1887 / 304 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

8. März 1888, 3 Uhr. Bukarest. General⸗Direktion der Staats⸗ Monopole. 8

1) Bau von Werkstätten für die Tabackmanufaktur in der zur Stadt Bukarest gehörigen Vorstadt Belveder; Voranschlag: 520 000 Fr.

2) Einrichtung der Dampfyeizung, Ventilation und Wasserleitung daselbst; Voranschlag: 40000 Fr. 11“ v11X1““

Näheres an vorgenannter Stelle.

Verkehrs⸗Austalten.

Hambu g, 27. Dezember. (W. T. B.) Der Postdampfer „Rugia“ der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Aktien⸗Gesellschaft ist, von New⸗York kommend, heute Nach⸗ mittag auf der Elbe eingetroffen.

London, 27. Dezember. (W. T. B.) Der am Freitag von Darthmouth abgegangene Castle⸗Dampfer „Hawarden Castle“

jener Summen auf die einzelnen preußischen Provinzen entfällt. Indem wir uns auf die vorzugsweise angebauten, bei der Ernährung der Be⸗ völkerung hauptsächlich in Betracht kommenden Halm⸗ und Hack⸗ früchte, auf den Winterweizen und Winterroggen, die Sommergerste, den Hafer und die Kartoffeln beschränken, machen wir darauf aufmerk⸗ sam, daß hierbei noch die bei der endgültigen Ernte⸗Ermittelung des Jahres 1886 gewonnenen Anbauflächen zu Grunde gelegt werden mußten, da die im Jahre 1887 vorgekommenen Veränderungen jener Flächen erst bei der im Februar 1888 gemeindeweise vorzunehmenden definitiven Ernte⸗Ermittelung des Jabres 1887 festgestellt werden können. Im Jahre 1886 wurden bebaut mit: 1

as. Prozent des Anbaus im Staat interweizen Kartoffeln und Sommer⸗

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Die vorläufigen Ernte⸗Ergebnisse des Jahres 1887 in den einzelnen pr E. Provinzen (Stat. Corr.). Ueber das auf Grund der Schätzungen der landwirthschaftlichen Ver⸗ eine für das Jahr 1887 gewonnene vorläufige Ernte⸗Ergebniß und den sich hiernach berechnenden voraussichtlichen Ernte⸗Ertrag der wichtigeren Getreide⸗ und Hülsenfrüchte, der Kartoffeln und des Heues im gesamm⸗ ten vreußis chen Staat haben wir unsern Lesern unlängst berichtet. Es dürfte nun vielen Kreisen nicht ohne Interesse sein, zu erfahren, welcher Antheil

b Erste Beilage .““ 8 zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 28. Dezember

S

Deutsches Reich.

1887.

7) die Anweisung der zu leistenden Entschädigung zur Zahlung durch die Post (§. 69 daselbst),

Winterweizen

Winter⸗ Winter⸗ nn

Sommer⸗ Hafer weizen roggen

gerste das Bezirksamt hat dieselben, zutreffenden Falls zusammen

Kartoffeln 2. 1 G ff mit den gemäß §. 1 Ziffer 3 dieser Verordnung unmittelbar

Winterroggen ha

ha ha ha

90 339 390 091 66 993 343 166

480 430

Ostpreußen F.;e.

Westpreußen 1“

639 591 447 846 612 327 770 268 460 809 185 473 489 920 301 900 198 423 334 016

591 765 394 085 513 553 604 150

Brandenburg. . 47 826 Pommern.. . 53 761 1111“; 98 77 Schlesien ... 166 118 abb1ö11X“; 125 949 334 860 Schleswig⸗Holstein. 41 032 144 441 Hannover. 75 019 414 901 Westfalen.. . 71 027 230 873 eessen⸗Nassau 62 645 135 778 Rheinland.. .. 107 507 226 509

Von der gesammten 1886 in Preußen mit Winterweizen und

Winterrogen bestellten Fläche von 5 333 289 ha (1 007 960 ha mit

Winterweizen und 4 325 329 ha mit Winterroggen) entfielen hiernach

allein 38 % auf die Provinzen Schlesien, Brandenburg und Posen. Der

Anbau der Sommergerste, dem überhaupt 910 716 ha gewidmet waren, fand überwiegend und zwar mit 47,3 % in den Pro⸗ vinzen Sachsen, Schlesien und Ostpreußen statt. Von der mit Hafer kultivirten Fläche von zusammen 2 478 619 ha werden 34,7 % für Schlesien, Ostpreußen und Pommern, aus der mit Kar⸗ toffeln bestandenen Fläche von 1 995 052 ha aber 43,4 % für Schlesien, Brandenburg und Posen nachgewiesen. Eine erhebliche

Winter⸗ Winter⸗ uf die Provinzen weizen roggen

Sp. 2 u. 3 zusammen gerste

Tonnen zu 1000 kg 116 354 93 535 Stadtkreis Berlin .. 2 153 155 82 94 539

652 350 501 297

138 600 513 750

Ostpreußen 107 720 393 577

Westpreußen

699 578 782 422

94 948 62 821 Stadtkreis Berlin 1 170 171 88 74 965 60 633 89 483 165 394 170 014 54 090 27 814 25 876 39 043 40 014 Hohenzollern... 969 987 1 956 5 533

Sommer⸗

h Winterroggen gerste

280 289 150 376 141 937 163 983 87 184 212 943 293 182 240 314 168 165 138 810 248 776 339 131 323 281 200 276 177 532 191 901 30 846 211 570 111 221 150 903 78 424 129 142 79 800 232 637 165 288 8 679 3 994 0,4 Veränderung der Anbauflächen wird nach den bisherigen Erfahrungen im Jahre 1887 kaum stattgefunden haben. Legen wir daher die 1886er Zahlen des Anbaues der Ermittelung der Ernte für 1887 nach den im Oktober dieses Jahres durch die Organe der landwirthschaft⸗ lichen Vereine vorgenommenen Schätzungen des Hektar⸗Ertrages zu Grunde, so berechnet sich der Ertrag an jenen Früchten für das laufende Jahr auf 7 389 021 t 1000 kg) Winterweizen und Roggen, 1 351 233 t Sommergerste, 3 250 722 t Hafer und 20 502 442 t Kartoffeln. Von diesem gesammten Erntequantum entfallen

ha

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v Winterweizen . ..

offeln und Seeng Hafer Kartoffeln

Winterroggen 8

Prozen

323 760 1 303 108 8,8 8,6

187 771 1 355 906 6,8 135 1 380

239 937 3 058 306

Hafer Kart

hat heute auf der Ausreise Lissabon passirt, und der Dampfer

„Grantully Castle“

mouth angekomme

New⸗York, 27. Dezember.

n.

ist am Sonntag auf der Heimreise in Ply⸗ Der Strike der

(W. T. B.)

Angestellten der Philadelphia⸗Reading⸗Bahn ist beendet. Die zwischen der Gesellschaft und den Angestellten bestehenden Streit⸗ punkte werden einem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Sanitätswesen und Quarantänewesen.

1. Laut Cirkular der K. K. Seebe jetzt ab die aus Malta kommenden

v“

örde zu Triest werden von

Ueberfahrt hatten und unter normalen Verhältnissen anlangen, in den österreichischen Häfen nur einer ärztlichen Visite und Desinfektion

unterzogen.

In entgegengesetzten Fällen, von denen die K. K. Seebehörde sofort zu verständigen ist, wird die letztere von Fall zu Fall ent⸗

cheiden.

Diese Verordnung findet auch auf jene Schiffe Anwendung, welche die bisher angeordnete siebentägige Observationsreserve noch abhalten, welche letztere nunmehr aufgehoben worden ist.

II. Das Königlich und Handel hat mit V

ungarische Ministerium für Ackerbau, Industrie erfügung vom 10. Dezember 1887 di

die seiner

Zeit für Provenienzen aus Malta angeordnete 7tägige Quarantäne in eine ärztliche Untersuchung umgewandelt.

Türkei.

„Laut Anordnung des internationalen Gesundheitsraths zu Kon⸗ stantinopel vom 12. Dezember 1887 ist die fünftägige Quarantäne

gegen Provenienzen

ärztliche Visite in den

worden. Dagegen

aus

Messina aufgehoben und durch eine mit Quarantänearzt versehenen Häfen ersetzt

werden die sardinischen Provenienzen einer

fuͤnftägigen Observation 1. Dezember 1887 von Sardinien abgegangen sind.

unterworfen, soweit dieselben seit dem

Schiffe, falls sie eine reine

Bekanntmachung. Der Bundesrath hat zur Ausführung des Ges 21. d. M., betreffend die Abänderung des ZolkerGesebes 5 stehend 8 Noe srir 98 91] M 9 z0j iss A. 8 amtlichen Waarenverzeichnisses zum B. Ausführungsbestimmungen zum §. 2 Absatz 2 bi beschlossen. Berlin, den 22. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn.

A. Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, welche durch das Gesetz vom 21. Dezember 1887, betreffend die Ab⸗ änderung des Zolltarifs, bedingt werden.

Abgesehen von der Einstellung der neuen Zollfätze in die Spalte „Zollsatz für 100 kg“ des amtlichen Waarenverzeichnisses erleidet letzteres folgende Aenderungen:

1) Im Artikel „Getreide“ (Seite 123 des amtlichen Waaren⸗ verzeichnisses und Seite 52/53 Nr. 153 der vorläufigen Aenderung desselben) ist der vierte Absatz wie folgt zu ändern:

—, gemalztes s. Malz.

2) Der Artikel „Malz“ (Seite 223 des amtlichen Waarenver⸗ zeichnisses und Seite 90/91 Nr. 255 der vorläufigen Aenderung des⸗ selben) erhält folgende Fassung:

Malz: 1]) gemalzte Gerste und gemalzter Hafer Nr. 9f. br. 4 2) anderes Malz wie das betreffende ungemalzte Getreide. —, gebranntes aller Art, auch dergleichen gemahlenes

8 886

daselbst eingekommenen Nachweisungen und mit den hiernach bezirksamtlich aufzustellenden Bescheinigungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an das zuständige Organ der betreffenden Genossenschaft (südwestliche Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft oder Tiefbau⸗Berufsgenossen⸗ schaft) mitzutheilen. 8

Die Mittel zur Deckugg der in §. 30 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Entschädigungsbeträge und Verwaltungs⸗ kosten werden durch Beiträge der Kreisverbände aufgebracht, welche den dadurch erwachsenden Aufwand im Wege der Kreisbesteuerung umlegen. 8

8 18 8 S. 4. 8 1 Die in §. 22 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geld⸗ strafen fließen, sofern sie vom Bezirksamt erkannt wurden, in

die Staatskasse, sofern sie vom Bürgermeister erkannt wurden, in die Gemeindekasse.

S. 0. Die gemäß §. 25 Absatz 4 des Gesetzes den Gemeinde⸗ behörden von den Berufsgenossenschaften für die Einziehung der Beiträge zu gewährende Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Versicherungsamt auf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge festgesetzt. Spoweit nach dem Bauunfallversicherungsgesetz die Be⸗ stimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in Anwendung kommen, finden auch die zum Vollzug des letzteren Gesetzes erlassenen Vorschriften der diesseitigen Verordnung vom 16. Oktober 1884, den Vollzug des Unfall⸗ versicherungsgesetzes betreffend (Gesetzes⸗ und Verordnungs⸗ blatt Seite 429), entsprechende Anwendung. Karlsruhe, den 21. Dezember 1887. 1

8) die Fürsorge für die Ablieferung der von der Central⸗Post⸗ behörde liquidirten Beträge an die Postkasse (§. 75 daselbst) und für die Bestreitung der sonstigen durch die Unfallversicherung bei solchen Bauausführungen und Betrieben erwachsenden Kosten (z. B. für das Schiedsgericht).

Wenn der Unfall bei Bauarbeiten oder in einem Betriebe vor⸗ gekommen ist, welche organisationsmäßig einer anderen Staatsbehörde als der Ober⸗Direktion des Wasser⸗ und Straßenbaues unterstehen oder als deren Unternehmer ein Kommunalverband (Kreis, Gemeinde) oder eine andere Korporation erscheint, so hat die Ausführungsbehörde sich vor der endgültigen Beschlußfassung über die in §. 2 Ziff. 1—5 bezeichneten Angelegenheiten mit der organisationsmäßig zuständigen Staatsbehörde, beziehungsweise mit dem zuständigen Verwaltungs⸗ organ des betreffenden Kommunalverbandes oder der betreffenden Korporation ins Benehmen zu setzen.

Ferner kann unter der eingangsbezeichneten Voraussetzung die Ausführungsbehörde die Besorgung der in §. 2 Ziff. 3—5 bezeich⸗ neten Geschäfte der gedachten Behörde, beziehungsweise dem Ver⸗ waltungsorgan des Kommunalverbandes oder der Korporation anheimgeben.

Entstehen zwischen der Ausführungsbehörde und den organisations⸗ mäßig zuständigen Behörden oder Verwaltungsorganen über die Er⸗ edigung solcher Angelegenheiten Meinungsverschiedenheiten, so werden dieselben durch das Ministerium des Innern. geeignetenfalls im Be⸗ nehmen mit den anderen betheiligten Ministerien entschieden.

4.

Soweit Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalls zu machen sind, der sich bei Bauarbeiten oder bei einem Betriebe ereignet hat, welche organisationsmäßig einer anderen Staatsbehörde als der Ober⸗ Direktion des Wasser⸗ und Straßenbaues unterstehen, oder deren Unternehmer ein Kommunalverband oder eine andere öffentliche Korporation ist, hat die Ausführungsbehörde die Deckung, beziehungs⸗ weise den Ersatz der bezüglichen Kosten Seitens der dazu verpflichteten beziehungsweise kommunalen oder Korporationskasse herbei⸗ zuführen.

Brandenburg. .. 82 844 94 924 419 933

osen. 144 512 555 321 Schlesien 6 256 881 748 705 III11111“ 284 687 558 786 Schleswig⸗Holstein. . 106 601 279 493 Hannover. . .. 145 480 628 746 Westfalen . . 107 616 335 023 ba 97 635 181 019 271 654 40 603 Rheinland... 173 471 338 229 511 700 45 542 271 574 1 591 179

286 249 1 608 712 145 444 2 173 139 472 919 3 318 965 362 959 2 424 795 331 796 323 108 292 319 1 390 949 172 759 1 042 398 155 176 886 308

80 664 109 078 259 088 329 742 106 395

41 301

27 682

Der General⸗Gouverneur von Algerien hat unterm 1. Dezember 3) Im Artikel „Reis“ (Seite 287) ist der zweite Absatz „— de 1887 verfügt, daß alle Provenienzen von Sardinien bei ihrer gleichen zur Stärkefabrikation unter Kontrole Nr. 258s. Anmerk br. 3 Ankunft in Algerien einer Beobachtungs⸗Quarantäne von drei Tagen zu streichen. v1“ unterworfen werden sollen. 8

514 857 699 833 1 005 586 843 473 386 094 774 226 442 639

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Turban. Vdt. Dr. Glockner.

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Zur Entscheidung der im Geschäftsbereich der Ausführungsbehörde entstehenden Streitigkeiten wird für das Gebiet des Großherzog ein Schiedsgericht mit dem Sitz in Karlsruhe errichtet.

Die Namens der betheilisten Staats⸗, Kommunal⸗ und Kor⸗ porationsverwaltungen zu wählenden zwei Beisitzer und deren Stell⸗ vertreter werden von der Ober⸗Direktion des Wasser⸗ und Straben⸗ baues gewählt. Vor der Wahl eines Beamten, welcher dieser Behörde Betrieben beschäftigten nicht organtsationsmäßig unterstellt ist, hat sich die Ober⸗Direktion mit

Nachdem die Grofbe. der betreffenden centralen Dienstbehörte ins Benehmen zu setzen. deren Zollsatz durch das Gesetz erhöht worden ist, nach den niedrigeren Apsan I. des Bannns lve fhe deg. r eg ul: 8 7‚Das Regulativ über die Wahl der Arbeitervertreter vnd der in dem Zolltarif vom 24. Mai 1885 vorgeschriebenen Zollsätzen in L“ mnif 282 Beltmicts 8 den bekreftenden . Sge⸗ Schiedsgerichtsbeisitzer Arbeiterstande (88. 43 und 47 des Anspruch nimmt, hat den Nachweis zu führen, daß durch einen vor 84 keinen Gehri. veer 5 Säegchr eq Zer 7⸗ Unfallversicherungsgesetzes) wird besonders erlassen. dem 26. November d. J. abgeschlossenen Vertrag die Lieferung dieser 1““ Gehea. &Man 1aah Rria Ge⸗ Waare nach dem Zollinlande bedungen worden ist und §§. 46 und 47 des Banunfal versicherungsgese

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ührungs⸗Bestimmungen zum §. 2 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1887, vor

s ie 2 bän rung des f8 8 6 8 8S e Abänderung des Zolltarifs. die Unfallversicherung der bei2

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6 Berlin, 28. Dezember 1887. ö 1 1 1““ ve; 89 te 85 ö“ Wer auf Grund der Bestimmungen im §. 2 Absatz 2 bis 5 Hohenzollern .. .. 1 447 1 247 2 734 6 635 7 924 24 189 1 8 Unter dem Protektorat Ihrer Königlichen Hoheit der des oben bezeichneten Gesetzes die Eingangsabfertigung von Waaren, Mehr denn ein Drittel oder 35,6 % der 1887 im Gesammtstaat sammen 453 595 ℳ, verbleibt ein Reingewinn von 592 354 ℳ, wozu Prinzessin Wilhelm wird noch im Laufe dieses Winters der geernteten wichtigsten Brotfrüchte wurde hiernach in den Provinzen noch ein Gewinnsaldo aus dem Vorjahre mit 74 914 tritt. Von bereits seit Längerem geplante Bazar zum Besten der Schlesien, Sachsen und Brandenburg, mehr als die Hälfte oder 52,2 % dem gesammten verfügbaren Gewinn in Höhe von 667,268 erhalten Pensionsanstalt der Genossenschaft deutscher Bühnen der Sommergerste in Sachsen, Schlesien und Ostpreußen gewonnen; die Aktionäre 27 ½ % Dividende mit 660 000 ℳ, während der Rest angehöriger stattfineen. Ein Patronat von Damen der vom Hafer entfielen 35,9 % auf die Provinzen Schlesien, Sachsen auf neue Rechnung vorgetragen worden ist. ersten Gesellschaftskreise der Reichs⸗Hauptstadt soll dem Unter⸗ und Schleswig⸗Holstein, von den Kartoffeln 42,9 % auf die Provinzen Der „Germania“ wird aus Mäel bei Tokaj, 20. Dezem⸗ nehmen vorstehen. Dem Central⸗Comité in Berlin, gebildet aus Auf Waaren, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt Gesetzblatt von 1887 Seite 287) zum Vollzu⸗ r Schlesien, Brandenburg und Sachsen. Mit Ausnahme der Sommer⸗ ber, berichtet: Der Ausfall der heurigen Weinlese in der Hegyalja Vorständen der Genossenschaft und der Pensionsanstalt und aus Ver⸗ werden, finden die gedachten Bestimmungen dann Anwendung, wenn versicherung der Arbeiter E“ und von den gerste nimmt mithin Schlesien bei allen vorbezeichneten Früchten den Ober⸗Ungarn) kann angesichts der stetig fortschreitenden geradezu tretern der darstellenden Kunst, wird die Aufgabe zufallen, der An⸗ a. der Nachweis erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem nea 8 4 Ziffer eee letzteren Gesetzes für leen. sfähi⸗ eteIx ersten Rang ein, erscheint aber auch bei ersterer unmittelbar nach der trostlosen Verheerungen der Phylloxera quantitativ immerhin noch ordnung des Bazars eine vornehme und künstlerisch geschmackvolle 26. November d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, EEb“ und Provinz Sachsen an zweiter Stelle. als ein befriedigender bezeichnet werden, da durchschnittlich soviel Form zu geben. sch Zol ansgeführten Banarheite. EE“

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D

Wenn ein gemäß §. 51 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes zur Anzeige verpflichtender Unfall bei einer auf Staatsrechnung aus⸗ geführten Bauarbeit oder in einem staatlichen Baggerei⸗, Prahm⸗ oder Fährbetriebe (§. 1 Ziff. 1 und 2 dieser Ausführungsvorschriften) vor⸗ kommt, so hat die mit der unmittelbaren Leitung der Bauarbeiten gder. ö“ betraute Staatsstelle (in der Regel die technische 94 Bezirksbehörde) gemäs §. 51 Abs. 5 des Unfallersicherunas esetzes stimmt waren, Rechnung verwalteten Baggerei⸗, Prahm⸗ und Fährbetrieben beschäf⸗ sowohl der vporasfene Siee 8 ber⸗Direkti

4 3 2 11 1 2 vg ver ter ag ei⸗ b nd Fahrbetrieb 2 sowohl der vorgesetzten Dienstb s an er Ober⸗Direktio

b. die Waaren bei der Umladung in dem ausländischen Hafen tiet sind anf Grund Allerhöchste 68 ächtig F. zherzoglichen owoßl der vorgesetten Dienstbehörde als auch der Ober. Direktion eine Lagerung vnoch eine unkontrolirte Umpackung erfahren haben. .2, ea Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem des Wasser⸗ und Straßenbaues als der zuständigen Ausführungs⸗ eine Lagerung noch eine unkontrolirte Inen Solle wemsaeeee Staats-Ministerium und im Einverständniß deren bethei⸗ behörde sofort die vorgeschriebene Anzeige (siehe das Formular in

Die Betheiligung sämmtlicher deutscher Bühnen, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland be- vuenmhralrerban arbeiten. sorh bde

I1ö“ gefechst wurde, als im Jahre 1884; qualitativ dürfte indeß das Er⸗ auch derer im Auslande, soll dem Bazar, mit welchem eine öffentliche uegeführten Bauerbeiten. sowie in den vom Staat auf Ggene gebniß, soweit sich im Allgemeinen heute überhaupt noch hierüber Ausspielung von Gewinngegenständen verbunden sein wird, eine er⸗

urtheilen läßt, lange nicht die anfänglich gehegten Erwartungen erreichen. höhte Bedeutung geben.

Die Traube gedieh unter dem Einfluß abnormer Witterungs⸗

Veterinärwesen. Rußland.

Die seit einiger Zeit in einzelnen Dörfern des russischen Gou⸗ vernements Petrikau herrschende Rinderpest ist neuerdings auch in den Ortschaften Rypultowice (Kreis Lask), Stara⸗Hatka und Ruda⸗ Pabianicka (Kreis Lodz) ausgebrochen. M““

Gewerbe und Handel.

Um die Betheiligung der deutschen Gewerbetreibenden an der nächstjährigen internationalen Ausstellung zu Melbourne zu fördern, haben die deutschen Eisenbahnverwaltungen sich bereit erklärt, auf den ihnen unterstellten Bahnen abgesehen von einigen Linien untergeordneter Bedeutung für diejenigen Gegenstände,

welche nach einer von dem Reichskommissar auszustellenden Bescheini⸗

gung auf dieser Ausstellung ausgestellt werden sollen, eine Fracht⸗

vergünstigung in der Art zusgewähren, daß bei der Hinbeförderung die halbe tarifmäßige Fracht berechnet wird. Die Ausstellungsgüter sind mit Bezettelungen zu versehen, aus welchen ersichtlich ist, daß die Gegenstände für die Ausstellung bestimmt sind, und in den Fracht⸗ briefen ist zu vermerken, daß die mit denselben aufgegebenen Sendun⸗ gen durchweg aus Ausstellungsgut bestehen. Für die etwaige Rück⸗ beförderung der Ausstellungsgegenstände ist die Gewährung der gleichen Vergünstigung in Aussicht genommen.

(Nat. Ztg.) Die Zahl der in Berlin bestehenden Innungen betrug Anfang dieses Jahres 64 mit einer Mitgliederzahl von 16 548. Die reichste Innung ist die der Tuchmacher, welche über ein Kapitalvermögen von 419 000 verfügt, dann kommt die Schlächterinnung mit einem Kapitalvermögen von 134 000 ℳ, die Schuhmacherinnung mit ihrem Grundstück in der Fischer⸗ straße im Werthe von 120 000 ℳ, die Schmiedeinnung mit ihrem Grundstück in der Mulackstraße und die Schneiderinnung

mit einem Kapitalvermögen von 39 261 Die größte Mitglieder⸗

zahl haben die Schuhmacherinnung mit 2424, dann die Schneider⸗ innung mit 1422, die Tischlerinnung mit 1404, die Weberinnung mit 1203 Mitgliedern. Die kleinsten Innungen sind die der Tuchscheerer (5 Mitglieder), der Zinngießer (5 Mätalieder der Schwertfeger (8 Mitglieder), der Weißgerber (13 Mitglieder), der Brunnenbauer und Seifensieder mit je 17 Mitgliedern.

Ueber die Abschlüsse einiger Zuckerfabriken entnehmen wir der „Berl. Börs.⸗Ztg.“ folgende Nachrichten: Die Zucker⸗

fabrik Niederhone, Aktiengesellschaft, vormals D. T. Vaupel,

hatte im letzten Geschäftsjahre eine Betriebsausgabe von 1 096 114 ℳ, der einer Betriebseinnahme von 1 083 625 gegenüberstand, so daß sich ein Betriebsverlust von 12 849 ergiebt. Außerdem sind dem Er⸗ neuerungsfonds 25 000 überwiesen und 46 913 sind als Verlustsaldo aus dem Jahre 1885/86 vorzutragen, welches zusammen eine Unterbilanz von 84 402 ergiebt. Die Zuckerfabrik Schwetz erzielte im letzten Geschäftsjahr einen Betriebs⸗Ueberschuß von 49 982 Es waren jedoch zu decken: Abschreibungen 48 273 ℳ, Zinsen 70 047 ℳ, Verlust durch geringere Verwerthung der Inventurbestände von 1885/86 27 743 und Verlustsaldo aus dem Vorjahr 60 138 ℳ, zusammen 206 203 Die Fabrik schließt daher mit einem Verlust von 96 081 und einer Unterbilanz von 156 219 ab. Die Aktien⸗Zuckerfabrik Braunschweig erzielte im letzten Geschäftsjahr einen Bruttogewinn von 17 324 Nachdem 6270 zu Abschreibungen verwendet, ergiebt sich noch ein Reingewinn von 11 054 Derselbe geht vom vorjährigen Verlust ab, sodaß dieser noch 37 032 beträgt. Die Dessauer Aktien⸗Zuckerraffinerie erübrigte im verflossenen Geschäftsjahr einen Bruttogewinn von 1 045 949 ℳ. Nach Abzug der Abschreibungen mit 242 357 ℳ, Gewinnbetheiligungen und Tantiemen mit zusammen 191 371 ℳ, Ueberweisung an das Delcredereconto mit 8000 ℳ, Geschäftsspesen mit 11 866 ℳ, zu⸗

verhältnisse nur unvollkommen, und die Lesezeit gestaltete sich überaus ungünstig, so daß ein größerer Theil der Produzenten, namentlich aber die Bürger, beinahe ausschließlich nur bei regnerischem Wetter lesen konnten; nur einigen Wenigen war es bescheert, in sonniger Zeit ihre Fechsung einzuheimsen. Die Bildung der Trockenbeere wuͤrde in Folge der angeführten Umstände völlig vereitelt; es wurde wohl der Versuch gemacht, hier und da solche aus⸗ zulesen, doch ist es mit ziemlicher Gewißheit anzunehmen, daß diese Anmachungen den Wein eher verschlechtern, als verbessern werden. Nach alledem ist anzunehmen, daß die heurigen Weine hinter den letzten besseren Jahrgängen nicht unwesentlich zurückstehen werden.

enn trotz alledem Eigner bedeutende Forderungen stellen, so ist dies zunächst der nunmehr allgemein gewordenen Erkenntniß zuzuschreiben, daß die Tage der Weinproduktion in der Hegyalja über⸗ haupt gezählt sind, und wir besten Falls noch während eines ustrums fechsen dürften. Diese traurige Perspektive im Verein mit den stark gelichteten Beständen in aͤlteren Jahrgängen haben eine rapide Preissteigerung zur Folge gehabt, zumal auch die Bedürfnisse für den Export heuer viel lebhafter und bedeutender waren, als in den letzten Jahrgängen über⸗ haupt. Durchweg wurden in der Herbstcampagne 30 40 % höhere Preise bezahlt, als im Frühjahre. Und allem Anscheine nach gehen wir noch weiteren Steigerungen entgegen, denn was heute noch einen gewöhnlichen Handels⸗ und Konsumartikel bildet, wird im Laufe der nächsten Jahre anfangen eine Rarität im Verkehr zu werden. DOer Einlösungscours für die hier zahlbaren Oesterreichi⸗ schen Silber⸗Coupons ist auf 160,25 für 100 Fl. Oesterr. Silber erhöht worden. St. Petersburg, 28. Dezember. Die „Börsen⸗Ztg.“ will sicher wissen, daß das Minister⸗Comité jüngst beschlossen habe, den Betrieb der Nikolai⸗Eisenbahn auf weitere 12 Jahre der „Großen Russischen Eisenbahn⸗Gesellschaft“ zu über⸗ lassen und derselben zu gestatten, Obligationen im Betrage von 15 Millionen Rubel behufs Deckung der von der Regierung aus früheren Jahren gemachten Nachforderung auszugeben, sowie Obli⸗ gationen in noch nicht bestimmtem Betrage zu emittiren, welcher für Neubauten auf der Nikolai⸗Bahn erforderlich sein wird. Beide Obligations⸗Serien sollen Regierungsgarantie erhalten.

New⸗York, 27. Dezember. (W. T. B.) Der Werth der

in der vergangenen Woche ausgeführten Produkte betrug 6 025 001 Doll. gegen 5 062 876 Doll. in der Vorwoche.

Submissionen im Auslande.

Spanien. 23. Februar 1888, Mittags. Madrid: Ministerium des Innern, Direktion der Lokalverwaltung. Gasbeleuchtung der Stadt Valencia, Näheres an Ort und Stelle. Rumänien. 23. Februar 1888, Nachmittags 3 Uhr. General⸗Direktion der Staats⸗Monopole in Bukarest, Calea Victoriec 109: CECiigaretten⸗ und Packpapier verschiedener Art 4185 Ctr. 111141414A“““ qm o“ 14 000 kg Zinn in Stangen .. 1“ 520 Soda bicarbonic... 8 „1 090 1313111161“ 4X*X*X*X“”“ Blech „Vultig“ à 57 .11 050 Kisten Scteinkohlen (lieferbar nach Jassy) 2 600 Ctr. Näheres zu erfahren bei vorgenannter Stelle,

1““ 113“

Bei den am gänzungswahlern dritter Abtheilung

geladenen Wählern 3637, d. h. 40,90 %. zusammengerechnet, erschienen von insgesammt 81 819 eingeladenen

22. November in Berlin stattgehabten Er⸗

n zur

Stadtverordneten⸗Versammlung

erschienen, wie aus einer vom Magistrat gemachten Zusammenstellung hervorgeht, von 60 600 eingeladenen Wählern 16 727, d. h. 27,60 %. In der zweiten Abtheilung erschienen von 17 730 eingeladenen Wählern 8360, d. h. 47,15 %. In der ersten Abtheilung war die Betheiligung relativ am stärksten, von 3489 ein⸗ geladenen Wählern erschienen 2060, d. h. also 59,04 %. Bei den beiden Stichwahlen in der dritten Abtheilung kamen von 8893 ein⸗

Wählern 27 147, d. h. 33,18 %. 1885 betheiligten sich bei den Er⸗ gänzungswahlen 34,43 %.

Bekanntmachung, betreffend den Schluß der kleinen Jagd.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes Wildes vom 26. Februar 1870 G.⸗S. mit §. 107 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und

Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 G.⸗S. S. 237

wird die Jagd auf Auer⸗, Birk⸗ und achteln und Hasen innerh bezirks Potsdam mit Ablauf des Sonnabend, den 21.

Haselwild, 1888 geschlossen.

Potsdam, den 22. Dezember 1887. Namens des Bezirks⸗Ausschusses.

8

von Heyden⸗Linden, im Sattel.

Der Vorsitzende.

J. V.: Gedike. 1

Die „Sport⸗Welt“, die in Berlin NW., Unter den Linden 60, erscheinende Wochenschrift für alle Sportzweige, 8 Nr. 68 als Kunstbeilage das Bild Föénelon's, des besten in deutschem G Besitz befindlichen Hinderniß⸗Rennpferdes, mit seinem Besitzer, Lieut. Der Preis der Einzelnummer mit dem Bilde beträgt 1 ℳ; doch erhalten neu hinzutretende Abonnenten

der „Sport⸗Welt“ dasselbe unentgeltlich zugesandt.

In den Gesammträumen des Concerthauses findet am Sonnabend, den 31. Dezember (Sylv' tions⸗Ball in dieser Saison statt. herige Heichnung in die im Bureau des Hauses ausliegenden Listen

ausgegeben.

11“

Alle drei Abtheilungen

über die Schonzeiten des S. 120 in Verbindung

Fasanenhennen, alb des Regierungs⸗ anuar

enthält in ihrer

ester), der erste Subscrip⸗ Billets werden gegen vor⸗

Redacteur: Riedel.

Berlin:

Verlag der Expedition (Sccholz).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

1

„Die Prüfung der Frage, ob im einzelnen Falle Thatsachen ligten Ministerien verordnek, was folgt: Nr. XXVII des Gesctzes⸗ und Verordnungsblatts von 1885) zu

der unter Ia bezeichneten Art vorliegen, bleibt den obersten Landes⸗ Finanzbehörden vorbehalten.

Im Uebrigen unterliegen Anträge auf Eingangsabfertigung von Waaren nach den in dem Zolltarif vom 24. Mai 1885 vorgeschriebenen Zollsätzen der Prüfung und Entscheidung der Zolldirektivbehörden.

III. Die etwa erforderlichen weiteren Ausführungsvorschriften werden den obersten Landes⸗Finanzbehörden überlassen.

t

*) S. Central⸗Blatt 1879 S. 837 und 1885 S

Bekanntmachungen, die Unfallversicherung betreffend

Verordnung vom 21. Dezember 1887,

den Vollzug des Bauunfallversicherungsgesetzes 8 betreffend.

Zum Vollzug des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 287) wird gemäß §. 49 Absatz 2 daselbst verglichen mit §. 109 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 auf Grund der durch Staats⸗Ministerialentschließung vom 16. Dezember d. J. er⸗ folgten Allerhöchsten Ermächtigung verordnet, was solgt:

8. 1.

Die in dem Bauunfallversicherungsgesetze bezeichneten be⸗ hördlichen Befugnisse und Obliegenheiten sind von folgenden Behörden wahrzunehmen: .““

1) diejenigen der Landes⸗Centralbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde vom Ministerium des Innern, welches sich, soweit Staatsbaubetriebe aus dem Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums in Frage stehen, geeignetenfalls mit letzterem ins Benehmen setzen wide,,

2) diejenigen der Aufsichtsbehörden im Sinne des §. 8 Absatz 1 des Gesetzes und der untern Verwaltungsbehörden von den Bezirksämtern 8

3) Brcs. e der in §. 22 Absatz 1 des Gesetzes bezeich⸗ neten Behörden von den mit der Handhabung der örtlichen Baupolizei betrauten Behörden, d. h. in denjenigen Städten, wo die Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, von den Bezirksämtern, im Uebrigen von den Bürgermeistern,

4) diejenigen der Gemeindebehörden von den Bürger⸗ meistern. 2

Soweit die Gemeindebehörden (Bürgermeister vergleiche §. 1 Ziffer 3 dieser Verordnung) mit der Entgegennahme be⸗ jiehungsweise Aufstellung der in §. 22 Absatz 1 und 2 8 Gesetzes bezeichneten Nachweisungen und mit der in §. 22 Absatz 3 daselbst erwähnten Ausstellung der Bescheinigung, daß ihnen über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt sei, betraut sind, haben die Gemeindebehörden diese Nachweisungen und Bescheinigungen spätestens acht Tage nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres an das Bezirksamt einzusenden;

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversamm⸗ lung und des Genossenschaftsvorstandes werden hinsichtlich der Unfall⸗ versicherung derjenigen Arbeiter, welche bei den vom Staat oder von den zur Uebernahme der Versicherungslast für leistungsfähig erklärten Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen als Unter⸗ nehmer ausgeführten Bauarbeiten und welche bei den vom Staat auf eigene Rechnung verwalteten Baggerei⸗, Prahm⸗ und Fährbetrieben beschäftigt sind, von der Ober⸗Direktion des Wasser⸗ und Straßenbaues als

genommen.

Die Befugnißgewalt dieser Ausführungsbehörde erstreckt sich ins⸗ besondere auf folgende Bauarbeiten und Betriebe:

1) auf die vom Staat als Unternehmer (auf eigene Rechnung) ausgeführten Hoch⸗ und Tiefbau⸗Arbeiten, einschließlich der in Form des Nebenbetriebs dazu gehörigen Bestandtheile, soweit die Bau⸗ arbeiten sich nicht als Bauten der staatlichen Eisenbahnbetriebe 2 Abs. 1 des Ausdehnungsgesetzes und badische Verordnung vom 21. tember 1885, Gesetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 315) oder als laufende Reparaturen an den zum staatlichen Betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft dienenden Gebänden, beziehungsweise als zum Wirth⸗ schaftsbetriebe gehörende Bodenkultur⸗ und sonstige Bauarbeiten auf den vom Staat als Unternehmer bewirthschafteten land⸗ und forst⸗ wirthschaftlichen Grundstücken darstellen (§. 1 Abs. 4 des Bauunfall⸗ versicherungsgesetzes), 1

2) auf die vom Staat auf Prahm⸗ und Fährbetriebe (§.:

28. Mai 1885),

3) auf die Bauarbeiten, welche von den gemäß §. des Bauunfallversicherungsgesetzes zur Uebernahme der Ve last für leistungsfähig erklärten Kommunalverbänden ( Gemeinden) oder anderen öffentlichen Korporationen als ausgeführt werden.

2

2 P⸗ v 2

22

und Straßenbaues als behörde kommt insbesondere zu: ntschädigungen (§§ 57 bis 61 und §. 65 sowie die Ausstellung des Berechtigungs⸗

ber die Abfindung von ausländischen

bst und §. 39 Abs. 2 des etzes) ie über die Einstellung der es letzteren Gesetzes),

es Verletzten, namentlich die Abschließung von bezüglichen V gen mit Aerzten und Kranken⸗ anstalten, sowie die Bestimmung darüber, ob die Fürsorge für den Verletzten einer Krankenkasse zu übertragen sei (§. 5 Abs. 8 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes),

4) die Ueberwachung der in ärztlicher Behandlung oder in An⸗ staltspflege befindlichen Verletzten sowie der Rentenempfänger, namentlich zum Zweck der Verhütung von Simulationen und zur etwaigen Herbeifübrung einer reeneee Feststellung der Entschä⸗ digung nach §. 65 des Unfallversicherungsgesetzes,

8 5) die Vertretung des Staats, der betheiligten Kommunalverbände und öffentlichen Korporationen in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht sowie die Beschlußfassung über die etwaige Einlegung des Rekurses (§§. 62 und 63 daselbst verglichen mit §. 38 des Bauunfallversicherungsgesetzes),

6) die Entgegennahme der ansprüchen in den Fällen de

Unfallversicherungsgesetzes, ½

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rechtigten Bauunfallversicherungsg Entschädigungsrenten (§. 39 3) die Fürsorge für die

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2 8

erstatten, das rorschriftsmäßige Unfallverzeichniß zu führen und die Unfalluntersuchung (§. 56 des Unfallversicherungsgesetzes) vorzunehmen.

Ueber die beabsichtigte Unfalluntersuchung und den dafür in Aussicht genommenen Zeitpunkt ist der v rgesetzten Dienstbehörde vorher rechtzeitig Kenntniß zu geben; der letzteren bleibt vorbehalten, die Untersuchung selbst beziehungsweise durch einen dazu abgeordneten Beamten zu führen oder damit die Orts⸗Polizeibehörde

(das Bezirksamt) zu betrauen.

Alsbald nach Abschluß der Unfalluntersuchung sind die er⸗ chsenen Akten, zutreffenden Fals durch Vermittelung der vor⸗ en Diensthehörde, der Ober⸗Direktion des Wasser⸗ und Straßen⸗ mitzutheilen. 22* Ereignet sich ein zur Anzeige verpflichtender Unfall bei einer auf chnang eines Kommunalverbandes oder einer öffentlichen Korporation Ziff. 3 dieser Ausführungsvorschriften) ausgeführten Bau⸗ hat das Bezirksamt, an welches gemäß §. 51 Abs. 1 5 Unfallversicherungsgesetzes als an die zuständige Orts⸗Polizei⸗ in se Fällen die Anzeige Seitens des Unternehmers Bauleiters zu erstatten ist und welches gemäß es die Unfalluntersuchung vorzunehmen hat, sofort Unfallanzeige an die Ober⸗Direktion des Wasse und Straßenbaues einzusenden und die Akten über die abgeschlossene Unfalluntersuchung dorthin vorzulegen. Den von den Vorstä den K. Krankenkassen zur Theilnahme an den Unfalluntersuchungen gewählten Bevollmächtigten wird nach den Lohn ätzen, mit welchen sie zu den betreffenden Kassen veranlagt sind,

7

für den durch die Theilnahme entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz

eleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die mit der Unfalluntersuchung

raute Behörde; zur Leistung des Ersatzes ist die Staats⸗, beziehungs⸗ weise die kommunale oder Korporationskasse verpflichtet, aus welcher

die Aufwendungen für die fragliche Bauausführung beziehungsweise Betriebsverwaltung zu bestreiten sind.

§. 9.

Direktion als der zuständigen Ausführungs⸗ S Bauunfallversicherungsgesetzes verglichen mit ehnungsgesetzes erlassenen Vorschriften über das in den bei den Bauausführungen von den Versicherten zur von Unfällen zu beobachtende Verfahren haben nur für Be⸗ übrungen im organisationsmäßigen Geschäft be ion des Wasser⸗ und Straßenbaues Geltung, sofern diese iften nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde ode igen kommunalen oder korporativen Verwaltungsorgans eaen. 1 Ziff. 1—3 bezeichnete Betriebe und Banans⸗ int werden. G aur Verhängung von Geldstrafen auf Grund solcher Vor⸗ schriften (§. 9 Abs. 2 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885) ist die dem Betriebe oder der Bauausführung unmittelba esetzte Behörde zuständig. beet.

Diese Ausführungsvorschriften mit in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an tritt die vom 11. Juni 1886, die Unfallversicherung in den auf Staatsrechnung ver⸗ walteten Baggetei⸗ urd gewerbsmäkigen Prahm⸗ und Fährbetrieben betreffend (Gesetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 335 , außer Wirk⸗

samkeit. x gruhe, den 21. Dezember 1887. 9 6Z ium des Innern. ur

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