1888 / 105 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Apr 1888 18:00:01 GMT) scan diff

ob der

noch eine Erklärung der Staatsregierung darüber gewünscht, d in der

Termin der Einführung des ffebes, so wie er hier Vorlage vorgeschlagen ist, bestehen bleiben soll, oder ob die Staatsregierung mit einer I desselben einver⸗ standen sein würde. Darüber habe ich allerdings in den Verhand⸗ lungen des hbohen Hauses schon mehrfach Gelegenheit gehabt, mich zu äußern. Ich kann ja nur zugeben, daß durch die von der Regierung nicht vorausgesetzte Verzögerung, geees die Verabschiedung der Sache so wie so erfährt, die Einführung des Gesetzes an Schwierigkeit einigermaßen zugenommen hat. Dennoch balten wir jetzt, wenn 2 Sache bald zum Abschluß kommt, die Einführung zum 1. Oktobe noch für möglich, und so lang ze wir sie für möglich halten, müsfen wir auf den Termin des 1. Dktober Werth legen.

§. 6 wird angenommen.

Neu eingeschaltet hat die Kommission folgenden §. 6a: erste Satz im Art. 25 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 wird insoweit abgeän ndert, daß die Beihülfe des Staals im Umfange und für die Dauer des gegenwärtigen Gesetzes auch dann eintreten kann, wenn der Fall des nachgewiesenen Unver mögens nicht vorliegt.“

(Der Art 25 der Verfassung dritten Absatz, die bei di csem Ge etz in Frage kommen: „Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erwe iterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Geme einden und, im Falle des nach⸗ gewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.

In der öffentlichen lich ertheilt.“)

Abg. Dr. Gneist: Der gesunde Menschenverstand und der Laie werde erst längere Zeit brauchen, um die Auslegung der Kommission in Bezug auf Art. 25 der Verfassung zu begreifen. Solle der Staat nach dem Art. 25 nicht mehr die Macht haben, den Schulen bestimmte Vorschriften in Bezug auf Schullokale, Schulbänke u. s. w. zu machen? Die ratio legis des Art. 25 sei Decentralisation des Volksschulwesens, die Volksschule solle Gemeindeschule sein. Es gebe aber kaum irgend einen Kommunalzweck, zu dem der Staat nicht direkt oder indirekt beisteuere; das sei vollständig im Sinne der Verfassung.é Die Schulgesetzgebung sei in der ganzen sozialen Gesetzgebung die wichkigster befestige die Stellung der besitzenden Klassen gegenüber den sozialistischen Anschauungen, sie sei mächtiger, wie die Unfallgesesgebung, die Armen⸗ pflege und andere. Der Sinn des vorliegenden Ge⸗ setzes sei der der Lösung der Frage, ob man den Art. 25 der Verfassung nach 40jährigem Bestehen ganz durch⸗ führen wolle. Die verfassungsmäßige Verpflichtung der Kom⸗ munen der Schule gegenüber bleibe als Hauptleistung immer noch bestehen, gleichviel, wie viel Zuschuß der Staat gebe. Beim Polengesetz habe es sich vor einiger Zeit darum ge⸗ handelt, den Kommunen das Recht der Lehrerernennung zu entziehen und dasselbe auf den Staat zu übertragen. Da hätte man viel eher die Verfassungsfrage stellen können. Die jetzt zu gewährende Staatshülfe sei auch deshalb verfassungs⸗ mäßig, weil sie das Endziel der Verfassung in Bezug auf Schulgesetzgebung: „endliche Durchfül hrung der Schulgeldfrei⸗ heit“ be wecke. Wenn das Haus aber Verfassungsbedenken habe, so würde er rathen, an den Anfang des Gesetzes zu setzen: „Wir verordnen zur endlichen Durchführung des Art. 25 folgendes.“ Werde §. 6a in das Gesetz aufgenommen, 8 werde Verwirrung und Unsicherheit in die ganze Gesetz⸗

ebung gebracht. Abg. Sack: Die Verfassung sei doch nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Paciscenten, dem Staat und der Ge⸗ meinde, von denen der eine Kontrahent davon abgehen könne,

wenn -er ihn sich zu seinen Gunsten erkläre, sondern sie sei

lautet in seinem ersten und

Volksschule wird der Unterricht unentgelt⸗

nicht für nothwendig erachtet, den Art. 24 zu ändern, sondern den Art. 112, und zwar wohl deshalb, weil die jura quaesita der Gemeinden und Patrone auf Grund der älteren Gesetzgebung einen verfassungsmäßigen Schutz genössen. Nach Art. 25 solle alles Schulgeld aufgehoben werden. Das Haus habe aber eben beschlossen, daß ein Theil des Schulgeldes stehen bleiben solle. Indessen solle die gehobene Volksschule nur nothgedrungen zur Zeit und vorübergehend als Volksschule gelten und dann sei durch Einführung einer Frist das Ver⸗ fassungsbedenken beseitigt worden, welches sich aus der theil⸗ weisen Aufrechthaltung des Schulgeldes ergebe. Die Ver⸗ fafsungsbedenken ließen sich also viel eher gegen den Kom⸗ missionsbeschluß, als gegen die Regierungsvorlage erheben. Der Vorredner habe sich darauf beschränkt, lediglich aus dem Wortlaut des Art. 25 Schlüsse zu ziehen, ohne den eigentlichen Sinn desselben klar zu stellen. Die Worte „im Falle des nachgewiesenen Unvermögens“ sollten, das gehe aus den damaligen Verhandlungen hervor, lediglich den Zweck und die Absicht verfolgen, den Staat vor unbegründeten Ansprüchen der Gemeinde zu sichern. Allerdings habe Artikel 25 auch noch den Zweck, die Gemeinde als Hauptträgerin der Schullast hinzustellen. Davon sei aber bei dem gegenwärtigen Gesetz nicht entfernt die Rede. Die Schulleistungen betrügen weit über 100 Millionen, der Staat gewähre nur 20 Millionen, er absorbire also gar nicht, was die Gemeinde zu leisten habe. Man habe aber auch eine ganze Reihe von Präzedenzfällen, in denen man den Artikel 25 anders aufgefaßt habe als die Kommission. Jahr aus Jahr ein erschienen im Etat Forderungen für Alterszulagen der Lehrer, gleichviel ob die betreffende Gemeinde bedürftig sei oder nicht. Noch prägnanter trete dies hervor bei dem Lehrer⸗ pensionsgesetz. Das Haus würde mit sich selbst in Widerspruch gerathen, wollte es heute etwas für verfassungswidrig er⸗ achten, was es beim L Lehrerpenfionsgeset für verfassungsmäßig gehalten habe. Wenn das Haus es ehrlich mit dem Ver⸗ fassungsrecht meinen wolle, dann müsse es nicht blos formelle Bedenken gegen einen Artikel der Verfassung er cheben, sondern auch materielle schwere Bedenken vorbringen. Sei dieses Be⸗ denken berechtigt, dann müsse zunächst der Artikel der Ver⸗ fassung wirklich abgeändert werden. Die Art, wie hier die Verfassung abgebröckelt werde, um ein Gesetz durchzulassen, das man haben wolle, sei in Wahrheit die schwerste Ver⸗ letzung des Verfassungsrechts. Vielleicht sollten im nächsten Jahre abermals zwei Millionen vertheilt werden; solle dann wieder eine Verfassungsveränderung beschlossen werden? Die Fassung des §. 6a sei praktisch undenkbar und nicht verein⸗ bar mit dem Ernst, mit dem man das Verfassungsrecht be⸗ handeln sollte. Es sei aber auch nicht nöthig, denn die Aus⸗ legung des Art. 25 sei erst künstlich hineingetragen worden. Abg. Dr. Reichensperger: Es sei ein Irrthum, zu be⸗ haupten, daß die betreffenden Verfassungsartikel keine Gültig⸗ keit hätten, weil sie bis zum Erlaß des in der Verfassung vorgesehenen Unterrichtsgesetzes suspendirt seien, also erst mit dem letzteren in Kraft träten. Diese Verfassungsartikel hätten eine bedeutende aktuelle Wirksamkeit, sie verböten, daß ein Gesetz gemacht werden könne, welches im Gegensatz zu diesen Prinzipien der Verfassung stehe. Sie bildeten also eine Schranke gegenüber allen anderen Wünschen und Bestrebungen. Der Abg. Dr. Gneist würde eine Verfassungsänderung nur für nöthig halten, wenn der Artikel 25 sagte: „Der Staat darf die Gemeinden nur für den Fall des Unvermögens in den Schullasten unterstützen“, und der Abg. Dr. Gneist gehöre ja zu den Juristen, die Alles beweisen können. Der Sinn

Die Regierung habe in Uebereinstimmung mit den fre⸗ willigen Comités für die Liebesgaben verenbart, daß dee letzteren für das Unterkommen und den augenbicklichen Leben⸗ unterhalt der Ueberschwemmten zu sorgen hättm, die Staats⸗ mittel dagegen hauptsächlich zum Retablissenent und zum Wiedereinsetzen in den Nahrungsstand zu verwerden seien. E; könne sich bei diesen Beihülfen nur um eine Hüfe in mäßigen Grenzen handeln. Zuwendungen à fonds perdr könnten mu an die kleineren Leute gemacht werden, im Uebigen sei die Wiedererstattung der Staatsmittel in Aussich⸗ genommen solle jedoch ohne Härten durchgeführt werder. Die Re. gierung halte sich ebenso wie früher bei der Rheinuber schwemmung für berechtigt, diese Mittel auch für Desinfekticn der Wohnungen zu verwenden. Die Kommission habe aner⸗ kannt, daß, wenn die Mittel vielleicht noch nicht zusreichten 8 doch gegen diese Vorlage keine Bedenken seien, und 2 auf Grund weiterer Ergebnisse dem Hause vorbchaltenj se weitere Forderungen zu bewilligen. Die Kommission has⸗ also keine Veranlassung gehabt, eine Veränderung des 91 vorzuschlagen. In Bezug auf die Annahme der Anleihe ses in der Kemmifsten angeregt worden, die aus dem jetzt abg⸗ laufenen Etat zur Verfügung stehenden Ueberschüsse vor 28 Millionen Mark für diesen Zweck zu verwenden. Die Kommission habe jedoch geglaubt, in dieser Richtung kein, Vorschläge machen und es den Parteien des Hauses überlassen zu sollen, solche Anträge zu stellen. Die Regierung habe abgelehnt, darüber eine bindende Erklärung abzugeben Das Gesetz wird darauf unverändert angenommen. Schluß 4 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr.

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1 Stedbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. angsvollstreckungen,

1 Vexpachtungen, I erdingungen ꝛc.

1 Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren

5 ebote, Vorladungen u. dergl.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 14010] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Kaufmann Karl August Wilhelm I

Otto in den Akten VII. Nr. 1041.79 wegen Straf⸗ vollstreckung unter dem 28. Februar 1882 erlassene, unter dem 5. Februar 1883 und 13. November 1825 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 16. April 1888. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgerichte I.

[4015] Steckbriefs⸗Erledigung.

In Folge des Allerhöchsten Gnaden⸗Erlasses v 31. März c. ist der unterm 10. Juli 1877 vorm. Königl. Kreisgericht, I. Abth eilung, bierf 2l gegen den Tischler Heinrich Neumann von erlassene Steckbrief erledigt. 8

Halberstadt, den 4. April

Königliches Amtsgericht. Abtheilung

14013] Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Wehrpflichtigen:

g VII.

1 Arbeitersohn Johann Friedrich W Wilhelm Scholz

Oderbeltsch, Kreis Guhrau, geboren den 13. No⸗ ne ber 1857, 2) Knechtssohn Gustav Wahnelt aus heim, Kreis Guhrau, geboren den 15. Dezemb 3) Johann Heinrich Baraske aus vitel, Kreis Freistadt, geboren den Stück Nr. 273 1. Beilage 1 Anteigers erlassene Steckbrief Allerhöchsten Bnaden⸗rlasses zurückgenommen. Glogau, den 9. April 1888. Der Königliche Erste Staatsanwalt

[4011] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der unterm 17. Juli hinter den Schiefer decker Julius Krause, g eb. am 11. Januar 1844 8 Landsberg a. W., erlafsene Srackbrich Nr. 21341/85 ist erledigt

Alton

Seitz das „Seite des

wird aus Anlaß des vom 31. März cr.

22-

a, den 17. April 1888. . Der Erste Staatsanwalt. Steckbriefs⸗ Erledigung.

1012] on der Königlichen

Der unterm 31. März 1878 St aatsanwaltschaft zu Schles wig hinter den Kunst⸗ reiter Hartwig Straßburger und dem Schlosser Stephan Lowe aus Frankfurt a. M. erlassene Steckbrief (Stück 96 de 1878) ist erledigt. Aktenz. XII. 124/77. Kiel, den 16. April 1888. Der Erste Staatsanwalt.

[2374] Steckbriefs⸗ Erledigung.

Der unter dem 29. November 1883 hinter der Ge eschäf lsagen iten frau Joha nna Maria Magdalena Pelludat, geb. Preukschat, erlassene Steckbrief ist erledig gt.

Aktenzei ichen M. I. 121/ 82. 8

Königsberg, den 5. April 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

Oeffentlicher Anzeiger.

Lommandit⸗Heselschaften auf Aktien u. Berufs⸗Genossenschaften.

. Wochen⸗Ausweise der Seelche. Serhte les.

.Verschiedene Bekanntmachunge

V 2 2 Aas 88 Zur C über den Vertheilungsplan, sowie 5 Vertbeilung der Kaufgelder wird Termin auf den 20. Juni 1888, Morgens 9 Uhr, vor erterjeicnet en Amtsgerichte anberaumt, wozu heiligt n und der Ersteher hiermit vorgeladen

öningen, den 13. April 1888. Herzogliches Amtsgericht.

2b5 —8

Aufgebot. minderjährige L. C. Johanne von Hildes jheim durch ihren daselbst wohn⸗

laubhaft gemacht hat, daß der ihr

8 s Prämienschein Serie 4083

2 051 über 40 Thaler im Januar 1888 ab⸗ den sei, so wird das Aufgebot dieses Beschei nigung der Hauptve rwaltung der Staats⸗

den Büchern noch offen stehenden

eins hierdurch erlassen und Jeder, welcher

denselben zu erbeben vermag, auf⸗

ge e s ens im Termin den 19. No⸗

vember 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem

unterzeichneten Gericht, Zimmer 19, geltend zu

machen, widrigenfalls die über den Prämienschein ausgestellte U: kunde wird für kraftlos erklärt werden.

Kassel, den 27. März 1888. Köni gliches A mtsgeri icht. heo

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8⁰)

.e 47

Abtheilung I zfferticht: Rupp

mit dem nsport von Gelder gt gewesene Ger tsdiener und Hülfs⸗ Fier von 5 hat mit dem bei der auptkasse zu Breslau verwahrten ischen Staa v Litt. F.

36 0 nebst Talon Kaution be⸗ 5 Präsidenten des König⸗

zu Breslau hiermit auf⸗

2—9

αᷣ —.

n kedese Kaution ben vermeinen n, aufg forder edie selben s pa estens

n dem auf Mittwoch, den 25 Juli 1888, Vormicsags 9 Uhr, vor dem unterz eichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgeb ts⸗ termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren An⸗ sprüchen an die fiskalij che Kasse und die aufge⸗ botene Kaution werden ausgeschlossen und blos an die Person des Fietz verwiesen werden. Ober⸗Glogau, den 16. April 1888. Königliches Amtsgericht.

11“

[4079] Amtsgericht Ritzebüttel. Aufgebot.

Auf Anhalten von Johann Theodor Frey in Ritzebüttel, als Curator des entmündigten Julius Nicolaus von Freuden, vertreten durch Rechtsanwalt Fehring,

wird ein Aufgebot dahin erlassen:

Daß alle Diejenigen, welche an den entmündigten

Flmre

das Staatsgrundgesetz, welches die allgemein ꝛen Re chts snormen feststelle, nach denen sich die Spezialgesetzgebung richten solle. Der Art. 25 sei nicht blos finanzieller Natur und geeignet, die Lasten der Schule zu vertheilen, er habe einen tieferen, idealeren Grund; man wolle den Gemeinden, auch den poli⸗ tischen, zu einer Macht in der Schule verhelfen. In dem Augenbl ick, wo die Gesetzgebung die bestehenden Schulverhält⸗ nisse ändere, werde auch der Art. 25 aktuelles Recht. Wäre dies nicht der Fall, dann hätte es gar keinen Sinn, daß er überhaupt in der Verfassung stehe. Man hätte einfach nur erklären müssen, die Regelung der Schulverhältnisse werde einer späteren Gesetzgebung vorbehalten. Seine Partei be⸗ trachte auch dieses Gesetz als einen Theil der Unterrichtsgesetz⸗ gebung, sonst könne man alle Paragraphen der Verfassung, welche die Schule betreffen, eskamotiren. Nach der Verfassung sollten die Mittel zur Errichtung, Erhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule von den Gemeinden und im Fall nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staat aus⸗ geführt werden. Das gerade Gegentheil verordne §. 1 des vorliegenden Gesetzes. Es sollten nunmehr alle Gemeinden der Hülfe des Staats theilhaftig werden. Nach den Motiven des Gesetzes solle der Staat nunmehr eintreten in die Reihe der prinzipaliter für die Schule Verpflichteten. Bei solchen Er⸗ wägungen könne seine Partei, so gern sie es wünschte, nicht zu der Meinung kommen, daß dieses Gesetz nicht im Wider⸗ spruch mit der Verfassung stehe. Sie verkenne damit keines⸗ wegs, daß die Art, wie diese Verfassungsänderung bewirkt werde, nicht ihren Wünschen entspräche. Nach ihrer Auf⸗ fassung müßte zunächst diese Fassung durch ein neues Gesetz abgeändert werden und, wenn erst freie Bahn geschaffen, die Spezialgesetzgebung erfolgen. Sie hielte es für korrekt, daß das Spezialgesetz selbst die Verfassung modifizire. Indessen die Verhältnisse läͤgen eigenthümlich, insofern, als man bei Entstehung der Verfassung von der Lre eeng ausge⸗ gangen sei, daß das Unterrichtsgesetz nach 4 Wochen ergehen würde. Inzwischen seien Jahrzehnte vergangen; die Zeiten hätten sich verändert. Ueberdies habe seine Partei den leb⸗ haften Wunsch, das Gesetz zum Abschluß zu bringen. Wenn sie auch sage, staatsrechtlich sei dieser Modus unschön, so be⸗ ruhige sie sich bei der Fassung des 8 §. 6a und bitte, ihn an⸗ zunehmen und sie dadurch in die L Laͤge zu versetzen, für ein Gesetz zu stimmen, welches sie wünsche, was sie aber ohne eine Veränderung der Verfassung nicht für zulässig halten würde.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch: Die Auffassung des Vorredners, daß Art. 25 der Verfassung aktuelles Recht werde mit jedem Akt der Gesetzgebung, welcher in den Bereich des Art. 25 falle, also auch mit diesem Gesetz, stehe im Wider⸗ spruch mit dem Art. 26 und dem Art. 112. Nicht durch jedes Gesetz, sondern durch das im Art. 26 vorgesehene Unterrichts⸗ gesetz, welches die Bestimmungen der Verfassung auszuführen, zu definiren und zu präzisiren habe, werde der im Art. 25 berührte Gegenstand berührt. Daß man Gesetze habe machen können, welche sich nicht mit den Artikeln der Verfassung deckten, beweise däs vorjahrige Lehreranstellungsgesetz für Posen und Westpreußen. Auch dieses Gesetz entspreche dem Art. 24 der Verfassung nicht völlig, gleichwohl habe man es

des Artikels 25 sei: „Der Staat giebt keinen Zuschuß, außer wenn die Gemeinde unvermögend ist“. Also enthalte dieses Gesetz eine Verfassungsänderung. Wenn man das Gesetz selbst haben wolle, so müsse man auch den §. 6a annehmen, um damit zu dokume ntiren, wie ernst es dem Hause mit der Heilighaltung der Verfassung sei.

Abg. Graf von Limburg⸗Stirum: Bei sorgfältiger Inter⸗ pretation der Verfassung komme er zu anderer Auffassung als der Abg. Sack und er werde deshalb mit einem erheblichen Theile seiner Parteifreunde gegen den §. 6a stimmen. Die Bedenken, die vorgebracht seien, theile er nicht. Mit dem Grundsatz, daß die Gemeinde prinzipaliter Träger der Schul⸗ lasten sei, sei ein Zuschuß des Staats wohl vereinbar; die Gemeinde bleibe nach wie vor verpflichtet, die Schullasten zu tragen. Auch die Bestimmung, daß der Volksschulunterricht unentgeltlich sein solle, stehe nicht im Wege.

Ein Antrag 8 Schluß der Debatte wird angenommen.

Abg. Rickert: Nachdem die Debatte geschlossen, wolle er nur kurz erklären, daß seine Freunde fast einmüthig die Noth⸗ wendigkeit der Verfassungsänderung anerkennten und dafür stimmen würden.

In namentlicher Abstimmung wird der Kommissions⸗ beschl luß mit 215 gegen 108 Stimmen angenommen.

Damit ist die zweite Berathung der Vorlage erledigt. Die Resolution in Betreff der Alterszulagen soll erst in dritter Lesung diskutirt werden.

Es folgt die zweite vorlage.

Abg. Sehr: Da das Haus bei der heute eingegangenen Denkschrift über den Umfang der Wasserschäden noch Ge⸗ legenheit haben werde, über die Einzelheiten sich auszu⸗ sprechen, so beantrage er, die Vorlage heute en bloc anzu⸗ nehmen.

Der Präsident bemerkt, vorlägen.

Abg. Rickert: Er halte den Antrag des Abg. Sehr für so zweckmäßig, daß er die Antragsteller bitten möchte, für die zweite 8 Lesung ihren Antrag zurückzuziehen.

Die Abgg. Gerlich und Francke⸗Tondern ziehen ihre Anträge zurü

Berichterstatter Abg. gegen die en bloce-Annahme Widerspruch, Mittheilungen zu machen habe.

Es wird deshalb die Diskussion über §. 1 eröffnet.

Berichterstatter Abg. Freiherr von Minnigerode: In der Kommission habe die Regierung bezüglich der Schäden mit⸗ getheilt, daß im Bromberger Direktionsbezirk 1589 km Eisen⸗ bahnen beschädigt seien, davon 626 dauernd. Die Schäden im Einzelnen seien noch nicht abzusehen. Es seien aber mindestens 4 Millionen zum Retablissement nothwendig. Ferner seien mindestens 2 Millionen zum Retablissement der Schäden innerhalb des Ressorts der Bauverwaltung in Aussicht zu nehmen. Auch hierfür lägen nur ungefähre Schätzungen vor. Bezüglich der Beihülfen an Einzelne sei mitgetheilt worden, daß das Ueberschwemmungsgebiet der Nogat und Elbe 4 Quadratmeilen und das ganze über⸗

schwemmte Gebiet zusammen 46 Quadratmeilen betrage.

Nothstands⸗

Berathung der

daß zwei Abänderungsanträge

Freiherr von Minnigerode erhebt da er als Referent

Pre: PFMtsexk Tei⸗ mM Basel, Professor Dr. Em. zu Wien u. A. Herausg

Dr. F. v. Holtzendorff, Professor der Rechte Stuttgart. Verlag von Ferdin tand Enke. 1888.) bringt: Abha ndlungen. Die Bestrafung der Trunksucht. Ven ü Ludwig Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Das Delikt des Unfugs“. Von Professor Dr. L. v. Bar in Göttingen.

des St.⸗G.⸗B. für das Königreich Italien von Minister Zana .“ A. Buccellati. (Uebersetzung von A. Teichma

Gec V arrentrapp chte Nachrich zten aus

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eüfhn⸗ zu M Band 404

. der Siir.

Centralblatt für Rechtswissenschaft. Unter 2 wirkung von Ober⸗L andesgerichts⸗Rath Achilles in Berlin, Legations⸗Ratk h Kavser in Berlin, Kammergerichts⸗Rath Keyß Berlin, Dozent Dr. Kleinfeller in München, Prof. König in Ber⸗ Bergamts⸗ Direktor Dr. Leuthold in Freiberg i. S., Prof. Loor⸗ abn in Paris, Advokat Prof. Meili in Zürich, Reichsgerichts. 6 in Leipzig, Kammergerichts Rath Dr. Olshausen in Berlr Hescatore in Greifswald. Dr. Roedenbeck in Havelberg, Preo⸗ Ullmann in Wien, Geh. Rath Wach in Leipzig, Prof. Zitelmm in Bonn und anderen Rechtsgele hrten, herausgeg eben von M von Kirchenheim, a. o. Professor der Rechte in Heidelber. (Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke. 1888.) Ba. VII. Heft 8. eginnt mit einer sinnvollen Schilderung Kaic Wilhelm's als Gesetzgeber, abschließend mit dem Gedanken Ser⸗ Werke folgen ihm nach,“ facta loquuntur. Angeschlossen ist er Verzeichniß der vom Kaiser Wilbelm sanktionirten Reichs⸗ und Larde⸗ gesetze. Sodann folgen: A. Besprechungen. I. Allgemeines m. Rech geschichte. von Rön Ergänz zungen und Erläuterungen 5 Allgem neinen Landrechts. Beauregard, O. Législation iialienn Organisation judiciaire et analyse du- 8 eivil. Post. Afrikants. Jurisprudenz. Ethnologisch⸗juristische B der emr

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Prof. P

eiträge zur Kenntniß der er heimif chen Rechte Afrikas Koehne. Die Geschle chtsverbindungender! freien im fränk. Recht. (Untersuchungen zur deutschen Staats⸗ und Rechs⸗ geschichte, herausgegeben von O. Gierke). Brugi, B. Dise d'una storia letteraria del diritto romane del Medio Evo;? nostri, con speciale riguardo all'Italia. II. Priv 98 8 Lehre von den Pertinenzen. Scherer, M. u. O. 8 Viehgewährschaft nach dem ädilizischen Edikt und der beutig edns Pies de nebst dem Text der sämmtlichen in Deutschland gelt kehe esetze. Cuthbertson, F. Test of Domicil. Lush, M. Marr⸗ Firber⸗ Rights and diabilities in connection to contraets. urs and Trusts. III. Handelsrecht. Bever, E. Absoluter 22 dispositiver Inhalt der deutschen Wechselordnung. Schmidt⸗Scha⸗ Das Waarenpavier bein n See⸗ und Binnentransport. IV. Ge verfassung und Civilprozeß. Franz. Die Allerhöchste Verordnung, . treffend die Disziplin des Notariat⸗, vom 17. März 1886, nebst den daf erla assenen Ausführungsverfügungen. Schmidt. R. Die Klagänderm V. Strafrechtswissenschaft. Ssergejewski. Die Strafe im russig⸗ Recht des 17. Jahrhunderts. Zucker, A. Aprise und Loi talengque⸗ Ein Beitrag zur Herstellung der bistorischen Basis Vorunte rsuchung, VI. Kirchenrecht. Groß, C. 4* der Pfründe. Zugleich ein Beitrag zur E des Bsqrrans des jus ad rem. VII. Staats⸗ und Verwaltungs recht. Ha n329 Regentschaft und Ste llvertretung des Landesherrn nach deutsce Staatsrecht. Huber, F. C. Ausbau und Reform des Krank versicherungsgesetze s. FIII. Internationales Recht. Müller, 2 Der Ausgelieferte vor Gericht. Soldan, Ch. L Union ine- nationale pour la protection des oeuvres littéraires et artistiqn. IX. Hülfswissenschaften. Neumann, Fr. J. Die Steuer. Steuer und das öffentliche Interesse. B. Zeitf chriftenüber e⸗ Neue Erscheinungen. 1) Deutsche Bücher und Brochuren.. Jüscasen von Gesetzen, Entscheidungen: Wichti ü erke. Skandinavische Werke.

[4038]

Die unverehelichte Elisabeth Warnecke, geboren am 20. Februar 1853 zu Salzdetfurt, ist durch voll⸗ streckkares Urtheil des hiesigen Schöffengerichts vom 8 April d. J. wegen Uebertretung der Gewerbe⸗

Ordnung zu 12 Geldstrafe, eventuell 4 Tagen Haft und in die Kosten (5 35 ₰) verurtheilt.

Um Strafvollstreckung und wird ersucht

Hannover, 12. April 1888.

Königliches Amtsgericht. VIc. (Unterschrift.) Bekanntmachung. n 1) den Wehrmann Hermann Michaelis, R geroisten Gustav Heg. 3) den Wehr⸗ mann Gustap Schötz unter 15. November 1883 erlassene Strafvollstreckungs .Erf uchen wird hiermit zurückgenommen. Luckenwalde, den 10. April 1888. Königliches Amtsgericht.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[4066] Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inha nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und Abdruck in den Amtl. Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs⸗ Lersteigerung des dem Arbeits zmann Johann Friedr. Borck und dessen Kindern gehörigen Grundstüͤ icks Nr. 1458 an der Lübeckerst traße hierselbst mit Zu⸗

behör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 30. Mai 1888, Vormittags 11 Uhr,

2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 20. Juni

1888, Vormittags 11 Uhr,

im Zimmer Nr. 7 (Schöffe ngerichtssaal) des hiesigen mtsgerichts gebäudes statt. 8 Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. Mai

1888 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem

zum Seguester bestellten Herrn Referendar P. Schmidt

hierselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgäng iger nmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit t Zubehõ ör gestatten wird. E. Se; den 17. April 1888. Schwerinsches Amts⸗

Zur

Der Gerichtsschreiber: F. Meyer. A.⸗G.⸗

Sekr.

„In der Zwangsvollstreckungssache der Herz oglichen Leihhau⸗ „Administration zu Helmstedt, Klägerin, wider die Erben des Salzsieders Carl Kähnert zu Schöninge en, Beklagte, wegen Hypothekkapitalzinsen, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen,

Julius Nicolaus von Freuden aus Ritzebüttel For⸗ derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, schuldig eien, diese ihre Fo rderungen und Ansprüche spätestens in dem auf Dienstag, den 12. Juni 1888, Vormittags 10 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine im unterzeichneten Amtsgerichte zwar Aus⸗ wärtige unter Bestellung von bie sigen Zustellungs bevollmächtigten zu melden, bei Strafe des 6 Aus⸗ schlusses Ritzebüttel, d den 17. April 1888. as Umis zerict Reinecke, Dr.

und

Aufgebot.

Kossathen Christian Kitzing in Kossathengute Pol. Nr. 44 nebst eführt Band II. Blatt 75 des

hs von Gerbitz, steht unter Rubr. III.

eine Forderung von 90 unverzinslich für

Andreas Heinrich Lehm iann aus den Kaufverträgen

vom 6. Dezember 1781, 16. Juni 1807, 4. Ja⸗

nuar 1808 und 2. Mär; 1844 hypothekarisch ein⸗ get tragen.

Der Kossath Christian Kitzing in Gerbitz, welcher die Tilgung der Hypothek behauptet, hat behufs Löschung derselben das Aufgebot dieser Post und es darüber ausgefertigten, vabhanden gekommenen Dokumentes beantragt.

Es werden hiermit alle Diejenigen, welche an der bezeichneten Post oder an dem Dokumente Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, die⸗ selben spätestens in dem auf

den 29. Mai 1888, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 1, anberaum⸗ ten Termine an nzumelden, ihre Rechte wahr; zunehmen

resp. das betreffende Dokument vorzulegen, widrigen⸗ falls sie ihrer Anspr üche und Rechte für verlustig erklärt, die Post zur Löschung gebracht und das Dokument für kraftlos erklärt werden wird.

Bernburg, den 4. November 1887.

Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. v. Brunn.

dem dem gehörigen brungen,

[4074] Aufgebot.

Die Firma Franz Herm. Abbes et Co. in Bremen, als Bevollmächtig te des Tischlers Christian Kemnade in Saint⸗Louis, hat das Aufgebot der Sre. Urkunde vom 18. April 1883 über 3300 ℳ, einge⸗ tragen im Grundbuche von Hemelingen Pank IX. Blatt Nr. 329 in Abtheilung III. Nr. 1 für den Tischler Christian Kemnade in Bremen, jetzt in Saint⸗Louis, welche angeblich verloren gegangen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 8. August 1888, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Achim, den 9. April 1888.

Königliches Amtsgericht. I. Willecker.

[4075] Aufgebot.

Die nachstehend benannten Besitzer haben das Auf⸗ gebot der dabei benannten Grundstücke behufs Be⸗ sitztitelberichtigung beantragt:

1 In der Süenenemfh⸗ Hallenberg.

1) Der Wagner und Posthalter Josef Winter in Hallenberg:

von Flur IV. Nr. 766, Garten, vor dem Thal, 65 qm groß, eingetragen Band I. Blatt 7 für Eli⸗ sabeth und Maria Clara Ewald; Flur VIII. Nr. 82, Weide, auf der Voß ßbach, 38 a 1 am groß, eingetragen Bd. XV. Bl. 50 für Anton Schnorbus Flur X. Nr. 174, Acker, Wahlenbachs⸗ seite, 22 a 62 qm, eingetragen Bd. 18 Bl. 14 für Heinrich Anton Maurer.

2) Der Tuchmacher Pempeses daselbst:

von Flur IX. Nr. 97, auf m Schören, Wildland, 30 a, eingetragen Bd. XI. Bl. 21 für Jakob Müller, Kammacher; Flur XVIII. Nr. 410, an der Winter⸗ seite, Wildl land, 41 a 42 qm, eingetragen Bd. VIII. Bl. 2 für Peter Jakob Senger.

8 Die Ebefrau des Vorgenannten Maria Catha⸗ rina, geborene Winter:

den für die Wittwe Jakob Schw arz, gebo rene Winter, Bd. V. Bl. 15 eingetragenen Antheil an Flur II. Nr. 62, Wiese, unterm Uhrberge, 27 a 52 gm.

4) Die Ehefrau Heinrich Franken, Maria, gebo⸗ ene Paulv, in Köln, vertreten durch ihren Bruder

. Paulp in Hallenberg:

von Flur XII. Nr. 324, Wiese, in Schlade, 10 a 29 qm, eingetragen Bd. II s

85 engers; 8

Franz Jakob Schnorbus

der alten

II

r Ebefrau Christoph Genster, Maria Clara, geb.

fer; Flur IX. Nr. 45, Acker auf'm Schören,

8 qm, eingetra gen Bd. 3 Bl. 4 für Ehefrau

ak⸗ b Hell wig, Susanna, 1e Grusemam; lur XVIII. Nr. 181, 182, Acker, auf der Weisen

becke 46 a 67 qm bezw. 95 a 32 am, eingetragen Bd. 5 Bl. 29 für Anton Sonneborn und Franz Wahle drichs; Flur V. Nr. 238, Wiese, auf der Hochstadt, 17 21 qm, eingetragen Bd. III. Bl. 11 für Anton „Mause, gen. Nikolaus.

5) Der Ackerwirth Franz Heinrich Mause⸗Johann Christoffels, der Schneider Jakob Ar als Ver⸗ treter seiner Tochter Susanna und Oekonom W. Anthe für Peter Mause:

Flur XII. Nr. 94 Acker, auf der Mittelbach, 23 a 12 qm, eingetragen für die Ehefrau Schmied Johann Runge, Maria Catharina, geborene Müller.

6) Der Rendant Schnorbusch in Hallenberg Namens der Ehefrau Friedrich Völlmecke, Elisabeth, geborene Bader in Amerika:

von Flur IV. Nr. 74 Acker, am Schickewege, 22 a 98 qm, eingetragen Bd. 10 Bl. 7 für Wittwe Kaufmann Christian Jonas, Sophia, geborene Jesse.

7) Oekonom Wilhelm Anthe Namens der Ehe⸗ frau Friedrich Schenk, Maria, geb. Wommelsdorf, Wund der Susanna Wommelsdorf, Zimmermann Andreas Wommelsdorf und Elisabeth Wommels⸗ dorf von Hallenberg:

von Flur I. Nr. 1132/506, Graben, Garten, 39 qm bezw. 1 a Bd. I. Bl. 41 für Ehefrau Jakob Müller, Susanna, geb. Hellwig; Nr. 505, obere aben, Gar 1ö68 eingetragen Bd. VIII. Bl. 31 für den Hirten Daniel Mülker

8) Die Franz Wahle, Elisabeth, geb. Gamm, in Hallenberg:

von Flur VI. Nr. 471, Acker, an der breiten Eiche, 21 a 21 gm; Flur VII. Nr. 378,58, Aschbollen, 58 a 7 qam; Flur XI. Nr. 28, Garten, auf der Ziesel Ihütte, 80 qm; Flur XI. Nr. 993 355, Acker, am Siegelsberg, 5 a 1 qm; Flur IV. Nr. 978,297, Acker, Hinter der Hoger, 10 a 10 qm; Flur IX. Nr. 504, Acker, am Wulhagen, 44 a 54 qm; Flur VI. Nr. 459, Wiese, hinter der breiten Eiche,

33 33 qm; Flur W. Nr. 977 295, Acker, hinter der Hoger, 9 a 24 qm;

obere ingetragen

Flur XVIII. Nr. 498 238, 499 ,238, beide an g Stöcken, 31 a 24 qm, einge⸗ tragen Bd. I.¹ „Bl. 38 und Bd. II. Bl. 86 für Daniel Gam

9) Die Vor genannte für ihre Kinder Marig und den Josef Wahle:

von Flur 11 Nr. 688 608, auf dem alten Felde, Acker, 31 40 qm, eing etragen Bd. 3 Ehefrau Heinrich Paffe, Elisabeth, mann, Flur III. Nr. 963, Garten, Bechhausen, 1 a 40 qm, eingetragen Bd. XIII. Bl. 45 für di schwister Theresia, Elisabeth, Anton, Hermine Hesse.

1. S

10) Die Wittwe Anton

von Flur 9 Nr. 273, 1 g9 wege, 1 a 2 qm, eingetragen2 B8 für den Ackerbürger Johann Wilhelm Decker und seine

Kinder.

Alle Diejenigen, welche das Eigenthum eines der vorbezeichneten Grundstücke in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, sich spätestens im Aufgebots⸗ termine

am 25. Inni 1888, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte zu melden, unter der Verwarnung, daß die nicht angemeldeten An⸗ sprüche ausg eschlossen, die Grundstücke selbst aber im Grundbuls für die Antragsteller berichtigt werden.

iisictattit den 6. April 1888.

Königliches Amtsgericht.

EEöö’ Josefine und

[4081]

Von dem unterzeichneten Amtsgericht ist beschlossen worden, das Aufgebotsverfahren zu eröffnen:

I.

auf Antrag des Gutsbesitzers Carl Julius Otto in Rostig behufs H Herbeiführung der Löschung der auf den ihm gehörigen Grundstücken Fol. 18 und 42 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs für Rostig und Fol. 354 desjenigen für Naundorf bei Großenhain Rubrik III unter 1/I, auf den beiden ersterwähnten Folien laut Konsenses vom 25. September 1824 unter letzt⸗ gedachtem Tage, auf Fol. 354 laut Kaufs vom 3. September 1826 für Christiane Charlotte Mautzsch zu Hain eingetragenen 100 Thlr. Konv.⸗Mz. 102 Thlr. 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße = 33 Reichswährung sammt Zinsen zu

H. und den Kosten der Wieder einhebun g, Dar⸗

* deren jetziger Inhaber unbekannt ist;

auf Antrag des Königlichen Finanz⸗Ministeriums zu Dresden in Vertretung des Königlich Sächsischen Staatsfiskus behufs Ermittelung bezw. Ausschließung aller Derer, welche an den nachfolgend aufgeführten, in Gewahrsam des unterzeichneten Amtsgerichts befindlichen Geldern und Werthsachen, als

1) 41 ℳ%ℳ 49 Depositum der Gruhne'schen Eheleute, seit dem 6. April 1843 bei dem hiesigen Gericht verwahrt, in der hiesigen Sparkasse verzins⸗ lich angelegt, ohne Zinsaufrechnung vom 1. Januar 1854,

2) 75 98 Sieiffarth'sches Depositum, bereits seit dem 8 Fahre 1 bei hiesigem Gericht verwahrt, in der hiesigen städtischen Sparkasse ver⸗ zinslich ohne F“ chnung seit Jahre 1854,

3) 3 Thlr. 24 Nar. Pf.

Friedrich Gottlob Schneid ers zu welchem am 13. N. letzte Einz ahlung bei hiesigem 8.

der hiesigen städtischen Spärkas

ohne Zinsaufrechnung seit 1.

4) 1 Thlr. 6 Ng Ss Pf. . im 1842 beendeten B übrig gebliebener Bestand, in der hiesi

en Sparkaßf verzinslich angelegt, ohn bnung eit dem 1. Januar 1855,

) 2 3 Ngr. 1 Pr. = 24 31 für den Weinhändler Carl Friedrich Stein in Meißen aus der Masse des im Jahre 1841 beendeten Willen⸗ stein'schen Konkurses, zurückgehaltener Betrag, in der hiesigen städtischen Sparkasse verzinslich angelegt, ohne Zinsauf frechnung vom 1. Januar 1854 ab,

6) 7 alten angleichen silbernen Kaffeelöffeln im Taxwerthe von 10 ℳ, welche, Auzust Heinrich Seifert's aus Lunzenau Depositum bildend, bereits seit dem 25. Juni 1835 bei hiesigem Gericht sich ees t befinden,

) 6 Thlr. 19 Ngr. 3 bar nn Christo oh B u

22 22, O 2 cch

,E 88 08 3.—

,2 8

behufs Ermittelun der v ndenen unbekannten Erben: a. des am 21* il 18 u Priestew witz im Alter von 76 Jabren zersicher ungsagen nten Heinrich Franz Ludwig ig, eines 1— Sohnes des Bürge ers und Tischlers seine Frau Victoriag, g 5 dgüer aus Patschkau in Schlesien de Nachlaß aus einer ““ erung i g von 1350 sammt 4 % Zinsen, auf Pa. 46 des Grund⸗ und Hvppotheken⸗ lage in der Sparkasse von Großenhain von z. Z. ohne Zinsaufrechnung vom 1. J nuar 1888 be esteht, ungefähr 60 Jahren in Großenhain v ersto . nen, Dirpold iswalde Aufwa rterin 8 . Eleorn Augu ste), 2 asse hinterlegter Betrag von 612 84 ₰,

buchs für Strießen eingetragen und aus einer Ein⸗ 2812 74 ₰, b. der am 20. Januar 1885 in einem Alter Floren ein in der biefigen Sr Zinsaufrechnun

Se deeee. ege rs

auf Antrag des Fabr skarbei iters Friedrich Hanisch und des treichers August 1 n sowie der. Wilhelmine Amalie, geb. H eiter Rehfel ld in Lommaßsch, serklärung ihres T Hanisch aus

beb Magdeburg aus

nach vmerita

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ela ngten inen Anderen 9 vorhande n 87 desselben besteht in einem g Sr der hiesigen städtischen ohne Zinsaufrechnung

wird daher als 1 un ster I. ep erblosen Nachlässe u der 28. ö 1888, IV. un

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bezüglich der genannten Abwesenden

8 der 28. Dezember 1888 b estimmt, und werden

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glauben, zu III. die etwa vorhande zu IV. Friedrich August zu V. Johann Carl Gust

und zwar die unter I.,

spätestens am 28. September 1888, Vormittags 10 Uhr, die unter IV. und V. Genannten spätestens am 28. Dezember 1888, Vormittags 10 Uhr, persönlich oder durch gebörig legitimirte Bevoll⸗ mächtigte an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen und ihre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls auf weiteren Antrag

zu I. die Löschung der Hypothek

wird, 1 zu II. und III. die unbekannten Interessenten bez. ausges schlossen und ihrer Ansprüche

Erben für werden für verlustig erachtet werden, die Ver⸗

hardt aufgefordert, III. Genannten

verfügt werden