deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika mit einer Steuer bis Rücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung Mitbenutzung von Rüstungen. Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der III. Mit der Ersatz⸗Reserve und Marine⸗Ersatz zu 5 % des Werthes der Förderung belegt werden. In diesem Falle findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt Reserve (nur bisherige Ersatz⸗Reserve erster Klasse, beziehungsweise kommt Absatz 2 des vorigen Paragraphen zur Anwendung. im Falle der Ablehnung desselben die Rückgabe insoweit nicht ver⸗ vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine bisherige Seewehr zweiter Klasse): 1 langt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ 1) Train die Mannschaften, welche B Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Ge⸗ Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben. Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen a. in den Jahren 1858—1862 geboren sind, Montag, den bühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer Bhöheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen zunehmen ist der Unternehmer nicht verpflichtet. dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die 9. April cr., 8 Uhr Vorm,, 1 Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt. 3 umgehend schriftlich zu bestäͤtigen. 8 gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durch⸗ §. 11. Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz b. in den Jahren 1863— 1864 geboren sind, Montag, den Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, ““ schnittspreise entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. 9. April cr., 11 Uhr Vorm., daß von dem jährlichen Ueberschusse, welcher nach Bestreitung der Vertragsabschluß. EGeleistete besonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende Ver⸗ Unternehmers für seine Angestellten ec. Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind⸗ c. in den Jahren 1865— 1867 geboren sind, Montag, vorerwähnten Kosten verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfund⸗ Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf gütung zu berechnen. Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei⸗ lichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung 9. April cr., 2 Uhr Nachm,, 5 wanzig Prozent zum allgemeinen Nutzen des Schutzgebiets und ins⸗ Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth⸗ 2) Fuß⸗Artillerie die Mannschaften, welche 8 desondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung ver⸗ gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen. oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver⸗ papiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren. a. in den Jahren 1858—1863 geboren sind, Dienstag, wandt werden, soweit die sonstigen Einnahmen des Reichs aus dem Spofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten 10. April cr., 11 Uhr Vorm., 8 Schutzgebiet zur Bestreitung dieser Verwaltungskosten nicht ausreichen. ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen. wenn die die Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech⸗ des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem b. in den Jahren 1864 — 1867 geboren sind, Dienstag, . .52. 8 Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, nung gestellt werden. der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen voll⸗ 10. April cr., 2 Uhr Nachm., Dem Reich steht ein Vorkaufsrecht auf das in dem Schutzgebiet Zeichnungen ꝛc., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat oder — insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die ständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung de 3) Oekonomie⸗Handwerker (Schuhmacher), welche gefundene Gold zu. “ der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen. Umstände in Frage stehen, — sich auf Seiten der bauleitenden Be- gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. a. in den Jahren 1859—1863 geboren sind, Mittwoch, “ 1 §. 53. 8 8 1 §. 8. hörde zugetragen haben. antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die 11. April cr., 11 Uhr Vorm., 1 2 Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in Kautionsstellung. 1 Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit ein⸗ b. in den Jahren 1864—1867 geboren sind, Mittwoch, ortsüblicher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags hat der Falle beansprucht werden. Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. zubehalten ist. 11. April cr., 2 Uhr Nachm.,
Amtssitze bestimmte Tafel. 1 4) Oekonomie⸗Handwerker (Schneider) Donnerstag, den 12. April cr., §. 54.
Die in Gemäßheit der Ver edortha⸗ betreffend die Rechtsverhält⸗ nisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 535) bezüglich der bergrechtlichen Verhält⸗ nisse maßgebenden Bestimmungen fortan keine Anwendung.
PII“
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be⸗ stimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs⸗Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888.
von Bismarck.
Königreich Preußen.
Bdi welche bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche der Allgemeinen Bau⸗Verwaltung, der Staats⸗Eisenbahn⸗ und Berg⸗Verwaltung zur An⸗
wendung kommen.
Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat Niemand Aussicht als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben — auch in technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet.
§. 2
Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge ꝛc. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛc. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung Der Selbstkosten verabfolgt. )0
Form und Inhalt der Angebote.
Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ schreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ dingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unter⸗ wirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits⸗ preisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein;
c. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d. Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die Be⸗ zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften;
e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge⸗ reichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonder⸗
bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot ge⸗ bunden halten zu wollen.
9
8 4 Wirkung des Angebots. “ Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei er ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten uschlagsfrist, bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (§. 3 etzter Absatz) an ihre Angebote gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde
ren Sitz hat und woselbst auch sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen. Zulassung zum Eröffnungstermin.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.
Ertheilung des Zuschlags.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesen⸗ deten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Ein⸗ treffen der Zuschlags⸗Erklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge⸗ geben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem An⸗
Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden K Unternehmer beizutragen. 3
osten hat der
Allgemeine Vertragsbedingungen Ausführung
Gegenstand des Vertrages. Den Gegenstand des Unternehmens bildet die H Ausführung der im Verträge bezeichneten B
erstellung resp. auwerke resp. der Arbeiten Im Einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der obliegenden Leistungen nach d anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und trage gehörig bezeichneten Unterlagen. anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen näheren Feststellungen, welche — ohne wesentliche Vertrage zu Grunde gelegten Bau⸗Entwürfe — der betreffenden Bauwerkke sich ergeben. Abänderungen der Bau⸗Entwürf örde vorbehalten. würfen nicht vorgesehen sind, kön Zustimmung übertragen werden
und Lieferungen. Unternehmer en Verdingungs⸗ sonstigen als zum Ver⸗ den Verdingungs⸗ jedoch denjenigen Aenderung der dem bei der Ausführung
ü bleibt der bau— Leistungen, welche in den Bau⸗Ent⸗ nen dem Unternehmer nur mit seiner
e anzuordnen,
Berechnung der Vergütung. aternehmer zukommende Vergütung wird Lieferungen unter Zugrunbelegung der ver⸗
Die dem Ur wirklichen Leistungen bezw. tragsmäßigen Einheitspreise gütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den mäßig vereinbart Ausschluß leistungen,
en Lohnsätzen. einer besonderen Vergütung Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen ꝛc. gsanschlägen für Nebenleistungen, on Werkzeug und Geräthen, Rüstungen und rhaltung von Zufuhrwegen nicht besondere umfassen die vereinbarten Preise und die Vergütung für die zur planmäßigen Her⸗ uwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages ge⸗ enleistungen aller Art, insbesondere Bauarbeiten
Insoweit in den Verdingun wie für das Vorhalten v für Herstellung und Unte Preisansätze vorgesehen sind, Tagelohnsätze zugleich stellung des Ba
erforderlichen Mate⸗ befindlichen Lagerplätzen u, sowie die Entschädigung für erkzeug, Geräthen ꝛc.
Heranschaffung
nach der Verwendungsstelle am Vorhaltung von W
Auch die Gestellung der und Abnahmevermessungen erforderlichen A liegt dem Unternehmer ob, ohne daß schädigung hierfür gewährt wird, Höhenmessungen
Höhenmessungen rbeitskräfte und Geräthe demselben eine besondere Ent⸗ jedoch wird diese Gestellung für die en nicht verlangt.
Absteckungen,
bei den Wasserbaut
Mehrleistungen gegen den Vertrag. Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Ger darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage rdingungsanschlage nicht vorgesehene Arbeiten
nehmigung des bauleitenden Beamten abweichende oder im V oder Lieferungen ausführen.
erbot zuwider einseitig von
dem Unternehmer bewirkte leitende Beamte ebenso wie
bauleitende sten wieder beseitigen zu keinerlei Vergütung für eanspruchen, sondern muß auch etwa durch diese I
Leistungen ist der bau Behörde befugt, auf dessen Gefahr und Ko lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur Arbeiten und Lieferungen zu l für allen Schaden aufkommen, welcher Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist. Minderleistung gegen den Bleiben die ausgeführten Arbeiten von der bauleitenden Behörde oder dem bauleiten troffenen Anordnungen unter der im so hat der Unternehmer Anspruch auf de standenen wirklichen Schad eidet hierüber das Schiedsgericht (§. 19.
zufolge der den Beamten ge⸗ tverdungenen Menge n Ersatz des ihm
oder Lieferungen Vertrage f
nachweislich hieraus ent Nöthigenfalls entsch
Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu „bestellen, widrigenfalls In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz ver⸗ die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzut ersatz zu beanspruchen.
pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite sich zu⸗ getragen haben.
Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen.
Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens⸗ ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Kon⸗ ventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Schadensersatzforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung.
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg⸗ lichen Ansprüche das Schiedsgericht. (§ 19.)
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Konventional⸗ strafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in dem⸗ selben ausbedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bau⸗ unterbrechung verlängert wird. s ““
(6.
Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien
Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlages und des Vertrages entsprechen.
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be⸗ schäftigt werden.
Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Aus⸗ schluß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Mate⸗ rialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlage, bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.
Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau⸗ leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Er⸗ fordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unt erlagen, Lohnlisten ꝛc. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver⸗
Entziehung der Arbeit ec.
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Ar⸗ beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen ode selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn 3
a. seine Leistungen untüchtig sind, oder
b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht ge⸗ nügend gefördert sind, oder
c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemãß §. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.
Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der ge⸗
Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten Konventionalstrafe.
Fortführung und Vollendung der Arbeiten und
n in den besonderen Bedingungen festgesetzten
Der Beginn, Lieferungen hat nach de Fristen zu erfolgen.
Ist über den Beginn der Arbeiten ꝛc. in den besonderen Bedin⸗ gungen eine Vereinbarung nicht enthalten, spätestens 14 Tage nach schriftlich leitenden Beamten mit den Arb rbeit oder Lieferung muß im Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen g
Die Zahl der zu verwendenden A die Vorräthe an Leistungen entsprechen.
Eine im Vertrage bedungene Konv lassen, wenn die ohne Vorbehalt angenomme tageweise zu Ausführung
hat der Unternehmer er Aufforderung Seitens des bau⸗ eiten oder Lieferungen zu beginnen. erhältniß zu den bedungenen ördert werden. rbeitskräfte und Geräthe,sowie Materialien allezeit den übernommenen entionalstrafe gilt nicht für er⸗ Bertragserfüllung ganz oder theilweise n worden ist.
berechnende Konventionalstrafe für ver bleibt für die in Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen
verspätete VW
die Zeit einer
sführung.
mäßigen Fort⸗ igen der bau⸗ r durch das nicht hmer behindert, so bauleitenden Behörde
Hinderungen der Bauau
Glaubt der Unternehmer sich in de
führung der übernommenen Arbeiten
leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten
Fortschreiten der Arbeiten anderer Unterne
hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der hiervon Anzeige zu erstatten.
Andernfalls werde auf die betreffenden, sprüche oder Einwendungen zugel Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne ere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen.
Der bauleitenden Behörde bleibt vorbel Beschwerden des Unternehmers für begrün angemessene Verlängerung der im T
durch Anordnun
n schon wegen der unterlassenen Anz
b - eige keinerlei angeblich hi
ndernden, Umstände begründete An⸗
zalten, falls die bezüglichen det zu erachten sind, eine Bertrage festgesetzten Vollendungs⸗
gebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die
fristen — längstens bis zur Dauer der kbetreffenden Arbeitshinderung
— zu bewilligen.
troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im §. 6 gleich⸗ mäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa zu erhebenden vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung Fütlicher Einigung das Schiedsgericht. (§. 19.)
§. 10. Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auffor⸗ derung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren die zutreffenden baulichen Anord⸗ nungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmäch⸗ tigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
.“ *
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ §. 17.
vollmächtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. 3
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird.
Aufmessungen während des Baues und Abnahme. Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu⸗ erkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun⸗ lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be⸗ kannt gegeben wird. Ueber die Annahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselbe etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen. Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt. Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin gehöriger
Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein
Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ eitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notirungen ꝛc. als an⸗
erkannt
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im
Falle der Arbeitsentziehung (§. 9) finden diese Bestimmungen gleich⸗
mäßige Anwendung. “ 1 Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge⸗
nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.
S. 13 Rechnungsaufstellung.
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ Anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau⸗ leitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen. 8
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, nter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Ver⸗ treter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen. 1 8 Die Tagelohnsrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.
§. 14. Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben. 8
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen
risten auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt. 8 “ — Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten wischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem Letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden. Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus⸗ drücklich vorbehaltenen Ansprüche
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung an⸗ gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.
Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedin⸗ gungen etwas anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.
§. 15. Gewährleistung. 1 Diee in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende, Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. 1
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter
Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft. §. 16
Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.
„Kanutionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden. 8
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗⸗Prioritäts⸗Aktien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußi⸗ schen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Courswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Courswerthes als Kaution angenommen. “
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Cours⸗ werth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet. 1 1
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstra end n
— 1 “
Uebertragbarkeit des Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ hmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über⸗ Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Kon⸗ kurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs⸗Eröffnung aufzuheben. “
Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des §. 9 sinngemäße Anwendung.
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als IBtee achten will.
Gerichtsstand. 8
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im §. 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort der Bau⸗ ausführung zuständigen 11u“ zu nehmen.
Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowte über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen den bauleitenden Be⸗ amten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zunächst der bau⸗ leitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen. .
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung vom 30. Januar 1877 §§. 851 — 872 in Anwendung. Bezüg⸗ lich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den
Donnerstag, den 12. April cr.,
lichen Strafen zur Folge.
Dienstgebäu zur Erklsich
besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe maßgebend.
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — mangels anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende Be⸗ hörde angehört. “
Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
20. Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. .“
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen wer ge macht. Berlin, den 8. März 1888. Königliche Ministerial⸗Baukommission. Kayser.
8 U
en hiermit öffentlich bekannt
Frühjahrs⸗Kontrol⸗Versammlung 1888 im Landwehr⸗ Regiments⸗Bezirk I. Berlin.
Dieselbe wird mit den in Kontrole obigen Landwehr⸗Regiments⸗ bezirks stehenden Dispositions⸗Urlaubern, Reservisten, Landwehrleuten 1. Aufgebots, Ersatz⸗Reservisten (bisherige Ersatz⸗Reserve 1. Klasse), sowie mit den zur Disposition der Ersatz⸗Behörden entlassenen Mannschaften, wie folgt, abgehalten:
I. Mit der Garde (Feldwebel⸗Melde⸗Abtheilung 1, 2, 3) im Exerzierhaus am Landwehr⸗Dienstgebäude, Kaiser Franz⸗ Grenadier⸗Platz 11—12.
II. Mit nachbenannten Linien⸗Truppen: b
1) Jäger, Kavallerie (einschließlich der Krankenträger der Kavallerie), Feld⸗ und? Fuß⸗Artillerie, Pioniere, Eisenbahn⸗Regiment, Lazarethgehülfen (ausgebildete und halbjährig gediente), Unter⸗Apotheker, Pharmazeuten, mit der Waffe gediente, später als Apotheker appro⸗ birte Personen des Beurlaubtenstandes, Krankenwärter, Geistliche, Roßärzte, Unter⸗Roßärzte, Fahnen⸗ und Beschlagschmiede, Zahlmeister und Reserve⸗Zahlmeister⸗Aspiranten, Oekonomie⸗Handwerker, Büchsen⸗ macher, Büchsenmachergehülfen, Marine⸗ und Arbeitssoldaten — (Feldwebel⸗Melde⸗Abtheilung 5, 6, 7, 9) im Exerzierhaus nebst Plätzen des 3. Garde⸗Regiments z. F., Wrangelstraße 102 — 104.
Mit den nachstehenden Jahresklassen, täglich 8 Uhr früh
beginnend: 1887 Jn Dienstag, den 10. April cr. 1883 Mittwoch, den 11. April cr. 1882 Donnerstag, den 12. April cr. 1881 Freitag, den 13. April cr. 1880 Sonnabend, den 14. April cr. 1879 Montag, den 16. April cr. 1878*) Dienstag, den 17. April cr. *) Ausschließlich derjenigen Kavalleristen, welche in der Zeit vom 1. April bis ultimo September 1878 als 4 jährig Freiwillige eingetreten sind. 1877 Mittwoch, den 18. April cr. 1876**) Donnerstag den 19. April cr. **) Ausschließlich sämmtlicher vom 1. April bis ultimo Sep⸗
28 tember 1876 b1“ Mannschaften.
1875***) Freitag, den 20. April er. ) Mann chasten balce in der Zeit vom 1. Oktober 1875 bis ultimo März 1876 eingetreten sind. 1—
2) Train, Krankenträger (mit Ausschluß derjenigen der Kavallerie) und Militärbäcker — (Feldwebel⸗Melde⸗Abtheilung 8) im Exerzier⸗ haus nebst Plätzen des 3. Garde⸗Regiments z. F., Wrangel⸗ straße 102 — 104, Jahrgänge und Tage wie oben, täglich
rüh 11 Uhr beginnend. 88 Welcher Jahtesklaßf⸗ der Einzelne zugehört, ist auf dem Deckel
des Militärpasses angegeven. öX“
11 Uhr Vorm.,
5) Oekonomie Handwerker (Sattler) Freitag, den 13. April cr.,
5) L 11 Uhr Vorm,
6) Krankenwärter Sonnabend, den 14 April cr., 11 Uhr Vorm., 7) Pioniere am Montag, den 16. April cr., 11 Uhr Vorm.,
8) Feld⸗Artillerie Dienstag, den 17. April cr., 11 Uhr Vorm., 9) Jäger, Thierärzte und Marine⸗Ersatz⸗Reserve Mittwoch, den
18. April cr, 11 Uhr Vorm.,
(sämmtlich zur Feldwebel⸗Melde⸗Abtheilung 4 gehörig),
im Exerzierhaus am Landwehr⸗Dienstgehäude, Kaiser Franz⸗ Grenadier⸗Platz Nr. 11—12.
Angehörige der bisherigen Ersatz⸗Reserve 2 Klasse haben sich
nicht zu gestellen und dient für dieselben der Ersatzreserveschein II. als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
IV. Mit den nachfolgend aufgeführten Kategorien: 1) Offizier⸗Aspiranten, und zwar: a. der Garde, des Eisenbahn⸗Regiments und der
Marine Dienstag, den 10. April cr.,
b. aller übrigen Provinzial⸗Truppen ausschließlich der
Infanterie Mittwoch, den 11. April er,
2) sämmtliche Unterärzte und Aerzte der Ersatz⸗Reserve
1.
3) zur Disposition der Ersatz⸗Behörden Entlassene mit den An⸗
fangs⸗Buchstaben A bis einschl. K Freitag, den 13. April cr.,
täglich früh 10 Uhr beginnend, im Exerzierhaus am Landwehr⸗
Dienstgebäude Kaiser Franz⸗Grenadier⸗Platz 11—12.
Die Mannschaft erhält hierdurch Befehl, sich unter Mitführung
ihrer Militärpapiere pünktlich zu gestellen.
Weitere Ordres gehen nicht zu. — Versäumnisse haben die gesetz⸗
Königliches Bezirks⸗Kommando I. Berlin. (Diese Bekanntmachung hängt in den Gängen des Landwehr⸗ des und in den Vorräumen der Polizei⸗Bureaur dauernd
1 t aus)
41 Zusammenstellung d deutschen Eisenbahn⸗Sta 1885/86 und 1886/87“ sind f nommen: Es haben auf sämmtlichen deutschen Eisenbahnen mit normaler Spurweite die Betriebs⸗Einnahmen (ausschließlich des Pachtzinses) überhaupt betragen in 1886/87 1 021 985 359 (1885/86 994 511 785) ℳ, d. i. auf 1 km Betriebslänge 27 066 (85/86 26 768) ℳ, auf 1000 Nutzkilometer 3902 (85/86 3852) ℳ und auf 1000 Wagenachskilometer 101 (85/86 101) ℳ,
schließlich der Kosten für erhebliche Ergänzungen ꝛc. und de zinses) betrugen für sämmtliche Verwaltungszweige 1 561 603 630 (85/86 560 680 093) ℳ oder 54,95 (85/86 56,38 1 Betriebseinnahmen; d. i. ferner auf 1 km Betriebslänge 14 873 (85/86 15 091) ℳ, auf 1000 Nutzkilometer 2144 (85/86 2171) ℳ und auf 1000 Wagenachskilometer 55 (85/86 57) ℳ Von den gesammten Betriebsausgaben nahm die allgemeine Verwaltung 57 762 472 (85/86 58 065 197) ℳ d. i. auf 1 km Betriebslänge 1530 (85/86
e * 3949 (85/86 4150) ℳ und auf die Transportverwa
Statistische Nachrichten. Der im Reichs⸗Eisenbahnamt bearbeiteten „Uebersichtlichen er wichtigsten Angaben der ISnnEg RFHsjahre olgende weiteren Mittheilungen ent⸗
„₰
von der gesammten Betriebs⸗Einnahme erbrachte der Personen⸗
0D02 2
verkehr 284 628 698 (85 86 273 923 360) ℳ oder auf
1 km Betriebslänge 7671 (85/86 7491) ℳ, während auf den
Güterverkehr 692 840 735 (85/86 670 008 096) ℳ und der Rest auf
2
andere Einnahmen entfallen. Die gesammten Betriebsausgaben (aus⸗
₰
s Pacht⸗ berhaupt 5)⸗
% der
— auf die Bahnverwaltung entfall n überhaupt 149 127 776 (85/86 154 193 056) ℳ oder auf 1 km Betriebslänge T ltung über⸗
haupt 354 713 382 (85/86 348 421 840) ℳ oder auf 1 km 2 etriebslänge 9394 (85/86 9378) ℳ Ferner betrugen die gesammten „Persönlichen Ausgaben“ 285 595 624 (85/86 281 010 286) ℳ oder auf 1 km Betriebslänge 7563 (85/86 7564) ℳ und die gesammten „Sachllichen Ausgaben“ 276 008 006 (85/86 292 845 117) ℳ — Was den Betriebsüberschuß betrifft, so belief sich der Ueberschuß der Betriebs⸗ einnahme über die Betriebsausgabe überhaupt für sämmtliche deutsche Eisenbahnen mit normaler Spurweite auf 450 527 543 (85/86 423 103 948) ℳ, d. i. 43, 98 (85/86 42,44) % der Bruttyeinnahme, 4,95 (85, 86 4,70) % der Baukosten und 4,66
Anlagekapitals. Unter Ausscheidung der Ko Ergänzungen ꝛc. und der Pachtzinse ergiebt sich auf 1 km
(85/86 4,42) % des sten für erhebliche
96 K
Betriebslänge ein durchschnittlicher Ueberschuß von 12 207
(85/86 11 676) ℳ, auf 1000 Nutzkilometer berechnet sich derselbe
auf 1758 (85/86 1680) ℳ und auf 1000 Wagenachskilometer auf 45 (85/86 44) ℳ Zum Ueberschuß treten hinzu durch Zuschüsse aus den Erneuerungs⸗, Reserve⸗, Ergänzungs⸗ ꝛc Fonds 1 458 801 (85/86 617 156) ℳ, ferner durch Subventionen, Garantievorschüsse, Erträgnisse aus dem Betriebe von fremden Bahnen, Uebertrag aus dem Vorjahre ꝛc. 2 940 506 (85/86 3 698 824) ℳ; dagegen gehen vom Ueberschuß ab an statuterkmäßigen Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds abzüglich der aus diesen Fonds bestrittenen Betriebs⸗ ausgaben 1 318 811 (85/86 1 718 427) ℳ Es verbleibt somit ins⸗ gesammt ein verfügbarer Jahresertrag von 453 608 031 (85/86 425 701 501) ℳ, dessen Verwendung folgende Angaben kennzeichnen: Zur Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen und sonstigen Darlehen wurden verbraucht 13 352 536 (85/86 14 284 762) ℳ, zur Tilgung derselben 2 288 241 (85/86 2 353 256) ℳ; zur Zahlung der Dividende für die Stamm⸗Prioritätsaktien wurden 3 230 377 (85/86 3 596 170) ℳ und für die Stammaktien 12 103 699 (85,86 12906 833) Mark verwendet; ferner wurden zur Deckung von Verlusten, für Tantièmen, Staatseisenbahnsteuer, Rückkauf eigener Aktien,
dividenden an den Staat ꝛc. 660 311 (85/86 3 656 954) ℳ verwendet; die außerordentlichen Rücklagen und sonstigen Zwecke beanspruchten 1 542 455 (85/86 1 286 302) ℳ; an die Staatskassen wurden
419 590 459 (85/86 386 915 527) ℳ abgeliefert und 839 953
(85/86 701 697) ℳ wurden auf das folgende Jahr übertragen. — Bei den Preußischen Staats⸗Eisenbahnen betrugen die gesammten Betriebseinnahmen (ausschließlich des Pachtzinses) in 1886/87 676 998 688 (85/86 656 504 534) ℳ, d. i. auf 1 km Betriebs⸗
länge 31 448 (85/86 31 188) ℳ Die Betriebsausgaben (ausschließlich
der Kosten für erhebliche Ergänzungen ꝛc. und des Pachtzinses) be⸗
trugen für sämmtliche Verwaltungszweige 368 194 040 (85/86
370 829 033) ℳ, d. i. 54,39 (85/86 56,49) % der Betriebseinnahmen
und auf 1 km Betriebslänge 17 104 (85/86 17 617) ℳ Der Ueber⸗ schuß der Betriebseinnahme über die Betriebsausgabe belief sich auf 304 086 225 (85/86 280 296 234) ℳ, d. i. 44,88 (85/86 42,66) % der Bruttoeinnahme, 5,62 (85/86 5,26) % der Baukosten und 5,24 (85/86 4,89) % des Anlagekapitals. Der an die Staatskasse ab⸗ gelieferte Jahresertrag betrug 304 100 174 (85/86 277 090