105,5 ℳ, per Okt.⸗Nover ber 106,5 ℳ, per Dez. —.
Futterwaare
Matter. 8 per diesen Monat 16,70 bez., Novbr.
16,90 — 16,85 bez.
April⸗Wai —.
8 Nov.⸗
per 1000 kg. Kochwaare 140 — 200 ℳ 115 — 128 ℳ nach Qual.
Roggenmehl Nr. O u. 1 pr. 100 kg brutto inkl. Sack. Gekünd. — Sack. Kündigungspr. — ℳ, per August⸗Septbr. September⸗Oktober 16,65 bez., per Okt.⸗ 16,86 — 16,75 bez., per November⸗Dezbr.
Erbsen
ver
Kartoffelmehl pr. 100 kg brutto inel. Sack. Ter⸗ mine fest. Gek. Sack. Kündigungsprei⸗ — ℳ%ℳ Loco 17,50 ℳ, per diesen Monat und per August⸗September 17,50 ℳ, per Septbr.⸗ Oktober 17,40 ℳ, per Oktoder⸗November, per No⸗ vember⸗Dezember und per Dezember⸗Januar —, per
Trockene Kartoffelstärke pr. 100 kg brutto inkl. Sack. Termine ruhig. Gek. — Sack. Kündigungs⸗ preis — ℳ Loco 17,40 ℳ, per diesen Monat und per August⸗Septemb. 17,40 ℳ, per Septemb.⸗ Okt. 17,30 ℳ, per Okt.⸗November, per November⸗ Dezember und per Dezember⸗Januar —, per April⸗ Mai —.
Oelsaaten pr. 1000 kg. Gek. —. Winterraps — Sommerraps — ℳ, Winterrübsen — ℳ, Sommer⸗ rübsen — ℳ . 8 8
Rüböl vper 100 kg mit Faß. Termine niedriger. Getündigt — Ctr. Kündigungspreis — ℳ Loco mit⸗Faß — ℳ Loco ohne Faß —, per diesen Monat und per August⸗Sept. — per September⸗ Oktbr. 43,5 — 43,3 bez., per Oktober⸗Novemb. 44,1 — 43,8 bez., per November⸗Dez. 44,4 — 44,2 bez., per Dezbr.⸗Januar 44,8 — 44,6 bez., pr. April⸗Mai 1888 46,1 ℳ 8
Leinöl per 100 kg — loco — ℳ, Lieferung —.
Petroleum. (Raffinirtes Standard white) per 100 kg mit Faß in Posten von 100 GCir. Ter⸗ mine still. Gekündigt — kg. Kündigungspreis — ℳ Loco —, per diesen Monat —, per August⸗ September — per Sept.⸗Oktober 21 ℳ, per Oktober⸗November —, per November⸗Dezember —.
Spiritus per 100 1 à 100 % = 10 000 1 %. Termine niedriger, schließt wieder fest. Gekündigt 140 000 1. Kündigungspreis — ℳ Loco mit Faß —, per diesen Monat und ver August⸗September 74,7 — 70 — 72,2 bez., per September⸗Oktober 75— 70 — 72,5 bez., per Oktober⸗November —, per November⸗Dezember —. 1
Spiritus per 100 1 à 100 % = 10 000 % loco ohne Faß 72 — 70,7 — 72 bez.
Weizenmehl Nr. 00 24,00 — 22,50, Nr. 0 22,50 bis 20,25 bez. Feine Marken über Notiz bezahlt.
Roggenmehl Nr. 0 u. 1 17,00 — 16,25, do. fein. Marken Nr. 0 u. 1 18,50 — 17,00 bez., Nr. 0 1,75 ℳ höher als Nr. 0 u. 1 pr. 100 kg Br. inkl. Sack.
Berlin, 16. August. Marktpreise nach Ermitte⸗ lunteen des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. Höchste Niedrigste Preise.
Per 100 kg für: ℳ 3 ℳ ₰
Weizen gute Sorte .. .17 — 16 50 Weizen mittel Sorte.. 25 15 75 Weizen geringe Sorte 15 “ Roggen gute Sorte... 30 12 10 Roggen mittel Sorte 11 75 11 55. Roggen geringe Sorte 11 20 11 — Gerste gute Sorte LNT 15 50 Gerste mittel Sorte. 14 13 Gerste geringe Sorte 10 bee gute Sorte. 12
50
50
50
afer mittel Sorte. 11
afer geringe Sorte. 110 1“ Erbsen, gelbe zum Kochen 30 Speisebohnen, weiße.
40
Linsen. 1 1171272 Bvee“ 1““ Rindfleisch
von der Keule 1 kg.
Bauchfleisch 1 kg. Schweinefleisch 1 kg. Kalbfleisch 1 kg..
ammelfleisch 1 kg. uiner Eier 60 Stück. Karpfen 1 kg. Aale
Zander Hechte Barsche Schleie Bleie 1161““ Krebse pr. Schock.. —
Königsberg, 16. August. (W. T. B.) Ge⸗ treidemarkt. Weizen unverändert, Roggen loco unverändert, 120 pfd. 2000 Pfd. Zollgew. 100,50. Gerste still. Hafer unveränd., pr. 2000 Pfd. Zollgew. 92 — 96. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgew. 107,50. Spiritus pr. 100 1 100 % loco 75,50, per August 75,50, pr. September 76,50.
Danzig, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ marnet. Weizen loco zabig, Umsatz 50 Tonnen. Bunt u. hellfarbig 153, hellbunt —,—, hochbunt u. glasig —,—, pr. September⸗Oktober pr. 126 pfd. Transit 131,50, pr. April⸗Mai pr. 126 pfd. Transt 138. Roggen loco matt, inländischer pr. 120 pfd. 104 — 105, do. poln. oder russischer Transit —,—, pr. September⸗Oktober pr. 120 pfd. Transit 78,50, Pr. April⸗Mai pr. 120 Pfd. Transit 83. Rübsen loro 100 — 101. Kleine Gerste loco —. Große Gerste loce 96. Hafer loco 91 — 93. Erbsen loco —. Spiritus pr. 10 000 Liter⸗Prortent loco 79,50.
Stettin, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen matt, loco 160,00 — 172,00, pr. September⸗Oktober 161,00, pr. Oktober⸗ Norember 162,00. Roggen flau, loco 110— 113, pr. September⸗Oktober 114,00, pr. Oktober⸗ MNoverber 116,00. Rüböl still, pr. Aug. 45,00, pr. September⸗ Oktober 44,50. Svpiritus matt, loco 75,40, pr. August⸗September 75,60, pr. Sep⸗ tember⸗Oktober 75,60, pr. Oktober November —,
Petroleun loco 10,35.
Posen, 16. August. (W. T. B.) Spiritus loco ohne Faß 78,50, pr. August 78,59. pr. pr. Oktober Gekündigt
September 78,50, — I. Höher.
Breslau. 17. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Spiritus pr. 100 1 100 % pr. August⸗
40 20 40 50 30 60 20
V 80 80 V 20 V
60
40
Sᷓbo Sbwtobotocchheaoh—egne
September⸗Oktober] Weizen —. Roggen pr. September⸗Oktober 116,00,
September 75,00, do. pr. September⸗Oktober 75,50.“
do. pr. Oktober⸗Novbember 119,00, do. pr. Novem⸗ ber⸗Dezember 123,00. Rüböl loco pr. September⸗ böe do. pr. Oktober⸗November 46,00. ink: fest. 3 Magdebarg, 16. August. (W. T. B.) Zucker⸗ bericht. Kornzucker, exkl., von 96 % 22,30, Korn⸗ zucker, exkl., 880 Rendem. 21,00, Nachprodukte, exkl. 750 Rendem. 18,30. Fest. Gem. Raff. mit 27,00, gem. Melis I. mit Faß 25,50. Ruhig. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hambarg pr. August 12,67 ½ bez., pr. September 12,57 ½ Gd., 12,60 Br., pr. Oktober⸗Dezember 12,17 ½ kez. u. Br., Januar⸗März 12,30 Gd., 12,37 ¾ Br. Ruhig, fest. .
Köln, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen hiesiger alter loco 18,75, hiesiger neuer loco 16,50, pr. Aug. —,—, pr. Novbr. 16,35. Roggen hiesiger neuer loco 13,50, pr. Aug. —,—, pr. November 11,85, Hafer hiesiger loco 11,75. Rüböl loco 25,50, pr. Oktober 24,00, pr. Mai 24,30.
Bremen, 16. August. (W. T. B.) Petroleum (Schlußbericht). Ruhig. Standard white loco
5,95.
Hamburg, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen loco ruhig, holstein. loco 165,00 — 175. Roggen loco ruhig, mecklenburgischer loco 126—132, russ. loco ruhig, 85,00 — 98,00. Hafer still. Gerste still. Rüböl still, loco 42. Spiritus matter, pr. August 26 ¾ Br., pr. September⸗ Oktober 26 ¾ Br., pr. November⸗Dezember 26 ½ Br., pr. April⸗Mai 26 ½ Br. Kaffee fest aber ruhig. Umsatz 2500 Sack. Petroleum ermattend, Standard white loco 6,05 Br., 5,95 Gd., pr. Septbr.⸗Dezember 6,15 Gd.
Hamburg, 16. August. (W. T. B.) Kaffee (Schlußbericht) good average Santos pr. Dezember 88 ½, do. pr. März 89 ¼, do. pr. Mai 89 ½. Matt.
Hamburg, 17. August. (W. T. B.) Kaffee (Anfangsbericht) good average Santos pr. Dezember 88 R, do. pr. März 89 ½, do. pr. Mai 89 ¾. Fest.
Wien, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen pr. Herbst 7,15 Gd., 7,20 Br., pr. Frühjahr 1888 7,60 Gd., 7,65 Br. Roggen pr. Herbst 5,82 Gd., 5,87 Br., pr. Frühjahr 1888 6,13 Gd., 6,18 Br. Mais pr. Sept.⸗Oktober 5,85 Gd., 5,90 Br., pr. Mai⸗Juni 1888 5,93 Gd., 5,98 Br. Hafer pr. Herbst 5,77 Gd., 5,82 Br., pr. Frühjahr 1888 6,18 Gd., 6,23 Br.
Pest, 16. August. (W. T. B.) Produkten⸗ markt. Weizen loco behauptet, pr. Herbst 6,80 Gd., 6,82 Br., pr. Frühjahr 1888 7,37 Gd., 7,39 Br. Hafer pr. Herbst 5,46 Gd., 5,48 Br., pr. Früh⸗ jahr 1888 5,80 Gd., 5,82 Br. Mais pr. Auguft⸗Sept. — Gd., — Br., pr. Mai⸗Juni 1888 5,59 Gd., 5,61 Br. Kohlraps pr. August⸗September 11 ½ — 12.
Amsterdam, 16. August. (W. T. B.) Banca⸗ zinn 62 . 1
Amsterdam, 16. August. (W. T. B.) Ge⸗ treidemarkt. Weizen pr. Aug. —, pr. November 196. Roggen pr. Oktober 104, pr. März 111 à 110.
London, 16. August. (W. T. B.) 96 % Java⸗ zucker 13 ¾ fest, Rüben⸗Rohzucker 12 8 ruhig. — An der Küste angeboten 4 Weizenladungen.
Liverpvol, 16. August. (W. TZ. B.) Baum⸗ wolle. (Schlußbericht). Umsatz 8000 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Stetig. Middl. amerik. Lieferung: August 5 ½ Verkäufer⸗ preis, August⸗September 55⁄16 Käuferpreis, Sep⸗ tember⸗Oktober 511⁄864 do., Oktober 5 ⁄16 do., Okto⸗ ber⸗November 5 ⁄2 Verkäuferpreis, November⸗De⸗ zember 5 3%664 do., Dezember⸗Januar 51⁄12 Käufer⸗ preis, Januar⸗Februar 5 212 do., Februar⸗März 5 ⁄4 Verkäuferpreis, März⸗April 5 918 d. Käuferpreis.
Liverpool, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt stetig.
Glasgow, 16. August. (W. T. B.) Roheisen. (Schluß.) Mixed numbers warrants 42 sh. 6 d
Hull, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen Tendenz zu Gunsten der Käufer.
Manchester, 16. August. (W. T. B.) 12r Water Taylor 6 ½,- 30r Water Taylor 8 ⅞, 20r Water Leigh 7 ⅝, 30r Water Clayton 8 ½, 321 Mock Brooke 8, 40r Mule Mayoll 8 ⅜, 40r Medio Wilkinson 9 ¼, 32r Warpcops Lees 7 ¾, 36r Warp⸗ cops Rowland 8 ⅛, 40r Double Weston 8 ⅞, 601 Double courante Qualität 12, 32“ 116 pds 16 % 16 grev Printers aus 32r/46r 168. Ruhig.
Paris, 16. August. (W. T. B.) Rohzucker 880 ruhig, loco 30,50 à 30,75. Weißer Zucker weichend, Nr. 3 pr. 100 kg pr. August 33,25, pr. Sept. 33,30. pr. Oktober⸗Januar 33,75, pr. Januar⸗ April 34,40.
Paris, 16. August. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen ruhig, pr. August 22,30, pr. Septbr. 21,50, pr. September⸗Dezember 21,60, pr. November⸗Februar 21,80. Mehl 12 Marques träge, pr. Beh 46,40, pr. Sept. 46,80, pr. Sep⸗ tember⸗Dezember 47,40, pr. November⸗Februar 47,75. Rüböoöl ruhig, pr. August 55,50, pr. Sept. 55,75, pr. September⸗Dezember 56,25, pr. Januar⸗April 56,75. Spiritus träge, pr. Aug. 42,25, pr. Sept. 41,75, pr. September⸗Dezember 41,25, pr. Januar⸗ April 41,25.
St. Petersburg, 16. August. (W. T. B.) Produktenmarkt. Talg loco 45,00, pr. August 46,00,. Weizen loco 11,50. Roggen lsco 6.10. B loco 3,40. Hanf loco 45,00. Leinsaat loco
New⸗York, 16. August. (W. T. B.) Waaren⸗ bericht. Baumwolle in New⸗York 9ꝛ ³, do. in New⸗Orleans 9 316. Raff. Petroleum 70 % Abel Test in New⸗York 6 8 Gd., do. in Philadelphia 6 ⅝ Ed. Rohes Petroleum in New⸗York — D. 5 ¾ C., do. Pipe line Certificates — D. 61 C. Mehl 3 D. 40 C. Rother Winterweizen loco 81 ½, pr. August — D. 80 C., pr. Septbr. — D. 80 ½ C., pr. Dezbr. — D. 84 ¼ C., Mais (New) 49. Zucker (Fair refining Muscopvados) 4 ⁄16. Kaffee (Fair Rio⸗) 19 ½, do. Rio Nr. 7 low ordinary pr. Sept. 17,90, do. do. pr. Novbr. 18,15. Schmalz Füeect) 7,20, do. Feebvahte 7,00, do. Rohe und
rothers 7,20. Speck nominell. Getreidefracht 2.
Berlin. Central⸗Markthalle, 16 August. Bericht des städtischen Verkaufsvermittlers J. Sand⸗ mann auf Grund amtlicher Notirungen. — Butter. (Reine Naturbutter.) I. Feinste, haltbare Süßrahm⸗ Tafelbutter (bekannte Marken) 102 — 110, II. frische reinschmeckende Tafelbutter 98 — 102, III. feine Tisch⸗ butter 90 — 98 ℳ, IV. SeS. Tischbutter 72 bis 90 ℳ, V. Koch⸗ u. Backbutter 50 — 72 ℳ pr. Ctr. Auktion täglich 10 Uhr Vormittags. — Eier 2,35—
v 250 ℳ netto ohne Abzug pr. Schock. Auktion
täglich 10 Uhr Vorm. — Käse. Import. Emmenthaler 80, Inländ. Schweizer 45 — 58 — 65 ℳ, Back⸗ stein 10— 14—18, Limburger 18 — 28 — 30 ℳ, Rhei⸗ nischer Holländer Käse 55 — 60 — 65 ℳ pr Ctr., Edamer 65, Harzer 2,20 — 2,40 ℳ pr. Kiste. Dtsch. Camem⸗ bert — ℳ pr. Dtzd., Neufchateler ℳ per 100 Stück. Auktion täglich 11 Uhr Vorm. Wild, Reb⸗ böcke 40 — 50 — 55, Damhirsch 40 — 55 ₰, Rothhirsch 30 — 50 ₰, Schwarzwild 25 — 40 ₰ pr. Pfd. Kaninchen 50 — 65 ₰ pr. Stück. Wilde Enten 0,75 — 1,20 ℳ, Schnepfen 3,00 — 4,00 ℳ per Stück. Wildauktion täglich um Uhr Vormittags und 5 ½ Uhr Nachmittags. Fleisch. Rindfleisch 32 — 45 — 56, Kalbfleisch im Fell 38 — 50 — 60, Hammel 40 — 50 — 53, Schweinefleisch 40 — 46 ₰ pr. Pfd. Geflügel, fett, geschlachtet, junge, fette Gänse 60 — 80 ₰ pr. Pfd. Fette Enten 60 bis 80 ₰ pr. Pfd. Tauben 30 — 45 ₰, Poularden 3 — 6 ℳ, Hühner 0,40 — 0,80 — 2,00 ℳ pr. Stück. Geflügel, lebend. Junge Gänse Ia 4 —6 ℳ, IIa 2,00 — 3,00, Enten 0,85 — 1,20 — 1,50 ℳ, junge Hühner 40 — 75 ₰, alte Hühner 0,90 — 1, 10 ℳ, Tauben 30 — 40 ₰ pr. St., Auktion täglich um 9 Uhr Vormittags und 5 ½ Uhr Nachmittags. Obst und Gemüse. Neue weißfleisch. Speisekartoffeln 5 —88 ℳ, Zwiebeln 5 — 7 ℳ pr. 100 Ko., Blumenkohl 8 — 20 — 35 ℳ pr. 100 Ko., Gurken bis 25 ℳ pr. 100 Stck. Einlege⸗ gurken 6 — 8,00 ℳ pr. 100 Stck. Preißelbeeren 8 ℳ pr. Ctr., Süße Kirschen 8 — 15, saure Kirschen 6,50 — 8 ℳ, Blaubeeren 6—7 ℳ, Stachelbeeren 8 — 10 ℳ pr. Ctr. Aprikosen 13 — 22 ℳ Birnen 6 — 12 — 30 — 40 ℳ, Aepfel 8 — 10 — 16 — 20 ℳ pr. Ctr. Pfirsiche 50 — 70 ℳ pr. 50 Ko., Himbeeren 30 — 32, Johannisbeeren 8—9, Reineclauden 15 — 25 ℳ pr. Ctr. — Fische in Eispackung. Hechte 66 —84, Bleie 25 — 48, Zander 70 — 80 — 1,10, Steinbutte 0,83, Seezunge 0,82 — 0,91, Scholle 12 — 30, Schellfisch 10 — 15, Kabliau —, Dorsch —, Ostseelachs 1,10 — 1,30. Aal 0,60 — 1,25, Schleie 70 — 80 ℳ pr. Centner. — Krebse 10 — 12 cm 1,50 ℳ, mittel 3 — 8,50 ℳ, große 10 — 12 ℳ pr. Schock. Hummern 150 — 200 ℳ pr. Ctr. Krabben — ₰. Ge⸗ räucherte und marinirte Fische. Bücklinge 2,50 ℳ pr. Wall in Kisten von 50 Stück, Rauchaal 0,50 — 0,75 — 1,00 — 1,20 ℳ pr. Pfund. Ostsee⸗ Räucherlachs 1,50 — 2,00 ℳ, Flundern 3,50 ℳ pr. Schock.
t vom 17. August, )Or Morgens.
Wetterberi 8 U
.
Temperatur
Bar. auf 0 Gr.
Stationen.
.d. Meeressp red. in Millim. in 0 Celstus
Wind. V Wetter.
5 wolkig N. 1 heiter OSO I halb bed. still heiter WSW 2 heiter still bedeckt
3 Regen
1 wolkig
N
22
Mullaghmore Aberdeen .. Christiansund. Kopenhagen. Stockholm Haparanda St. Petersbrg. Moskau.. Cork, Queens⸗ ö798 halb bed. EE““] wolkig Helder... wolkig Sylt.. 1 wolkenlos Hamburg. Dunsti) Swinemünde bedeckt Neufahrwasser bedeckt Memel ... 2
ö “ Münster... Karlsruhe.. Wiesbaden
München.. Chemnitz.. Berlin... Wien... Breslau. . .
Jle d'Aix. Nisg... 758 Triest 759
1) Abends leichter Regen. ²) Abends und Nachts Gewitter. 8 8
Skala für die Windstärke: 1 = leiser Zug, 2 = leicht, 3 = schwach, 4 = mäßig, 5 = frisch, 6 = stark, 7 = steif, 8 = stürmisch, 9 = Sturm, 10 = starker Sturm, 11 = heftiger Sturm, 12 =
Orkan. Uebersicht der Witterung. Das gestern über Nord⸗Frankreich liegende Mini⸗ mum ist unter geringer Vertiefung schnell ostwärts bis nach Polen fortgeschritten; eine zweite ebenfalls sehr flache Depression liegt beute über England. In Süd⸗Frankreich ist das Barometer gestiegen, doch ist die Luftdruckvertheilung noch sehr gleich⸗ mäßig. Ueber Deutschland herrscht, bei im Süden mäßigen westlichen, im Norden oöͤstlichen Winden, meist trübes und etwas wärmeres Wetter. Besonders im Binnenlande fielen gestern erhebliche Regen⸗ mengen, in Bamberg und Breslau unter Gewitter⸗ erscheinungen. Kaiserslautern meldet 21 mm Regen. Auch in West⸗Oesterreich fanden zahlreiche Gewitter statt. Obere Wolken ziehen über Münster aus Süd, über Kiel aus Westsüdwest. Deutsche Seewarte.
—
G&̊mReIsu
222ͤö2ö2ö2ö2ög — 6—SnEI5=2
90 S2 Zs
8
wolkenlos 2shalb bed. ²) Regen wolkenlos wolkenlos
756 761
3
6 SSSOS
3
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[24783] Oeffentliche gesenenfs. Die Eheleute Babetta, geborene Roos, Wittwe erster Ehe des in Wittlich verlebten Handelsmannes Fer⸗ Kahn, sie selbst Rentnerin, und Isidor Isay. aufmann in Trier, vertreten durch Rechtsanwalt Rheinart, klagen gegen die Erben und Rechtsnach⸗ folger des in Berlingen mit Tode abgegangenen Rentners Philipp Raupach, als: . A. dessen Kinder: 1) Heinrich Raupach, Schreinergeselle zu Koͤln, Gr. Spitze Nr. 45, 2) Sr Raupach, Schreinergeselle in Sieg⸗ urg, 3) Piner Raupach, Commis, früher zu Esch bei ünkerath, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort,
B. die Rechtsnachfolger der in Berlingen (Kreiz Wittlich) verlebten Susanna Faust, ohne besonderen Stand, als:
1) Katharina, geborene Kohl, ohne besonderes Gewerbe, Wittwe des Ackerers Jacob Faust in Berlingen, “
2) Mathias Faust, Maurer, früher in Luxem, jetzt in Chicago, Ward St. 377 Lacke. Wir⸗ Ill. Nord⸗Amerika,
3) die Eheleute Maria Anna Faust, ohne be⸗ sonderen Stand, und Franz Lieser, früher Ackerer in Berlingen, jetzt in Chicago Mo⸗ hawk Street Nr. 131, Ill. Nord⸗Amerika,
4) Anton Faust, früher Tagelöhner in Berlingen,
jetzt in Platten (Kreis Wittlich),)
5) die Ehe⸗ und Ackersleute Katharina Faust und Joseph Menth, früher in Berlingen, jetzt ohne besonderen Stand, vertreten durch ihren gerichtlich bestellten Pfleger, den Ge⸗ schäftsmann Peter Bungert zu Wittlich,
wegen Forderung,
mit dem Antrage: Wolle Königliches Landgericht die
Beklagten kostenfällig verurtheilen, an die Kläger zu
zahlen 1545 ℳ nebst Zinsen zu 5 % von 1500 ℳ
vom 15. August 18822 und von 45 ℳ vom Klage⸗
tage ab, mit der Maßgabe, daß die Beklagten sub A.
für je 386 ℳ 25 ₰ nebst Zinsen zu 5 % von 375 ℳ
vom 15. August 1882 und von 11,25 ℳ vom Klage⸗
tage ab haften, die Beklagten ad B 1 für 96,56 ℳ
nebft Zinsen zu 5 % von 93 ℳ 75 ₰ vom 15. August
1882 und von 2,81 ℳ vom Klagetage ab, und die
Beklagten B 2—5 für je 72,42 ℳ nebst Zinsen zu
5 % von 70,31 ℳ vom 15. August 1882 und von
2,11 ℳ vom Klagetage ab, 8 1 die Beklagten sub B. auch die Kosten der Arrest.
prozedur beim Königlichen Amtsgericht Berneastel
G. 4/87 zur Last setzen; 1 “ das Urtheil ohne, eventuell mit Sicherheitsleistung
für vorläufig vollstreckbar erklären; und laden den Beklagten Peter Raupach, Commis,
früher zu Esch bei Jünkerath, jetzt ohne bekannten
Wohn⸗ und Aufenthaltsort, zur mündlichen Ver⸗
handlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer
des Königlichen Landgerichts zu Trier auf
den 18. November 1887, Vormittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗
richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. X“ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. Trier, den 12. August 1887. 3
Oppermann,
Gerichtsschreiber des Königlichen
[24782] D
Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung.
Der Privatmann August Andrä zu Erfurt, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Ehrlich daselbst, klagt gegen den Asphalteur Hermann Kramer, Mit⸗ inhaber der früheren Firma Kramer & Zilling zu Erfurt, jetzt in unbekannter Abwesenheit, wegen 130 ℳ, Theilbetrag eines am 21. April 1879 erhaltenen baaren Darlehns, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten Kramer zur Zahlung von 130 ℳ und auf vorläufige Vollstreckbarkeits⸗ erklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Erfurt, Abthei⸗ lung VII., auf 3 den 26. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Erfurt, den 12. August 1887.
Roscher, b als Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Abtheilung VII. ——— · —‧‧
9) Theater⸗Anzeigen.
Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater. irektion: Julius Fritzsche. Chausfseestraße 25—36. Donnerstag: Mit neuer Ausstattung zum 6. Male: Farinelli. Operette in 3 Akten mit Benutzung eines älteren Stoffes von Willibald Wulff und Charles Caßmann. Musik von Zumpe. In Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Dirigent: Hr. Kapell⸗ meister Federmann.
Anfang 7 Uhr.
Von 6—7 Uhr: Bei günstiger Witterung: Großes Garten⸗Concert. 8
Preise der Plätze wie gewöhnlich.
Freitag: Farinelli.
Residenz-Theater. Direktion: Anton Anno. Donnerstag: Zum 3. Male: Das Glas Wasser. Lustspiel in 5 Aufzügen von A. C. Scribe. Regie: Anton Anno.
Kralls Theater. Donnerstag: Die Zauber⸗ flöte.
Freitag: Gastspiel des Fräul. Jenny Broch. Lucia von Lammermoor.
Täglich: Bei günstiger Witterung vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter elektrischer Be⸗ leuchtung des Sommergartens: Großes Doppel⸗ Concert. 1 1 “ des Concerts 5 ½ Uhr, der Vorstellung
r.
Billets à 3 ℳ, 2 ℳ, 1 ℳ 50 ₰ und Abonne⸗ ments⸗Billets à Dtzd. 9 ℳ sint vorher zu haben an der Kasse, bei den Herren Bach, Unter den Linden 46, Schirmer u. Möllendorf, Unter den Linden 48, Lindenberg, Leipzigerstr. 50 a., und im Invalidendank, Markgrafenstr. 51a.
Belle-Alliance-Theater. Donnerstag: Gast⸗ spiel der Mitglieder des Residenz⸗Theaters und des Hrn. Hecht, von Hoftheater zu Kassel. Zum 8. M.: Tricoche und Cacolet. Posse in 5 Akten von Meilhac und Halévy.
Im Sommergarten: Doppel⸗Concert. Im letzten Theil, bei bengalischer Beleuchtung: Große Schlacht⸗ musik von H. Saro.
Auftreten des Schweizer Doppel⸗Quartetts Wacker (4 Damen und 4 Herren in Nationaltracht), der Wiener Duettisten Herren Schmutz und Rück, des Wiener Schnab'l⸗Trios (Herr und Frau Schnab! und Herr Walder) und der Geschwister Laura, Amalie und Gisela Neumann.
Abends: Brillante Illumination durch 20 000
Gasflammen. der Vorstellung
Anfang des Concerts 6 Uhr, Im Sommer⸗
7 Uhr Freitag: Tricoche und Cacolet. .L Drei Musikcorps.
garten: Großes Elite⸗Concert.
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Das Abonnement beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. G Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; , 1““ für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition . „ 3. “
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate
nimmt an: die Königliche Expeditio des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
1“]
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten a. D. von Drygalski, bisher Brigadier der 5. Gendarmerie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ringe; dem Bibliothekar der Königlichen Museen in Berlin, Dr. phil. Festeten und dem Bürgermeister Technau zu Schwetz den othen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Direktor der Breslauer Baubank, Kommissions⸗Rath Milch, den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse; dem Partikulier Leopold von Baehr zu Ragnit das Kreuz der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie den Lehrern Galinowski zu Hirsch⸗ berg im Kreise Allenstein, Brassel zu Lichtenau im Kreise Witzenhausen und Möbis zu Wuthenow im Kreise Ruppin den Adler der Inhaber desselben Ordens zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar: des Fürstlich reußischen (j. L.) Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Major Freiherrn von Bothmar im Infanterie⸗ Regiment Nr. 136; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Second⸗Lieutenant von Bülow im 1. Garde⸗Regi⸗ ment z. F.; 1 der Fürstlich schaumburg⸗lippischen silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Sergeanten Blaeser im Westfkälischen Jäger⸗ Bataillon Nr. 7 ferner: des Ritterkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: dem zum Auswärtigen Amt kommandirten Second⸗Lieute⸗ im 3. Badischen Dragoner⸗Regiment Prinz Karl Nr. 22, Grafen von Pückler; des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter Klasse: dem Second⸗Lieutenant Müller I. vom Reitenden Feld⸗
jäger⸗Corps. 1
Deutsches Reich.
Dem Kaiserlichen Konsul Espitalier in Cette ist die
nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst ertheilt worden.
8
Rekursentscheidungen
es Schmieds Heinrich S. zu M., Klägers und Rekurs⸗ beklagten, wider die Hannoversche Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft, Be⸗ klagte und Rekursklägerin, hat das Reichs⸗Versicherungsamt in seiner Sitzung vom 13. Juni 1887 nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: Der Rekurs gegen das Urtheil des Schiedsgerichts für ie Sektion I der Hannoverschen Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft vom 8. Januar 1887 wird zurückgewiesen.
Gründe.
Der Schmied Heinrich S. aus M., welcher ständig in dem Be⸗ triebe des Thurmuhrfabrikanten A. in B. beschäftigt war, ist am 19. Mai 1886, als er bei dem Einbringen und Richten des Gebälks in einem neuen Fabrikgebäude des A. Hülfe leistete, von einem herab⸗ stürzenden Balken getroffen und verletzt worden.
Der Zimmermeister W. in B., welcher die Zimmerarbeiten in dem A.'schen Neubau im Akkord übernommen hatte, hat unter dem 20. Mai 1886 Unfallanzeige an die Hannoversche Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft erstattet. 8
Der Vorstand der Sektion I der letzteren hat mittelst eines unter dem 16. September 1886 an den Schmied S. Bescheides die Entschädigungspflicht abgelehnt, weil S. zur Zeit des Unfalls keineswegs zu W., der Mitglied der Hannoverschen Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft ist, sondern lediglich zur Firma A. in festem Lohnverhältnisse gestanden habe und folgeweise bei der Genossen⸗ schaft, welcher die Letztgenannte angehört, versichert sein müsse.
„Auf die hiergegen von S. eingelegte Berufung hat das Schieds⸗ gericht am 8. Januar 1887 unter Aufhebung jenes Bescheides die beklagte Berufsgenossenschaft verurtheilt, dem S. eine nach Maßgabe 2 Unfallversicherungsgesetzes festzusetzende Entschädigungsrente zu
hlen.
erlassenen 1—
Dieses Urtheil ist dem Genossenschaftsvorstand am 1. Februar
1887 zugestellt worden. . Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, daß S., der mit einigen anderen Arbeitern von der a A. dem Zimmermeister W. zur Hülfe bei dem Einbringen und Richten des Gebälks überwiesen worden war, zur Zeit des Unfalls in dem Betrieb des W. beschäftigt gewesen sei (§. 1 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes). Denn Letzterer habe das Einbringen des Gebälks kontraktlich übernommen gehabt; diese Bauausführung, für welche S. zur Beihülfe überwiesen gewesen, sei ein Theil des W.schen Gewerbebetriebs. W. sei demgemäß als der Unternehmer zu betrachten, der den ihm von dem Bauherrn überwiesenen S. zur Ausführung iner von ihm übernommenen Leistung herangezogen und somit ihn beschäftigt habe. Dies erhelle noch besonders daraus, daß die Ueberweisung der A.'schen Arbeiter an W. nach Inhalt der polizeilichen Untersuchungs⸗Verhandlungen unter der ausdrücklichen Verabredung erfolgt sei, daß die von A. zu stellen⸗ den Arbeiter während der in Rede stehenden Arbeit hinsichtlich der Unfallgefahr den übrigen Arbeitern des W. gleichgestellt sein sollten. Darauf aber, ob und von wem S. Lohn, bezüglich festen Lohn er⸗ halten habe, und ob die Beschäftigung im W.'schen Betriebe eine dauernde oder nur vorübergehende sei, komme nach dem Unfall⸗ versicherungsgesetz Nichts an.
Daß bei der mündlichen Vereinbarung zwischen A. und W. hin⸗ sichtlich der von Ersterem zu den Zimmerarbeiten zu stellenden Hülfs⸗ mannschaften von A. die ausdrückliche Bedingung gestellt und von W. genehmigt worden ist, daß die Hülfsarbeiter hinsichtlich der Unfall⸗ gefahr den übrigen Arbeitern des W. gleichgestellt sein sollten, dies hat A. in seiner Eingabe vom 21. Oktober 1886 behauptet, und hat der Magistrat zu B. gelegentlich der Unfalluntersuchung am 26. Juli jsas, uger Ziffer IV des von W. und A. unterschriebenen Protokolls estge tellt. u t 8
Die Berufsgenyssenschaft hat das schiedsgerichtliche Urtheil mit Rekurs vom 26. Februar 1887, eingegangen beim Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt am 28. Februar, angefochten und unter Bezugnahme auf die Rekursentscheidung vom 1. Februar 1887 (Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. von 1887 Seite 29 Ziffer 279) bestritten, daß S. zur Zeit des Unfalls als im W.'schen Betriebe beschäftigt angesehen werden könne. 1
In der Rekursschrift ist zugleich die Zuständigkeit des Schieds⸗ gerichts um deswillen bemängelt, weil es zweifellos sei, daß sich der Unfall nicht in einem zur Berufsgenossenschaft gehörigen Betriebe ereignet habe und daher nicht das Schiedsgericht habe entscheiden dürfen, sondern nach §. 59 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes die untere Verwaltungsbehörde habe thätig werden müssen. Hieran an⸗ knüpfend wird in erster Linie die Annullirung des schiedsgerichtlichen Urtheils beantragt.
Eventuell wird beantragt, die Streitsache mit Rücksicht darauf, daß S. vom 19. Mai 1886 bereits erwerbsunfähig gewesen und die Erwerbsunfähigkeit zur Zeit der Rekurseinlegung noch andauerte, für appellabel zu erklären.
In dritter Reihe wird eventuell beantragt, daß unter Aufhebung des schiedsgerichtlichen Urtheils die Sache an die Vorinstanz zurück⸗ verwiesen werde.
Der Rekursbeklagte hat um Abweisung des Rekurses gebeten.
8 erfichelcs. der Kostenerstattung sind von keiner Seite Anträge gestellt.
Es war, wie geschehen, zu erkennen.
Der von der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Schieds⸗ gerichts gerichtete Angriff ist verfehlt. 6
Es steht keineswegs fest, daß sich der Unfall nicht in einem zur Berufsgenossenschaft gehörigen Betriebe ereignet hat. Dies ist viel⸗ mehr gerade die Hauptstreitfrage, und jedenfalls behauptet der Kläger seinerseits ausdrücklich, zur Zeit des Unfalls, am 19. Mai 1886, in dem Betriebe des Zimmermeisters W. von diesem beschäftigt gewesen zu sein und den Unfall in dessen Betriebe erlitten zu haben. Da nun der W. unbestritten Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft ist, so war die Beklagte verpflichtet, über den Entschädigungsanspruch des Klägers einen Bescheid nach §. 59 Absatz 3 a. a. O. zu erlassen, und dem Kläger stand nach §. 62 Absatz 2 daselbst gegen diesen Be⸗ scheid die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu, welche bei dem Schiedsgericht für die beklagte Berufsgenossenschaft anzu⸗ bringen war. Die Voraussetzungen der von der Beklagten als in erster Linie anwendbar in Bezug genommenen, höchst subsidiären Vor⸗ schrift des §. 59 Abs. 4 a. a. O. liegen somit nicht vor (zu ver⸗ gleichen „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1886 Seite 125 Nr. 1 Absatz 2, 1887 Seite 28 Ziffer 278).
Was ferner die von der Beklagten in ihrer Rekursschrift an⸗ feregte Frage nach der Zulässigkeit des Rekurses betrifft, so muß die⸗ elbe unbedingt bejaht werden, weil es sich hier nicht um eine vor⸗ aussichtlich vorübergehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinne des §. 57 Absatz 1 Ziffer 1b in Verbindung mit §. 63 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes handelt, da zur Zeit der Rekurseinlegung die Erwerbzunfägigkeit des Klägers nach dem Attest des Dr. K. vom 18. Februar 1887 noch fortbestand, und das Ende derselben, wenn auch in der Zukunst wahrscheinlich, doch noch nicht bestimmt abzu⸗ sehen war (vergl. „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1887 Seite 137 Ziffer 334). 1 1
In der Sache selbst hängt die Entscheidung davon ab, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls von dem Zimmermeister W. in dessen Betrieb beschäftigt gewesen ist und den Unfall bei diesem Betrieb erlitten hat (§. 1 Absatz 1 und 2 a. a. O.). Diese Frage muß aber mit dem Schiedsgericht bejaht werden, indem den zutreffenden Gründen desselben beizutreten ist.
Zunächst kann nichts darauf ankommen, ob S. zu W. in einem festen Lohnverhältniß gestanden und ob er überhaupt Lohn bezogen hat. Denn wie selbst ungelohnte Personen in einem versicherungs⸗ pflichtigen Betriebe beschäftigt und in demselben versichert sein können (vergl. „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1885 Seite 3 Ziffer 10), so wird die Zugehörigkeit zu einem Betriebe und das Ver⸗ sichertsein in demselben nicht ahe dadurch ausgeschlossen, daß dem Arbeiter, gleichviel aus welchen Gründen, der Lohn von einem Dritten gezahlt wird. Freilich wird in der Regel das Lohnverhältniß ein Erkennungsmittel für das Beschäftigungsverhältniß in dem Sinne
sein, daß, wer den Lohn zahlt, damit zu erkennen giebt, daß er für
seine Zwecke die Kraft des Arbeiters hat dienstbar und nutzbar machen wollen; indessen muß dies nicht immer zutreffen.
Da dem Unfallversicherungsgesetz der Gedanke zu Grunde liegt, daß diejenigen Betriebe, beziehungsweise Betriebsunternehmer, welche Arbeiter einstellen, um sich deren Arbeitsleistung unmittelbar anzu⸗ eignen und zur Erzielung des Unternehmergewinns zu verwerthen, auch die mit der Beschäftigung der Arbeiter verbundene Unfallgefahr — zwar nicht einzeln, sondern in korporativer Zusammenfassung — tragen sollen (§. 1 Absaß 1, §. 9 Absatz 1 a. a. O.), so kommt es für die Frage nach dem Arbeitgeber wesentlich darauf an, wer als Herr der Arbeit in dem Sinne zu betrachten ist, daß ihm eine unmittelbare
zerfügungsgewalt über die Arbeitsleistung zukommt, wem mit andern Worten der Werth der Arbeit unmittelbar zum Vortheil, der Unwerth derselben oder vollends der durch dieselbe verursachte positive Schaden zum Nachtheil gereicht.
Von diesem Gesichtspunkte aus muß der W.ssche Betrieb als derjenige angesehen werden, für den am 19. Mai 1886, wenn auch nur zeitweilig, die S.'sche Arbeitskraft dienstbar gemacht worden ist. Denn auf Grund der polizeilichen Feststellungen, insbesondere des Protokolles über die ortspolizeiliche Untersuchung vom 26. Juli 1886, ist als erwiesen zu erachten, daß W. bei Uebernahme der Zimmer⸗ arbeiten sich die Stellung der Hülfskräfte ausdrücklich ausbedungen hat, wie dies in jener Gegend üblich, daß andererseits der Bau⸗ herr A. dabei ausdrücklich die Bedingung gestellt hat, da die von ihm zu stellenden Arbeiter hinsichtlich der Unfall gefahr wie die übrigen Arbeiter des W. gestellt sein sollten, und daß W. auf diese Bedingung eingegangen ist. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung noch die eidliche Vernehmung des A. und W. über das von ihnen nach dieser Richtung hin getroffene Ab⸗ kommen beantragt, auf diesen Antrag war jedoch nicht weiter einzu⸗ gehen, da jenes Abkommen durch die polizeilichen Ermittelungen in genügender Weise klargelegt, und insbesondere das obenerwähnte Pro⸗ tokoll vom 26. Juli 1886 sowohl von W. als von A. anstandslos unterzeichnet ist.
Wenn nun auch die Versicherungspflichtigkeit eines Arbeiters sich nicht nach Privatwillkür, sondern lediglich nach dem Gessetze richtet, so ist doch jenes Abkommen bedeutsam für Beurtheilung des von den Kontrahenten beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses, in welches die Hülfsarbeiter eintreten sollten. Aus jener Vereinbarung ergiebt sich aber, daß nicht blos ein Nebeneinanderwirken der W.'schen Betriebs⸗ arbeiter einerseits und der Arbeiter des A. andererseits in der Weise
ewollt war, daß W. dieses Zusammenwirken zulassen, der Bauherr aber Herr der Arbeit der von ihm gestellten Hülfenennschaft bleiben und mithin auch die mit der Arbeit der letzteren verbundene Gefahr tragen sollte, — sondern daß vielmehr eine vorübergehende Aufnahme der vom Bauherrn gestellten Arbeiter in den W.'schen Be⸗ trieb und lediglich ein einheitliches Wirken des durch Hülfskräfte ver⸗ stärkten Baugewerbebetriebes mit einheitlicher Verantwortlichkeit des W. beiderseits beabsichtigt war. W. sollte und wollte die Hülfs⸗ arbeiter als seine Arbeiter beschäftigen.
Daß auf diese Weise auch zwischen W. und S. ein Arbeitsver⸗ hältniß für die kritische Zeit begründet worden war, dürfte nicht zu bezweifeln sein. Wenn in dieser Richtung auch weniger Werth darauf zu legen ist, daß S. jetzt nachträglich in der Rekursbeantwortung angiebt, seine Verwendung im W.’schen Betriebe sei mit seiner Zu⸗ stimmung erfolgt, und wenn auch aus den Akten über eine frühere ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses Nichts zu entnehmen ist, so hat doch S. durch seine thatsächliche bö beim Richten des Gebäudes stillschweigend genehmigt, daß er in der von A., seinem regelmäßigen Arbeitgeber, beabsichtigten Weise beschäftigt werde.
Ist hiernach der S. aber, als er am 19. Mai 1886 beim Ein⸗ bringen und Richten des Gebälkes in einem neuen Fabrikgebäude des A. Hülfe leistete und dabei einen Unfall erlitt, in dem Betriebe des Zimmermeisters W. von diesem beschäftigt gewesen, so ist auch die Beklagte verpflichtet, ihn nach Maßgabe des Unfallversicherungsgesetzes zu ö. und mit Recht vom Schiedsgericht hierzu verurtheilt worden. Demgemäß war der Rekurs der Beklagten gegen das Vorder⸗ urtheil zurückzuweisen.
Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch mit der von der Beklagten angeführten Rekursentscheidung vom 1. Februar 1887 in Sachen Th. wider die Hamburgische Baugewerks⸗Berufsgenosse schaft („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ von 1887 Seite 29 Ziffer 279); denn dort waren die thatsächlichen Verhältnisse in wesen licher Beziehung anders gestaltet, als im vorliegenden Falle. Dort war davon auszugehen, daß der Baugewerbetreibende die vom Bau⸗ herrn gestellten Arbeiter nicht angenommen, sondern bei der Bauausführung nur zugelassen hat, und zwar nicht etwa unter solchen begleitenden Umständen, welche den Schluß rechtfertigen würden, daß die Uebernahme des in der Regel durch den Bauherrn beschäftigten Arbeiters in den Betrieb des Baugewerbetreibenden beabsichtigt war und thatsächlich erfolgt ist. 8
Das Bedenken endlich, daß bei der vorstehend entwickelten Auf⸗ fassung der Entschädigungspflicht der Rekursklägerin nicht die Beitrags⸗ pflicht des Betriebsunternehmers genau entsprechen würde, findet seine Erledigung darin, daß im §. 10 Absatz 1 und §. 71 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes für die Bemessung der Beitragspflicht nicht die in einem bestimmten Betriebe wirklich ausgezahlten, das heißt von dem bestimmten Betriebsunternehmer bestrittenen Löhne, sonder die in dem betreffenden Betriebe „verdienten“ Löhne als maßgebend bezeichnet sind. Wenn nun auch nach der gewöhnlichen Gestaltung des Geschäftslebens in der Regel die Löhne von demselben Betriebe bestritten werden, in dem sie verdient worden sind, so ist doch nich ausgeschlossen, daß in besonders gearteten Fällen, wie in dem vor liegenden, Löhne als in einem bestimmten Betriebe „verdient“ gelten müssen, obgleich dieselben nicht von diesem Betriebe aus, sondern von einer dritten Seite bezahlt worden sind. 8
Unter diesen Umständen ist die Meinung der Beklagten, die dem S. als Hülfsarbeiter gezahlten Löhne kämen für die Berufsgenossen⸗ schaft, fre gen diese zahlen solle, Pr nicht in Betracht“, nicht zu⸗ treffend: W. hat allerdings die von S. und anderen, unter gleichen Umständen von ihm beschäftigten Hülfsarbeitern in seinem Be⸗-⸗ triebe verdienten Löhne in der gemäß §. 71 Absatz 2 a. a. O. von ihm einzureichenden Nachweisung aufzuführen, und bei der Feststellung
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