1887 / 191 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

8 e. Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Versendungsschein in ein nach Anlage 0 zu führendes Empfangs⸗ register ein. Die Erledigungsscheine sind nach Anlage P auszustellen und nach Erledigung des betreffenden Versendungsscheins dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Nach dem Eingange des Erledigungsscheines bei dem Aus⸗ fertigungsamt hat dasselbe den Tag des Eingangs in dem Aus⸗ fertigungsregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Brannt⸗ weines oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschriftsmäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den auf dem versendeten Branntweine ruhenden Steuerbetrag zu entlasten, sowie die etwa bestellte Sicherheit aufzuheben.

VI. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.

Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Ausfuhr u. s. w. abgefertigt wird, veräußert, so kann die Haftung für die Verbrauchsabgabe auf den Käufer oder sonstigen Erwerber übertragen werden.

Der Brennerei⸗Inhaber hat in solchem Falle die Steuerbehörde von der Veräußerung nach Anleitung der Anlage Q zu benachrichtigen, er bleibt jedoch für die Steuer so lange solidarisch verhaftet, als er nicht durch die Steuerbehörde davon entbunden wird

Die Steuerbehörde hat die Entlassung des Brennereibesitzers aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern. nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. .“

Der vorgedachten Benachrichtigung der Steuerbehörde ist eine Er⸗ klärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Branntweins beizufügen, in welcher er die Haftung für die auf dem Branntwein ruhende Verbrauchsabgabe übernimmt. Die dem Brennerei⸗Inhaber obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Anmeldung des Branntweins zur Versteuerung u. s. w= gehen damit auf den Käufer oder sonstigen Erwerber des Branntweins über.

Dem Brennerei⸗Inhaber wird über seine Entlassung aus der Haftpflicht auf Verlangen eine Bescheinigung von der Steuerstelle ertheilt.

Bei weiteren Veräußerungen des unter stehenden Branntweins ist in der gleichen Art zu ver

VII Denaturirung.

Jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirks⸗

stelle rechtzeitig nach Maßgabe der Vorschriften, betreffend die

uerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, anzumelden, nd erfolgt die Denaturirung nach Maßgabe dieser Vorschriften. VIII. Branntwein⸗Niederlage⸗Regulativ

Für die Aufnahme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus⸗ schließlich für die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage kommen die Vorschriften des Lnliegeliden Brannkwein⸗Niederloge⸗Regulativs zur Anwendung.

IX. Regulativ für Branntwein⸗Reinigungsanstalten.

Die Reinigung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt⸗

weins außerhalb der Lagerräume kann nach Maßgabe des anliegenden Regulativs gestattet werden.

1 r

1

steuerlicher Kontrole fahren.

Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Ve

wein verwendet ist, finden die Vorschriften, bet der Maischraum⸗ oder Materi

Anwendung. 1

ie Vergütung entsprechende

8 8) Zu §. 13. 1I1. Begriff der Abfindung.

Die „Abfindung“ (Fixation) einer Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gesetzes besteht darin, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrauchsabgabe unterliegt, nicht durch Anwendung eines Sammel⸗ gefäßes, Meß⸗Apparates oder Probenehmers unmittelbar festgestellt, sondern aus derjenigen Maisch⸗ bezw. Materialmenge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt werden kann.

II. Der Abfindung unterliegende Brennereien.

Der Abfindung sind unterworfen:

a. diejenigen landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von über 200 1 Rauminhalt mit un⸗ mittelbarer Feuerung benutzen und in einem Betriebsjahre, d. h. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nicht mehr als 1500 hl Bottichraum bemaischen, jedoch mehr als 50 1 reinen Alkohols erzeugen.

Die „urmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt wird. Es ist jedoch den Brennereibesitzern gestattet, an den Brenn⸗ blasen Wasser⸗, Dampf⸗ oder Sandbäder anzubringen, um ein An⸗ brennen der Maische zu verhüten.

Zur Abfindung sind auch Brennereien mit Blase und Dampf⸗ Apparat zuzulassen. Die Direktivbehörde kann jedoch anordnen, daß be Brennereien nach den Vorschriften in §. 5 ff. des Gesetzes zu

sind, wenn dies zur Sicherung der Gefälle geboten oder ünschenswerth erscheint. Brennereien mit kontinuirlichem Apparat bleiben unter allen Umständen von der Abfindung

1 Ind

en. i Beschränkung können für die Dauer der Be⸗ und 1888/89 von der Direktivbehörde auch die⸗ tlichen und gewerblichen Brennereien der Ab⸗ werden, welche innerhalb eines Betriebsjahres 500 aber nicht mehr als 3000 hl Bottichraum bemaischen. nigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Bier⸗ lediglich nichtmehlige Stoffe (mit Ausnahme von oder Rübensaft) verarbeiten, deren Brennvorrichtung inhalt von mehr als 200 1 (bezw. 300 l, siehe VIa esitzt, und die in einem Betriebsjahre mehr als 50 l reinen

ie Zulassung zur Ab⸗

nicht aus, j ind diejenigen welche mit tinuirlichen Kolonnen⸗Apparaten verse nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. es zu behandeln. Letzteres auch in Ansehung en oder Rübensaft ver⸗ arbeitenden Brenn ne Rücksicht auf deren Betriebsumfang un 2 c. Diejenigen

mittelbarer

„m, u88 Leln SS

.

52

rennvorrichtung mit nicht mehr als 200 1 und in einem Betriebsjahr

2 2

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nter II a bezeichneten Art. endige Zeit zur Reinigung der nstige Hindernisse im Be⸗

f jeden vollen Tag nur 21 iebsstunden,

2 f jede volle Woche nur sechs 21 Betriebsstunden und jeden vollen Kalendermonat nur vierundzwanzigmal 21 Be⸗ triebsstunden zu rechnen.

„Die Zeitberechnung nach Ziffer 2 und 3 setzt daß diese Zeiträume nicht durch betriebslose Zwischentage unterbrochen werden. b. 1) Um die jeweilig zu entrichtende Verbrauchsabgabe berechnen zu können, ist es nothwendig, zu wissen: .

a2. wie groß der Inhalt der Brennblase ist;

5. zu welchem Theile ihres Rauminhaltes dieselbe mit Maische

je einen Abtrieb befüllt werden kann 3

7. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspruch nimmt;

d. wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und

e. welche durchschnittliche Alkohol⸗Ausbeute die Brennerei au einem Hektoliter Maische zieht

2) Es ist bis auf Weiteres anzunehmen, daß bei Brennvorrich⸗ tungen von einfacher Konstruktion mit Blase, Helm und Kühblrohr

8

1

(ohne Vor⸗ oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stun⸗ den beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminhaltes gefüllt zu werden vermag, und daß vier Abtriebe so viel Lutter liefern, als zu einer Lutter⸗Füllung der⸗ selben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs Stunden abdestillirt werden kann, erforderlich ist. (Normalbetriebsverbältnisse.)

3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei⸗Inventarium sich ergiebt, und wie lange Zeit Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesitzer bei der Betriebsanmeldung zu erklären hat, so läßt sich berechnen, welche Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungsperiode siehe V c) mit der in Frage stehenden Brennvorrichtung abzudestilliren ist. Es wird nämlich ermittelt:

a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerhalb der erklärten Brennzeit stattfinden können und

5. welche Menge Maische, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Rauminhalte nach bekannte Blase, bei jedesmaliger normaliger Füllung derselben, vermittelst der nach Litt. a festgestellten Anzahl der Blasen⸗ füllungen gebracht werden kann.

4) Die hiernach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglichen Brenn⸗ vorrichtung abgetrieben werden kann.

5) Die Festsetzung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt nun und zwar im Voraus durch die Steuerhebestelle in der Art, daß die nach Obigem berechnete Maischmenge mit dem durchschnittlichen Ausbeuteprozentsatze der betreffenden Brennerei multiplizirt wird.

6) Um die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung vornehmen zu können, haben die Aufsichtsbeamten und insbesondere der Bezirks⸗Ober⸗Controleur die Ausbeuteverhältnisse jeder hier in Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der Hebestelle mitzutheilen, welche hierüber fortlaufende Anschreibun⸗ gen zu führen hat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Ermessen des Ober⸗Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines neuen Betriebsjahrs, zu wiederholen. Uebrigens können bei Fest⸗ setzung des Ausbeuteprozentsatzes auch die Anhaltspunkte entsprechend benutzt werden, welche aus dem vom Brennereibesitzer über die statt⸗ gehabten Rauh⸗ und Feinbrände zu führenden Register (siehe unten V e) zu entnehmen sind.

7) Die im einzelnen Falle festgesetzte Verbrauchsabgabe ist dem Brennereibesitzer bekannt zu geben; über einen etwaigen Einspruch desselben entscheidet das zuständige Hauptamt. Eine Unterbrechung des Betriebs hat die Erhebung des Einspruchs nicht zur Folge.

c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bei der Abfindung von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchs⸗ abgabe weder der Maischraum noch der Steigraum in Frage kommt, es ist vielmehr ganz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte die Einhaltung der Betriebsgrenze von jährlich 1500 bezw. 3000 hl Bottichraum vorausgesetzt täglich bemaischt, welchen Steigraum er freiläßt und welche Menge Maische er wirklich abbrennt.

Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht überschritten, während der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennvorrichtung benutzt und deren bei Abgabe der Betriebserklärung vorhandener Zu⸗ stand nicht geändert werden.

d. Bei Brennvorrichtangen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen. Lutter, d. i. schwacher Branntwein, gewonnen (Rauhbrand), welcher an sich nicht verwendbar ist und daher noch einmal gewient (überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Letzteres geschieht bäufig in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters das Wienen ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berech⸗ nung der Verbrauchsabgabe dem Obigen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol, nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.

Es folgt nun ein Beispiel mit abgabefreiem Lutterabtrieb für eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer: An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 450 1. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrech⸗ nungsfähige Betriebsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maischabtriebe zu je 375 l, mithin eine Maischmenge von 6000 1 und bei einem Ausbeuteverhältniß von 8 % eine Menge von 480 1 reinen Alkohols, für welche die Verbrauchsabgabe nach dem niedrigeren Abgabensatze 240 ℳ, nach dem höheren Abgaben⸗ satze aber 326 beträgt. Die Berechnung der Zeit für den

bgabefreien Lutterabtrieb stellt sich hier wie folgt: 4 Maischabtriebe

geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erfor⸗ derlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Maischabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beisvriele 4 volle Maischabtriebe dem letzten Lutterabtriebe vorhergehen (vergl. nächst⸗ folgenden Absatz), so dürfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die Lutterabtriebe angesetzt, d. h. es darf am letzten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden abgetrieben werden; in solchen Fällen ist auf S. 2, letzte Spalte, der Betriebserklärung eine bezügliche Be⸗ merkung einzustellen.

Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase mit Lutter erforderlich sind, vorhergehen. Für überschießende Maisch⸗ abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden; ausnahmsweise kann jedoch das einschlägige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes An⸗ suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ist der betreffenden Betriebs⸗ anmeldung beizulegen.

e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden statt. Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs⸗ perioden abgabefrei abzutreiben.

Für diesen Fall gelten folgende besonderen Bestimmungen:

1) Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem jeweilig letzten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb kann jedoch nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs⸗ periode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der ge⸗ sammten angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der jeweils stattgehabten Stoffabtriebe kommt hier nicht in Betracht.

2) Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabe⸗ freier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbst⸗ verständlich auch außerhalb der Abfindungsperiode keine Maische für sich oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden.

3) In der Betriebsanmeldung ist anzugeben, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten (ob Vormittag oder Nachmittag) und inner⸗ halb wie viel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden soll.

4) Die Berechnung der Abgabe hat in der vorstehend unter d vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutter⸗ abtriebszeiten in allen Fällen und namentlich auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Normalabtriebszeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter abgetrieben wird, obwohl nach Maßgabe der Normalabtriebsverhält⸗ nisse auf die steuerpflichtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit nicht treffen würde.

5) Ein Brennereibesitzer, welcher diese Betriebserleichterungen mißbraucht, kann von denselben, unbeschadet der etwa verwirkten Strafe, durch das zuständige Hauptamt für die Zukunft ausgeschlossen werden.

Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauchs derselben bei Abgabe der Betriebserklärung be⸗ sonders deklarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch⸗ abtriebe das zur zweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig

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unter Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fällen kann jedoch mit hauptamtlicher Genehmigung der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelassen werden.

Soll dem Lutkter Maische zugesetzt werden, so kann für derartige Lutterabtriebe keine abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbehaltlich der Bestimmungen unter a., die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu bringen, da das aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsichtlich der Abgabe⸗ pflicht der unvermischten Maische völlig gleichzuachten ist.

f. Ist die Brennvorrichtung, wie dies z. B. bei den Pistorius⸗ schen und vielen anderen Apparaten der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maischwärmer versehen, so kommt in Betracht, daß in diesen Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt und dadurch auf die demnächstige Destillation vor⸗ bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brenn⸗ vorrichtungen sind nicht vier, sondern nur drei Stunden erforderlich. Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältnisses entsprechend ändert sich auch die Berechnung der Verbrauchsabgabe. Es soll z. B. der Inhalt der Blase 270 1 betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2mal 12 Stunden erklärt sein. Der Blasenabtrieb nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daher die Blase innerhalb 24 Stunden achtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 270 gleich 225 l. Es können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 18001

Maische abgetrieben werden, wofür sich bei einer Alkoholausbeute

von 6 % eine abgabepflichtige Menge von 108 1 reinen Alkohols und eine Verbrauchsabgabe von 54 bezw. 75 60 berechnet.

Bei zwei⸗ und mehrtheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vor⸗ wärmer ꝛc.) ist bei der Abgabeberechnung nur die sogenannte erste Blase, in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht zu ziehen.

Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius'schen und ähnlichen Brennapparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung dieser Apparate der Branntwein gleich beim ersten Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe nothwendig werden, so finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprechende Anwendung.

g. Bei Brennereien mit Dampfapparaten (II a Abs. 3 und 4) ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsverhältniß anzunehmen, daß ein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Uebrigen sind die obigen Bestimmungen, namentlich jene wegen der Abtriebsverhältnisse, auf iene Brennereien gleichmäßig anzuwenden, und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher Weise, wie bei anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrundelegung der nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und der durchschnittlichen Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es muß jedoch bei solchen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Al⸗ koholmenge aus der in der Betriebserklärung angemeldeten Maischmenge und der Durchschnittsausbeute der betr. Brennerei sich ergiebt. Sollte die nach letzterer Berechnungsart festgestellte Alkohol⸗ menge größer sein, als die nach der ersten Berechnungsart ermittelte, so ist derjenige Abgabenbetrag zu erheben, der sich nach der an⸗ gemeldeten Maischmenge berechnet.

h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein voller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist.

i. Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist nicht für jeden einzelnen Fall durch Vornahme von besonderen Untersuchungen zu er⸗ mitteln, vielmehr lediglich nach den vorstehenden Regeln zu berechnen.

Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer bei Abgabe der Betriebs⸗ erklärung, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase weniger als zu 6 ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, so kann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung vom zuständigen Haupt⸗Amt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders festgestellt werden.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vorzunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten begründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal⸗ abtriebszeiten den betheiligten Brennerei⸗Inhaber erheblich schädigen würde.

Solche besonderen Festst

ellungen können niemals wegen schlechter Betriebsart (z. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureichender Beaufsichtigung des Brennapparats, oder wegen Unterlassung der Erneuerung des Kühlwassers ꝛc.), sondern nur wegen mangelhafter Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden nicht eckigen oder ge⸗ wundenen Kühlrohrs) oder bei einem nicht blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen.

2) Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zuständige Haupt⸗Amt; dasselbe ist jedoch berechtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge auf spezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ist, daß diese Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebsweise veranlaßt sind.

3) Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern daß auch das Wasser im Kühlfasse so oft aufgefrischt wird, als es nothwendig erscheint, um die Niederschlagung der Alkoholdämpfe so rasch als möglich zu bewirken.

Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Ent⸗ leerung des Brennapparats erforderliche Zeit nicht in die Abtriebszeit einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Brän⸗ den mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unterbrechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Abtriebe fallende, zur Befüllung und Entleerung der Brenn⸗ vorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Kühlrohr fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden Dämpfe bei Berüh⸗ rung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden.

4) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vor⸗ handensein der unter 1) bezeichneten Voraussetzungen für den Rauh⸗ brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe⸗ bränden sich etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird.

5) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestens fünf Probebrände anzustellen und darf die hierbei ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe⸗ berechnung anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt werden, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt.

Ist nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrich⸗ tung besonders festgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte der Betriebsanmeldung auf die bezügliche hauptamtliche Verfügung, welche auch im Brennerei⸗Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen und ist Abschrift dieser Verfügung der Betriebsanmeldung, welcher zuerst die besonders festgestellten Abtriebsverhältnisse zur An⸗ wendung gebracht worden sind, beizulegen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutsche

No 191.

2 lage 8⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Mittwoch, den 17. August

5

8⸗-Anzeiger.

1887.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

IV. Abfindung von Brennereien der unter II b bezeichneten Art.

8 Bestimmungen unter III a, b 1, 3 bis 5 und 7 d, e, f, h und i finden auf die in Rede stehenden Brennereien mit f⸗ 8 2 Brennereien mit folgende Maßgaben Anwendung: a. Die Normal⸗Abtriebsverhältnisse sind bis auf Weiteres dahin 1) daß die a. von gerr as

Brennblasen zu einem Abtriebe: 2 eprreßter Weiahefe bis zu einem Drittheil, 52 g„ ¹ 5 inbe e 93 5 . 8

5. von flüssiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur Fur Hälfte,

7. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur

zr zwei Drittheilen,

Se G ;

d. von Steinobst, Beeren, Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln drei Viertheilen des vollen Rauminhalts gefüllt werden können; daß zu einem Abtrieb: von Enzian⸗ oder sonstigen Wurzeln

von flüssiger oder gepreßter Weinhef von den übrigen unter 1 genannten ffe

von Lutter selbst bei ganz schlechter Einrichtung

chtungen höchstens 6 S en nöthi 3

3) daß eine

Luttermenge: a. se rebern von . fünf Abtriebe der übrigen unter 1 gena In Ansehung der Ausbeuteverhältniss lt dien . hs

1 die durchschnittliche A ktoliter

9

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Kernobst.

Trebern 939 Trebern von 8

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8.

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Die vorstehend nisse finden nur Anwendun Konstruktion (bestehend mittelbarer Feuerung und versehenen, h direkte Feuer letzteren jed nit der Einse um je ein

Bei

n Normal⸗Abtriebsverhält⸗ orrichtungen von einfacher )

mit un⸗

mnerei auf Ansuchen andere als den Normalabtriebs⸗ verhältnissen entsprechende Bedingungen, namentlich längere Abtriebs⸗ zeiten, bewillige

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schriftlich anzumelden. Erklärung ist in doppelter Au h zur Berechnung der Verb oder Materialsteuer nach §. oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach §. Die Hebestelle hat die zweite und dritte Erklärung nach Maßgabe der Musterein besondere den Betrag der berechne Materialsteuer in die betreff Mit der Erklärung ist in glei Weise zu em Betriebs⸗Plane. 1 Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs⸗ perioden) erklärt werden; jede Abfindungsperiode muß jedoch mindestens die nach den Normalabtriebsverhältnissen (siehe II b, 2 f, g und IV a) oder nach den besonders festgestellten Abtri für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderliche Zei z. B. bei Verarbeitung Kartoffelmaische ohne Vorwärmer eine ngsperio

g9

Betriebs⸗ Maischbottich⸗

verfahren, wie mit

zF e au

non nn

4 Stunden. r Betriebs⸗Erklärung darf der Betrieb für mehrere Abfin den und dürfen verschiedene mehlige oder nicht mehlige

Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb derselben Ab⸗

findungsperiode dürfen jedoch nur Stoffe von einerlei Steuersatz ver⸗

arbeitet werden. Innerhalb ei Kalendermonats

Erklärungen abgegeben werden.

Die unter III a angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab⸗ indungsperioden zu gewähren, welche mindestens je einen ununter⸗ ien vollen Tag oder je eine ununterbrochene volle Woche ꝛc.

n, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 S

se 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe ganz in Anfatz kommen, wogegen bei einer Abfindungsperiode von 24 oder 36 Stunden nur 21 bezw. 33 Stunden und bei einer solchen von 48 oder 60 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind.

4. Brennereibesitzer, welche mehlige Stoffe verarbeiten, haben für jedes Betriebszahr in der jeweiligen ersten Betriebs⸗Erklärung die Verpflichtung zu übernehmen, innerhalb des Betriebsjahres nicht mehr als 1500 bez. 3000 hl Bottichraum zu bemaischen und haben ferner in jeder einzelnen Betriebs⸗Erklärung die Nummern und den Gesammt⸗ raumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund der ein⸗ gereichten Betriebs⸗Erklärung abgebrannt werden soll.

„Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bezüglichen Angaben in den Betriebs⸗Erklärungen fortlaufende An⸗ schreibungen zu führen, aus welchen der in jedem Betriebsjahre be⸗ maischte Bottichraum ersichtlich ist.

Wird von einer Breunerei im Laufe eines Betriebsjahres die zu⸗ lässige Höchstmenge von 1500 bez. 3000 hl Bottichraum über⸗ schritten, so unterliegt dieselbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des betreffenden Betriebsjahres nicht mehr der Ab⸗ findung, sondern den Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes, und hat das zuständige Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, eventuell unter Anwendung des §. 8 des Gesetzes.

Die Direktiobehörde kann schon bei einmaliger Ueberschreitung der zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder dauernd von der Abfindung ausgeschlossen

können mehrmals Betriebs⸗

e. Der Brennereibesitzer hat über die st

(vergl. Anla

Feinbrände ein Brennereiregister abschnitten zu führen.

In dieses Register muß, ohne Unterschied,

oder ein Feinbrand (Materialmaisch⸗ oder Lutterabtrieb) für jede einzelne Blasenfüllung der Tag der Benutzung

blase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung

Materials (z. B. Kartoffelmaische, Lutter ꝛc.), der Zeitp

ginns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) wonnenen Lutters oder Branntweins und zwar mit Beg sofort nach Beendigung des Abtriebes j -

des

ig e werden. er Zeitpunkt des Beginns des Brennens im Sinn Bestimmung tritt mit dem Augenblick des Feueranmachens beiw Einlassens von Dampf in die Brennblase ein. 8* Einträge in das Brennereiregister sind oder unter seiner Verantwortung von einem n oder Brennereibediensteten zu bewerkstelligen. as Register ist von der Hebestelle dem Brenn idigen und von demselben spätestens drei Tage na s an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen r reiregister in gleicher Weise zu verfahren, wie mit de

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3 s gilt al bei der erstmaligen Anmeldung im übernimmt, eine geringere Menge 2

b. Befindet sich ein Brennerei mehrerer Brennblasen, so sind die Kühlroh unter dauerndem Abtrieb des Lutters fm Rauhbrand benutzt wird.

e. Den Brennereibesitzern b sie brennen wollen, sowie di

NSS 8 8 Abfindungsperioden

chen.

zu erfolgen und zu jeder Zeit geschehen;

¹ 8q 7 2 V zu bedienen; erfo dieses Formular llen und hierauf zur Anerkennung

doppelter 2 Löegreiller

ing ist in beiden Fällen in

erselben sind die zu benutzende Brenn⸗ vorrichtung zu bezeichnen, die Gattung und Menge des innerhalb de Betriebsfrist zur Verwendung gelangenden Materials und die Monate bezw. Wochen oder Tage anzugeben, wel Betheiligte zum Brennen benutzen will. Bei der Verarbeitung mel Stoffe ist neben diesen Angaben auch die innerhalb . sfrist zum Ab⸗ triebe gelangende Gesammtmaischmenge, welche in der Art zu ermitteln ist, daß für 50 kg Kartoffeln 66 1 Maische und für 50 kg Getreide 200 1 Maische gerechnet werden, in die Anmeldung aufzunehmen.

e. Die von dem Bremnereibesitzer in der Betriebs⸗Anmeldung gemachten Angaben über die Gattung und Menge der abzubrennenden Stoffe köͤnnen auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Das Ergebniß der Revision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Betriebs⸗Anmeldung bis zu 10 % bleiben straffrei. Bei der Berechnung der Verbrauchs⸗ abgabe sind jedoch alle Abweichungen zu berücksichtigen; zu diesem Behufe hat der Aufsichtsbeamte gegebenen Falles eine entsprechende Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. 8

f. Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß de beamte die amtlich bescheinigten Betriebs⸗Anmeldungen der H rechtzeitig zurückgeben.

8 In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrauchsabgabe noch vor Beginn des Betriebes festzusetzen, dieselbe in die beiden Anmeldungs⸗ Fremplare einzutragen, den Abgabebetrag dem Brennereibesitzer zu eröffnen und von diesem den betreffenden Eintrag unterschriftlich an⸗

genau nach ge⸗ der Blasenfüllung eingetragen

1 . 9 ere,; zum Anmelderegister. eeRe L S Abanderung des

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es zurucknehmen.

erkennen zu lassen. Im Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigunge er Anmeldung in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs⸗Plane.

g. Die Brennereibesitzer haben über die stattgehabten Raub⸗ und Feinbrände das unter Ve vorgeschriebene Brennerei⸗Register zu fübren und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften. 3 h. Für die Berechnung der Verbrauchsabgabe finden stimmungen unter IIIb 5 und IVb, sowie die vorstehend unter d i Schlußsatz gegebene Vorschrift entsprechende Anwendung.

Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten in die Betriebs⸗Anmeldung aufzunehmen und die betreffend durch den Brennereibesitzer unterzeichnen zu lassen.

Am Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be⸗

etrag Bemerkung

9 2

rechnung der Verbrauchsabgabe auf Grund der Eintragungen im

bleibt.

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Brennerei⸗Register in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung die Anzahl der Stunden, in welchen Maisch⸗ oder Materialabtriebe

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stattgefunden haben,

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