1887 / 177 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl

1. 2 2 2* Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

3. 4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. 5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gefellsch.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften 7. Wochen 8. Verschiedene Bekanntmachungen. 9. Theater⸗Anzeigen.

10. Familien⸗Nachrichten.

„Ausweise der deutscher Zettelbanken

In der Börsen⸗Beilage

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[22515] Bekanntmachung.

Der unter dem 14. April d. J. gegen den Haus⸗ diener Eduard Plaut aus Uslar erlassene Steckbrief ist hiermit erledigt.

Göttingen, den 23. Juli 1887.

Der Erste Staatsanwalt. Schwerdfeger.

[12699] Oeffentliche Ladung.

Der Commis Carl Ernst Ferdinand Schwarz, zuletzt in Dortmund wohnhaft gewesen, geboren am

12. Januar 1864 zu Hochkirch bei Löbau i. S., wird beschuldigt,

als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes⸗

ebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen

lter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben,

Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Straf⸗

gesetzbuchs. Derselbe wird auf den 21. September 1887, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrathsamt zu Löbau über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden.

Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund vom 23 Mai 1887 auf Grund des §. 140 Str.⸗G.⸗B. und des §. 326 St.⸗Pr.⸗O. das im Deutschen Reiche befind⸗ liche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen desselben über das Vermögen der Staatskasse gegenüber nichtig sind. M. 138./87.

Dortmund, den 1. Juni 1887.

Königliche Staatsanwaltschaft. [22481] Beschluß.

Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird beschlossen, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der wegen Verletzung der Wehrpflicht an⸗ geklagten Personen, und zwar:

1) des Julius Traugott Fix aus Niclasderf, Kreis Strehlen,

2) des Karl Wilhelm Günther aus Ober⸗Olben⸗ dorf, Kreis Strehlen,

3) des Hermann Schmidt aus Mittel⸗Schreiben⸗ dorf, Kreis Strehlen,

4) des Johann Franz Haensler aus Klein⸗Lauden,

reis Strehlen,

5) des Karl Heinrich Müller aus Großburg, Kreis Strehlen,

6) des Johann Karl Rubelt aus Krippitz, Kreis Strehlen,

7) des Ernst Wilhelm Scholz aus Krippitz, Kreis Strehlen,

8) des Reinhold Gustav Wohlfahrt aus Kuschlau, Kreis Strehlen,

9) des Karl Josef Muschner aus Voigtsdorf, Kreis Grottkau,

10) des Johann Kreis Strehlen,

) des Heinrich

12) des Karl Gottlieb Ludwig aus Großburg, eis Strehlen, 8 1 3) des Karl Traugott Scholz aus Jelline, Kreis 8 Strehlen, v 14) des August Josef Wilke aus eis Strehlen,

15) des Florian Hannig aus Lorenzberg,

Karl Schmoke aus Kreutzberg,

Plüschke aus Daetzdorf, Kreis

Klein⸗Lauden,

Kreis

reis Strehlen,

17) des Franz Paul Langer aus Ober⸗Schreiben⸗ dorf, Kreis Strehlen,

18) des Karl Wilhelm Scholz aus Unter⸗ Schreibendorf, Kreis Strehlen,

19) des Karl Friedrich Wilhelm Strehlen,

20) des Julius Koppe aus Polnisch Tschammen⸗ orf, Kreis Strehlen,

21) des Johann Gottlieb Ernst Hannig aus

enau, Kreis Grottkau, des Karl Robert Kober aus Krippitz, Kreis

Hampel aus

Karl August Schwenke aus Krivppitz, Ernst Wilhelm Rother aus Niklasdorf, s Strehlen,

Heinrich Karl Merwart aus Nieder⸗ t, Kreis Strehlen,

8 Josef Alexander Jockisch aus Skidel, Gouvernement Grodno in Polen, daselbst am 23. Juni 1864 ehelich geboren, Vater ortsangehörig n Prieborn, Kreis Strehlen, seit 1883 deutscher

August

Staatsangehöriger, 2 8 Wilhelm Wäldchen, Kreis Strehlen,

27) des Karl bis zur Höhe von je (300 ℳ) dreihundert Mark ur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag zu belegen. Zugleich wird die Veröffentlichung des Beschlusses lediglich durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ an⸗ geordnet. Brieg, den 21. Juli 1887.

Königliches Landgericht. Ferien⸗Strafkammer. Franzki. Zucker. Lorentz. Berichterstatter. —q—CZ⸗̊CBUYẽUUUDD ß emW3Wöowo 2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen. n. dgl.

12280⁴] Im Namen des Königs! Auf den Antrag: 1) des Eigenthümers Peter Perski in Kiszewko.

GFG;E2Z 29 8 8 9

17 e2r

Hübner aus

2) des Eigenthümers Julius Koepp in Tarnowko, Beide vertreten durch den Rechtsanwalt Gladysz in Obornik, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Obornik durch den Amtsrichter Holzman

für Recht:

Die Inhaber bezw. Rechtsnachfolger der nach⸗

stehend aufgeführten Hypothekenposten:

X. der im Grundbuche des dem Eigenthümer Peter Peenn gehörigen Grundstücks Klszewko Nr. 6 Abtbeilung III. Nr. 6 für den Hausmann Genosch Grenz (Krenz) eingetragenen Forderung von 54 Thlr. nebst 5 % Zinsen, der im Grundbuche des dem Eigenthümer Julius Leovold Koepp gehörigen Grundstücks Tarnowko Nr. 34 Abtheilung III. Nr. 1 für die Anna Louise Koepp eingetragenen Ab⸗ findungsquantum von 50 Thlr. nebst dem An⸗ spruche auf einen Kasten und 5 Thlr. zur Hochzeitsausrichtung,

werden mit ihren Ansprüchen auf die vorbezeichneten

Hppothekenposten ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antrag⸗

stellern antheilsweise zur Last.

Holzman.

[22803“ Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das General⸗Aufgebot von Hypothekenurkunden, Hypothekenposten ꝛc.

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wohlau durch den unterzeichneten Richter

für Recht:

I. Die Hypothekenurkunden über folgende auf den rachbenannten Grundstücken haftenden Hypotheken⸗ posten werden für kraftlos erklärt:

Aecker in Ab⸗

1) über die Post Nr. 5 Auraser theilung III. Nr. 7 von 75 Thlr.,

2) desgleichen Nr. 5 Heidau Abtheilung III. . 7 von 1050 Thlr.,

3) desgleichen Nr. 18 Leipnitz Abtheilung III.

Nr. 8 von 78 Thlr. 15 Sgr. 9 Pf.,

4) desgleichen Nr. 8 Peruschen Abtheilung III. Nr. 2 bezw. Nr. 17 und Nr. 1 Peruschen von 100 Thlr.

II. Die eingetragenen Gläubiger nachstehender Hypothekenposten bezw deren Rechtsnachfolger:

1) der auf dem Grundstück Nr. 35 Stadt Auras für die verwittwete Bandhändlerin Auguste Feige, geborene Pink, Abtheilung III. Nr. 8 eingetragenen Post von 55 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf.,

2) der auf dem Grundstück Nr. 28 Buschen Ab⸗ theilung III. Nr. 5 für den Handelsmann Simon Besser eingetragenen 180 Thlr. Kaufgeld,

3) der auf dem Grundstück Nr. 24 Riemberg Ab⸗ tbeilung III. Nr. 5 für den Wirthschaftsbeamten Ernst Bauke aus Leipe eingetragenen Post von 150 Thlr.,

4) der auf dem Grundstück Nr. 6 Klein Sürchen Abtheilung III. Nr. 25 für den Kretschambesitzer Joseph Speer in Borne eingetragenen 800 Thlr. Kaufgeld,

5) der auf dem Grundstück Nr. 7 Prosgawe Ab⸗ theilung III. Nr. 5 für den Freisteller Carl Mücke in Prosgawe eingetragenen 200 Thlr. Kaufgeld,

6) a. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt⸗Wohlau Abtheilung III. Nr. 1 ursprünglich für das Raths⸗ Depositum zu Wohlau eingetragenen, später an den Studenten der Rechte August Geppert in Stuben abgetretenen und für diesen umgeschriebenen Post von 180 Thlr.,

b. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt Wohlau Abtheilung III. Nr. 5 für den Studenten der Rechte August Geppert in Stuben eingetragenen Post von 150 Thlr.,

c. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt Wohlau Abtheilung III. Nr. 6 für die Fräulein Elmire und Emilie Ersch in Wohlau eingetragenen Post von 70 Thlr.,

werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten ausgeschlossen.

III. Die Eigenthumsprätendenten des dem Bauer⸗ gutsbesitzer Albert Steinert zu Gleinau von dessen Miterben durch notariellen Vertrag vom 22. No⸗ vember 1885 zum Alleineigenthum überlassenen, 1 ha 2 a 60 qm großen Grundstücks Nr. 54 Gleinau werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf dieses Grundstück ausgeschlossen.

96 Wunderlich.

8

Wegen.

[22555] 1b Durch Ausschlußurtheil vom 26. das Sparkassenbuch Nr. 14 850 der zu Warburg, ausgefertigt für die Helene Stiens in Scherfede, für kraftlos worden. 8 Jarburg, den 26. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

Juli 1887 ist Kreissparkasse unverehelichte

erklärt

22518] Ausschlußurtheil.

Die Urkunde über das im Grundbuch von Breitenbach a. H. Band VI. Artikel 166 Abth. III. Nr. 8' aus Obligation vom 13. August 1823 und Cessionen vom 15. Februar 1843 und 4. Juli 1850, für Moses Wallach Traub zu Oberaula eingetragene Darlehn von 101 Thlr. (Rest von 156 Thlr. 8 Albus) wird für kraftlos erklärt. F. 1/87.

Oberaula, am 12. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[22801] Im Namen des Königs! Verkündet den 12. Juli 1887. gez. Schultz, Aktuar, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Pantoffelmacers Johannes Matthias Petersen zu Flensburg erkennt das König⸗ liche Amtsgericht V. zu Flensburg durch den Amtsrichter Jürgens in der Sitzung vom 12. Juli 1887 für Recht: Der Kaufvertrag vom 18. Seytewche 1889 8 1 8 üs 23. Dezember 8 2„ 8 2 die Cessions⸗ und Agnitionsakte vom I Februar

1879 8 18 aus welchen Urkunden für den Pantoffelmacher

Johannes Matthias Petersen in Flensburg auf dem

dem Parzellisten Heinrich Finke auf Tarpfeld zu⸗ ständigen Blatt Nr. 19 des Grundbuchs von Tarp

Band I. restlich 900 zu 4 ½ % Zinsen jährlich eingetragen sind, werden für kraftlos erklärt.

Der Petersen als Antragsteller hat die Kosten zu tragen.

Rechts Wegen.

Von

Durch Ausschlußurtheil vom 26. Juli 1887 sind die Rechtsnachfolger des Kaufmanns Esge Bukofzer in Zempelburg mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Groß⸗Lutau Blatt 54 und 118. Abtheilung III. eingetragenen Post von 2 Thlr.

3 Sgr. ausgeschlossen. Zempelburg, den 26. Königliches

[22802

Juli 1887. Amtsgericht.

[22574] Armensache. Oeffentliche Zustellung.

Philipp Elise, ohne Gewerbe, wohnhaft in Straß⸗ burg, Ehefrau von Ludwig Huck, vertreten durch Rechtsanwalt Bloch, klagt gegen ihren Ehemann Ludwig Huck, Trödler, früher hier, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die von den Parteien geschlossene Ehe für geschieden zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Ver⸗ fahrens zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg auf den 29. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

(L. S.) Berger, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

[22817] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Tagearbeiter Tiebel, Auguste, geb. Nagel, zu Guben, vertreten durch den Rechtsanwalt Marcus daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Tagearbeiter Karl Ferdinand Tiebel, zuletzt zu Guben, jetzt unbekannten Aufenthaltsortes, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Guben auf den 25. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8

Guben, den 11. Juli 1887. . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[22818] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Oekonomen und Fleischermeisters August Foerster, Ernestine, geb. Schwabe, zu Groß⸗ Wertber, vertreten durch den Justizrath Loebnitz hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Oekonomen und Fleischermeister August Foerster, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen böswilliger Ver⸗ lassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Nordhausen auf den 21. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Nordhausen, den 26. Juli 1887.

Kersten, i. V., als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerich

[22819] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 9056. Die Ehefrau des Georg Hemmler, Elise, geb. Heinzelbäcker, zu Stadt Kehl, vertreten durch Rechtsanwalt Armbruster, klagt gegen ihren genannten Ehemann, zuletzt wohnhaft in ÜUbstadt und zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, wegen grober Verunglimpfung, mit dem Antrage auf Scheidung der unterm 5. Juni 1877 zu Boders⸗ weier abgeschlossenen Ehe, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Grozherzoglichen Landgerichts zu Karlsruhe auf

Donnerstag, den 24. November 1887,

Vormittags 8 ½ Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlsruhe, den 26. Juli 1887.

Klingel,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[22816] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau Catharina Maria Brode, verw. ge⸗ wesene Jebsen, geb Christensen, in Sonderburg, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Stemann in Flens⸗ burg, hat gegen ihren Ehemann, den Müllergesellen Hans Christian Bryde, unbekannt abwesend, wegen böslichen Verlassens auf Ehescheidung geklagt.

Durch bedingtes Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts Flensburg vom 16. April 1887 ist der Klägerin ein Eid, dahin lautend:

„Ich schwöre ꝛc., daß ich den Aufenthalt meines Ehemannes nicht kenne und keine davon erlangte Nachricht verschweige, so wahr ꝛc.“ auferlegt und durch Beschluß desselben Gerichts vom 14. Juli cr. angeordnet, daß der Eid durch Ersuchen des Königlichen Amtsgerichts in Sonderburg zu er⸗ heben sei.

Seitens des Königlichen Am sgerichts zu Sonder⸗ burg ist nunmehr zur Eidesleistung Termin im Amts⸗ gerichtsgebäude zu Sonderburg auf Dienstag, den 22. November 1887, Vormittags 10 Uhr, angesetzt.

Ferner ist zur weiteren mündlichen Verhandlung

Civilkammer des Königlichen Landgestahte

zu Flensburg Termin auf Sonnabend, den 26. November 1887, Vormittags 10 Uhr, anberaumt.

Zu beiden Terminen wird der Beklagte hiermit von Amtswegen geladen, zu dem letzteren Termine mit der Aufforderung, sich durch einen beim König⸗ lichen Landgerichte Flensburg zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht.

Fleusburg, den 29. Juli 1887.

Köhnke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

[22820] Oeffentliche Zustellung. 8

Die verehelichte Arbeitsmann Knispel, Rosalie, geb. Kemnitz, zu Ortwig, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Loewenstein zu Frankfurt a. O., klagt gegen ihren Ehemann, den Dienstknecht Karl Friedrich Wilhelm Knispel, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage, das unter den Parteien bestehende Band der Ehe durch Urtheil zu trennen und den Beklagten für den allein schul⸗ digen Theil zu erklären, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Cirilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Frankfurt a. O. auf den 21. Dezember 1887, Vormittags 9 ¼ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Gröschke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [22812]

Die Ehefrau des Maschinenschlossers Anton Nuß zu Kalk, Elise, geb. Rings, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Heilbrenn, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann auf Gütertrennung. Termin zur Ver⸗ handlung ist bestimmt auf den 25. November

1887, Vormittags 9 Uhr, vor dem Landgericht

zu Köln, III. Civilkammer. Köln, den 30. Juli 1887. 8 Der Gerichtsschreiber: Rustorff.

22815] Gütertrennung. Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer s Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 30. Juni 887 ist die zwischen den Eheleuten Franz Wilhelm Sonntag und Helene, geb. Hoß, Beide zu Ahrem ei Lechenich, bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt. Bonn, den 26. Juli 1887.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts.

11““ Landgerichts⸗Sekretär.

8

[22814] Bekanntmachung.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 20. Juni 1887 ist die zwischen den Eheleuten Metzger Robert Schopp⸗ mann zu Elberfeld und der zum Armenrechte zuge⸗ lassenen Pauline Koch daselbst, bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem 27. April 1887 für aufgelöst erklärt worden.

Der Landgerichts⸗Sekretär: (L. S.) (Unterschrift.) Urtheils⸗Auszug. In Sachen der zu Aachen, Aureliusstraße, woh⸗ enden Ehefrau des früheren Schuhmachermeisters, tzt gewerblosen Hubert Weindorf zu Aachen, Anna, eb. Deumens, zum Armenrecht belassen, Klägerin, ertreten durch Rechtsanwalt Helpenstein, gegen den vorgenannten Ehemann der Klägerin, nicht ver⸗ treten, Beklagten, wegen Gütertrennung,

hat die I. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Aachen durch rechtskräftiges Urtheil vom 4. Juli 1887 für Recht erkannt:

Die zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Gütergemeinschaft wird für aufgelöst erklärt und vollständige Gütertrennung ausgesprochen.

Die Partesen werden zur Auseinandersetzung ihrer Vermögensverhältnisse vor den Koönig⸗ lichen Notar Grooten zu Aachen verwiesen.

Aachen, den 26. Juli 1887.

Sturm, Aktuar, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[22799] ne je g

8

[22800] Urtheils⸗Auszug.

In Sachen der Alwine Schumacher, ohne Ge⸗ werbe, zu Aachen wohnend, Ehefrau von Nikolaus Hubert Anno. zum Armenrecht zugelassen, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Welter,

gegen den Nikolaus Hubert Anno, früher Photograph, jetzt ohne Gewerbe, zu Aachen, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Aachen durch rechtskräftiges Urtheil vom 4. Juli 1887 für Recht erkannt:

Es wird die zwischen der Klägerin und dem

Beklagten bestehende Gütergemeinschaft für auf⸗ ggelöst erklärt und verordnert, daß fortan Güter⸗ rrennung herrschen soll.

Parteien werden zur Auseinandersetzung ihrer gegenseitigen Vermögensrechte vor Notar Giesen zu Aachen verwiesen.

Aachen, den 26. Juli 1887.

Sturm, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Berlin: Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

(1074¹)

Eigenschaft des Grundstücks

8

rste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Montag, den 1. Augusft

8 Deutsches Reich.

Verfügung

des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiser⸗ lichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Sb gg e der Neu⸗Guinea⸗

Compagnie. (R.⸗G.⸗Bl. S. 379.) 1

Für das Schutzgebiet der Neu⸗Guinea⸗Compagnie wird auf Grund des §. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund⸗ stücke im Schutzgebiet der Neu⸗Guinea⸗Compagnie, vom 20. Juli d. J. nach Anhörung der Direktion der Neu⸗Guine Compagnie die nachstehende Grundbuchordnung erlassen.

I. Einrichtung der Grundbücher.

0

J

Für jeden Verwaltungsbezirk des Schutzgebiets oder für Theile desselben wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.

Die nähere Bestimmung der Grundbuchbezirke erfolgt durch den Landeshauptmann. Dieselben sind, soweit möglich, nach natürlichen Grenzen (Inseln, Flußläufen, Bergzügen u. s. w.) festzusetzen. Der Landeshauptmann bestimmt auch den Zeitpunkt, an welchem das Gründbuch anzulegen ist.

8*

S

Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage A eingerichtet.

Jedes Grundstück enthält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft⸗ liches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu be⸗ sorgen ist.

Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fort⸗ laufende Nummern nach dem Zeitpunkt der Anlegung.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.

Der Titel giebt in der ersten Hauvtspalte an:

) die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Be⸗ grenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstiagen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (§S. 21, 36), sowie thunlichst die nach Kultur und Art der Be⸗ nutzung;

2) die Größe des Grundstücks.

Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuch bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu assen. Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern ge⸗ sondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.

Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt.

L8 8. 4.

In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: der Eigenthümer nach Vor⸗ und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Sitz hat;

n die zweite Spalte: das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbescheinigung u. dgl. m.) sowie die Vexmerke über Zuschreibungen;

in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werthes nach einer öffentlichen Tarxe und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der Versicherung

8ᷣS

In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:

1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld⸗ Naturalleistungen, welche auf einem privatrechlichen beruhen, -2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Ver⸗ fügungsrechts des Eigenthümers. Inl die zweite Hauptspalte „Veränderun en“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Haupt⸗ spalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden. 1

Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht auf⸗ gehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschun⸗ gen“; die Löschung einer Veränderung wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt.

§. 6. In die eorste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen. 1

Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstücks von Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der zweiten Abtheilung vermerkt.

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts uͤber dieselben zu vermerken. . b

Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte ein getragenen Posten bestimmt.

und Titel

. 4. 1 Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Den Grundakten sind Tabellen vorzuheften, welche eine wörtliche Abschrift der Grundbuchblätter sein müssen. §. 8

Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des Vorstehers der Grund⸗

buchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.

Den Behörden des Reichs und der Neu⸗Guinea⸗Compagnie

sowie den von ihnen beauftragten Beamten steht die Einsicht

der Grundbücher und Grundakten und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei, auch sind sie berechtigt, Ab⸗

schriften zu verlangen. II. Zuständigkeit und Verfahren. §. 9 Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zu⸗ ständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäch⸗ tigten Beamten (Brah. 9 1

Der Grundbuchrichter verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.

Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchrichter Mündliche Anträge auf

angebracht oder schriftlich eingereicht. Eintragungen oder Löschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen.

§. 11.

Schriftliche, zu einer Eintragung oder erforder⸗

liche Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Per⸗

sonen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklä⸗ Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift der Grundbuch⸗

rungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon be⸗ willigt haben, keiner besonderen Beglaubigung.

Der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme oder Be⸗ glaubigung steht die Aufnahme oder Beglaubigung durch einen

Stationsvorsteher der

Neu⸗Guinea⸗Compagnie oder dessen

Stellvertreter oder durch die von dem Landeshauptmann sonst

hierzu ermächtigten Beamten gleich.

Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Be⸗ glaubigung oder der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. 1—

Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden des Schutzgebiets, des rechtlichen Vertreter der Neu⸗Guinea⸗Compagnie bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen

hörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staats⸗ verträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst

Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf

gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege festgestellt werden. §. 14

Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Grundbuchbehörde zu versehen.

Dieselben bleiben, sofern nicht etwas Anderes vorgeschrieben

ist, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grund⸗

akten.

0

§. 15.

Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuch⸗ richter zu erlassen. Dieselben sollen den Inhalt tragung wörtlich angeben.

Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Ein⸗

tragungen können von dem Gerichtsschreiber als Grundbuch⸗

führer ausgeführt werden. 8* Bei allen Einschreibungen in das

Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und sofern sie von dem Grundbuchführer vorgenommen sind, au zu unterzeichnen. V- 8

Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgültigkeit der voll⸗ zogenen Auflassung, Eintragungs⸗ oder Löschungsbewilligung

nach Form und Inhalt zu prüfen.

Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.

Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grund⸗

stück erfolgt die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihen⸗ V

folge bestimmt ist. 81 1 1 1 Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigen⸗

thümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor

auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur ni des Widerspruchs. . .

In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken eine Auflassungserklärung des bisher ein⸗ getragenen Eigenthümers nicht voraussetzt, kann der Eigen⸗ thümer von dem Grundbuchrichter durch Geldstrafen bis zu je 150 zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter oder der Stationsvorsteher des Bezirks dieselbe beantragt.

Bestreitet der angebliche Eigenthümer die

so ist der Antragsteller auf den Prozeßwveg zu verweisen. 20.

Die Eintragung des Egenthümers ist dem bisher ein⸗ getragenen Eigenthümer und den aus dem Grundbuch ersicht⸗ lichen dinglich Berechtigten, sowie dem Stationsvorsteher, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, bekannt zu machen.

89 8. .

Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen

Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu

übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den

im §. 3 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer von

tragenden Erwerbers der Hypothek enthalten.

Reichs oder eines Bundesstaats sowie der V

der Ein⸗

alle it Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben; die in die zweite und dritte

von diesem

gen in der zweiten, p Thatsachen, welche zur Begründung des Antrags geltend gemacht sind,

und der Gläubiger des §. 32.

einem beeidigten Vermessungsbeamten aufgenommenen oder beglaubigten, die Lage und Größe des Grundstücks ergebenden Karte bezeichnet werden.

§. 22.

Soll die Abtretung einer Hypothek ins Grundbuch ein⸗ getragen werden, so ist mit der Abtretungserklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen.

Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzu⸗ Der Annahme⸗ erklärung desselben bedarf es nicht.

Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypotheken⸗ urkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und

dem Siegel der Grundbuchbehörde versehen. 53

S 8 1 Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hyvotheken⸗ urkunde eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift

anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk,

welcher Theil der Hypothek abgetreten, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil der⸗ selben die Abschrift gefertigt ist, zu setzen.

Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die behörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung ge⸗ mäß §. 22 auf beiden Urkunden und außerdem neben dem

(Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken:

noch gültig auf (mit Angabe der Summe). S82 Die Vorschriften des §. 22 finden entsprechende An⸗ wendung, wenn eine Hyvpothek auf andere Weise erworben, oder wenn sie verpfändet wird. in der ersten Hauptspalte der

Vormerkungen werden

zweiten Abtheilung eingetragen, wenn durch dieselben das

Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung

eines Eigenthumsübergangs oder auf ein in diese Abtheilung

einzutragendes Recht, in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek ge⸗ sichert werden soll.

In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung eingetragener Rechte zu verfahren.

Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vor⸗

d b ung chen merkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen welchen die Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde 8 dder egt ausgestellt oder beglaubigt, und ist die Befugniß dieser Be⸗

Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechts⸗ kräftigen, richterlichen Entscheidung, durch welche derselbe zur Be⸗

88 willigung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts ver⸗ dem

urtheilt ist.

§. 26.

Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern nicht die Löschung von Amts⸗ wegen voegeschtieben ist, nur auf Antrag des im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grundstücks oder auf Er⸗ suchen einer zuständigen Behörde erfolgen.

Sü⸗

öe

Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der

zweiten Abtheilung eingetragenen Last genügt die von dem Eigenthümer vorzulegende Löschungsbewilligung des eingetra⸗ genen Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolgers.

Zur Begründung des Antrags des Eigenthümers, eine Hypothek zu löschen, gehört entweder

1) die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungs⸗ bewilligung, oder

2) der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder

3) der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolidation).

Mit dem Antrage muß die über die Eintragung aus⸗ gefertigte Urkunde oder das rechtskräftige Erkenntniß, durch welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos er⸗ klärt worden ist, vorgelegt werden.

Die Löschung einer Poßt wird von der Grundbuchbehörde auf der Urkunde vermerkt.

Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Ur⸗

kunde durch Zerschneiden vernichtet.

Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil von dem ausgeworfenen Geldbetrag abgeschrie⸗ ben und diese Theillöschung auf der Urkunde vermerkt.

Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöschte oder bei Ab⸗ und Umschreibungen nicht übertragene Post ist auf Ver⸗ langen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung Rechte an dem Grundstück oder auf eine der ge⸗ löschten gleich oder nachstehende Post in redlichem Glauben erworben haben.

III. Von der Bildung der Urkunden Eintragungen im Grundbuch.

§. 31. Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift vollständigen Grundbuchblattes seines Grundstücks, oder

über

d

es des Titels und der ersten Abtheilung verlangen. 22

S- D02.

Ueber die Eintragung einer Vormerkung, über Eintragun⸗ Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Ein⸗ tragungsformel wörtlich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.

Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypo⸗ thekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durch Schnur und Siegel verbunden.

Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypotheken⸗ briefs ist zulässig. In diesem Fall erhalten der Eigenthümer eine Benachrichtigung nach Vorschrift