1887 / 227 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

e. welche durchschnittliche Alkohol⸗Ausbeute die Brennerei aus einem Hektoliter Maische zieht.

2) Es ist bis auf Weiteres anzunehmen, 1 bei Brennvorrich⸗ tungen von einfacher Konstruktion mit Blase, Helm und Kühlrohr (ohne Vor⸗ oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stun⸗ den beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminhaltes gefüllt zu werden vermag, und daß vier Abtriebe so viel Lutter liefern, als zu einer Lutterfüllung der⸗ selben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs Stunden abdestillirt werden kann, erforderlich ist. (Normalabtriebsverhältnisse.)

3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei⸗Inventarium sich ergiebt, und wie 8 Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesitzer bei der Betriebs⸗Anmeldung erklären hat, so läßt sich berechnen, welche Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungsperiode siehe Ve) mit der in Frage stehenden Brennvorrichtung abzudestilliren

ist. Es wird näglich ermittelt: 8 a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerhalb der erklärten Brennzeit stattfinden können und 6. welche Menge Maische, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Rauminhalte nach bekannte Blase, bei jedesmaliger normaler Füllung erselben, vermittelst der nach Lit. a. festgestellten Anzahl der Blasen⸗ üllungen gebracht werden kann. u“

4) Die hiernach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglichen Brenn⸗

orrichtung abgetrieben werden kann.

5) Die Festsetzung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt un und zwar im Voraus durch die Steuerhebestelle in der Art, daß die nach Obigem berechnete Maischmenge mit dem durch⸗ Ausbeuteprozentsatze der betreffenden Brennerei multi⸗

izirt wird. 8 6) Um die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung vornehmen zu können, haben die Aufsichtsbeamten und insbesondere der Bezirks⸗Ober⸗Controleur die Ausbeuteverhältnisse jeder hier in Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der Hebestelle mitzutheilen, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Er⸗ messen des Ober⸗Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines neuen Betriebsjahres, zu wiederholen. Uebrigens können bei Festsetzung des Ausbeuteprozentsatzes auch die Anhaltspunkte entsprechend benutzt werden, welche aus dem vom Brennereibesitzer über die stattgehabten Rauh⸗ und Feinbrände zu führenden Register (siehe unten V e) zu entnehmen sind.

7) Die im einzelnen Falle festgesetzte Verbrauchsabgabe ist dem Brennereibesitzer bekannt zu geben; über einen etwaigen Einspruch desselben entscheidet das zuständige Hauptamt. Eine Unterbrechung des Betriebes hat die Erhebung des Einspruches nicht zur Folge.

c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß unbeschadet der Vorschrift unter g. bei der Abfindung von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchsabgabe weder der Maisch⸗ raum noch der Steigraum in Frage kommt, es ist vielmehr ganz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte die Einhaltung der Betriebsgrenze von jährlich 1500 bez. 3000 hl Bottichraum voraus⸗ esetzt täglich bemaischt, welchen Steigraum er freiläßt und welche

seenge Maische er wirklich abbrennt.

Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht überschritten, während der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennvorrichtung benutzt und deren bei Abgabe des Abfindungs⸗Plans (vergl. unten V a) vorhandener Zustand nicht geändert werden, auch dürfen Preßhefen⸗ brennereien nicht während der Dauer der Abfindungsperiode die Hefen⸗ bereitung einstellen oder wesentlich verringern.

d. Bei Brennvorrichtungen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen Lutter, d. i. schwacher Branntwein, ge⸗ wonnen (Rauhbrand), welcher an sich nicht verwendbar ist und daher noch einmal gewient (überdestillirt) werden muß (Feinbrand). Letzteres geschieht häufig in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters das Wienen ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berechnung der Verbrauchsabgabe dem Obigen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol, nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.

Die Berechnung des Abgabebetrages erläutert das nachfolgende Beispie], bei welchem eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion ohne Vorwärmer und abgabefreien Lutterabtrieb angenommen ist: An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 450 l. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 84 anrechnungsfähige Bekriebsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 16 Maisch⸗ abtriebe zu je 375 l, mithin eine Maischmenge von 6000 l und bei einem Ausbeuteverhältnisse von 8 % eine Menge von 480 1 reinen Alkohols, für welche die Verbrauchsabgabe nach dem niedrigeren vanheeee 240 ℳ, nach dem höheren Abgabensatze aber 336 beträgt. Die Berechnung der Zeit für den abgabefreien Lutterabtrieb

stellt sich hier wie folgt: 4 Maischabtriebe geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erforderlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Maischabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beispiele 4 volle Maischabtriebe dem letzten Lutter⸗ abtriebe vorhergehen (vergl. nächstfolgenden Absatz), so dürfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die Lutterabtriebe angesetzt, d. h. es darf am letzten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden ab⸗ getrieben werden; in solchen Fällen ist auf S. 2, letzte Spalte., des Abfindungs⸗Plans eine bezügliche Bemerkung einzustellen.

Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase mit Lutter erforderlich sind, vorhergehen. Für überschießende Maisch⸗ abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden; ausnahmsweise kann jedoch das einschlägige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes An⸗ suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ist dem betreffenden Ab⸗ findungsplan beizulegen.

e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden statt. Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs⸗ perioden abgabefrei abzutr iben.

Für diesen Fall gelten folgende besondere Bestimmungen:

1) Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem jeweilig letzten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb kann jedoch nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs⸗ periode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der ge⸗ sammten angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der stattgehabten Stoffabtriebe kommt hier nicht in Betracht.

2) Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabefreier Lutterabtriebszeit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbst⸗ verständlich auch auferhalb der Abfindungsperiode keine Maische für sich oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden.

3) In dem Abfindungs⸗Plan ist anzugeben, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten (ob Vormittag oder Nachmittag) und inner⸗ halb wieviel Stunden des 3 der Lutterabtrieb stattfinden soll.

4) Die Berechnung der Abgabe hat in der vorstehend unter d vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutterabtriebs⸗ zeiten in allen Fällen und namentlich auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Normalabtriebszeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter

abgetrieben wird, obwohl nach Maßgabe der Normalabtriebsverhältnisse die steuerpflichtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit nicht treffen würde.

mißbraucht, kann von denselben, unbeschadet der etwa verwirkten bg durch das zuständige Hauptamt für die Zukunft ausgeschlossen werden.

Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauchs derselben bei Abgabe des Abfindungsplans be⸗ sonders deklarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch⸗ abtriebe das zur zweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig unter Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fällen kann jedoch mit hauptamtlicher Genehmigung der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelassen werden. 1 8.

Soll dem Lutter Maische zugesetzt werden, so kann für Lutterabtriebe keine abgabefreie Brennzeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbehaltlich der Bestimmungen unter a die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu bringen, da das aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsichtlich der Ab⸗ gabepflicht der unvermischten Maische völlig gleichzuachten ist.

†) Ist die Brennvorrichtung, wie dies z. B. bei schen und vielen anderen Apparaten der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maischwärmer versehen, so kommt in Betracht, daß in diesen Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt und dadurch auf die demnächstige Destillation vor⸗ bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brennvorrichtungen sind nicht vier, sondern nur drei Stunden er⸗ forderlich. Dießer Aenderung des Normalabtriebsverhältnisses ent⸗ sprechend ändert sich auch die Berechnung der Verbrauchsabgabe. Es soll z. B. der Inhalt der Blase 270 1 betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2 mal 12 Stunden erklärt sein. Der Blasen⸗ abtrieb nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daher die Blase innerhalb 24 Stunden achtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 270 gleich 925 1. Es können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 1800 1 Maische abgetrieben werden, wofür sich bei einer Alkoholausbeute von 6 % eine abgabepflichtige Menge von 108 1 reinen Alkohols und eine Verbrauchsabgabe von 54 bezw. 75 60 berechnet.

Bei zwei⸗ und mehrtheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vor⸗ wärmer ꝛc.) ist bei der Abgabeberechnung nur die sogenannte erste in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht zu ziehen.

Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius’schen und ähnlichen Brenn⸗Apparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung dieser Apparate der Branntwein gleich beim ersten Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe nothwendig werden, so finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprechende Anwendung.

g) Bei Brennereien mit Dampf⸗Apparaten (II a Abs. 3 und 4) ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsverhältniß anzunehmen, daß die eigentliche Brennblase zu zwei Drittheilen ihres vollen Raum⸗ inhalts befüllt und ein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Uebrigen sind die obigen Bestimmungen, nament⸗ lich jene wegen der Abtriebsverhältnisse, auf derartige Brennereien gleichmäßig anzuwenden, und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher Weise, wie bei den anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrunde⸗ legung der nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und der durchschnitt⸗ lichen Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es muß jedoch bei solchen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Alkoholmenge aus der in dem Abfindungsplan angemeldeten Maischmenge und der Durchschnitts⸗ ausbeute der betr. Brennerei sich ergiebt. Sollte die nach letzterer Berechnungsart festgestellte Alkoholmenge größer sein, als die nach der ersten Berechnungsart ermittelte, so ist derjenige Abgabenbetrag zu erheben, der sich nach der angemeldeten Maischmenge berechnet,

h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt eine uͤberschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein voller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist.

i. Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist nicht für jeden einzelnen Fall durch Vornahme von besonderen Untersuchungen zu vielmehr lediglich nach den vorstehenden Regeln zu be⸗ rechnen.

Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer bei Abgabe des Abfindungs⸗ plans, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase weniger als zu bezw. ⁄¾ ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, so kann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung vom zuständigen Hauptamt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders festgestellt werden.

Hierbei ist Folgendes zu beachten: b

1) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vo zunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten be⸗ gründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal⸗ abtriebszeiten den betheiligten Brennereibesitzer erheblich schädigen würde.

Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen schlechter Betriebsart (z. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureichender Beaufsichtigung des Brennapparates, oder wegen Ueberlassung der Erneuerung des Kühlwassers ꝛc.), sondern nur wegen mangelhafter Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden nicht eckigen oder ge⸗ wundenen Kühlrohres) oder bei einem nicht blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen.

2) Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zuständige Hauptamt; dasselbe ist jedoch berechtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge auf spezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ist, daß diese Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebsweise veranlaßt sind.

3) Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern daß auch das Wasser im Kühlfasse so oft aufgefrischt wird, als es nothwendig erscheint, um die Niederschlagung der Alkoholdämpfe so rasch als möglich zu bewirken.

Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Entleerung des Brennapparates erforderliche Sit nicht in die Abtriebszeit einzu⸗ rechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Bränden mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unterbrechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Abtriebe fallende, zur Befüllung und Entleerung der Brennvorrichtung erforder⸗ liche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Kühlrohre fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden Dämpfe bei Berührung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden.

4) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vor⸗ handensein der unter 1 bezeichneten Voraussetzungen für den Rauh⸗ brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe⸗ bränden sich etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde und der zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird.

5) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestens fünf Probebrände anzustellen, und darf die herbei er⸗ mittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe⸗ berechnung anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt werden, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt.

Ist nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrich⸗ tung besonders festgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte des Abfindungsplans auf die bezügliche hauptamtliche Verfügung, welche

5. Ein Brennereibesitzer, welcher diese Betriebserleichterungen

auch im Brennerei⸗Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen und ist

Abschrift dieser Verfügung dem Abfindungsplan, in welchem zuerst die besonders festgestellten Abtriebsverhältnisse zur Anwendung ge⸗ bracht worden sind, beizulegen.

k. Die Direktivbehörde ist befugt, wo das nachgewiesene Be⸗ dürfniß einer Brennerei oder das steuerliche Interesse es erfordert, Vnberf als den Normalabtriebsverhältnissen entsprechende Bedingungen estzusetzen.

IV. Abfindung von Brennereien der unter IIb bezeichneten Art.

Die Bestimmungen unter III a, b 1, 3 bis 5 und 7 d, e, f, h, i und k finden auf die in Rede stehenden Brennereien mit folgenden Maßgaben

a. Die Normalabtriebsverhältnisse sind bis auf Weiteres dahin anzunehmen,

1) daß die Brennblasen zu einem Abtriebe:

a. von gepreßter Weinhefe nur zu einem Drittheilk,

5. von tüfficer Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur zur Hälfte,

7. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur zu zwei Drittheilen,

9. von Steinobst, Beeren, Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln nur zu drei Viertheilen des vollen Rauminhaltes gefüllt werden können; 2., daß zu einem Abtrieb:

von Enzian oder sonstigen Wurzeln drei Stunden,

von flüssiger oder gepreßter Weinhefe sechs Stunden,

von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden,

„von Lutter selbst bei ganz schlechter Einrichtung der Brenn⸗ vorrichtungen höchstens sechs Stunden nöthig sind;

3) daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Luttermenge: 1

a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder Trebern von Kernobst,

7. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind.

b. In Ansehung der Ausbeuteverhältnisse kann bis auf Weiteres zum Anhalt dienen, daß die durchschnittliche Ausbeute aus je einem Hektoliter

Kirschen, Zwetschgen und Pflaumen ... . . . 4,5

Wein und flüssiger Weinhefe 11XAX“X“

Enzian und sonstigen Wurzeln

gepreßter Cbb2535

Brauereiabfälle und Hefenbrühe .

umgeschlagenem Bier . . . . .

eingestampften Weintrebern.

Kernobst 1“

Trebern von Kernobst

Beeren V“ beträgt. .

Falls andere als die vorbezeichneten Stoffe zur Verarbeitung langen, so hat die Direktivbehörde auf Grund von Probeermittelungen die durchschnittliche Alkoholausbeute zu bestimmen.

c. Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Material⸗ abtriebe verwendet werden sollen, so ist dies in dem Abfindungs⸗Plan besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede Brennvorrichtung die Berechnung der Abgabe gesondert statt. 2

d. Die vorstehend unter a angegebenen Normalabtriebsverhält⸗ nisse finden nur Anwendung bei Brennvorrichtungen von einfacher Kon⸗ struktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit unmittel⸗ barer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer ver⸗ sehenen, durch direkte Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen; bei letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die Normalabtriebszeiten um je eine Stunde zu kürzen sind.

Bei allen anderen Avpparaten und bei der Verarbeitung anderer als der unter a bezeichneten Stoffe ist die Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probebränden nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen unter IIIi festzustellen. Hat eine solche Feststellung bereits unter der früheren Gesetzgebung stattgefunden, so bedarf es einer Erneuerung der elben nicht. V. Betriebsvorschriten für der Abfindung unterworfene Brennereien.

a. Die Besitzer der der Abfindung unterworfenen Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage vor der ersten Einmaischung bezw. dem ersten Brenntage der Steuerhebestelle des Bezirks nach Maßgabe des Abfindungs⸗Plans (Anlage U) schriftlich anzumelden; die Anfertigung eines Betriebs⸗Planes hat nicht stattzufinden.

b. Der Abfindungs⸗Plan ist in doppelter Ausfertigung zu über⸗ geben und dient zugleich zur Berechnung der Verbrauchsabgabe, sowie der Maischbottich⸗ oder Materialsteuer nach § 41 IV des Gesetzes oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach §. 42 des Gesetzes.

Die Hebestelle hat die zweite und dritte Seite des Abfindungs⸗ Plans nach Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und insbesondere den Betrag der berechneten Verbrauchsabgabe, Maischbottisch⸗ und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen.

Mit dem Abfindungs⸗Plan ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs⸗Plan.

c. Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs⸗ perioden) erklärt werden; jede Abfindungsperiode muß jedoch mindestens die nach den Normalabtriebsverhältnissen (siehe III b 2, f Abs. 1 und g und IV a 2) oder nach den besonders festgestellteu Abtriebs⸗ verhältn issen für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderliche Zeit umfassen z. B. bei Verarbeitung von Kartoffelmaische auf einer Brennblase ohne Vorwärmer 4 Stunden.

Mit einem Abfindungs⸗Plan darf der Betrieb für mehrere Ab⸗ findungsperioden und dürfen verschiedene mehlige oder Diheetneo ge Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb derselben Ab⸗ findungsperiode dürfen jedoch in der Regel nur Stoffe von einerlei Steuersatz verarbeitet werden.

Bei der Verarbeitung von Gemischen aus Stoffen, welche ver⸗ schiedenen Materialsteuersätzen unterliegen, ist der Berechnung der Materialsteuer der relativ höchste Steuersatz zu Grunde zu legen. Unterstehen die das Gemisch bildenden Stoffe gleichen Steuersätzen, so sind die für die Steuerverwaltung günstigsten Abtriebs⸗ und Aus⸗ beuteverhältnisse in Anrechnung zu bringen.

Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Abfindungs⸗ Pläne abgegeben werden.

Die unter IIIa angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab⸗ findungsperioden zu gewähren, welche mindestens je einen ununter⸗ brochenen vollen Tag oder je eine ununterbrochene volle Woche ꝛc. be⸗ tragen, so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden diese 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe ganz in Ansatz kommen, wogegen bei einer Abfindungsperiode von 24 oder 36 Stunden nur 21 bezw. 33 Stunden und bei einer solchen von 48 oder 60 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind.

d. Brennereibesitzer, welche mehlige Stoffe verarbeiten, haben in jedem einzelnen Abfindungs⸗Plan die Nummern und den Gesammt⸗ raumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund des ein⸗ gereichten Abfindungs⸗Plans abgebrannt werden soll. Der Inhalt der angegebenen Bottiche ist stets vollständig abzubrennen; es darf kein Maischrest zum Abbrennen auf Grund eines späteren Abfindungs⸗ Planes verbleiben.

Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bezüglichen Angaben in den Abfindungs⸗Plänen fortlaufende An⸗ schreibungen zu führen, aus welchen der in jedem Betriebsjahre be⸗ maischte Bottichraum ersichtlich ist.

Wird von einer Brennerei im Fes. des Betriebsjahres die zu⸗ lässige Höchstmenge von Bottichraum überschritten, so unterliegt die⸗ selbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des betreffenden Betriebsjahres nicht mehr der Abfindung, sondern den Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes, und hat das zuständige die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, eventuell unter

nwendung des §. 8 des Gesetzes.

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(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Berlin, Mittwoch, den 28. September

1“

s⸗Anzeiger. 1 1887.

Die Direktivbehörde kann schon bei der zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder dauernd von der Abfindung aus⸗ geschlossen bleibt.

e. Der Brennereibesitzer hat über die stattgehabten Rauh⸗ und Feinbrände ein Brennerei⸗Register (vergl. Anlage V) in Vierteljahres⸗ abschnitten zu führen.

In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Rauhbrand oder ein Feinbrand (Material⸗, Maisch⸗ oder Lutterabtrieb) statt⸗ findet, für jede einzelne Blasenfüllung der Tag der Benutzung der Brennblase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung gelangenden Materials (z. B. Kartoffelmaische, Lutter ꝛc.), der Zeitpunkt des Be⸗ ginns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes, genau nach Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) des gewon⸗ nenen Lutters oder Branntweins und zwar mit Beginn bezw. sofort nach Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung eingetragen werden. Der Zeitpunkt des Beginns des Brennens im Sinne dieser

Bestimmung tritt bei dem ersten Abtrieb mit dem Augenblick des

Feueranmachens bezw. des Einlassens von Dampf in die Brennblase und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben mit der Befüllung der Brennblase ein.

Die Einträge in das Brennerei⸗Register sind vom Brennerei⸗ besitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familienangehörigen oder Brennereibediensteten zu bewerkstelligen.

Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibesitzer zu be⸗ händigen und von demselben spätestens drei Tage nach Ablauf jedes Vierteljahres an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen ist mit dem Brennerei⸗Register in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelde⸗Register.

f. Wird während einer Abfindungsperiode eine Abänderung des Rauminhalts der Brennblase vorgenommen, so darf der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungsplans nicht fortgesetzt, sondern es muß vorher ein neuer Abfindungsplan eingereicht werden.

g. Der Brennereibesitzer darf die Abfindungs⸗Pläne ohne Abgaben⸗ entrichtung vor dem Zeitpunkt des Betriebsbeginnes zurücknehmen, sofern er hiervon der Hebestelle unter Einlieferung des Abfindungs⸗ Plans rechtzeitig Mittheilung macht und einen von der Hebestelle als friftig erkannten Grund angiebt. Der Grund der Zurücknahme des einen Belag zum Anmelde⸗Register bildenden Abfindungs⸗Plans ist auf derselben von der Hebestelle kurz zu vermerken und dieser Vermerk Seitens des Brennereibesitzers unterschriftlich anzuerkennen.

Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung desselben eintritt, oder wenn die angemeldeten Stoffe überhaupt nicht oder nur zum Theil abgebrannt werden können, ohne daß den Brennereibesitzer ein Verschulden hieran trifft, so kann auf Ansuchen von dem Hauptamt ein entsprechender Nachlaß an der im Voraus festgesetzten Verbrauchs⸗ abgabe bewilligt werden.

h. Brennereibesitzer, welche Preßhefe bereiten, haben dies in dem Abfindungs⸗Plan anzugeben. Wird während der Dauer der Abfindungsperiode die Preßhefenbereitung eingestellt, so darf der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungs⸗Planes nicht fortgesetzt, sondern es muß ein neuer Abfindungs⸗Plan eingereicht werden. Auf besonderes Erfordern des Hauptamts ist der Brennereibesitzer gehalten, über den Umfang der Preßhefenbereitung genaue Anschreibung zu führen und solche den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

VI. Behandlung kleinerer, der Abfindung unterworfener Brennereien.

a. Für diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion (Blase mit oder ohne Vorwärmer, Helm und Kühler) und unmittelbarer Feuerung mit einer einzigen Brennblase im Rauminhalte von nicht mehr als 200 Liter besitzen, kann Seitens der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften unter III. bis V, soweit im Nachstehenden nicht anders bestimmt ist, keine An⸗ finden, vielmehr die folgenden Bestimmungen in Geltung reten.

Das Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonstigen Voraus⸗

setzungen von den ausschließlich Weintrebern oder Weinhefen ver⸗ arbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von nicht mehr als 300 Liter Rauminhalt benutzen. . 1) Hat der Brennereibesitzer zwei oder mehrere Brennblasen, so sind die nicht zum Brennen bestimmten Blasen nebst Helmen und Kühlrohren unter dauerndem amtlichen Verschlusse zu halten; der Abtrieb des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolgen, welche zum Rauhbrand benutzt wird.

2) Den Brennereibesitzern bleibt es freigestellt, die Zeit, zu welcher sie brennen wollen, sowie die Brenndauer beliebig zu wählen, so daß dieselben in ihrem Betriebe völlig unbeschränkt sind und ins⸗ besondere keine Abfindungsperioden (siehe V c) zu erklären oder einzuhalten brauchen.

.3) Die Brennereibesitzer haben der Steuerhebestelle ihres Bezirks spätestens 3 Tage vor Beginn des Betriebes (erste Einmaischung bezw. erster Brenntag) den Betrieb schriftlich oder mündlich anzumelden. Diese Anmeldung braucht für je ein volles Kalender⸗Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerhalb des Quartals für den Rest desselben zu jeder Zeit geschehen; jedoch ist auch zulässig, im Laufe des Betriebsquartals mehrere Anmeldungen für kürzere Zeitabschnitte bei der Hebestelle einzureichen. Giebt der Brennereibesitzer die An⸗ meldung schriftlich ab, so hat er sich hierzu der Abfindungsanmeldung gemäß Anlage W zu bedienen; erfolgt die Anmeldung mündlich, so hat die Hebestelle dieses Formular nach den Angaben des Betheiligten und hierauf zur Anerkennung von ihm unterzeichnen zu assen.

Die Abfindungs⸗Anmeldung ist in beiden Fällen in doppelter Aus⸗ fertigung herzustellen; in derselben sind die zu benutzende Brennvor⸗ richtung zu bezeichnen, die Gattung und Menge des innerhalb der Be⸗ triebsfrist zur Verwendung gelangenden Materials, sowie die Monate und Tage anzugeben, welche der Betheiligte zum Brennen benutzen will. Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist neben diesen Angaben auch die innerhalb der Betriebsfrist zum Abtriebe gelangende Gesammt⸗ maischmenge, welche in der Art zu ermitteln ist, daß für 50 kg Kar⸗ toffeln 66 Liter Maische und für 50 kg Getreide 200 Liter Maische gerechnet werden, in die Anmeldung aufzunehmen; zutreffenden Falles auch anzugeben, daß der Betrieb mit Preßhefenbereitung verbunden ist.

4) Die von dem Brennereibesitzer in der Abfindungs⸗Anmeldung gemachten Angaben über die Gattung und Menge der abzubrennenden Stoffe können auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Das Ergebniß dieser Revision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Abfindungs⸗Anmel⸗ dung bis zu 10 % bleiben straffrei. Bei der Berechnung der Ver⸗ brauchsabgabe sind jedoch alle Abweichungen zu berücksichtigen; zu diesem Behufe hat der Aufsichtsbeamte gegebenen Falles eine ent⸗ sprechende Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen.

.5) Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß der Auf⸗ sichtsbeamte die amtlich . Abfindungs⸗Anmeldungen der Hebestelle rechtzeitig zurückge en.

In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrauchsabgabe noch vor Beginn des Betriebes festzusetzen, dieselbe in die beiden Anmeldungs⸗ Exemplare einzutragen, den Abgabebetrag dem Brennereibesitzer zu eröffnen und von diesem den betreffenden Eintrag unterschriftlich anerkennen zu lassen. Im Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigungen⸗

einmaliger Ueberschreitung

der Anmeldung in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane.

.6) Die Brennereibesitzer haben über die stattgehabten Rauh⸗ und Feinbrände das unter Vee vorgeschriebene Brennerei⸗Register zu führen und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften.

7) Für die Berechnung der Verbrauchsabgabe finden die Be⸗ stimmungen unter III b i und k, sowie unter IV a b und d, endlich die vorstehend unter 3 im Schlußsatz gegebene Vorschrift entsprechende Anwendung.

Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten Abgabe⸗ betrag in die Abfindungs⸗Anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung durch den Brennereibesitzer unterzeichnen zu lassen.

Am Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be⸗ rechnung der Verbrauchsabgabe auf Grund der Eintragungen im Brennerei⸗Register in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung die Anzahl der Stunden, in welchen Maisch⸗ oder Materialabtriebe stattgefunden haben ermittelt und aus der Gesammtstundenanzahl die Maisch⸗ bezw. Materialmenge berechnet wird, die nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der in Frage stehenden Brennvorrichtung innerhalb

dieser Gesammtstundenanzahl abgetrieben werden konnte. Aus der nach

Obigem ermittelten Maisch⸗ oder Materialmenge ist sodann unter Anwendung des durchschnittlichen Alkoholausbeute⸗Prozentsatzes die Verbrauchsabgabe zu berechnen.

„Errgiebt sich bei dieser nachträglichen Berechnung gegenüber den für das betreffende Betriebsquartal auf Grund der Abfindungs⸗ Anmeldungen im Voraus festgestellten Verbrauchsabgabe⸗Beträgen eine diese um mehr als 5 % übersteigende Summe, so ist der Brennerei⸗ besitzer verpflichtet, den Mehrbetrag nachträglich einzuzahlen.

8) Bei Berechnung der Zahl der Materialabtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Betriebsstunden ein voller Material⸗ abtrieb in Anrechnung zu bringen ist.

Dabei wird noch bemerkt, daß hier die Gesammtzahl der Material⸗ abtriebsstunden abgesehen von der eben erwähnten Ausnahme bei der Abgabeberechnung stets voll angesetzt werden muß, daß daher die Bestimmungen unter IIIa wegen Berechnung des Betriebstages mit nur 21 Stunden u. s. w. auf die nach gegenwärtigen Vorschriften zu behandelnden Brennereien keine Anwendung finden.

Die im Brennerei⸗Register besonders vorgetragene ge für den Lutterabtrieb (Feinbrand), welcher auch hier, sofern dem Lutter kein abgabepflichtiges Material beigesetzt wird, steuerfrei ist, kommt bei der Berechnung der Abgabe überhaupt nicht in Betracht und darf daher auch nicht von der Materialabtriebszeit abgerechnet werden. Wenn Lutter mit Material vermischt abgetrieben wird, so ist dies Gemisch stets als abgabepflichtiges Material zu behandeln, und dürfen für derartige Mischungen andere Abtriebsbedingungen, als für das bezügliche Material, nicht in Ansatz gebracht werden.

8 iüee Berechnung des Abgabebetrages erläutert das nachstehende Beispiel:

Der Rauminhalt der Brennblase beträgt 86 1, und es wurden nach Spalte 3, 5 und 6 des Brennerei⸗Registers „Kirschen“ während 57 Brennstunden abgetrieben. Gemäß den Bestimmungen unter IV a kann die Brennblase bei Verwendung von Steinobst zu ¾ ihres Rauminhalts gefüllt und innerhalb 4 Stunden eine Blasenfüllung abgetrieben werden; demnach ergeben 57 Betriebsstunden 14 Material⸗ abtriebe (4 % 14 = 56; eine überschießende Betriebsstunde bleibt außer Betracht) zu je 64,5 1 von 86) Material, mithin im Ganzen 9 hl 3 1 Material (14 %✕ 64,5), für welches bei einer durchschnittlichen Alkoholausbeute von 4,5 eine Menge von 40,631 reinen Alkohols und hierfür eine Verbrauchsabgabe von 20 30 bezw. 28 40 sich berechnet.

9) Die Bestimmungen unter Vg und h finden entsprechende Anwendung.

b. Für Brennereien, welche nur eine einzige Brennvorrichtung F und in einem Betriebsjahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, kann Seitens der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften unter III bis V keine Anwendung finden, vielmehr die Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung nach der aus den deklarirten bez. amtlich richtig gestellten Stoffmengen der Abfindungs⸗Anmeldung zu berechnenden Alkoholausbeute festzusetzen ist (Pauschalirung) und die folgenden Be⸗ stimmungen in Geltung treten.

1) Der Brennereibesitzer hat für jedes Betriebsjahr in der ersten Abfindungs⸗Anmeldung die Verpflichtung zu übernehmen, daß er inner⸗ halb des Betriebsjahres nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen will. Die Einhaltung dieser Verpflichtung hat die Steuer⸗ hebestelle zu überwachen; Anhaltspunkte hierzu liefern die auf Grund der Abfindungs⸗Anmeldungen behufs Feststellung der Verbrauchsabgabe berechneten Alkoholmengen; nöthigenfalls sind von der Hebestelle fort⸗ laufende Aufschreibungen hierüber ausgeschieden nach Betriebs⸗ jahren zu führen. Sollte von einem Brennereibesitzer im Laufe eines Betriebsjahres die zulässige Höchstmenge von 50 Liter reinen Alkohols überschritten werden, so unterliegt dessen Brennereibetrieb vom Zeitpunkte der T1“ ab bis zum Schlusse des Betriebs⸗ jahres nicht mehr der Pauschalirung. In solchen Fällen hat das Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, und es kann die Direktivbehörde auch schon bei einmaliger Ueberschreitung der zu⸗ lässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe von Jahren oder auf die Dauer von der Pauschalirung aus⸗ geschlossen bleibt.

2) Die vorstehend unter a 1—5 und 7 Abs. 1 und 2, sowie die unter Veg gegebenen Bestimmungen finden auf die in Rede stehenden Brennereien Anwendung. Dagegen ist der Brennereibesitzer von der Fuhrung des Brennereiregisters entbunden.

VII. Vorläufige Bestimmungen für Brennereien mehliger Stoffe.

a. Für die Dauer der Betriebsjahre 1887/88 und 1888/89 können von der Direktivbehörde auch solche, mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche innerhalb eines Betriebsjahres zwar über 1500, aber nicht mehr als 3000 hl Bottichraum bemaischen, nach Maßgabe der Bestimmungen unter II a der Abfindung unterworfen werden.

Auf Antrag des Brennereibesitzers kann Seitens des zuständigen Hauptamts statt des Betrages der Verbrauchsabgabe die Mindest⸗ menge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend festgesetzt werden. Auf die weitere Abfertigung des Branntweins finden in diesem Falle die Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des Gesetzes entsprechende Anwendung.

b. Soweit bei noch anderen Brennereien im Betriebsjahre 1887/88 den in den §§. 5—7 des Gesetzes vorgeschriebenen Einrichtungen nicht Genüge geleistet zu werden vermag, können dieselben von der Direktiv⸗ behörde für den bezeichneten Zeitraum gleichfalls der Abfindung unter⸗ worfen werden.

c. Alle Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, können, sofern sie die sonstigen unter IIa oder vorstehend unter a oder d an⸗ gegebenen Voraussetzungen erfüllen, ohne Rücksicht auf die Beschaffen⸗ heit ihrer Brennvorrichtung, bis auf Weiteres auf Grund des deklarirten Maischraums und des für jede Brennerei festzustellenden Ausbeute⸗ verhältnisses nach den folgenden Vorschriften der Abfindung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe bezw. gleichzeitig des Zuschlages zu derselben unterworfen werden.

1) Der Brennereibesitzer hat monatlich einen bei landwirth⸗ schaftlichen Brennereien zugleich zur Feststellung der Maischbottichsteuer dienenden Betriebsplan einzureichen und in demselben zu deklariren, wieviel und welche Art Stoffe für jeden Maischbottich verwendet werden sollen und welche Menge reinen Alkohols er aus dem an⸗

gemeldeten Maischraum zu ziehen gedenkt. Während der Zeit, für welche der Betriebsplan gilt, ist stets dieselbe Art Stoffe und die gleiche Menge für einen bestimmten Bottichraum zu verwenden. Es ist ferner anzugeben, ob, wie oft und von welchen Bortichen etwa Preßhefe gewonnen werden soll.

2) Für jede Brennerei wird die Durchschnittsausbeute, nöthig en⸗ falls durch Ueberwachung von Probebränden, ermittelt und zwar, wenn der Betrieb theils mit, theils ohne Preßhefenbereitung stattfindet, für jede dieser Betriebsarten; das Ergebniß der Ermittelung wird der Hebestelle mitgetheilt, welche hierüber fortlaufende Anschreibungen zu führen hat. .

3) Auf Grund der Deklaration des Brennereibesitzers stellt das Hauptamt den Betrag der Verbrauchsabgabe fest. Der Betrag der⸗ selben kann, sofern sich auf Grund der ermittelten Durchschnitts⸗ ausbeute ein höherer Alkoholertrag als auf Grund der Deklaration ergiebt, entsprechend höher bemessen werden.

4) Auf Erfordern des Hauptamts hat der Brennereibesitzer über die Menge des gewonnenen Branntweins, eventuell auch der gewonnenen Preßhefe, und über deren Verbleib genaue Anschreibung zu führen und solche den Oberbeamt der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht

vorzulegen. 9) Zu §. 41.

I. Kontrolbestimmungen aus dem Gesetze vom 8. Juli 1868.

Die in dem Gesetze, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗ weins ꝛc., vom 8. Juli 1868 vorgeschriebenen Kontrolbestimmungen finden mit den in den §§. 42 IV und 43 des gegenwärtigen Gesetzes und in den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Aenderungen auf sämmtliche Brennereien Anwendung, soweit nicht auf Grund der §§. 40, 48 und 49 des gegenwärtigen Gesetzes anderweite Vorschriften erfolgen.

II. Abfindung für Maischbottich⸗ und Materialsteuer.

a. Der Abfindung F der Maischbottich⸗ bezw. Material⸗ steuer können diejenigen Brennereien unterstellt werden, welche der Abfindung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen unter Nr. III bis VI zu §. 13 des Gesetzes unterworfen werden, sofern dieselben nicht als gewerbliche Brennereien oder auf ihren Antrag statt der Maischbottich⸗ bezw. Materialsteuer den mit der Verbrauchsabgabe gleichmäßig zu behandelnden Zuschlag zu dieser entrichten.

b. Bei der Abfindung der vorbezeichneten Brennereien hinsichtlich der Maischbottich⸗ bezw. Materialsteuer finden die in den Ausführungs⸗ bestimmungen zu §. 13 unter III bis VI aufgestellten Grundsätze gleichmäßige Anwendung.

Die Berechnung der zu entrichtenden Maischbottich⸗ bezw. Materialsteuer erfolgt nach den Steuersätzen im §. 41 II und III des Gesetzes. (Siehe Ausführungsbestimmungen zu §. 13.)

„Bei der Abfindung landwirthschaftlicher Brennereien sind die im §. 41 für den Rauminhalt der Maischbottiche bestimmten Steuer⸗ sätze auf die berechneten Maischmengen anzuwenden, so daß für je ein Hektoliter Maische der Satz von bezw. 786/10 ₰, 1 489⁄10 ₰, 1 177⁄10 ₰, 1 31 zu Grunde gelegt wird, je nachdem die Brennerei ihren durchschnittlichen täglichen Einmaischungen zufolge dem einen oder dem andern dieser Steuersätze unterliegt.

8 III. Ausschließung der Abfindung.

Für mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche der Ab⸗ findung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der Aus⸗ führungs⸗Bestimmungen unter Nr. VII. zu §. 13 des Gesetzes unter⸗ worfen werden, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung nicht statt.

. 10) Zu §. 43.

Grundriß und Zeichnung der Brenngeräthe.

Ihn den von dem Brennereibesitzer in doppelter Ausfertigung ein zureichenden Grundriß sind die Brenngeräthe und der Gang der Rohr leitungen, welche von der Brennvorrichtung bis zu den gefäßen bezw. dem Meß⸗Apparat führen oder die Lutterrückstände ab⸗ leiten, einzuzeichnen. 8

Mit der Gerätheanmeldung ist eine genaue Zeichnung und Be⸗ schreibung der Brenngeräthe und der sämmtlichen Rohrleitungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. E

11) Zu §. 46. 8 Nachsteuer.

Für die Berechnung und Erhebung der Nachsteuer kommen die Vorschriften des nebst Mustern anliegenden Branntwein⸗Nachsteuer⸗ Regulativs zur Anwendung. (Anlagen X bis X 3.)

Anlage R.

8.

ö111“ betreffend die Steuerfreiheit des Branntwei gewerblichen ꝛc. Zwecken.

Für die Gewährung der Steuerfreiheit des zu gewerblichen ꝛc. Zwecken bestimmten Branntweins kommen unter Wegfall aller bis her 1b Vorschriften die nachfolgenden Bestimmungen zur An wendung: 3 1. Voraussetzungen der Steuerfreiheit und Kontrolen.

a. Umfang der Steuerfreiheit.

1

ür Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil⸗, zu wissenschaftlichen oder zu Put⸗ Heizungs⸗, Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, wir die Befreiung von der Verbrauchsabgabe einschließlich des Zuschlags zu derselben, sowie eine Rückvergütung der Maischbottich⸗ bezw Branntweinmaterial⸗Steuer nach dem bei der Branntweinausfuh geltenden Satze gewährt.

Von der Gewährung der Steuerfreiheit ist der Branntwein zur Bereitung von alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genusse dienen können, ausgeschlossen. 8 18

b. ninteaac ad . Steuerfreiheit.

Die Gewährung der Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse un⸗ tauglich gemacht worden ist.

Sollte die Verwendbarkeit denaturirten Branntweins für einzelne gewerbliche oder Heilzwecke ausgeschlossen sein, so kann an Stelle der Denaturirung ausnahmsweise die ständige Ueberwachung des Be⸗ triebes oder eine andere gleich sichernde Kontrole treten. ie näheren Anordnungen hierüber bleiben bis auf Weiteres den obersten Landes- Fmmanzbehdrden überlassen. v 8 c. Denaturirung.

Die Denaturirung erfolgt durch Vermischung des Branntweins mit dem dafür vorgeschriebenen allgemeinen Denaturirungsmittel (§. 8), soweit nicht für gewisse Zwecke eine Vermischung mit anderen Mitteln (§. 10) gestattet ist. 3

§. 5. Wer Branntwein mit einem anderen als dem allgemeinen Dena⸗ turirungsmittel unter dem Anspruch auf Steuerfreiheit denaturiren lassen will, hat bei dem Hauptamt des Bezirks die Genehmigung hierzu schriftlich nachzusuchen und dabei den Ort der Lagerung sowi den Verwendungszweck des denaturirten Branntweins anzugeben. Ueber die Gewährung des Antrages wird von dem Hauptamt entschieden. Dieselbe erfolgt mit Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs

und kann Personen, welche wegen Zuwiderhandlu egen die Abgaben⸗- gesetze bestraft worden sind, versagt werden. ö1“