Wien, 28. März. (W. T. B.) Die Generalversammlung der Aktionäre der Oesterreichischen Kreditanstalt genehmigte den Rechnungsabschluß pro 1887 und die Anträge, betreffend die Ver⸗ tbeilung einer Dividende von 13 Gulden, vom 3. April ab zahlbar, und die Dotirung des Reservefonds. In den Verwaltungsrath wurden Faber, Goldschmidt, Hornbostel, Lederer, Ringhoffer und der bisherige Direktor Weiß gewählt.
Submissionen im Auslande.
I. Mexiko. 8 1“ Ohne Datum. Carmen. Spezialkommissar der mexikanischen Regierung. Lieferung eines Dampfbaggers für Vertiefung der Hafen⸗ barre von 3,66 auf 5,49 bis 7.63 m. II. Rumänien. 16. April, 3 Uhr. Bukarest. Finanz⸗Ministerium. General⸗ direktion der Regie. Lieferung von Materialien für die Streichholz⸗ fabrik von Filaret (Bukarest). b
8 Näheres an Ort und Stelle.
8—
Verkehrs⸗Anstalten. 8
Die Postverbindung mit Konstantinopel hat während der letzten Monate häufige Störungen erlitten, indem tbeils die Eiisenbahnen in Ungarn, Rumänien oder Bulgarien durch Schnee⸗ verwehungen und Ueberschwemmungen unfahrbar gewesen sind, theils der Donau⸗Uebergang zwischen Giurgewo und Ruüst⸗ schuk durch Eistreiben gesperrt war. Für die nächste Zeit steht eine nochmalige, voraussichtlich mehrtägige Verkehrsunterbrechung zu befürchten, da auf der unteren Donau demnächst der Haupteisgang zu erwarten ist, während dessen die Ueberfahrt zwischen Giurgewo und Raustschuk nicht bewirkt werden kann.
Danzig, 29. März. (W. T. B.) Das hiesige Eisenbahn⸗ Betriebsamt macht bekannt: Die Strecke Praust—Karthaus ist heute früh durch Ablassung des Zuges 771 wieder in Betrieb ge⸗ nommen. — Die Strecke Güldenboden — Mohrungen ist gestern Nach⸗ mittag durch Ablassung des Zuges 336 wieder in Betrieb genommen worden, mithin sind sämmtliche Bahnen der im Amtsbezirk durch Schneeverwehungen gesperrt gewesenen Strecken wieder im Betriebe.
Bromberg, 28. März. (W. T. B.) Die Eisenbahn⸗Direktion macht bekannt: Der Verkehr auf der durch Beschädigung eines
Brückenpfeilers gesperrt gewesenen Strecke Kietz — Küstrin wird morgen Mittag in vollem Umfang wieder aufgenommen, auch sind sämmtliche infolge von Schneeverwehungen außer Betrieb gewesenen Bahnen wieder fahrbar, so daß zur Zeit nur noch infolge des Durch⸗ bruchs an der Nogat die Strecke Marienburg — Elbing gesperrt ist. Kiel, 28. März. (W. T. B.) Der Hafen ist für Dampf⸗ schiffe nunmehr wieder offen. Lübeck, 29. März. (W. T. B.) Der Hafen von ist seit heute Mittag für Dampfer erreichbar.
Theater und Musik.
Vallner⸗Theater bleibt heute und morgen Frei⸗ blos Die Sonnabend⸗Vorstellung findet zum Besten eberschwemmten der Weichsel⸗ und Elbgebiete In derselben gelangen die Novitäten: „Die Amazone“, Schwank in 4 Akten von G. von Moser und E. Thun, und die einaktige Gesangsposse „Das gefährliche Kammerkätzchen“ von Rud. Kneisel zur erstmaligen Aufführung. In der Titelrolle des Kneisel⸗ schen Stücks setzt Frl. Marie Schwarz ihr Gastspiel am Wallner⸗ Theater fort. 4 — Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. An die Direktion sind in den letzten Tagen weit über 100 briefliche Anfragen gerichtet worden, ob es nicht möglich sei, daß das Couplet nach Motiven des „Bettelstudent“, welches allabendlich in der Posse „Die Hochzeit des Reservisten“ so außerordentlich gefällt, in Abschrift oder in Druck von der Direktion zu erhalten sei. Die Direktion bittet uns mitzutheilen, daß es ihr bis⸗ her noch nicht gelungen ist, den Autor des Couplets — welches aus⸗ schließlich für die Berliner Aufführung verfaßt wurde — zur Ein⸗ willigung der Vervielfältigung zu bewegen. Sobald diese Bemühungen von Erfolg begleitet sein werden, wird die Direktion entsprechende Mittheilung machen.
— In dem 3. Concert des Hrn. Frederic Lamond, welches gestern unter Mitwirkung des Violinvirtuosen Hrn. Grego⸗ rowitsch und des Hofcellisten Hrn. Grünfeld im Saale der Sing⸗ Akademie stattfand, lernten wir den geschätzten Pianisten zugleich als einen Komponisten von bedeutender Begabung kennen. Ein Trio (H-moll), mit dem das Concert begann, zeugte von Originalität in der thematischen Erfindung und von sehr gewandter Formgestaltung. Bei der Fülle und Klangschönheit in der technischen Behandlung der drei Instrumente erreicht das Werk oft eine sehr imponirende, an das Orchestrale grenzende Wirkung. Den drei ersten Süten möchten wir den Vorzug geben, während der letzte an einheitlicher Gestaltung denselben etwas nachsteht. Die oben genannten Vorzüge des Kom⸗ ponisten traten auch in seiner Sonate mit Cello ganz besonders wirk⸗ sam hervor. Die dem Cello zuertheilte, freilich eine bedeutende Vir⸗ tuosität des Spielers erfordernde Partie, kommt dem Total⸗Eindruck des Werkes sehr zu statten. Die reizvollen, sehr melodischen Motive im Andante und Scherzo sind besonders hervorzuheben. Drei kleinere recht anmuthige Klavierstücke des Concertgebers, denen er noch den „Liebestraum“ von Lifzt und eine sehr brillante, nur zu lang aus⸗ gesponnene Phantasie von Tausig hinzufügte, wurden ebenso mit Bei⸗ fall aufgenommen. Außerdem verdient auch der Vortrag der Beethoven'schen Sonate (Op. 110) sowie einiger beliebter Stücke von Chopin und Mendelssohn lobende Anerkennung. Daß die Ausführung des erwähnten Trios und Duos bei so ausgezeichneten mitwirkenden Kräften eine durchweg vollendete war, bedarf kaum noch der Be⸗ stätigung. Dies wurde allgemein anerkannt durch den sehr lebhaften, oft rauschenden Beifall, der den Künstlern von Seiten des zahlreich erschienenen Publikums zu Theil wurde. . 8
Mannigfaltiges.
An den Mintt für Landwirthschaft ꝛc., Dr. Lucius, sind aus den Ueberschwemmungsgebieten in der Weichsel⸗ und Nogat⸗Niederung folgende Telegramme eingegangen:
I. Aufgegeben in Danzig am 25. März 1888 um 9 Uhr 45 Minuten Nachmittags: Landwirthschafts⸗Minister.
Nogat durch Eisstopfung bei Sommerort bis 10 m, Marienburg aufgestaut. Bei diesem Wasserstande Ueberfluthen der Deiche bei Kalthof, Marienburg gegenüber, bei Blumstein, beide im Marien⸗ burger Werder und bei Jonasdorf in Nogatniederung. Da inzwischen Mittags 12 ¼ Uhr Eisstopfung bei Pieckel sich löste und durch Entlastung der Nogat⸗Wasserstand bei Marienburg um 1 Fuß fiel, war Hoffnung vorhanden, daß Deichbrüche nicht entstehen und Deiche durch Aufkastung gehalten würden. Leider Entlastung zu spät, da nach neuester Nachricht aus Altfelde. 5 Uhr Nachmittags, Deichbruch bei Jonasdorf eingetreten und rechtsseitige Nogatniederung der Ueber⸗ schwemmung preisgegeben. Seitdem Marienburg 1 m gefallen. Pionier⸗Kommando mit Pontons bereits Nachmittaas abgegangen; falls Bahnstrecke Dirschau — Marienburg noch frei, heute Abend in Thäͤtigkeit.
Plehnendorf, 6 Uhr. Eisgang in voller Strombreite, Eis geht gut in See ab, Wasserstand 5,32. Ich begebe mich zunächst nach Plehnendorf. Regierungs⸗Präsident.
II. Aufgegeben Danzig, 26. März 1888, 11 Uhr 55 Minuten Mittags. Minister für Landwirthschaft
Gestern Mittag löste sich bei mehr als 9 m Wasserstand die Stopfung in der Weichsel unterhalb Pieckel, und floß mit enormer Geschwindigkeit anstandslos durch die Mündung bei Neufähr ab. Bis dahin hatte sich der Eisgang ausschließlich durch die Nogat voll⸗ zogen, deren hoher Wasserstand gestern das große Marien⸗ burger Werder bei Kaldowa gegenüber Marienburg und bei Halbstadt hart bedrohte und den Deich überfluthete. Doch blieb dieses Werder bis jetzt von einem Deich⸗ bruche verschont, indem sich das Waffer durch einen Deichbruch in dem rechtsseitigen Nogatdeiche bei Jonasdorf unterhalb Marienburg Luft machte. Dieses unglückliche Ereigniß wird in der umfangreichen und tiefgelegenen rechtsseitigen Nogatniederung einen sehr bedeutenden Schaden anrichten. Näheres hierüber kann noch nicht angegeben werden; doch ist anzunehmen, daß die ganze Niederung unterlaufen
wird. Auch das große Marienburger Werder hat in seinen Deichen sehr Von diesen beiden Niederungen abgesehen
erhebliche Schäden erlitten. und außer vielen nicht unerheblichen Beschädigungen in der Einlage, in den Außendeichen und in eini zen kleineren Verwallungen, insbesondere Pieckel und Rosenkranz, ist der Eisgang für die übrigen Deichverbände im Ganzen bis jetzt günstig verlaufen. Derselbe dürfte seinem Ende entgegengehen. Von Marienburg heute Morgen noch nichts Neues. Eisenbahn zwischen Marienburg und Elbing unterbrochen. Die unge⸗ wöhnliche Ursache der vorgekommenen Kalamitäten ist, daß die See vor der Mündung bei Neufähr zugefroren war, während sich schon der Eisgang in Bewegung setzte. Dadurch war es den Eisbrechern un⸗ möglich, die Weichsel bis zur Abzweigung der Nogat hinauf recht⸗ zeitig freizulegen. 1 v1“ von Ernsthausen, Ober⸗Präsident.
III. Aufgegeben Königsberg Pr., 27. März 1888, 8 Uhr 30 Minuten Nachmittags. Minister für Landwirthschaft, Berlin.
Die Drausenseeniederung (Kreis Pr. Holland) mit den Ortschaften Kreutz, Althof, Weeskendorf, Langereihe, Neugut (Domäne), Drausen⸗ hof, Kleppe. Neu⸗Kampenau, Stümswalde, Neu⸗Dollstädt, Alt⸗ Dollstädt steht seit heute Nachmittag in Folge von Nogatdurchbruch unter Wasser, die Dämme sind nirgends gebrochen, aber gleichmäßig überfluthet. Zur Zeit steigt das Wasser noch. Die Bewohner, rechtzeitig in Kenntniß gesetzt, haben Vieh und Vorräthe der Haupt⸗ sache nach gerettet. Unmittelbar dringende Gefahr liegt zur Zeit nicht vor, doch läßt Rückstau im Drausensee ein Ueberfluthen der Weeske wie der übrigen Zuflüsse mit Sicherheit befürchten.
Recke, Regierungs⸗Präsident.
IV. Aufgegeben Elbing, 27. März 1888, 10 Uhr 10 Minuten Nachmittags. Landwirthschafts⸗Minister.
Seit gestern früh befinde ich mich im Ueberschwemmungsgebiet, habe heute von Jonasdorfer Bruchstelle aus auf Boot Niederung durchkreuzt und soeben Elbing erreicht. Seit Sonntag Abend eine Pionier⸗Compagnie, seit gestern ganzes Pionier⸗Bataillon mit 50 Pontons in Thätigkeit. Außerdem habe ich heute zahlreiche Privatfahrzeuge in Niederung beschäftigt gefunden. Für Drausensee⸗ niederung tritt morgen noch Pionier⸗Compagnie aus Thorn in Ver⸗ wendung. Menschenleben, soweit bekannt, nicht verloren gegangen. Unter Wasser stehen 37 Ortschaften Kreises Marienburg, 35 Kreises Elbing, 5 Kreises Stuhm, im Ganzen 77 mit etwa 30 000 Ein⸗ wohnern. Verluste an Vieh noch nicht festzustellen. ““
Regierungs⸗Präsident.
24. März wurde die erste Sitzung des Kaiserlichen Archäologischen Instituts in Rom nach der durch Kaiser Wilhelm's Tod und Begräbnißfeier eingetretenen Unterbrechung von em vorsitzenden ersten Sekretär mit einer Ansprache eröffnet. Die Ansprache betonte, wie gerade im Auslande und ganz besonders in Italien, wo die allgemeine Antheilnahme so besonders lebhaft sich geäußert habe, den Deutschen und so auch den Mitgliedern des deutschen Instituts das Gesammlbild dessen, was Deutschland seinem dahin⸗ gegangenen Kaiser verdanke, eindrücklich vor Augen treten müsse. Der Schilderung dieses Gesammtbildes schloß sich der usdruck der wärmsten Wünsche für Kaiser Friedrich's Majestät an. — Auch die Mitglieder der athenischen Zweiganstalt betheiligten sich in gleichem Sinne an der Gedächtnißfeier, welche in Athen in der Kapelle des Königlichen Schlosses stattfand.
Posen, 28. März. (W. T. B.) Das Wasser der Warthe dringt in der Stadt immer weiter vor. Da die Gasanstalt über⸗ schwemmt ist, entbehrt die Stadt überdies des Gaslichts.
Köln, 29. März. (W. T. B.) Das Wasser des Rheins ist bei einem Pegelstand von 6,36 m stark steigend und theilweise über die Ufer getreten. Es herrscht warmes Regenwetter.
Livorno, 29. März. (W. T. B.) Gestern Nacht explodirte unter dem Portikus der Kathedrale gegenüber dem Polizeiamt eine mit Kartätschen gefüllte Bombe. Die Kathedrale wurde stark beschädigt; verletzt ist Niemand. Zahlreiche Verhaftungen sind vor⸗ genommen worden.
Wetterbericht vom 29. März 1888, 8 Uhr Morgens.
eressp. elsius
= 4 0R.
Stationen. Wind. Wetter.
ar. auf 0 Gr. te
d. M red. in Millim.
Temperatur in °0C C.
8* u. 5⁰
NNO 7 Regen 2 bedeckt 4 wolkig 4 bedeckt 1 bedeckt
1 bedeckt
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¹) Nebel. ²) Nachts
⁴) Nachts Regen. ⁵) Nebel. Uebersicht der Witterung. 8
Das barometrische Minimum im Westen hat ohne wesentliche Ortsänderung an Tiefe abgenommen, während das barometrische Maximum im Osten sich nordwestwärts ausgebreitet hat. Bei schwacher, meist südlicher bis östlicher Luftströmung ist das Wetter über Central⸗Europa veränderlich und meist wärmer, so daß jetzt die Temperatur durchschnittlich über der normalen liegt. Im westlichen Deutsch⸗ land ist fast allenthalben Regen gefallen.
1 Deutsche Seewarte.
Mondring. ³)
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. haus. Keine Vorstellung. 1
Schauspielhaus. Keine Vorstellung. Sonnabend: Opernhaus. Keine Vorstellung. Achte Symphonie⸗Soirèe der Königlichen Kapelle.
Freitag:
Edelweißz.
Schauspielhaus. Keine Vorstellung.
Sonntag: Opernhaus. 63. Vorstellung. Fidelio. Oper in 3 Akten von L. van Beethoven. Dichtung nach dem Französischen von F. Treitschke. (Hr. Niemann.) Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 68. Vorstellung. Die Weis⸗ heit Salomo’'s. Schauspiel in 5 Akten von Paul Heyse. Anfang 7 Uhr.
Montag: Opernhaus. 64. Vorstellung. Marga⸗ rethe. Oper in 5 Akten von Gounod. Dichtung nach Goethe's Faust von Jules Barbier und V Carré. Ballet von Paul Taglioni. Anfang 1 oör.
Schauspielhaus. 69. Vorstellung. Othello, der Mohr von Venedig. Trauerspiel in 5 Akten von Shakespeare. (Othello: Hr. Reicher, als Debut.) Anfang 7 Uhr.
Die für den Monat April cr. noch erforderlichen Abonnements⸗Billets werden am 18. April in der Königl. Theater⸗Hauptkasse zum Verkauf gelangen. — Die Billets zu den am 8. März ausgefallenen Vorstellungen (für das Opernhaus zur 62sten und für das Schauspielhaus zur 67sten Vorstellung) wollen die Abonnenten zum Zweck der Verrechnung gefälligst bei der Abholung obiger Billets vorlegen.
Zeutsches Theater. Freitag Theater und die Kasse geschlossen Sonnabend: Die berühmte Frau. Sonntag: König und Bauer. Montag: Die berühmte Frau. 8 Die nächste Aufführung von Faust findet am Dienstag, den 3. April, statt.
Wallner-Theater. Freitag: Geschlossen.
Sonnabend: Zum Besten der Ueberschwemmten der Weichsel⸗ und Elbgebiete: Zum 1. Male: Die Amazone. Schwank in 4 Akten von G. v. Moser und E. Thun. — Hierauf: Zum 1. Male: Das gefährliche Kammerkätzchen. Posse mit Gesang in 1 Akt von Rud. Kneisel. (Annette: Marie Schwarz, als Gast.) 3
Sonntag und folgende Tage: Dieselbe Vorstellung.
bleibt das
Victoria-Theater. Freitag: Geschlossen.
Sonnabend: Kleine Preise! Zum 616. Male: Die Reise um die Welt in 80 Tagen, nebst einem Vorspiel: Die Wette um eine Million. Großes Ausstattungsstück mit Ballet von A. d'Ennery und Jules Verne. 8
v“
Walhalla-Theater. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: 21. Gesammt⸗Gastspiel der Münchener Mitglieder des Königl. Theaters am Gärtnerplatz, unter Leitung des Kgl. b. Hofschauspielers Hrn. Max Hofpauer. Zum 7. Male: Almenrausch und Oberbayerisches
8
Charakterbild mit!
Gesang und Tanz in 5 Akten von Herrmann von Schmid. Preise der Plätze: Parquet 3 ℳ, I. Rang 3 und 4 ℳ, alle anderen unverändert. Sonntag: Zum 8. Male:
Almenrausch und Edelweiß.
Friedrich-Wilhelmstädtisches Theater.
Freitag: Geschlossen.
Sonnabend: Zum 7. Male: Die Hochzeit des Reservisten. Posse mit Gesang in 4 Akten nach Chivot und Duru von F. Zell.
Sonntag: Zum 8. Male: Die Hochzeit des Reservisten.
Residenz-Theater. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: Zum 89. Male: Franeillon. Schauspiel in 3 Akten von A. Dumas (Sohn). Deutsch von Paul Lindau. Sonntag und Montag: Vormittags 11 ½ Uhr: Matinése. Die Wildente. — Abends 7 Uhr: Francillon.
Belle-Alliance-Theater. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten nach Meilhac und Halévy, bearbeitet von C. Haffner und R. Genöe. Sonntag und Montag: Farinelli.
Freitag: Geschlossen. Die Himmels⸗ Mann⸗
Central-Theater.
Sonnabend: Zum 26. Male: leiter. Gesangsposse in 4 Akten von W städt. Anfang 7 ½ Uhr. 6
Sonntag: Die Himmelsleiter.
Concert-Haus. Freitag: Geistliches Concert. Zur Aufführung kommt: Golgatha, Oratorium zum Charfreitag, von Ueberlée.
Circus Renz. Donnerstag, den 5. April,
Abschieds⸗Vorstellung in dieser Saison.
Freitag bleibt der Cireus geschlossen. Sonnabend, Abends 7 ¼ Uhr: Gala⸗Vorstellung mit ausgewähltem Programm zum Benefiz für die Jockey⸗Reiterinnen Frls. Lillie und Rosa Meers, unter persönlicher Mitwirkung des Direktors E. Renz. Die Touristen, oder: Ein Sommertag am Tegernsee. — Zum 1. Male wiederholt: „Die Konkurrenz der 2 Jockey⸗Reiterinnen“ von den Benefiziantinnen Frls. Lillie und Rosa Meers. „Elimar“ (Strickspringer) dress. und vorgef.
vom Direktor E. Renz. — „Colmar“, Schul⸗
pferd, dress u. ger. v. Hrn. J. W. Hager. — Auf⸗
treten der 5 Phänomene der Luft. — Auf⸗
treten der vorzüglichsten Reitkünstlerinnen und Reit⸗ und Ostermontag: Täglich
künstler. 2 Vor⸗ Letzte Sonntags⸗Vorstellungen.
Sonntag stellungen. E. Renz, Direktor.
F
Verlobt: Frl. Bertha de Raadt mit Hrn. Theodor Rocholl (Düsseldorf). — Frl. Marie Böttcher mit Hrn. Dr. phil. Manfred Elben (Stuttgart — Kannstatt). — Frl. Anna Fischer mit Hrn. Richard Kühn (Magdeburg — Lübeck). — Frl. Johanna Preuß mit Hrn Karl Iserloth (Schwerin).
Verchelicht: Hr. Architekt Wilh. Prescher mit Frl. Emma Stolz (Berlin). — Hr. Max von Dewitz mit Frl. Therese von Bethe (Berlin).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Architekten Eduard Stahl (Stuttgart). — Hrn. Wirthschafts⸗In⸗ spektor Pantke (Kamienitz). — Hrn. Dr. Friedr. Clausnizer (Geislingen). — Hrn. Dr. med. Georg Sander (Berlin). — Eine Tochter: Hrn. Major a. D. Endell (Kiekrz b. Rokitnica). — Hrn. K. von Klitzing (Grassee). — Hrn. Ger.⸗ Assessor Dr. August Bodenstein (Einbeck). — Hrn. Pfarrer Chr. Römer (Basel). — Hrn. Ger.⸗ Assessor Dr Engel (Waren). — Hrn. Architekten Plessing (Neustadt⸗Leipzig).
Gestorben: Frau Rechnungsrath Bertha Ernestine Marie Behm, geb. Koch (Berlin). — Hr. Apo⸗ theker Emil Zühl (Templin). — Frau Pauline Boetzow, geb. Preußler (Berlin). — Hr. Stadt⸗ rath A. W. Richter (Fürstenwalde a. Spree). — Frl. Doris Callenbach (Steglitz). — Frau Rechts⸗ anwalt Helene Wißmann, geb. Pascal (Berlin). — Verw. Frau Major von Loeben, geb. Walcker (Driesen). — Frau Dr. Marie Schlenzka, geb. Holtz (Anklam). — Hrn. Major a. D. von Steg⸗ mann Sohn Kurt (Repplin). — Hr. Fabrikant Karl Weber (Schramberg). — Frau Euphrosine Roth, geb. Meißner (Gr. Mühlingen). — Hr. Referendar Otto Prahl (Bad Rehburg). — Hr. Gutsbesitzer Otto Mahrenholtz (Fermersleben).
Redacteur: Riedel. Berlin: —— Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
“
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staat
Erste Beilage
Berlin, Donnerstag, den 29. März
1888.
Dentsches Reich.
Verordnung,
betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 1
Vom 25. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des §. 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗ Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen. 1
Auf diejenigen Minerolien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, ferner auf Edelsteine, Graphit sowie Bitumen in festem und in flüffigem Zustande, steht innerhalb des südwestafrikanischen Schutz⸗ gebietes der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika das Bergregal unter Aufsicht des Reichs zu.
§. 2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Auffuchung und Gewinnung der vorbenannten Mineralien nach Maßgabe der hierüber ergehenden Bestimmungen zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen.
8
5 .
¹ 24 227——
Für alle die Erwerbung und die Ausübung des Bergwerkseigen⸗ thums betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und den⸗ selben der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesell⸗ schaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen. 4
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeich⸗ neten Art, welche von Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwest⸗afrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben sind, werden durch die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt.
Die Grenzen der Gebiete, auf welchen solche Rechte Dritter bestehen, sind festzustellen.
§. 5.
Die nach §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame innerhalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten Gerechtsame überhaupt nicht oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprechenden Weise im Gange, so sind die Gerechtsame erloschen.
II. Die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen. 6.
Für die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und
Edelsteinen finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: (
Das Schürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Kommissar durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden.
.8.
Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen, und zwar für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fällig⸗ keit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloschen. Die Ertheilung der Schürferlaubniß sowie das Erlöschen derselben ist von der Berg⸗ behörde öffentlich bekannt zu mmc Hen.
Für jeden der nach §. 7 dem Schürfen eröffneten Gebietstheile wird ein Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen:
1) das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben, 2 b
2) der Name des Berechtigten und dessen etwaiger Rechts⸗ nachfolger,
3) das Erlöschen der Schürferlaubniß. Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeit⸗ folge der Ertheilung zu bewirken. —
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürfschein ausgefertigt. 15
„Ddie Schürferlaubniß ist nur mit Genehmigung der Bergbeh oͤrde übertragbar. Für die Genehmigung ist eine besondere Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten.
§. 11. Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebietstheile, für welchen sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wäh⸗ lenden kreisförmigen Fläche, deren Durchmesser ein Kilometer nicht überschreiten darf, zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem ein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben ind. Das Merkmal muß mindestens ein Kilometer von dem Merk⸗ mal des nächsten Schürfgebietes entfernt sein, sofern die Bergbehörde nicht eine geringere Entfernung gestattet.
“ §. 12. 8 Der Schürfer ist berechtigt, das von ihm gewählte Schürfgebiet zu wechseln. 13.
§. Anuf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des all⸗ gem einen Interesses entgegenstehen.
14. „ Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur ge⸗ schürft werden, wenn der Grundbesitzer seine Genehmigung dazu er⸗ theilt hat.
§. 15.
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürf⸗ erlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Entschädigung eine Boden⸗ fläche von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren und Vieh zu benutzen.
Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, dürfen hierzu nicht gewählt werden. §. 16
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Letztere hat die Anzeige öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig eine Liste (Vorrechts⸗ register) zur Eintragung Derjenigen aufzulegen, welche sich zur Be⸗ theiligung an der Ausbeutung des Fundgebietes anmelden. Die Ein⸗ tragung hat die Namen der Angemeldeten nach der Zeitfolge der An⸗ meldung sowie die Zahl der Felder zu enthalten, welche sie erwerben wollen. Unter gleichzeitig eingehenden Anmeldungen entscheidet mangels anderer Vereinbarung das Loos. 1
Für die Eintragung in das Vorrechtsregister ist eine Gebühr von zwanzig Mark für jedes Feld zu entrichten, auf welches ein Vorrecht in Anspruch genommen wird. 6 18
Auf die im §. 16 bezeichnete Anzeige hat die Bergbehörde den Fund mit thunlichster Beschleunigung festzustellen. Ergiebt sich das gefundene Mineral in abbauwürdiger Menge, so hat sie das die Fund⸗ stelle umschließende Gebiet unter näherer Beschreibung der Grenzen desselben für ein öffentliches Grubengebiet zu erklären. Diese Erklä⸗ rung ist öffentlich bekannt zu machen.
Bei der nach §. 18 zu erlassenden Bekanntmachung hat die Berg⸗
behörde die Größe der in dem öffentlichen Grubengebiet zu verleihenden Felder anzugeben. Ddie Größe eines Feldes darf bei dem Bergbau auf Gold zwei Hektar und bei dem Bergbau auf Edelsteine ein Hektar nicht über⸗ schreiten. Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten die doppelte Länge der Schmalseiten nicht überschreiten.
Innerhalb der festgesetzten Grenzen geht das Abbaurecht senkrecht in die ewige Teufe.
8§ 20.
Beschließt die Bergbehörde, die im §. 18 bezeichnete Erklärung
nicht abzugeben, so hat sie den Finder davon zu benachrichtigen.
Mit der im §. 18 bezeichneten Bekanntmachung erlöschen alle auf dem öffentlichen Grubengebiet erworbenen Schürfberechtigungen. Die Verleihung eines Feldes gewährt dem Beliehenen die aus⸗ schließliche Befugniß, auf demselben das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu er⸗ forderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
2
Außerdem hat der Beliehene die Befugniß, im freien Felde, sowie im Felde anderer Beliehener Hülfsbaue anzulegen, sofern letztere die Entwässerung und Lüftung (Wasser⸗ und Wetterlösung) oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet, oder aber für allen Schaden, welchen der Hülfsbau dem belasteten Bergwerk zufügt, voller Ersatz geleistet wird.
§. 24.
Die Verleihung ist bei der Bergbehörde nachzusuchen. Das Ver⸗ leihungsgesuch muß enthalten:
1) den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesucht wird,
2) die Bezeichnung des Minerals,
) die Zahl der begehrten Felder, die Lage derselben. 1
Für eine Mehrzahl von Feldern soll in der Regel die Verleihung in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Felder in ununterbrochenem Zusammenhang stehen. 9
8538
Im öffentlichen Grubengebiet steht ein Vorrecht auf die V leihung von Feldern 1) dem Finder,
2) dem Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen,
3) der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika
4) den in das Vorrechtsregister (§. 16) Eingetragenen in der hier bezeichneten Reihenfolge zu.
Das Vorrecht des Finders besteht in dem Anspruch auf fünf innerhalb seines Schürfgebiets Felder.
Der Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen, welche in das öffentliche Grubengebiet einbezogen sind, hat das Vorrecht, daß ihm für je fünf Hektar dieser Bodenflächen ein von ihm auszuwählendes, auf denselben belegenes Feld verliehen wird. Im Ganzen kann er nicht mehr als zehn Felder beanspruchen.
28.
Das Vorrecht der deutschen Kolonialgesellschaft für;
Afrika besteht in dem Anspruch auf zehn Felder.
Das Vorrecht des in das Vorrechtsregister Eingetragenen wird durch die Anzahl der für ihn vorgemerkten Felder bestimmt.
vest⸗
Für die Rangordnung der einzelnen Vorrechte ist die Reihenfolge der Ein⸗ tragungen maßgebend. b
80
Den im §. 25 bezeichneten Bevorrechtigten ist von der Berg⸗ behörde eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie zur Vermeidung des Verlustes ihres Vorrechts das Verlethungsgesuch anzubringen haben. Die Bestimmung der Frist erfolgt für den Finder fofort nach Erlaß der im §. 18 vorgesehenen Bekanntmachung, für jeden der übrigen Betheiligten nach Erledigung der Ansprüche seiner Vor⸗ männer.
An Stelle des im vorstehenden Absatz bezeichneten Verfahrens kann durch die Bergbehörde allen Bevorrechtigten oder einem Theile derselben ein Termin zur Anbringung der Verleihungsgesuche und zur Verhandlung derselben anberaumt werden. Die Versäumung des Termins hat den Verlust des Vorrechts zur Folge; jedoch ist ein vorher angebrachtes Verleihungsgesuch insoweit zu berücksichtigen, als die begehrten Felder nicht von Vormännern in Anspruch genommen werden. In der Ladung zum Termin ist auf diese Folgen des Aus⸗ bleibens hinzuweisen. n;
Das Vorrechtsregister ist zu schließen, sobald die Ansprüche der in dasselbe Eingetragenen erledigt sind.
Die Verleihung von Feldern auf dem Theil des öffentlichen Grubengebiets, welcher nach Schließung des Vorrechtsregisters übrig bleibt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem das Ver⸗ leihungsgesuch bei der Bergbehörde eingeht. Bei gleichzeitig einge⸗ gangenen Verleihungsgesuchen entscheidet mangels anderweitiger Vereinbarung das Loos.
32.
Es werden Verleihungsregister geführt. In dieselben sind ein⸗ zutragen: 3
1) das Datum des Verleihungsgesuchs und der Verleihung,
2) die Bezeichnung des Minerals, für welches die Verleihung erfolgt ist. vB“ . “
3) die Lage des Feldes,
4) der Name des Beliehenen,
5) der Anspruch, auf Grund dessen die Verleihung erfolgt ist,
6) der Betrag der zu zahlenden Abgabe (§. 34),
7) der Uebergang des Feldes auf einen anderen Berechtigten,
8) das Erlöschen der Verleihung.
Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer zu bewirken. Ueber die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung sowie das Erlöschen derselben ist von der Bergbehörde öffentlich be⸗ kannt zu machen.
§. 33.
Für die Eintragung der Verleihung eines jeden Feldes ist eine Gebuühr von fünf Mark und für die Eintragung des Uebergangs auf einen anderen Berechtigten eine Gebr von zehn Mark zu entrichten.
Für jedes Feld ist von dem Tage der Verleihung an eine von der Bergbehörde zu bestimmende, sechszig Mark für den Monat nicht übersteigende Abgabe im Voraus zu entrichten. Wird die Abgabe nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Verleihung erloschen.
Der Finder, der Grundeigenthümer und die deutsche Kolonial⸗ gesellschaft für Südwestafrika sind bezüglich der ihnen verliehenen Felder von der Abgabe des §. 34 befreit.
Die verliehenen Felder müssen auf Kosten des Beliehenen inner⸗ halb eines Monats durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden. Auf den Grenzzeichen ist der Name der Be⸗ liehenen sowie die Registernummer der Verleihung kenntlich zu machen.
Der Beliehene muß mit dem Betrieb innerhalb zweier Jahre von dem Tage der Verleihung an G
88“
Der Betrieb darf auf nicht länger als werden.
39
Wird die in den §§. 37 und 38 vorgesehene Frist, sowie eine zweite von der Bergbehörde festzusetzende und auf höchstens sechs Monate zu bemessende Frist von den Berechtigten überschritten, so erklärt die Bergbehörde die Verleihung für erloschen
Die Vorschriften der §§. 37 bis 39 finden auf die Betriebe der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika keine Anwendung.
§. 40.
Die im §. 15 dem Schürfe: gewährte Berechtigung findet auf
den Beliehenen entsprechende “ . 33 e
Auf den im §. 14 bezeichneten Grundstücken erfolgt. die Verlei⸗ hung eines Feldes sowie die Gestattung der Anlage eines Hülfsbaues vorbehaltlich der Verpflichtung des Beliehenen für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum durch den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständigen Ersatz zu leisten. 8
III. Die Bergbehörde und das Verfahren in Bergwerkssachen.
Für das Schutzzebiet wird eine Bergbehörde bestellt, welche 1 l der Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die Verwaltung ührt.
Die Mitglieder der Bergbehörde werden von der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika mit Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers ernannt und sind auf desselben zu entlassen.
§. 43.
Der Bergbehörde liegt insbesondere ob:
1) die in dieser Verordnung genannten Register zu führen (§§. 9, 16 und 32);
2) die in dieser Verordnung bezeichneten Gebühren, Abgaben und Steuern zu erheben (§§. 8, 10, 17, 33, 34, 49, 50);
3) die Entschädigungen festzusetzen, welche dem Eigenthümer der im §. 14 bezeichneten Grundstücke nach Maßgabe dieser Verordnung (§§. 15, 40 und 41) zu leisten sind;
4) alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitig⸗ keiten einschließlich derjenigen, welche die im §. 4 bezeichneten Gerechtsame betreffen, zu entscheiden;
5) die polizeiliche Beaufsichtigung des Schutzgebiet zu führen;
6) die Grenzen der im §. 4 bezeichneten Gebiete zu bestimmen und im Falle des §. 5 das Erlöschen der Rechte Dritter zu erklären und bekannt zu machen.
ein Jahr unterbrochen
Di
Bergbaues in dem ganzen
§. 44.
Für jedes öffentliche Grubengebiet wird ein Grubenausschuß ge⸗ bildet, welcher aus Vertretern der mit Feldern Beliehenen und der Eigenthümer von eingefriedigten Grundstücken, welche in dem öffent⸗ lichen Grubengebiet belegen sind, bestehen soll.
Die Zusammensetzung des Grubenausschusses und das Verfahren vor demselben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet bestimmt.
Der Grubenausschuß ist verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet betreffenden Verhältnisse Aufschluß zu geben.
Vor Festsetzung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 43 Ziffer 3 ist der Grubenausschuß, wenn ein solcher gebildet ist, gut⸗ achtlich zu hören. Imgleichen soll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentliche Grubengebiet Verordnungen über die Wasserbenutzung und über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen werden.
§. 46.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind an den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet zu richten, welcher über dieselben end gültig entscheidet
IV. Strafbestimmungen. 27 “
Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier Monaten wird bestraft: b
1) wer unbefugt auf die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Mineralien Schürf⸗ oder E treibt;
2) wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt; 1 .
3) wer die im §. 16 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt. “
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Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige, daß er Gold gefunden habe, erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten gestraft.
V. Schlußbestimmungen.
Die im §. 4 bezeichneten Berechtigten haben einen Betrag von sechs Prozent des Werthes der auf ihren Gebieten erfolgten Förderung der im §. 1 bezeichneten Mineralien als Kostenbeitrag für die Berg⸗ verwaltung zu zahlen. Dieser Betrag kann von der Bergbehörde mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars bis zu zehn Prozent erhöht werden.
Ueber die Förderung ist von den Berechtigten Buch zu führen. Die Einsicht in die Bücher ist EC“ jederzeit gestattet.
Der Bergbau, welcher auf Grund einer nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgten Verleihung betrieben wird, kann von der