“ “ 8*
“ Ausfuhr in Grenzorten kann die Verwiegung unter⸗ eiben.
Die Eingangsverzollung von Weinen, welche in Gebinden ein⸗ gelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsatz für Wein in Fässern, sowie nach dem auf Gewicht
Die Direktivbehörde 8 Minimalgrenzen festsetzen.
4) Abmeldun zur Verzollung.
kann für die Abmeldung der Waaren
Regulative regeln das bezüglich derartiger Verfahren.
Die Bestimmungen für die Wein⸗ und Spirituosen⸗Theilungs⸗ * können nach Anordnung der Direktivbehörde bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Mineralöl
zo geschen in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit Privatlager zu beobachtende
einer Ordnungsstrafe bis zu 150 ℳ geahndet. IV. Besondere Regulative. § 25
Die für die Lagerung einzelner Waarengattungen, z. B. Wein,
Bestand Zollberechnung
zum Anfang
Waarengattung und Nummer des
Zugang Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den
freien Verkehr getretenen Waaren erfolgt alljährlich zweimal, in den
meldet
D 2
Monaten Juli und Januar jeden Jahres, und zwar ist die im Monat Juli stattfindende Abrechnung eine vorläufige, die im Monat Januar vorzunehmende eine definitive.
Am 1. Juli jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn⸗ tag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager⸗ Inhaber eine auf Grund seiner Handlungsbücher aufzustellende Ab⸗ meldung der in dem ersten Semester des Jahres aus dem Lager in den freien Verkehr getretenen Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung dem Amt einzureichen.
Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lager⸗ bestand (Spalte 7) nicht mit aufzuführen und vor der Bestands⸗ revision vom Lager zu entfernen.
Der Lager⸗Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu entrichtende Zollbetrag berechnet worden, zurück und hat sodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig.
Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager⸗ Inhaber dem Amt eine Abmeldung über die zu verzollenden Waaren
nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung und eine Bestands⸗ deklaration nach dem Muster B zu übergeben.
Diese Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nöthigen⸗ falls berichtigt, und der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hinsichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Der Lager⸗Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zollbetrag berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorhergegangenen Jahres gezahlte Betrag davon in Abzug gebracht worden, zurück und hat sodann binnen läng⸗
e üest Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist un⸗ zulässig.
Auf Antrag des Lager⸗Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden.
Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kommt, sofort durch Bestands⸗ revision festzustellen. Die Entrichtung des Zolls erfolgt am nächsten Abrechnungstermin.
C. Theilungslager unter ““ Mitverschluß.
Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ etwas Anderes angeordnet ist, die Bestim⸗ mungen des Niederlage⸗Regulativs Anwendung.
1) Revision und u.“ des Lagers.
So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die be⸗ treffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
2) Behandlung während ber Lagerung. Umpackung. 8
»Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Umpackung und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche bei der Auf⸗ nahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarifsatz der betreffenden Waaren, festgehalten. 4
Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt.
„Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsatz unterzuordnen sind. Ausnahmen von dieser Be⸗ Sehnc bedürfen der Genehmigung der obersten Landes⸗Finanz⸗ ehörde.
3) Abmeldung vom Sc⸗ Bestandsaufnahme. §. 20.
„Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direkliobehörde Minimalgrenzen vorschreiben.
„Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungs⸗ gewicht zu Grunde gelegt.
Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar ge⸗ wordene Waaren werden, erforderliche falls nach vorheriger Ver⸗ nichtung unter amtlicher Aufsicht, 89 Konto zollfrei abgeschrieben.
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager⸗Inhaber eine Bestandsdeklaration nach Muster B abzugeben hat. Bei Eisen⸗ und Mineralöl⸗Theilungslagern genügt eine einmalige Lagerbestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktiv⸗ behörde bestimmt.
Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unver⸗ meidlichen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach §. 103 des Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An⸗ oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
D. Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß. Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ergangenen Bestim⸗ mungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vorschriften in §. 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des §. 19 sinngemäße Anwendung finden.
Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für Waaren, welche nach §. 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mit⸗ verschluß zugelassen werden können, gestattet werden. Hiervon aus⸗ genommen sind jedoch von den in Anlage C aufgeführten Gegen⸗ ständen:
1.) Finnische Butter.
2) Käse in Laiben.
8 3) Feste Seife. 6
8 E. Kreditlager.
§. 23.
. Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß 8. statt. In dieselben können Waaren aller Art aufgenommen verden. 8
Wegen der Umpackung ꝛc, gelten die Bestimmungen im §. 14 Absatz 1. Eine Anmeldung (Abs. 2 und 3) ist nicht 1egehes
insichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im §. 16 Anwendung. Die Einbaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kontroliren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens eine
aarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus dem vorausgegangenen Lalkjahre übernommenen Lagerbestand derselben Gattung gleichkommt.
III. Strafbestimmungen. §. 24. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs
alle
Spirituosen, Salz, Getreide, Holz u. s. w.,
1“ 8—
für:
erlassenen besonderen
8 8 die Theilungslager bei dm. ... 1 für das Jahr 18 ... .
über ... Amt
053 —
eben falls in Anwendung gebracht werden.
1“
Niederlage⸗Register
zu..
Theilungslager Sünt. amtliche ... Mitverschluß des ... zu
Anschreibung.
B. Abschreibung.
Gattung ¹) und Menge
Vorregister der Waaren.
gen.
8
Be⸗ b Blatt. Num⸗
Ordnungs⸗ nummer
Datum
des Zugangs.
Zemerkun
mer.
9. +
kg 1/100
Register, worin die Waaren weiter nach⸗
Gattung ¹) und Menge der Waaren.
2
gewiesen sind.
nummer. Datum des Abgangs.
Ordnungs⸗
zeich⸗ Blatt. nung.
Num⸗ mer.
kg 1/8100% m¶kg
dö
X+△
Zemerkungen 1
bezeichnen.
. ten
Deklaration
Transit⸗ “ Thellungs⸗ Lager der Firma [Kredit⸗ 118
8 8 Anleitung zum Gebrauch. 1) Mit der Abmeldung am 2. Januar hat jeder Transit⸗, Theilungs⸗ oder Kreditlagers eine Waarenlagers abzugeben, welche als Unterlage zu dienen hat. 8 Ebenso kann auf Grund des §. 9 des Regulativs für außer⸗ ordentliche Lageraufnahmen eine Bestands⸗Deklaration jederzeit gefor⸗ dert Herden.E F 8 2) Für Transit⸗ und Kreditlager sind die niedergelegten Waaren⸗ posten oder Theile derselben nach Waarengattungen hee ehe. und in der Reihenfolge aufzuführen, wie solche zur Niederlegung angemeldet
*
Abgegeben den. 1.“
Waarenbestandes auf dem
Inhaber eines Deklaration seines der Bestandsaufnahme
derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 ℳ Zoll für 100 8e belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.
e Zoll⸗ Benennung
abtheilung satz der des Tarifs Gege ℳ ₰
20—
nständ e.
Aetherische Oele, als: Bergamott⸗, Citronen⸗, La⸗ vendel⸗, Lorbeer⸗ (nicht butterartiges), Mandel⸗ (Bittermandelöl), Pommeranzen⸗, Pommeranzen⸗ Blüthen⸗Oel und dergl.
Rosmarin⸗ und Wachholderöl.
Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer.
Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in denen sie ein⸗ geht, wieder ausgefuhrt wird, daß Theilungen und andere Manipulationen als das Stürzen und Nettoverwiegen nicht vorgenommen werden dürfen und daß das bei der Ausgangsabfertigung vor⸗
„gefundene Mindergewicht tarifmäßig zu verzollen ist.
Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Li⸗
monen, Pommeranzen, Granaten und dergl.
Feigen, Korinthen, Rosinen.
Getrocknete Datteln, Mandeln, Pommeranzen u. dergl.
Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden: roher Ingber, Kardamom, Muskatnüsse, Muskat⸗ blüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelken⸗ stengel, Paradieskörner, Pfeffer, Piement, Stern⸗ anis, immt, Zimmtkassia, Zimmtblüthen, Zimmtbluͤthenstengel und Mutterzimmt.
Chilenischer und Westindischer Honig.
Kaffee, roher.
Kaffee, gebrannter.
Kakao in Bohnen, roher.
Kakaoschalen.
Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen
Laibe neben Feststellung der Stücke und des Ge⸗
wichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird.
Kandirte Südfrüchte, kandirter Ingder, kandirte
Südfruchtschalen.
Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreife Pommeranzen.
Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungs⸗
weise Tapiokamehl.
Reisgries, Reismehl.
Thee.
Olipvenöl und Sesamöl in Fässern.
Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl.
Walrath.
Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht
genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mine⸗
„ralische Schmieröle.
Mineralische Schmieröle unter der Vorausse ung,
daß nicht ein unter amtlichem Mitverschluß ge⸗
haltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeigneken zur Verhütung von De⸗ frauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln.
T soweit sie nicht unter 31 c des Tarifs
fällt.
Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in
unmittelbaren Umschließungen von mindestens
10 kg Bruttogewicht.
8 8
12— 10— 20—
0 &
10 b0 ◻ꝙ
CF'42,n0;SösUSü
Stoeboto one U0 OUo G . G. —
t ρ . —ß
werden, soweit nicht die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereins⸗
¹) Die Gattung der Waaren ist durch Angabe der betreffenden Nummer des Zolltarifs und des statistischen
worden sind, lagekonto gep
zeln aufzufüh
V V
’
damit auf Grund der Bestands⸗Deklaration das rüft und festgestellt werden kann, welche
ren, um auf Grund der
sion zu ermöglichen.
4) Bei Kreditlagern bleibt die Spalte 3
unausgefüllt.
Waarenverzeichnisses zu
Nieder⸗ Poßs ün:I.
oder theilweise durch die Zollberechnung erledigt “ 3) Bei Theilungslagern fällt die A in Spalten 2, 4, 5, 6 sind die vorhandenen Lagerbestände soweit ein⸗ Angaben eine probeweise Revi⸗
usfüllung der Spalte 3 aus,
Benennu der
Waaren.
Tag der Ein⸗ lage⸗ rung.
Der Kolli ng “ zeich⸗
nung.
Irutto⸗
gewicht.
Zahl Art.
.
— Laufende Nr.
2 92 Tarasatz.
0 Nettogewicht.
—
Revisions⸗ bemer⸗ kungen.
uüu ten
g
ger de...
Abgegeben den. Die Beaufsichtigung übernimmt
Umgepackte Waaren.
uobunza2 ieg
010 2ꝙup2dene un
bung s21c 9. Uanau 120 12 munzs.
Gewicht
kg ¹/100lkg 1/100
Brutto Netto
1
vunpvaꝛeF 222 12¼¼ dQun Iq vemog
o 229 r,e mmnzs dun u⸗ꝓree
Inmeldun
2
ackungen in dem Transitla
Niederlagekonto: . . ..
Umzupackende Waaren.
von Ump
D.
E.
Z1.“
oder wenn
geben.
Jede auf
vom unverschlossenen
fällt, am folgenden Werktage, in zweifacher A
Inhaber nur die rechnung am 2.
Der von der Jahresabrechnu lung gelangte Betra schuld festgestellt.
Der Lager⸗Inhaber erhält das ei nachdem darin der Zoll b längstens acht Tagen Zahlung
rutto Netto
Gewicht.
2 9) kg¹100kg ¹/100
T
vunpvaaa 5 a0 k dun jqvemax
☛
aammnz dun ueeceeer
naoe 120 vunng)
vunzebojund 122 bd. 0.c zevvaene
mn beceee üecee —
bunzalan 12 3 2: un
Abgegeben den ..
Abmeldung der Transit⸗ “ Theilungs⸗ Lager der Firma .. . . Kredit⸗ erste Halbjahr Jahr
1““]
18 .. zu verzollenden 1
Anleitung zum Gebrauch.
.
X△
Das Nettogewicht ist in Spalte 9 von dem Amt ein⸗
Zemerkung.
zutragen.
1) Die Abmeldung ist am 2. Januar beziehungsweise am 1. Juli,
der betreffende Tag auf einen Sonntag oder Feiertag
Januar die Spalten 1 bis 8. dem
zu leisten.
usfertigung zu über⸗
Für die Zollentrichtung am 1. Juli sind von dem Lager⸗ Spalten 1, 2 und 8 auszufüllen, für die Ab⸗
Lager befindliche Waarengattung bildet einen be⸗ sonderen Eintrag.
Bei Brutto zu ver Gewichtsspalten entsprechend geändert. Zollstelle zu berechnende Zollbetrag wird bei der ng voll ausgeworfen, der am 1. Juli zur Einzah⸗ g davon abgesetzt und die verbleibende Zoll⸗
zollenden Waaren wird die Ueberschrift der
eine Exemplar der Abmeldung, erechnet ist, zurück und hat sodann binnen
zusammen Bestand am Schlusse des Jahres
Abgang mit Begleit⸗ schein ꝛc.
Bestand und Zugang
statistischen des Jahres Waarenverzeich⸗ nisses.
netto kg 1¹/100 6.
netto netto kg ¹/10 0% mokg ¹ 5 3. 4.
— Laufende Nummer.
ur Verzollung werden ange⸗ Amtlicher Befund Hiernach sind zu verzollen Zollbetrag *8 Einnahme⸗ S Journal
Tarifsatz er Verkehrsnach⸗
weisung Nummer, Blatt, — laufende Nr.
Bemerkungen.
2 8 ½₰ 8
8 8
— — * — 8.
Weinlager⸗Regulativ. A. Einleitung. 1 „Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zollerleichterungen gewährt werden:
1) für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer
dieser beiden Waarengattungen “ b Tbeilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§. 1 Litt. b des Privatlager⸗Regulativs);
2) ausschließlich für den Handel mit Wein “ ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur
die Verzollung, sondern auch die Festsetzung des Zollbetrages ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist.
B. Theilungslager für den Handel mit fremden und Spirituosen. -—D— 2
Weinen
1 85
Die Theilungslager für Wein und Spirituosen (§. 1 Nr. 1) sind im Allgemeinen nach den im Privatlager⸗Regulativ getroffenen Bestimmungen für die Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß zu behandeln. 8 ] Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung geknüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jähr⸗ liche Absatz nach dem Auslande die Menge von 300 hl jener Flüfsig⸗ keiten überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Theilungslager, welche in öffentlichen Niederlagen
gehalten werde 8 2) Zollsatz. §. 3
I. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Weine und Spirituosen oder aber verschieden tarifirte Spirituosen unverzollt auf dasselbe Theilungslager gebracht werden, so findet auf den gesammten Bestand des Lagers der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze An⸗ wendung. “
Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, die Einlarerung von Flaschenweinen und Faßweinen innerhalb desselben Theilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird, zuzulassen.
Mit derselben Wirkung kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Zusammenlagerung von Weinen mit einzelnen zur Vermischung nicht geeigneten Sorten unverzollter ausländischer Spirituosen, sowie die Zusammenlagerung von verschieden tarifirten Spirituosen ge⸗ statten; jedoch ist hierbei eine räumliche Trennung der Weine und Spirituosen bezw. der verschieden tarifirten Spirituosen vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle unter räumlicher Trennung zu verstehen ist, namentlich ob auf einen besonderen Verschluß der einzelnen Theile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt dem Ermessen der Direktiv⸗ behörde überlassen. . “ 8
II. Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehr befinden, können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter Waaren annehmen, und nach dem für das betreffende Lager maßgebenden Zollsatze im Niederlagekonto in Zugang gebracht werden. Kommen für das Lager verschiedene Zollsätze (Nr. 1 Absatz 2 und 3) in Anwendung, so hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu welchem der für das Lager maßgebenden Zollsätze die aus dem freien Verkehr eingelagerten Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten im Niederlagekonto anzuschreiben sind.
Inländischer noch unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt⸗ wein (§. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗ weins, vom 24. Juni 1887), sowie Spirituosen, für welche auf Grund des §. 12 des vorbezeichneten Gesetzes eine Vergütung der Verbrauchsabgabe gewährt ist, werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter ausländischer Branntwein behandelt. Wenn derartige Branntweine zum Zweck der Vermischung mit Weinen oder Spiri ⸗ tuosen, welche zum Absatz ins Ausland bestimmt sind, in das Lager aufgenommen werden sollen, so ist die Direklivbehörde ermächtigt, unter geeigneten Kontrolevorschriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand be⸗ gründet wird. 88 8
Die Bestimmungen der beiden vorigen Absätze gelten auch für solche Spirituosen, für welche bei ihrer Aufnahme eine Rückvergütung der Maischbottich⸗ bezw. Branntweinmaterialsteuer gewährt worden ist.
3) Registerführung. Die An⸗ und Abschreibung im Niederlage⸗Register, welches nach Muster A in Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maß⸗ gehalte (Liter). 8
Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beobachten: “
A. Einlagerung,
1) Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern ein, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu der Annahme vor⸗ liegt, daß die Fässer nach der Aichung eine Veränderung ihres Raum⸗ inhalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Liter⸗Inhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im Niederlage⸗Register zu bewirken. Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht u“
2) Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weines in das Theilungslager eine Umfüllung aus den Transport⸗ in besondere Lagerfässer stattfindet. b
a. Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungs⸗ lager, so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei wird der Liter⸗Inhalt aus dem Spunddurchmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht spundvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. 8
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den Liter⸗Inhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Liter⸗Inhalts auf Grund probeweiser Ver⸗ messung einzelner Fässer erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt (§. 30 des Vereinszollgesetzes). 1X“
b. Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach An⸗ trag des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen, oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt.
gestattet.
Die Feststellung des Nettogewichts des Weines erfolgt letzteren⸗ falls in der Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abgezogen wird. 1 3
Bei der Berechnung des Liter⸗Inhalts des Weines aus dem Nettogewicht desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 1 1 Wein 1 kg betrage.
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei welchem dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maß⸗ stab, nach dem die Umrechnung stattzufinden hat, von der Direktiv⸗ behörde auf Grund von Probe⸗Ermittelungen besonders festgesetzt.
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte Wein in Lagerfässer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig füllen, ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen.
3) Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fässer unter Anwendung des im §. 7 Absatz 2 und im §. 9 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollung von in Flaschen umgefülltem Wein und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 1,17 kg für 1 1 Wein ist nicht
B. Auslagerung.
1) Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiter⸗ abfertigung mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter der zu A 1 angegebenen Voraus⸗ setzung der Liter⸗Inhalt nach der Aiche beziehungsweise nach der amt⸗ lichen Feststellung anzunehmen.
2) Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager⸗ fässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.
a. Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (A 2 a) einzutreten.
Sind die Fässer spundvoll, so kann der Liter⸗Inhalt derselben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststel⸗ lung bei der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen Vermessung nicht.
b. Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A2 b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weins ermittelt.
Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Litermenge der Spirituosen mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß der Maßstab für die Berechnung der Litermenge aus dem Nettogewicht stets von der Direktivbehörde auf Grund von Probe⸗Ermittelungen besonders festzusetzen ist. 1
Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krügen ꝛc.) von gleichem Inhalt zum Theilungslager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen jeder Gattung (ganze, halbe ꝛc. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an⸗ und abzuschreiben. 6“
4) Oeffnung, und Theilung. 5
—
So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselbe
8 “ 8 8 22 7 „ .,2 G — unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Auf⸗
sicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
Dem Lager⸗Inhaber steht die Behandlung, Theilung der gelagerten Waaren während der Offenhaltung des Lag ohne jegliche Beschränkung frei.
Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vor⸗ gängige Genehmigung leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werden dürfen. Entleerte Fässer und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, bleiben von der Zollentrichtung befreit.
Die oberste Landes⸗Finanzbehörde ist berechtigt, für die amtliche Bewachung eines jeden unter besonderem amtlichen Verschlusse stehen⸗ den Lagerraums bis zu einem Maximum von jährlich 30 Arbeitstagen Gebührenfreiheit zuzugestehen. .
Als Arbeitstag wird ein jeder Tag angesehen, an welchem in dem Lager gearbeitet wird, ohne Ruͤücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit. 1
Wird die Oeffnung des Lagers nur begehrt, um Waaren auf dasselbe zu bringen, oder von demselben zu entnehmen ꝛc., ohne daß damit eine eigentliche Arbeit im Lager verbunden wird, so kann gleich⸗ falls von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.
Insoweit hiernach nicht Gebührenfreiheit zugestanden ist, wird für einen Arbeitstag bis zu 8 Stunden eine Gebühr von 1,50 ℳ erhoben; bei eintretendem Bedürfnisse kann die tägliche Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht werden, und beträgt die für den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebühr 2,25 ℳ “
Sind zur Bewachung eines Lagerraums gleichzeitig mehrere Be⸗ amte erforderlich, so ist für jeden derselben ein besonderer Arbeits⸗ tag in Ansatz zu bringen und die Gebühr für jeden besonders zu be⸗ rechnen. “
Umpackung und
L 8 8
5) An⸗ und Abmeldung.
Zur Einbringung der zum sogenannten Schönen bestimmten In⸗ gredienzien, wie z. B. Eier, Milch, Gelatine, bedarf es, insofern die⸗ selben zu einer nennenswerthen Vermehrung des Lagerbestandes nicht geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei der Amtsstelle nicht, vielmehr genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten. .
Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen kann statt bei der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten bewirkt werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amtliches Notizregister aufzu⸗ bewahren, in welches die ohne vorherige Anmeldung bei der Amts⸗ stelle eingebrachten oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maß der Flaschen vom Lager⸗Inhaber beziehungsweise dessen Vertreter ein⸗ zutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsicht⸗ führenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlage⸗Register in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprechend u berichtigen. ““
G Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. 3 8
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spi⸗ rituosen in Flaschen jedesmal anzugeben, ob der Wein ꝛc. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden st.. 9 6) Abfertigung.
7.
Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel
das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur
zurückzuführenden Maßgehalt, wobei für ein Liter Maßgehalt 1,17 kg Gewicht zu rechnen ist. Die Berechnung des Maßgehalts aus dem Brüttogewicht der Flaschen ist nicht statthaft.
Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, hat gleich⸗ falls nach dem auf Gewicht zurückzuführenden Maßgehalte zu er⸗ folgen. Der hierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von der Direktivbehörde auf Grund von Probe⸗Ermittelungen festgesetzt.
7) Zollerlaß für verdorbene 8 untergegangene Flüssigkeiten.
Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager ver⸗ dorbenen und unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforder⸗ lichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto zollfrei abgeschrieben.
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lager⸗Inhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Fest⸗ stellung der verloren gegangenen Menge und die zollfreie Abschreibung derselben vom Konto veranlaßt. ““
8) Lagerhestandareviston Manko. 3
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenig⸗ stens einmal im Jahre, und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager⸗Inhaber eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert sind, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme, gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach §. 103 des Ver⸗ einszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Mankos wird für jedes fehlende Liter Wein das Gewicht von 1,17 kg in Ansatz gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende Liter Spirituosen in Ansatz zu bringen ist, bestimmt die Direktivbehörde. Bei fehlenden Flaschen ist der Eingangszoll nach dem Gewicht zu erheben.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An⸗ oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
9) Lagerfrist. §. 10. fjahrigen Lagerfrist ist in der Art zu eldete Post und die zollfrei belassenen sten lagernde Menge abgeschrieben werden.
Die Einhaltung der fü kontroliren, daß jede abgem Lagerabgänge auf die am läng
EqEqTEEEEbbit
1) Allgemeine Bestimmungen. §. 11.
Der eiserne Kredit (§. 1 Nr. 2) wird ausschließlich solchen Wein⸗ händlern gewährt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35 000 kg fremden Weines im freien Verkehr auf Lager halten.
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktipbehörde für diejenige nach Kilogramm festzustellende und nicht unter 35 000 kg betragende Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme mindestens vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand wird blos de im freien Verkehr befindliche fremde Wein des Kreditnehmers ein⸗ gerechnet. 8
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende Sorte die zu kreditirende Menge besonders an⸗ zugeben, widrigenfalls der Zoll seinerzeit nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Bewilligung des eisernen Kredits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben ange⸗ schriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt.
Wein, welcher in Flaschen aus dem Auslande eingeht, ist von de Kreditirung nicht ausgeschlossen.
Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nach Maßgabe der von obersten Landes⸗Finanzbehörde getroffenen Vorschriften zu leisten. 2) Anmeldung der Lagerräume.
Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amt nach dessen näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen.
Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländischen Weinen, außerdem auch die verschieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen eisernen Kredit genießt, au Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten.
3) Reagisterführung.
Ueber die auf den eisernen Kredit anzuschreibenden Weinmengen ist bei dem Amt ein Register nach dem Muster C zu führen, wovon jährlich eine Abschrift bei der Direktivbehörde zur Revision ein⸗ zureichen ist.
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der
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4) Bestandsaufnahme.
Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die Kreditnehmers befindlichen fremden Weine einer werfen, wobei hinsichtlich der auf die Ausführung der Revision bezüg⸗ lichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im §. 9 Absatz 1 des Privatlager⸗Regulativs mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Bestandsdeklaration nach dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs aufzuͤstellen ist.
Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zweck der Geschäfts⸗ inhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B einzureichen und den Bestand, in welchen auch die vom Auslande unmittelbar eingegangenen Flaschenweine mit einzu⸗ rechnen sind, nachzuweisen hat.
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Re⸗ visionen ein Bestand an fremden Weinen vorgefunden, welcher der nach §. 11 Absatz 2 von der Direktivbehörde festgestellten Wein⸗ menge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der angeschriebenen Weinmenge mindestens gleichkommt, so ist der Kredit herabzusetzen. Ausnahmsweise kann hiervon nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. Im Falle der Herabsetzung ist von dem Mehrbetrage der auf Kredit angeschriebenen Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weit Geldkredits, zu erheben. —
5) Zeitweise Erhöhung des Kredits.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 7500 ℳ beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Kreditbetrag zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und hat der
auf dem Lager des Revision zu unter⸗
von ihm veräußerten Weinmengen dem Amt so
zm v 1 einmeng lange anzugeben, bis der zusätzliche Kredit gelöscht ist. 8 8
Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die⸗