1888 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Montag, den 2. Januar,

Abends.

zugewiesenen Verrichtungen werden von den in den 88. 5 —8 der Verordnung vom 12. Dezember 1887 Nr. 762 der Anhaltischen Gesetz⸗Sammlung —, bezw. unter I. 1-4 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887 Nr. 295 des „Deutschen Reichs⸗Anzeigers“ näher bezeichneten Behörden wahrgenommen.

2) Als Aufsichtsbehörde im Sinne des §. 8 Absatz 1 des Reichsgesetzes ist die nach der Gemeinde⸗, Stadt⸗ und Dorf⸗ ordnung vom 26. Mai 1882 zuständige Gemeinde⸗Aufsichts⸗ behörde, als Aufsichtsbehörde der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse §. 8 Absatz 2 des Reichsgesetzes die nach den Verordnungen vom 22. Juli 1884, 6. September 1884, 9. Dezember 1884 und 10. Januar 1885 Nr. 676, Nr. 680, Nr. 685 und Nr. 686 der Anhaltischen Gesetz⸗Samm⸗ lung zuständige Behörde anzusehen.

3) Die im §. 22 des Reichsgesetzes vorgesehenen Obliegen⸗ heiten werden von der Gemeindebehörde verrichtet.

4) Als weitere Kommunalverbände sind die Kreis⸗ Kommunalverbände anpiseheß 8

.8 des Reichsgesetzes be⸗ und Ersatz⸗

I 8

betrag zu entrichten. Diese Fehlmenge kann indeß bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfertigungsamt ermittelten Menge außer Steueranspruch gelassen werden, falls die Vornahme einer von dem Ausfertigungsamt gestatteten Umfüllung auf dem Transport nachgewiesen wird.

4) zu g. Als 2. Absatz folgt:

Wenn für Branntwein, welcher sich in einem amtlich verschlossenen Lager befindet und zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, die Ausfertigung eines Ver⸗ sendungsscheins I beantragt wird, so kann gestattet werden, das Ausfertigungsamt gleichzeitig als Empfangsamt zu be⸗ zeichnen. Demnächst hat das Ausfertigungsamt den Versen⸗ dungsschein entweder bei Wiedergestellung des Branntweins selbst vorschriftsmäßig zu erledigen, oder auf Antrag des Extrahenten auf ein anderweites Empfangsamt zu überweisen.

Berlin, den 24. Dezember 1887.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: 8 Aschenborn.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Königlich portugiesischen

Christus⸗Ordens:

dem Unter⸗Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirk⸗ ichen Geheimen Legations⸗Rath Grafen von Berchem;

des Commandeurkreuzes desselben Ordens:

dem Geheimen Legations⸗Rath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt, Dr. Krauel, und dem Kaiserlichen General⸗Konsul in Antwerpen, Dr. Aren dt; sowie des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens 3 dritter Klasse: . dem Zweiten Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in London, Prinzen von Ratibor und Corvey.

2

Für die Entscheidung der im 8. zeichneten Streitigkeiten über Unterstützungs⸗ ansprüche gelten die im §. 1 der Verordnung vom 30. vember 1886 Nr. 736 der Anhaltischen Gesetz⸗Sammlung ertheilten Vorschriften. 1

Eine landespolizeiliche Anordnung des Königlichen Regie⸗ rungs⸗Präsidenten Steinmann zu Gumbinnen, vom 20. v. M., dee die Einfuhr von Schweinen, besindet sich in der Ersten

eilage.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

dem Assistenz⸗Arzt 1. Klasse Dr. Davids, bisher Schiffs⸗ arzt an Bord Sr. Majestät Fahrzeugs „Loreley“ in Konstanti⸗ nopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen ieüc- türkischen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen.

-2 ö.F 2 ,—

Die gemäß H§. 25 Absatz 4 des Reichsgesetzes den Gemeinde⸗ behörden von der Berufsgenossenschaft zu gewährende Ver gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt auf vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge fest⸗

gesetzt. IV.

Die gemäß 8§. 11, 15 und 44 des Reichsgesetzes in Ver⸗ bindung mit 88. 11 Absatz 3, 35 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Faih 18 eS Strafen fließen in die betreffen Geno enschafts⸗ asse. 1 111

Dessau, den 28. Dezember 1887.

Herzoglich anhaltisches Staats⸗Ministerium. 8 von Krosigk.

Ministerial⸗Bekanntmaghung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die —“ versicherung der bei Bauten beschäftigten Per⸗ sonen vom 11. Juli 1887 Hitreffend, vom 22. Dezember les, 7.]

8 Fer Ausführnng des Reichsgesetzes er reffend die Unfall⸗ versi b

erung der bei Bauten beschäfte erd, Personen vom

11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite vh) wird Folgendes bestimmt: 1

1) Unter der Orts⸗Polizeibehörde ist in den Städten der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden der Gemeindevorstand, unter der unteren Verwaltungs⸗ behörde in den dem Staats⸗Ministerium unmittelbar unter⸗ stellten Städten der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden das Landrathsamt zu verstehen.

Die der höheren Verwaltungsbehörde und der

Centralbehörde zugewiesenen Verrichtungen werden von

Deutsches Reich.

““ 8

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht

dem bisherigen Vize⸗Konsul Stemrich, anläßlich seiner

Ernennung zum ständigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt, den Charakter als Legations⸗Rath zu verleihen.

1

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: e behi 6 Cn 8 8* einer Versetzung in den Ruhestand den Charakter als dem Staats⸗Ministerium wahrgenommen. Rechnungs⸗Rath zu verleihen. 2) Grundstücke, welche keinem Gemeindeverbande angehören, sverden im Herzogthum Coburg als zu derjenigen Gemeinde gehörend angesehen, welcher dieselben durch das Staats⸗ Ministerium auf Grund des §. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Coburgische Gesetz⸗Sammlung von 1871. Seite 72, Gothaische Gesetz⸗Sammlung von 1871 Seite 13) zugewiesen worden sind.

Im Herzogthum Gotha gehören derartige Grundstücke zu derjenigen Gemeinde, in deren Heimathsbezirk dieselben ge⸗ legen sind.

3) Bei Streitigkeiten über Unterstützungs⸗ und Ersatz⸗ ansprüche (§. 8 Absatz 1 und 2 des Gesetzes) findet anstatt des Rekurses gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde die Be⸗ rufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vize⸗Ober⸗Schloßhauptmann Grafen von Per⸗ poncher⸗Sedlnitzky, dem Vize⸗Ober⸗Jägermeister Grafen von der Asseburg⸗Falkenstein und dem Vize⸗Ober⸗ Schloßhauptmann Grafen von Fürstenstein das Prädikat Excellenz zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Erb⸗Marschall des Fürstenthums Münster und Mit⸗ glied des Herrenhauses, Kammerherrn Grafen Ferdinand von Merveldt, Freiherrn zu Lembeck auf Westerwinkel ꝛc. im Kreise Lüdinghausen, zum Schloßhauptmann von Münster zu ernennen.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember d. J. zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 beschlossen,

J. daß der im §. 421I Absatz 2 vorgesehene Zuschlag zur Branntwein⸗Verbrauchsabgabe von 0,02 bezw. 0,04 für das Liter reinen Alkohols von den daselbst bezeichneten landwirth⸗ chaftlichen Brennereien nur insoweit zu erheben ist, als sie die Maischbottichsteuer entrichten;

II. daß landwirthschaftliche Preßhefe⸗Brennereien, welche statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag zur Perb aa ne gh e (§. 421 Absatz 3) entrichten, den Zuschlagssatz von 0,20 auch dann zu zahlen haben, wenn sie in einem Jahre nicht

mehr als 100 bezw. 150 hl reinen Alkohols erzeugen; bei welchen die im

III. daß die Vorschriften unter Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen im Abschnitt III, Abfertigung zum Lager oder zur Versendung, nachstehende Ergänzung

erhalten:

1) zu b. Hinter dem Absatz 3 folgt als Absatz 4:

Die Transportfrist kann jedoch, wenn der Branntwein zur Besichtigung durch den Käufer außerhalb einer Niederlage oder eines Privatlagers ausgelegt werden soll, auf Antrag des Versendungsschein⸗Extrahenten ausnahmsweise um einige Tage länger bemessen werden, als die für den Transport erforderliche Zeit beträgt.

2) zu d. Den Vorschriften wird als 7. und 8. Absatz zugesetzt:

Die amtliche Begleitung, sowie die Anlegung eines steuer⸗ lichen Verschlusses darf auf Antrag des Extrahenten bei Ver⸗ endungen von Branntwein, welcher vor Erledigung des Ver⸗ endungsscheins zur Festäetteangs durch den Käufer ausgelegt werden soll, ausnahmsweise unterbleiben.

Ferner kann ausnahmsweise auf Antrag des Extrahenten hes e werden, den Branntwein auf dem Transport ohne teueramtliche Kontrole aus den Fässern in Bassinwagen, und umgekehrt, umzufüllen. Die ertheilte Erlaubniß, ist Seitens des Ausfertigungsamts in Spalte 29 des Versendungsscheins zu vermerken, und werden alsdann in der Annahmeerklärung des Extrahenten die Worte im ersten Absatz „Gestalt und“ gestrichen. Auch in diesem Fall wird der Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuerverschluß abgelassen.

3) zu e. Als 2. Absatz wird zugesetzt:

Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer⸗ verschluß versandt wird, bleibt der Extrahent verpflichtet, für die etwaige Fehlmenge, welche bei der speziellen Revision des Empfangsamts gegenüber der in dem Versendungsschein über⸗ wiesenen Menge reinen Alkohols festgestellt wird, den Abgabe⸗

Absatz 1 des Gesetzes

vom 6. Juli 1884 eingezogen werden, t

4) Als Behörden, §. 22 des Reichs⸗ gesetzes vorgeschriebenen Nachweisungen einzureichen sind, werden die kandräthlichen Behörden bestimmt.

5) Die den Gemeindebehörden nach §. 25 Absatz 4 des Gesetzes von der Berufsgenossenschaft zu gewährende Ver⸗ gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt acgh vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die betreffende Gemeindekasse.

6) Hinsichtlich der von den Orts⸗Polizeibehörden nach §. 37 zu führenden Unfallverzeichnisse finden die von dem Herzoglichen Staats⸗Ministerium für die nach 8 52 des Un lverscherungs esetzes vom 6. Juli 1884 zu ührenden Unfallverzeichnisse er assenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 1M“ erssen Egerge eea

7) Geldstrafen, welche auf Grund der §§. 11, 15, 44 des Gesetzes in Verbindung mit §. 11 Absatz 3, §. 35 Absatz 2, §. 82 Absatz 2 und §. 85 Absatz 2 des Unfallversicherungs⸗ fließen in die aatskasse. iGotha, den 22. Dezember 1887. Herzoglich sächsisches Staats⸗Ministerium.

von Wittken.

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betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom

11. Juli 1887 über die hna1 , der bei „Bauten beschäftigten Personen.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887,

betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, wird hierdurch Pelgenbes bestimmt: .

1) Die der höheren Verwaltungsbehörde, unteren Ver⸗ waltungsbehörde, Orts⸗Polizeibehörde und Gemeindebehörde

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Konsistorial⸗Präsidenten Ernst W eyrauch zu Kassel den Rang eines Raths zweiter Klasse zu verleihen; sowie den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Harder hierselbst zum Mitglied der General⸗Ordens⸗Kommission, den in der landwirthschaftlichen Verwaltung als Spezial⸗ kommissar beschäftigten Regierungs⸗Assessor Fritz Delius zu Wiesbaden sowie den als Mitglied bei der Provinzial⸗Steuer⸗Direktion zu Danzig angestellten Regierungs⸗Assessor Dantziger zu Regierungs⸗Räthen, und den bisherigen Bergrevierbeamten, Bergrath Scholl⸗ meyer zu Dortmund zum Ober⸗Bergrath zu ernennen; ferner dem Buchhalter Zimmermann bei der Hauptbuch⸗ halterei des Finanz⸗Ministeriums, sowie den bei demselben Ministerium angestellten Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren Unruh und Hattendorf den Amts⸗ charakter als Rechnungs⸗Rath, dem Geheimen Registrator Kalähne bei diesem Ministerium und dem Regierungs⸗ Sekretär Rademacher zu Erfurt bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen. Auch ist von Sr. Majestät dem bei der General⸗Direktion der Seehandlungs⸗Sozietät zu Berlin angestellten Rechnungs⸗ Fasc Bürkner der Amtscharakter als Geheimer Rechnungs⸗ ath, dem bei der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin an⸗ gestellten Buchhalter Damerow, sowie den Regierungs⸗ auptkassen⸗Ober⸗Buchhaltern Schoch zu Leseen. und ahle zu Arnsberg, dem Regierungs⸗Hauptkassen⸗Kassirer Schröder zu Stettin und dem Regierungs⸗Hauptkassen⸗ Buchhalter Michalski zu Marienwerder der Amtscharakter als Rechnungs⸗Rath verliehen worden.

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