bis. ten.. mit .. Mark.. zu Mühlhausen i. Th.
8 Mühlhausen i. Th., den.
(Trockenstempel.)
Der Magistrat.
(Unterschriften.)
Dieser Zinsschein ist un ültig, wenn dessen Geldbetrag nicht
innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit
erhoben wird.
Anmerkung. Die Namenzunterschriften, des Magistrats⸗ Dirigenten und der beiden Magistrats⸗Mitglieder können mit Lettern oder Facsimile⸗Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Pfennige bei der Stadt⸗Hauptkasse
Provinz Sachsen. IRegierungzbezirk Erfurt. Anweisung— zum Anleiheschein der Stadt Mühlhausen i. Th.
IV. Ausgabe, Buchstabe.. Nr. Üüber .. Mark.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleiheschein die . . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18.. bis 18 .. bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Mühl⸗ hausen i. Th., sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich aus⸗ v Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.
4““
(Trockenstempel.) Der Magistrat. (Unterschriften.)
Anmerkung. Die Namenszunterschriften des Dirigenten und der beiden Magistratsmitglieder können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden; doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten ver⸗ sehen werden.
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
Magistrats⸗
.. ter Zinsschein. . ter Zinsschein.
2
Anweisung.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 23. November. Der dem Reichs⸗ tage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs haushalts⸗Etats für das Etatsjahr 1889/90, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von e ꝛc. 8 1 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichs für das Etatsjaht 1889/90 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe “ auf 949 103 987 ℳ, nämlich auf 806 425 490⸗ ℳ an fortdauernden, auf 58 554 615 ℳ an einmaligen Ausgaben des ordent⸗ lichen Etats, und auf 84 123 882 ℳ an einmaligen Ausgaben des außer⸗ ordentlichen Etats,
1“
auf 949 103 987 ℳ 8
1“ Die fortdauernden Aus
außerordentlichen Etat in
hierbei in Invalidenfonds, sind, zum mäßigem und dauerndem
schränken können, sondern
eber vermindern als erhöhe gesehen von den für die Bei ohnehin sprechenden
vorgenommen bezüglich der f (Haupt⸗Etat, S. 8) etatisirt den früheren Etats ausgewor
Aufbau des nicht durchgeführt war.
beseitigen lassen, daß die unter Kapitel 44 vor der
Kontingente zusteht. Der Bavpern zu berechnende Theil einmaligen Ausgaben der and
Auch
verfahren. Der außerordentliche Etat tung des Reichsheeres ist nicht,
Verwaltungen zusteht, in die Uebrigen aber nur im Haupt⸗ Zur Herbeiführung“ einer etatsmäßige Verhältniß, won
des anderen verwendet werden
Fonds ist übertragbar“ Die im
Angehörigen der Reichs⸗Civilr nachzuentrichtenden Wittwen⸗
liegenden Etat überall da in nicht mehr vorkommen werden Die mit den Ansätzen des Beträge des vorigen Etats
bei den Kapitels
bei den einmaligen
des Kapitels 3 4a
10
erster Linie in Betracht zu
Trennung sich nicht auf den Etat der
nden Erwägungen, — sich widerrathen. Dagegen ist bei den fortdauernden
ders angesetzt und erscheint nunmehr seiner Schlußsummen, wie im Etatsgesetze, unter den einmaligen Ausgaben. insichtlich der bayerischen Quote von den Ausgaben der anderen Militär⸗Kontingente bei dem allgemeinen Pensionsfonds ist analog
tingente umfassender Spezial⸗Etat der Anlage V (Etat für die Verwal⸗ tung des Reichsheeres) beigefügt, Etats, soweit die Verfügung über dieselben den einzelnen Kontingents⸗
maligen Ausgaben des ordentlichen Etats mit aufgenommen, im
Etatsfonds Bestände des einen zur
decken sich gegenseitig“, das Fonds von einem Jahre in das durchweg bezeichnet worden. vorigen Etat noch beibehaltenen besonderen Einnahme⸗ titel zur Verrechnung der auf Grund 1888, betreffend den Erlaß der Wittwen⸗
3 3 its sind der sprechend auf die neuen Kapitel fortdauernden Ausgaben der vorjährige Ansatz des 44 unter Kapitel 44 und Kapitel 5 der einmaligen Ausgaben, Ausgaben die vorjährigen Ansätze
gaben in ähnlicher Weise zu zerlegen, er⸗
schien nicht zweckmäßig. Die Ausgaben, deren Aussonderung zu einem
Frage kommen könnte, insbesondere die ziehenden Ausgaben des Reichs⸗ Theil wenigstens, von durchaus regel⸗ Charakter. Auch würde eine derartige fortdauernden Ausgaben be⸗ auf die Einnahmen erstrecken müssen.
Die Einfügung solcher weiteren Unterscheidungen in die hergebrachte einfache Gliederung des Etats würde die
¹ angestrebte Uebersichtlichkeit n und schon aus diesem Grunde, — ab⸗ behaltung der seit lange gewohnten Form
Ausgaben eine Aenderung ormellen Behandlung der unter Kapitel 44 en bayerischen Militärquote. Die hier in fene Summe war nicht ausschließlich nach
den fortdauernden Ausgaben in Kapitel 14 bis 43 und 74, sondern zum Theil auck nach einmaligen Ausgaben der Heeres⸗Kontingente Preußens ꝛc., Sachsens und Württembergs bemessen, Etats im Uebrigen durchweg dung zwischen fortdauernden und einmäligen Ausgaben an dieser Stelle Diese Unstimmigkeit hat sich — ohne Beein⸗ trächtigung der bündnißvertragsmäßigen Rechte Bayerns — dadurch s in bisheriger Art berechnete baverische Quote Linie angesetzt und hiervon der gezogen ist, welcher Bayern als Quote der zu Einnahmen auf den Etat gebrachten einmaligen Ausgaben der anderen
so daß die dem zu Grunde liegende Schei⸗
Betrag ab⸗ Lasten der ordentlichen
letztere Betrag ist, gleichwie der für von den aus der Anleihe zu deckenden eren Kontingente, im Haupt⸗Etat beson⸗ Natur entsprechend in den
der einmaligen Ausgaben für die Verwal⸗ wie früher, als ein besonderer, alle Kon⸗
sondern es sind die Ausgaben dieses
Spezial⸗Etats derselben hinter den ein⸗ Etat zum Ansatz gebracht.
gleichmäßigen Ausdrucksweise ist das ach innerhalb des Kreises bestimmter Begleichung von Mehrbedürfnissen können, durch die Worte: die Fonds Berhältniß der Uebertragbarkeit eines andere dagegen durch die Worte: „der
des Gesetzes vom 5. März und Waisengeldbeiträge von erwaltung ꝛc. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 65), und Waisengeldbeiträge sind im vor⸗ Wegfall gebracht, wo solche Beiträge
neuen Etats in Vergleich zu stellenden Neueintheilung des Etats ent⸗ vertheilt, so daß
74 der fortdauernden und
unter Kapitel 1 und 10,
„ 15
ordentlichen Etats sind hierbei (nach Ausscheidung der die Höhe der Matrikularbeiträge und das Abschluß⸗Ergebniß des Reichshaushalts nicht beeinflussenden durchlaufenden Posten, nãämlich für 1888/89 für 1889/90 der Ausgaben des Reichs⸗Inva⸗ . 26 359 414 %ℳ 26 174 843 ℳ
lidenfonds von . . ....
und der aus den Einnahmen an Zöllen, Tabacksteuer, Brannt. weinsteuer und Stempelabgaben in Gemäßheit der gesetzlichen
Bestimmungen an die einzelnen Bundesstaaten zu überweisen⸗ 1 266 355 000 „ 2814
den Beträge von. 81. 8 292 714 414 ℳ 307 614 843 %)
1 8 mit zusammen mit einem Gesammtbedarf von. 557 365 262 ℳ, bezw. einem Mehr⸗ bedarf von 25 366 489 ℳ betheiligt.*) — Der außerordentliche Etat der einmaligen Ausgaben schließt dagegen mit einem Gesammt⸗ bedarf von 84 123 882 ℳ bezw. einem Minderbedarf von 317 089 005 ℳ ab. .
Der erstgedachte Mehrbedarf des ordentlichen Haushalts von ag. 489 ℳ ergiebt sich im Einzelnen aus folgender Zusammen⸗ stellung:
einmalig — mehr
fortdauernd : mehr ℳ
weniger ℳ
weniger
1) für den Reichskanzler und die Reichskanzlei 2) für das Auswärtige Amt 3) für das Reichsamt des 111“
4) für die Verwaltung des Reichsheeres. 8
5) für die Marineverwal⸗
5 400 379 510
308 418
9 081 195
12en
4 209 953 2 796 474
1 387 97.
1 990 — 900
6) für die Reichs⸗Justiz⸗ verwaltung . 7) für das Reichs⸗Schatzamt für die Reichsschuld. für den Rechnungshof. für den Allgemeinen Pensionsfonds ..
für die Post⸗ und Tele⸗ graphenverwaltung. 12) für die Reichsdruckerei 13) für den Fehlbetrag des Haushalts des Etats⸗ jahres 1887/88 . —
2 257 134 Se 292 948 719 000
—
539 238 E I E114“ 17 389 937 ℳ 7 976 552 ℳ 8 8 8 ee— also wie oben überhaupt mehr. 25 366 489 ℳ Andererseits sind bei den gewöhnlichen Einnahmen veranschlagt: öher iedriger
um ℳ
Sind mehr
1) die Zuckersteuer... .17 52
o111AX“A“
3) die Branntweinsteuer (Maischbottich⸗ und Branntweinmaterialsteuer)..
D212131311
5) die für diese Steuern aufkommenden Aversen
6) der Spielkartenstempel. . 1
7) die Wechselstempelsteuer. u“
8) die statistische Gebühr. .
9) der Ueberschuß der Post⸗ und Telegraphen⸗ 1114““
10) der Ueberschuß der Reichedruckerei..
11) der Ueberschuß der Eisenbahnverwaltung
12) die Einnahmen aus dem Bankwesen.
5
36 000 32 000 1008 419
66 120 1 108 700
altung des Reichsheeres. A. Ausgaben, von denen Bayern eine Quote abalt. a Preußen ꝛc. 11 892 799 ℳ (+† 1 911 020 ℳ). b. Sachsen. 2 158 640 ℳ (+ 1 227 140 ℳ). e. Württemberg 396 156 ℳ (+ 151000 ℳ). Summa A 14 447 595 ℳ (+, 3 289 160 ℳ). B. Ausgaben, von denen Bavern eine Quote nicht erhält. Preußen ꝛc. Zu Garnisonbauten ꝛc. in Elsaß⸗Lothringen 1 033 414 ℳ (— 840 236 ℳ). Davon 5* Zuschuß des außerordentlichen Etats 139 399 ℳ (— 205 772 ℳ), bleiben Titel 83 bis 90 894 015 ℳ, (s— 634 464 ℳ). Für Bauten, zu denen die Verkaufserlöse für disponible Grundstücke zur Verwendung kommen (Artikel IV Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Mai 1873) 894 000 ℳ (+ 894 000 ℳ). Zur Ermweiterung von Festungsthoren und Tborbrücken im Interesse des Verkehrs, deren Kosten dem Reichs⸗Festungsbaufonds nicht zur Last fallen (Artikel IV Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1873) 364 500 ℳ (+ 364 500 ℳ). Summe B 2152 515 ℳ (+ 490 536 ℳ). C. Quote an Bavern von den Ausgaben unter A 1 889 902 ℳ (+ 430 257 ℳ) Summe V 18 490 012 ℳ (+ 4209 953 ℳ). VI. Marineverwaltung 14 480 170 ℳ (*+ 4973 670 ℳ), davon ab: Zuschuß des außerordentlichen Etats 5 418 000 ℳ (+ 2 177 196 ℳ4), bleiben Summe VI 9 062 170 ℳ (+ 2 796 474 ℳ). VII. Reichs⸗ Justizverwaltung 450 000 ℳ (+ 50 000 ℳ). VIII. Reichs⸗Schatzamt 145 900 ℳ (— 276 500 ℳ). IX. Fehlbetrag des Haushalts des Etatsjahres 1887/88, vorbehaltlich der Berichtigung in Folge der Re⸗ vision der Rechnungen 22 696 484 ℳ (+ 539 238 ℳ). b. Außer⸗ ordentlicher Etat. I. Reichsamt des Innern 14 500 000 ℳ (s— 2 300 000 ℳ). II. Post⸗ und Telegraphenverwaltung — (s— 9 248 070 ℳ). III. Verwaltung des Reichsheeres. A. Ausgaben, von denen Bavern eine Quote erhält. Aus Anlaß der Heeresverstärkung. a. Preußen zc. 59 000 ℳ (— 616 000 ℳ), b. Sachsen 320 000 ℳ (— 195 000 ℳ), c. Württemberg 357 000 ℳ (+ 70 000 ℳ) = 736 000 ℳ (s— 741 000 ℳ). Magazinverwaltungswesen (Preußen ꝛc.) 394 000 ℳ (+ 217 300 ℳ). Summe A 1 130 000 ℳ (— 247 912 545 44) B. Ausgaben, von denen Bayern eine „Quote nicht erhält. Preußen ꝛc. Zu Garnisonbauten . in Elsaß⸗ Lothringen [544 000 ℳ (+ 710 300 ℳ), Zuschuß zu den gleichartigen Ausgaben im ordentlichen Etat 139 399 ℳ (— 205 772 ℳ). u Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, deren Kosten dem Reichs⸗ Festungsbaufonds nicht zur Last fallen, 31 500 000 ℳ (+ 649 570 ℳ). Fur Erweiterung bezw. Neuerwerbung von Artillerie⸗Schießplätzen 1 000 000 ℳ (+ 1000 000 ℳ). Zu Kasernenbauten 3 754 166 ℳ (+ ʒ215 281 ℳ). Summe Preußen ꝛc. 37 937 565 ℳ (— 755 621 ℳ). Zu Erstattungen auf aus Landesmitteln aufgewendete Kasernenbau⸗ ꝛc. Kosten 179 000 ℳ (— 13 000 ℳ). Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesvertheidigung 12 400 000 ℳ (— 26 748 000 ℳ). Summe B 50 516 565 ℳ (— 27 516 621 ℳ). C. Quote an Bayern von den Ausgaben unter A 147 817 ℳ (— 32 429 654 ℳ). Summe III 51 794 382 ℳ 307 858 820 ℳ). IV. Marineverwaltung 2 053 600 ℳ (— 1 215 281 ℳ). Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Efat 5 418 000 ℳ (+ 2 177 196 ℳ), Summe IV 7 471 600 ℳ (+ 961 915 ℳ). V. Reichs⸗Schatzamt 7 000 000 ℳ VI Eisenbahnv waltung 3 357 900 ℳ (+ 1 355 900 ℳ) 1 Wiederholung: 8 “ a. Ordentlicher Etat 58 554 615 ℳ (+. 7 976 552 ℳ), b. Außerordentlicher Etat 84 123 882 ℳ (— 317 089 005 ℳ), Summa der einmaligen Ausgaben 142 678 497. ℳ (— 309 112 453 ℳ),
Summa der fortdauernden Ausgaben 806 425 490 ℳ (— 32 290 366 ℳ),
Gesammtausgabe 949 103 987 ℳ (— 276 822 087 ℳ).
Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber:
I. Zölle und Verbrauchssteuern. Aus dem Zollgebiet. a. Einnahmen, an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: Zölle 270 800 000 ℳ (+ 25 246 000 ℳ). Tabacksteuer 10 023 000 ℳ (+ 759 000 ℳ). Zuckersteuer: a. Materialsteuer 9 000 000 ℳ (— 18 234 000 ), Verbrauchsabgabe 42 390 000 ℳ (+ 35754 000 ℳ). Salzsteuer 40 312 000 % (+. 1 280 000. ℳ). Branntweinsteuer : a. Maisch⸗ bottich- und Branntweinmaterialstener 24 700 000 ℳ (+. 2 358 000 ℳ), b. Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben 110 632 000 ℳ (s— 5 398 000 ℳ). b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Elsaß⸗Lothringen keinen Tbeil haben: Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 20 195 000 ℳ (+ 1 470 000 ℳ). Von den außerhalb der Zollgrenze liegen⸗
des ehemaligen Stettiner Festungsterrains. Auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 30. Mai 1873 für Rechnung der Bundes⸗ staaten mit Ausschluß von Elsaß⸗Lothringen 440 134 ℳ (+ 152 893 ℳ). XI. Matrikularbeiträge 221 140 567 ℳ (+ 1765 108 ℳ). XII. Außerordentliche Deckungsmittel. Aus dem Reichstagsgebäudefonds. Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichtagsgebäudes 500 000 ℳ (— 309 000 ℳ) Aus der Anleihe. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten 73 570 176 ℳ (— 308 146 826 ℳ). Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschlu von Bayern 4933 166 ℳ (+ 1 202 281 ℳ]. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg — (— 9 248 000 ℳ). Sonstige außerordentliche Deckungsmittel. Präzipualbeitrag Preußens zu den Ausgaben für den Nord⸗Osssee⸗Kanal in Gemäßheit des Gesetzes vom 16. März 1886 4 500 000 ℳ (— 700 000 ℳ), Rück⸗ erstattungen auf die aus dem Reichs⸗Festunge baufonds geleisteten Vorschüsse 514 540 ℳ (+ 514 540 ℳ), aus der von der Stad Köln zu zahlenden sechsten Kaufgelderrate für die ehemaligen Festungs⸗ grundstücke daselbst 106 000 ℳ (+ 106 000 ℳ). Summa XII 84 123 882 ℳ (— 317 089 005 ℳ) balanzirt mit der einmaligen Ausgabe des außerordentlichen Etats. Summa der gesammten Ein⸗ nahme 949 103 987 ℳ (— 276 822 087 ℳ) balanzirt mit der Aus⸗ gabe. An eisernen Beständen sind vorhanden: 1) bei der Reichs⸗
aupfkasse 14 000 000 ℳ, 2) bei der Legationskasse 750 000 ℳ, 3) bei der Verwaltung des Reichsheeres 22 005 789 ℳ, 4) bei der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung 5 250 000 ℳ, 5) bei der
Reichsdruckerei 400 000 ℳ, zusammen 42 405 789 ℳ
ö.
Der dem Reichstage vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Eisenbahnen, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preusßen ꝛc. 8 88
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geld⸗ mittel, welche in dem Reichshausbalts⸗Etat für das Etatsjahr 1889/90 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen mit 62 003 342 ℳ vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzins⸗ liche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleibe fur Zwecke der Marine⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre aus⸗ gegeben werden dürfen. 8 Begründung. 1 Der vorliegende Gesetzentwurf schließt sich den gleichartigen, mit Bezug auf den Reichshaushalts⸗Etat vorgelegten früheren Entwürfen insofern an, als er die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme der⸗ jenigen Anleihemittel zu schaffen bestimmt ist, welche in dem Reichs⸗ haushalts⸗Etat für 1889/90 im Kapitel 23 der Einnahme eingestellt und zur Bestreitung der in den Erläuterungen zu den Titeln dieses Kapitels bezeichneten Ausgaben bestimmt sind. Dort sind vorgesehen: “ 34175570 11 . worunter zur Beschaffung der Beiträge des Reichs zu den Kosten des Zollanschlusses Hamburgs und Bremens 4 000 000 ℳ beziehungsweise 3 000 000 ℳ, sowie zu den Ausgaben für den Nord⸗Ostsee⸗Kanal
Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheits⸗ amts. stand. 8 — C w indien. — Bewegung der Bevölkerung in Braunschweig 1881 —- 1885. — Sterbefälle in deutschen Städten von 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Berliner Krankenhäusern. — Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. — Witterung. — Zeitweilige Maßregeln ꝛc. — Thier⸗ seuchen in Großbritannien, 24. Juni bis 1. September. 1 Desgl. in Frankreich, 2. Vierteljahr. — Desgl. in der Schweiz, Mai und Juni. — Schweinepest in Dänemark. Desgl. in Schweden. — Veterinärpolizeiliche Maßregeln. Medizinal „Gesgtzgebung ꝛc. (Mecklenbarg⸗Schwerin.) Erhebungen üker Perlsucht“ unter dem Rindvieh.
(Frankreich.) Ausdehnung des Viebseuchengesetzes auf Rauschbrand, Tuberkulose, Rothlauf ꝛc. 1 (Peru.) Allgemeine⸗ Sanitäts⸗Reglement. (Schluß.) — Rechesprechung. (Reichsgericht.) Zusatz von verschimmelten Backwaaren zu Teig. — Kongresse, Verhand⸗ lungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen ꝛc. XXV. Plenar⸗ versammlung des Landeskulturraths in Sachsen. — Vermischtes. (Preußen. Berlin.) Geheimmittel.
—
Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.
Deutsche Medizinal⸗Zeitung. 1 Grosser in Berlin.) Nr. 91. — Inhalt: Deichler, Ueber den Ursprunz des dihpbteritischen Giftes. — Lewin, Anhalonium Lewinii. — Feoktistow, Wirkung der Schlangengifte. — Kümmell, Laparotomi bei Bauchfelltuberkulose. — Fraipont, Laparotomie bei Darmverschluß. — Fischer, Melanosarkom des Penis. — Carpenter, Divulsion des Sphinkter ani. — Heineke, Unterbindung der Vena anonyma sinistra. — Demuth, Unterbindung der Vena femoralis communis. — Kölliker Venenklemme. — Fahrenbach, Resektion bei Handgelenktuberkulose. — Bradford, Distraktion bei Hüftgelenkerkrankung. — Hirt, Pathologie und Therapie der Nervenkrankheiten. — Ireland, Herrschermacht und Geisteskrankheit. — Fränkel, Schädelasymmetrie. — Cosn, stummheit. — Himmelfarb, Nebenhornschwangerschaft. . Jaggard⸗Günther, Erbrechen der Schwangeren. — Berl. mediz. sellsch.: Nosenbeim, Carcinom und Atrophie des Magens. — 2 Aerztekammern: Sitzung der Aerztekammer der Provinz Brandenburg am 17. November 1888. — Collectanea medica: Askariden in Galle und Leber; Absceß des Mittelohrs; Langes Tragen eines Scheiden⸗ tampons. — Prakt. Notizen: Andeer, Resorcin bei Serkrankheit; Jameson, Taxis der Hernie; Schutz der Instrumente; Garretson, Oelinjektion bei Strikturen. — Vermischtes. “
Preußisches Verwaltungs⸗Blatt, Wochenschrift für Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege in Preußen, herausgegeben von Dr. jur. Binsecl. (Carl Heymann’'s Verlag in Berlin W.) Jahrg. X. Nr. 6. — Inhalt: Personalnachrichten. — Geldstrafe unter 1 ℳ und Haftstrafe unter 1 Tag. — Gefangenenreinigungs⸗ pflicht der Polizeibehörden. — Pferdemetzgereibetrieb. — Feilbalten von Waaren mittelst Ausspielung. — Verbreitung namenloser Druck⸗ schriften. — Leichentransportwesen. — Aichung automatischer Waagen.
(Verlag von Eugen
stimmten Anlagen. — Kreistagsabgeordneten⸗Wahl im Wahlver⸗ bande der größeren Grundbesitzer in der Provinz Hannover. Stadtverordneten⸗Wahlen „von denselben Wahlbezirken“ ꝛc. — Kommunalbesteuerung der Postgehülfen. — Kommunalbesteuerung der Versicherungs⸗Akriengesellschaft; die an Versicherte Dividenden; das im Auslande erzielte Einkommen. anlegungs⸗Beitragspflicht der anliegenden „Eigenthümer“. .
tige Gemeirde⸗ und Gutsbezirksgrenzen. — Rechtsanspruch des Ge⸗ sammtarmenverbandes auf theilweisen Ersatz der verlegten Kosten der nach Ausscheidung einzelner Theile als Ortsarmenverbände gemeinsam gebliebenen Armenlast. — Ansiedelungsgenehmigungs⸗Ve agung. — Polizeiliches Einschreiten gegen den Hauseigenthümer zur Erzwirgung der Unterlassung polizeiwidriger Handlungen Seitens Dritter, ins⸗ besondere seiner Miether. — Krankenversicherung der Arbeiter; die zwischen verschiedenen Ortskrankenkassen über die Zugehörigkeit ein⸗ zelner Betriebe entstehenden Differenzen. — Bürgersteigs⸗Höher⸗ legung; Entschädigungspflicht der Stadt. — Strafbarkeit ungebühr⸗
2 ri 7
Nr. 47. — Inhalt: Personal⸗Nachricht. — Gesundheits⸗ Volkskrankheiten in der Berichtswoche. — Cholera in Ost⸗-
— Errichtung und Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren be-
1j 1 re Anlage bei efügte Besoldungs⸗ 3 8 1
teichsbank⸗Direktorium für die Zeite vom 1. April und bei den Einnahmen die vorjährigen Ansätze
1889 bis 31. März 1890 wird “ 374 ℳ festgestellt. der Kapitel 20, 21, 22 und 23 unter Abschnitt Der Reichskanzler wird 8
.3. 8 (Kapitel 22 bis 24), b . ermächtigt, zur vorübergehenden Ver⸗ die vorjährigen Ansätze stärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs⸗ auptkasse nach des Kapitels 24 unter Kapitel 20, Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von einhundert Millionen Mark 25 21 hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
1 2 n † ingn zFoneli Sebzrs en⸗ den Bundesgebieten. Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, licher Aeußerungen in Eingaben an öffentliche Behörden. Stell an welchen sämmtliche Bundesstaaten Theil nehmen: a. Zöͤlle und Tabacksteuer 24 000 ℳ (—5 788 000 ℳ), b. Zuckersteuer, Salz⸗ steuer, Maischbottich- und Branntweinmaterialstener 10 330 ℳ (—2 168 030 ℳ), an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß⸗Lothringen keinen Theil haben: Brausteuer 80 ℳ (s—553 170. ℳ). Summa I. 528 086 410 ℳ (+ 34 725 800 ℳ). II. Reichs⸗ stempelabgaben. Spielkartenstempel, abzüglich der den Bundes⸗ staaten nach §. 23 des Gesetzes vom 3. Juli 1878 an Erbebungs⸗ und Verwaltungskosten zu vergütenden fünf Prozent 1 102 950 ℳ (+ 36 100 %). Davon ab: Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwachsende Verwaltungskosten 950 ℳ (+ 100 ℳ). Bleiben (Titel 1) 1 102 000 ℳ (+ 36 000 ℳ). Wechselstempel⸗ steuer 16 646 000 ℳ (— 16 000 ℳ). Davon ab: a. gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 132 920 ℳ, b. die dem Reich erwachsenden Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten 187080 ℳ Zusammen 320 000 ℳ (— 2000 ℳ). 8 2) 8b 920 , “ “ Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte ꝛc. 1 L ⸗ loose. Br (Titel 3) 19 961 000 ℳ (+ 266 000 ℳ). Statistische Gebühr. Zusammen (Titel 4) 586 000 ℳ (+ 32 000 ℳ). Summe II. 27 975 000 ℳ (+ 320 000 ℳ). III. Post⸗ und Telegraphenverwaltung. Einnahme 201 292 290 ℳ (+ 8186 500 ℳ). Fortdauernde Ausgabe: A. Centralverwaltung 2 075 650 ℳ (+ 46 195 ℳ). B. Betriebs⸗ verwaltung 170 052 223 ℳ (+ 7 131 886 ℳ). Summa der Ausgaben 172 127873 ℳ (+ 7178 081 ℳ). Die Einnahmen betragen 201 292 290 ℳ (+ 8186 500 ℳ). Mithin ist Ueberschuß (Summe III) 29 164417 ℳ (4†. 1 008 419 ℳ). IV. Reichsdruckerei. Einnahme 4422 000 ℳ (+ 197 000 ℳ), Fortdauernde Ausgabe 3 271 850 ℳ (+ 130880 ℳ). Mithin ist Ueberschuß (Summe IV) 1 150 150 ℳ (+ 66 120 ℳ). V. Eisenbahnverwaltung. Einnahme 49 101 000 ℳ (+ 1 763 000 ℳ) Fortdauernde Ausgabe: A. Centralverwaltung 81 900 ℳ (— 700 ℳ), B. Betriebsverwaltung 29 817 000 ℳ (+ 655 000 ℳ), Summe der Ausgaben 29 898 900 ℳ (+ 654 300 ℳ), die
1 545 460
13³) die verschiedenen Verwaltungs⸗Einnahmen 14) die Zinsen aus belegten Reichsgeldern.
X 15) die Finnahmen aus der Veräußerung von — en des ehemaligen Stettiner estungsterrainazg 8
9 500 000 ℳ, zusammen . . vakanzen. “ welche in den vorliegenden Entwurf nicht aufzu⸗ ft ift str nerasleitenbe Rechtswifsenschaft. nehmen waren, weil die Ermächtigung zu deren Be⸗ Herausgegeben von Dr. Franz Bernhöft, o. ö. Professor an der Uni⸗ schaffung im Wege des Kredits bereits durch die versität Rostock, Dr. Georg Cohn, Honor. Professor an der Universität Gesetze vom 16. Februar 1882 Reichs⸗Gesetzbl. b Heidelberg, und Dr. J. Kohler, o. ö. Professor an der Universität S. 3), vom 31. März 1885 (Reichs⸗Gesetzöl. S. t Berlin. (Stuttgart, Verlag von Ferdinand Enke.) Bd. VIII. und vom 16. März 1886 (Reichs⸗Gesetzbl.” Heft II. — Inbhalt: Zur Geschichte des europäischen Familienrechts. ertheilt worden ist, Von Franz Bernhöft. — Auch ein Land des römischen Rechts. Von Prof. Dr. J. Kobler. — Ueber das vorislamitische Recht der Araber. Von Prof Dr. J. Kohler. — Indische Gewohnheitsrechte. Von Prof. Dr. J. Kohler. — Rechtsvergleichende Skizzen. Von Prof. Dr. J. Kohler. — Ehescheidung im Auslande. Von Ober⸗Landesgerichts⸗ Rath Neubauer in Berlin. — Literarische Anzeigen.
Die Arbesiter⸗Versorgung. Centralorgan für die Staats⸗ und Gemeindeverwaltungsbehörden, Vorstände der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. (Herausgegeben von J. Schmitz zu Berlin W. Verlag von Siemenroth u. Worms zu Berlin SW., Wilhelmstr. 129.) Nr. 33. — Inhalt: Unterliegen die von Behörden beschäftigten Hand- werker der Krankenversicherungspflicht? Mitgetheilt von Hrn. Magistrats⸗ Assessor Mugdan in Berlin. — Mittheilungen über die Leipziger Ortskrankenkasse. Mitgetheilt von Hrn. Rathssekretär Uhlmann, Bevollmächtigter der Oriskrankenkasse in Leipzig. — Die Ausführung des badischen Landesgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeiter. II. — Entscheidungen zum Kranken⸗ versicherungsgesetz: 125. Die Krankenkasse hat aus §. 50 K⸗V.⸗G. einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auch für den Fall, daß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem Vorhandensein der übrigen die Versicherungspflicht bedingenden Voraussetzungen bereits vor, bezw. mit Ablauf der Anmeldefrist erfolgt, die Anmeldung aus diesem Grunde unterlassen und am Tage nach der Entlassung die Erkrankung eingetreten ist. — 126. Die Bestimmungen des §. 85 K.⸗V.⸗G. gelten nur für die in der Uebergangszeit vorzunehmende Abänderung der Statuten. Nach vollzogener Aenderung können früher bestandene, nach dem K.⸗V.⸗G. aber unzulässige Leistungen nicht wieder eingeführt werden. — Entscheidungen zum Unfallversicherungsgesetz.
152 893 Sind mehr 23 50889: Diesem Mehrbetrage treten hinzu die unter 8 Titel 3 des Einnahme⸗Kapitels 18 (vergl. den Etat über den Reichs⸗Invalidenfonds Seite 22,23) als nachträglicher Kapital⸗ zuschuß für das Etatsjahr 1887/88 vor⸗ 1114141“*“ welche zur Deckung von in letzterem Etats⸗ jahre über den Etat hinaus zunächst zu Lasten der gewöhnlichen Reichsmittel geleisteten Aus⸗ gaben des Etatsabschnitts „Reichs⸗Invaliden⸗ fonds“ dienen. „Die gewöhnlichen Einnahmen ergeben mithin gegen das Vorjahr einen Mehrbetrag a*“ Zur Deckung des Mehrbedarfs bei den
zur Erscheinung kommen. Bei der Verwaltung des Reichsheeres
Etat zum Ansatz gebracht:
1) an fortdauernden Ausgaben, unter Kapitel 14 8 18 bis einschließlich 44, bei einem Gesammt⸗ bedürfniß von 366 905 174 ℳ, gegen das Vor⸗
M §. 4. ind für den ordentlichen Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren n
usfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Sep⸗ tember 1890 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler üͤber⸗ lassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichs⸗ ee4“” kanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederbolt, jedoch nur 2) an einmaligen Ausgaben, unter Kapitel 5, bei zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben einem Gesammtbedürfniß von 18 490 012 ℳ,
werden. 2 gegen das Vorjahr mehr. . . 14 209 953 5
1 1- 8— überhaupt gegen das Vorjahr mehr 13 291 148 ℳ Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen er⸗ “ ilitz 5 1
forderlichen Beträge müssen der Reichsschulden⸗Verwaltung aus den 1 18 ö“ sind angesetzt:
bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Ve ügung ge⸗ für Preußen ꝛc. mehr
stellt werden. ““”“; Württemberg mehr ...
bleiben bei Titel 2 “
ün Ganzen 62 003 342 ℳ — Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landes⸗ haushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 1888/89, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 18 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshausbalts sowie des Landes⸗ baushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 1888/89 wird von der Preußischen Ober⸗Rechnungskammer unter der Benennung „Rech⸗ nungsbof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetz vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 61), betreffend die Kon⸗ trole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. .
Ebenso hat die Preußische Ober⸗Rechnungskammer in Bezu auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1888 die gemäß §. 29 des Bankgefetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahr⸗ zunehmen.
. 6 988 668 ℳ .“ 802 728 „ 8 239 297 „ 8 030 693 ℳ 1 050 502 „ 9 081 195 ℳ
23 601 381 ℳ
„ fehlen hiernach. 1 765 108 ℳ, welche bei den Matrikularbeiträgen in Zugang gebracht sind.
„Von den nach dem Etats⸗Entwurf durch Aufnahme einer An⸗ leihe zu deckenden Beträgen von zusammen 78 503 342 ℳ bilden die⸗ jenigen, zu deren Beschaffung im Wege des Kredits eine gesetzliche Ermächtigung noch nicht ertheilt ist, in herkömmlicher Weise den Gegenstand eines besonders zur Vorlage kommenden Anleihegesetzes. Es sind dies weitere Raten für die außerordentlichen Bedürfnisse des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbabnen im Gesammt⸗ betrage von 62 003 342 ℳ, worüber die Erläuterungen zu Titel 1
und 2 des Einnahme⸗Kapitels 23 und die Begründung des Anleihe⸗ gesetzes das Nähere ergeben. 1 b 8
§. 6. ‚Die Autgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu Ausgaben von..
bewirken.
„Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich aus⸗ Fefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapital⸗ eträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatz⸗ n anweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins ö für Preußen ꝛc mehr
Eine beigefügte Denkschrift lautet: “ Sachsen mehr. ..
. 1 „ Württemberg mehr.. Das vorliegende Gesetz weicht nach Form und Inhalt von dem zuletzt ergangenen gleichartigen Gesetz vom 26. März 1888 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 83) darin ab, daß im §. 1 die einmaligen Ausgaben nicht in einer Summe, sondern getrennt für den ordentlichen Etat und für den außerordentlichen Etat festgestellt werden. Es hängt dies mit der Umgestaltung des Etats zusammen.
fůür Bayern antheilmäßig mehr.
gegen das Vorjahr, wie oben, mehr. an einmaligen Ausgaben:
1 2 401 556 ℳ 1 227.140 „ 8 3 779 696 ℳ
für Bayern antheilmäßig mehr.. 430 257 „ gegen das Vorjahr, wie oben, mehr... . 4 209 953 ℳ Die Einnahmen der Verwaltung des Reichsbeeres an eigenen Erträgnissen, welche einestheils (Kapitel 9) den Bundesstaaten mit
Reichstag in der Sitzung Berichte S. 1094/1095) beschlossen:
vorliegenden Etats
Bei Berathung des Reichshaushalts⸗Etats für 1888/89 hatte der vom 23. Februar 1888 (Stenographische
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, bei der Vorlage des Reichshaushalts⸗Etats für 1889/90 eine Vereinfachung und größere Uebersichtlichkeit insoweit in Aus⸗ sicht zu nehmen, daß getrennt von den übrigen Einnahmen und Ausgaben in einem außerordentlichen Etat dasjenige in Ausgabe und Einnahme erscheint, wofür nicht aus laufenden Einnahmen, sondern durch Anleihebeträge oder aus besonderen Fonds und Verpflichtungen die Deckungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dieser Amegnng ist in der Weise Folge gegeben, daß in dem »Entwurf die einmaligen Ausgaben in zwei Haupt⸗
Ausschluß von aller Bundessta
Verwaltung de
zusammen ein Mehr von Das Gesammtergebniß der
gegen das Vorjahr mehr
bei den Einnahmen
gegen das Vorjahr mehr.
zum Nachweis gelangen, woraus sich gegen das Vorjahr eine Mehrforderung Die gesammten fortdauernden und einmaligen Ausgaben aller Ver⸗
Bayern, anderentheils (Kapitel 9 a) der Gesammtheit ꝛaten zu Gute kommen, ergeben bei Kapitel 9 ein Mehr von . . . . bei Kapitel 9 a ein Mehr von. . . .
s Reichsheeres läßt sich daß bei den fortdauernden und einmaligen Ausgaben
gegen das Vorjahr
552 351 ℳ 941 970 „ ö 11 Ansä e des ordentlichen Etats der iernach dahin zusammenfassen,
. 13 291 148 ℳ 1 494 321 „
.
82 *. 89 . 82
ergiebt von 11 796 827 ℳ
806 425 490 ℳ auf, Etat, und zwar:
147 960 ℳ (+ 5400 ℳ). IV. Auswärt
(† 379 510 ℳ). V. Reichsamt des Innern 8 373 172 ℳ (+ 308 418 ℳ). VI. Verwaltung des VII. Marineverwaltung 34 512 781 ℳ (— 1 387 970 ℳ). VIII. Reichs⸗ Justizverwaltung 1 851 596 286 709 966 X. 298 240 ℳ XI. Reichsschuld 37 483 500 ℳ XII. Rechnungshof 555 048 ℳ 34 510 836 ℳ Invalidenfonds 26 174 843 ℳ
Der Etat weist an fortdauernden
32 290 366 ℳ mehr als II. Reichstag 383 520
Ausgaben der laufende
ℳ III Reichskanzler und Reichskanzlei iges Amt 8 518 854 ℳ
Reichsheeres 366 905 174 ℳ
(+ 9 081 195 ℳ).
ℳ (— 91 990 ℳ). IX. Reichs⸗Schatzamt 043 640 ℳ). Reichs⸗Eisenbahnamt (+ 6 880 500 ℳ). (— 900 ). XIII. Allgemeiner (+ 2 257 134 ℳ). XI. Reichs⸗
Einnahmen betragen 49 101 000 ℳ (+ 1 763 000 ℳ), mithin ist Ueberschuß (Summe V) 19 202 100 ℳ (+ 1108 700 ℳ)]. VNI. Bankwesen. Anthbeil des Reichs an dem Reingewinn der Reichsbank (§. 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875)
1 690 000 ℳ (— 20 000 ℳ). Steuer von den durch entsprechenden
Baarvorrath nicht gedeckten Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes 25 000 ℳ 8 8ceen⸗ Summe VI 1715 000 ℳ (— 26 500 ℳ). VII. Verschiedene Verwaltungs⸗Einnahmen. Reichstag
554 ℳ Reichskanzler und Reichskanzlei 1368 ℳ Auswärtiges Amt
652 975 ℳ 11 845 ℳ). Reichsamt des Innern 1 858 437 ℳ (+ 65 806 88 d18455 1) der Militärverwaltung für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern: Preußen ꝛc.
3 395 678 ℳ (+ 592 351 ℳ), Sachsen 194 932 ℳ, Württem⸗
berg 117 547 ℳ (— 40 000 ℳ). Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung 2G Gesammtheit aller Bundesstaaten: Preußen ꝛc.
— Die Vorlage in Betreff der Besteuerung des
uckers lautet: 8 Berlin, den 22. November 1888.
Im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1887, die Be⸗ steuerung des Zuckers betreffend, ist die Befreiung der Abläufe der inländischen Rübenzucker⸗Fabrikation (Syrup, Melasse) von der Ver⸗ brauchsabgabe für Zucker ausgesprochen, zugleich jedoch der Bundes⸗ rath ermächtigt worden, solche Abläufe, welche nach ihrer ursprüng⸗ lichen oder durch weitere Bearbeitung erlangten Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der vollen Verbrauchsabgabe von 12 ℳ für 100 kg oder einer ermäßigten Ver⸗ brauchsabgabe zu belegen. Dementsprechend hat der Pundestath am 7. Juni d. J. beschlossen, daß Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. b. deren prozentualer Zuckergehalt in
Für die Schreibstube. (Schmidt, Berlin C., Neue Friedrich⸗ straße 39.) 5. Jahrgang. Nr. 3. — Inhalt: Zwang zur Kranken⸗ versicherung. — Verband deutscher Bureaubeamten. (Schluß.) — Hinzurechnung der Rückstände wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen zum Werth eines solchen Rechts, wenn sie zugleich mit dem Anspruch auf die künftigen Bezüge zur Klage gestellt sind. (Forts.) — Vermischtes. — Vereinsnachrichten. — Büchertisch. 8
Die gefiederte Welt. Zeitschrift für Vogelliebhaber, „Züchter und ⸗Händler, herausgegeben von Dr. Karl Ruß (Magdeburg, Creutz'sche Verlagsbuchhandlung, R. & M. Ksretschmann). Nr. 47. — Inhalt: Der Zaunkönig. — Bilder aus der heimischen Vogelwelt. V. — Ornithologische Mittheilungen aus Thüringen. — Wie fangen wir es an, um in der Nachzucht mehr gute Sänger und
weniger Ausschuß heranzubilden? — Aus Haus, Hof, keld und Wald. — Mancherlet — Aus den Vereinen. — Briefliche l.und e — Anfragen und Auskunft. — Briefwechsel. 1
Isis. Zeitschrift für alle naturwissenschaftlichen Liebhabereien, herausgegeben von Dr. Karl Ruß (Magde ur Creutz'sche Ver⸗ 8 lelegsbuchhandlung, R. & M. Kretschmann). Nr. 47. — Inhalt:
EChierkunde: Allerlei Haus⸗ und Hofgenossen aus der heimischen Thier⸗
welt. — Die Makropoden⸗Zucht im Zimmer. — Pflanzenkunde: Die verschiedenen Verfahren der Pflanzenvermehrung. — Anleitungen: Ueber Thermoregulatoren und deren Anwendung für heizbare Aquarien und Terrarien. — Meine Aquarien, Terra⸗Aquarien, Terrarien und ihre Bewohner. — Nachrichten aus den Naturanstalten. — Vereine und Ausstellungen. — Mancherlei. — Anfragen und Auskunft. — Bücher⸗ und Schriftens Briefwechf
184 571 ℳ). Summe der fort⸗ ℳ (+ 32 290 366 ℳ). — Ausgaben: 8
a. im ordentlichen Etat. II. uswärtiges Amt 604 000 ℳ (+ 328 000 ℳ). III. Reichsamt des Innern 398 189 ℳ
682 561 ℳ). IV. ost⸗ und Telegraphenverwaltung 5 988 860 ℳ (+ 292 948 ℳ). Wa. Reichsdruckerei 719 000 ℳ (+ 719 000 ℳ). v. Ver⸗
der Trockensubstanz, 70 oder mehr beträgt, vom 1. August d. J. ab der Verbrauchsabgabe von 12 ℳ für 100 kg unterliegen sollen. Dem Reichstage beehrt sich der Unterzeichnete hiervon in Gemäß⸗ heit der Vorschrift in §. 2 Absatz 3 des vorgedachten Zuckersteuer⸗ esetzes Mittheilung zu machen. 8 “ Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
theile zerlegt sind, von welchen der erste Theil als „Ordentlicher Etat⸗ die in den ordentlichen Einnahmen Deckung findenden Aus⸗ ver. und der zweite Theil als „Außerordentlicher Etat“ die auf be⸗ ondere Deckungsmittel verwiesenen usgaben umfaßt, und daß bei den Einnahmen ein Abschnitt „Außerordentliche Deckungsmittel“ ein⸗ hee ist, welcher die zur Bestreitung einmaliger Ausgaben be⸗ timmten besonderen Mittel enthält und in der Endsumme mit dem außerordentlichen Etat balanzirt. Der außerordentliche Etat ist somit in der Einnahme, wie in der Ausgabe als selbständiger in sich Gesammt⸗Etats gestaltet,
1 117 860 941 970 ℳ), Sachsen —, Württemberg —, Lhn800, n 378 350 ℳ 8 35 300 ℳ). Reichs⸗Justizverwal⸗ tung 435 283 ℳ (+ 3559 ℳ). Reichs⸗Schatzamt 989 030 ℳ (+ 4370 ℳ). Reichs⸗Eisenbahnamt 4514 ℳ (+ 411 ℳ). Rech⸗ nungshof 429 ℳ (+ 349 ℳ) Allgemeiner Pensionsfonds 10 776 ℳ Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds 99 ℳ (+ 99 ℳ) Beson⸗ derer Beitrag von Elsaß⸗Lothringen zu den Ausgaben für das Reichs⸗ Schatzamt 3150 ℳ, für den Rechnungshof 42013 ℳ, zusammen 45 163 ℳ Summe VII 9 202 995 ℳ (+ 1 545 460 ℳ) VIII. Aus⸗ dem Reichs⸗Invalidenfonds 26 267 332 ℳ (— 92 082 ℳ). IX. Zinsen aus belegten Reichsgeldern. Vom Reichstags⸗ gebäudefonds 636 000 ℳ (— 34 000 %ℳ) Summa IX. 636 e (— 307 000 ℳ) X. Aus der Veräußerung von Parze en
8
dauernden Ausgaben 806 425 490
waltungszweige, mit Ausnahme der fortdauernden Ausgaben der Be⸗ Ferner an einmaligen
triebsverwaltungen (Post und Telegraphie, Reichsdruckerei, Eisen⸗
bahnen), sind
veranschlagt auf. . . .. .“. . . 949 103 987 ℳ und bleiben hinter der Gesammtausgabe des Vor⸗
„ lahres zurück uw . . . . .. .. . 2276 922 087 ℳ
Es kommen auf die fortdauernden Ausgaben mehr
32 290 366 ℳ
*) Rechnet man die fortdauernden
verwaltungen hinzu, so ergiebt sich bei den Ausgaben ein Gesammt⸗
weniger . . . . . .. 39 112 453 8 bedarf von 762 663 885 ℳ be 2 . 1 . . — ·d ℳ bezw. ein Mehrbedarf von 33 329 750 ℳ, wie vorstehend überhaupt weniger 275 572 087 ℳ während sich die Summe der Mehr⸗Einnahmen 202 7 963 261 2
dürfte. Die fortdauernden Ausgaben und die einmaligen Ausgaben des also auf 31 564 642 ℳ erhöht.
und auf die einmaligen Ausgaben Ausgaben der Betriebs⸗
vcüt arte des eine der Abs er Resolution entsprechende übersichtli ere rung der Ausgaben und Einnahmen erzielt sein ütlich