“ “ d Wor⸗ oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfü Verschluß ; in unbedenklichen Fällen kann jedoch mit D fangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins] (ohne Vor⸗ oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung unter Verschluß zu setzen; in unbedentig 2 1 vden ᷣ üe-- Anlage 0 zu führendes Empfangs⸗ auf die Größe der Slah. e ehen vier Shun 1 der gleichzeitige Abtrieb von Maische ister ei den beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fuüngt Lu den. 8 8 1 ““ “ ex, Erledigungsscheine sind nach Anlage P auszustellen und nach Sechsteln ihres Rauminhaltes gefüllt zu werden vermag, und daß Soll dem Lutter Maische zugesetzt werden, so kann für arte
scheins d fertigung ier Abtriebe so viel Lutter liefern, den Aetker⸗Füllung der. Lutterabtriebe keine abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielme 8 R . 3⸗A . u“ “ qII111 zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Nach dem Eingange des Erledigungsscheines bei dem Aus⸗ werden kann, erforderlich ist. (Normalbetriebsverbältnisse.) Brennzeit für die Abfindungssumme in 8 2 4* — 2 1“ Berlin, Mittwoch, den 17. August 1887.
1 8 d — — 1 iñ . ie Brennblase faßt, aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsichtlich der Abgabe⸗ 1““ e82 ““ t dasselbe den Tag des Eingangs in dem Aus⸗ 3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblaf t, — v S el G b 8 No anzumerken und die Ausfuhr des Brannt⸗ 8 aus dem een . sch —— und 145 8. pflicht der La X ae b 28n Kleichmacten 2* pistorins 2 191. r. ie Auf Felben in ei schriftsmäßi is s eer Brennereibesitzer bei 4 9 G 1. B. 8⸗ weines oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschriftsmäßig aische abgetrieben werden soll, was der Bre⸗ sch iel wn en der Fall, mit einem Vorwärmer ;2 ; Ners 3 s di ftpfli 5 8s ldung zu erklären hat, so läßt sich berechnen, welche schen und vielen anderen Apparaten der Fall, Vorwärm nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den Betrieb r 2 g e ere ; Maisch hen, so k t in Betracht, daß in diesen f fenbeien Steue 3 *% innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungsperiode oder Maischwärmer versehen; o komm . , daß en “ 8 8 8 — “ b 8 K; auf dem versenderen Branntweine ruhenden Steuerbetrag zu entlasten, Menge Mai 8. stehenden Brennvorrichtung abzudestilliren Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, (Schluß aus der Ersten Beilage.) e. Der Brennereibesitzer hat über die stattgehabten Rauh⸗ und stattgefunden haben, ermittelt und aus der Gesammtstundenanzahl die
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d Uer bestelte Sichezdeit nufmbeden ge brauchsabgahe 8 Es vird nämlich rmittelt: bedeutend erwärmt und dadurch auf die demnächstige ö vor⸗ b — “ EI“ (vergl. Anlage U) in Vierteljahrs⸗ Maisch⸗ beʒw. Materialmenge berechnet wird, die nach Masßgabe der .Uebertragung der Paftung fur de 8 ö zenfüllunge bereitet wi Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brenn⸗ 1 lklabschnitten zu führen. Leistungsfähigkeit der jeweils in Frage stehe Brennvorrich — S . 1 eien Ve 8 sf viele Blaf in ei Zugrundelegung der normalen bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung 2 3 8 2 zu 2 2 “ Leistungsfähigkeit der jeweils in Frage stehenden Brennvorrichtung 8 Wird der Brunnufwein, bepo⸗ 8 Ss 188 “ b g Abtricbszeit wb ö ftobtfinden können und vorrichtungen sind nicht vier, sondern nur drei Stunden erforderlich. “ Abfindung von Brennereien der unter II b bezeichneten Art. In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Rauhbrand innerhalb dieser Gesammistundenanzahl abgetrieben werden konnte. gefe 2 räußert, 0 g 2 8 8 25 4 4. 2 8 * jos . ötri 5 jss e s ; 14 3 78 8 20 857 d ei Fein 1 1 isch⸗ 2 s Fnde Die Bosti „ 8 Iinkto * j sowi n] Fyndg zorboz “ Fäufer oder sonstigen Erwerber übertragen 5. welche Menge Maische, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältnisses FbEn Die Bestimmungen unter III a, b 1, 3 bis 5 und 7 d, e, f, h er. ben eb 22, es- Lutterabtrieb) stattfindet, Die Bestimmungen unter IIIb und i, sowie IVa und d finden hierbei DB 2 8 8 . ; : ; 2 2 SFßʒ 5 † ; 9 s . . 2 2 . 2 2 , —— 1 ed ein;z „ 2 en ung r 2 der B zmzn nn⸗ — gPrk nwendun Aus de Se. ; ; 8 .. Sabgabe Rauminhalte nach bekannte Blase, bei jedesmaliger normaliger Füllung sich 98 die a “ —.8 b 8b und i finden auf die in Rede stehenden Brennereien mit folgenden blaß die g ügung “ A Aus der 18. Obigem ermittelten Maisch der Veräußerung eitung der Anlage Q zu benachrichtigen, füllungen gebracht werden kann. b 2 I We ES . a2. Die Normal⸗Abtriebsverhältnisse sind bis auf Weiteres dahin ginns und der Zeitpunkt emeA es S. v11A1A4“ v14A4“*“ von der Veräußerung nach Anleitung der Anlage 9 zu bena . 8 8 8 8 ; ; ais biakeit de 3 S b G 8 se in 8 8 b 8 inns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes, genau nac Ergieb bei diese glichen Berechnung gegenüb 2 er bleibt jedoch für die Steuer so lange solidarisch verhaftet, als er 4) Die biernach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daber die Blase i nerhalb mmmehmen, er him g Zeit t gung de 2 genau nach Ergieht sich bei dieser nachträglichen Berechnung gegenüber
’1 1 5 1 Sar ; 5 8 1 24 S iebe e die jedes ige F ö” 2 8 1 Stunden und Minuten, die Men (nicht Alkoholstärke) des ge — as betreffende Betriebsqu 1 nd d Betriebs⸗An nicht durch die Steuerbehörde davon entbunden wird Brennvorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die 24 Stunden achtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung 1) daß die Brennblasen zu einem Abtriebe: Stunden un lin die Menge cht Alkoholstärke) des ge⸗ für das betreffende Betriebsquartal auf Grund der Betriebs⸗An⸗
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7. 8 FEEEE11““ 8: “ jebe beträgt fünf Sechstel von 270 gleich 225 l. Es 2 e*&́ P ¹ 1i wonnenen Lutters oder Branntweins — und zwar mit Beginn bezw. meldungen im Voraus festgestellten Verbrauchsabgabe⸗Beträg Stenerbebörde Fung des Brennereibesitzers gischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglichen Brenn⸗ für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechst 2 225 1. Es L I“““ eßter Weinhefe bis Drittheil. Sr venn 6 1 , dea. Bliefenfül ginn bezw. ieldungen im Voraus festgestellten Verbrauchsasgabe⸗Beträgen Steuerbehörde hat die Entlassung des “ “ werden kann. können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 18001 gerreßter einhefe bis zu einem rittheil, sofort nach Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung eingetragen diese um mehr als 5 % übersteigende Summe, so ist der Brenne
Die 1 D 2 5. v üssiger Weinhef 8”5 5 7 MWein 1* — leben b 1 16 . 2 eh überftei⸗ . einer Alkoholausbeute 8 8 5. von flässiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur werden. Der Zeitpunkt des Beginns des Brennens im Sinne dieser besiter verpflichtet, den Meh z nachträglich einzubezahlen.
z dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gew otung abger 8 ; 8 2 54 6.B ; nicht Ex Hele wegen der Persönlichkeit des Käufers oder 5) Die Festsetzung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt Maische abgetrieben werden, wofür sich bei nielnen Vveg 8 v½ Ra. 5 2
E 1 2 Bestimmung tritt mit dem Augenblick des Feueranmachens bezw. des i. Bei Berechnung de abl Materialabtriebe aus de
„ 0587 8 zngoe † IFro 13 . eech i h⸗ .e. 4 8 2 8* erümn nens ae abn 1 8 e D echnung er Zahl Materialäabtriebe aus de
Kr “ oder eingestampften Trebern von Kernobst nur Einlassens von Dampf in die Brennblase ein. der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde außer Be
Gers eS e vrae; Die Einträge in das Brennereiregister sind vom Brennereibesitzer wogegen für mehrere überschießende Betriebsstunden ein voller Material
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3 ie S ebef ichti e einen Alkohols . 2 S G s Bedenken — z Voraus — durch die Steuerhebestelle in der von 6 % eine abgabepflichtige Menge von 108 1 reinen 2 ols s. S erbe e Steu besondere Bedenken nun und zwar im Voraus te 1 1 6 4 8 8 8 öe“ Ss. Ne Ee 8 Art, daß die nach Obigem berechnete Maischmenge mit dem und eine Verbrauchsabgabe von 54 ℳ bezw. 75 ℳ 60 ₰ berechnet. gegen en. 9 5 klärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Branntweins multiplizirt wird. wärmer ꝛc.) ist bei der Abgabeberechnung nur die sogenannte erste nur zu drei Viertheilen des vollen Rauminhalts gefüllt werden können; .“ ng von einem seiner Familien⸗ abtried in Anrechnung zu bringen ist. 1b ürung des Kaufers voer eern füör die auf dem Branntwein 6) Um die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung Blase, in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht angehorigen oder Brennererd eten 1— wird tzahl de beizufügen, in welcher er die Haftung für die aul de 8n “ nmen. 1 von Enzian⸗ oder sonstigen Wurzeln drei Stunden beha t von der Hebestelle dem Brennereibesitzer zu Materialabtriebsstunden — abge von der eben erwähnten Aus obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Anmeldung des Branntweins der Bezirks⸗Ober⸗Controleur die Ausbeuteverhältnisse jeder hier in Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius'schen ven flüssiger oder geprester Weinhefe sechs Stunden, EE“ von demselben spätestens drei Tage nach Ablauf jedes nahr bei der Abgabeberechnung stets voll “ legentb⸗ — ⸗ — 2 ,g 8 8* 2. . c 2 1 . en Berechne ng des 8 „ 2 . 4 . 5 — 4 † 2„ 7 Wird 55 12 2 Abfindungsperiod gjine Möznderung des 8 3 Mron . posonbers 4 8 5 „Je 1 “ ö A. ZZI“ 8 2 s nothwendig werden, so finden alsdann die Bestimmungen unter d. Sö- 8 “ . f. Wird wahrend einer findungsperiode eine Abanderung des 1 n Register besonders Haftpflicht auf Verlangen eine Bescheinigung von der Steuerstelle Ermessen des Ober Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines othwendig g 1 3) daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Rauminbalts der Bre hnneeaee ders g 8 2 8 2 . e 2, „ dp9 * 8 m1 r HraARaeriwme Pofriebs. 9. 8 N⸗ ü 3 8 48 1 8 8 38 F F p 8 Bei Brennereien mit Dampfapparaten (II a Abs. 3 und 4) Luttermenge: 8 Grund der bisherigen Betriebs⸗Erklärung nicht fortgesetzt, sondern es Siee Ne antierütze es u st e setzung des Ausbeuteprozentsatzes auch die Anhaltspunkte entsprecheen g. Bei DBrennereten 2 app en ( 2 55 EE“ 2 vrn vhe SC Eh Ss asch veb2.s. rt . hbch Ner ohn F . . I b Bei weiteren Veräußerungen des Mer “ benutzt werden, welche aus dem vom Brennereibesitzer über die statt⸗ ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsverhältniß anzunehmen, das W1“ meingestampften Weintrebern, Kernobst oder muß vorher eine neue Betriebs⸗Erklärung eingereicht werden. der Berechn.
Der vorgedachten Benachrichtigung der Steuerbehörde ist eine Er⸗ durchschnittlichen Ausbeuteprozentsatze der betreffenden Brennerei Bei zwei⸗ und mehrtheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vor⸗ 11111“ , 25 veeien nee 2) daß zu einem Abtrieb: b Dag Hiegtsier i ediensteten zu bewerkstelligen. Dabei wird noch bemerkt, daß hier die Gesammtzah ruhende Verbrauchsabgabe übernimmt. Die dem Brennerei⸗Inhaber men zu können, haben die Aufsichtsbeamten und insbesondere zu ziehen. ets gesetzt werden muß siw. geben damit auf den Käufer oder sonstigen Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse und ähnlichen Brennapparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge von den uüͤbrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden, res an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen ist mit z daher die Bestimmungen unter IIIa; n chnung des Dem Brennerei⸗Inhaber wird über seine Entlassung aus gen zu führen hat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe vorrichtungen höchstens 6 Stunden nöthig find; Betriebsplane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelderegister. Vorschriften zu nden Brennereien keine Anw 5r ertheilt. neuen Betriebsjahrs, zu wiederholen. Uebrigens können bei Fest⸗ bezw. e entsprechende Anwendung. stehenden Branntweins ist in der gleichen Art zu verfahren. 8
S ez.
11 82 — . — — . 8 2 8 189 8 888 Feinbrände zu fü Register (sie hein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt w J Trebern von st Der Brennereibesitzer darf die Betriebs⸗Erklärungen ohne Ab h ich nicht v er Materi . VII Denaturirung. gebabten Rand⸗ und Feinbrände zu führenden Register (siehe unten V e) E e“ “ 8 — van Herute er übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig ind. g g. “ vFendnh “ “ auch ni “ riebe Jede bsichtigte Denaturi Branntwein ist Bezirks⸗ u entnehmen sind. 8 111AA“ gen, “ 32 4 a. 88 MWaeteres sof IZ11X*“ 11“1“ 3ri 1166““ 1111“*“ E““ Sen sänsgabe v Vernannen 8 BW“ 7) Die 8 einzelnen Falle festgesetzte Verbrauchsabgabe ist dem Abtriebsverhältnisse, auf jene Brennereien gleichmäßig anzuwenden, b. In Ansebung der Ausbeuteverhälk kann bis auf Weiteres er hiervon der Hebestelle unter Einlieferung Betriebs⸗ Gemisch stets als abgabepflichtiges Material zu IE“ 8 blich Znrecken anzumelden, Brennereibesitzer bekannt zu geben; über einen etwaigen Einspruch und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher Weise, wie zum Anhalt dienen, daß die durchschnittlich einem rung rechtzeitig Mittheilung macht und einen von der K für derartige Mischungen andere Abtriebsbedi 5 gjße „8 n 8 3 gewe ch becken, 3 ennere 1b 4 111-“ 1 b Lin 1 — 8. 8* 4 1 8 7 2 b 9— 6 3 :23 8 G e eander 8 8 6 88 1u1“ euerfreiheit des Branntweins zu gewer “ 82S ifte „desselben entscheidet das zustandige Hauptamt. Eine Unterbrechung bei anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrundelegung der Hektoliter rriftig erkannten Grund angiebt. Der Grund der; in Ansatz gebra X“X“ nach Maßga 8 Re⸗ 8 des Betriebs hat die Erhebung des Einspruchs nicht zur Folge 1b nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb 8 Kirschen, Zwetsche einen Belag zum Anmelderegister bildenden Betriebs⸗Er 8 Abgabebetrages erläutert 2 n⸗ ede ge⸗Regu ativ 8E 5 8 8 8 5 bä n. 1 G 2½ 5 z0 5 s 8 MWein flüsßae 7 an de 5 „elleg üur: * vermerkg 1 8 8 Für di vI E“ für unverzollte c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bei der Abfindung der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und Wein und flüssige von der Hebestelle kurz zu vermerken und diess „ Für die Aufnabme des Vra “ 2 Steuerbehörde aus⸗ von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchs⸗ der durchschnittlichen Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es Enzian und sonstige S des B. rennereibesitzers unterschriftlich anzuerkennen. Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung de⸗ rrichtete, öffentliche abgabe weder der Maischraum Loch der Steigraum in Frage kommt, mus jedoch bei solchen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Al⸗ gepreßte Weinhefe .. 3 Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung desselben bließlich für die Aufnahme von Branntwein “ 8 lom g ist vielmehr anz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte koholmenge aus der in der Betriebserklärung angemeldeten Brauereiabfälle und Hefenbrühe eintritt, oder wenn die angemeldeten Stoffe überhauvpt nicht oder nur “ amtlichem Mitverschluß 1“ Heirani dace Re ulativs — die Einbaltung der Betriebsgrenze von jährlich 1500 bezw. 3000 hl Maischmenge und der Durchschnittsausbeute der betr. Brennerei sich umgeschlagenes Bier . . zum Theil abgebrannt werden können, ohne daß den Brennereibesitzer 66AAAA*“ Bottichraum vorausgesetzt täglich bemaischt, welchen Steigraum er ergiebt. Sollte die nach letzterer Berechnungsart festgestellte Alkohol⸗ eingestampfte Weintrebern ein Verschulden hieran trifft, so kann auf Ansuchen von dem Haupt⸗ ir 2 ¹ 2 5 L sgesett — g ch!l, ü Slel; 8 . ; 7 8 8 l. n Ee ptiprochender Na 5 2 8 2„l 18 festgesetzten Ver⸗ 8 Anwi urg lativ für Branntwein⸗Reinigungsanstalten freiläßt und welche Menge Maische er wirklich abbrennt. menge größer sein, als die nach der ersten Berechnungsart ermittelte, 3 Kernobst oamt em entsprechender Nachlaß an der im Voraus festgesetzten Ver Die e des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt⸗ Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht üderschritten, während so 5 erheben, der sich nach der an⸗ e“ ““ ö — 1“ “ er Lager e k a asgabe des anliegenden der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennv htung eldete Mai 8 8 22 VI. Abändung von Brennereien der unter IIe bezeichneten Ar P).; on 86) Material, m im Ga 1111“ .““ kann nach Maßgabe de benutzt und deren bei Abgabe der Betriebserklärung vorhandener Zu⸗ h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der beträgt. b “ Brenn S 8 bezeichneten Art. teri ,5), für welches bei einer durchschnittlichen Alko hhl stand nicht geändert werden. Zahl der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde außer c. Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Materiall . Auf diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von ausbeute von 4,5 eine Menge von 30 53 kohols und hie d. Bei Brennvorrichtangen von einfacher Konstruktion wird auf Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein voller abtriebe verwendet werden sollen, so ist dies in der Betriebserklärung einfacher Konstruktion (Blase mit oder ohne Vorwẽ . Im und eine Verbrauchs . D d
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vergütung de Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe ve 22 1 ₰ REE 9 froijon Nerkebhr be⸗ 4 94 2 4 4 24 b 8 8 8 8 Legeh . E“ öö bn rien e zehrege die Vergutung einmal gewient (überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Letzteres einzelnen Fall “ 68 zu er⸗ 88 d. Die “ anegehenen Normal⸗Abtriebsverhält⸗ “ mehr — 50 Hiter . Alke ol er Maischraum⸗ oder Materialsteuer bei der Ausfubr, entsprechende geschieht bäufig in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben mitteln, vielmehr lediglich nach den. vorstehenden Regeln zu herechnen. nisse finden nur Anwendung bei B. ennvorrichtungen von einfacher Vorschriften unter 11 bis V, oweit im Nachf 1 wurde. Der Abtrieb des Lutters — das Wienen — ist, sofern dem Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer bei Abgabe der Betriebs⸗ Konstruktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit un⸗ bestimmt ist, keine Anwendung. .“ 8) Zu §. 13. Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berech⸗ erklärung, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen mittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer Das Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonstigen 8 6“M Begriff der Abfindung. nung der Verbrauchsabgabe dem Obigen zufolge stets die Ausbeute Brennereibetrieb, erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase versehenen, durch direkte Feuerung, betriebenen Brennvorrichtungen; bei setzungen von den ausschließlich Weintrebern, oder Weinbefen ver⸗ ie „Abfindung⸗ (Firation) einer Brennerei gemäß §. 13 an reinem Alkohol, nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird. weniger als zu ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die? ormal⸗Abtriebszeiten aecbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von nicht mehr Abs. 1 des Gesetzes besteht darin, daß die Alkoholmenge, welche der Es folgt nun ein Beispiel mit abgabefreiem Lutterabtrieb für oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, so leh. de. p⸗ Stunde zu kürzen “ h11“ als e Rauminhalt v 8 E ichtig gestellt⸗ offmengen der Betriebs⸗Anmeldung Verbrauchsabgabe unterliegt, nicht durch Anwendung eines Sammel⸗ eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer: kann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung vom zuständigen Bei allen anderen Apparaten ist die Leistungsfähigkeit in jedem “ Voraussetzung in Ansebzung der Erzeugungsmenge Ferhmengen Aeds olans encte flausegen Fenf en) Nerbemme ffäßes, Meß⸗Apparates oder Probenehmers unmittelbar festgestellt, An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden Maische Haupt⸗Amt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders einzelnen Falle auf Grund von Probebränden nach Maßgabe der Be⸗ 50 Liter reinen Alkohols gilt als erfüllt, wenn der Brennereibesit b Di FFeö“ und Abs. 1 und 2 sondern aus derjenigen Maisch⸗ bezw. Materialmenge berechnet wird, abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase festgestellt werden. 1 1 stimmungen unter IIIi festzustellen. 8 bei der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre nicht die Verpflichtung Seee finden auf diese Brennereien entsprechende Anwendung. welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch bestimmten faßt 450 1. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrech⸗ Hierbei ist Folgendes zu beachten: . 1 1“ e. Die Direktivbehörde kann, wenn der rationelle Betrieb der übernimmt, eine geringere Menge Alkobols zu iehen. 1 ; Eee eee 1 8 e Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein nungsfähige Betriebsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische 1) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur d Brennerei es erfordert, auf Ansuchen andere als den Normalabtriebs⸗ Befindet sich ein Brennerei⸗Inbaber im Besitz “ enne 5 Fu⸗ g des Brennere umgewandelt en kann 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die vorzunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten verhältnissen entsprechende Bedingungen, namentlich längere Abtriebs⸗ mehrerer Brennblasen, so sind die übrigen T lasen nebi men u 1 Aeungem. t rür jedes Betriehszäbt in der jereils gemaneer Der Abfindung unterliegende Brennereien übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maischabtriebe begründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal⸗ zeiten, bewilligen. Kühlrohren unter dauerndem amtlichen Verschlusse zr ten; aA1A“” Abfindung sind unterworfen: — 8 zu je 375 l, mithin eine Maischmenge von 6000 1 und bei abtriebszeiten den betheiligten Brennerei⸗Inhaber erheblich schädigen “ des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolgen, welche zum 11A“ “ jenigen landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, einem Ausbeuteverhältnis von 8 % eine Menge von 480 1würde. v1u“ 3 1 7. Betriebsvorschriften für Brennereien der unter Ha und b Rauhbrand benutzt v1“ “ - erzeugen will. Die Einhaltung dieser Verpfli Bin Fee ine Brennvorrichtung von über 200 1 Rauminhalt mit un⸗ reinen Alkohols, für welche die Verbrauchsabgabe nach dem Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen schlechter 3 bezeichneten Art. ec. Den Brennereibesitzer es freigestelll eit, zu welcher ebestelle zu überwachen; 83. 55458 8 Fs Han. barer Feuerung benutzen und in einem Betriebsjahre, d. h. vom niedrigeren Abgabensatze 240 ℳ, nach dem höheren Abgaben⸗ Betriebsart G. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureichender 8 sie brennen wollen, sowie die Brenndaue ig zu wähl ICA11A16“*
8 „Snot findlicher Brannt- (Rauhbrand), welcher an sich nicht verwendbar ist und daher noch j. Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist nicht für jeden die Berechnung der Abgabe gesondert statt. im Rauminhalte ron nicht mehr als 200 h en, jedoch in einem b 8 1 j 0 zeugen, fin 6 K. Be g unt g fin entsprechende Anwendun
8 s s 7 3 is G L i 1 8 z09o 1 8 FS 558 . 7 z „ꝗ 8 5 5 Joite 9 4 an 9 7 p;⸗ i der Ausfuhr von den ersten Zug nur sogen. Lutter, d. i. schwacher Branntwein, gewonnen Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist. besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede Brennvorrichtung Kühler) und unmittelbarer Feuerung mit einer einzigen à bla berechnet. 2
G 3 : 8 e 82 8 8 8 8 8 2 3 „ 4 “ behufz To 81E I1“ 8 Fuli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nicht satze aber 326 ℳ beträgt Die Berechnung der Zeit für den Beaufsichtigung des Brennapparats, oder wegen Unterlassung der 1 8 “ Betrie öe“ kbeschränkt und insbesor “ -eF vevn meßr als 1500 hl Bottichraum bemaischen, jedoch mehr als 50 1 abgabefreien Lutterabtrieb stellt sich hier wie folgt: 4 Maischabtriebe Erneuerung des Kühlwassers zc.). 8 nur mangelbafter 1 I 3 “ 88 z— 1 ö ö“ indungsperioden (sie 1 nzuh enfezge enffcen “ Wö reinen Alkohols erzeugen. geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung. derselben Blase Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines rklärung (Anlage T) schmftlich anzumelden 8 F“ “ WLEA1“ 1 Fübrer 1 Sh, ae esitzer im Lauf
Die „unmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erfor⸗ sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden — nicht geckigen oder ge⸗ “ d. Die Betriebs⸗E ärmna int h Fe Ausfertigung zu über⸗ heeöö“] ““ der Ste be veithen Alkohols die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt derlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Maisckabtriebszeit wundenen — Kühlrohrs) oder bei einem nicht blos vorübergehenden J“ der. “ d. 11— eri⸗ jirkes “ 3 Tage vor Deginn des Betriebes, G einen2 8 wird. Es ist jedoch den Brennereibesitzern gestattet, an den Brenn⸗- 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit Mangel an Kühlwasser erfolgen. g d zugleich zur Be ung brauchsabgabe, sowie bezw. erster Brenntag) den Betrieb schriftlich oder mün
blasen Wasser⸗, Dampf⸗ oder Sandbäder anzubringen, um ein An⸗-⸗ 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beisviele 4 volle
2) Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne d7 Maischbottich⸗ oder Materialsteuer, nach §. 41 I des Gesetzes melden. Diese Betriebs⸗Anmeldung braucht für je ein vo 8 Fr Maischabtriebe dem le⸗ L jebe vorhergehen (vergl. nächst: Brennereien erfolgt durch das zuständige Haupt⸗Amt; dasselbe ist der des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach §. 42 des Gesetzes. Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerhalb des O brennen der Maische zu verhüten. Maischabtriebe dem letzten Lutterabtriebe vorhergehen gl. näch g 3 g 1
; ; ) f f s . s 20 St . für di je echti V Probebränd rã rf Die Hebestelle hat die zweite und dritte Seite der Betriebs⸗ fü Fest desielben zu ieder Zeit geschehen; jedoch ist —uf.IS Zur Abfindung sind auch Brennereien mit Blase und Dampf⸗ folgenden Absatz), so dürfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die jedoch berechtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge auf e Hebeste t die zweite d Se etrieb für den Rest desselben zu jeder Zeit geschehen; jedoch ist auch zulässig
238&—⸗ 22* —. 2Ah
8552₰ 831
32
Maßgabe der Be⸗
Art der Abfindung.
R die e Vorkehrungen
522 2 ½ ₰Z — 88
1 7 1 mꝙòοσα
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2¹ ich 2 1 8 5 — 8 8 12 bg 1 waelle Feststellung Abtriebszei zuweise e sbe Erklärung nach Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und ins⸗ im Laufe des Betriebs mehrere Anmeldungen für kürze olche Brennereien nach den Vorschriften in §. 5 ff. des Gesetzes z 6.“ Aeen. ; 52. e8 vies b5 jebsweise ve ßt si 8 Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen. sitzer die Betriebs⸗ ing schriftlich ab, so h sich bisr. eberschreitung der; s anordnen, daß die Brennerei 4 a “ 8 = 2 S ; gerkla aüd Be⸗ ondern dur lechte Betriebsweise veranlaßt sind. Ra teuer bet 1 te einzustell feesitzer die Betriebs⸗Anmeldung schriftlich ab, so hat er sich hierzu i. 2 1 nen, baß I““ b1“ Töö1“ ““ der Betriebserklärung eine bezügliche Be⸗ son 9 C von Probebränden ist mit äußerster Umsicht 1 Mit der Erklärung ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit 8 Formulars gemäß Anlage V zu bedienen; erfolgt die Anmeldung auf eine b stimmte Reit b ¹ ie Dauer von der Kolonnen⸗Avparat bleiben unter allen Umständen von der Abfindung Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit zu verfahren und insbesondere darauf zu⸗ bestehen, daß nicht nur die 8 S kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs⸗ öö- hat die Hebestelle n 5 Formular nach den Angaben schalirung ausgeschlossen 3 ausgeschlossen von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern v “ ebige Zeitabschnitte derndencs des Betheiligten aus ufüllen und hierauf zur Anerkennung von ihm Mit der gleichen Beschränkung können für die Dauer der Be⸗ werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase daß auch das Wasser im Kühlfasse so oft aufgefrischt wird, als es ö R . 2 dündneebeficpe unh 1822 Abfn r . unterzeichnen zu lassen. 8 .““ ““ 888 . . triebsjahre 1887,88 und 1888,89 von der Direktivbehörde auch die⸗ mit Lutter . sind, vorhergehen. b. W Niederschlagung der Alkoholdämpfe so F 172) E“ Aotriebsverban un etn E“ e in eeü ves⸗ “ Abfindun w. Pauschalirung für jenigen dwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien der Ab⸗ abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebra rasch als möglich zu bewirten. “ — Kezeef acg 2ceFe. er wan , Ense I ie Tin. . rene, g, tigung herz a e ö1ö’“ Bende Brenn⸗ und Materialsteuer. v sindung bbö“ webkch- innerhalb eines Betriebsjahres werden; ausnahmsweise kann jedoch das einschlägige Hauptamt den Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Ent⸗ 89 b n v vorrichtung zu bezeichnen, die Gaftung und Menge des innerhalb der 1) Der Abündung bezw. Pauschalirung nach §. 41IV unterliegen zwar uͤber 1500 aber nicht mehr als 3000 hl Bottichraum bemaischen. Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des leerung des Brennapparats erforderliche Zeit nicht in die Abtriebszeit beeei ezrah. Se en offelmaische auf einer Betriebsfrist zur Verwend ung gelangenden 2 ateritals und die Monate die in den Ausführungsbestimmungen zu §. 13 unter II und VII oüs⸗ *b. Diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Bier⸗ angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes An⸗ einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Brän⸗ E. FSaen 3 u““ bezw. Wochen oder age anzugehen, welche der Betheiligte zum geführten Brennereien mit den dort angegebenen Ausnahmen. Erzeugunz oder lediglich nichtmehlige Stoffe (mit Ausnahme von suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ist der betreffenden Betriebs⸗ den mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von “ Mit einer Betriebs⸗Erklärung darf der Betrieb für mehrere Brennen benutzen will. Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist Außerdem sind die gewerblichen Brennereien — und zwar ohne Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, deren Brennvorrichtung anmeldung beizulegen. Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Abfindungsperioden und dürfen verschiedene mehblige oder nicht mehlige neben diesen Angaben auch die innerhalb der Betriebsfrist zum Ab⸗ Rücksicht auf den Betriebsumfang und die Beschaffenbeit der Brenn⸗ einen Rauminhalt von mehr als 200 1 (bezw. 300 1, siehe VIa e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Probebrände ohne Unterbrechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb der elben Ab⸗ triebe gelangende Gesammtmaischmenge, welche in der Art zu ermitteln vorrichtungen — bier ausgeschlossen, da dieselben keine Maischbottich⸗ Abs. 2) besitzt, und die in einem Betriebsjahre mehr als 50 l reinen Lutterabtrieb innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden statt. Abtriebe fallende, zur Befüllung und Entleerung der Brenn⸗ findungsperiode dürfen jedoch nur Stoffe von einerlei Steuersatz ver⸗ ist, daß für 50 kg Kartoffeln 66 1 Maische und für 50 kg Getreide steuer zu entrichten baben. Fesesünhe Alkohols erzeugen. Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs⸗ vorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der 6 arbeitet werden. u“ 200 1 Maische “ Anmeldung aufzunehmen. te eII. Berechnung der Abfindungs⸗ bezw. Pauschalirungssumme. Die Größe des Betriebsumfanges schließt die Zulassung zur Ab⸗ perioden abgabefrei abzutreiben. Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus 8 Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Betriebs⸗ e. Die von dem Brennereibesitzer in der Betriebs⸗Anmeldung Bei der Abfindung bezw. Pauschalirung nach §. 41 finden die in 6 den Ausführungsbestimmungen zu §. 13 aufgestellten Grundsätze gleich⸗
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findung nicht aus, jedoch sind diejenigen Brennereien, welche mit Für diesen Fall gelten folgende besonderen Bestimmungen: dem Kühlrohr fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm Erklärungen abgegeben werden. e 8 88 gemachten Angaben über die Gattung und Menge der abzubrennenden kontinuirlichen Kolonnen⸗Apparaten versehen sind, nach Maßgabe der 1) Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden Dämpfe bei Berüh⸗ Die unter III 2 angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab⸗ Stoffe können auf ihre Richtigkeit, geprüft werden. Das Ergebniß mäßige Anwendung. Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes zu behandeln. Letzteres] jeweilig letzten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie rung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden. findungsperioden zu gewähren, welche mindestens je einen Jumunter⸗ der Revision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu * Die Berechnung der zu entrichtenden Maisch hat auch in Ansehung aller Melasse, Rüben oder Rübensaft ver⸗ Lutterabtrieb kann jedoch nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs⸗ 4) Besondere Feststellungen der btriebszeiten können beim Vor⸗ brochenen vollen Tag oder je 5— 19 S. e 888 85 Betriebs⸗Anmeldung steuer erfolgt nach den Steuersätzen in §. 41
. 8 81 88 “ be 6 2 8 88 . . — 2 5 bnn J*. ¹ 19 ½ Sf f 6 agen 1 — igspe 2 ndern 8 z 8 s frei. 8 „ „ 1 9 NM 251 chs⸗ 1 8 8 d — ’ S· arbeitenden Brennereien — und zwar ohne Rücksicht auf deren periode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der ge⸗ handensein der unter 1) bezeichneten Vorausfetzungen für den Rauh⸗ etragen, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden bis zu 10 % bleiben stragre ei der Berechnung der Verbrauchs⸗ unter Zugrundelegung der nach der
7 Betriebsumfang und Betriebsart — zu geschehen. vorrichtung oder sonst ermittelten
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sammten angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände Diese 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgahe ganz in abgabe sind jedoch alle 2 bweichungen zu beruücksichtigen; zu diesem
c. Diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung mit jeweils stattgehabten Stoffabtriebe kommt hier nicht in Betracht. stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Anfaßz kommen, wogegen bei einer EEö“ von 24 59 36 E der “ güehenen Falles eine entsprechende (Siebe Ausführungsbestimmungen zu §.
unmittelbarer Feuerung im Rauminhalt von nicht mehr als 200 1 2) Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe⸗ Snden nur 21 bezw. 33³ Stunden und bei einer so 8 oder d ichtegfte ung der men. ““ ongungen der dort I
(bezw. 300 l, siehe VI a Abs. 2) benutzen, und in einem Betriebsjahr Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabe⸗ bränden sich etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der 60 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung 2 e . 8 „Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß der Aufsichts⸗ ist neben der Verbrauchsakg
mehr als 50 1 reinen Alkobols gewinnen. freier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbst- Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt fur .eneeeee;. welche S Stoffe veheshese Ls eamte die b bescheinigten Betriebs⸗Anmeldungen der Hebestelle III. Abfindung von Brennereien der unter II a bezeichneten Art. verständlich auch außerhalb der Abfindungsperiode keine Maische für außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde fü je 8Sen⸗ Fabhr 5 der 1ö ten b“ 5. Eö“ gis Hxe. . e sceolanb a. Mit Rücksicht auf die nothwendige Zeit zur Reinigung der sich oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden. und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde Vervfll ung zu ün rnehmen, innerhalb des Betrie gja res 8 mehr 1” e. e ee üs e brangeza 98 e noch vor § 41 für den Rauminhalt der Maischbottiche b
Geräthe, auf nächtliche Störung und sonstige Hindernisse im Be⸗ 3) In der Betriebsanmeldung ist anzugeben, an welchen Tagen, gerechnet wird. 88 ““ 1b als 1500 bez. 3000 hl Bottichraum zu bemaischen und haben ferner Beginn des Betriebes festzuseßen, dieselbe in die beiden Anmeldungs⸗ daf die berechncten Maischmengen anzuwenden, so
triebe sind 8 zu welchen Tageszeiten (ob Vormittag oder Nachmittag) und inner⸗ 5) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung in jeder einzelnen Betriebs⸗Erklärung die Nummern und den Gesammt⸗ Exemplare einzutragen, den Abgabebetrag dem Brennereibesitzer zu Hektoliter Maische der Satz von ea i..
1P) auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden, halb wie viel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden soll. sind mindestens fünf Probebrände anzustellen und darf die hierbei raumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund der ein⸗ eröffnen und von diesem den betreffenden Fintrag unterschriftlich an- 1 ℳ 17310 ₰, 1 ℳ 31 ₰ zu Grunde gelegt wird, je nachdem
2) auf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden und 4) Die Berechnung der Abgabe hat in der vorstehend unter d ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe⸗ ereichten Betriebs⸗Erklärung abgebrannt werden soll. erkennen zu lassen. Im Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigungen Brennerei ihren durchschnittlichen täglichen Einmaischungen zufolge d
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3) auf je vi zwanzi 21 Be⸗ eschri ise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutter⸗ berechnun anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt „ Ddie Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der der Anmeldung in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem ein 85 wa. abehn dieser Steuersätze unterlieg
“ u““ brreschatben n Meiseeten und namentlich 1nc. g-. außer Ansatz werden, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt. bezüglichen Angaben in den Betriebs⸗Erklärungen E 58 Betriebs⸗Planec. 111A1“ einen oder dem andern dieser Steuersätze unterliegt.
Die Zeitberechnung nach Ziffer 2 und 3 setzt voraus, daß diese zu lassen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Ist nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrich⸗ ,. zu führen, aus welchen der in jedem Betriebsjahre be⸗ 8 E vhen. gher die Kathee ten? au .es. 10) Zu §. 46.
Zeiträume nicht durch betriebslose Zwischentage unterbrochen werden. Normalabtriebszeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter tung besonders festgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte der mai te ottichraum ersichtlich ist. “ Fein rände as unter e vorgef riebene Brennerei⸗ egister zu führen b. 1) Um die jeweilig zu entrichtende Verbrauchsabgabe berechnen abgetrieben wird, obwohl nach Maßgabe der Normalabtriebsverhält⸗ Betriebsanmeldung auf die ezügliche hauptamtliche Verfügung, — Wird von einer Breunerei im Laufe eines Betriebsjahres die zu⸗- und unterliegen den dort gegebenen BVorschriften. Nachsteuer.
zu können, ist es nothwendig, zu wissen: nisse auf die steuerpflichtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit welche auch im Brennerei⸗Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen üssige Höchstmenge von 1500 bez. 2 2 88 ö 19 E Für die “ . finden die “ F Berechnung und Erbebung der Nachsteuer erfolgt nach den a. wie groß der Inhalt der Brennblase ist; nicht treffen würde. 8 — und ist Abschrift dieser Verfügung der Betriebsanmeldung, in g vetelegt vesefbe von Zgghahtes. Uüft m freitunge Schlußssh unter IId zrift entsprechende 9 vorstebend unter d im in Anlage W unter I und II vorgeschriebenen Grundsätzen.
5. zu welchem Theile ihres Rauminhaltes dieselbe mit Maische 5) Ein Brennereibesitzer, welcher diese Betriebserleichterungen welcher zuerst die besonders festgestellten Abtriebsverhältnisse zur An⸗ bis zum Schlusse des betreffenden Betriebsjahres nicht mehr der Ab: Schlußsatz gegebene Vorschrift entsprechende Anwendung.
für je einen Abtrieb befüllt werden kann; mißbraucht, kann von denselben, unbeschadet der etwa verwirkten wendung gebracht worden sind, beizulegen. 8 “ findung, sondern den Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes, und Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten Abgabebetrag
en 8 2. beiumh en ke 8 8 Straf ½ mt für die Zukunft ausgeschlossen 1 hat das zuständige Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen zu in die Betriebs⸗Anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung
3 — . 55 Pdt lbtre in. Aaeea bnest zon ee durch das zuständige Haupta f 3 geschloss Rreffes 1 cventuel 2 d §. 8 22 Se. es. ö“ be; Ieranereigeszer zu e. bmalige B 1 sc nliche¹ . f ei sonderen Blase gewient werden, so muß die . Die Direktivbehörde kann schon bei einmaliger Ueberschreitung der m Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be⸗ iünem “ lüce. v1A1A4“ Zeit delgefr ices besencber 8 sab abe der —— be⸗ 8 . zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte rechnung der Verbrauchsabgabe auf Grund der Eintragungen im 2) Es ist bis auf Weiteres anzunehmen, daß bei Brennvorrich⸗ sonders deklarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch⸗ Reibe von Jahren oder dauernd von der Abfindung ausgeschloffen Brennerei⸗Register in der Art, das für jede einzelne Materialgattung tungen von einfacher Konstruktion mit Blase, Helm und Kühlrohr! abtriebe das zur zweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig bleibt. die Anzahl der Stunden, in welchen Maisch⸗ oder Materialabtriebe