1888 / 221 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Aug 1888 18:00:01 GMT) scan diff

—.— E. srn

4) ob die im Anschlag ermittelten Kosten zu dem zu erwarten den Erfolg im richtigen Verhältniß steben; 8

5) ob anzunehmen ist, daß sich der Werth des Grundstücks um 8 8 um welchen Betrag der Gesammtkosten der Drainage erhöhen wird.

§. 14.

Das Gutachten der kreisständischen Kommission ist einer Revisionskommission zur Prüfung zu überreichen. Dieselbe besteht aus dem Vorsitzenden der Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse und zwei Sachverständigen, welche für jeden Revisionsfall von der Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse aus der Zahl von der provinzial⸗ ständischen Verwaltungskommission als hierzu geeignet bezeichneten Personen ernannt werden.

§. 15.

Die Mitglieder der Revisionskommission sollen thunlichst nicht aus demjenigen Kreise gewählt werden, in welchem das abzuschätzende Grundstück gelegen ist. Dieselben können ihr Gutachten auch schrift⸗ lich abgeben, sofern nicht von dem Vorsitzenden der Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse eine mündliche Erörterung desselben für erforderlich erachtet wird. 8

Auf Grund der Gutachten der kreisständischen und Revisions⸗ kommission setzt die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse den Betrag des bei der Beleihung zu berücksichtigenden Mehrwerthes nach freiem Ermessen fest. Derselbe darf in keinem Falle auf mehr als den vollen Kostenbetrag der en angenommen werden.

§ 17.

Die näheren Vorschriften über die Ausübung der Kontrole bei Veranschlagung, Ausführung und Unterhaltung der Drainage⸗Anlage erläßt die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten.

Tilgungsplan, ““ 8 8

Nach Bewilligung des Darlehns wird bei den Amortisations⸗ darlehnen ein Tilgungsplan aufgestellt.

In der für jedes Darlehn aufzustellenden Schuldurkunde hat der Schuldner die Verpflichtung zu übernehmen, binnen einer zu bestim⸗ menden Frist die Verwendung des Darlehns zu dem angegebenen Zweck (vergl. §. 6 a) nachzuweisen.

Vorzeitige Rückforderung der Darlehne.

§. 19.

Die Darlehne können dem Schuldner ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Darlehnsbewilligung mit dreimonatlicher Frist ge⸗ kündigt werden:

1) wenn innerhalb der gestellten Frist der Verwendungsnachweis nicht geführt ist (§. 18 Abs. 2); 3

2) wenn ein Besitzwechsel des verpfändeten Grundstücks eintritt,

3) wenn Schuldner entweder ein Jahr lang mit seinen aus dem Darlehn fälligen Zahlungen im Rückstande bleibt oder wenn letztere nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraum haben erlangt werden können;

4) oder wenn von Dritten Zwangsvollstreckung beantragt und durchgeführt worden ist.

. §. 20.

Die vollständige oder theilweise Einziehung der Darlehne kann ohne Kündigung erfolgen:

1) wenn Schuldner die nach §. 7 Nr. 1 ihm obliegende Ver⸗ pflichtung, die für seine Darlehnsschuld mitverhafteten Gebäude bei der Feuer⸗Sozietät der Provinz Posen, die Inventarbestände und Mobilien bei einer von der Direktion für amnehmbar erklärten Ver⸗ EE zu versichern bezw. versichert zu halten, nicht erfüllt;

2) wenn das verpfändete Grundstück in seinem Werthe so erheb⸗ lich verringert wird, daß das auf demselben eingetragene Darlehn nicht .. e den Vorschriften in §. 7, II 1 entsprechenden Weise sicher⸗ gestellt ist;

3) wenn eine Verminderung der persönlichen Sicherheit des Schuldners oder eines selbstschuldnerischen Bürgen im Fall des §. 7 zu II 4 eintritt.

Ob eiaer der Fälle zu 1 bis 3 vorliegt, entscheidet die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse mit Ausschluß des Rechtsweges.

Zwangsversteigerung verpfändeter Grundstücke. 2

Wenn Grundstücke, welche der Provinzial⸗Hülfskasse für eine Forderung verpfändet sind, zur gerichtlichen nothwendigen Versteigerung kommen, so ist die Direktion ermächtigt:

a. nach pflichtmäßigem Ermessen bei der Versteigerung bis zur Deckung der Kapitalsforderung, der rückständigen Zinsen und der ent⸗ standenen Kosten mitzubieten, und wenn das Grundstück der Provinzial⸗ Hülfskasse zugeschlagen wird, dasselbe so lange zum Besten des In⸗ tituts zu verwalten, bis sich Gelegenheit zu vortheilhafter Wieder⸗ veräußerung findet,

b. einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch zwei Drittel der Kaufsumme nicht übersteigen darf, vorzuschießen und bezw. zu be⸗ lassen, ohne bei einem solchen Darlehn an die allgemeinen Vorschriften des Statuts gebunden zu sein.

Die rückständigen Zinsen und Kosten, welche die Provinzial⸗ Hülfskasse zu fordern hat, müssen jedoch, soweit sie zur Hebung kommen, von dem Käufer unter allen Umständen berichtigt werden.

Vorzeitige Rür b g der Darlehne.

„Die Provinzial⸗Hülfskasse ist verpflichtet, den ganzen Rückstand ines auf Amortisation ausgeliehenen Kapitals sechs Monate nach der om Schuldner erfolgten Kündigung anzunehmen.

Die Rückzahlung der in baarem Gelde gegebenen Darlehne muß benfalls in baarem Gelde bewirkt werden, im Uebrigen steht es den

Schuldnern frei, die Rückzahlung in baarem Gelde oder in Pro⸗

inzial⸗Anleihescheinen der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗ Hülfskassenfonds zum Nennwerth, und zwar derselben Emission, aus welcher er das Darlehn erhalten, zu bewirken.

Theilzahlungen nach vorgängiger secksmonatlicher Kündigung an⸗ zunehmen, hängt von dem Ermessen der Direktion ab

Reingewinn. 8

Ueber den gesammten, nach Abzug der Verwaltungskosten ver⸗ bleibenden Reingewinn der Provinzial⸗Hülfskasse steht dem Provinzial⸗ Landtage die freie Verfügung zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Provinzial⸗Verbandes zu. Der Reingewinn wird am Jahresschluß durch Aufstellung einer Bilanz ermittelt. Hierbei werden die der Provinzial⸗Hülfskasse gehörigen Werthpapiere zum Courswerth vom 31. März des laufenden Rechnungsjahres, die aus⸗ stehenden Forderungen und die umlaufenden Obligationen zum Nenn⸗ werth in Rechnung gebracht. Der nach Abzug der sämmtlichen Passiva und des in der Einleitung erwähnten Stammkapitals von der Ge⸗ sammtsumme der Aktiva sich ergebende Betrag stellt den Reingewinn des Rechnungsjahres dar. Etmaige Kapitalverluste vermindern den Reingewinn nur, soweit sie aus dem Reservefonds nicht haben gedeckt werden können. Die Bilanz wird von der Direktion der Provinzial⸗ Hülfskass festgesetzt. .

Von den Vorrechten der Hülfskasse. Die Provinzial⸗Hülfskasse hat die Rechte einer privilegirten öffent⸗ lichen Korporation. Die Verwaltung derselben wird durch eine Di⸗ rektion (§. 28) geführt, die sich eines Siegels mit der Bezeichnung: Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse für die Provinz Posen“ bedient. Von der Verwaltung der Hülfskasse. 1 §. 25.

Der Provinzial⸗Vertretung steht die Beschlußnahme in allen den Angelegenbeiten zu, wo innerhalb der Grenzen dieses Statuts in der

Wirksamkeit und in den Geschäften der Hülfskasse eine w entli Veränderung eintreten soll. vaigg

Derselben wird bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine vollständige Uebersicht der Lage und der Verhältnisse der Hülfokasse, sowie die Rechnung derselben zur Dechargirung vorgelegt.

Die Provinzialversammlung erwählt ferner von einem Landtage zum andern die Direktion der Hülfekasse und zwar 4 Personen, ein Mitglied aus dem Stande der Rittergutsbesitzer, eines aus dem Stande der Städte, eines aus dem Stande der Landgemeinden und eines, welches dem Provinzial⸗Landtage nicht anzugehören braucht.

Der Ober⸗Präsident ordnet ihnen jedesmal zwei Staatsbeamte zu, von denen der eine die Geschäfte des Syndikus bei der Provinzial⸗ Hülfskasse zu übernehmen hat.

Aus diesen 6 Personen besteht fortan bis zur neuen Wahl und I 4.— zur Einführung der Neugewählten die Direktion der

ülfskasse.

§. 27. 3 8 Für jedes der vorstehend bemerkten Mitglieder wird auch ein Stellvertreter angeordnet.

Der Direktion steht es jedoch auch frei, bei wichtigen Ver⸗ handlungen, oder wenn zwei Mitglieder derselben solches ausdrücklich verlangen, die Stellvertreter außerordentlich einzuberufen und an den Verhandlungen mit Stimmrecht Theil nehmen zu lassen.

§. 29.

Die so (§. 26) konstruirte Direktion der Hülfskasse erwählt unter sich für die gesammte Amtsdauer derselben einen Vorsitzenden, welcher der Bestätigung des Ober⸗Präsidenten bedarf, und erledigt demnächst sämmtliche Geschäfte nach Anleitung eines von dem Minister des Innern festzustellenden Reglements.

In den Verhandlungen der Direktion entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 31.

Die Direktion vertritt die Provinzial⸗Hülfskasse bei allen gericht⸗ lichen und außergerichtlichen Geschäften, auch bei solchen, zu denen die Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Dieselbe hat die Be⸗ fugniß, sich für einzelne Fälle einzelne Mitglieder oder andere Per⸗ sonen zu substituiren. 8

Alle Urkunden, welche von der Direktion ausgestellt werden, müssen, wenn sie die Provinzial⸗Hülfskasse verpflichten sollen, mit der aus §. 31 sich ergebenden Maßgabe von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und von zwei anderen Mitgliedern oder deren Stellvertretern vollzogen und mit dem Siegel der Provinzial⸗Hülfskasse ver⸗ sehen sein.

Zahlungsanweisungen bedürfen zweier Unterschriften und zwar des Direktors oder dessen Stellvertreters und eines zweiten Mitglieds der Direktion.

Alle übrigen Ausfertigungen ergehen unter der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

§. 33.

Das zur Verwaltung nöthige Personal wird von der Direktion unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten der Provinz aus ständischen Unterbeamten oder den Unterbeamten der Regierung oder aus sonstig hierzu qualifizirten Personen ausgewählt und wird das⸗ selbe in dem Reglement näher bezeichnet. ie Anstellung und Be⸗ soldung dieser Beamten im Hauptamt erfolgt nach den Grund⸗ sätzen, welche der 24. Provinzial⸗Landtag für die Beamten der provinzialständischen Verwaltungs⸗Kommission, der provinzial⸗ ständischen Kommission für den Chaussee⸗ und Wegebau, sowie der Landarmen⸗Direktion beschlossen hat. Die Verwaltungs⸗ behörden der Provinz sind verpflichtet, der Direktion die für ihr Ge⸗ schäft erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Landräthe und Bürger⸗ meister Anträge auf Darlehne, wenn es von den Darlehnssuchern ge⸗ wünscht wird, ohne Vergütigung protokollarisch aufzunehmen, an die Direktion zu befördern, ihren Rückfragen und Ansuchen zu genügen, und wenn Gefahr für die Darlehne der Hülfskasse in ihrem Bereiche b. kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Anzeige zu machen. 7 Die in diesem Paragraph, sowie die im §. 26 bezeichneten Beamten sind verpflichtet, die sie treffende Wahl anzunehmen. Ueber die Erheblichkeit der etwa anzubringenden Ablehnungsgründe entscheidet der Ober⸗Präsident, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Disziplinar⸗Minister dem Beamten freisteht.

§. 34.

Die Mitglieder der Direktion sind, falls sie die Bestimmungen des Statuts, sowie die bezüglichen Vorschriften des Reglements beobachten, für etwa entstehende Verluste nur dann rerantwortlich, wenn dieselben vorsätzlich oder durch grobe Versehen ron ihrer Seite herbeigeführt worden sind.

45

Die Provinzial⸗Hülfskasse der Provinz Pofen hat ihren Sitz in Posen.

Staats⸗Verwaltungsressort.

§. 36.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen ist fortwährend Kurator der Hülfskasse in der Art, daß es ihm jederzeit freisteht, sich von dem statuten⸗ und reglementsmäßigen Gang ihrer Verwaltung zu über⸗ zeugen, auch etwaige Anstände und Zweifel, die ihm von der Direktion der Hülfskasse vorgetragen werden, unter Vorbehalt des Rekurses an das betreffende Ministerium zu entscheiden.

Privilegium

wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial⸗ Anleihescheine der Provinz Posen bis zum Gesammt⸗ betrage von 10 Millionen Mark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von dem Provinzial⸗Landtage der Provinz Posen unter dem 20. März d. J. beschlossen worden, für Zwecke des Provinzial⸗ Hülfskassenfonds Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung: „Provirnzial⸗Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hülfskassenfonds“ bis zum Höchstbetrage von 10 Millionen Mark auszustellen und aus⸗ zugeben, wollen Wir hiermit dem Provinzial⸗Verband von Posen in Gemäßbeit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (G.⸗S. S. 75) zur Ausgabe auf den Inbaber lautender Provinzial⸗Anleihescheine bis zum Gesammtbetrage von „Zehn Millionen Mark“ nach Maßgabe der beiliegenden Bedingungen durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er⸗ theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗ nommen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Marmor⸗Palcis den 11. Juli 1888. (L S.) 96 Für den Minister des Innern: Freiherr von Lucius. von Scholz. von Friedberg.

8 Bedingungen für die Ausgabe verzinslicher Anleihescheine durch den ovinzial⸗

Verband der Provinz Posen für le des Provinzial⸗Hülsskassen fonds bis zum Betrage -— 10 Mark. 8

Der Provinzial. Verband der Provinz Posen ist befugt, für des Provinzial⸗Hülfskassenfonds Geld anzuleihen und darüber br den Inbaber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldver⸗ schreibungen unter der Bezeichnung:

„Provinzial⸗Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hülfskassenfonds“ auszustellen und auszugeben.

Der Gesammtbetrag der auszugebenden Anleihescheine darf den Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial⸗ Hülfskasse na Maßgabe der §§. 2 bis 22 ihres Statuts vom ö gewährt hat, abzüglich des Betrages ihrer Schuld⸗ verbindlichkeiten aus der Annahme von Geldern Seitens der Provinz, Gemeinden und öffentlicher Institute. Er darf niemals den Betrag von 10 Millionen Mark überschreiten.

8 §. 2.

Die Anleihescheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 Reichswährung nach dem beigefügten Muster (A) ausgefertigt. Die provinzialständische Verwaltunskom⸗ mission hat nach Maßgabe des Bedürfnisses zu bestimmen, nach welchem Verhältniß die Ausgabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen soll. Es darf jedoch niemals mehr als ⁄0 der

ganzen Ausgabe in Abschnitten zu 100 ausgefertigt werden. Die Anzahl der ausgefertigten Stücke und deren Betrag ist öffentlich bekannt zu machen.

§. 3.

b Die Anleihescheine werden jährlich mit 3, 3 ½ oder 4 % verzinst. Zu diesem Zweck werden ihnen Zinsscheine auf je zehn Halbjahre nebst Anweisungen nach dem beigefügten Muster (B, C) beigegeben. Die Zahlung der Zinsen erfolgt vom 1. Januar bezw. 1. Juli jeden Jahres ab gegen Rückgabe der entsprechenden Zinsscheine aus der Provinzial⸗Institutenkasse. Das Forderungsrecht aus einem Zinsscheine erlischt, wenn der⸗ selbe binnen 4 Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung gehörigen Orts präsentirt worden ist. 8 Mit dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraums werden nach vor⸗

heriger öffentlicher Bekanntmachung die neuen Zinsscheine dem Ein⸗ lieferer der Anweisung ausgehändigt.

Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen

insscheinreihe nach Ablauf der für die Umwechselung zu bestimmenden Frist an den Inhaber des Anleihescheins.

§. 4.

Die Tilgung der Anleihescheine geschieht durch allmähliche Ein⸗ lösung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsstocke mit jährlich wenigstens einem Prozent der ausgegebenen Anleihescheine. 8. nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Etats⸗ jahres.

Die Einlösung wird, wenn sie nicht vortheilhafter durch Ankauf bewerkstelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vor⸗ gängiger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während des Monats Januar, die Bekannt⸗ machung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleibescheine, welche die letzteren nach Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag bezeichnen muß, dreimal und zwar innerhalb der Monate Februar bis Mai, die Einlösung vom 1. Juli desselben Jahres an.

„Der Provinzial-Verband hat das Recht, den Tilgungsstock zu ver⸗ stärken, sowie sämmtliche noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zur Einlösung zu kündigen, in welchem Falle die Kündigung sofort öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden nächsten Nummern je einmal zu wiederholen ist. Auch die durch Ankauf behufs der Tilgung erworbenen Anleihescheine sind bekannt zu me

§. 5.

Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Anleihescheine erfolgt nach dem Nennwerth derselben durch die Provinzial⸗ an den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Rückgabe

erselben.

Mit den Anleihescheinen sind gleichzeitig die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fällig werdenden Zinsscheine einzuliefern.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird am Kapital gekürzt, und für die Einlösung dieser Zinsscheine reservirt.

Die Nummern der ausgelcosten, nicht zur Einlösung eingereichten Anleihescheine sind in den nach §. 4 zu erlassenden Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen.

Werden die Anleihescheine dessen ungeachtet binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine weder zur Einlösung vorgezeigt, noch der Bestimmung im §. 7 gemäß als verloren oder vernichtet behufs Er⸗ theilung neuer Anleihescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs⸗ recht aus denfelben. §. 6.

Alle die Anleihescheine betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen

erfolgen durch das „Posener Tageblatt“ und die „Posener Zeitung“, die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg, den „Deutschen Neichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“. Sollte eines dieser Blätter eingehen oder die provinzialständische Verwaltungskommission andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, so muß im ersten Falle ein anderes Blatt gewählt und in beiden Fällen die erfolgte Aenderung durch die übrigbleibenden, bezw. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 7.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) bezw. §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Sammlung S. 281). .

Zinsscheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch kann nach dem Ermessen der provinzial⸗ ständischen Verwaltungskommission Demjenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrift den Verlust eines Zinsscheins bei der Kommission anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zinsscheins, wenn letzterer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Ein⸗ lösung präsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden.

§. 8.

Für die Sicherheit der ausgegebenen Anleibescheine und ihrer Zinsen haften in erster Linie die der Provinzial⸗Hülfskasse gehörigen, auf Grund der §§. 2 bis 22 des Statuts vom .. . . . erworbenen Darlehnsforderungen in mindestens gleichem Betrage und das Stamm⸗ vermögen, sowie die Reservefonds der Provinzial⸗Hülfskasse, in zweiter Linie das gesammte übrige Vermögen des Provinzial⸗Verbandes von Posen.

§. 9.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen überwacht die Befolgung

der vorstehenden Vorschriften. b

Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hülfskassenfonds.

Buchstabe. Nr. .. über ..

Der Provinzial⸗Verband der Provinz Posen verschuldet 2. dieses Anleihescheins. Mark, verzinslich zu... Prozent 1 ;

Diese Darlehnsschuld ist auf Grund des Allerhöchsten Pririlegii

vom xontrahirt worden.

wendung. Posen, im 18

(Siegel der provinziolständischen Verwaltungskommission.) Die provinzialständische Verwaltungskommission

für die Provinz Posen. 8 (Unterschriften.) Eingetragen in das Register sub Fol . .. Deer Kontrolbeamte. (Unterschrift).

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

Provinz Posen. Erster bis zehnter Zinsschein..

jum vinz 12 für Zwecke des Provinzial⸗

Provinzial⸗Anleiheschein ]

Ausgabe.

e .. Mark zu. Prozent Zinsen Buchstabe . . . Nr. .übe. 2¹s

Buchstabe Nr.. über ..

am. Anleihescheins für das in Posen.

e. im.. .18

(Stempel)

zum 31. Dezember..

über Mark Pfennige.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe 198 späterhin die Zinsen des vorbenannten zu dem

2 88 Ibjahr vom. . bis Die umseitig abgedruckten Bedingungen finden auf sie An⸗ 18. . mit (in Buchstaben) Mark. ... Pfennige aus der Provinzial⸗Institutenkasse für die Provinz Posen

Die provinzialständische Verwaltungskommission für die Provinz Posen. ““ in gin Jacfiwile der Unterschiften)

1 ingetragen.

(Unterschrift’) äö

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis

.. erhoben wird.

.. Reihe

88

Posen, im

Anmerkung

versehen.

Anweisung der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hülfskassenfonds. I. Ausgabe. zu Prozent Zinsen.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe u dem vorbezeichneten Anleiheschein die.. i die fünf Jahre 18. bis 18 .. bei der Provinzial⸗Institutenkasse für die Provinz Posen in Posen, sofern von dem Inhaber des An leihescheins nicht rechtzeitig erhoben ist.

.Reihe Zinsscheine für

Die provinzialständische Verwaltungskommis sion für die Provinz Posen. (Stempel.) f

„(Faecsimile der Unterschriften) Eingetragen.

(Unterschrift.)

z. Anmerkung zu B und C. Jeder Zinsschein und jede Anweisung ist mit der eigerhändigen Namensunterschrift des Kontrolbeamten zu

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. Berufs⸗Genossenschaften.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[28133] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Buchhändler Julius Drescher aus Stötteritz bei Leipzig, zuletzt dahier wohnhaft gewesen., welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen be⸗ trügerischen Bankerutts verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und Nachricht hbierher gelangen zin lassen. Frankfurt a. M., den 25. August 1888. Der Untersuchungsrichter I. bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung, soweit bekannt: Alter, geb. 26. April 1850, Größe 1.65 m bis 1,68 m, Statur mittel, Haare schwarz, Bart, schwarzbrauner Vollbart, Schnurrbart länger, Augen graulich, Blick unsicher, Gesichtsfarbe frisch, spricht sehr rasch, Gang rasch und aufgerichtet. Kleidung: trug grau⸗ gestreiften Sommeranzug.

[28218] In der Strafsache gegen den Adolf Vincenz Beck, geboren am 16. Juli 1866 zu Gewenheim, Sohn von Faver Beck, unbekannt wo aufentbaltig, Musketier der 2. Kompagnie des Ostfriesischen Infanterie⸗Regiments Nr. 78, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Beck des Vergehens gegen §. 69 des Militär⸗Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 326 der Strafprozeß⸗ ordnung und §. 246 der Mil.⸗Str⸗Ger.⸗Ordg. zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffen⸗ den höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfabrens auf Höhe von 3000,00 das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffent⸗ lichung dieser Beschlagnahme außer im „Reichs⸗ Anzeiger“ in dem „Thanner Kreisblatt“ verordnet. Mülhausen, den 11. August 1888. Kaiserliches Landgericht, Ferienkammer. gez. Aretz, Hoppe, Zeitschel. Zur Beglaubigung:

(L. S.) Der Landgerichts⸗Sekretär: Heckelman

n.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

H 2 2 281511 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Niederschönhauser Parzellen Band 11 Nr. 443 auf den Namen des Maurer⸗ meisters August Siecke eingetragene, in der Schön⸗ hauser Allee Nr. 70 a. belegene Grundstück am 16. Oktober 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichts⸗ stelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C. parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 7750 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück bn; Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei ebenda, Zimmer Nr. 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver⸗ theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtig⸗ ten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejeni⸗ gen, welche das Eigenthum des Grundstücks bean⸗ jpruchen, werden 8 vor Schluß des Ver⸗ Reigerungstermins die Einstellung des Verfahrens berbeizufüͤhren, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 16. Ok⸗ tober 1888, Nachmittags 1 Uhr, an oben⸗ bezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 17. August 1888.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52

8818ol Zwangsversteigerunz

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Friedrichstadt Band 20 Nr. 1465 auf den Namen des Schankwirths Johann August Senftleben hierselbst eingetragene, in der Zimmer⸗ straße Nr. 75 belegene Grundstück am 19. Ok⸗ tober 1888, Vormittags 11 vor dem

Gericht an Gerichtsstelle Neue

unterzeichneten Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, ver⸗

steigert werden. Das Grundstück ist mit 6160 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Iuszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im FF termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens berbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19. Oktober

Gerichtsstelle verkündet werden. Berlin, den 11. August 1888. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

[28095]

Im Zwangsversteigerungsverfahren über das dem Böttchermeister F. Runge hieselbst gehörige, an der Kaiserstraße sub Nr. 212 belegene Wohnhaus c. p. werden die Betheiligten zur Erklärung über den Theilungsplan auf Freitag, den 7. Septembe Vormittags 11 Uhr, geladen.

Friedland, den 26. August 1888.

Großherzoglich Mecklenbg. Amtsgericht. von Rieben.

[18117] Aufgebot. 8 8 Das Abrechnungsbuch Nr. 9140 der Kreissparkasse zu Kalbe a. S. über 639 10 ₰, ausgefertigt für den Arbeitsmann Gottlieb Albrecht zu Bernburger Vorstadt Kalbe, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigenthümers zum Zwecke er neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Es wird daher der Inhaber des Buches aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermine den 15. April 1889, Vormittags 9 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 10, seine Rechte an⸗ zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Kalbe a. S., den 20. Juni 1888. Kdönigliches Amtsgericht.

[59154] Aufgebot.

Dorothee, geb. Sonnenberg, des Jürgen Hampe Wwe., in Oelper, Kreis Braunschweig vertreten durch Rechtsanwalt Hartung in Braunschweig, hat das Auf⸗ gebot beantragt zur Kraftloserklärung der Obligation Nr. 707 der Hamburgischen 4 % Staats⸗Anleihe von 1875, groß 300,—.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Freitag, den 9. November 1888, Vormittags 11 Uhr, 1“ vor dem unterzeichneten Gerichte. Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Hamburg, den 27. Februar 1888.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung III. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber in Vertretung des Gerichts⸗Sekretärs.

1888, Nachmittags 1 Uhr, an obenbezeichneter

forstzinsfreien Bauholzes aus den herrschaftlichen Forsten gegen eine Kapitalentschädigung von 1177 84 3 sammt Zinsen zu 4 % pro anno vom 28. Juni c. angerechnet vereinbart worden. Auf Antrag Herzoglicher Kammer, Direktion der Forsten, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an die abgelöste Berechtigung resp. das dafür zu zahlende Ablösungskapital zu haben vermeinen, hier⸗ durch aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem zur Auszahlung des Ablösungskapitals auf den 15. Oktober 1888, Morgens 11 Uhr, vor unterzeichnetem Herzoglichen Amtsgericht an⸗ beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls selben mit solchen Ansprüchen der Antragst gegenüber ausgeschlossen werden sollen. Seesen, den 23. August 1888.

Kerrzogliches Amtsgericht.

v. Rosenstern.

[28108] Bekanntmachung. Am 9. November 1887 hat die Frau Destillateur Hamann auf dem hiesigen Marktplatze ein leinenes Säckchen, in welchem sich befanden: a. 2 Banknoten Nr. 1 820 808 a., 0 597 875 b. à 100 = . . . 15 2 8u4 1 200 b. Goldstücke in Höhe von 200 zusammen 400 gefunden und das Aufgebot des Fundes beantragt. Demzufolge wird der unbekannte Verlierer aufgefor⸗ dert, spätestens im Termin am 24. Oktober cr., Vormittags 10 Uhr, seine Ansprüche geltend zu machen, widrigenfalls nur der Anspruch auf Her⸗ ausgabe des zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht aber ausgeschlossen wird. Benthen a. Oder, den 27. August 1888. Königliches Amtsgericht. 8

8—

[23724] Bekanntmachung. Die unbekannten Inhaber der nachstehend auf⸗ geführten Schuldurkunden, nämlich 1) auf den Herrschaftlichen Hof Nr. 1 zu Petzen ingrossirt: 17. Mai

a. Obligation vom —22. JFuli 1783 über 200 Thaler Gold zu Gunsten des Hauptmanns le Doux,

Obligation vom 13./22. Dezember 1783 über 100 Thaler Gold zu Gunsten desselben Gläubigers, Obligation vom 15./22. März 1785 über 200 Thaler Gold zu Gunsten des hiesigen fundus ecclesiasticus, Obligation vom 9,/22. März 1787 über 250 Thaler Gold zu Gunsten des hiesigen reformirten Waisenhauses, 8 2) auf das zum Hause Nr. 35 an der Herder⸗ straße hierselbst gehörige olim Althans'sche Fabrik⸗

gebäude ingrossirt: 8

Obligation vom 10 /26. Oktober 1848 über 315 Thaler Crt. zu Gunsten der Fanny Dubois, 1 ““

3) auf den Herrschaftlichen Hof Nr. 3 in Heessen

ingrossirt: 8

Obligation vom 14. Januar 1773 über 30 Thaler Gold zu Gunsten der Frau Amts⸗ rath Dommerich, 8

sowie alle Diejenigen, welche auf die gedachten Hy⸗

potheken Anspruch machen, werden auf Antrag der

Fürstlichen Rentkammer hierselbst als Vertreterin

des Fürstlichen Domaniums, in dessen Eigenthume

die verpfändeten Grundstücke stehen, nach erfolgter

Glaubhaftmachung der Tilgung der in Rede stehen⸗

den Forderungen aufgefordert, spätestens im Termine

den 1. Oktober d. J., Morgens 9 Uhr, dem unterzeichneten Gerichte die Urkunden vorzu⸗ legen und ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls die

Schuldverschreibungen dem hohen Eigenthüͤmer gegen⸗

über für kraftlos erklärt und die Hypotheken gelöscht

werden sollen.

8

2be Aufgebot.

Die Aktie Nr. 18637 der Dortmund⸗Gronau⸗ Enscheder Eisenbahn⸗Gesellschaft über 600 lautend, ist ihrem Inhaber, Albert Schroeder zu Nienburg a. S., angeblich seit längerer Zeit verloren gegangen.

Auf den Antrag desselben wird der unbekannte Inhaber dieser Aktie aufgefordert, die letztere unter Anmeldung seiner Rechte spätestens in dem auf den

3. Juli 1891, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zmmer Nr. 23, anbe⸗ raumten Termine vorzulegen, widrigenfalls die ge⸗ dachte Aktie wird für kraftlos erklärt werden.

Dortmund, 13. August 1887.

1 Königliches Amtsgericht.

8 [28147] Aufgebot. 1 Mittelst Rezesses Nr. 22 317 vom 12./13. Juli c., bestätigt am 26. Juli c. ist zwischen Kammer, Direktion der Forsten zu Braunschweig, und dem Großköther Wilhelm Töpperwien zu Teich⸗

hütte die Ablösung der dem Gehöfte No. ass. 10

6

Bückeburg, den 20. Juli 1888. Fürstliches Amtsgericht. (gez.) Begemann.

[28100] Aufgebot.

Im Wege der Expropriation haben folgende Grundbesitzer von Lelm die nachbezeichneten Grund⸗ stücke gegen Geldentschädigung an die Braun⸗ schweigische Eisenbahngesellschaft, vertreten durch Eisenbahndirektion zu Magdeburg, abge⸗

en:

1) die Kirche zu Lelm von den Plänen Nr. 109 b. und 109 c. der Lelmer Flurkarte: „der Scheide⸗ S; 4,78 und 0,57 a, gegen eine

Entschädiaung von 256,59 ℳ,

2) die Separationsgenossenschaft zu Lelm vom Plane Nr. 416 der Karte: „der Scheide⸗ quellenkamp“, 0,34 a, gegen 16,31 Ent⸗ schädigung, 3

3) der Ackermann Joh. Heinr. Liebmann zu Lelm

vom Plane Nr. 110 a.

zu Teichhütte zustehenden Berechtigung zum Bezuge

Scheidequellenkamp“, 2,03 a gegen 121,70 Entschädigung.

Zur Auszahlung der Entschädigungsbeträge ist Termin auf den 27. Oktober d. J., Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst anberaumt. . Auf Antrag Königlicher Eisenbahndirektion zu Magdeburg werden zu diesem Termine alle Diejenigen, welche an den abgetretenen Grundflächen bezw. den zu zahlenden Entschädigungskapitalien dingliche Be⸗ rechtigungen zu haben glauben, mit der Aufforderung vorgeladen, ihre Ansprüche spätestens im Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit denselben aus⸗ geschlossen werden sollen.

Königslutter, den 25. August 1888. Herzogliches Amtsgericht.

Schwarzenberg.

[28106]

Wenn 1

1) der Schmiedemeister Carl Gau hieselbst unterm 8. Januar 1848 die am Trurencamp allhier be⸗ legenen Gärten Nr. 135 und 138 von dem Handelsmann Joachim Baade zu Pankow, jetzt unbekannten Aufenthalts,

2) der Schlächtermeister Gustav Schlinke zu Berlin, Stromstraße Nr. 40 a, das an hiesiger Wallstraße sub Nr. 72 belegene Wohnhaus c. p. am 21. August 1884 von dem Bauunternehmer Ferd. Wiese zu Berlin, früher hier wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts,

käuflich erworben und beide Käufer die betreffenden

Kaufgelder zu voll berichtigt haben, so werden auf

zulässig befundenen Antrag der jetzigen Erwerber

dieser Grundstücke resp. der Handelsmann Joachim

Baade uvnd der Bauunternehmer Ferdinand Wiese

bezüglich deren Erben oder Erbnehmer in Gemäßheit

des §. 8 sub 6 der revidirten Stadtbuchordnung vom 21. Dezember 1857 peremtorisch hierdurch auf⸗ gefordert, ihre zur Verlassung nothwendige Erklärung, daß sie das Eigenthum der beregten Grundstücke den genannten resp. Käufern auflassen, bis spätestens in dem dieserhalb auf Montag, den 22. Oktober

d. J., Mittags 12 Uhr, vor uns auf der Raths⸗

stube anberaumten Termine zu ertheilen oder ihre

Widersprucherechte bei dem Nachtheile geltend zu

machen, daß die beregte Erklärung als erfolgt werde

benommen werden. . Fürstenberg i. Meckl., den 22. August 1888. 8 8 Der Magistrat

als Hypothekenbehörde.

H. Bahr.

[281033 Aufgebot. ““

Der Gärtner Valentin Kasprzik aus Rzendowitz hat behufs Anlegung eines neuen Grundbuchblattes das Aufgebot seines Grundstücks beantragt. Dieses ist eine nördlich am Walde im Gemeindebezirk Gos⸗ lawitz belegene Wiese VI. Klasse mit 84 Ar Flächen⸗ inhalt, hat einen Reinertrag von 1,97 Thalern Kartenblatt I. Parzellen⸗Nr. 7 grenzt an die Grundbuch Nr. 50 Rzendowitz und führt in der Grundsteuermutterrolle den Artikel Nr. 32.

Es ergeht hiermit an die unbekannten Eigenthums⸗ Prätendenten und unbekannten dinglich Berechtigten die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens in dem auf den 10. Jannar 1889, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermine anzumelden, widrigenfalls die gedachten Personen mit ihren Ansprüchen und Rechten auf das Grundstück würden ausgeschlossen werden

Guttentag, den 23. August 1888.

Königliches Amtsgericht. [28149] Aufgebot. 1.“

Der Fleischer Christoph Wilke zu Blekenstedt ist

eingetragener Eigenthümer des Kothhofs No. ass. 41 daselbst und des dazu gehörigen Restes vom Plane Nr. 302 der Karte „Im Orte“, dessen Größe auf Grund des Separationsrezesses zu 11 a 88 qm an⸗ gegeben ist und nach Abtrennung von einer genau 8 a 34 am haltenden Fläche noch 3 a 54 qm be⸗ tragen müßte. Der ꝛc. Wilke hat glaubhaft gemacht, daß er den fraglichen Planrest, dessen Größe, einschließlich der vor langen Jahren dazu gelegten Theile von der Dorfstraße, nach sorgfältiger Messung 6 a 64 qm beträgt, in der auf der Vermessungs⸗Bescheinigung durch die Buchstaben I. k. i. h. g. f. e. d. c. I. umschriebenen Gesammtfläche zu Eigenthum erworben habe, und gemäß §. 23 der Grundbuchordnung, da das betreffende Grundstück nicht, beziehungsweise nicht gehörig im Grundbuche eingetragen ist, das vorge⸗ schriebene Aufgebotsverfahren beantragt.

Es werden daher alle Diejenigen, welche Rechte an der vorbezeichneten Gesammtfläche zu haben ver⸗ meinen, behufs deren Geltendmachung auf den 26. Oktober d. Is., Morgens 10 Uhr, vor das unterzeichnete Gericht unter dem Rechtsnachtheile damit vorgeladen, daß nach Ablauf dieses Termins der Fleischer Christoph Wilke als Eigenthümer jenes Grundstücks im Grundbuche von Blekenstedt einge⸗

der Karte „der

tragenz werden und daß, wer die ihm obliegende