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2) Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebois und die §. 37. 1 sprechen würde. Man dürfe die Durchführung einer großen sozial⸗ 8 E 6 8 . . 1 Dienstverhältnisse während derselben regeln sich nach denjenigen Be⸗ Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Be⸗ politischen Aufgabe nicht demjenigen anvertrauen, der diese Arbelt nur Der Vorsißende “ Feeüben Kalle, daß der Wunsch, genossenschaften Gefahrentarife gebildet werden müssen, was wiederum wenn die Zahl der Vertreter in den Genossenschafts⸗ oder Sektions⸗ stimmungen, welche für den aus gedienten Mannschaften bestehenden stimmung des Bündnißvertrages vom 23. Noveraber 1870 (Bundes⸗ widerwillig übernehme. Die Stimmung in den betheiligten Berufs⸗ ie Berufsgenossenschaf ch zu 8 aen. r. alo die Last der Geschaͤfte eine erhebliche Erschwerung des Verfahrens herbeiführen müßte. vorständen aus dem Stande der Arbeitgeber und Arbeiter nicht eine Theil der bisherigen Seewehr gültig sind. „ he. Gesetzblatt 1871 S. 9) unter 111 §. 5, in Württemberg nach näherer genossenschaften sei aber eine wesentlich andere und habe sich der geschäfts⸗ au drückend wird. vfn . be unächst di „durchaus getheilt werde. Gegen den Antrag des Herrn von Roeder erhebt der Regierungs⸗ gleiche ist, durch die Einspruchsmöglichkeit bei dem Reichs⸗Versiche⸗
3) Nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Auf⸗ Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 führende Ausschuß des Verbandes der deutschen Berufsgenossenschaften, In dieser VW“ 8 5 888.“ E Aeußerung eines Wunsches kommissar hauptsächlich das Bedenken, daß im Verfolg des Antrags rungsamt Genüge geleistet sei. Er bittet, es daher bei der Bestim⸗ gebots treten die Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer An⸗ (Bundes⸗Gesetzblatt S. 658) zur Anwendung. 8 dem allerdings die Gruppe der Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaften WEeitens der Bethei 1g 8 2 SSe; dem landwirthschaftlichen für alle in dem Kommunalverbande arbeitenden Personen der gleiche mung in dem §. 23 a Alinea I zu belassen. wendung der Festsetzungen des §. 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über. “ anicht angehöre, für die Uebertragung der Alters⸗ und Invalidenversicherung nfallversicherungsgesetz 8 alt ntrag der Genossenschaften Beitrag in Frage kommen müßte, demnach z. B. in einem Kommunal⸗ Herr Kochhann spricht sich für die Gewährung gleicher Rechte
4) Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die See⸗ „Begründung. an die Berufsgenossenschaften ausgesprochen. Die Vorschläge des Herrn auf Uebertragung der Verwa 1 I“ efenschaft san Organe der verband, der die Provinz Pommern umfassen würde, der ländliche aus; alle Erfahrungen in Berlin wiesen darauf hin, daß die Kluft wehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im 8 Nachdem die allgemeine Wehrpflicht bei allen großen europäischen Jencke fasse er dahin zusammen, daß einmal eine Vereinfachung des elbstverwaltung Fprhen. Es sei aber nicht Arbeiter denselben Beitrag zahlen müßte, wie etwa der in hbohem zwischen Arbeiter und Arbeitgeber sich durch eine derartige Möglich⸗ §. 4 bezeichneten Vergünstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet Kontinentalmächten eingeführt worden ist, haben sich die Kriegsstärken Rechnungswesens durch Verzicht der Vertheilung der Renten auf die angängig, über den B opf der zunächst Betheiligten hinweg zu Grade gefährdete Küstenschiffer oder Fischer. Zu ciner derartigen keit des gemeinsamen Aussprechens über gemeinsame Angelegenheiten insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die Seemanns⸗] der einzelnen Armeen im Verhältniß zu einander wesentlich verschoben. einzelnen Berufsgenossenschaften ꝛc. und durch Benutzung einer Ein⸗ bestimmen, daß die 2 erufsgenossenschaften von der Frage der Ver⸗ ungerechten Belastung der Landwirthschaft will der Regierungs⸗ verringere. Dabei sei allerdings fraglich, ob die Arbeiter durch allzu ämter von der Abmeldung bei den zuständigen Militärbehörden. Entscheidend für dieselben ist die grundlegende Bestimmung, wieviele heitsmarke erzielt werden solle, andererseits die Träger der Versiche⸗ waltung und der Anlage von Kapitalien, welche sie selbst kommissar seine Hand nicht leihen. häusige Theilnar e .. Verbandlungen der Berueenk Ueber die erfolgte Anmusterumg haben die Seemanasämter denjenigen Jahrgänge waffenfähiger Männer zum Kriegsdienst aufgeboten werden rung, insbesondere die Berufsgenossenschaften, durch Schaffung einer beschafft, ausgeschlossen und die gesammte Vermögensverwaltung .„ Herr Kiepert tritt den Ausführungen des Regierungskommissars nicht ihrer eigentlichen Thätigkeit zu sehr entzogen würden, das Recht Landwehrbehirks⸗Kommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen sollen; und so ist jeder Staat in dem Maße im Nachtheil, als er die Central⸗Kassenanstalt von der Verwaltung und Finanzirung der ohne Weiteres dem diskretionären Ermessen einer Reichsbehörde im Wesentlichen bei. Redner ist Vorfitzender der über das Reich sich dazu möchte ihnen aber zu gönnen sein 88 - 1 kontrolirt werden, sofort Mäittheilung zu machen; dabei ist die Dauer Zahl dieser Jahrgänge beschränkt. 8 eingehenden Beiträge entlastet werden sollen. Zum erst kanbeimgegeben würde. Der Vertriecb der Marken im Sinne der erstreckenden Brennerei⸗Berufsgenossenschaft und behauptet nach der H“ jschen Eff 9 111““] “ Das deutsche Heer auf Kriegsstärke setzt sich aus zwölf Jahres⸗ Punkt sei aber darauf hinzuweisen, daß schon die GC Kalle'schen Ausführungen würde kaum durchführbar sein. Die Central⸗ in dieser Eigenschaft gemachten Erfahrung, daß die Organe der Be⸗ Herr Kalle hält den moralischen. Effekt der Aufnahme des
.22. klassen dienstpflichtiger Männer zusammen, während z. B. in Rußland züge die Vertheilung der Renten auf die Verschiedenen Ver⸗ Postverwaltung habe sich bereits im Laufe der dieserhalb gepflogenen rufsgenossenschaften eine weitere Arbeitslast zu tragen kaum im Stande Zander schen Antrages in die Vorlage für die Hauptsache, das bereite Marine⸗Ersatzreserve. und in Frankreich 20. Jahrgänge hierfür verfügbar sind. Zwar pflichteten einem dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten Rechnungs⸗ Perhandlungen ablehnend verhalten. Im Uebrigen würde der Vertrieb sein würden. In der berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung seien der Aufnahme der Vorlage in Arbeiterkreisen die größten Vortheile.
1) Die Marine⸗Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Er⸗ kann in Deutscland auf den Landsturm — d. i. auf alle Wehrfähigen bureau vorbehalten hätten und insoweit die Thätigkeit der Berußs⸗ der Marken durch die Post jedenfalls nur gegen eine diesbezügliche schon jetzt viele Ehrenämter, namentlich diejenigen der Vertrauens⸗ Herr Leuschner kann die Bedenken des Herrn Janssen nicht theilen, gänzung der Marine. vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten zweiundvierzigsten genossenschaften ꝛc, nicht in Anspruch genommen würde. An der ntschädigung erfolgen können, während die Berufsgenossenschaften männer oftmals nur schwer zu besetzen, es würden fortgesetzt durch selbstverständlich verbleibe in den Unfallversicherungs⸗Angelegenheiten
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der Lebensiahre — zurückgegriffen werden, aber diese unorganisirte Masse Repartition der Renten auf die betheiligten Berufsgenossenschafte vohl in der Lage sein würden, den Vertrieb der Marken ohne weitere Aufgeben dieses Ehrenamts neue Wablen nöthig. Insbesondere würde Alles beim Alten, die Arbeitervertreter träten nur für die Angelegen⸗ seemännischen Bevölkerung überwiesen. kommt für die Zeit der ersten entscheidenden Operationen nicht in und zwar unter Zugrundelegung von Tarifen, in welchen der Ver⸗ Kosten zu bewerkstellien. Der Verkauf der Marken würde voraus⸗ die mit der Bildung einer Versicherungsanstalt verbundene Theilung heiten der Alters⸗ und Invalidenversicherung hinzu.
2) Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine⸗FErsatzreserve Betracht; und auch später bleiben diese losen Verbände festgegliederten sicherungswerth der zu den einzelnen Berufsgenossenschaften . ichtlich von vielen Gewerbetreibenden unentgeltlich als ein erwünschtes der Bureau⸗ und Geldgeschäfte der Genossenschaft die Mühewaltung Der Vorsitzende, Staats⸗Minister von Boetticher: Er sei für seine (Marine⸗Ersatzreservepflicht) können die Mannschaften alljährlich ein- Truppen gegenüber minderwerthig. Im Hinblick auf die außerhalb zahlten Beiträge Ausdruck finden müsse, will Redner festhalten. 85 8 Nebengeschäft begehrt werden, und bliebe es den Betheiligten auch und Verantwortung des Genossenschaftsvorstandes um Vieles erhöhen. Person mit der Tendenz der Anträge Zander ganz einverstanden, er mal — und zwar entweder zu den im Frühjahr stattfindenden Deutschlands geschaffenen Verhältnisse wird sich das deutsche Volk lange die Renten in der Weise berechnet werden, wie die Vortlc 88 unbenommen, die Marken direkt von der Versicherungsanstalt zu Mit dem Prinzip der Grundzüge ist der Redner vollkommen einver⸗ mache indessen darauf aufmerksam, daß eine gleichmäßige Vertretung Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer⸗Kontrolversammlungen der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß seine Kriegsmacht der dies in Aussicht genommen hat.“ Die Rentenzahlung Aus ei ier beziehen. Der Vorsitzende sieht in den Bestimmungen der Grundzüge standen und würde das Zustandekommen des Gesetzes mit einer zweck⸗ der Arbeitgeber und der Arbeiter in den Sektions⸗ und Genossen⸗ stattfinden, zu diesen — herangezogen werden. Größe des Reichs und der Zahl seiner Bevölkerung nicht mehr samen Kasse, ohne Vertheilung und Gefahrenabstufung, würde 8 An⸗ trotz aller Einwendungen immer noch die relativ beste Lösung der entsprechenden Organisation freudig begrüßen. schaftsversammlungen zu ganz außerordentlichen Schwierigkeiten führen
3) Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungs⸗ entspricht. 8 sicht des Redners zu groben Unbilligkeiten und wirthschaftlich ungesunde auf dem vorliegenden Gebiete zahlreich entgegentretenden Schwierig⸗ Herr Heimendahl ist der Ansicht, daß die Darstellung der ge⸗ würde. Es müßten hiernach gerade so viele Arbeitervertreter gewählt weise militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach Hierzu kommt, daß das Reich nach seiner geographischen Lage Verhältnissen führen. Er warne daher dringend vor der Arnal 8 keiten. 3 1 8 *b nossenschaftlichen Verwaltung Seitens des Vorredners zu pessimistisch werden, als es Mitglieder der Genossenschafts⸗ und Sektionsversamm⸗ ihrem Alter zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Auf⸗ dem gleichzeitigen Angriff starker Heere auf zwei Fronten ausgesetzt ist. dieses Vorschlages. Dagegen habe der Jencke'sche Vorschla . Herr Jencke bemerkt, daß Seitens der Regierungskommissare sei. Es sei die Zeit noch nicht gekommen, in der ein entscheidendes lungen gebe, das gehe aber in die Tausende und vertheuere die Ver⸗ gebots über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve⸗ „Dieser Bedrohung gegenüber fehlt das feste Fundament für die Berufsgenossenschaften die Last der Verwaftung 88 “ P seinen Ausführungen gegenüber und zur Widerlegung derselben wieder⸗ Urtheil, über die Thatigkeit der Berufsgenossenschaften möglich sei. waltung ungemein. Wenn man das mache, so würden die Arbeitgeber beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die Existenz und die Fortentwickelung Deutschlands; seine Sicherheit bei der Versicherung eingehenden enormen Geldbestände thunlichst b⸗ (lolt auf die Allerhöchste Botschaft vom 17. November 1881 Bezug Auch für die Genossenschaften sei eine Zeit der „Kinderkrankheiten“ zu doch wahrscheinlich zu Kündigungen genöthigt sein. Er stelle deshalb der Marine⸗Ersatzreservepflicht zu berechnen. hängt von seiner Stärke ab und diese muß größer sein, als sie es zur zunehmen, viel für sich. Der Charakter der ganzen Einricht g w 68 genommen worden sei. Dies veranlasse ihn zu der Konstatirung, daß überdauern. Dem Antrag des Herrn von Roeder hält Redner ent⸗ zur Erwägung, ob man nicht die Genossenschaftsversammlungen aus
8 r ganz tung werde er durchaus auf dem Boden der Botschaft stehe, jedoch bitte er, ihm gegen, daß derselbe lediglich für preußische Verhältnisse gedacht und dem Antrage herauslassen und sich daranf beschränken solle, den Arbei⸗ nicht mit dem Hinweis auf die Allerhöchste Botschaft entgegen zu nicht ersichtlich sei, ob er auch im Süden des deutschen Vaterlandes tern eine gleichmäßige Vertretung mit den Arbeitgebern in den Vor⸗
Mannschaflen, welche nicht seemännisch beziehungsweise militärisch Zeit ist. dadurch nicht getrübt und bleibe der Grunds Einrichtu
8 1 8 2 f de ine⸗Ersatzre ; olchem unhalt s (ndo⸗ j⸗ — 18 w ibe der Grundsatz, daß die Berufsgenossen⸗ b ausgebildet sind, treten nach Ablauf der Marine⸗Ersatzreservepflicht Solchem unhaltbaren Zustand ein Ende zu machen, ist der Zweck schaften ꝛc. Träger der Versicherung seien, dabei unangetastet. Dem treten, soweit er sich in einzelnen Punkten der Grundzüge in Wider⸗ durchführbar sei. Eine Frage, bei der das ganze Reich interessirt sei, ständen und bei der Verwaltung zu sichern.
Vorstände die Kraft
zum Landsturm ersten Aufgebots über. des vorliegenden Gesetzentwurfs; es bedarf zu seiner Verwirklichung zsche Vo “ 8 jso g. jich Ve 1
4a. Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten wohl nur des Appells an den Patriotismus des deutschen Volkes, 111“ IJ c spruch zu der Regierungsvorlage stelle. Auch sei bei der gestrigen müsse aber von einem möglichst allgemeinen Standpunkt aus hehandelt Auch sei es bedenklich, der Einladung der
Mannschaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche welches das Vaterland, nachdem es geeint, auch ungeschmälert erhalten der Marken für die Berufsgenb fenschaften ins lichst 1h. Diskussion von verschiedenen Seiten bemerkt worden, daß die Organisation werden. Redner empfiehlt wiederholt, die Alters⸗ und Imwaliden⸗ einer gerichtlichen Ladung beizulegen, da hiernach unter Umständen
auf der Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben. wissen will. 1 8 entgegenkomme, sei der daß veh nPer — b'usan in der bei den Grundzügen vorgesehenen Form unbedingt versicherung an die berufsgenossenschaftliche Organisation anzuschließen. auch der Arbeitervertreter bestraft werden könne, wenn er nicht komme.
b. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mann⸗ In Anlehnung an die frühere Wehrverfassung Preußens, wie sie Marken der Post She brrbeilder Ser 8. ämmtlicher festtehe, was er nicht zugeben könne, da die Diskussion Herr Henschel bemerkt nach seinen bei der Süddeutschen Eisen. Es genüge zu sagen, daß die Folgeleistung einer Einladung der
schaften, welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom aus der Opferfreudigkeit der Bevölkerung heraus sich entwickelt hatte, müßten, so führte Redner näher Sa. ach mn erufsgenossenschaften solchen Falles ja überhaupt zwecklos sein würde. In und Stahl⸗Berufsgenossenschaft gemachten Erfahrungen, daß der Vorstände den Arbeitgeber nicht berechtige, den §. 123, 3 der Gewerbe⸗ Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der beabsichtigt der Gesetzentwurf, für die Landwehr ein zweites Aufgebot lichen Bedarfs der näͤchsten Jahre nyn. s. dhge rth es öö der Sache führt Herr Jencke aus, daß sein bereits in der berufsgenossenschaftliche Apparat nach mancher Richtung hin verbesse⸗ ordnung zur Anwendung zu bringen.
Marine⸗Ersatzreserve. 114.A“ spiederherzustellen und damit die Dienstpflicht bis zum 39. Lebensjahre dieselben der Central⸗Postverwaliun “ arten anser xgen, h und Generaldebatte (Protokoll S. 4 bis 6) und sodann im Lauf der rungsbedürftig sei; bittet aber in Uebereinstimmung mit Herrn Heimen⸗ Herr Zander verzichtet nach diesen Ausführungen auf den Schluß⸗
Vierter Abschnitt. zu verlängern. 1 die Zahl und den Sis der zur G off schaft näheren d hg9 e über Spezialberathung (Protokoll S. 29) wiederholt gemachter Vorschlag dahl, in der Organisationsfrage den Bestimmungen der Grundzüge sich satz seines zweiten Antrages.
Landsturm. Hiermit werden sechs bisher dem Landsturm angehörige Jahrgänge und der Arbeiterzahl in n 1 ses ürr b gehken en Betriebe auf Errichtung einer Reichs⸗Versicherungsanstalt lediglich den Zweck anzuschließen. Herr von Nathusins ist ebenfalls der Ansicht, daß die Arbeiter
8 8 zah d nzelnen Betrieben übersenden. Die verfolge, die möglichste Einfachheit und Wohlfeilheit des Verfahrens Die Generaldebatte zu Abschnitt II der Grundzüge ist damit gleichmäßig mit den Arbeitgebern an der Verwaltung zu betheiligen
t aber nicht, daß es deshalb erforderlich ist, daß in jedem
H. 23. für die Zeit großer Gefahr sofort bereitgestellt, eine Anstrengun ; 1“ 1 il 8 Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Ver⸗ welche keinem Betheiligten zu groß erscheinen wird, wenn es gill 8 “ süenac ln⸗ der Lage sein, die Marken herbeizuführen. Insbesondere werde mit der Bildung einer Reichs⸗ erschöpft. seien, glaub 8 theidigung des Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außer⸗ den Kampf für unsere Unabhängigkeit einzutreten. Der Verkauf der Ma 6 88 1 rkase set 16eeg zu vertheilen. hanstalt die größte Schwierigkeit fortfallen, nämlich die Repartition In einer persönlichen Bemerkung verwahrt sich Herr Schimmel- Vorstand beide durch die gleiche Anzahl von Personen vertreten sein ordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine Das Kriegsheer besteht hiernach künftig aus der stehenden Heer folgen. Die ein Bzahlt 8 Geld . G 1 Postämter 1s der Rente unter die verschiedenen Berufsgenossenschaften nicht mehr fennig gegen den Vorwurf, als ob in seinen heimathlichen Kreisen die müssen. Es liege im eigenen Interesse der Arbeiter, ihrer Thätigkeit herangezogen werden. (aktiver Dienststand und Reserve) und dem Landwehr ersten und der auf die E1ö1““ fss er mnsts en periodisch unter Angabe zerforderlich sein. Statt annähernd 200 Versicherungsanstalten Neigung zur Selbstverwaltung erkaltet sei. Alle hierzu geeigneten nicht zu sehr entzogen zu werden, und es sei daher besser, beispiels⸗ 8 §. 24. zweiten Aufgebots und erhält seine Ergänzung und Verstärkung aus an ein Räichs 8 86 hehes sen aftsa ec. entfallenden Beträge würde nur eine einzige große Anstalt in Frage kommen. Kräfte seien nach wie vor gern bereit, die ihnen übertragenen ehren⸗ weise 5 Arbeiter mit 9 Stimmen, als 9 Arbeiter in den Vorstand Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten der Ersatzreserve und dem Landsturm. Von diesen beiden soll die Die Certrals ostverzartt ie 8 es 4 abgeführt werden. Ob man die Post, die Reichsbank oder eine andere amtlichen Geschäfte mit treuester Pflichterfüllung zu erledigen; nur zu wählen. Der Redner macht sodann darauf aufmerksam, daß durch siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche erstere durch anderweitige Regelung ihrer Dienstverhältnisse, der rufs enossenschaft übe ning würde endlich alljährlich mit den Be⸗ Stelle mit der Vereinnahmung und Verausgabung der dürfe das zulässige Maß der möglichen Ansprüche nicht überschritten die Annahme des Antrages Zander das letzte Alinea der Ziffer über⸗ weder dem Heere, noch der Marine angehoͤren; er wird in zwei Auf⸗ letztere durch Theilung in zwei Aufgebote und Zuweisung weiterer aus 6 ahlten 8- . 8 8 df LE.““ Beträge, sowie über die Gelder der Alters⸗ und Invalidenversicherung betraue, oder werden. flüssig werde. 1 gebote eingetheilt. 8 Zahrgänge für die ihnen zufallenden Aufgaben mehr befähigt werden. Auf diese Zahlungen an das Kreditinstitut abzu⸗ ndlich eine besondere Reichs⸗Versicherungsanstalt schaffe, sei für ihn Der Vorsitzende eröffnet hierauf die Spezialdebatte zu Ziffer 19. Herr Jencke: Er sei der Ansicht, daß man ohne Rücksicht auf Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen Für den Landsturm ist hierbei die Altersgrenze vom vollendeten 42. wesentlich entlast “ 19 1 würden die Träger der Versicherung ohne Bedeutung. Die Fiktion, wonach die Berufsgenossenschaften Herr von Roeder befürwortet seinen Antrag und hält die Be⸗ besondere Verhältnisse den Antrag annehmen könne und daß damit bis zum 31., März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr bis zum vollendeten 45. Lebensjahke J1“ faceheich 8 saste “ Vertrieb der Marken sich selbst Träger der Versicherung im Sinne der Grundzüge seien, lasse fürchtung, daß in Süddeutschland nach demselben nicht verfahren das letzte Alineg der Ziffer in Wegfall gerathe. — Den Ausführungen neununddreißigstes Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Auf⸗ festen Entschluß Ausdruck gegeben worden, daß zur Vertheidigung des finden sollte bg 89 * vwicli de. die gegebene Anregung Beifall ich mit diesem Vorschlage recht wohl vereinigen, wie auch neben der werden könne, für unbegründet. des Herrn Vorsitzenden wegen der Theilnahme der Arbeiter an den gebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der Vaterlandes jeder noch rüstige deutsche Mann berufen und ver⸗ sicht sellt⸗ ird ein detaillirter Antrag von dem Redner in Aus⸗ Thätigkeit der Reichs⸗Versicherungsanstalt oder der sonst an deren Herr Herz stellt hierauf den folgenden Vermittelungsaatrag: Genossenschaftsversammlungen schließe er sich an; diese Versammlungen Landsturmpflicht. fügbar ist. 8 Schir 111““ “ Stelle tretenden Dienststelle eine weitgehende materielle Mitwirkung „Auf Antrag einer Versicherungsanstalt übernimmt das Reich seien materiell der unbedeutendste Theil der Organisation und hätten, Die Militärpflicht (§. 10 des Reichs⸗ Militärgesetzes vom Die Lasten, welche dem Einzelnen aus der Neuregelung der Wehr⸗ müssen, sod E“ —— esondere Vorsicht empfehlen zu der Organe der Berufsgenossenschaften, insbesondere zur Feststellung der die Verwaltung des Vermögens der Versicherungsanstalt. Aus⸗ nachdem die Organisation der Genossenschaften als abgeschlossen zu 2. Mai 1874, Reichs⸗Gesetzbl. 1874 S. 45) wird nicht geändert. pflicht erwachsen, sind im Frieden gering; es tritt zwar für die Land⸗ der Selwweit est ich um ufgaben handele, welche den Organen Invaliditaͤt und zur Ueberwachung der Rentenempfänger in Anspruch geschlossen bleibt der Betriebsfonds, welchen jede Versicherungs⸗ gelten habe, überwiegend Geschäfte formaler Natur zu erledigen; der . 25. wehr zweiten Aufgebots eine militarische Kontrole ein, aber Uebungen weis “ häl⸗ auferlegt werden sollen. Unter näherem Hin⸗ genommen werden würde. Die Renten würden von den Betheiligten anstalt in der von ihr zu bestimmenden Höhe für ihre laufenden Schwerpunkt der ganzen Verwaltung liege in den Vorständen, und Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots erfolgt durch die und Kontrolversammlungen finden nicht statt. Die militärische Kon⸗ Be 1.. ie nsch 7 vüf in seiner heimathlichen Eisen⸗ uod Stahl⸗ ach Maßgabe von Gefahrentarifen getragen werden. Aus den Grund⸗ Ausgaben an Verwaltungs⸗ und ähnlichen Kosten zurückzubehal- es genüge deshalb, wenn in den Vorständen eine der Zahl der Arbeit⸗ kommandirenden Generale, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfs⸗ trole ist nothwendig, um eine fortlaufende Uebersicht über den Bestand de r b ETT’ hä fühse Redner dafür, daß das Maß zügen glaubt Redner entnehmen zu sollen, daß es beabsichtigt sei, ten hat. geber gleiche Anzahl von Arbeitern vertreten sei. falle durch die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. und die Vertheilung an Landwehrpflichtigen zweiten Aufgebots zu ge⸗ 8 nerf lhenn sgenossenschaftlichen Organen durch den Vollzug innerhalb der Berufsgenossenschaften für die einzelnen Gewerbezweige Sofern das Reich die Verwaltung des Vermögens übernimmt, Der zweite Antrag Zander werde wohl kaum praktisch werden; Der Aufruf des Landsturms zweiten Aufgebots erfolgt durch winnen, damit danach die Aufstellung der Kriegsformationen vorbereitet sg bbbeöe erwachsenden Mühewaltung bereits besondere Gefahrenklassen zu bilden, da die Annahme einer einheit⸗ gehen die von demselben verwalteten Vermögensbestände in das allerdings gebe es Arbeitervertreter, die ihrer eigentlichen Beschäfti⸗ Kaiserliche Verordnung, bei unmirtelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle und im Bedarfsfalle unverzüglich ins Werk gesetzt werden kann. Dem 8 geu gere. u5 8 ebernahme weiterer ehrenamtlicher Funktionen ichen Gefahrenziffer für alle zu einer Berufsgenossenschaft gehörenden Figenthum des Reichs über; das letztere wird zur Höhe der von gung wegen der häufigen Theilnahme an Schiedegerichtssitzungen nur durch die vorstehend bezeichneten Offiziere. Landsturm sollen irgend welche militärischen Verpflichtungen im Frieden felrd 6 he en 5 rganen fast unmöglich sei. Im Uebrigen ewerbszweige einschließlich „der mannigfaltigen Nebenbetriebe un⸗ ihm übernommenen Bestände Schuldner der Versicherungsanstalt noch wenige Zeit widmen könnten. Er kenne Schiedsgerichte, die jede . 26. überhaupt nicht erwachsen. Th Rigkeit R. 16 “ welche zur Uebernahme einer ehrenamtlichen durchführbar und unter Umständen höchst ungerecht sein würde. Zur und hat die Bestände zu einem vom Bundesrath festzusetzenden Woche ein paar Mal Sitzung hätten. In der Voraussetzung der Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben Von diesen Grundgedanken geht der Gesetzentwurf in si ten Pe. vh f un Zeit hätten, ein so beschränkter, daß die Aufstellung eines brauchbaren Gefahrentarifs ist nach der Auffassung Zinsfuß zu verzinsen. 1 jede Versicherungsanstalt wird Annahme des Zander'schen Antrages beantragt Herr Jencke sodann betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) stimmenden Gesichtspunkten aus, indem er zugleich die in ihm vor⸗ 8 diee Personen schon jetzt nahezu vollständig in Anspruch des Redners eine besondere Invaliditätsstatistik erforderlich. An der ein besonderes Conto geführt, welches deren Guthaben, sowie Streichung des letzten Alinea und erbittet sich noch Auskunft darüber, geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Auf⸗ geschlagenen Veränderungen in der Organisation des Kriegsheeres ent⸗ Fnvaligen seit enn Herr Heimendahl glaube, daß die Alters⸗ und Hand von Invaliditätstafeln würden alsdann die Beiträge für die in die für Rechnung der Versicherungsanstalt geleisteten Einnahmen welche „besondere Organe“ unter Litt. b. zu verstehen seien, da, gerufenen den Militär⸗Strafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung sprechend auf die Kriegsmarine überträgt. Fücpan Füsehg eslag nur durch die Berufsgenossenschaften zur Durch⸗ den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeiter berechnet und durch und Ausgaben ersichtlich macht. Ein Auszug aus diesem Conto wenn man unter diesen auch die Exekutivorgane der Genossenschaften, unterwocfen. 3 . fücht gh nd Vern sei, so trage er kein Bedenken, für die in Aus⸗ Kassirung der entsprechenden Appoints der Einheitsmarken entrichtet wird der Versicherungsanstalt jährlich zugestellt. Die Einnahmen also die Vorsitzenden der Vorstände meine, er eine Koordinirung eines B §. 27. Ueber die Kosten der neuen Maßregel heißt es am Schluß der sich 6 eb e Versicherung eine neue anderweite Organisation in Vor⸗ erden. und Ausgaben erfolgen auf Anweisung des Vorstandes der Ver. Arbeitervertreters für ausgeschlossen halte. Die Erledigung der lau⸗ Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweis Begründung: 3 ’ 9 85 ringen. Der Zusammenhang wischen der Unfall⸗ und Der Vorsitzende bemerkt, daß nach den Grundzügen nicht beab⸗ sicherungsanstalt. fenden Geschäfte müsse unbedingt in einer Hand ruhen. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten be⸗ „Erlangt der vorliegende Entwurf Gesetzeskraft, so tritt für die Invalidenversicherung sei keineswegs ein so inniger, daß nicht ssiitigt werde, für die einzelnen berufsgenossenschaftlichen Versicherungs⸗ In ähnlicher Weise kann auch durch Bundesstaaten die Ver⸗ Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke verweist gegenüber ginnend, soweit die militärischen Interessen dies gestatten. militärische Kontrole eine Mehrarbeit ein, welche von dem zur Zeit n Organisationen für diese beiden sozialpolitischen „Auf⸗ anstalten Gefahrentarife, ähnlich denjenigen des Unfallversicherungsgesetzes, mögensverwaltung solcher Versicherungsanstalten geführt werden, dieser Anfrage auf Ziffer 22 Alinea 3, die dort vorgesehenen Organe gaben neben einander thätig sein könnten. Redner führt im Weiteren ach einzelnen Gewerbezweigen zu bilden und abzustufen, vielmehr solle deren Bezirk über die Grenzen dieses Bundesstaats nicht hinaus⸗ seien hier gemeint.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms etatsmäßigen Personal der Landwehr⸗Bezirkskommandos nicht ge⸗ 8 4 1 aus, daß die Durchführung der Alters⸗ und Invalidenversicherung am ür sämmtliche zu einer Berufsgenossenschaft gehörenden Gewerbs⸗ geht. In solchen Fällen wird der Zinsfuß von der Landes⸗Central⸗ Nachdem Herr Zander seinen ersten Antrag dahin geändert hatte, daß es sich um die Vertretung in den Vorständen, nicht in den Ver⸗
findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Aus⸗ leistet werden kann. Wie hoch sich der Mehrbedarf bei den einzelnen 38. 89* 5 ve; scheiden aus dem Landsturm nicht state 8— Bezirkskommandos stellen wird, läßt sich erst übersehen, wenn die An⸗ 1ö. auf die Schultern größerer territorialer Verbände zu weige eine einheitliche Gefahrenstufe beziehungsweise eine einheitliche behörde bestimmt“ 86 egen sei. iese Verbände würden unabhängig von den politischen Prämie angenommen werden. Bis die im Laufe der nächsten Jahre und begründet denselben damit, daß nach den bis jetzt gemachten Er⸗- sammlungen handeln soll, wird die Vorlage mit den beiden Anträgen
meldungen zur Kontrole erfolgt sein werden. Beabsichtigt wird, zur ,9; 8 in ,- 1 dos e, Verbänden zu gestalten und in sich nicht weiter zu gliedern sein; viel⸗ u sammelnden Erfahrungen das erforderliche Material zur Festsetzung fahrungen die Kosten der Verwaltung der Berufsgenossenschaften viel Zander angenommen. Durch Annahme des ersten Antrages ist der letzte Passus der Vorlage erledigt.
§. 28. Die vom Aufruf betroffenen La . ichti ; thunlichsten Verringerung der Kosten nur die bei möglichst ei 291 3 Auslande ns hen 1 18 d üafanannnaltehgens weilche s sie Organisation des Geschafts unbedingt erforderlichen Bücuchstteinfacher mehr müßte jeder derartige Verband in direkte Verbindung mit der der für die einzelnen Versicherungsanstalten maßgebenden Prämiensätze zu hoch seien. hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. zuziehen. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn jedem selbst⸗ Lentralen Reichs⸗Aufsichtsbehörde gebracht werden. Die neue Organi⸗ an die Hand geben würden, sei für alle Versicherungsanstalten ein Herr Jencke und Herr Heimendahl sprechen sich gegen diesen An⸗ (Der Vorsitzende, Staats⸗Minister von Boetticher, verließ hierauf Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß ständigen Bezirksfeldwebel ein aus dem Etat der Truppen kommandirter sation würde auch neue Persönlichkeiten bringen, die mit frischer Kraft 8 dleicher Prämiensatz von den Grundzügen in Aussicht genommen trag aus: es habe keinen Werth, die Mitwirkung des Reichs auf die die Versammlung und trat den Vorsitz an den Direktor im Reichsamt sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sicernse beziehungsweise versetzter Schreiber zugetheilt wird. Hiernach lassen der Lösung der ihnen anvertrauten Aufgabe sich unterziehen würden. 8 vorden. Im Uebrigen würden Invaliditätstafeln bei der Freizügig. Einnahme und Verwaltung der Gelder zu beschränken; was hier dem des Innern, Herrn Bosse ab.) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, sich die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehenden laufenden Mehr⸗ Redner überreicht schließlich folgenden Antrag: eit der Arbeiter und dem raschen Wechsel derselben zwischen den Reich angesonnen werde, das könnten die Berufsgenossenschaften Zu Ziffer 24 erwidert auf eine Anfrage, wie die im Absatz 2 können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der ausgaben zunächst nur insoweit veranschlagen, als durch die Ver⸗ Einrichtung einer eigenen neuen Organisation für die Alters⸗ und inzelnen Arbeitsthätigkeiten nur eine geringe Bedeutung haben. gerade so gut selbst erledigen. vorgesehenen „weiteren Funktionen“ der Vertrauensmänner zu denken Befolgung des Aufrufs entbunden werden. mehrung des Kontrolbestandes an Mannschaften eine Erhöhung der Invalidenversicherung der Arbeiter, welche ebenfalls auf der Grund⸗ 1 Herr von Roeder will im Einverständniß mit Herrn Jencke auf Bei der Abstimmung werden die Anträge Schimmelfennig, von seien, Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke, daß die Ver⸗ 1 §. 29. Bureaufonds nothwendig wird. Diese Erhöhung wird voraussichtlich lage der Selbstverwaltung der Bethei Väteas ruhend, nicht nach möglichste Einfachheit des Verfahrens hinarbeiten. Er sieht hierfür Roeder und Herz abgelehnt, die Ziffer 19 in der Fassung der Vorlage schiedenheit der Verhältnisse in Deutschland es nothwendig gemacht Die Bestimmungen der §8§. 64, 65 und 66 des Reichs⸗Militär⸗ den Betrag von 150 000 ℳ (einschließlich Bayerns) nicht übersteigen. beruflichen, sondern nach territorialen d ücksichten gegliedert wird, bie einzige Möglichkeit in der Uebertragung der Versicherung an die angenommen. habe, eine bestimmte Präzision hier zu unterlassen. Man könne etwa gesetzes vom 2. Mai 1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai Einmalige Kosten erwachsen aus der nothwendig werdenden Neu⸗ mit der Maßgabe, daß innerhalb dieses territorialen Rahmens eine veiteren Kommunalverbände. Sodann glaubt er, daß in der Be⸗ Ziffer 20, 21 und 22 werden ohne Debatte angenommen. daran denken, die Mitwirkung der Vertrauensmänner eintreten 1880 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe sinngemäße beschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere und sind genügende Vertretung der einzelnen Berufszweige sichergestellt ist.“ athung zu großes Gewicht auf die mögliche weitere geschäftliche Be⸗ Zu Ziffer 23 liegen die folgenden Anträge des Herrn Zander vor: zu lassen, wenn es sich darum handele, den Werth der Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher oder gewerblicher einschließlich Bayerns und der Marine auf etwa 250 000 ℳ zu ver⸗ Der Vorsitzende erklärt, aus der Verhandlung den Eindruck ge⸗ Aͤastung der Vorstände der Berufsgenossenschaft beziehungsweise 1) In dem Vorstand der Versicherungsanstalt, sowie in den Naturalbezüge im Verhältniß zu den Baarleistungen zu be⸗ Verhälttnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurück⸗ anschlagen. Ueber die für Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung wonnen zu haben, daß die Neigung zur Selbstverwaltung in den be⸗ her Kommunalverbände gelegt, dagegen die Rücksicht auf die Genossenschafts⸗ und Sektionsversammlungen sollen ebensoviel stimmen, auch könne ihre Vermittelung etwa bei Streitigkeiten gestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht über⸗ entstehenden Kosten bleibt weitere Mittheilung vorbehalt theiligten Kreisen erheblich im Abnehmen begriffen sei. Anderenfalls Arbeitgeber und die diesen durch die Versicherung voraus⸗ Arbeiter wie Arbeitgeber vertreten sein, wenn es sich um An⸗ über die Güte der bezogenen Naturalien in Anspruch genommen steigen darf. . v 11“ ö den Kreisen der Berufsgenossenschaften dem naheliegenden chtlich erwachsende formelle Belastung völlig aus dem Kreis der gelegenheiten der Versicherungsanstalt handelt. werden — zur Entscheidung solcher Streitigkeiten würden sie nicht 1— §. 30. “ entschieden Ausdruck gegeben worden sein, die Lösung einer Debatte entrückt worden sei. Durch die Ausführung der Versicherung 2) Arbeitervertreter und Mitglieder der Vorstände der Versiche⸗ berufen sein. — Die Anfrage des Herrn Fritsche, ob der zweite An⸗ „Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heer oder der Marine 8 Aufgabe, welche in einem engen Zusammenhange mit der bisherigen m Sinne der Grundzüge würden, nach Ansicht des Redners, ins⸗ rungsanstalten bedürfen eines Urlaubs zur Ausübung ihrer trag Zander auch auf die Vertrauensmänner, welche gerade die wich⸗ nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm ein⸗ Thätigkeit der Berufsgenossenschaften stehe, für diese gleichfalls in esondere dem ländlichen Arbeiter unerträgliche Lasten aufgebürdet Funktion nicht. Das Ausbleiben von der Arbeit zu solchen tigsten Funktionen auszuüben hätten, Anwendung finden würde, bejaht gestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die . Anspruch zu nehmen. Die Anschauung von einem innigen Zu⸗ perden, derselbe würde tagtäglich Gefahr laufen, mit den Straf⸗ ist, auch wenn die Erlaubniß Seitens des Arbeit⸗ Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke mit dem Bemerken, . 8 sammenhang zwischen der Unfall⸗ und der Invalidenversiche⸗ estimmungen in Kollision zu kommen. Bei dem in Aussicht stehenden gebers versagt wurde, kein unbefugtes Verlassen der Arbeit im daß der Gedanke des Herrn Fritsche bei Ausarbeitung des Gesetz⸗
Listen des Landsturms eingetragen sind, finset auf sie die Bestimmun 1 9 9g 8 8 Ii. 2 2 2 . 2 2 „ —2 or gU 8 9„ rung habe aber bei Aufstellung der Grundzüge bestanden, die Gesetz würden die formellen Beschwerden vielleicht noch drückender Sinne des §. 123, 3 der Catfafsung aus der entwnuse h t ie ö aß oder sonstige Beschränkung des Absatz 1 und 2 werden angenommen.
im §. 26 Anwendung. 38 G1“ Vi 1 8 Durchführung der Alters⸗ und Invalidenversicherung sei als die 8 perden, wie die Lasten, die es schaffen werde. Auch Herr von Arbeit aus diesem Anl⸗
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturm⸗ V 6 Sitzu ng Ergänzung und Vervollständigung der Aufgabe angesehen wor⸗ Roeder wünscht eine Einheitsmarke, hält diese aber nicht für möglich, Arbeitervertreters ꝛc. in Ausübung seiner Pflichten ist unter Zu Absatz 3 beantragt Herr Jencke eine Bestimmung dahin auf⸗ pflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen es Permanenten Ausschusses des Volkswirth⸗ den, welche den Berufsgenossenschaften durch das Unfallversicherungs⸗ enn man die Berufsgenossenschaften zu Trägern der Versicherung mache. Strafe zu stellen. — zunehmen, daß die Abgrenzung der Bezirke ꝛc. „nach Anhörung der werden. schaftsraths. geseg bfattggen worden sei. Es sei nicht zu empfehlen, für jede Mit dem Vorschlage des Herrn Schimmelfennig kann sich Redner nicht Herr Zander begründet den erstgenannten Antrag damit, daß nach Berufsgenossenschaften, Kommunalverbände ꝛc.“ zu geschehen habe.
ööö“ 1b b neue; 8gch auch neue Organe zu schaffen, es sei vielmehr thunlichst inverstanden erklären, der Vorschlag schaffe neue Sganisatüönen und der Vorlage den Arbeitern gleiche Pflichten wie den Arbeitgebern Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke erklärt, daß dies
Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung Berlin, den 9. Dezember 1887. 8 einer bereits vorhandenen Grundlage weiter zu bauen, und An⸗ lamit wieder neue Komplikationen. Herr von Roeder hält die auferlegt seien und den Ersteren deshalb daran liegen müsse, sich auch Verfahren zu umständlich sei, weil die Vertrauensmänner für sämmt⸗ geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden. Der Vorsitzende, Staats⸗Minister von Boetticher, eröffnet hnung an schon bestehende Organisationen anzustreben. Die Leistungs⸗ Fommunalverbände für die geeignetsten Träger der Versicherung. mit gleichen Rechten an der Verwaltung betheiligen zu können. Was liche Versicherungsanstalten zu fungiren hätten und demgemäß die
““ §. 33. . die Sitzung um 10 Uhr⸗ 2 er, eröffne gee 92 Selbstverwaltungsorgane sei allerdings bereits in hohem Dabei verkenne er keineswegs, daß damit das berufsgenossenschaftliche den zweiten Antrag angehe, so sei dieser durch die bedauerliche That⸗ letzteren auch alle gefragt werden müßten. Uebrigens würden diese Die Auflöfung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Das Protokoll der gestrigen Sitzung liegt aus nspruch genommen, und neue Lasten würden in der Regel Prinzip durchbrochen werde, was an sich zu beklagen sei. Es sei aber sache veranlaßt, daß einem Arbeitervertreter, der stets auf dem Stand⸗ Anfragen wohl auch ohne gesetzlichen Zwang an einzelne Berufs 8 Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Als Regierungskomnissare II““ Rei auf die a ten Schultern gelegt. Letzteres werde aber auch durch eine cchon bei Durchführung der landwirthschaftlichen Unfallversicherung punkt der Regierung gestanden habe, wegen seiner Theilnahme an den genossenschaften ꝛc. gerichtet werden. Selbstverständlich erscheine es, Dienstverhältniß der Landsturmpflichtigen auf. amt des Innern, Herr Bosse, der Geheime Regierungs. Reo 5 g Organisation nicht vermieden werden. Im Uebrigen sei auch sieses Prinzip Erwägungen praktischer Art zum Theil geopfert worden. Sitzungen des Reichs⸗Versicherungsamts von seinem Arbeitgeber daß den Versicherungsanstalten von den Namen und Bezirken der 1 §. 34. vortragende Rath im Reichsamt des EE11“ 6 Wa 8 6 Fe gewünschte Entlastung der Genossenschaftsorgane bereits durch die Pine verschiedene Feststellung der Beiträge würde zunächst nicht statt⸗ gekündigt worden sei. Es sei aber nicht möglich, Arbeitervertreter zu BVertrauensmaͤnner Mittheilung gemacht werden würde. Ein Hinweis Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Herr Vorderbrügge entschuldigt sich für die nächste Si oedtke. Grundzüge in der Weise vorgesehen, daß für die Verwaltung der nden koͤnnen, die Chancen der Alters⸗ und Invalidenversicherung finden, wenn man sie nicht in der Richtung seines Antrages unter den hierauf würde auch in den Motiven zum Gesetzentwurf erfolgen. aus dem Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurüͤck, bittet als seinen Stellvertreter 8 e Hung und Versicherungsanstalt besondere Organe errichtet werden könnten. Auch vürden sich auch für viele in Betracht kommenden Berufszweige im Schutz des Gesetzes stelle. Es werde jeder Arbeiter trotzdem noch um Herr Jencke zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurück wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Be⸗ sitzende bedauert, dieser Bitte nicht Fa 1e. Pr. könnte durch eine Vermehrung der Zahl der Vorstandsmitglieder den Wesentlichen ausgleichen, und die dem Leben und der Gesundheit be⸗ Urlaub bitten Herr Herz beantragt, statt „mäßige“ Vergütung an die Ver⸗ stimmungen noch landsturmpflichtig wären. Letztere finden ferner auf Vorderbrügge nicht ein ernanntes 1 aus 8 Sektig, da Herr Vorsitzenden der Berufsgenossenschaftsvorstände weitere Erleichterung onders gefahrbringenden Berufszweige würden eventuell später beson⸗ Herr Spengler schließt sich diesen Ausführungen an; es erwecke trauensmänner „verhältnißmäßige“ Vergütung zu sagen. Angehörige von Elsaß⸗Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851] werbes gewähltes Mitglied des . Ausschufset 8 des Ge⸗- zu Theil werden. 1 8 ers berücksichtigt werden können. den Anschein, als ob der Arbeiter, der ohnehin durch seine gesellschaft⸗ Herr Kochhann fragt an, warum man nicht die Gemeinde⸗ geboren sind, keine Anmendung (§. 2 des Gesetzes vom 23. Januar durch eires der von der genannten Seillemn nerhege s 1 ei und nur Wollte man aber territoriale Verbände als Träger der Versiche⸗ „Der Regierungskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath von Woedtke liche Stellung etwas zurückstehe, ganz auf die Seite geschoben werden behörden mit Wahrnehmung der Befugnisse der Vertrauensmänner 1872 Reichs⸗Gesetzblatt 1872 S. 31) 8 6“ Ausschußmitglieder vertrcten werden 1ue g en stellvertretenden rung in Aussicht nehmen, so wäre es jedenfalls zweckmäßiger, an be⸗ ält den Vorwurf, daß der Arbeitgeber, insbesondere der ländliche, in solle, wenn man ihm nicht die gleichen Rechte wie dem Arbeitgeber betraut habe? 82 Fürse Abschnitt. Herr Waldeyer entschuldigt sich für die beiden nächsten T. ge Gestaltungen, etwa die Kommunalverbände, anzuknüpfen. geer bisherigen Verhandlung nicht genügend Berücksichtigung gefunden einräume, wo er doch die gleichen Pflichten habe. Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke: Es sei der — Schlußbest immungen. und wird für denselben Herr Vanpel zu den Verhandluns s8 1. age Fenan den zahlreichen bestehenden Organisationen lediglich für die abe, für nicht gerechtfertigt. Die Befürchtung des Herrn von Roeder, Herr Leuschner spricht sich für den ersten Antrag Zander aus; je. Wunsch gewesen, die Gemeindebehörden nicht mehr als unumgänglich “ nannten Ausschusfes zugezagen meaudes gen des ge⸗ Zwe . der Alters⸗ und Invalidenversicherung neue Organe zu schaffen, aß die Durchfü rung der Alters⸗ und Invalidenversicherung dem Land⸗ mehr Gelegenheit man dem Arbeiter gebe, sich an derartigen Ver⸗ nothwendig mit Arbeiten aus Anlaß dieses Gesetzes zu belasten; ein Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Auf der Tagesordnung steht die Fortse ung der Spezialberat lei jedenfalls nicht räthlich. Daß im Krankenversicherungsgesetz eine irth erhöhte Schwierigkeit bieten würde, sei nicht in vollem Umfang anzu⸗ waltungsmaßnahmen zu betheiligen, desto besser werde das für das fernerer Grund sei der gewesen, daß die Arbeiter im Allgemeinen sich 1 Zu dem gleichen Zeitpunkte treten alle demselben enkge enstehenden über die Grundzüge zur Alkerhe 1 Fr afädg denic 3 9 hung besondere Organisation getroffen worden sei, beruhe auf den bei der ennen, auch könne man in dieser Hinsicht durch eine vorsorgliche gesetzliche Gedeihen des Ganzen sein; von dem zweiten Antrag könne er sich da- lieber an ihresgleichen wenden würden, als an die Behörde. Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den vom beiter. Die Generaldebatte über Abschnitt II der Grund „der i Krankenversicherung obwaltenden besonderen Verhältnissen, die ein gestimmung den Wünschen der Landwirthschaft entgegenkommen. Ferner gegen einen praktischen Erfolg nicht versprechen, da es dem Arbeit⸗ Absatz 3 wird in der Fassung des Antrages Herz angenommen. 12. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt 1875 S. 63), außer Kraft. Der fortgesetzt, undzüge wir Zurückgehen auf kleinere lokale Verbände nothwendig machten. Es lirden die Beschwerden der Landwirthe über eine durch die Zugehörig⸗ geber doch jederzeit freistehe, ohne Angabe eines Grundes mit der Ziffer 25 wird angenommen, ebenso Ziffer 26 mit dem folgenden Artikel 59 der Reichsverfassung wird entsprechend abgeändert. Herr Kalle erklärt, daß, wenn die Mehrzahl der Berufs S- deshalb an der Bestimmung der Heundfßg⸗ festgehalten werden, it zu mehreren Berufsgenossenschaften, insbesondere zu einer indu⸗ gesetzlichen 14tägigen F dem Arbeiter zu kündigen. Zusatzantrage des Herrn Jencke: 5 schaften die Auffasfung teire, welcht Ner⸗ Sch armehhe E 9 einmal bestehenden Trägern der sozialpolitischen Fürsorge für die riellen Berufsgenossenschaft, öereeseleg Belaästigung sich erledigen, Herr Janssen will gern den Wünschen des Antragstellers Rech⸗ „Die durch die Entsendurg besonderer Kommissarien entstehenden nig gestern F Bevölkerung, den Berufsgenossenschaften, auch die Durch⸗ bald die VereiniY ung industrieller kebenbetriebe mit dem landwirth⸗ nung getragen fehen, fürchtet aber, daß die Berufsgenossenschaften Kosten trägt das Reich.“ Alters⸗ und Invalidenversicherung an die Berufsgenossenschaften aus⸗! üuͤhrung der Fonh de gleichen Tendenz getragenen Alters⸗ und Invaliden⸗ 9 ftlichen Hauptbetrieb für esetzlich zulässig erklärt worden sei. nach dem Antrage Zander doch nicht in richtiger Weise verwaltet Der Vorsitzende hatte zu diesem Antrage bemerkt, daß gegen die öu“ versicherung zu überantworten. erdings würden alsdann auch für die landwirthsch ftlichen Berufs⸗l werden möchten; er glaubt, daß den Absichten des Antruges, auch ! Aufnahme desselben in das Gesetz kein Bedenken bestehe, daß im
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8 8 G H. 36. 8 8 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der vertreten habe, er sich ohne Weiteres gegen die Uebertragung der