8 Wenn man seine Geschäfte nach der „Börsen⸗Zeitung“ oder „Kölnischen Zeitung“ einrichte, könne man sehr schlechte Geschäfte und schließlich bankerott machen. Der Abg. Richter sei neugierig, wie die Konservativen sich zur Marinefrage stellen würden, da sie die Ausgaben für die Marinezwecke immer zu hoch gefunden hätten. Sie seien iesmal dieser Frage gegenüber anderer Meinung und würden ie Vorlage der Regierung nach sorgfältiger Erwägung in dem Umfang, soweit ihnen dieselbe technisch begründet erscheine, und sie dieselbe für nothwendig erachteten, bewilligen. Sie hätten auch dazu ihre guten Gründe. Er bestreite, daß unter dem letzten Chef der Admiralität der Bau von größeren Schlacht⸗ schiffen absolut geruht habe. In der letzten Denkschrift dieses Herrn von 1880 werde überzeugend nachgewiesen, daß für eine Küstenvertheidigung einige Schlachtschiffe nöthig seien, daß eine Vertheidigung nur erreicht werden könne, wenn von Zeit zu Zeit ein Offensivstoß gemacht werden könne. Daß der vorige Chef der Marine seine Thätigkeit auf andere Gebiete, wie das Torpedo⸗ wesen u. dergl. gerichtet habe, werde auch die jetzige Ver⸗ waltung dankbar anerkennen. Das schließe nicht aus, daß man jetzt unter anderen Verhältnissen in anderer Richtung vorgehe. Er betrachte diese Frage nicht von einem kleineren Standpunkt der Belastung des Volkes, sondern im Zusammen⸗ hang mit der politischen Lage als eine weitere Konsequenz der Vermehrung des Heeres zu Lande. Ein europäischer Krieg werde nicht nur zu Lande, sondern auch zu Wasser ge⸗ führt werden, und die Regierung thue Recht daran, zur rechten Zeit für diese Eventualität zu sorgen. Wenn man auch in der Thronrede mit Befriedigung gelesen habe, daß der Friede gesichert sei, so sei dies doch nur möglich, wenn Deutschland zu Lande und zu Wasser gerüstet dastehe. Auch müsse man die jetzt immer mehr aufblühenden überseeischen Verbindungen, Handel und eegas daselbst durch die Marine schützen und stärken. Wenn man in fernen Landen nicht wisse, daß auch eine wirk⸗ liche Seemacht dahinter stehe, werde man den Kaufleuten Schwierigkeiten bereiten. Ein großer Enthusiast für ostafrika⸗ nische und ähnliche Unternehmungen sei er allerdings auch nicht. Aber nachdem diese Kolonien unter Kaiserlichen Schutz gestellt seien, müsse auch dieser Schutz im Interesse des An⸗ sehens des Reichs ausgeübt werden. Wie der Abg. Richter von einer hervorragenden Unfähigkeit der preußischen Eisen⸗ bahnverwaltung sprechen könne, begreife er nicht. Ein Wagenmangel sei allerdings eingetreten, weil der Verkehr sich ganz über alle Aussicht vermehrt habe. Das Haus werde ja auch eine Vorlage bekommen, die diese Sachen, welche der Abg. Richter so sehr vermisse, beschaffen solle. Er (Redner) habe auch bei seinen Sendungen unter dem Wagenmangel gelitten, habe aber nie daran gedacht, deswegen der preußischen Eisenbahn⸗ verwaltung Unfähigkeit vorzuwerfen. Was die Maischraum⸗ steuer betreffe, so könne er bemerken, daß auch der Osten mit dem Gesetz gar nicht zufrieden sei. Bei dem Preis von 33 ℳ pro Hektoliter, wovon 14 ℳ abgingen für Maischraumsteuer, sei es unmöglich, sämmtliche Unkosten zu zahlen und noch eine Rente übrig zu behalten, und es würden noch mehr Brenne⸗ reien eingehen, als bisher eingegangen seien. Was die Brot⸗ einfuhr an der Grenze betreffe, so könne ja ein gewisses Quantum bis zu 6 Pfund zollfrei eingeführt werden. Wer Zeit habe, möge es sich über die Grenze holen. Aber ein be⸗ sonderes Geschäft werde dabei sicherlich nicht gemacht.
Abg. Frhr. von Huene (Centrum): Der Reichs⸗Schatzsekretär habe sehr einfach und objektiv die Finanzlage entwickelt, ohne rosig oder schwarz zu färben. Der Abg. von Wedell meine, man könne mit der Finanzlage außerordentlich zufrieden sein, und der Abg. Richter sei so außerordentlich zufrieden, daß er schon daran gedacht habe, eine ganze Menge der Steuern und Zölle, welche in den letzten Fahken als finan⸗ zielle Nothmittel eingeführt worden seien, wieder abzuschaffen. So änderten sich die Zeiten: Der Abg. Richter als Vertreter der glänzenden Finanzlage des Reichs! Aber der Abg. Richter 2 doch vergessen, wie weit z. B. Preußen noch davon ent⸗ ernt sei, als nothwendig allgemein anerkannte Reformen durchzuführen, zu denen es noch erheblicher Mittel bedürfe, aber nicht aus neuen Steuern, sondern aus den bestehen⸗ den und mit Hülfe sparsamer Wirthschaft. Das sei ja das Charakteristische, daß die zuletzt angestochenen Quellen die letzten seien, welche das Haus dem Reich zur Disposition stellen könne. Das Haus gehe keinen Schritt weiter, das Reich müsse mit dem Bewilligten haushalten; daher müsse es sich, trotz der scheinbar glänzenden Finanzlage, der streng⸗ sten Sparsamkeit befleißigen. Was die Branntweinsteuer be⸗ treffe, so müsse er dem Ausspruch Richter's, daß das Gesetz lediglich zum Vortheil der östlichen Brenner wirke, als einem irrigen entgegentreten Seine schlesischen Freunde, welche keine spekulativen Brennereien betrieben, sondern nur wegen ihres landwirthschaftlichen Betriebes nothwendig Brannt⸗ wein, lediglich Fünfziger⸗Branntwein brennten, ver⸗ sicherren ihm, daß ihre Brennereien mit wenigen Ausnahmen nicht prosperirten; man dürfe aber hoffen, daß nach einiger Zeit auch die landwirthschaftlichen Brennereien so prosperiren würden, wie es für ihren Betrieb nöthig sei. Bezüglich der Getreidezölle sage der Abg. Richter wörtlich, die arme Bevölkerung habe ein Recht, das Brot so billig zu essen, wie es der Himmel wachsen lasse. Gewiß gebe der Himmel seinen Segen zum Wachsen und Gedeihen des Brotkorns; die Landwirthe müßten aber doch auch etwas arbeiten, damit das Getreide wachse, sie müßten Opfer bringen, und die Opfer
seien bisher größer als das, was das Getreide gebracht habe. Der Himmel lasse nicht Brot wachsen, sondern Getreide, welches erst noch vermahlen und gebacken werden müsse. Ehe der Abg. Richter an den Abbruch der Getreidezölle gehe, welcher die ganze Landwirthschaft ruiniren würde, möge er darüber nachdenken, ob nicht bei der Mithülfe, welche Müller und Bäcker dem Himmel leisteten, etwas für sie abfalle. Die anscheinend beabsichtigte Agitation werde nicht zur Abschaffung der Zölle, sondern zur Einführung von Brottaxen führen. Er (Redner) warne daher vor der Fortführung dieser Agitation. Die Brotpreise seien dem früheren Sinken der Kornpreise nicht entsprechend gefoigt, es werde auch ein unverhältniß⸗ mäßiges Steigen nicht eintreten, nachdem die einen Stand erreicht hätten, wobei die Landwirthschaft einigermaßen wirthschaften könne. Für die anderweite Eintheilung des Etats entsprechend dem vorjährigen Wunsche sei heila Partei dankbar; die jetzige Eintheilung scheine ihm zutreffend. Das Centrum könne nur wünschen, daß auch in anderen Ressorts ein gleich promptes Eingehen auf seine Anregungen Platz greifen möge. Im Ganzen habe der Etat, wie er vorliege, eine große materielle Bedeutung in Bezug auf Einnahme und Ausgabe nicht. Was zu den Mehrausgaben im Militär⸗Etat
schon gesagt worden. Nur eine allgemeine Bemerkung habe er zu den Ausgaben zu machen. Eine ganze Anzahl Stellen seien theils höher dotirt, theils neu geschaffen. Im Laufe der Jahre habe man eine ganz bestimmte Schablone für die Be⸗ gründung dieser Forderungen kennen gelernt. Entweder werde der wachsende Umfang der Geschäfte, oder die wachsende Bedeutung des Amts, oder die Nothwendigkeit der Gleich⸗ stellung des betreffenden Beamten mit denen einer höheren Kategorie. herangezogen. Im letzteren Falle trete der event. Nachfolger des aufgerückten Beamten, für den jener Grund gar nicht mehr vorliege, einfach in die höhere Kategorie ein. Dann folgten die anderen Ressorts, und so komme im Laufe von 5 bis 6 Jahren allmählich aus diesen kleinen Er⸗ höhungen ein schönes Sümmchen heraus. Wenn er aber dieses Gebiet streife, sei er doch etwas resignirt dabei; denn mit den früheren Versuchen, sich dagegen anzustemmen, sei das Centrum bekanntlich nicht durchgedrungen. Im Speziellen sei der Marine⸗Etat, wie er vorliege, prinzipiell ein anderer als früher; die Begründung der Denkschrift reiche nicht hin, um das Cen⸗ trum zu vermögen, auf dem vorgeschlagenen Wege zu folgen. Aber er nehme an, daß die Verwaltung in der Kommission und später vielleicht auch im Hause Aufklärungen geben werde, die das Centrum dem neuen Weg geneigter machen könnten. Die Frage des Baus der großen Schiffe müsse nicht blos subjektiv für die Verwaltung, sondern auch objektiv für die Entscheidung des Reichstages gelöst werden. Auch die Antisklavereibewegung müsse sich klar machen, daß möglicherweise auch durch eine stärkere Marine ihren Bestrebungen Nachdruck gegeben werde; alle diese Fragen bedürften der genauesten Prüfung im Ein⸗ zelnen. Im Allgemeinen müsse man sich stets gegenwärtig halten, daß Heer und Marine in den jährlichen Etats im Ordinarium die reichliche Hälfte, im Extraordinarium zwei Drittel und von der Anleihe auch reichlich die Hälfte in An⸗ spruch genommen hätten. Das Centrum habe andererseits für die Bedürfnisse des Landes und für die Ehre des Reichs volles Verständniß und verkenne auch nicht, daß es nicht möglich sei, zu einer Zeit abzurüsten oder doch die Landes⸗ vertheidigungskosten wesentlich zu beschränken, wo man, indem man mit der einen Hand einen freundschaftlichen Händedruck gebe, mit der anderen den Degenknauf zu fassen pflege. Das Centrum sei der Meinung, daß der Friede erst dann ganz gesichert sein werde, wenn die erhabenen Gesinnungen, welche in der Thronrede zum Ausdruck kämen, Gemeingut aller Völker und aller Herrscher Europas geworden seien.
Antrag des Abg. Rickert wurde die weitere Debatte
schluß 4 Uhr. MMächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr.
1889,90 ermäßigt sich in der Einnahme (435 283 ℳ) um 3559 ℳ (3300 ℳ bei den Einnahmen aus den Gerchteloun und 259 ℳ bei den Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen). Bei den fortdauernden Ausgaben (1 851 596 ℳ) um 91 990 ℳ Bei dem Reichs⸗Justizamt erhöhen sich die Ausgaben (380 420 ℳ) durch den Hinzutritt einiger Sekretärstellen u. s. w. um 5050 ℳ, ermäßigen sich aber bei der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs um 105 000 ℳ, im Ganzen um 99 950 ℳ Voraussichtlich wird die Kommission bis zum 1. April 1889 außer dem in erster Lesung aufgestellten Entwurf des Gesetzbuchs und dem Ein⸗ führungsgesetz die ihr vom Bundesrath übertragene Aus⸗ arbeitung des Entwurfs einer Grundbuchordnung und eines Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sowie von Vorschriften für das Verfahren in nicht streitiger Gerichtsbarkeit vollendet haben. Die weitere Berathung der Entwürfe aber, zunächst die Sichtung und Verwerthung der eingehenden Gutachten und Aeußerungen über den Ent⸗ wurf des Gesetzbuchs, wird persönliche und sächliche Ausgaben erfordern, für welche der ausgeworfene Betrag genügen wird. — Bei dem Reichsgericht werden dauernd 6 Hülfs⸗Gerichts⸗ schreiber mit durchschnittlich je 1950 ℳ, 8 Kanzleidiätare mit durchschnittlich je 1650 ℳ und 6 Hülfsboten mit durchschnitt⸗ lich je 1000 ℳ beschäftigt. Die Remunerirung dieser Hülfs⸗ arbeiter erfordert eine jährliche Ausgabe von zusammen 30 900 ℳ Nach Hinzutritt des unter Titel 5 vorgesehenen neuen Ober⸗Sekretärs wird, in Folge des Ausscheidens eines Hülfs⸗Gerichtsschreibers, eine Ermäßigung dieser Summe auf 28 950 ℳ eintreten. Die Ausgaben, welche durch die unver⸗ meidliche Annahme außerordentlicher Hülfsboten und durch das von Lohnschreibern bezw. von den Kanzleibeamten über das festgesetzte Arbeitspensum hinaus gelieferte Schreibwerk verursacht werden, sind nach den bisherigen Erfahrungen auf 5 050 ℳ für das Jahr zu veranschlagen. Deshalb sind 34 100 ℳ mehr in den Etat eingestellt. In den einmaligen Ausgaben sind 450 000 ℳ als dritte Baurate (— 50 000 ℳ) für das Dienstgebäude des Reichsgerichts ausgeworfen.
Statistische Nachrichten.
Die Bevölkerung des preußischen Staats na
dem religiösen Bekenntniß. (Die eingeklammerten Zahlen gach absvlute.) IX. Provinz Schleswig⸗Holstein. Bevölkerung: 1 150 306, darunter 98,40 % evangelisch, 1,06 % katholisch, 0,19 % sonst christlich, 0,31 % jüdisch und 0,04 % andern und unbestimmten Religionsbekenntnisses. — Stadtbevölkerung: 424 499 oder 36,9 % der Provinzbevölkerung, darunter 96,71 % ev., 2,09 % kath., 0,33 %
Landbevölkerung: 725 807 oder 63,1 % der Provinzbevölkerung, darunter 99,39 % e, 0,46 % katb., 0,11 % christl. 0,02 % üd. und 602 and. u, unbest. Religionsbekenntn. — 1) Kreis Hadersleben. Bevölkerung: 57 211, darunter 99,41 % ev., 0,15 % kath., 0,24 % s. christl., 0,02 % jüd. u. 0,18 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadt⸗ bevölkerung: (Christiansfeld: 579 u. Hadersleben: 7637) 8216 oder 14,4 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,83 % ev., 0,58 % kath., 0,29 % s. christl., 0,09 % jüd. u. 0,21 % and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn.; Landbevölkerung: 48 995 oder 85,6 % der Kreisbevölke⸗ rung, darunter 99,51 % ev., 0,08 % kath., 0,23 % s. Gbristl., (2) jüd. u. 0,18 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 2) Kreis Apenrade. Bevölkerung: 28 347, darunter 99,38 % ev., 0,34 % kath., 0,19 % s. christl., 0,07 % jüd. und 0,02 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Apenrade) 6069 oder 21,4 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,63 % ev., 1,04 % kath., 0,10 % s. christl, 0,21 % jüd. und 0,02 % and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn.; Landbevölkerung: 22 278 oder 78,6 % der Kreisbevölke⸗ rung, darunter 99,58 % ev., 0,15 % kath., 0,21 % s. christl., 0,04 % jüd. und 0,02 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 3) Kreis Sonderburg. Bevölkerung: 32 457, darunter 99,71 % ev., 0,24 % kath., 0,02 % s. christl. und 0,03 % jüd. — Stadtbevölkerung (Augustenburg: 575, Norburg: 1078 u. Sonder⸗ burg: 5266) 6919 oder 21,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,10 % ev., 0,71 % kath, 0,06 % s. christl. und 0,13 % jüd.; ieeweeeeg: 25 538 oder 78,7 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,88 % ev., 0,11 % kath. und 0,01 % s. christl. — 4) Kreis Flensburg. Bevölkerung: 73 789, darunter 98,65 %
wegen der höheren Naturalienpreise zu bemerken wäre, sei
ev., 0,89 % kath., 0,33 % s. christl., 0,12 % jüd. und 0,01 % and.
— Der Etat für die Reichs⸗Justizverwaltung
s. christl., 0,80 % jüd. und 0,07 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.;
und unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: ensburg: 33 313 und Glücksburg: 954) 34 267 oder 46,4 % 2 rbnch. rung, darunter 97,58 % ev., 1,71 % kath., 0,75 % s. christl., 0.25 % jüd. und 0,01 % and. und unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 39 522 oder 53,6 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,59 % ev., 0,17 % kath., 0,23 % j. christl. und 0,01 % and und unbest. Religionsbekenntn. — 5) Kreis Schleswig. Bevölkerung: 62404, darunter 98,49 % ev., 0,75 % kath., 0,42 % s. christl., 0,34 % jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Arnis: 572, Friedrichstadt: 2512, Kappeln: 2659 u. Schleswig: 15 187), 20 930 oder 33,5 % der Kreisbevölkerung, darunter 9(, 37 % ev., 1,94 % kath., 0,69 % s. christl., 1,00 % jüd, und (1) and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 41 474 oder 66,5 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,57 % ev., 0,14 % kath., 0,29 % s. christ., und (1) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 6) Kreis Eckern⸗ förde. Bevölkerung: 38 212, darunter 99,09 % ev., 0,76 % käth., 0,13 % s. christl. 0,01 % jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Eckernförde): 5604 oder 14,7 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,98 % ev., 90,71, % kath., 0,29 % s. christl. und 0,02 % jüd.; Land⸗ bevölkerung: 32 608 oder 85,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,10 % ev., 0,77 % kath., 0,11 % s. christl., 0,01 % jüd. und 0,01 % and. und unbest. Religionsbekenntn. — 7) Kreis Eider⸗ stedt. Bevölkerung: 16 780, darunter 99,77 % gv., 0,18 % kath, 0,03 % s. christl., und 0,02 % jüd. — Stadtberskkerunz; (Garding: 1796 und Tönning: 3248) 5044 oder 30,1 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,58 % ev., 0,30 % kath, 0,06 % s. christl. und 0,06 % jüd., Landbevölkerung: 11 736 oder 69,9 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,87 % ev., 0,11 % kath. und 0,02 % s. christl. — 8) Kreis Husum. Bevölkerung: 36 489, darunter 98,77 % ev., 1,20 % kath. 0,02 % s. christl. und 0,01 % jüd. — Stadtbevölkerung: (Bredstedt: 2252 und Husum: 6267) 8519 oder 23,3 % der Kreisbevölkerung darunter 98,80 % ev., 1,06 % kath., 0,08 % s. christl. und 0,06 % jüd.; Landbevölkerung: 27 970 oder 76,7 % der Kreisbevölkerung darunter 98,75 % ev., 1,24 % kath. und 0,01 % s. christl. 82 9) Kreis Tondern. Bevölkerung: 55 373, darunter 99,67 % er
0,15 % katb., 0,14 % f. christl., 0,03 % jüd. und 0,01 % and. und unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Hover: 1012. Lügumkloster: 1339, Tondern: 3516 und Wyk: 1060) 6927 oder 12,6 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,26 % ev., 0,36 % katb., 0,14 % s. Gristl, 0,20 % jüd. und 0,04 % and. u. unbest. Religionsbekennt.; Landbevölkerung: 48 446 oder 87,4 % der Kreis⸗ bevölkerung, darunter 99,73 % ev., 0,12 % kath., 0,14 % s. christl
(2) jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 10) Kreis Oldenburg. Bevölkerung: 44 402, darunter 99,66 % ev., 0,25 % kath., 0,05 % s. christl. u. 0,04 % jüd. — Stadtbevölkerung: (Burg auf Fehmarn: 2849, Heiligen⸗ hafen: 2317, Neustadt in Holstein: 3899 u. Oldenburg in Holstein: 2484) 11 549 oder 35,2 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,48 % ev., 0,58 % kath., 0,10 % s.christl. und 0,14 % jüd.; Land⸗ bevölkerung: 32 853 oder 64,8 % der Kreis bevölkerung, darunter 99,83 % ev., 0,14 % kath., 0,03 % s. christ. u. (1) jüd. — 11) Kreis Plö n. Bevölkerung: 58 126, darunter 98,73 % ev., 1,11 % kath.
0,07 % s. chriftl, 0,03 % füd. und 0,06 and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn. — Stadtbevölkerung: (Lütjenburg: 2380, Plön: 3053 u. Preetz;: 4641) 10074 oder 17,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,22 % ev., 0,71 % kath., 0,06 % jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 48 052 oder 82,7 % der Kreis⸗ bevölkerung, darunter 98,62 % ev, 1,19 % kath., 0,09 % s. christl., 0,03 % jüd. und 0,07 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 12) Stadtkreis Kiel. Bevölkerung: 51 706, darunter 95,73 % ev., 3,16 % kath., 0,52 % s. christl., 0,55 % jüd. und 0,04 % and. u. unbest. Religionsbekennin. — 13) Landkreis Kiel. Bevölkerung: 44 043, darunter 98,75 % ev., 1,09 % lath., 0,07 % s. christl., 0,05 % jüd. und 0,04 % and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn. — Stadtbevölkerung (Neumünster): 13 659 oder 31,0 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,32 % ev., 1,40 % kath., 0,09 % r christl. 0,12 % jüd. und 0,07 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.; . Landbevölkerung: 30 384 oder 69,0 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,28 % ev., 0,62 % kath., 0,06 % f. christl., 0,02 % jüd. und 0,02 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 14) Kreis Rends⸗ burg. Bevölkerung: 53 955, darunter 98,66 % ev., 0,92 % kath., 0,12 % f. christl. 0,29 % jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn. — Stadtbevölkerung: (Nortorf: 1748 u. Rendsburg: 12 154) 13 902 oder 25,8 % der Kreisbevölkerung, darunter 96,96 % ev., 2,68 % kath., 0,24 % s. christl., 1,08 % jüd. und 0,04 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 40 053 oder 74,2 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,77 % ev., 0,18 % kath., 0,03 % f. christl. 0,02 % jüd. — 15) Kreis Norderdithmarschen. Bevölkerung: 36 627, darunter 98,97 % ev., 0,97 % kath., 0,01 % s. christl. u. 0,05 % jüd. — Stadtbevölkerung: (Heide) 7354 oder 20,1 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,46 % ev., 1,37 % kath. 0,06 % s. christl. und 0,11 % jüd.; Landbevölkerung: 29 273 oder 79,9 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,09 % ev., 0,87 % kath. und 0,04 % jüd. — 16) Kreis Süderdithmarschen. Bevölkerung: 40 720, darunter 99,79 % ev., 0,20 % kath., (2) s. christl., 0,01 % jüd. — Stadtbevölkerung (Meldorf): 3471 oder 8,5 % der Kreis⸗ kevölkerung, darunter 99,53 % ev., 0,35 % kath., 0,12 jüd.; Land⸗ bevölkerung: 37 249 oder 91,5 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,80 % ev., 0,19 % kath., 0,01 % s. christl. und (1) jüd. — 17) Kreis Steinburg. Bevölkerung: 62 032, darunter 98,97 % ev., 0,83 % kath., 0,08 % s. christl., 0,11 % jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Glückstadt: 5483, Itzehoe 107 72, Kellinghusen: 2170, Krempe 1201 u. Wilster: 2539) 22 165 oder 35,7 % der Kreisbevölkerung, darunter 97,77 %̃ ev., 1,74 % kath., 0,16 % s. christl., 0,30 % jüd. u. 0,03 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Land⸗ bevölkerung: 39 867 oder 64,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,63 % ev., 0,33 % kath., 0,03 % s. christl. und 0,1 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 18) Kreis Segeberg. Be⸗ völkerung: 39 956, darunter 99,36 % ev., 0,33 % kath., 0,12 % s. christl, 0,17 % jüd. und 0,02 % and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadt⸗ bevölkerung: (Bramstedt: 1935 u. Segeberg: 4700) 6635 oder 16,6 % der Kreisbevölkerung, darunter 97,77 % ev., 0,59 % kath., 0,54 % s. christl., 0,99 % jüd. und 0,11 % and u. unbest. Religonsbekenntn.; Landbevölkerung: 33 321 oder 83,4 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,68 % ev., 0,28 % kath. und 0,04 % s. christl. — 19) Kreis Stor⸗ marn. Bevölkerung: 73 031, darunter 97,85 % ev., 1,41 % kath., 0,24 % s. christl., 0,49 % jüd. und 0,01 % and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn. — Stadtbevölkerung: (Oldesloe: 4334, Reinfeld: 1032 u. Wandsbek: 17,760) 23 126 oder 31,7 % der Kreisbevölkerung, darunter 95,92 % ev., 2,33 % kath., 0,43 % s. christl., 1,29 % jüd. u. 0,03 % and. u. unbest. Religionsbekennt.; Landbevölkerung: 49 905 oder 68,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,75 % ev., 0,98 % kath., 0,15 % s. christl, 0,12 % jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 20) Kreis Pinneberg. Bevölkerung: 71 433, darunter 98,84 % ev., 0,71 % kath, 0,22 % s. christl. 0,23 % jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Barm⸗ stedt: 2779, Elmshorn: 8712, Pinneberg: 3286, Uetersen: 5058 und Wedel: 1810) 21 645 oder 30,3 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,07 % ev., 0,87 % kath., 0,35 % s. christl. und 0,71 % jüd.; Landbevölkerung: 49 788 oder 69,7 % der Kreisbevölkerung, darunter 99,18 % ev., 0,64 % kath., 0,16 % s. christl., 0,02 % jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 21) Stadtkreis Altona. Bevölkerung: (Altona: 104 717 u. Ottensen: 18 635) 123 352, darunter 94,84 % ev., 3,00 % kath., 0,39 % s. christl., 1,61 % jüd. und 0,16 % and. u. unbest. Religionsbekenntnisses. — 22) Kreis Herzogthum Lauenburg. Bevöl : 49 861, darunter 99,30 % ev., 0,59 % kath., 0,05 % s. chriftll., 0,06 % jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — Stadt⸗ bevölkerung: (Lauenburg a. d. Elbe: 4749, Mölln 4302 u. Ratzeburg: 4315) 13 366 oder 26,8 % der Kreisbevölkerung, darunter 98,76 % ey, 0,89 % kath., 0,15 % s. christl., 0,19 % jüd. u. 0,01 % and. u. unbest. Religionsbekenntn.; Landbevölkerung: 36 495 oder 73,2 % der Kreis⸗ bevölkerung, darunter 99,49 % ev., 0,48 % kath., 0,02 % s. chrisftl.
und 0,01 % jüd.
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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Mittwoch, den 28. November
No. 301.
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Michtamtliches. Preußen. Berlin, 28. November. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Alters⸗ und Invaliditäts⸗ versicherung. (Schluß.) v“ Veränderung der Verhältnisse.
§. 24. Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer In⸗ validenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (§. 7) erscheinen läßt, so kann demselben in dem für die Feststellung der Rente vorgeschriebenen Verfahren die Rente ent⸗ zogen werden.
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksam⸗ keit, an welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§. 22) anzurechnen.
§. 25. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht:
1) für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetz⸗ lichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, so⸗ lange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Höchsthetrag der Invalidenrente übersteigt;
2) für die in den §§. 3 und 5 bezeichneten Beamten und Per⸗ sonen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ibnen nach dem gegenwärtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Höchstbetrag der Invalidenrente übersteigen.
Verhältniß zu anderen Ansprüchen.
§. 26. Die Verpflichtung der Gemeinden und Armenverbände sowie sonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder
pülfebedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit von Gemeinden oder Armenverbänden an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Alters⸗ oder Invalidenrente
zustand, geht dieser Anspruch im Betrage der geleisteten Unter⸗ stützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unter⸗ stützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
§. 27. Fabrikkassen, Knaxpschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unter⸗ nehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien ge⸗ währen, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Alters⸗ oder Invalidenrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschluß der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Er⸗ mäßigung nicht. 1 8
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Ge⸗ nehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts⸗ gültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kassen⸗ einrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwen⸗ dung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde ge⸗ nehmigt wird. 4
§. 28. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Be⸗
zuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein Anspruch auf
Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen
Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt insoweit
über, als die letztere zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist. Vorrechte der Renten.
§. 29. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 749 Ab⸗ satz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
II. Organisation.
Versicherungsanstalten. b §. 30. Die Alters⸗ und Invaliditätsversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierun⸗ gen für weitere “ ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats errichtet werden. 1b Aus kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile dersel⸗ ben, sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes⸗ staats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. . In der Versicherungsanstalt sind alle unter §. 1 fallenden Per⸗ onen versichert, deren Beschäftigungsort im Bezirk der Versicherungs⸗ anstalt liegt. Als Beschäftigungsort gilt, soweit die Beschäftigung n einem Betriebe stattfindet, der Sitz des Betriebes, im Uebrigen der Wohnsitz des Arbeitgebers, oder wenn derselbe einen mehrfachen oder keinen Wohnsitz im Inlande bat, sein Aufenthaltsort. §. 31. Die Errichtung der Versicherungsanstalten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann h nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungsanstalten anordnen. §. 32. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes⸗ 1 stimmt. reg eI kestimme he xungzanstalt für mebrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu Stande
kommt, der Bundesrath.
§. 33. Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte
rw d Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver⸗ Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen
si ganft icht ausreicht, der Kommunalverband, für der Versicherungsanstalt nich e E“
welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, in r 1 ghn. oder edee die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat
errichtet ist, der Hundesstaat. ehrere Kommunalverbände oder
die Versicherungsanstalt für m w m — B“ 28. Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im
gestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. 8 28
Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere Zwecke als die der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 1 bezeichneten Versicherungen, sowie sonstige Geschäfte nicht übernehmen.
§. 34. Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen Für gemein⸗ same Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse beim Mangel einer Vereinbarung nach dem im §. 33 Absatz 2 vorgesehenen Verhältniß zu leisten. ““
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.
Vorstand. §. 35. Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver⸗ waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschuß oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer⸗ gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetz en eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird durch das Statut geregelt. 8 8 §. 36. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigen⸗ schaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Sofern diese Beamten nicht von der Landesregierun ernannt werden, bedürfen sie deren Bestätigung. Die Bezüge dieser Beamten und ibrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. “ Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmt die Landesregierung den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern an die nach Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nach Bestimmung des Statuts der Aufsichtsrath (§. 40) die Anstellungsbedingungen festzusetzen. Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt. Ausschuß.
§. 37. Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß ge⸗ bildet, welcher aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeit⸗ geber und der Versicherten besteht. 1 8 Die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten wird durch die Landes⸗Centralbehörde in der Weise bestimmt, daß auf 100 000 Einwohner der durch die nächstvorhergehende Volkszäh⸗ lung festgestellten Bevölkerungsziffer des Bezirks der Versicherungs⸗ anstalt mindestens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten entfällt.
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungsanstalt vorhandenen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗), Bau⸗ und Innungs⸗Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. So⸗ weit die im §. 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde⸗ krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähn⸗ licher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Bei der Wahl Seitens der Kranken⸗ kassen sowie der Knappschaftskassen nehmen die den Arbeitgebern an⸗ gehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver⸗ rreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil.
§ 38. Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näberer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der Landes⸗Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. 1 8
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Fall des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen⸗ folge ihrer Wahl einzutreten haben.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. wiedergewählt werden. 8 8
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.
§. 39. Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjäahrige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ebrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 8 G
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeit⸗ geber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen.
Weitere Organe. 3 §. 40. Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichtsraths angeordnet werden, welcher die Geschäftsführung des Vorstandes der Versicherungsanstalt zu überwachen und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen hat. Wird ein Auf⸗ sichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den Anforde⸗ rungen des §. 39 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern der Versicherten bestehen; dieselben sollen am Sitze des Aufsichtsraths oder dessen naher Umgebung ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Berufung des Ausschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Ver⸗ sicherungsanstalt erforderlich erscheint. 1 Durch das Statut kann die Einsetzung von Vertrauensmännern als örtliche Organe der Versicherungsanstalt angeordnet werden. Die Mikglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauensmänner dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Abstimmung.
§. 41. Sofern bei Abstimmungen des Ausschusses oder des Auf⸗ sichtsraths Arbeitgeber und Versicherte nicht in gleicher Anzahl ver⸗ treten sind, werden von derjenigen Mitgliederklasse, von welcher mehr Personen anwesend sind, durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos so viel Personen von der Abstimmung ausgeschlossen, daß die gleiche Zahl beider Mitgliederklassen an der Abstimmung theilnimmt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor⸗ sitzenden den Ausschlag. “
§ 42. Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten,
Die Ausscheidenden können
1) über die Obliegenbeiten und die Berufung des Ausschusses,
über die Bestellung des Vorsitzenden desselben und über die Art der Beschlußfassung;
2) für den Fall der Bestellung weiterer Organe (§. 40) über
die Art ihrer Bestellung sowie über die Abgrenzung ihrer Befugnisse;
3) für den Fall, daß der Vorstand aus mehreren Personen be⸗
steht, über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen erfolgen soll;
4) über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem
Vorstande (§. 35);
5) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer;
6) über die Höhe der nach §. 46 zu gewährenden Vergütung;
7) über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der Landesregierung Bestimmungen getroffen werden;
8) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;
9) über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu erfolgen haben;
10) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
„Dem Ausschuß müssen vorbehalten werden:
1) die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte; 8 2) die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen dazu;]. 3) die Beschlußfassung über den Erlaß von Schutzvorschriften; 4) die Beschlußfassung über die Bildung von Ruckversicherungs⸗ verbänden; 5) die Abänderung des Statuts. §. 44. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Aus⸗ schuß über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen. Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Be⸗ schwerde an den Bundesrath statt. Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs⸗Versicherungsamt auf Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt. Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im „Reichs⸗Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlichungen der Landes⸗ Centralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. 8 §. 45. Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit⸗ glieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vor⸗ sitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden. Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landesregierung zu bestimmen sind §. 46. Die undesoldeten Mitglieder des Vorstands, die Mit⸗ glieder des Ausschusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst. 8
Haftung der Mitglieder der Organe. 47. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versiche⸗ rungsanstalt handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs. — 8
Ablehnung von Wahlen. §. 48. Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahr⸗ zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebs⸗ leitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt wer⸗ den, aus welchen die Ablehnung des Amts eines Vormundes zulässig ist. Durch das Statut (§. 42) können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt werden. Diese Strafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt. Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. §. 49. So lange die Wahl der gesetlichen Organe der Ver⸗ sicherungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten ver⸗ weigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr⸗ nehmen zu lassen. Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 1
§. 50. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
Staatskommissar. 8
§. 51. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ kanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, mit berathender Stimme allen Verhandlungen der Organe der Versiche⸗ rungsanstalt und der Schiedsgerichte, von welchen ihm unter Mit⸗ theilung der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig Kenntniß zu geben ist, beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (§§. 63 und 66), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Ein⸗ sicht in die Akten zu nehmen.
Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen besonderen Kasseneinrichtungen (§§. 4 und 5) und Ausführungs⸗ behörden, welche im Bezirk des Kommissars ihren Sitz haben.
Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗
änglichkeit des Anstaltsvermögens eintretende Haftung de nenanänalsc der auf Grund der letzten Volkszählung fest⸗
welches von dem Ausschuß beschlossen wird. Dasselbe muß Bestim⸗ mung treffen: 8 u“
anweisungen zu erlassen.