Lungenseuche unter dem Rindvieh ausgebrochen.
bestimmung des Kleinhandels mit
1“ 2 1“
werden sodann die Vorstandsmitglieder eine schriftliche .-eneee stellung machen, welche nach den sich ergebenden Umständen der als Anhang nachfolgen oder einer neuen Auflage einverleibt werden soll. — Dem Werk ist das Bildniß des Verfassers beigegeben. — Ein be⸗ sonderer Atlas enthält die Zeichnungen und Musikbeispiele mit Zorn's choregraphischer Schrift unter den Noten. Auf die numerirten Tafeln desselben wird im Text verwiesen. Unter den Figuren sind die ent⸗ sprechenden choregraphischen Zeichen beigefügt, und die Erklärung der⸗ selben folgt im Text, wie es das Bedürfniß im Lehrgange mit sich bringt. — Außerdem gehört zu der Grammatik ein Notenbeft, ent⸗ haltend eine Sammlung von Tanzmusikstücken für das Pianoforte mit leichter Begleitung, welche, da die Melodie nur in der oberen Linie liegt, danach auch von einer Violine ohne Begleitung gespielt erden können. — Die gute Ausstattung des Werks und der Beihefte
erdient besondere Hervorhebung. München, 14. September. (W. T. B.) Der Professor der
Rechte an der hiesigen Universität, A. von Brinz, ist gestorb
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Milch⸗Zeitung. Organ für die gesammte Viehhaltung und das Molkereiwesen. (Heinsius, Bremen.) Nr. 36. (Probe⸗Nummer.) — Inhalt: Das Kerry⸗Vieh. — Die polizeiliche Beaufsichtigung des Milchhandels. Von Dr. P. Vieth in London. — Ansteckende Hausthierkrankheiten. Rothlaufartige Infektionskrankheit bei jungen Rindern. — Allgemeine Berichte. Der Tretgöpel mit geneigtem Boden. — Rindvieh und Rindviehhaltung in den Heidedistrikten an der preußisch⸗niederlän⸗ dischen Grenze, nebst einigen Bemerkungen über Koch⸗ und Brüh⸗ futter. — Erntcaussichten in Preußen. — Zur Hebung der Viehzucht in Nassau. Zur Zusammensetzung der Sandwicke. — Selbst⸗ entzündung von Heu. — Die hamburgische Ein⸗ und Ausfuhr von Milch und Molkereiprodukten 1886. — Ausstellungen. Deutschland. Landwirthschaftliche Landes⸗Ausstellung in Bautzen. — Italien. Internationale Molkerei⸗Ausstellung in Parma. — Tagesgeschichte. Deutschland. Koloradokäfer. — Erhöhung des Getreidezolls. — Gesellschaft für Spiritus⸗Verwerthung. — Vereinswesen und Ver⸗ sammlungen. Verein schweizerischer analytischer Chemiker. — Literatur. Oldenburger Stammregister. — Personalien. — An⸗ und Verkäufe von Vieh. — Marktberichte. — Wie hat sich ein ordnungsmäßiger Betrieb einer Zentrifugen⸗Meierei mit täglich 2 — 3000 Litern Milch ungefähr zu gestalten? — Dampfturbinen⸗Butterfaß. — Rundschau. — Sprechsaal. Zum Kühlen der Milch. — Sebin. Was ist Sebin? — Anzeigen. — Der letzte volle Bogen der Milch⸗Zeitung, große Ausgabe, erscheint seit dem 1. Oktober 1887 in neuer Eintheilung 8 dem Titel „Kleine Milch⸗Zeitung“ und wird auch apart ab⸗ gegebe G
—
Veterinärwesen.
Vereinigte Staaten von Amerika.
“ 8 1““ einigen Viehhöfen der Stadt Detroit, Michigan, ist die
Gewerbe und Handel.
Ueber die so viel umstrittene Frage der Höhe der Ver⸗
waltungskosten der Berufsgenossenschaften äußert sich der sehr sorgfältig und übersichtlich ausgearbeitete zweite Ver⸗ waltungsbericht der Knappschafts⸗Berufsgenossenschaft folgender⸗ maßen: Die gesammten Verwaltungskosten der ganzen Genossen⸗ schaft betragen für das volle Jahr 1886 = 175 119,33 ℳ, d. i. bei 343 619 versicherten Personen auf den Kopf der Versicherten 50,9 ₰; es entspricht dieser Betrag annähernd dem von uns von vornherein als wahrscheinlich bezeichneten Satz. Obgleich das Umlage⸗ und nicht das Kapitaldeckungsverfahren für die Berufsgenossenschaften besteht, so betragen die gesammten Verwaltungskosten der fünf ersten Quar⸗ tale, einschließlich aller Kosten der ersten Einrichtung, und obwohl für das erste Quartal (die ersten dreizehn Wochen) nur ganz unbedeu⸗ tende Entschädigungsbeträge gezahlt wurden, nur 11,6 % der für diesen umzulegenden Summe. Berechnet man die Verwaltungs⸗ osten für das Jahr 1886 allein, so ergeben sich nur 6,9 %. Zwar werden die Verwaltungskosten mit der allmählich steigenden Höhe der Entschädigungsbeträge noch etwas zunehmen, aber das Prozentver⸗ hältniß wird sich von Jahr zu Jahr günstiger gestalten und ohne Seeg. mit der Zeit den Satz von 4 —5 % der umzulegenden Summe erreichen.
— Aus den Plenarsitzungen der Handelskammer zu Frankfurt am Main. Um die Frage zu erörtern, in welcher Weise den Forderungen des Mainverkehrs von hier aufwärts ent⸗ sprochen werden könne, hält die Handelskammer eine gemeinschaftliche Berathung der Handelsvorstände des Obermains für wünschenswerth und ersuchte in einem Rundschreiben vom 28. Juni cr. die in Frage kommenden Handelskammern um Aeußerung darüber, ob sie sich an einer gemeinschaftlichen Berathung durch Delegirte betheiligen würden. Nachdem hierauf die letzte Antwort am 31. August cr. eingegangen war und nunmehr 10 Handelsvertretungen des Obermains sich zusagend geäußert haben, hat die Handelskammer eine Konferenz auf Mittwoch, den 21. September cr., Vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaal der 11 “ 8
In Folge der Verfügung des Königlichen Amtsgerichts vom 1. August 1887 gegen einen hiesigen Weinhändler, 95 Rum, Liqueur und Cognac in einzelnen versiegelten Flaschen verkauft hatte, ohne vorher eine Konzession zum Kleinhandel für Branntwein eingeholt zu haben, richteten die hiesigen Weinhändler an die Handelskammer eine Eingabe, in welcher die Ansichten und Wünsche der durch vor⸗
enannte Entscheidung beunruhigten Geschäftshäuser niedergelegt sind.
ie Handelskammer hat die Wünsche der h an maß⸗ gebender Stelle befürwortet und in Beziehung auf die betreffende richterliche Entscheidung hervorgehoben, daß das Gesetz, auf Grund dessen der bereits erwähnte Weinhändler bestraft wurde (die Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883, §. 33), eine Begriffs⸗ Spiritus u. f. w. nicht enthält
und daß landesgesetzliche Bestimmungen hierüber in Frankfurt nicht
Handelskammer nahm daher keinen Anstand, es als im höchsten Grad
theilt die dortige Handelskammer mit, Garantiesumme von 1500 ℳ für den Fall gezeichnet hätten,
existiren. Da nun, bei dem Mangel einer gesetzlichen Definition von „Kleinhandel“, die deutschen Gerichte möglicherweise sehr verschiedene
Auffassungen hierüber ihren Urtheilen zu Grunde legen und nament⸗ lich die Grenzen zwischen Kleinhandel und Großhandel hier keineswegs
fest bestimmt sind, so droht eine Rechtsunsicherheit und Rechtsungleich⸗ heit, welche geeignet ist, den Handel empfindlich zu schädigen. Die
wünschenswerth zu bezeichnen, daß behördlicherseits feste Normen in dieser Hinsicht gegeben werden und daß solche nicht in den Handel
beschränkendem vexatorischen Sinne erfolgen.
Wegen Herstellung mit Hanau
daß die Interessenten eine
Taxe für 5 Minuten Sprechzeit auf 50 ₰ festgesetzt werde. Die hiesige Handelskammer befürwortete die Fernsprechverbindung zwischen
einer Fernsprechverbindung
Frankfurt und Hanau bezw. Offenbach sowie die Seitens der Inter⸗ essenten gewünschte Herabsetzung der Gebühren.
Die Königliche Eisenbahn⸗Direktion hierselbst theilt mit, daß die
ursprünglich mit Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom
1. August 1883 Sendungen zur Ausfuhr nach Frankreich und Spanien
8
Sprit⸗ ꝛc. auf ein wei⸗
genehmigten Ausnahmetarife für
teres Jahr bestehen bleiben können.
Durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom
23. August cr. wird der Handelskammer mitgetheilt, daß als End⸗
termin für
die Anmeldungen zur internationalen Ausstellung in welche vom 31. August 1888 bis 31. Januar 1889
währen soll, der 31. Oktober 1887 festgesetzt worden ist.
Vom Königlich bayerischen General⸗Konsul, Stadtrath Metzler, ist der Handelskammer ein Aufruf zur Betheiligung an der Deutsch⸗ nationalen Kunstgewerbe⸗Ausstellung zu München 1888, sowie ver⸗ schiedene Programme über die Ausführungsbestimmungen für die Aus⸗
rammatik
8
steller übersandt
S 1¹ Die Schriftstücke liegen auf der Handelskammer zur Einsicht der Interessenten aus. — Die „Frankf. Ztg.“ berichtet vom 12. d. M.: Unter reger Betheiligung wurde heute in den Lokalitäten der Effekten⸗Sozietät der dritte Börsentag für die Lederindustrie am hiesigen Platz abgehalten. Die zahlreiche Versammlung wurde Namens der südlichen und westlichen Gruppe deutscher Lederfabrikanten, sowie des Frankfurter Lokal⸗Comités begrüßt. In der Begrüßungs⸗Ansprache wurde darauf hingewiesen, daß der Monat Januar zur Abhaltung der Lederbörse besonders geeignet erscheine, weil um diese Zeit die Fest⸗ setzung der Preise für Häute, Rind ꝛc. erfolge und eine Besprechung der Interessenten daher in jenem Monat erwünscht sei. In Berücksichti⸗ gung dieser Verhältnisse wurde die Abhaltung des nächsten Börsen⸗ tages für die Lederindustrie in Frankfurt a. M. auf Montag, den 9. Januar 1888, festgesetzt. Ehe sodann die Erschienenen in den Meinungsaustausch über die Geschäftslage ꝛc. eintraten, wurde die Präsenzliste verlesen,— welche die Anwesenheit von 400 — 500 in⸗ und ausländischen Interessenten der Häute⸗ und Lederbranche sowie ver⸗ wandter Geschäftszweige ergab.
„— Nach dem Jahresbericht der Vereinigten vorm. Gräfl. Einsiedel’'schen Werke zu Lauchhammer betrug die Pro⸗ duktion auf den Werken der Gesellschaft in 1886/87 33 203 116 kg gegen 31 794 583 kg in 1885/86; der Versandt belief sich auf 5 788 760 ℳ gegen 5 817 489 ℳ; beschäftigt waren am 30. Juni cr. 2234 Mann gegen 2189 Mann in demselben Zeitpunkt des Vorjahrs. Die Bestände an Immobilien betrugen am 30. Juni cr. 4 470 903 ℳ, an Modellen, Werkzeugen, Inventar 352 049 ℳ Der Betriebs⸗ gewinn stellte sich auf 968 930 ℳ Der Reservefonds ist auf 23 811 ℳ angewachsen. Der nach Abschreibungen verbleibende Gewinn be⸗ trägt 368 781 ℳ Davon gehen 18 439 ℳ an den Reservefonds, 18 439 ℳ Tantième an den Aufsichtsrath, 18 439 ℳ Tantième an den Vorstand, 281 250 ℳ = 5 % Dividende an die Aktionäre; von den verbleibenden 32 960 ℳ sollen 30 000 ℳ behufs weiterer Konsoli⸗ dirung der Gesellschaft zu einer außerordentlichen Reserve zurückgestellt und der Rest von 2960 ℳ auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Amsterdam, 13. September. (W. T. B.) Die heute von der Niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Kaffee⸗ Auktion eröffnete für Nr. 1 zu 54 ½, Nr. 2 53 ¾ à 54, Nr. 10 53 ½ à 53 ¾, Nr. 12 52 ¾ à 53, Nr. 15 52 ¾ à 53, Nr. 18 54 ½ à 55, Nr. 19 53 ¾ à 54, Nr. 20 54 ¼ à 54 ½, Nr. 24 54 ¾ à 55 (cfr. Börsen⸗
Beil.). London, 13. September. (W. T. B.) Wollauktion. Tendenz stetig, Preise
11 600 B. angeboten, 10 000 B. verkauft. unverändert. Mailand, 14. September. (W. T. B.) Die Einnahmen des italienischen Mittelmeer⸗Eisenbahnnetzes während der ersten Dekade des Monats September 1887 betrugen, nach provisorischer Ermittelung, im Personenverkehr 1 414 305, im Güterverkehr 1 881 331, zusammen 3 295 636 Lire, gegen 3 117 087 Lire im gleichen Zeitraum des vorigen Jahrs, mithin mehr 178 549 Lire.
New⸗York, 12. September. (W. T. B.) Weizen⸗Ver⸗ schiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach 11.1 115 000, do. nach Frank⸗ reich 8000, do. nach anderen Häfen des Kontinents 46 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 40 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents — Orts.
— 13. September. (W. T. B.) Der Werth der in der ver⸗ gangenen Woche ausgeführten Produkte betrug 4 926 899 Doll.
dem Bureau
13. September. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer ist heute auf der Heimreise in Plymouth ange⸗ hat heute auf
London, „Athenian“ kommen und der Union⸗Dampfer „Spartan“ der Ausreise Madeira peassirt.
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
Rumänien.
8 Die bezüglich der Provenienzen des zwischen Manfredonia und Gasta liegenden italienischen Küstengebiets rumänischerseits angeordneten Quarantänemaßregeln („Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 197 vom 24. August 1887) sind nunmehr auch auf Provenienzen des Küsten⸗ theils von Civita⸗Vecchia bis Ancona ausgedehnt worden.
Berlin, 14. September 1887. Dem Landwirthschaftlichen Museum sind wieder neue
Zuwendungen gemacht worden, welche die Verwerthung der Produkte
der deutscheen Kolonien vor Augen führen.
v1A1A“
“
Die Goßner⸗Mission feierte gestern in der Matthäi⸗Kirche die feierliche Abordnung von Missionaren. Im Dienst der Goßner⸗ Mission sind z. Z. 17 Sendboten in Indien, 18 in Amerika thätig. 23 sollen nunmehr noch 3 nach Indien, ein vierter nach Amerika gehen.
Nürnberg, 13. September. (W. T. B.) Die 41. Haupt⸗ versammlung des Gustav⸗Adolf⸗Vereins wurde heute Nachmittag durch feierliche Begrüßung der Versammlung im großen Rathhaussaale eröffnet. Nach dem “ des Lokalcomités und dem Vorsitzenden des Ansbacher Hauptvereins, Konsistorial⸗ Rath Burger, ergriff der Bürgermeister von Stromer das Wort, um den Verein im Namen der an evangelischen Er⸗ innerungen so reichen Stadt Nürnberg willkommen zu heißen. Regierungs⸗Rath von Götz aus Ansbach überbrachte dem Verein den Gruß der dortigen Regierung. Der Geheime Kirchen⸗Rath Fricke erwiderte diese Grüße unter Hinweis auf die Bedeutung, welche Nürn⸗ berg gerade von jeher für die Sache des Evangeliums gehabt habe. Die Betheiligung aus der Nähe und Ferne ist eine überaus 8 ——— 14. September. (W. T. B.). Nach einem Festgottesdienst in St. Lorenz, bei welchem der Dber⸗Kohsiftremt⸗Festgote 88 Staehelin die Predigt hielt, wurde die erste öffentliche Verhandlung der 41. Hauptversammlung des Gustav⸗Adolf⸗Vereins durch den Vorsitzenden, Geheimen Rath Fricke, in der St. Egidien⸗ Kirche eröffnet. Die Betheiligung an der Versammlung ist heute noch zahlreicher als gestern. Ober⸗Konsistorial⸗Rath von Staehelin begrüßte die Versammlung im Auftrage des Ober⸗Konsistoriums zu München, Ober⸗Konsistorial⸗Rath Nosl im Auftrage des Berliner evangelischen Ober⸗Kirchenraths. Lic. Dr. von Criegern erstattete den Derselbe weist eine erfreuliche Zunahme der Ein⸗ nahmen auf. WC““ “
1.“ Bäder⸗Statistik.
Aachen bis zum 11. September (seit dem 1. Januar, Fremde M1111142141444“ Ahlbeck (Seebad) bis zum 1. September 1 Hüher bofs (Forftsnh 42 eee 1141“ eide bis zum 4. Septbr. (außer 480 Durchreis., Kurgäste Altheikendorf bis Ende August . . . .. 1 . 8. 1 9 Auerbach (Bergstraße) bis Ende August (Kurfremde) .. Augustusbad (bei Radeberg) bis zum 2. Sept. (625 Parteien) Baden⸗Baden, Stand am 9. September (Fremde). Bademnveiler 8 zum 1 vegn⸗. 8E11““ erggießhübel bis zum 2. September (73 Part.) Binz bis zum 1. September. . . . .. .
22 045 3 650 124 291 421
1 011 865 46 007 3 881 176
2 333
“
Boltenhagen bis zum 1. September (Bepgäfte, 8 Borby (Eckernförde) bis Ende August (Badegäste) Breege bis zum 1. September . . . . . . . Büsum bis Ende August (Badegäste). . . . ... Charlottenbrunn bis zum 4. September (außer 586 Durch⸗ öööö.—] Dahme (Cismar) bis Ende August (Badegäste) Deep (Bez. Stettin) bis zum 1. September. Dievenow bis zum 1. September . . .. Driburg bis Ende August (Kurgäste) .. 1 Eilsen bis Ende August (Kurgäste) . . . ... Einsiedel (Seiffen) bis zum 2. September (61 Part.). Elster bis zum 6. Sept. (Badegäste und Passanten).... Ems bis zum 6. Sept. (außer 9782 Passanten, Kurgäste) Flinsberg bis zum 3. Sept. (außer 1127 Part. Erholungs⸗ gästen mit 1734 Pers., 742 Part. Kurgäste mit Pers.) Glücksburg bis zum 8. September . . . . . .. .. Göhren (Rügen) bis zum 2. September .. Görbersdorf bis zum 4. September . . . . Gottleuba bis zum 2. September (115 Part.) Gravenstein bis zum 7. September . . . . .... Griesbach (Bad.) b. Ende Aug. (auß. 328 Durchreis., Badegäste) Haffkrug bis Ende August (Badegäste) . . ... .. Heiligendamm bis zum 1. September (Badegäste) etwa. Helgoland bis zum 9. September (Nrn.) v111“ Hecingsdorf bis zum 1. September . . . . .... Hermsdorf (Katzbach bei Goldberg i. Schles.) bis Ende Aug. Horst, Groß und Klein, bis zum 2. September. “ Jonsdorf bis zum 2. September (181 Parteien). Jugenheim (Bergstr.) bis Ende August . . .. Kahlberg bis Ende August (Badegäste) . . . Kappeln (Schlei) bis Ende August (Badegäste) Karlsbad bis zum 1. September (Badefrequenz).
Königsbrunn (bei Königstein a. d. Elbe) bis zum 2. Septbr.
(162 Parteien) ... Krampas bis zum 1. September . . . .. 3 Kreischa bis zum 2. September (129 Parteien) . ... Kudowa bis zum 4. Sept. (außer 876 Durchreis., Kurgäste) Kuxhaven bis zum 9. September (Badegäste und Fremd Labö bis Ende August (Badegäste) . . . . .... Landeck bis zum 4. Sept. (außer 2711 Durchreis., Kurgäste) Langebrück bis zum 2. September (331 Parteien) . . . Langenau bis zum 4 Sept. (außer 1269 Durchreis., Kurgäste) Langen⸗Schwalbach bis zum 4. September (außer 69
114141464“*“ Lauchstädt bis zum 6. September (172 Nrn.) . . . . Liegau (bei Radeberg) bis zum 2. September (222 Parteien) Lindenfels bis Ende August (Kurfremde) . . . . . .. Lippspringe bis zum 12. September (wirkliche Kurgäste ohne
11161A1A414A4X“ Lohme (Rügen) bis zum 26. August
Lüneburg bis zum 31 August (Badegäste) “ Septbr. (178 Part.)
Marienborn (Panschwitz) bis zum 2. Meinberg bis Ende August (Kurgäste) Misdroy bis zum 1. September ... Mulda bis zum 2. September. 8 Muskau bis Ende August . . ... Nauheim bis Ende August (Kurfremde). Nenndorf bis Ende August (Kurgäste). Neuenahr bis zum 3. September .... Neufahrwasser bis Ende August (Badegäste) .. Neustadt (Holstein) bis Ende August (Badegäste) . . . Niendorf (Ostsee) bis zum 31. August (Badegäste) ... Oeynhausen bis zum 9. Septbr. (außer 9295 Durchreisenden, vW1444“*“ Oldesloe bis zum 31. August . ..
Oppelsdorf (bei Reibersdorf) bis zum 2. Sepibr. (566 Part.) 8
Osternothhafen bis zum 1. September ...
Oybin bis zum 2. September (174 Part.) . .
St. Peter (Garding) bis Ende August (Badegäste).
Petersthal (Baden) bis zum 1. Septbr. (außer 354 Durch e ́ 4“*“
Prerow bis zum 1. September.
Putbus bis zum 1. September.
Pyrmont bis Ende Ausust
Rehburg bis zum 1. September (Kurgäste) . . . . ..
Reinerz bis zum 9. September (außer 2623 Erholungsgästen und Durchreisenden, Kurgäste). . . . .. .
Rewahl bis e1“
Salzdetfurth bis zum 1 September (Kurgäste) ..
Salzhausen bei Nidda bis Ende August (Kurfremde)
Salzhemmendorf bis zum 1. September (Kurgäste).
Salzuflen bis zum 10. September (außer 376 Einheimischen,
1AAA“*“*“ Saßnitz bis zum 1. September . . . . . ..... Schandau bis zum 2. September (außer 14 926 Durchreisen⸗
den 1183 Kurparteien mit Personen) . .. Scharbeutz (Schwartau) bis Ende August (Badegäste). Schwarzbach (bei Wigandsthal) bis Ende August .. Schweizermühle bis zum 2. September (308 Parteien). Segeberg bis Ende August (Badegäste) . . . . ... Sierksdorf (Haffkrug) bis Ende August (Badegäste). Swinemünde bis zum 1. September . . . . . . Teplitz⸗Schönau bis zum 4. September (Kurgäste) .. .
(mit Einrechnung der Passanten und Touristen
. 22 914 Fremde). Tharandt bis zum 2. September (477 Parteien). Travemünde 11146“ Warmbrunn bis zum 7. September (außer 5294 durchreisen⸗
MA1A44*“ I 1 zum 31. Auguft (Familien bezw. einzelne Mbeee64*
Weißer Hirsch bis zum 2. September (517 Parteien) Westerland⸗Sylt (Badegäste) bis zum 5. September Wildungen bis zum 7. September (2229 Nrn.)
ingst bis zum 1. September v“
innowitz bis zum 1. September . . . . ..
oppot bis Ende August (Badegäste) . . . . .
.
6 386 1 010 4 918 2 929
451 2 470 5 019
„Von anderen Bädern wurden besucht: Berthelsdorf (bei Reibnitz) bis z. 4. Sept. von 81 Pers., Bockholm (Glücksburg) bis Ende Aug. von 57 Badegästen, Bramstedt (Holstein) bis Ende 8 von 56 Pers,
i
Georgenbad bis z. 2. Sept. von 21 Pers., Gruben
s8 z. 2. Sept.
von 40 Pers., Hörupfaff (Augustenburg) bis Ende Aug, von 33 Pers., Howacht (Lütjenburg) bis Ende Aug. von 35 Pers, Bc. von (bei
Glücksburg) bis z. 8. Sept. v. 82 Pers., Sonderburg bis Ende Aug. von 30 bis Ende Aug. von 49 Pers., Süderhaff bis 8. Wassersleben (Flensburg) bis Ende Aug. von 51 Pers.
von 59 Pers., Möltenort bis Ende Aug. ers., Steinbergha ept. von 55
ers.,
Redacteur: Riede ¹ Verlag der Expedition (Scholz).
Berlin:
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt,
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Vier Beilagen eeiinschließlich Börsen⸗Beilage),
sowie der Winter⸗Fahrplan für den Bezirk der Königlichen
☚‿☛‿ CEisenbahn⸗Direktion Bromberg.
1
ge
E114X“
e B
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger
4882.
— —
Deutsches Reich. Nachweisung
der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1887 bis zum Schlusse des Monats August
1887.
—
Q- — 1. 2.
—
3.
4. 5. 6.
Einnahme im Monat
Ober⸗Post⸗Direktions⸗Bezirke. August
in
ℳ
Hierzu Einnahme
Vormonaten.
In 1887
+ mehr 8
— weniger ℳ
Einnahme in dem⸗ selben Zeitraume des Vorjahres (Spalte 4).
den Zusammen.
I. Im Reichs⸗Postgebiete.
Königsberg
Gumbinnen
Danzig.
11I1X“ otsdamtk . .. rankfurt a. O.. tettin 8
Köslin . .
Posen “ romberg.
Breslau
Liegnitz.
Oppeln..
Magdeburg
2 e a. S. rfurt.
1“
Hebeer 8 ünster.
Minden .
Arnsberg.
9) Kassel .. ..
23 e a. M.
11““
25) Aachen .
26) Koblenz.
) Düsseldorf.
28) Trier.
29) Dresden
30) Leipzig ..
31) Karlsruhe.
32) Konstanz.
33) Darmstadt.
34) Schwerin i. M..
9 Oldenburg. 3
36) Braunschweig.
37) Bremen
38 1“ “
39) Straßburg i. E.
40) M 1““
0 0o 82UnSeAen
11
33 084 267 399 12 422 23 016 24 222 5 256 17 339 9 587 55 318 31 044 18 764 47 138 25 959 44 315 19 943 22 662 7 459 18 095 60 815 18 931 101 586 56 744 29 353 12 400 146 314 5 905 50 050 155 868 74 562 22 460 40 918 8 109 14 645 18 964 56 373 245 543 59 502
l3III1I1
130 128 70 401 36 924 16 120 185 130
7150 61 975
196 596 93 428 29 221 51 589 9 643 17 738
23 199 71 483 307 871 74 894 14 497
8
IXIIIIIIrIenn
124
491 011 50 356 21 779
Summe I.
DWahiern. III. Württemberg
1 921 097 197 416 81 049
2 367 848 240 543 99 280
2 412 108 247 773 102 828
Ueberhaupt 563 147
Berlin, im September 1887.
2 199 562 Haupt⸗Buchhalterei des Reichs⸗Schatzamts.
+‿9+
2 707 672
85⁵ 2 762 710
Biester.
Königreich Preußen. Verordnung,
betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes 18 8“ Stadtkreis
“
in der Provinz Brandenburg un 84 ] Berlin.
Vom 8. August 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 197 ff.) für die Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin nach Anhörung des Provinzial⸗Landtages der
Provinz Brandenburg, was (Zu §. 22 Ziffer j des Gesetzes.)
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewaͤssern finden folgende
Vorschriften 2
nicht mindestens folgende Längen haben: Stör (Acipenser sturio 19 1X“ Lachs (Salm) (Salmo salar. L.) . . . . . Große Maräne (Coregonus maraena Bloch) Madue⸗Maräne ... 111X“ Pulssee⸗Maräne . . .
Sandart (Zander) (Lucioperca sandra Cuv.) “ g.
Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied) (Aspius rapax A Aal (Anguilla vulgaris Flemming) . . . . . . Barbe (Bigge) (Barbus fluviatilis Ag.) . . . Blei (Brachsen, Brasse) (Abramis brama L.). . . . Meerforelle (Silberlachs, Strandlachs, Trump, Lachs⸗
8 a* Maifisch (Alse) (Clupea alosa L.). Fne (Clupea finta Cuv.) . . . arpfen (Cyprinus carpio L.). 12X1ee e nhhh1““ chnepel (Schnäpel, Tidelmann) Nordseeschnepel (echter Schnepel) (Coregonus oxyrhynchus L.) und Ostsee⸗ schnepel (Coregonus lavaretus L.) . . . . . . . Schlei (Schleihe) (Tinca vulgaris Cuv.) . . . . Aland (Nerfling, Seekarpfen) (Leueiscus idus L.).. Döbel (Schuppert, Dickkopf, Minne, Möne) (Leuciscus b 4“ S * ase (Makrele, Redfisch, Mundfisch (Chondrostoma 1X1X4X“ Asch (Aesche) (Thymallus vulgaris Nilsson). cholle (Goldbutt) (Pleuronectes platessa L.) Karausche (Carassius vulgaris Nordmann). Kleine Maräne (Coregonus albula L.) . . Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.). Barsch (Perca fluviatilis L.) . . . . .. lötze (Leuciscus rutilus L.) . . . . . . lunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L.) rebs (Astacus fluviatilis Rondelet) . . . . von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemesse
2) die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten. Fische der nachbenannten Arten duͤrfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen,
100 cm, 50 „
40 28
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile des⸗ selben das Mindestmaß für Stör bis auf 120 cm, für Meerforelle bis auf 50 cm, für Krebs bis auf 12 cm und für die genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindest⸗ maße vorzuschreiben; b 1
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit “ ihrer Erbaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
8 im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (Fi des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.
§. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vor⸗ stehenden §. 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische der im §. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen weder feilgeboten, noch ver⸗ kauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thran⸗ kochen, noch zur Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 1
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungs⸗ Präsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Aus⸗ nahmen von letzterem Verbote zulassen.
H. 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nachfolgende Beschränkungen ein: (Zu §. 22 Ziffer 2 des Gesetzes.) 1) der Betrieb der läscgene von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit); 2) in den nachbenannten Gewässern: a. in der Nuthe von Saarmund an aufwärts, b. in Nieplitz von Buchholz bei Treuenbrietzen an auf⸗ wärts, in der Plane von Golzow an aufwärts,
. in dem Belziger, Baitzer und dem Fredersdorfer Bach im Kreise Zauch⸗Belzig,
. in dem Boytzenburger Strom, der Quillow und der Beecke in den Kreisen Templin und Prenzlau,
.in dem Steinfließ von seiner Einmündung in die Drage bei Friedenau aufwärts bis zur Buchholzmühle oberhalb Nemischhof, 1
. in der Pleiske von Pleiskehammer an aufwärts bis zur Bektn g Neumühle nahe oberhalb Leichholz und
.in der Schlibbe von der Hergberg schen Mühle im Dorf Lietze⸗ eg. aufwärts durch die Königliche Forst bis zur Latzkower Mü⸗
le, ist der Bendüh der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit)
nur mit ausdrücklicher Fere des Regierungs⸗Präsidenten zu⸗
lässig. Diese Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum Zweck der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die er⸗ theilte Erlaubniß ist zu widerrufen, sobald die übernommene Ver⸗ pflichtung nicht erfüllt wird;
3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern findet während der Zeit vom 10. April, Morgens 6 Uhr, bis zum 9. Juni, Abends 6 Uhr, eine verstärkte wöchentliche Schon⸗ zeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Mor⸗ gen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, be⸗ trieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs⸗ Präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz freigegebenen Tage, gestatten;
4) die Lachsfischerei mit Zug⸗ und Treibnetzen ist in der Elbe auf der Strecke unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Witten⸗ berge in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember eeinschließlich,
b. auf der Strecke oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Witten⸗ berge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein⸗
schließlich verboten.
Auf die verlassenen Nebenarme der Elbe, sofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrom derartig in Verbindung stehen, daß die Wandersische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres Verbot keine Anwendung. 1
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Elbe im Wege der e16“ erlassen werden.
§. 4.
Für die Dauer der in §. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungs⸗Präsi⸗ dent ausnahmsweise nachfolgende Fischereibetriebe zulassen:
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden.
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;
2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne stän⸗ dige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln be⸗ treiben, kann gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen, wenn daraus nachtheilige für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. ieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten stän⸗ digen Vorrichtungen und Geräthe oben genannter Art gewährt werden;
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein⸗ nütziger Versuche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutz der anderen Fftsch⸗ gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang b oben nicht genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel aus⸗ dafcs ehe. welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
§. 5.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 3 Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks⸗Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter Fang⸗ mittel für die Dauer der ö verboten werden.
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirks⸗Polizeiverordnung der Fang der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 1
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaft⸗ lich wichtiger Fischarten für bestimmte Gewäösserstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fiscsert darin zu erhalten, auch außerhalb der eel e Schonzeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden. 8
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Der Regieranace hen üdent ist ermächtigt: ““
1) die wöchentliche Schonzeit (§. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;
2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§. 3 Ziffer 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang April bis Juni festzusetzen.
bef 12z Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist efugt: 1) für einzelne der oben im §. 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen oder darin Salmoniden eingebürgert werden, die im §. 3 Ziffer 2 bezeich⸗ nete Winterschonzeit einzuführen; 8
2) für einzelne der oben im §. 3 Ziffer 2 aufgeführten Ge⸗ mäffer die im §. 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzu⸗ ühren; 3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Ge⸗ biet berühren, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbarregierung zu regeln; 1
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken angehören, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln und 1
5) die im §. 3 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachsfischerei für das egeer im Einvernehmen mit den bethei⸗ ligten Nachbarregierungen einheitlich zu regeln. “
Die Grenze zwischen Frühjahrs⸗ und Winterschonzeit in den ein⸗ zelnen Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
9 Während der Dauer der in dem §. 3 vorgescheiet nen wöchent⸗ lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern VFrnenaseseegde oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 88 1 Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der Regierungs⸗Präsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung gestatten (Artikel III des Gesetzes vom
30. März 1880).
Die §§. 3 bis 8 einschließl
inden auf den Krebsfang keine Anwendung. 8 u“ 8 1 ““