1888 / 111 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Apr 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Anlaß die Regierung auffordern, mit unbedingter Strenge für das Kommunalprinzip einzutreten? Der Abg. Freiherr von Zedlitz betone nur die eine Seite der Verfassung, nämlich die Pflichten; man müßte aber gleichzeitig den Gemeinden auch die Rechte geben, die ihnen die Verfassung beilege. Er bitte also um Annahme des Kommissionsantrages oder des Antrages Lubrecht, wenn dieser so modifizirt werde, wie er vorgeschla⸗ gen habe. 2

Abg. Dr. Windthorst: Er halte den Kommissionsantrag für richtig und könne den Antrag Lubrecht wegen seiner Fassung nicht annehmen. Gegen den Antrag Zedlitz erkläre er sich mit aller Bestimmtheit; zu dieser Prinzipienfrage liege jetzt kein Anlaß vor. Für die Lehrer müsse allerdings etwas geschehen. Die Dotationsfrage könne kaum mit vollem Erfolg gelöst werden, ehe nicht das ganze Unterrichtsgesetz vorliege. Jetzt werde Geld verlangt, ohne daß man wisse, wie die Schule definitiv beschaffen sein werde, welche Garantien sie biete, ob sie nicht gerade im Gegensatz zu dem stehe, was man von der Schule verlangen müsse. Daß das in der Ordnung sei, habe kein Anderer als Se. Majestät der Kaiser ausgesprochen, der die Vernachlässigung des erziehlichen Moments zu Gunsten einer übermäßigen Masse von Kennt⸗ nissen so bestimmt verworfen habe. Es sei ein Ruhm des Herrschers, daß er auf diesen wunden Punkt mit aller Be⸗ stimmtheit hingewiesen habe. Wenn gezeigt werde, wie die Schule beschaffen sein werde, für die die Gelder bewilligt werden sollten, dann würden seine Freunde reichlich Alles geben, was nothwendig sei, weil sie überzeugt seien, daß das deutsche Volk nur dann seine Mission erfüllen könne, wenn es in auf christlicher, religiöser Basis beruhenden Schulen gebildet sei. Die Freikonservativen und Nationalliberalen aber hätten seit neuerer Zeit nichts Anderes verfolgt, als alle Einflüsse anderer Elemente auf die Schule, wie sie in der Verfassung stünden, zu beseitigen, die Eltern, die Gemeinde sollten nichts zu sagen haben, die Kirche stehe bettelnd vor der Thür und werde nicht

ineingelassen. Damit spreche er keinen Vorwurf gegen irgend einen Lehrer aus; so lange die Schulen Staatsinstitute seien, könnten die Lehrer nicht anders handeln. Er verlange nichts Anderes, als die Wiederherstellung des status quo vor dem Schulauf⸗ sichtsgesetz. Das könne gar nicht bedenklich sein, wenn man selbst annehmen wollte, daß es eine speziell preußische Schule gebe. Er könne sich eine deutsche Schule denken, aber nicht eine speziell preußische. Die Herren sprächen immer von der preußischen Schule; eine Definition habe er aber nicht gehört und darum seien das leere Phrasen. Es gebe nicht allein in den altpreußischen Provinzen eine gute Schule, auch Hannover habe eine solche, ebenso Nassau, Schleswig⸗Holstein, und unsere Lehrer würden das Examen mit denen in den östlichen Pro⸗ vinzen wohl bestehen können. Die Produkte, die er seit 1867 vorgeführt habe, zeigten doch, daß unsere Schulen nicht schlecht gewesen seien. Auch von anderen Nationen sei die Güte unserer Schulen anerkannt. Wenn die Tendenz fort⸗ gesetzt werde, die seit 1872 vorhanden sei und in dem Sinne des Abg. Freiherrn von Zedlitz gehandelt werde, so werde es zu einer solchen Scheidung kommen müssen und zu solchen Kämpfen, wie sie in Holland schon gewesen seien. Wenn wir auf andere Staaten verwiesen würden, so hätten wir auch in Deutschland Schattenseiten. Wenn wir die Leistungen in Kunst und Wissenschaft in anderen Staaten ansähen, wie in Belgien auf dem Schulgebiet, so hätten wir keine Ursache, uns so überaus zu erregen; eine solche Ueberhebung könne nur entstehen, wenn man gewohnt sei, vom grünen Tische aus Dekrete zu erlassen, die einfach befolgt werden müßten. Die Prinzipienfragen zu erörtern, sei heute jedoch unerwünscht, er werde in späterer Session dazu Gelegenheit haben, wenn er seinen Antrag wiederholen werde. Ueber das, was seine Partei jetzt zu Stande gebracht habe, sei ihm eine hohe Befriedigung der betreffenden Kreise ausgesprochen worden. Er sage das mit Rücksicht auf die Perspektive, die Abg. Freiherr von Zedlitz gestellt, daß noch in der dritten Berathung geändert werden könnte. Er bitte also um Annahme des Kom⸗ missionsantrages mit dem Amendement Lubrecht, vorausgesetzt, daß es nach dem Vorschlage des Abg. Dr. Brüel modifizirt werde.

Abg. Dr. Brüel beantragt, die den Volksschullehrern zu bewilligende Alterszulage von 1888 89 an in drei Stufen und zwar nach 10, 20, 30 jähriger Dienstzeit im Betrage von 100, 200, 300 zu gewähren.

Abg. von Rauchhaupt: Seine Rtse sei mit dem An⸗ trage Brüel einverstanden. Sie habe es von vornherein für eine Schwäche dieses Gesetzes erklärt, daß für die Lehrer dabei nichts abfiele, und halte es für nothwendig, daß für Alters⸗ zulagen an die Lehrer größere Summen frei gemacht würden. Für den alten Lehrer habe sie eine besondere Sympathie, weil in ihm die alte Einfachheit und das alte Vorbild der Gemeinde gegenüber verkörpert sei. Sie freue sich, daß der Bildungsstand unserer Lehrer wesentliche Fortschritte gemacht habe, verhehle sich aber nicht, daß der junge Lehrer leider vielfach nicht mehr die alte Bescheiden⸗ heit und Einfachheit besitze. Und wenn Fürst Bismarck dem Lehrertag seinen Dank telegraphirt habe für einen Gruß, so bezweifle er (Redner), daß derselbe damit den neuen Lehrern mit ihren Extravaganzen auf den Lehrerversammlungen seinen Dank habe aussprechen wollen. Auch seine Partei wolle dem Lehrer einen sorgenfreien Lebensabend und eine standes⸗ gemäße Erziehung seiner Kinder ermöglichen, wolle aber nicht, daß er sich über seinen Stand erhebe. Daß der alte Lehrer mindestens dasselbe, wenn nicht mehr geleistet habe, als der neue Lehrer, ergebe sich schlagend aus der Bildung der Orts⸗ schulzen, welche heute Manches zu wünschen übrig lasse. Zu dem Antrage Zedlitz könnten seine Freunde jetzt keine prin⸗ zipielle Stellung einnehmen, weil die Frage bei dieser Ge⸗ legenheit doch unmöglich so erledigt werden könne, wie sie erledigt werden müsse. Sie seien mit ihm vollständig darin einverstanden, daß die gegenwärtige Organisation unserer Schulsozietäten eine vurcha ungenügende sei, und daß die Verhältnisse der selbständigen Gutsbezirke Schulgemeinde dringend der Regelung bedürften Seite hin, daß die selbständigen Gutsbezirke nach Maßgabe ihres Besitzes, der Größe und Menge der Arbeitskräfte zu den Schulunterhaltungspflichten mehr beitragen müßten, als bisher. Nun aber komme eine Schwierigkeit, über die sie absolut nicht hinwegkommen könnten. Sie könnten die einzelnen Gutsbezirke und Gemeinden nicht aus der Welt schaffen, sie müßten deren kommunale Selbst⸗ ständigkeit achten und wahren. Eine absolute Aufhebung der Schulsozietät, welche, wie es scheine, der Antrag Zedlitz erstrebe, biete die größten Schwierigkeiten. Schon jetzt mit gebundenen Händen in die Schulgesetzgebung auf Grund des so unbestimmt gefaßten Grundsatzes des „Kommunalprinzips“

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innerhalb der nach der

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einzutreten, sei ihnen unmöglich. Allerdings dränge das jetzt gemachte Volksschulentlastungsgesetz zur Organisation, und er freue sich über das offene Zugeständniß des Abg. Freiherrn von Zedlitz, daß der Ausfall an Ein⸗ nahmen, welchen viele Gemeinden durch dieses Gesetz erleiden würden, durch Steuern gedeckt werden müsse. Den Erlaß eines Organisationsgesetzes auf Grund des Artikels 25 der Ver⸗ fassung möchten seine Freunde der Regierung dringend empfehlen. Sie hätten die Besorgniß, daß, wenn sie die Schule lediglich auf den Boden der bürgerlichen Gemeinden stellten, das von ihnen stets verfochtene Prinzip der kon⸗ fessionellen Volksschule gefährdet werde, und so lange die Ge⸗ meindebehörden frei paritätische Schulen errichten könnten, könnten sie die bürgerlichen Gemeinden nicht so pure als Trägerinnen der Schulunterhaltungspflicht anerkennen. Sie wünschten, daß auch die kirchlichen Behörden neben Staat und Gemeinde eine Nummer hätten. Dies sei aber nicht ausge⸗ sprochen in dem kurzen Satz: „Organisation auf Grund des Kommunalprinzips.“ Weil sie sich freie Hand für die zukünftige Gesetzgebung vorbehalten wollten, müßten sie den Antrag Zedlitz heute ablehnen.

Abg. Lubrecht erklärt im Namen seiner Mitantragsteller, daß er mit dem Modifikationsantrage Brüel einverstanden sei.

Abg. von Schenckendorff weist darauf hin, daß, wenn man näher zusehe, die alten Lehrer doch nicht in einem so günstigen Licht erschienen, wie es der Abg. von Rauchhaupt dargestellt habe. Auswüchse und Ueberhebungen über ihren Stand kämen nicht blos bei den Lehrern vor. Im Uebrigen werde er für den Antrag Zedlitz stimmen, der sich durchaus mit den Anschauungen der Nationalliberalen decke.

Abg. Rickert: Der Abg. von habe in gewissem Sinne Recht, wenn er es für mißlich erkläre, einen Gegenstand von so weitgehender Tragweite, wie derjenige, welchen der Antrag Zedlitz behandele, so kurzer Hand durch eine Reso⸗ lution zu erledigen. In seinem Munde aber klinge ein solcher Vorwurf doch etwas wunderlich, denn er habe keinen Anstand genommen, die allerschwierigsten Steuerfragen in der Form von Resolutionen zu erledigen. Er (Redner) werde für den Antrag Zedlitz stimmen, und zwar weil es von hohem Werth gewesen sei, gerade von jener Seite vielleicht heute zum ersten Male in so weit gehendem Maße das Gemeindeprinzip und die Nothwendigkeit einer anderweitigen Gestaltung unserer Gemeindeverhältnisse auf dem Lande betont zu sehen. Von seiner Seite sei das eine alte Forderung.

Die Diskussion wird geschlossen.

Persönlich verwahrt sich der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch dagegen, daß er mit seinem Antrage irgend welche Rechte der Kirche habe verkümmern wollen.

Der Antrag von Zedlitz wird abgelehnt; der Antrag Lubrecht⸗Brüel einstimmig angenommen.

Damit ist dieser Gegenstand erledigt.

Die Gesetzentwürfe, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf, betreffend die Erweiterung der Stadtgemeinde und des Stadtkreises Harburg und betreffend Abänderung des §. 29 des Gesetzes über die Ver⸗ fassung der Verwaltungsgerichte, werden in dritter Berathung unverändert angenommen.

Für die Rechnungen der Kasse der Ober⸗Rechnungskammer für das Jahr vom 1. April 1886/87 wird Decharge ertheilt.

Der vom Abg. Krah beantragte Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Schleswig⸗ Holstein, wird mit einigen Modifikationen angenommen, nachdem auch vom Regierungstisch erklärt worden, daß die Regierung dem Antrage wohlwollend gegenüberstehe, weil auch der Provinzial⸗Landtag von Schleswig⸗Holstein sich für die Regelung dieser Angelegenheit ausgesprochen habe.

Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahl des Abg. Raemisch wird für gültig erklärt. Die Wahlen der Abgg. Hoff⸗ mann⸗Scholz (5. Liegnitz), Dr. Dünkelberg und Dietz (2. Koblenz) werden beanstandet, und zugleich wird die Regierung ersucht, über gewisse in den Protesten behauptete Vorkommnisse nähere Untersuchungen anzustellen.

Bezüglich der letzten beiden Weohlen bemerkt Abg. Rickert: Man stehe hier wieder einmal vor einem der widrigsten und unangenehmsten Eingriffe in die Wahlfreiheit. Es werde endlich an der Zeit sein, daß alle Parteien sich vereinigten, die Staatsregierung zu bitten, daß dieses Unwesen der unnatürlichen und gesetzwidrigen Abgrenzung der Urwahlbezirke, um eine parteiische Wahl herbeizuführen, endlich beseitigt werde. Leider komme die Elbing⸗Marienburger Wahl, bei der er auf die Sache näher eingehen werde, immer noch nicht zur Verhand⸗ lung. Die Regierung sollte die Erledigung dieser Wahl be⸗ schleunigen. Von den Abgg. Dr. Lieber und Dr. Windthorst unterstützt, beantrage er, die Regierung aufzufordern, an die nachgeordneten Behörden die Anweisung ergehen zu lassen, daß die Bestimmungen des §. 2 des Wahlreglements, wonach die Bewohner der von ihrem Hauptort getrennt liegenden Gebietstheile, soweit sie in sich keinen Urwahlbezirk bilden könnten, mit den nächst gelegenen Gemeinden zusammengelegt werden könnten, im Uebrigen jeder Urwahlbezirk ein möglichst zusammenhängendes, abgerundetes Ganze bilden solle, stets und überall beachtet werde.

Abg. Peters (Pinneberg) weist darauf hin, daß in Neu⸗ wied keine neue Eintheilung der Wahlbezirke stattgefunden habe, sondern nach derselben Eintheilung wie bei früheren Wahlen verfahren worden sei.

Die Abgg. von Liebermann und Freiherr von Minnigerode glauben, daß diese Wahl nicht gerade Anlaß zu einem so weitgehenden Antrag biete. Es sehe tendenziös aus, wenn die Wahl in so aufgebauschter Weise hier erörtert würde.

Abg. Dr. Windthorst: Der Antrag habe in dieser Session keine praktische Bedeutung mehr, sondern nur einen theoretischen Werth; und da meine er, daß dieser wie andere Fälle am Vorabend von Wahlen recht füglich Veranlassung geben könnten, den Antrag Rickert einzubringen und er setze voraus, daß gegen den Antrag selbst kein Widerspruch erfolgen werde, da Jeder das größte Interesse habe, daß die Wahlen nach den bestehenden Vorschriften vor sich gingen.

Abg. Rickert: Die Herren von der Rechten wunderten sich über seinen Antrag. Hätten sie etwas dagegen, so möchten sie doch sagen, was. (Abg. Eynern: Er werde es gleich sagen!) Vor⸗ läufig habe sich Abg. von Minnigerode gegen den Antrag erklärt, und er spreche mit dem Abg. von Minnigerode und nicht mit dem Abg. von Eynern! (Zuruf des Abg. Rumpff.) Er wünsche, daß der Abgeordnete, der ihn soeben unterbrochen, und der so selten Gelegenheit habe, zu sprechen, seine Grobheiten öffentlich vorbrächte. (Vize⸗Präsident von Benda: Das zu rügen, was

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ein Abgeordneter thue, sei seine Sache.) Er sei angegriffen worden und habe das Naturrecht zur Gegenwehr. Gegenüber dem geschäftsordnungsmäßigen Einwand, daß sein Antrag heute nicht am Platze, erkläre er sich bereit, daß er an einem Schwerinstage als befonderer Antrag verhandelt werde.

Abg. Dr. Windthorst ist damit einverstanden, daß der Antrag als besonderer Antrag verhandelt werde. Daß er nicht über⸗ flüssig sei, hätten die zahlreichen Wahlprüfungen in den letzten Jahren gezeigt.

Abg. von Eynern: Damit gestehe der Abg. Rickert zu, daß er den Antrag an eine falsche Stelle gesetzt habe und das Haus sich also in überflüssiger Weise jetzt mit dieser Sache beschäftigt habe. Die Abgg. Rickert und Dr. Windthorst hätten gewünscht, daß die Wahl, bei der das Centrum eine starke Niederlage erlitten habe, nicht den Wählern, sondern der Wahl⸗ geometrie der Regierung auf Rechnung gestellt werde. Ersei freilich der Ansicht, daß das Wahlergebniß die wahre Stimmung der Bevölkerung wiedergebe. Dagegen, daß der Antrag generell gestellt werde, habe er nichts. Er halte ihn aber für über⸗ flüssig. Denn die Beweise, daß Wahlgeometrie getrieben worden sei, seien so gering und so vom Parteigeist eingegeben, daß kein Anlaß vorhanden sei, in großer Aktion eine frühere Ordre in Erinnerung zu bringen.

Abg. Gerlich: Dem Abg. Rickert bemerke er, daß die Landräthe auch ihr Naturrecht hätten; sie hätten das Recht, daß man ihnen zutraue, daß sie die Verfassung gewissenhaft beobachteten und nicht erst vom Minister darauf hingewiesen zu werden brauchten.

Abg. Rickert: Der Antrag sei korrekt und auch an der richtigen Stelle. Aber er wolle, nachdem der Abg. von Lieber⸗ mann erklärt habe, er sei mit dem Antrage einverstanden, er finde ihn hier nur nicht am Platze, die Konzession machen, daß er als besonderer Antrag verhandelt werde. Es komme nur darauf an, daß die Sache vor den nächsten Wahlen be⸗ sprochen werde. Er bringe nicht eine alte Ordre, sondern die Verfassung, das Wahlgesetz und das Wahlreglement in Er⸗ innerung für Diejenigen, welche vielleicht nicht demgemäß verführen. Es gebe aber verschiedene Auffassungen darüber, was in dem Wahlgesetz, der Verfassung und in den Wahlreglements stehe. Wolle der Abg. Gerlich be⸗ streiten, daß Wahlkreisgeometrie vorgekommen sei, die zur Kassation von Wahlen geführt habe? Politische Motive, wie sie der Abg. von Eynern unterschiebe, sollten bei den Wahl⸗ prüfungen fern liegen. Er seinerseits weise eine solche Unter⸗ stellung weit von sich.

Abg. Rumpff: Der Abg. Rickert habe ihm vorgeworfen, erstens, daß er grob geworden sei, und zweitens, er hielte nicht genügende Reden. Der Abg. Rickert hätte den Abg. von Eynern indirekt angegriffen und er (Redner) sei sehr empfäng⸗ lich für solche Angriffe auf Kollegen von ihm. Was den zweiten Vorwurf betreffe, so halte er es sogar für ein großes Glück, daß nicht Abgeordneten die Zunge so gelöst sei, wie dem Abg. Rickert; jeder Sitzungstag kostet dem Staat 10 000

Abg. Rickert: Seine Bemerkung, daß er nicht mit dem Abg. von Eynern, sondern mit dem Abg. von Minnigerode rede, solle ein indirekter Angriff auf den Ersteren sein! Dann solle er dem Abg. Rumpff vorgeworfen haben, daß dieser selten rede. Er verwahre sich dagegen.

Damit schließt die Diskussion; der Antrag Rickert wird später zur Verhandlung kommen.

Es folgt die erste Berathung des von dem Abg. Scheben u. Gen. eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend das Verbot von Surrogaten bei der Bierbereitung.

Abg. Graf (Elberfeld) erklärt sich mit der Tendenz des Antrags einverstanden, die dahin gehe, dem Volke ein reines Bier zu verschaffen. Die Bestimmungen im Einzelnen seien jedoch bedenklich; er beantrage deshalb die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern.

Abg. Scheben verliest zur Begründung seines Antrags eine längere Ausführung, in welcher er auf die Verhandlungen des Hauses in früheren Sessionen über Petitionen, die den⸗ selben Gegenstand betrafen, Bezug nimmt.

Abg. Rumpff tritt dem Abg. Graf bei; es lägen hier so viele kollidirende Interessen vor, daß eine Kommissionsbera⸗ thung nöthig sei. In landwirthschaftlichen Kreisen seien die Ansichten zwischen den Gerste⸗ und den Kartoffelproduzenten getheilt. Die Letzteren seien gegen das Verbot von Surro⸗ gaten, weil sie aus der Kartoffelstärke die als Surrogat beim Bier angewandte Maltose herstellten. Wenn das Maltose⸗ bier, an das sich das Ausland bereits gewöhnt habe, inner⸗ halb der deutschen Brausteuergemeinschaft nicht mehr her⸗ gestellt werden dürfe, würde die Produktion zu Ungunsten unserer Brauer nach Hamburg und anderen Orten verlegt werden.

Abg. Dr. Meyer (Breslau): Diese Sache gehöre nicht in dies Haus, sondern sei eine Angelegenheit des Reichs. Er könne den Einzelstaaten die Kompetenz nicht abstreiten, über das, was das Reich thue, noch besondere Vorschriften zu er⸗ lassen, bestreite aber die Zweckmäßigkeit davon. Seien die Vorschläge, die der Antrag Scheben bringe, richtig, so müßten die Wohlthaten derselben auch den übrigen Staaten zu Theil werden. Die Bierfrage scheine sich nach zwei Richtungen zuzuspitzen: daß einem das Bier gut schmecke, und daß es einem auch gut bekomme. Verfehle der Brauer den ersten Erfolg, so müsse ihm der Konsument en G“ verfehle er den zweiten Erfolg, so sei das Reichs⸗Gesundheitsamt schon jetzt in der Lage, ihm entgegenzutreten. Würden dem Biere unschädliche Bestandtheile zugesetzt, so habe man gar keine Veranlassung, sich darum zu bekümmern, auf welche Weise ein gutes, schmackhaftes und gesundes Bier hergestellt werden könne. Er bestreite von vornherein, daß der Begriff Surro⸗ gat bei der Bierbrauerei irgend welche Berechtigung habe. Man sollte nicht sagen, das Bier dürfe nur aus Malz und Hopfen gebraut werden. Vor der Einfül⸗ rung des Mälzungsprozesses sei schon Bier getrunken worden, welches aus Rohfrucht hergestellt worden sei. Es ser sehr leicht möglich, daß, wie die Einführung des untergährigen Bieres dem Genuß des obergährigen große Schranken gesetz habe, so heute durch neue Aenderungen der Technik das ier in anderer Weise hergestellt werde, als sonst. Der Antrag⸗ steller wolle die Reisbrauerei zulassen, die Maisbrauerei aber nicht. Das sei ein Widerspruch. Auch die Verwendung 78 Zucker sei nicht so ohne Weiteres zu verbieten. In Phaie werde das sogenannte Seefahrtsbier aus kolonialem Zuar⸗ hergestellt. Es würde eine Grausamkeit sein, eine derartige Ub zialität zu unterdrücken. Ferner seien die Brauereien, spezielh Berliner, darauf angewiesen, durch Zusatz von Stärkezucker ihr 1 exportfähig zu machen. Es handle sich hier lediglich um ene Zweckmäßigkeitsfrage, in welche das Haus sich einzumische

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keine Veranlassung habe. Auch das Verbot der Verwend⸗ von Salizylsäure sei nicht zu rechtfertigen, sie werde lebi llich als antiseptisches Mittel benutzt, um die Gährung im Bier u verhindern. Dem Antragsteller komme es haupt⸗ ächlich darauf an, der Maltose entgegenzutreten. Er bekenne offen, er würde sich sehr schwer entschließen, selbst Maltosebier zu trinken, weil es weniger schmackhaft sei als reines Gerstenbier. Andrerseits aber sei es wohlfeiler als Gerstenbier und keineswegs gesundheitsschädlich. Wer die Branntweinpest bekämpfe, sollte gerade dem Genuß des Mal⸗ tosebiers Vorschub leisten. Er möchte eine gründliche Kom⸗ missionsberathung empfehlen.

.“ wird an eine Kommission von 14 Mitgliedern verwiesen.

Schluß 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr.

Statistische Nachrichten.

Nach dem Bericht des Provinzial⸗Ausschusses über die Ver⸗ waltung der Angelegenheiten des Provinzial⸗Verbandes von Pommern für den Zeitraum vom 1. Ppril 1886 bis 31. März 1887 hatte in diesem Zeitraum das Landarmen⸗ und Korri⸗ gendenwesen einen Kostenaufwand von 328 132,73 erfordert

fallen im Regierungsbezirk Stettin von den Armenpflegekosten 12,14 ₰, auf den Hektar 10,20 ₰, im Regierungsbezirk Köslin 18,45 bezw. 7,42 ₰, im Regierungsbezirk Stralsund 18,84 bezw. 9,33 In den 7 Irrenanstalten war am Jahresschluß ein Bestand von 853 Irren, gegen 787 im Vorjahre, die Kosten beliefen sich auf 283 335 oder 416,06 pro Kranken im Jahre und 113,99 pro Tag (gegen 232 878 bezw. 432,54 und 118,51 im Vorjahre). In den Taubstummenanstalten verblieben am Jahresschluß 177 Kinder (gegen 203 im Vorjahr), in der Pro⸗ vinzial⸗Blindenanstalt zu Neu⸗Torney 81 Blinde, in Zwangs⸗ erziehung 71 Kinder. 8

In der Hebammen⸗Lehranstalt Greifswald waren 3 Stellen durch Lehrtöchter aus Neuvorpommern besetzt (445,50 ℳ) das Pro⸗ vinzial⸗Hebammen⸗Lehrinstitut Stettin hatte 38 Schülerinnen.

Die Provinzial⸗Hülfskasse hatte am 31. März 1887 ein Vermögen von 1 295 497 ℳ, der Meliorationsfonds (bei 1589 903 ausstehenden Darlehnen) einen Bestand von 190 907 Bei der Pommerschen Feuer⸗Societät waren im Jahre 1886 an Gebäuden 1 540 036 ℳ, an Mobiliar 137 828 ℳ, zusammen 1 377 864 versichert. Ihre Einnahmen betrugen 2 337099 ℳ, ihre Ausgaben 2596 101 Der Pferde⸗Versicherungsfonds hatte 1886/87 86928 Einnahme und 2605 Ausgabe, der Rindvieh⸗ Versicherungsfonds 238 068 Einnahme und 6436 Ausgabe.

Unter Aufsicht des Provinzialverbandes stehen das Waisen⸗

haus zu Stargard (14 056 Einnahmen, 13 207 Ausgaben),

Blöde und Schwachsinnige in der Kückenmühle bei Stettin, 2) die Diakonissen⸗ und Krankenheilanstalt Bethanien zu Neu⸗Torney, 3) das Buggenhagen⸗Stift zu Duchrow, 4) das Stift Salem zu Neu⸗Torney, 5) das Johanniter⸗Krankenhaus zu Polzin 6) die Privat⸗Augenheilanstalt des Dr. Harder zu Stettin, 7) die Kinder⸗Heil⸗ und Diakonissen⸗Anstalt daselbst, 8) das Christliche Kurhospital Siloa in Kolberg, 9) das Pommersche Museum zu Stettin, 10) das Provinzial⸗ Museum zu Stralsund, 11) die Gesellschaft für pommersche Geschichte und Alterthumskunde, 12) die Bienenzucht, 13) die agrikultur⸗chemische Versuchsstation in Regenwalde, 14) die Fischzucht, 15) die Ackerbau⸗ schule zu Schellin, 16) 17) die Landwirthschaftsschulen zu Eldena und Schivelbein, 18) die Handels⸗ und Gewerbeschule für Frauen und Töchter zu Stettin, 19) der Vaterländische Frauenverein der Provinz Pommern, 20) der pommersche Provinzialverein zur Bekämpfung des Vagabondenthums.

An Provinzialbeiträgen sind wie im Vorjahr 500 000 aukgeschrieben worden (nach dem Vollaufkommen der Staatssteuern im Betrage von 8 158 720 ℳ), außerdem hatten die Neu⸗Vorpommer⸗ schen Kreise zur Verzinsung und Amortisation der an die Stelle der früheren Neu⸗Vorpommerschen Landesschuld getretenen Provinzial- anleihe 99 466 und für die Kommunalchausseen 108 001 ℳ, zu⸗ sammen 247 467 aufzubringen.

Das Vermögen des Provinzial⸗Verbandes betrug am 31. März 1887 in Grundstücken und Inventarien 3 090 781,48 und in Kapi⸗ talien 3 515 367,26 ℳ, zusammen e 606 148,74 Die Passiven be⸗

dem Eintritt in den Dienst des stehenden

(18 153,67 weniger als in 1885/86), und 277 354 23 (+ 3950,63 ℳ), die

verbände 2146,80 (+ 886,72 ℳ), 48 631,70 (— 22 990,92 ℳ).

Beihülfen

das

.Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung, Zinszahlung ꝛc.

zwar die Armenpflege an Ortsarmen⸗ 4 Korrigendenwesen Auf den Kopf der Bevölkerung

von öffentlichen Papieren.

das Hospital St. Petri zu Stettin (37 684 Einnahme,

32 707 Ausgabe) und die Spitäler St. Spiritus und St. Georg

zu Treptow a. Toll. (37 345 Einnahme, 19 747 Ausgabe). Unterstützt wurden vom Provinzialverbande: 1) die Anstalt für

liefen sich auf 2 838 402,96 ℳ, sodaß ein Ueberschuß von 3 767 745,78 verblieb, 329 014 mehr als Ende 1885/86. der Eisenbahn⸗Baufonds mit 1025000 Aktiven und 435 939,70 Passiven vorhanden.

Außerdem war noch

Deffentlicher Anzeiger.

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. Berufs⸗Genossenschaften. 18 Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Tachen.

[4734] Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der gegen Guido Kohl, am 9. Januar 1858 in Bautzen geboren, wegen wiederholter Unterschlagung in actis 83 G. 1979. 83, J. II d. 664. 83 unter dem 21. Juli 1883 vom hiesigen Königlichen Amts⸗ gericht I. erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.

Berlin, den 19 April 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[4732] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Schlächtermeister Friedrich Carl Krehan wegen Betruges in actis J. IId. 251. 82 unter dem 16. Oktober 1882 erlassene und unter dem 20. Juni 1884 erneuerte Steckbrief wird zurück⸗ genommen.

Berlin, den 20. April 1888. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[4733]. Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Handlungsreisenden Siegfried Kornick wegen wiederholter Unterschlagung von dem Untersuchungsrichter des hiesigen Königlichen Land⸗ gerichts I. in den Akten U. R. I. 1229. 81., J. IId. 1054. 81 rep. unter dem 29. November 1881 erlassene und unter dem 5. März 1883 erneuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 20. April 1888. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

4736 (aehnbalh, August Steckbrief vom 10. Mai 1880 vom 9. Juni 1882 und vom 17. Dezember 1885 erledigt. k Waldenburg, den 12. April 1888. Der Staatsanwalt. [4735] Bekanntmachung. M““ Der unterm 2. Juni 1886 gegen den Schlosser Carl Petzold aus Philippsthal, geboren am 6. Sep⸗ tember 1859, erlassene Steckbrief wird in Folge des Allerhöchsten Gnadenerlasses vom 31. März 1888 als erledigt hierdurch zurückgezogen. C. 24/85. Schenklengsfeld, den 19. April 1888. Königliches Amtsgericht. Quentin.

[639155 Deffeutliche Ladung.

In der Strafsache gegen Hak und Genossen J. IV a. 83. 88 werden nachstehende Personen:

1) Barbier Wilhelm Otto Hak, geboren am 28. September 1860 zu Rosenberg i. Westpr.,

2) Hausknecht Ferdinand Albert Zepernick, ge⸗ boren am 21. Januar 1863 zu Schneidemühl, Kreis Kolmar i. P.,

3) Arbeiter Emil Albert Krüger, geboren am 10. Juli 1864 zu Schneidemühl, Kreis Kolmar i. P.“

4) Peter Johann Rommeck, geboren am 23. De⸗ zember 1864 zu Ostaczewo, Kreis Thorn,

5) Karl Heinrich Ludwig Elfmann, geboren am 19. September 1865 zu Charlottenburg,

6) Kerl Ludwig Wegner, geboren am 27. April 1863 zu Schloß Kallies, Kreis Dramburg,

7) Uhrmacher Otto Ernst Friedrich Schulz, ge⸗ boren am 18. Dezember 1864 zu Falkenburg, Kreis Dramburg,

8) Kommis Martin Moritz Schöps, geboren am 27. Januar 1863 in Kobylin, Kreis Krotoschin,

9) Gärtner Hugo Heinrich Lilienthal, geboren am 22. Januar 1864 zu Oronsk bei Radom, orts⸗ angehörig zu Strasburg i. Westpr., 3

10) Hans Stenzel, geboren am 19. Februar 1864 zu Strasburg i. Westpr., 8

11) Bürstenmacher Wilhelm Albert Robert Kreuz, geboren am 3. Februar 1863 zu Freien⸗ walde i. P., Kreis Saatzig,

12) Wilhelm Gustav Bange, geboren am 19. No⸗ vember 1863 zu Stargard i. P., Kreis Saatzig,

13) Adolf Jacoby, geboren am 24. Juni 1866 zu Barby, Kreis Kalbe a. S., b

14) Franz Heinrich Wilhelm Reinecke, geboren am 21. August 1865 zu Schönebeck, Kreis Kalbe a. S.,

15) Schustergeselle Johann Adam Gilke, geboren an g. August 1864 zu Longerich, Landkreis Köln a

16) Karl Ludwig Fabert, geboren am 4. Juni 1863 zu Müncheberg, Kreis Lebus, 8 17) Karl Emil Heinrich, geboren am 21. Sep⸗ tember 1863 zu Arensdorf, Kreis Lebus, t

18) Kellner Eduard Gustav Paul Graßmuck, Feheren am 28. Oktober 1865 zu Lübbenau, Kreis alau,

sämmtlich unbekannten Aufenthalts, deren letzter Wohnsitz oder Aufenthaltsort Berlin gewesen ist, beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich

oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesge iet verlassen bezw. nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben,

Vergehen strafbar nach §. 140 Nr. 1 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs.

Dieselben werden auf

den 11. Juli 1888, Vormittags 9 Uhr, vor die 3. Strafkammer des Königlichen Land⸗ gerichts I. zu Berlin, Alt⸗Moabit 11/12, I Treppe, Saal 68, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden die⸗ selben auf Grund der nach §. 472 der Reichs⸗ Strafprozeßordnung von den nachstehenden Behörden über die der Anklage zu Grunde liegenden That⸗ sachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Die Erklärungen sind ertheilt:

bezüglich des Angeklagten ad 1 von der Ersatz⸗ Kommission zu Rosenberg i. Westpr.,

bezüglich der Angeklagten ad 2 und 3 von der.

Ersatz⸗Kommission zu Kolmar i. P.

bezüglich des Angeklagten ad 4 von der Ersatz⸗ Kommission zu Thorn,

bezüglich des Angeklagten ad 5 von der Ersatz⸗ Kommission zu Charlottenburg,

bezüglich der Angeklagten ad 6 und 7 von der Ersatz⸗Kommission zu Dramburg,

bezüglich des Angeklagten ad 8 von der Ersatz⸗ Kommission zu Krotoschin,

bezüglich der Angeklagten ad 9 und 10 von der Ersatz⸗Kommission zu Strasburg i. Westpr.,

bezüglich der Angeklagten ad 11 und 12 von der Ersatz⸗Kommission zu Stargard i. P.,

bezüglich der Angeklagten ad 13 und 14 von der Ersatz⸗Kommission zu Kalbe a. S.,

bezüglich des Angeklagten ad 15 von der Ersatz⸗ Kommission zu Köln a. R. (Landkreis),

bezüglich der Angeklagten ad 16 und 17 von der Ersatz⸗Kommission zu Seelow,

bezüglich des Angeklagten ad 18 von der Ersatz⸗ Kommission zu Kalau.

Berlin, den 19. März 1888. Staatsanwaltschaft bei dem Königlichen Landgericht I.

[48311 Beschluß. In der Strafsache gegen den

““

Heinrich

egen Gastwirth Jens hier, wegen Meineids, wird auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft,

nachdem der Angeklagte in dem Termine zur Hauptverhandlung am 15. März cr. trotz ordnungs⸗ mäßiger rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist, sich vielmehr, laut Bericht der Königlichen Polizei⸗ Direktion vom 17. März cr, von Hannover unbekannt wohin? entfernt hat,

nachdem derselbe auch durch eine in Gemäßheit §. 40 Abs. 2 St.⸗P.⸗O. zugestellte Verfügung des Vorsitzenden des Königlichen Schwurgerichts zur Er⸗ klärung über den Antrag der Königlichen Staats⸗ anwaltschaft aufgefordert ist,

auf Grund §. 122 St.⸗P.⸗O. die von dem Ange⸗ klagten gestellte Sicherheit von 7000 Sieben⸗ tausend zu Gunsten des Königlich preußischen Fiskus für verfallen erklärt und auf Grund §. 332. St.P.⸗O. das im Deutschen Reich befindliche Ver⸗ mögen des Angeklagten mit Beschlag belegt.

Hannover, den 25. Februar 1888.

Königliches Landgericht, Strafkammer II a. gez. Meder. Lindenberg. Brodmann. Ausgefertigt: Hannover, den 18. April 1888. (L. S.) Eitzen, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[4807] Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen⸗ flüchtigen Josef Will, geb. 23. 7. 1865 zu Geb⸗ weiler, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt. 8 8

Die Veröffentlichung dieser Verfügung wird im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im Gebweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, den 9. März 1888.

Das Kaiserl. Londgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber Für richtige Abschrift:

(L. S) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels.

[4808] siuß.

Beschluß. 8 Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüchtigen Eugen Frey, geb. 3. Juni 1866 zu Lautenbach, Kreis Gebweiler, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt. 1 Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗

8

wie im Gebweiler Kreisblatt angeordnet. Kolmar, 9. März 1888. Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber. Für richtige Abschrift: (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels.

[4809] Beschluß. 1

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf An⸗ trag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüchtigen Karl Werner, geb. 14. Oktober 1866 zu Gebweiler, bis zur Höhe von dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Auch wird die Veröffentlichung dieser Verfügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin sowie im Gebweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, den 9. März 1888.

Das Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber. Für richtige Abschrift: (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels. 148100

Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf An⸗ trag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen⸗ flüchtigen Johann Baptist Karl Litterer, geb. 22. Mai 1865 zu Gebweiler, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im Gebweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, 9. März 1888.

Kaiserliches Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber Für richtige Abschrift: 8

(L. S) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels.

[4811] Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wird das im Deut⸗ schen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüch⸗ tigen Georg Sembach, geboren am 22. März 1866 zu Jebsheim, Kreis Kolmar, bis zur Höhe von Drei⸗ tausend Mark mit Beschlag belegt.

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ zu Berlin sowie im Elsässer Erzähler angeordnet.

Kolmar, den 10. Februar 1888.

Kaiserliches Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Oegg. Weber. Zur Beglaubigung:

(L. S.) Diebels, Landgerichts⸗Sekretär.

[4812] Beschluß. 8

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen⸗ flüchtigen Heinrich Meyer, geb. 18. September 1865 zu Kolmar, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im Elsässer Erzähler angeordnet.

Kolmar, den 9. März 1888.

Das Kaiserl. Landgericht. Straffammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber. Für richtige Abschrift: (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen⸗ flühhtigen Georg Oelhaffen, geboren am 9. März 1865 zu Grussenheim, Kreis Kolmar, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im Elsässer Erzähler angeordnet.

Kolmar, 10. Februar 1888. b

Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. C. v. Klöckler. Oegg. Weber. Für richtige Abschrift: (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels

[4814] Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüchtigen, Johann Franz Taver Wuest, geb. 2. 6. 1867 zu Kolmar, bis zur Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗

fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, so⸗

4816]

(I. 8) 4817]

fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, sowie im Elsässer Erzähler angeordnet.

Kolmar, 9. März 1888.

Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Weber. Für richtige Abschrift: (L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär Diebels. Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen⸗- flüchtigen Nikolaus Rehm, geboren 13. Mai 1867 zu Rohrschweier, Kreis Rappoltsweiler, bis zur Höhe 8 von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt. 1

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, so⸗

wie im Rappoltsweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, 24. Februar 1888. Kaiserl. Landgericht. Straffammer. gez. E. Oegg. Weber. Dr. Weber. Für die Abschrift: 1“ Diebels, Landgerichts⸗Sekretär. Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüchtigen, Hippolyt Bleicher, geb. 30. Mär 1865 zu St. Pilt, Kreis Rappoltsweiler, bis zu Höhe von Dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin sowie im Rappoltsweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, 24. Februar 1888.

Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. E. Oegg. Weber. Dr. Weber. Für die Abschrift: (L. s.) Diebels, Landgerichts⸗Sekretär.

[4818] Beschluß.

Auf Bericht des Gerichts⸗Assessors Rosenberg und auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen flüchtigen Augustin Alois Schott, geb. am 13. Jun 1864 zu Gemar, Kreis Rappoltsweiler, Lehrer, bis 8 Höhe von dreitausend (3000) Mark mit Beschlag elegt.

Auch wird die Veröffentlichung dieser Verfügun im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ zu Berlin, sowie im „Rappoltsweiler Kreisblatt“ angeordnet.

Kolmar, den 25. März 1888.

Kaiserl. Landgericht, Strafkammer. E. v. Klöckler. Caspers. Rosenberg

Zur Beglaubigung: 8 (L. S.) Diebels, Landgerichts⸗Sekretär.

[4819] Beschluß.

Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, au Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft, wird da im Deutschen Reiche befindliche Vermögen de Fahnenflüchtigen Ferdinand Maria Josef Schilder geb. 1. Oktober 1866 zu Urbeis, Kreis Rappolts weiler, bis zur Höhe von dreitausend Mark mi Beschlag belegt.

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin so wie im Rappoltsweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, 2. März 1888.

Kaiserl. Landgericht. Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Weber. Dr. Web Für die Abschrift: (L. S.) Diebels, Landgerichts⸗Sekretär.

gez.

[4820] Beschluß. Auf Bericht des Landgerichts⸗Raths Weber, au Antrag der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnenflüchtigen Josef Louis Gustav Duby, ge⸗ boren am 18. Februar 1865 zu Schnierlach, Krei Rappoltsweiler, bis zur Höhe von dreitausend Mark mit Be⸗ schlag belegt.

Zugleich wird die Veröffentlichung dieser Ver⸗ fügung im Deutschen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin sowie im Rappoltsweiler Kreisblatt angeordnet.

Kolmar, den 10. Februar 1888.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. E. v. Klöckler. Oegg. Weber. Zur Beglaubigung:

(L. S.) Diebels, Landgerichts⸗Sekretär. [48211 Beschluß.

Nach Einsicht des Ersuchens des Gerichts der Königlichen 16. Division vom 17. März 1888,

nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staats⸗ anwaltschaft vom 5. April 1888,

wird das Vermögen des entwichenen Füsiliers