auf die Vororte Berlins. Verbot des Tabackrauchens für jugendliche Personen in der Oeffentlichkeit zu Züllichau. Wandergewerbescheine zur Ausübung der Zahntechnik zu Breslau. Präzipualleistungen für Wegebauten. Zar Veränderung der Gemeindeverwaltung in den Reichslanden.

ölle und gemeinschaftliche Verbrauchssteuern, sowie andere Einnahmen aus dem Etatsjahr 1886/87. Antheil der Kommunalverbände Preußens an den ihnen überwiesenen Beträgen aus den Getreide⸗ und Viehzöllen für das Etatsjahr 1886/87. Internationale Schulden⸗ statistik der Staaten. Verhandlungen des XV. deutschen Aerzte⸗ tages. Verhandlungen des Brandenburgischen Provinzialvereins zur Bekämpfung des Vagabondenthums. Ministerielle Entscheidung, betr. die Reform der Miethssteuer zu Berlin. Veröffentlichung der Trunkenboldlisten zu Stettin. Ortsstatute, betr. die anderweite Regelung, beziehungsweise Aufhebung des bisherigen Freischul⸗ Privilegiums der städtischen Lehrer und betr. die theilweise Auf⸗ hebung des Schulgeldes in den Volksschulen zu Bromberg. Kon⸗ flikt zwischen Magistrat und Stadtverordneten⸗Versammlung über die Feststellung der Gemeindesteuerzuschläge zu Nordhausen. Einführung einer städtischen Biersteuer zu Pr. Holland. Beilagen: 1) Deut⸗ scher Gemeinde⸗Anzeiger und Schul⸗Anzeiger Nr. 29. 2) Archiv für Verwaltungsrecht. 3) Ortsgesetze.

Deutsche Jäger⸗Zeceitung. (J. Neumann, Neudamm.) Nr. 32. Inhalt: Das Verhältniß des Jagdrechts zu dem Recht des freien Thierfanges. Von Mücke. (Fortsetzung.) Zwei mär⸗ kische Jagdschlösser. Von Karl Gotthart. (Schluß.) Aus Wald und Hesde: In der Blattzeit. Des Jägers Plauderstübchen: Zum Schrotschuß. Aus der Jagdtasche: Unglücksfall. Aus dem Jagdschutz. Lustige Ecke. Brief⸗ und Fragekasten. Inserate.

Nus dem Walde. Wochenblatt für Forstwirthschaft. (P. Weber, Frankfurt a. M.) Nr. 20. Inhalt: I. Abhandlungen: Die Waldstreu vor der Frankfurter Versammlung deutscher Land⸗ wirthe, nach Mittheilungen des Herrn Forstraths Fürst, Direktor in Aschaffenburg. II. Mittheilungen: Auffallende Reproduktions⸗ fähigkeit der Fichte, von Eulefeld, Fürstlicher Oberförster in Langen⸗ burg. Vom Holzmarkt: Anzeige des bei Nadelholzstammholzver⸗ käufen im Wald erzielten Erlöses aus Württemberg und aus Baden. Oesterreichische Ein⸗ und Ausfuhr von Forst⸗, Jagd⸗ und Fischerei⸗ produkten im Jahre 1886. Holzeinfuhr in Deutschland 1. Januar bis Ende Mai 1887. III. Neues aus dem Buchhandel: Allgemeine Eneyklopädie der gesammten Forst⸗ und Jagdwissenschaften von R. Ritter von Dombrowski. Forstliche Zeitschriften: Allgemeine Forst⸗ und Jagdzeitung (Dr. Lorey und Lahr) und Zeitschrift für Forst⸗ und IJagdwesen (Dr. Danckelmann) je Juliheft. Vermischtes: Zur Wanderversammlung bayerischer Forstwirthe in Kehlheim. Die Waldstren im Wahlprogramm (Dr. Jaeger). Eigenthümliche Losung des Rehwilds (Sch.) Beschädigungen an Roßkastanien (.) Er⸗ mordung des Forstsekretärs Neumann. Berliner Wildbericht. Dienst⸗ und Personalnachrichten: Aus Bayern und Hessen.

Volkswirthschaftliche Zeitschrift „Die Sparkasse“ Organ des deutschen Sparkassen⸗Verbandes. (Essen.) Nr. 130. Inhalt: Soö in Westfalen. Die 3 8 % Reichsanleihe. Die Postsparbanken des Kaplandes 1884. Die Lebensversicherung als nationale Institution. Sparkassen Celle, Landsberg a. d. W. Russische Werthpapiere in Hessen⸗Darmstädtischen Sparkassen Geld⸗, Münz⸗ und Bankwesen: Falsifikate. Versicherungswesen: Die vorbeugende Thätigkeit der Privat⸗Feuerversicherungs⸗Gesell⸗ schaften. Monopolisirung der Immobiliar⸗Versicherung. Die Lebensversicherung und die Jugend. Altersversicherung der Arbeiter. Zunahme der Durchschnittsdauer des menschlichen Lebens. Verkehrswesen: Postscheinquittung. Gemeinde⸗Angelegenheiten: 3 ½ % Braunschweiger Obligationen. Juristisches: Freiheit des Verkäufers von der Hypothekenhaftbarkeit. Wechselverfalltag ohne Jahreszahl. Lebensversicherungs⸗Policen im Nachlaß. Ver⸗ schiedenes: Fürst Bismarck's Zuschüsse in Form von Sparkassen⸗ büchern. Magdeburg, alte Münzen. Dresden, Verkauf der Reichenbach'schen Sammlung. Geldwerth des Menschen. Literatur: Kommunismus. Brakenhausen. Cornelius. The chamber of Commerce Journal, Juli⸗Heft. E. Wilbrandt. Dr. Hermann Brosier Meyer's Volksbücher. M. Brandts, Landes⸗Rath, Verwaltungsgesetze für die Rheinprovinz. Meyer'’s Konversations⸗Lexikon.

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich),

ck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗An Beerlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

zwischen dem Kaiserlichen Palais G von dichtem Buschwerk und hochstämmigen Blattpflanzen, fand gestern auf einem Postament

dürfte durch diese

Hrn. Heinrich Bötel's so außerordentlich

8

8

eil age

Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

11882.

Deutsches Reich

8 G ö Uebersicht 1— über die Betriebs⸗Ergebnisse der Rübenzuckerfabriken, Zuckerr

den Monat Juni 1 1886 bis 30. Juni 1887.

Anstalten des deutschen Zollgebiets für

rien und Melasse⸗Entzuckerungs⸗ zw. für die Zeit vom 1. August

im Monat Juni 18

Hüerss in der Zucker⸗ eit vom prohuktions⸗ 1 Sehäst rungs⸗ stätten bis 31. Mai anstalten. überhaupt. 1887.

Rüben⸗ Zucker⸗ zucker⸗ raffine⸗ fabriken. ¹) rien. ²)

Melass e⸗

entzucke⸗ Zusammen.

3 4. 5. 6.

I. Verwendete Zuckerstoffe. A. Verarbeitete Rüben. .“ B. Verarbeitete Melasse³) zusammen ö“ davon verarbeitet mittelst der nachstehenden Entzuckerungsverfahren: 1 —–0—0eocosho““ VDI 4“ 3) Substitution 4) Ausscheidung a14“ 9) der Strontianverfahren 6) anderer Verfahren C. Verarbeiteter (eingeworfener oder zum Decken verwendeter) Zucker: 1) Rohzucker einschließlich der Nachprodukte v“ (Außerdem fremde, d. h. von anderen Fabriken bezogene vI“ . 8 2) Raffinirter und Konsumzucker .. . II. Produzirte Zucker. Rohzucker:

1) dkweirtes Dr31I11 2) Nachprodukte vom dritten Produkt ab ... B. Raffinirter und Konsumzucker v6“ III. Zu⸗ und Abgang an Melassez) zu den und von den Fabriken. A. Zugang. Zum Zwecke der Entzuckerung 860 fremdes) Melasse B. Abgang. 1) Wieder abgegebene fremde ⁵) Melasse . 2) Melasse aus dem eigenen Betrieb ⁶):

a. entzuckerte

. . . . . .

b. nicht entzuckerte Anmerkungen.

fei es ohne oder mit Melasse⸗Entzuckerung, ohne oder mit Einwurf von Zucker. betreibenden Rübenzuckerfabriken und selbständigen Melasse⸗Entzuckerungsanstalten.

100 bg net to

83 066 518] 83 066 518 2 604 104 2 763 137

549 398 605 147 825 635 841 699 116 736 116 766 308 285 315 422 792 738 870 356

11 282 13 747

5 159 334

42 199 236 764

Mengen in 159 033

41 019 30 10 000 55 749 16 064 16 064 7137 7137 3 650 77618 2 465

78 029

68 062 393 638 72 479

13 248 1 076

8 944 198 596 474 4 571 196

8 960 565 675 168 4 992 038

16 367 45 849 56 261

14 390 23 498

18 455 341 083

78 694 420 842

15 936

264 700 1 144 901

28 309 16 818 72 163

2 960

29 459 113 752

14 090 1 340 29 373

219 811 1 001 776

143 125.

¹1) Das sind sämmtliche Fabriken, in welchen Rüben auf Rohzuͤcker oder Konsumzucker verarbeitet werden,

²) Ausschließlich der die Herstellung raffinirter Zucker ²) Unter Melasse sind die Abläufe aller Art, ein⸗

schließlich derjenigen vom ersten und zweiten Produkt, verstanden. 4) Hier ist nur der verarbeitete fremde, d. h. nicht aus der eigenen IIbG stammende Zucker aufgeführt. ⁵) Fremde Melasse ist diejenige, welche von den betheiligten Anstalten aus anderen Fabriken

ezogen wurde. ⁶⁸) Ausschließli trägliche Berichtigung zurückzuführen.

Berlin, im

des Speisesyrups. 7⁷) Die Abweichung gegenüber der l

etztveröffentlichten Uebersicht ist auf eine nach⸗

8 8

Kriegs⸗Ministerium.

Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237.)

Zu §§. 1 und 32.

Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offi⸗ ziersrang und Beamten, sowie sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der §§. 1 und 32 sind ebenfalls zu rechnen nicht nur die Offiziere ꝛc. der früheren preußischen Armee und diejenigen Offiziere ꝛc. der in deselbe übernommenen Kontingente, welche vor dieser Ueber⸗ nahme in den Ruhestand getreten sind und ihre Pension auf Grund der Militär⸗Konventionen aus der Reichskasse beziehen, sondern auch die Offiziere ꝛc. der vormals hannoverschen, kurhessischen, nassauischen zc. Armee, welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem Reichs⸗Etat zur Last fallen.

Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubten⸗ standes, auch wenn sie lebenslängliche Pensionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere ꝛc. der ehemaligen schleswig⸗hol⸗ steinischen, sowie der dänischen und französischen Armee, deren Pensionen auf die Reichskasse übernommen sind.

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1) Das pensionsfähige Diensteinkommen der verschiedenen Offizier⸗ Chargen ergiebt die im „Armee⸗Verordnungs⸗Blatt“ Nr. 12 für 1886 veröffentlichte Nachweisung.

Im Uebrigen gelten für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens die bei der Pensionirung maßgebenden Grundsätze.

2) Bei Abzügen von dem Diensteinkommen oder gänzlichem Ruhen desselben im Falle von Urlaub, Dienst⸗ oder Amtssuspension ꝛc., des⸗ gleichen bei Kürzung oder gänzlichem Ruhen der Pension oder des Warregeldes wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs⸗ oder Staats⸗ dienstes gelangen die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge im vollen gesetzlichen Betrage zur Erhebung und zwar sind dieselben aus dem Diensteinkommen, dem Wartegeld oder der Pension vorweg zu ent⸗ nehmen, wenn und insoweit diese Bezüge zur Deckung der Beiträge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im Voraus an die Reichskasse einzuzahlen.

Bei Feststellung des in FFfgh der Suspension oder der Beurlau⸗

bung zahlbar bleibenden Gehaltstheiles sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge vor der Theilung des Diensteinkommens von dem letzteren vorweg in Abzug zu bringen. „Auf die im Kommunaldienst angestellten oder beschäftigten Offi⸗ ziere und Aerzte finden bei Kürzuag oder gänzlichem Ruhen der Pension oder des Wartegeldes die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.

Den Hensionserhöhungen der §§. 13 und 72 des Militär⸗Pen⸗ sionsgesetzes werden gleichgeachtet die entsprechenden Pensionserhöhungen nach §. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 1866.

3) Ist dem Pensions⸗ oder Wartegeldempfänger ein zur Pension aus der Reichs⸗ oder Staatskasse berechtigendes Amt wiederverliehen und derselbe zur Entrichtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen von dem Einkommen aus diesem Amt verpflichtet, so ruht die Ver⸗ Pfflichtung zur Zahlung solcher Beiträge von der Pension oder dem

arregelde insoweit, als diese Gebührnisse oder gekürzt werden, oor⸗ der zahlbar bleibende Betrag derselben unter Hinzu⸗

rechnung des neuen beitragspflichtigen Einkommens die Summe von 9000 übersteigt.

Die mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedenen, in demselben nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses wieder angestellten Offiziere ꝛc., welche, wie z. B. bei den Bezirkskommandos, während ihrer Dienstleistung Gehalt nicht empfangen, haben Wittwen⸗ und Wassengeldbeiträge nur von ihrer Pension zu entrichten.

Die durch Einstellung in Invaliden⸗Institute versorgten Offiziere werden zu Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen nach Maßgabe der ihnen andernfalls zustehenden Pension herangezogen und sind dem Gesetz gegenüber als im Ruhestande befindlich zu behandeln.

4) Die Feststellung der Wittwen⸗ und Wa sengeldbeiträge erfolgt:

a. für Offiziere, Aerzte, Beamre, Zeug⸗Feldwebel ꝛc., deren Ge⸗ hälter in den Monats⸗, Vierteljahrs⸗ oder Jahresliquidationen oder Rechnungen der Truppen, Institute, Perwaltungen ꝛc. ausgebracht werden, sowie für die, solchen Formationen zugehörigen, ohne Ge⸗ balt beurlaubten Offiziere ꝛc. von dem betreffenden Truppen⸗

eil ꝛc.;

bb. für alle aus der General⸗Militärkasse oder aus einer Corps⸗ Zahlungsstelle Gehalt empfangenden Offiziere ꝛc. von der das Gehalt anweisenden Behörde;

c. für die bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Pensions⸗ und Wartegeldempfänger von derjenigen Behörde, aus deren Haupt⸗ c. Kasse oder zugehörigen Unterkassen die Betheiligten ihre Gebührnisse erheben (Regierungen, Intendantur XIV. Armee⸗Corps, Ministerium für Elsaß⸗Lothringen).

Für diejenigen Pensions⸗ und Wartegeldempfänger, welche ihre Gebührnisse aus der Militär⸗Pensionskasse empfangen, von dem Kriegs⸗ Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung;

d. für diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamten, welche nach Verkün⸗ dung des Gesetzes pensionirt oder mit Pension zur Disposition gestellt oder auf Wartegeld gesetzt werden, von der Pension ꝛc. Seitens des Kriegs⸗Ministeriums, Departement für das Invalidenwesen.

5) Die unter 4 a bis d bezeichneten Behörden haben die Mit⸗ theilung über die Höhe des Beitrags an die Verpflichteten zu ver⸗ anlassen.

6) Die Erhebung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge erfolgt durch diejenigen Kassen, welche die Zahlung der Gebührnisse an Dienst⸗ einkommen, Pension oder Wartegeld zu bewirken haben.

7) In den Jahres⸗ und in den Verpflegungs⸗Liquidationen der Institute und Truppen ꝛc., den Spezialrechnungen der Verwaltungen, Besoldungsrechnungen der General⸗Militärkasse und der Corps⸗ Zahlungsstellen, Pensionsrechnungen der Regierungs⸗ ꝛc. Hauptkassen ind die Gebührnisse der Empfänger mit ihren vollen Beträgen bei Gehaltsempfängern unter Angabe des pensionsfähigen Dienst⸗ einkommens zu verrechnen. In einer besonderen hierfür einzurichten⸗ den Spalte ist aber der Betrag des erhobenen Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldbeitrages für jeden Empfänger zu vermerken. Bei Personen, welche von der Entrichtung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge ge⸗ setzlich befreit sind, ist kurz der Grund der Befreiung anzugeben.

8) Für das laufende Etatsjahr sind von den nach Vor⸗ stehendem zur Feststellung der Beiträge verpflichteten Behörden ꝛc. den betreffenden Kassen namentliche Listen über die für das laufende Etatsjahr zu leistenden Beiträge zuzufertigen, welche als Grundlage der Rechnungen dienen.

Für die Folgezeit werden die von den einzelnen Offizieren ꝛc. zu erhebenden Beiträge durch die Kassen⸗Etats, Spezial⸗Etats ver Füstitute, und Verwaltungen oder in den Gehaltsanweisungen mit estgestellt.

Hinsichtlich der Verpflegungs⸗Liquidationen der Truppen ist eine solche Nachweisung weder jetzt noch künftig erforderlich.

9) Wegen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden

Veränderungen sind besondere Verfügungen an die Kassen zu erlassen.

10) Bei der Berechnung der Jahresbeiträge sind Bruchpfennige von ½ und darüber voll zu rechnen, unter ½ wegzulassen.

11) Die bei Vertheilung der Jahresbeiträge auf die einzelnen Monate oder Vierteljahre sich ergebenden Bruchpfennige bleiben zunächst unerhoben. Die Ausgleichung hat bei den nachfolgenden Erhebungen, spätestens bei der letzten des Etatsjahres zu erfolgen.

12) Die Quittungen der beitragspflichtigen Offiziere, Aerzte und Beamten, Pensions⸗ und Wartegeldempfänger haben über den vollen Betrag ihrer Bezüge zu lauten. Die angerechneten Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge sind jedoch in denselben ersichtlich zu machen, wie dies in dem beiliegendem Muster (Anlage 1) angedeutet ist.

Hinsichtlich der Quittungsleistung der Offiziere, Aerzte und Be⸗ amten bei den Truppen ꝛc. verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.

„Quittungen über die einbehaltenen Beiträge sind den Beitrags⸗ pflichtigen nicht zu ertheilen.

13) Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge sind in den Jahres⸗ rechnungen der Institute und Verwaltungen sowie in den betreffenden Kapitelrechnungen der Corps⸗Zahlungsstellen, der General⸗Militärkasse reservirte Fonds und in den Pensionsrechnungen unter einem besonderen Abschnitt (Rechnungstitel) in Einnahme nachzuweisen.

:14) Für das laufende Etatsjahr sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu vereinnahmen:

„a. die der aktiven Angehörigen des Reichsheeres bei einem hinter Titel 4 des Kapitels 9 der Einnahmen einzustellenden außeretatsmäßigen Titel „Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge“;

„b. die der Wartegeld⸗ und Pensionsempfänger bei einem hinter Titel 1 des Kapitels 15 der Einnahmen zu bildenden außeretats⸗ mäßigen Titel „Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge von Wartegeld⸗ empfängern und Pensionären“.

15) Für die Folgezeit findet die Vereinnahmung bei denjenigen Titeln statt, welche der Reichshaushalts⸗Etat dafür bestimmen wird.

16) Die Abführung der Einnahmen an die Reichs⸗Hauptkasse erfolgt im gewöhnlichen Abrechnungbvwvege.

Zu §§. 6 und 7.

1) Die verheirathet gewesenen, aber rechtskräftig geschiedenen pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten sind den unverheiratheten gleich zu achten, sofern nicht unverheirathete Kinder unter 18 Jahren aus der Ehe vorhanden sind. Bei Pensionsempfängern bedingt das Vorhandensein von unverheiratheten Kindern unter 18 Jahren aus einer rechtskräftig geschiedenen Ehe die Beitragspflicht.

2) Nach Maßgabe des §. 6 Ziffer 4 und 5 und des §. 7 des Gesetzes ist bezüglich der zur Zeit des Inkrafttretens desselben vor⸗ handenen Pensionsempfänger durch eine Bescheinigung der Orts⸗ Polizeibehörde festzustellen: ob dieselben verheirathet sind, oder un⸗ verheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind und ob die bestehende Ehe, oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. Die polizeiliche Bescheini⸗ gung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Ver⸗ antwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden. Diese Bescheinigungen dienen als Rechnungs⸗Ausweise.

3) Hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand tretenden Offiziere, Aerzte und Beamten ist die erforder⸗ liche Angabe über die Beitragspflicht des zu Pensionirenden von dem⸗ jenigen Truppentheil oder derjenigen Behörde zu machen, welche das militärische Invaliditäts⸗Attest auszufertigen oder den Pensionsvor⸗ schlag aufzustellen hat. Diese Angabe ist in das militärische Invali⸗ ditäts⸗Attest oder die Pensionsvorschlags⸗Liste aufzunehmen und zwar in das militärische Invaliditäts⸗Attest unter e. In derselben Weise ist zutreffenden Falls anzugeben, daß und aus welchem Grunde der Betreffende nicht beitragspflichtig ist.

Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen sind die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe zum Bezuge von Waisengeld berechtigt.

Zu §§. 9 bis 14.

1) Die Feststellung und Anweisung des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erfolgt bei dem Kriegs⸗Ministerium.

2) Die bezüglichen Anträge sind einzureichen:

a. für die Hinterbliebenen der im aktiven Dienst gestorbener Offiziere, Aerzte und Beamten an das Kriegs⸗Ministerium, Depa tement für das Invalidenwesen, und zwar auf dem militärischen Dienstwege oder durch diejenige Behörde, welche den Pensionsvorschlag hätte vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionirung des Ver⸗ storbenen gehandelt hätte;

vb. für die Hinterbliebenen von Pensions⸗ oder Wartegeld⸗ empfängern außerhalb Berlins an das Kriegs⸗Ministerium, Unter⸗ stützungs⸗Abtheilung, durch diejenigen Provinzialbehörden (Regierungen Intendantur XIV Armee⸗Corps, Ministerium für Elsaß⸗Lothringen) von derer Haupt⸗ ꝛc. Kasse die Gebührnisse des Verstorbenen zuletz verrechnet worden sind;

c. die Hinterbliebenen von Pensions⸗ oder Wartegeldempfängern welche ihre Gebührnisse aus der Militär⸗Pensionskasse in Berlin erhielten, haben ihre Anträͤge selbst oder durch ihre Vormünder oder sonst legitimirten Vertreter unmittelbar dem Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung, vorzulegen.

3) Die Anträge auf Feststellung und Anweisung des Wittwen⸗ und Waisengeldes sind nach dem anliegenden Muster (Anlage 2 stellen. Denselben sind beizufügen:

Standcsamtliche oder pfarramtliche Urkunden: a. über die Geburt der Eheleute und der Kinder unter 18 Jahren b. über die Eheschließung und 8 Iec. über das Ableben des Ehemanns oder Vaters und zutreffenden Falls der Ehefrau.

Soweit die Geburtstage des verstorbenen Ebemanns und der Ehefrau aus der standes⸗ oder pfarramtlichen Heirathsurkunde ersicht⸗ lich sind, bedarf es besonderer Geburtsurkunden nicht.

Werden Waisengelder für Mädchen von mehr als 16 Jahren beansprucht, so ist der Nachweis zu führen, daß die Betreffenden un⸗ verehelicht sind.

4) Bei der Aufnahme von Kindern in Militär⸗Erziehungs⸗ anstalten ist festzustellen, ob und in welchem Betrage Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist, und danach innerhalb der gesetzlichen Grenzen der zahlbare Betrag an Waisengeld zu bestimmen. 8

Bei Aufnahmen im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 2 des §. 10 des Gesetzes mit dem Tage nach der Auf⸗ nahme in Wirksamkeit.

5) Stirbt eine Wittwengeld⸗Empfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche das Waisengeld erhoben worden, so ist die anderweite Festsetzung desselben von den Regierungen ꝛc. bei dem Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung, in Antrag zu bringen.

6) Bei Anwendung der Bestimmung des §. 13 des Gesetzes ist das Wittwengeld erforderlichen Falls auch unter den Mindestbetrag von 160 jährlich herabzusetzen. b ““

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