à Stellen für alleinstehende sowie für Erste orden — gleich der Zahl der Schulen . . . .
nämli a. Stellen für alleinstehende Lehrer 22 971 b. Stellen für Erste ordentliche Lehrer 10 948 sind vorstehende. . . . . . 33 919 B. Stellen für andere ordentliche Lehrer . .. C. Stellen für Lehrerinnen und für Hülfslehrer. nämlich a. Ordentliche Lehrerinnenstellen . 6 721 b. Hülfslehrerinnenstellen.. . . . 125 c. Hülfslehrerstellen 1 056 sind vorstehende. 7 990232 insgesammt obige.. —. . 65 718 Unter Zugrundelegung dieser statistischen Daten für den 20. Mai 1886 würde sich der finanzielle Jahresbedarf zur Durchführung der Vorschrift des §. 1 des Entwurfs berechnen, wie folgt:
A. Für 33 919 Stellen für alleinstehende, sowie für Erste ordent⸗ liche Lehrer mit 400 ℳ auf . .. 13 567 600 ℳ und zwar:
a für 22 971 alleinstehende Lehrer
““ 8 —. 99 188 400 ℳ b. für 10 948 Erste Lehrer auf 4 379 200 „ EE11“] .13 567 600 ℳ Für 23 897 andere ordentliche Lehrer mit 161616161416161616 Für 7902 ordentliche und Hülfslehrerinnen und Hülfslehrer mit 100 ℳ auf 7790 200 insgesammt auf .19 137 200 ℳ
In dem Zeitraum vom 20. Mai 1886 bis zum 1. Oktober 1888 dürfte die Zahl der Schulstellen bereits um 2 bis 2 ½ %, also von 65 718 bis auf ungefähr 67 000 gestiegen, sonach der Jahresbedarf für die nächste Zeit annähernd auf zwanzig Millionen Mark, für das Halbjahr vom 1. Oktober 1888, mit welchem Zeitpunkt nach §. 6 das Gesetz in Kraft treten soll, bis Ende März 1889 auf rund zehn Millionen Mark zu berechnen sein. 3
Leistet der Staat zur Besoldung jeder vollbeschäftigten Lehrkraft einen dauernden, festen, überall ziffermäßig gleichen nur nach der Ver⸗ schiedenheit der Eigenschaft der Schulstellen in bestimmten Sätzen abgestuften Beitrag, so übernimmt er damit, wie unschwer erkennbar, in den einer Entlastung besonders bedürfenden ärmeren Landestheilen und ärmeren Gemeinden, in welchen bei der geringeren Leistungs⸗ fähigkeit derselben auch die Besoldungen für die einzelnen Lehrerstellen im Allgemeinen und in der Regel entsprechend geringer sind, einen verhältnißmäßig größeren Theil der Kosten der Lehrerbesoldung, als in den wohlhabenderen Gegenden. Insbesondere wird die Leistung eines Staatsbeitrages von 400 ℳ zur Besoldung jedes allein⸗ stehenden Lehrers die Folge haben, auf dem flachen Lande, wo die größte Zahl der Schulen mit nur einer Lehrkraft besteht und wo das Bedürfniß einer Entlastung am meisten hervortritt, solche dem Be⸗ dürfnisse möglichst entsprechend und wirksam herbeiführen.
Im Uebrigen ist unter Besoldung nicht blos das baare Gehalt, sondern das gesammte mit der betreffenden Lehrer⸗ oder Lehrerinnen⸗ stelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen zu verstehen.
Den Staat zu verpflichten, auch zu der Remunerirung solcher Lehrer oder Lehrerinnen einen Beitrag zu leisten, deren Zeit und Kräfte durch die Ertheilung des ihnen übertragenen Unterrichts an Volksschulen nur nebenbei in Anspruch genommen sind, wie dies mit wenigen vereinzelten Ausnahmen bei den für die Ertheilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten angenommenen Lehrkräften der Fall ist, liegt kein ausreichender Anlaß vor. Daß solche nur nebenbei beschäftigte Lehrkräfte außer Betracht bleiben sollen, bringt der Ent⸗ wurf durch die Bestimmung, daß nur vollbeschäftigte Lehrkräfte zur Berechnung gelangen, zum Ausdruck. 88
Die Vorschrift, daß darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, ausschließlich die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, beruht auf denselben Erwägungen, wie die analoge Vorschrift des zweiten Ab⸗ satzes des §. 5 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 268). 8
Zu §. 2.
Durch die Vorschrift des §. 1 wird der Staat in den Kreis der gesetzlich Schulunterhaltungspflichtigen unmittelbar eingefügt. Dem entspricht es, daß der Staatsbeitrag zur Lehrerbesoldung auch ebenso, wie die von den übrigen Schulunterhaltungspflichtigen für die Schule aufzubringenden Abgaben und Leistungen an die⸗ selbe Kasse zu zahlen ist, an welche überhaupt die bezeich⸗ neten Abgaben und Leistungen zu entrichten und bei welcher solche in Einnahme und Ausgabe zu verrechnen sind. Diese Kasse wird da, wo — abgesehen von der durch §. 1 bestimmten Beitragspflicht des Staats — die Unterhaltung der Schule oder einer Mehrzahl von Schulen eine Gemeindelast ist und nur einer einzelnen Gemeinde obliegt, die Gemeindekasse, in den übrigen Fällen in der Regel die Schulkasse sein, insbesondere in den Fällen, in welchen entweder die Schulunterhaltung nicht auf dem Kommunalprinzip beruht, die Volks⸗ schulen vielmehr Anstalten besonderer außer den bürgerlichen Gemeinden bestehender Schulgemeinden (Schulsozietäten, Schulkommunen, Schul⸗ verbände ꝛc.) und von letzteren zu unterhalten sind, oder in welchen die Unterhaltung der Schule nicht einer einzelnen, sondern einer Mehr⸗ zahl von bürgerlichen Gemeinden oder Gutsbezirken, bezw. neben einer oder mehreren bürgerlichen Gemeinden einer oder mehreren Gutsherr⸗ schaften, Grundherrschaften ꝛc. obliegt.
Die Zahlung des Staatsbeitrags vierteljährlich im Voraus ist erforderlich, um die möglichste Gewähr dafür zu erlangen, daß die Zahlung der Lehrerbesoldungen pünktlich an den dafür bestimmten Terminen erfolgt. Das Diensteinkommen der Lehrer besteht bekanntlich nicht überall blos in Bezügen an baarem Gelde (baarem Gehalt), sondern vielfach, vornehmlich auf dem Lande, nur zu einem Theile, zuweilen sogar nur zum kleineren Theile in baarem Gelde, zum anderen dagegen in gewissen Dienstemolumenten, in der Nutzung vorhandener zum Unterhalt der Lehrer bestimmter Vermögensstücke (Dienst⸗ wohnung im Schulgebäude, Nutzung von Dienstländereien ꝛc.), sowie in dem Naturalbezuge von Feuerung für Wohnungs⸗ und Wirth⸗ schaftsräume, von Getreide und sonstigen Deputaten ꝛc. Der Staats⸗ beitrag zur Lehrerbesoldung soll dagegen und kann auch füglich nur in baarem Gelde geleistet werden.
Es können und werden daher, wenn auch voraussichtlich nicht in besonders großem Umfange, Fälle vorkommen, in welchen der Staats⸗ beitrag höher ist, als der Betrag des baaren Gehalts des Lehrers.
Hieraus kann indessen kein ausreichender Anlaß entnommen wer⸗ den, bei Gelegenheit eines nur zu transitorischer Geltung bestimmten Gesetzes in der zur Zeit bestehenden, größtentheils auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Art der Dotation der Lehrerstellen eine Aende⸗ rung in Aussicht zu nehmen, zumal eine anderweitige Regelung des Diensteinkommens der Lehrer ohne gleichzeitige organische Neuordnung der gesammten Verpflichtung zur Aufbringung der Lehrerbesoldungen überhaupt nicht möglich sein würde.
Der vorliegende Gesetzentwurf läßt deshalb die dermalen be⸗ stehende Art der Dotation der Lehrerstellen — mit alleiniger Aus⸗ nahme der Vorschrift des §. 5 Abs. 3 — unberührt und beschränkt sich darauf, lediglich über die Art, in welcher der Staatsbeitrag zur Lehrerbesoldung verwendet werden soll, die durch Einfachheit und möglichst leichte Ausführbarkeit sich empfehlende Vorschrift zu treffen, daß der Staatsbeitrag in erster Stelle zur Bestreitung des baaren Gehalts, und nur, soweit er hierzu nicht erforderlich, mit letzterem zur Deckung des Aufwands für das anderweitige Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen mit zu verwenden ist.
Selbstverständlich gilt diese Vorschrift des §. 2 Absatz 2 nur unter der in dem unmittelbar folgenden §. 3 vorgesehenen Ein⸗ schränkung.
Zu §. 3. Ein Theil der Aufwendungen für das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen findet seine Deckung durch die Erträgnisse
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Nutzung oder Einkünfte) vorhandenen, zur Dotation der Le estimmten Vermögens (Schulvermögens, besonderen Schulstiftungs⸗ vermögens, für Schulzwecke bestimmten kirchlichen Vermögens, für gleiche Zwecke bestimmten Vermögensstücke bürgerlicher Gemeinden ꝛc.) an Grundbesitz, Kapitalien und Berechtigungen, Geld⸗ und Natural⸗ renten ꝛc.
Der jährliche Ertrag dieses Vermögens war bei den für das Jahr 1878 bewirkten statistischen Erhebungen auf 7 577 780 ℳ, in⸗ dessen wahrscheinlich zu hoch berechnet (zu vergl. Statistik des Volks⸗ schulwesens in Preußen für das Jahr 1878 in dem Separatabdruck aus dem X. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus, Einleitung Seite XI ff. und Tabelle II und III S. 44 ff. und 70 ff., sowie die Abhandlung von A. Petersilie „Preußens öffentliche Volksschulen“ in der Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus Jahrgang 1883 S. 74).
Der Staatsbeitrag zur Lehrerbesoldung soll nach §. 1 zur Er⸗ leichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volks⸗ schulen Verpflichteten geleistet werden. Dieser Zweckbestimmung des Staatsbeitrags entspricht es, daß, wie §. 3 bestimmt, das Recht auf den Bezug desselben ruht, insoweit und so lange die Kosten der Lehrerbesoldung durch die vorstehend bezeichneten eigenen Einkünfte der Schule aus vorhandenem, zur Dotation der Schkulstellen be⸗ stimmtem Vermögen Deckung finden. Denn derjenige Theil der Kosten der Lehrerbesoldung, welcher durch die Einkünfte aus diesem Vermögen schon gedeckt ist, also nicht mehr durch Abgaben und Leistungen der Schulunterhaltungspflichtigen beschafft zu werden braucht, belastet die letzteren überhaupt nicht. Gleichermaßen folgt aus der vorgedachten Zweckbestimmung des Staatsbeitrags, daß der⸗ selbe, wie §. 3 des Weiteren bestimmt, auch insoweit nicht zu leisten ist, als die Lehrerbesoldung durch solche Leistungen gedeckt ist, zu wel⸗ chen Dritte aus besonderen Rechtstiteln verpflichtet sind. Denn die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben, wie sich von selbst versteht, überdies in Artikel 25 der Verfassungs⸗ urkunde ausdrücklich vorgesehen ist, bestehen; derjenige Theil der Auf⸗ wendungen für das Lehrer⸗Einkommen, welcher durch solche Leistungen Dritter bereits gedeckt ist, belastet daher den nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten gleichfalls nicht.
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Zu §. 4.
Aus der Vorschrift der §§. eans 2, nach welcher der Staats⸗ beitrag zur Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen geleistet und hierzu verwendet werden soll, folgt als Regel, daß derselbe für die Dauer der Erledigung einer Schulstelle nicht zu leisten. Es erscheint indessen gerecht und billig, daß derselbe doch insoweit geleistet werde, als durch die einstweilige Verwaltung der Stelle besondere Kosten entstehen. Nicht minder entspricht es der rechtlichen Natur der Gnadenkompetenz, d. h. des Rechts der Hinterbliebenen eines Lehrers auf den Bezug der Besoldung des Verstorbenen. während der auf den Sterbemonat fol⸗ genden sogenannten Gnadenzeit, daß der Staatsbeitrag, wie zur Be⸗ soldung des Lehrers, ebenso zur Deckung der Gnadenkompetenz für die Hinterbliebenen des Lehrers geleistet und verwendet werde. Dies be⸗ stimmt der §. 4.
Zu §. 5.
Der Artikel 25 der Verfassungsurkunde bestimmt: „In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.“ Diese Bestimmung läßt nach ihrem Wortlaut eine mehrfache Deu⸗ tung zu, ist aber nach der zweifellosen Absicht und dem Zusammen⸗ hange mit den übrigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde über die öffentlichen Volksschulen nur dahin zu verstehen, daß für die die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kin⸗ der kein Schuldgeld zu zahlen sein soll. Zur Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Staatsgrundgesetz hat sowohl die Erwägung, daß die Unentgeltlichkeit des Unterrichts in der Volks⸗ schule ein Korrelat der ebenda im Artikel 21 aufs Neue sanktionirten allgemeinen Schulpflicht sei, als auch der praktische Wunsch Anlaß gegeben, die möglichst allgemeine Benutzung und Wirksamkeit der öffentlichen Volksschule von jeder besonderen Abgabe oder Gebühr für den Empfang des Unterrichts und die Darbietung der Wohlthat des Unterrichts in einer für Alle gleichen vortheilhaften Weise zu sichern.
Es ist bekannt, daß über die Frage der Zulässigkeit des Schul⸗ geldes bezw. der Schulgeldfreiheit in der Volksschule die Auffassung der Staatsregierung sowohl, wie die öffentliche Meinung der Be⸗ theiligten mehrfach geschwankt hat. Während das Cirkularreskript vom 18. April 1831 (von Rönne, Volksschulwesen S. 785) die Ein⸗ führung der Schulbeiträge an Stelle des Schulgeldes anempfahl und damit die Beseitigung des Schulgeldes erstrebte, empfahl der Cirkular⸗ erlaß vom 6. März 1852 (a. a. O. S. 810) dessen sorgfältige Konservirung.
Mit Allerhöchster Ermächtigung vom 2. November 1868 wurde Seitens der Staatsregierung ein besonderer Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der letzten Bestimmung des Artikels 25 der Ver⸗ fassungsurkunde, dem Landtage vorgelegt (zu vergl. Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung 1869 S. 641 ff.). Gleichermaßen nahm der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 2. November 1869 dem Landtage vorgelegte Entwurf eines Unterrichtsgesetzes wiederum die Aufhebung der gedachten Verfassungsbestimmung und der Konservirung des Schulgeldes bei Volksschulen unter gewissen Beschränkungen in Aussicht (a. a. O. S. 641 ff. und S. 737 ff.).
Bedenken gegen die durch Artikel 25 der Verfassungsurkunde gebotene Aufhebung des Schulgeldes waren aus verschiedenen Gründen entnommen, die als sittliche, rechtliche, technische und finanzielle ge⸗ kennzeichnet wurden.
Dagegen nahm der Cirkularerlaß vom 22. April 1875, betreffend die Regelung der Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, in einem allgemeinen Unterrichtsgesetz (a. a. O. 1875 S. 417 ff.) die Aufhebung des Schulgeldes bei Volksschulen in Aussicht und es wurde Seitens der Vertreter der Königlichen Staatsregierung in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 4. Februar 1881 (Stenographische S. 1538 und 1546) die Aufhebung des Schulgeldes abermals angeregt.
An der Auffassung, daß es geboten sei, die Beseitigung der Schulgelderhebung bei Volksschulen zu erstreben, hat seitdem die Staatsregierung festgehalten. Abgesehen von zahlreichen, großentheils durch das „Centralblatt für die Unterrichts⸗Verwaltung“ veröffent⸗ lichten, vom Jahre 1881 ab datirenden Erlassen, durch welche wiederholt die Beseitigung, bezw. Ermäßigung des Schul⸗ geldes bei Volksschulen, sowie die Abschaffung der Einrichtung, nach welcher das Schulgeld als persönliches Dienstemolument der Lehrer einen Theil des vokationsmäßigen Diensteinkommens der Lehrer bildet, empfohlen worden ist, war die Beseitigung des Volks⸗ schulgeldes sodann auch noch besonders in Aussicht genommen in dem Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung der in Folge weiterer Reichssteuerreformen an Preußen zu überweisenden Geldsummen, vom 15. März 1882 (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 135).
Auf wesentlich denselben Erwägungsgründen, welche zu der Vor⸗ lage dieses Gesetzentwurfs, insoweit sie die Beseitigung des Volks⸗ schulgeldes erstrebte, die Veranlassung gegeben hatten, beruht der in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf gemachte Vorschlag, die Schulgeld⸗ erhebung bei Volksschulen fortan aufzuheben und damit das ver⸗ fassungsmäßige Prinzip der unentgeltlichen Ertheilung des Volksschul⸗ unterrichts zur Ausführung zu bringen.
Der theoretischen Erwägung, daß das Schulgeld nicht eine Steuer, sondern ein spezieller Entgelt, eine Gebühr für den durch die Volksschule und deren Lehrer dargebotenen Unterricht sei und aus diesem Grunde prinzipiell ebenso gut gerechtfertigt erscheine, wie die Erhebung von Gebühren für andere vom Staat oder von öffentlichen Korporationen den Einzelnen geleistete Dienste, vermag die Staats⸗ regierung, abgesehen davon, daß das Schulgeld bei Volksschulen, für deren Besuch der gesetzliche allgemeine Schulzwang besteht, überhaupt nicht füglich als anderen Gebühren gleichartig angesehen werden kann, ein hohes Gewicht so wenig beizulegen, wie verschiedenen anderen gegen die Beseitigung des Volksschulgeldes erhobenen Bedenken von mehr oder minder doktrinärem Werth.
Von entscheidendem Gewicht ist für die Staatsregierung die praktische Erwägung, daß die Aufbringung der Kosten der Lehrerbesol⸗ dung bezw. eines mehr oder minder großen Theils derselben durch das
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Schulgeld thatsächlich wie eine Ste pirkt, daß die Erhebung des Volksschulgeldes erfahrungsmäßig und nach der Natur der Sache breite Schichten der Bevölkerung, vornehmlich die ärmeren und ärmsten Klassen derselben, welche diese Last am wenigsten zu tragen vermögend sind, schwer bedrückt und somit ein unverkennbarer sozialer Mißstand ist, den zu beseitigen geboten erscheint, sobald dazu die Ge⸗ legenheit und die Mittel vorhanden sind.
Das ist gegenwärtig der Fall, wo der Staat durch die günstigere Gestaltung der Finanzlage in den Stand gesetzt ist, zur Erleichterung des Drucks der Kosten der Volksschulunterhaltung, mögen solche unmittelbar durch Steuern (Abgaben und Leistungen⸗ oder mittelbar durch Schulgeld aufgebracht werden, Geldmittel in solchem Betrage bereit zu stellen, daß damit auch die Beseitigung der Erhebung von Volksschulgeld überall ohne Besorgniß vor besonderen Unzutraͤglich⸗ keiten gleichmäßig ins Werk gesetzt werden kann.
8 6 diesen Erwägungen beruht die Vorschrift des ersten Absatzes es §. 5.
Die Tragweite dieser Vorschrift in finanzieller Hinsicht im All⸗ gemeinen und in ihrer Wirkung innerhalb der einzelnen Provinzen und Regierungsbezirke ergiebt die beiliegende Nachweisung B. des Näheren, wonach das Schulgeld in den öffentlichen Volksschulen Preußens im Jahre 1885 bezw. im Etatsjahre 1884/85 im Ganzen betragen hat 10 450 475 ℳ Um Uebrigen dienen zur Erläuterung der Höhe des Schulgeldes, der Vertheilung desselben innerhalb der Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise, und des Verhältnisses des Schulgeldes zu den übrigen Quellen des Ein⸗ kommens der Schulstellen die schon an anderer Stelle erwähnte Statistik des preußischen Volksschulwesens für 1878, die gleichfalls bereits erwähnte Abhandlung von A. Petersilie: „Preußens öffentliche Volksschulen“ und die Abhandlung desselben Verfassers: „Das Schulgeld“ in der Zeitschrift des Königlich preußischen Statistischen Bureaus. Jahrgang 1886.
Während im ersten Absatz des §. 5 das verfassungsmäßige Prinzip der Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts in aktuelle Wirksamkeit gesetzt wird, sieht der zweite Absatz die Zulässigkeit der Forterhebung des sogenannten Fremdenschulgeldes vor. Die Möglichkeit der Fort⸗ erhebung desselben ist schon im Hinblick auf die ausländischen Kinder, welche namentlich in den Grenzdistrikten Schulen des Inlandes be⸗ suchen, nicht zu entbehren.
Aber auch sonst kommen mannigfache Verhältnisse vor, welche die Erhebung eines Schulgeldes von Kindern, welche in dem betreffenden Schulbezirk nicht einheimisch sind, nothwendig machen
Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen ein außerordentliches Schulgeld für fremde (auswärtige, nicht ortsangehörige, nicht einheimische) Kinder zu erheben, bestehen mit Ausnahme des §. 59 der allgemeinen Schulordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 24. August 1814 nicht, vielmehr sind diese Voraussetzungen lediglich durch administrative Vorschriften näher bestimmt worden. Ein Bedürfniß, diese Frage in dem vorliegenden Gesetzentwurf speziell zu regeln, liegt nicht vor. Der Entwurf beschränkt sich deshalb auf die Bestimmung, daß durch die generelle Beseitigung des Volksschulgeldes die Erhebung eines Schulgeldes für Kinder, welche in dem Bezirk der von ihnen besuchten Schule nicht einheimisch sind, nicht ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen und die Modalitäten näher zu bestimmen, unter welchen die Erhebung eines Schulgeldes in den angedeuteten Fällen stattfinden darf, kann, zumal bei der Verschiedenheit der konkreten Verhältnisse, füglich wie bisher der Schulaufsichtsbehörde überlassen bleiben, welcher nach §. 18 Litt. f der Geschäftsinstruktion für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 u. A. auch die Regulirung des Schulgeldes gebührt. 3 Selbstverständlich muß da, wo seither das Schulgeld als ein seiner Natur nach steigendes und fallendes persönliches Dienstemolu⸗ ment des Lehrers einen Theil des Diensteinkommens desselben ge⸗ bildet hat, für den in Folge der Beseitigung des Schulgeldes selbst in Wegfall kommenden Theil des Diensteinkommens des Lehrers Ersatz gewährt werden. Die Art, in welcher letzterer zu ermitteln und fest⸗ zustellen, ist in dem dritten Absatz des §. 3 nach Analogie des §. 4 Absatz 4 des Pensionsgesetzes 8. Juli 1885 bestimmt worden.
u §. 6.
Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes kann ein früherer Zeitpunkt, als der 1. Oktober 1888 nicht füglich in Aussicht genommen werden, weil zur Vorbereitung der Ausführung des Gesetzes, mit welcher gemäß §. 7 die Chefs der beiden dabei betheiligten Departe⸗ ments des Unterrichts und der Finanzen beauftragt werden sollen, ein entsprechender Zeitraum erforderlich ist.
In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen wird auf Grund des landesfürstlichen Gesetzes vom 29. Juli 1837 bereits seit dem 1. Mai 1837 zu den Kosten des öffentlichen Volksunterrichts aus der Landeskasse ein ordentlicher Beitrag geleistet, welcher 60 Fl. für jede Schullehrerstelle, 40 Fl. für jede Provisorstelle (d. h. Hülfslehrer⸗ oder Schulgehülfenstelle) betrug, durch die landes⸗ fürstliche Verordnung vom 18. Februar 1843, vom 1. Mai 1843 ab auf beziehungsweise 70 Fl. und 50 Fl. erhöht und seit der Ver⸗ einigung der Hohenzollernschen Lande mit Preußen auf die Staatskasse übernommen worden ist
Es erscheint selbstverständlich, daß mit dem Zeitpunkt, von welchem ab der Staat die Leistung von Staatsbeiträgen zur Lehrer⸗ besoldung in Beträgen übernimmt, welche die Höhe der vorerwähnten Beiträge übersteigen, die letzteren, beziehungsweise die früheren beson⸗ deren Vorschriften, auf welchen die letzteren beruhen, in Wegfall zu bringen sind.
Dies sieht der zweite Absa 8— §. 6 vor.
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bedarf es nach dem schon bei §. 6 Bemerkten keiner weiteren Be⸗ gründung.
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften. —Das Volkswohl. (Allgemeine Ausgabe der Sozial⸗Correspondenz.
Dr. Victor Böhmert, Dresden.) Nr. 2. — Inhalt: Zur Kritik der Grundzüge der Alters⸗ und Invaliden⸗Versicherung der Arbeiter. IV. — Das Testament der Wittwe Boucicaut und die Gewinn⸗ betheiligung im Geschäft „Au bon marché“. — Lesehallen und Volksbibliotheken im Auslande. — Zahltag für Arbeitslöhne. — Mit guten Vorsätzen ist der Weg zur Hölle gepflastert. — Arbeiter⸗ verhältnisse: Jugendliche Arbeiter. — Die Stellenlosigkeit der Hand⸗ lungskommis. — Ein Gewerbe⸗Schiedsgericht — Die Invaliden⸗ und Altersversorgungskasse der Dietel'schen Fabrik in Wilkau. — Hausindustrie. — Arbeiterstrike in New⸗York. — Anzeigen. — Extra⸗ nummer (Nr. 1/2 der Mittheilungen des Dresdner Bezirksvereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke): Dank und Bitte. — Ein⸗ ladung. — Volksunterhaltungsabende. — Die Berufsthätigkeit im Deutschen Reich. (Auszug aus dem Vortrage von Geh. Regierungs⸗ Rath Dr. Böhmert.) — Die Dresdener Kaffeehallen. — Die Thätig⸗ keit des Zittauer Vereins. — Die Volksküche des Bautzener Bezirks⸗ vereins. — Die Bekämpfung der Trunksucht durch die Gesetzgebung. — Zur gef. Beachtung. — Beilage: Zwei Abschnitte aus Dr. Mei⸗ nert's Vortrag: „Wie erhalten wir unsere Kinder gesund?“
Thiermedizinische Rundschau mit besonderer Berück⸗ sichtigung der vergleichenden Pathologie und des gesammten Veterinär⸗ Medizinalwesens. (Wilh. Knapp, Hale a. S.) Bd. II. Nr. 8. — Inhalt: Hoehne: Heilung von Sehnenscheiden und Gelenkwunden durch warmes Wasser. — Johne: Ein mikroskopisch⸗bacteriologischer Beitrag zur Frage der Fleischvergiftungen. — Anacker: Minimal⸗ klystiere von Glycerin bei Verstopfung. — Albrecht: Ueber Veratrin⸗ injektionen. — Adam: Die Tuberkulose des Rindes beim Schlachtvieh in Augsburg in den Jahren 1877 bis 188s6. — Galtier: Die Ge⸗ fährlichkeit tuberkulöser Materien. — Die Prüfung der Pasteur'schen Wuthimpfungsresultate in England. — Ueber eine neue Methode zum Nachweis der Trichina spiralis im Schweinefleisch. — Mittheilungen aus Ver d Versammlungen. — Kleine Mittheilungen.
zum Deutschen Reich
N 15.
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 18. Jannar
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1888.
151065]
151019]
„Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
„Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
8928
Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
„Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Oeffentlich er
Anzeiger.
5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 6. Berufs⸗Genossenschaften.
7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken
8. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief.
Gegen die unverehelichte Georgine Helms, ge⸗ boren am 27. Juni 1867 zu Hannover, welche sich verborgen hält, soll eine durch Strafbefehl des Kö⸗ niglichen Amtsgerichts hier vom 26. Oktober 1887 erkannte Haftstrafe von 8 Tagen vollstreckt werden. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das nächste Gefängniß abzuliefern, auch Nachricht hiervon zu C. 311/87 zu geben. “
Hannover, den 17. Dezember 1887. Königliches Amtsgericht. VIb.
Berckemeyer.
Steckbriefs⸗Erledigung.
Der gegen den Schlächtermeister Ernst Louis
Burmeister, in den Akten J. IVa. 197. 84, unter
dem 25. Juli 1885 erlassene — und unter dem
25. November 1887 erneuerte — Steckbrief wird
zurückgenommen. Berlin, den 14. Januar 1888. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.
[51017] Steckbriefs⸗Erledigung. 1u“
Der gegen den Brunnenmacher Julius Friedrich Eduard Seidel wegen Diebstahls in den Akten U. R. II. 115. 84 unter dem 8. Februar 1884 er⸗ lassene Steckbrief wird zurückgenommen.
Berlin, Alt⸗Moabit Nr. 11/12 (NW.), den 13. Januar 1888. Königliches Landgericht I. der Untersuchungsrichter.
Johl. 1
[51018] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der hinter den Seiler Carl Hütter, geboren am 18. November 1856 zu Brande, am 7. Dezember 1887, in den Akten 89 D. 367. 82, erlassene Steck⸗ brief ist erledigt.
Berlin, den 14. Januar 1888.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 89.
——————
8 2) Zwangsvollstreckungen, ufgebote, Vorladungen u. dgl.
[51081] Aufgebot. 3 Es ist das Aufgebot der Sparkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse: a. Nr. 36 352, ausgestellt für Wilhelm Lehmann, Sohn des Sattlers, über ein Guthaben von 7,46 ℳ vom Tapezierer Karl Lehmann hier, „Nr. 39 139, ausgestellt für Fritz Hanndig, Sohn des Restaurateurs, über ein Guthaben von 214,17 ℳ vom Destillateur Friedrich Hanwig hier, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Berlin, den 2. Januar 1888. b Das Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 48.
[25412] Aufgebot. .
Der Bäcker Friedrich Rose hier, Anhaltstraße 9, hat das Aufgebot der angeblich verloren gegangenen Prioritäts⸗Obligation Nr. 11107 der Märkisch⸗ Schlesischen Maschinenbau⸗ und Hütten⸗Actien⸗Gesell⸗ schaft vorm. F. A. Egells in Berlin über 300 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
den 19. November 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof part., Zimmer 32, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Berlin, den 9. August 1886.
Das Königliche Amtsgericht I. [39833] Aufgebot. “
Das Aufgebot folgender Depositalscheine der Ritterschaftlichen Privatbank zu Stettin, welche an⸗ geblich verloren gegangen sind:
a. Litt. C. Fol. 1302, lautend über 6000 ℳ, aus⸗ gestellt am 8. September 1876 auf den Namen des Gutsbesitzers August Friedrich Greppert auf Ehrenthal,
. Litt. C. Fol. 2095, lautend über 30 000 ℳ, ausgestellt im September 1877 auf den Namen des Gutsbesitzers August Friedrich Greppert auf Ehrenthal,
. Litt. C. Fol. 1900, lautend über 600 ℳ, aus⸗ gestellt am 8. Januar 1876 auf den Namen des Einliegers Daniel Borchert zu Kreckow,
.Litt. C. Fol. 2165, lautend über 1200 ℳ, aus⸗ gestellt am 27. Dezember 1876 auf den Namen des Ziegeleipächters, früheren Arbeiters Wilhelm Heyden zu Ducherow, 1—
ist zu a. und b. von dem Gutsbesitzer Paul Friedrich
reppert auf Ehrenthal bei Stevpenitz, vertreten durch den Rechtsanwalt Markert zu Stettin, zu c. von dem Einlieger Daniel Borchert zu Kreckow bei Stettin und zu d. von dem Ziegeleipächter, früheren Arbeiter Wilhelm Heyden zu Ducherow zum Zwecke der neuen Ausfertigung beantragt. Die Inhaber der vorbezeichneten Depositenscheine werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf
den 10. Juli 1888, Mittags 12 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 48, anberaumten Aufgebotstermi re Rechte anzu⸗
Abtheilung 49.
—— —— ——.— ————— —, ———EI— —— ——
melden und die Depositenscheine vorzulegen, widrigen⸗ falls dieselben werden für kraftlos erklärt werden. Stettin, den 1. November 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.
[51076] 3 .
Auf Antrag der Herzoglichen Kammer, Direktion der Domainen in Braunschweig, welche glaubhaft gemacht hat, daß sie die Krugberechtigung in Fürstenau zu Eigenthum erworben habe, werden alle Diejenigen, welche ein Recht an jener Krugberech⸗ tigung zu haben glauben, zu dessen Geltend⸗ machung auf
den 8. März d. Js., Morgens 9 ½ Uhr, vor das Herzogliche Amtsgericht Vechelde unter dem Rechtsnachtheile geladen, daß nach Ablauf dieser Frist die Antragstellerin als Eigenthümerin der obigen Krugberechtigung in das Grundbuch eingetragen werde und daß, wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grund⸗ buchs die genannte Krugberechtigung erworben hat, nicht mehr geltend machen kann.
Vechelde, den 12. Januar 1888. 3
Herzogliches Amtsgericht. R. Wegmann.
[51079] Bekanntmachung. Nachdem auf Antrag des Vormundes, Käthners
Hinrich Griem in Stemwarde das Verfahren, be⸗ treffend die Todeserklärung des am 5. Dezember 1811 in Stemwarde geborenen und seit 1834 verschollenen Hans Jochim Krogmann eingeleitet ist, werden der ꝛc. Krogmann und seine unbekannten Erben hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf Montag, den 28. Mai 1888, Vormittags 11 Uhr, an⸗ beraumten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls Krogmann in diesem Termin auf Grund der Verordnung vom 9. No⸗ vember 1798 für todt erklärt und sein etwaiger Nachlaß den sich meldenden Erben ausgekehrt werden wird.
inbek, den 6. Januar 1888.
Königliches Amtsgericht. Dr. v. Bargen. Beglaubigt: Arndt, als Gerichtsschreiber.
151130]
18 Aufgebot. Johann Christoph Weinreich aus Ichstedt ist vor vielen Jahren nach Amerika ausgewandert und hat
nach eidesstattlicher Versicherung seit länger als
zwanzig Jahren von seinem Leben und Aufenthalte keine Racricht gegeben. Auf Antrag seiner Enkel: 1) Caroline, verehelichte Gröbel, geborene Raue, in Borxleben, 2) Richard Weinreich in Ichstedt, 3) Caroline, verehelichte Wolligandt, geborene Berndt, daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Bleichrodt in Rudol⸗ stadt, wird der obengenannte ꝛc. Weinreich, sowie alle Personen, welche Ansprüche an das Vermögen desselben zu haben glauben, hierdurch geladen, in dem auf den 8. März 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine zu erscheinen, widrigen⸗ falls auf Antrag der ꝛc. Weinreich für todt, die an⸗ deren Personen aber ihrer Ansprüche für verlustig werden erklärt werden, das Vermögen des ꝛc. Wein⸗ reich aber seinen Seitenverwandten, die sich als nächste Erben desselben legitimirt haben bezüglich legitimiren werden, zugesprochen werden wird. Frankenhausen, 7. Januar 1888. Fürstliches Amtsgericht. Dr. Bleichrodt.
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[47851] Bekanntmachung.
In der Verlassenschaft der am 31. März 1886 verstorbenen Schmiedswittwe Marie Katharina Rachinger von Weißenburg hat der Erbe, K. bayer. Fiskus, am 19. pr. 21. l. M., die Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses beantragt.
Es ergeht daher an alle Diejenigen, welche An⸗ sprüche an den Nachlaß geltend zu machen gedenken, die Aufforderung, diese Ansprüche unter Beifügung der Beweisurkunden oder Bezeichnung der sonstigen Beweismittel schriftlich oder mündlich bei dem Ge⸗ richtsschreiber anzumelden und in dem hierzu anbe⸗ raumten Termin vom Montag, 20. Februar 1888, früh 9 Uhr, persönlich oder durch Bevoll⸗ mächtigte vor dem Gerichte zu erscheinen, um über die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und die angesprochenen Vorrangsrechte zu verhandeln.
Diejenigen Gläubiger, welche der Aufforderung nicht nachkommen, werden, soweit sie nicht ab⸗ sonderungsberechtigt sind, aller Vorrangsrechte ver⸗ lustig und können sich mit ihren Forderungen nur an dasjenige halten, was nach Befriedigung der Gläubiger, deren Forderungen in der angegebenen Weise angemeldet worden sind, übrig bleibt.
Weißenburg, den 27. Dezember 1887.
Königlich bayer. Amtsgericht (L. S.) (Unterschrift.)
61128 † Aufgebot.
Der am 23. Juni 1887 zu Benshe verstorbene Dekan Franz Sickinger hat die römischkatholische Kirche zu Bensheim zur Erbin eingesetzt und be⸗ stimmt, daß die noch lebenden Kinder seiner ver⸗ storbenen Geschwister als Legatare sein elterliches Vermögen in Marienborn (liegendes Gut, Forde⸗ rungen) erhalten sollen.
Auf Antrag der, durch den Postsekretär Anton Schröder in Mainz vertretenen, Legatare werden etwa vorhandene Kinder des Jakob Sickinger (Bruders
Freitag, den 20. April c., Vormittags 8 Uhr, (Zimmer 9) ihre Ansprüche anzubringen, als sonst der in Rede stehende Vermögenstheil den Antrag⸗ stellern überlassen werden wird. Zwingenberg, 12. Januar 1888. Großherzogliches Amtsgericht Zwingenberg. Dr. Weiß.
v111.“ 8
[51073] Amisgericht Hamburg.
Auf Antrag I. der Erben des hiesigen Kaufmann Otto Richard Julius Schroeter, nämlich: 1) Elsbeth Catharina Julia Petersen, geb. Schroeter, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes Otto Adolph Anton bten. 2) Klara Margaretha Lina Holle, geb.
chroeter, im Beistande ihres Ehemannes Gustav Adolph Holle, 3) Mariane Charlotte Ottilie Schulze, geb. Schroeter, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes Albert Leopold Karl Nicolaus Schulze, 4) Helene Petersen, geb. Schroeter, im Beistande ihres Ehemannes Ernst Petersen in Lauenburg an der Elbe, 5) Olga Sabine Schroeter, 6) Margaretha Alice Schroeter, und II. des Kaufmanns Johannes Carl Ludwig Dittmer als Liquidator der Firma Schroeter Gebrdr., sämmtlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. J. und A. Wolffson und O. Dehn, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
I. daß Alle, welche an den ausweise Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 1887 seitens der I. 1—6 vorgenannten Antrag⸗ steller rechtzeitig mit der Rechtswohlthat des Inventars angetretenen Nachlaß des am 30. Sep⸗ tember 1887 todt aufgefundenen hiesigen Kauf⸗ manns Otto Richard Julius Schroeter, An⸗ sprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen;
. daß Alle, welche an das von dem vorgenannten Erblasser in Gemeinschaft mit Otto Adolph Anton Petersen unter der hiesigen Firma Schroeter Gebrdr. geführte Handelsgeschäft, Ansprüche und Forderungen erheben wollen, hiemit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf
Sonnabend, den 3. März 1888,
10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 1, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmäch⸗ tigten — bei Strafe des Ausschlusses der gegen das vorbezeichnete Handelsgeschäft Schroeter Gebrdr. nicht angemeldeten Ansprüche und Forderungen und unter dem Rechtsnachtheil, daß die nicht angemeldeten Ansprüche und Forde⸗ rungen gegen die Beneficialerben nicht geltend gemacht werden können.
Hamburg, den 31. Dezember 1887.
Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI.
Zur Beglaubigung:
Romberg Dr., Gerichts⸗Sekretär.
[51072] Amtsgericht Hamburg. “ Auf Antrag der Eheleute: 1) Heinrich Froitzheim, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Predöhl und J. Behn, 2) Agneta Catharina Helene Froitzheim, geb. Kley, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Gieschen und Mankiewicz und Rich. Gieschen, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche der Aufhebung der zwischen den durch Urtheil des hiesigen Landgerichts vom 8. No⸗ vember 1887 von Tisch und Bett geschiedenen, antragstellenden Eheleuten Heinrich Froitzheim und Agneta Catharina Helene Froitzheim, geb. Kley, bestandenen ehelichen Gütergemeinschaft, widersprechen wollen, ingleichen Alle, welche an das eheliche Sammtgut der antragstellenden Eheleute Ansprüche und Forderungen irgend welcher Art, insbesondere auch, soweit dieselben aus Forderungen aus Geschäften mit der hiesigen Firma H. Froitzheim, deren Inhaber der Ehe⸗ mann Heinrich Froitzheim war, sowie aus Geschäften mit der Firma H. Kley, deren In⸗ haberin die Ehefrau Agneta Catharina Helene Froitzheim, 18 Kley, ist, herstammen, zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche und Forderungen späte⸗ stens in dem auf Montag, den 5. März 1888,
10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermine im unterzeichne⸗ ten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 25, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs⸗ bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses und unter dem Hinweis darauf, daß Diejenigen, welche künftig mit dem obgenannten Ehemann Feostheim oder mit der obgenannten Ehefrau
roitzheim, geb. Kley, und deren Firma H. Kley kontrahiren, sich hinsichtlich der sich aus solchen Kontrakten ergebenden 1“ lediglich an ihren Kontrahenten zu halten haben. Hamburg, den 31. Dezember 1887. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung II. Zur Beglaubigung: Romberg Dr., Gerichts⸗Sek
[51091] vi.nh.
Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nach⸗ laßgläubiger und Vermächtnißnehmer der am 27. Januar 1885 zu Berlin verstorbenen verwittweten Schiffseigner Neuendorff (Neundorf) Auguste Hen⸗ riette Philippine, geb. Henniger, ist durch rechts⸗ kräftiges Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 23. Dezember 1887 beendet.
Berlin, den 12. Januar 1888. 1
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 49.
— — —- — —
[51132] Oeffentliche Zustellung.
In der gerichtlichen Theilungssache des Anton Haffner, Ackerer, in Hambach wohnend, Klägers, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Engelhorn, gegen Christine Jantzen, Ehefrau von Edmund Bruward, früher in Paris, 2) den Letzteren selbst, Beide ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, hat der beauftragte Notar Albert zu Saargemünd zur Licitation Termin bestimmt auf den 7. März 1888, Mittags 12 Uhr, zu Hambach in dem durch Trommel⸗ schlag bekannt zu gebenden Lokale, und zur Theilung und Auseinandersetzung auf den 9. März 1888, Vormittags 9 Uhr, in seiner Amtsstube zu Saargemünd.
Die beiden genannten Verklagten werden zu diesen Terminen hierdurch vorgeladen.
Saargemünd, den 13. Januar 1888. Der Ober⸗Sekretär: Erren.
—ywvvpvwwvyvvwievvwvwvwmõsõõõsö:;:/:;:;EEEQ‧QE˙EE˙˙e] 3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
[51083]
Die Lieferung des Bedarfs pro Etatsjahr 1888/89 an Fleisch, Backwaaren, Viktualien, Kolonialwaaren, Bier, Wein, Milch, Selterser⸗ und Sodawasser, englischen Bisquits, präservirten grünen Bohnen und
rünen Erbsen, Fleischextrakt, präservirtem Fleisch, Cee Cognaec, kondensirter Milch und Thee für das zweite Garnison⸗Lazareth Berlin bei Tempelhof soll im Wege der Submission an den Mindestfordernden vergeben werden.
Weiterhin gelangen die Arbeiten zur Reinigung der Müll⸗ und Aschgruben für den gleichen Zeit⸗ raum zur Vergebung an den Mindestfordernden, und gleichzeitig sollen das alte Lagerstroh, die Knochen, die Küchen⸗Abfälle und die Kommißbrodreste an den Meistbietenden vergeben werden.
Die diesfallsigen Forderungen und Gebote sind spätestens bis zum 28. Januar 1888, Vor⸗ mittags 10 Uhr, versiegelt im Büreau des Lazareths abzugeben, um welche Zeit der Termin daselbst abgehalten werden wirde. 8
Die Bedingungen können täglich im erwähnten Büreau eingesehen werden, und sind von den Sub⸗
hmittenten vor dem Termin eigenhändig zu unter⸗
schreiben. Tempelhof, den 16. Januar 1888. Königliches 2. Garnison⸗Lazareth Berlin.
[51085] Bekanntmachung.
Am Freitag, den 3. Februar d. Js., Vor⸗ mittags 11 Uhr, soll im diesseitigen Amtskokale — am Heiligengeistthor Nr. 2 — die Lieferung von besserem Jutestoff und Sackband (8785 m bezw. 8890 m) an den Mindestfordernden verdungen werden. t
Die Bedingungen können bei uns während der Geschäftsstunden eingesehen, auch gegen Einsendung von 50 ₰ von uns bezogen werden.
Lieferungs⸗Unternehmer wollen ihre Anerbieten, versiegelt und mit der Aufschrift „Offerte wegen Lieferung von Material zu Magazinsäcken“ versehen, bis zur Terminsstunde portofrei an uns einsenden.
Stettin, den 16. Januar 1888.
Proviant⸗Amt.
4) Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren
[39767] Aufkündigung von ausgeloosten Rentenbriefen der Provinz Schlesien.
Bei der heute in Gemäßheit der Bestimmungen §§. 41 und folg. des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 im Beisein der Abgeordneten der 1“ und eines Notars stattgehabten
erloosung der nach Maßgabe des Tilgungsplanes zum 1. April 1888 einzulösenden Rentenbriefe der Provinz Schlesien sind nachstehende Nummern im Werthe von 949 200 ℳ gezogen worden und
zwar: 256 Stück Litt. A. à 3000 ℳ
Nr. 520 531 936 945 955 1297 1340 1575 1689 1950 1963 2509 2591 2674 2747 2772 3140 3541 4215 4366 4409 4470 4707 4751 5429 5546 5584 5732 5744 5770 5798 5970 6067 6107 6110 6170 6315 6443 6484 6506 6696 6722 6933 7023 7165 7727 7781 7784 7792 7795 7800 7995 8482 8549 8823 8890 8914 8932 8942 8943 9073 9246 9253 9399 9739 9883 9936 10315 10333 10498 10805 10878 10950 11285 11422 11448 11473 11536 11637 11644 11705 11937 12019 12284 12301 12344 12381 12453 12457 12602 12648 12714 12781 13051 13170 13311 13467 13809 13854 13906 14042 14177 14215 14397 14427 14476 14508 14616 14679 14786 15062 15071 15191 15312 15327 15363 15377 15552 15643 15984 16010 16150 16234 16328 16417 16581 16613 16666 16761 16817 16906 16956 17170 17184 17222 17296 17414 17748 17794 18234 18250 18298 18388 18427 18484 18540 18607 18616 18731 18792 18932 19097 19161 19188 19272 19348 19434 19461 19468 19552 19604 19621 19675 19819 19925 19948 19989 20175 20214 20363 20449 20534 20764 20919 20929 21061 21102 21164 21326 21358 21465 21945 21950 22175 22191 22296 22357 22461 22613 22622 22636 22738 22773 22888 22932 23050 23273 23406 23431 23448 23566 23673 23915 24037 24133 24174 24202 24216 24381 24392 24433 24452 24476 24923 24949 25238 25270 25345 25363 25427 25503 25621 25642 25735 25773 25960 26089 26221 26317 26402 26429 26474
26628
26779 26888 26934 27009 27192 N7280