1888 / 301 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Nov 1888 18:00:01 GMT) scan diff

sicherungsanstalt

sewie die Verpflichtung zur Deckung aller Rentenansprüche, welche auf

so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht

mung des Bundesraths, oder wenn ner Kommunalverbände eines

geht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem

Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des §. 39, bezüglich der Ab⸗

seines Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes⸗

8 B. sind mit Beziehung auf ihr Amt zu verpflichten. (§. 46), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

sicherungsanstalt im §. 48 beigelegten Befugniß, berechtigt, Personen,

ihre Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die

ziehungsweise Versicherten zu ernennen.

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vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist

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jedoch befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last

Fäige in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind,

Bestimmungen getroffen werden.

Seumeinfame Versicherungs⸗Anstalten. 8 §. 52. Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vor⸗ stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben —2 1) für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten & 36) und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitz der ersicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundes⸗ so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein inverständniß unter den betheiligten Regierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; 8 3 2) die im §. 37 Absatz 2 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Regierungen nicht erzielt wird, vom Bundes⸗ rath getroffen; 3) die im §. 38 vhüa 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt, vom Reichs⸗Versicherungsamt erlassen; 4) der Erlaß der nach §. 42 Ziffer 7 zulässigen Bestimmungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Aus⸗ schusses (§. 45 Abs. 2), sowie die Ernennung des Staatskommissars (§. 51 Abs. 1) erfolgt durch die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.

Rückversicherungs⸗Verbände.

§. 53. Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die

Lasten der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.

Veränderungen.

§. 54. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten

sind zulässig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Ver⸗

sicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, über

dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt und

von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung

über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Ver⸗

sicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten,

deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei

Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände

sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Ver⸗

änderungen zu stellen, auch müssen sie vor der Genehmigung solcher Veränderungen gehört werden.

§. 55. Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Ver⸗

aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange

das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Vermögen,

Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen. Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt,

eine andere Versicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband, beziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet war.

8 Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Uebernahme des Vermögers mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunalverbände oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestim⸗

Bundesstaats betheiligt sind, der Landes⸗Centralbehörde.

§. 56. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensausein⸗ andersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden Mangels Verständigung über eine schiedsgerichtliche Entschei⸗ dung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

§. 57. Die Bestimmungen der §§. 54 bis 56 finden entsprechende Anwendung, sofern das Reich oder Bundesstaaten, welche die Alters⸗ und Invaliditätsversicherung der von ihnen beschäftigten Personen für eigene Rechnung durchführen, rücksichtlich dieser Versicherung an die Versicherungsanstalten sich anschließen, oder zum Zweck der selbständigen Durchführung der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung mit den bezeichneten Betrieben aus Versicherungsanstalten ausscheiden wollen. Dasselbe gilt für den Anschluß oder das Ausscheiden der in den §§. 4 und 5 erwähnten besonderen Kasseneinrichtungen.

III. Schiedsgerichte.

.58. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus⸗

eichs⸗Versicherungsamt bestimmt

§. 59. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behin⸗ derungsfällen vertritt.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der

lehnungsgründe die Bestimmungen des §. 48.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§. 60. Name und Wohnort des Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden und

Centralbehörde in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen be⸗ stimmten Blatte bekannt zu machen.— . 61. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die

ie Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen Der Vorsitzende ist, vorbehaltlich der dem Vorstande der Ver⸗

welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder den ihnen als Beisitzern obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, mit Geld⸗ trafen bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die Geldstrafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt.

Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten

ntere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schieds⸗ erichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber be⸗

§. 62. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Durch das Statut können über die Reihen⸗

„Das Schiersgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, zu vernehmen.

„Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit⸗ gliedern, unter denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be⸗ finden muß.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen⸗ mehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren ver dem Schiedsgericht durch I“ Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. -

Die Kosten des Schiedsgerichts sowie die Kosten des Verfahrens

zu 2ꝙ vvs durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Versicherungs⸗Anstalt nicht gewährt werden.

IV. Verfahren.

Feststellung der Rente. §. 63. Versicherte, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Alters⸗ oder Invalidenrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzu⸗ melden Der Anmeldung sind das Quittungsbuch sowie diejenigen Beweisstücke beizufügen, durch welche das für die Altersrente vor⸗ geschriebene Lebensalter beziehungsweise die Erwerbsunfähigkeit dar⸗ gethan werden soll. Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so ist dem Vorstande derjenigen im §. 37 Absatz 3 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrachten Urkunden und entstandenen Verhand⸗ lungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich des Quit⸗ tungsbuchs zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, sofern die beigebrachten Beweisstücke nicht ausreichend erscheinen, weitere Erhebungen zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zur Last.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des Bescheides ist dem Staats⸗ kommissar (§. 51) zuzustellen.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.

§. 61. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen.

Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die verpflichtete Berufs⸗ enossenschaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in

nspruch zu nehmen.

Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten, so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfall⸗ versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen werden Streitigkeiten über den Ersatz⸗ anspruch im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches nicht be⸗ steht, von dem ordentlichen Richter entschieden.

§. 65. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abge⸗ lehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, steht dem Versicherten die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Beru für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zu⸗ Pkaee des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein⸗ zulegen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§. 66. Dec Entscheidung des Schiedsgerichts sind, soweit sie sich auf die Höhe der Rente erstreckt, die für die betreffenden Versicherungs⸗ anstalten festgestellten Tarife zu Grunde zu legen.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt, eine Ab⸗ schrift dem Staatskommissar (§. 51) zuzustellen.

§. 67. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Iit von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die Zubilligung einer vorläufigen Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 68. Ueber die Revision entscheidet das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Revision kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die Ent⸗ scheidung auf der Verletzung eines Gesetzes beruhe. §. 69. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung beruhend anzusehen:

1) wenn das Schiecsgericht nicht vorschriftsmäßig beset ist, oder seine Zuständigkeit oder genommen hat;

2) wenn bei dem Verfahren ichts mitgewirkt hat, welches von der f us geschlossen war;

3) wenn bei der Entscheidung ein Mitglied des Schiedsgerichts mitgewirkt hat, obgleich dasselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht das Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;

5) wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Der Kaiserlichen Verordnung (§. 62) bleibt vorbehalten, diejenigen weiteren Fälle zu bezeichnen, in denen eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist.

§. 70. Bei Einlegung der Revision sind die angeblich nicht oder nicht richtig angewendeten Rechtsnormen zu bezeichnen und, wenn die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Thatsachen anzugeben, welche den Mangel enthalten. Fehlt diese Bezeichnung beziehungsweise Angabe oder er⸗ giebt sich aus der Prüfung der Akten, daß die Mängel, aus denen eine Verletzung des Gesetzes gefolgert wird, nicht vorhanden sind, und daß auch die Verletzung eines anderen Rechtssatzes nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne münd⸗ liche Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs⸗Versicherungsamt die Aufhebung geftügt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

§. 71. Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeß⸗ ordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim⸗ mung des Bundesraths ein Anderes bestimmt wird. §. 72. Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente ab⸗ gelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen. §. 73. Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbs⸗

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fungsfrist und des

des Gesetzes

esschriftsmäßig besetzt gewesen Unzuständigkeit mit Unrecht an⸗

gung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörd vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurückzuweisen.

Berechtigungsausweis.

§. 74. Nach erfolgter Feststellung der Rente ist dem Berechtigten

von Seiten des Vorstandes der Versicherungsanstalt eine Bescheinigun über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung Postanstalt (§. 79) und der Zahlungstermine auszu⸗-⸗ f en. 8 Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechti⸗- gungsausweis zti ertheilen. 8

Rechnungsbureau. 3

§. 75. Sobald die Höbe der Rente endgültig feststeht, ist von derjenigen Stelle, welche den endgültigen Bescheid erlassen hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Ausfertigung des selben mit dem Quittungsbuch dem Rechnungsbureau des Reichs Versicherungsamts vorzulegen. 1 §. 76. Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungaamt nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rech⸗ nerischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt demselben ob:

1) die Vertheilung der Renten;

2) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten.

§. 77. Das Rechnungsbureau berechnet,

welcher Betrag der

zu welchen der Empfangsberechtigte während der Dauer seiner Be schäftigung Beiträge entrichtet hatte, nach dem Versicherungswerth dieser Beiträge zur Last fällt. Das Rechnungsbureau ist befugt, die zu diesem Zweck ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen herbei⸗ zuführen.

§. 78. Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Ver sicherungsanstalten mit den Unterlagen, auf Grund deren die auf die letzteren entfallenden Antheile an der Rente berechnet sind, mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die Belastung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als end- gültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nach Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Versicherungs anstalten das Reichs⸗Versicherungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt.

Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbureau eine Ausfertigung der Vertheilung dem Vorstande derjenigen Ver⸗ sicherungsanstalt, welche die Verhandlungen über Festsetzung der Rente geführt hatte, zu übersenden.

8 Auszahlung durch die Post.

§. 79. Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Verhandlungen über die Festsetzung der Rente geführt hatte, vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Eampfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. 8

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so ist er be⸗ rechtigt, die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Rente

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an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande der

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Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltung.

§. 80. Die Central⸗Postbehörden haben dem Rechnungsbureau Nachweisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten gelcistet worden sind, zuzu⸗ stellen. Das Rechnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nach Maßgabe des §. 77 zu vertheilen und den Versicherungsanstalten Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen.

Den Central⸗Ponbehörden hat das Rechnungsbureau nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu er statten sind.

Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Central⸗Postbehörden berechtigt von jeder Versicherungs anstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljähr⸗ lichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Central⸗Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahre vorge⸗ schossenen Beträge nicht übersteigen. 8

§. 81. Die Versicherungsanstalten haben die von den Post⸗ verwaltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Em⸗ pfang der Schlußnachweisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der An⸗ stalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweis der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei ge⸗ meinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vor schusses nach dem im §. 33 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß. 8

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central⸗Poft⸗ behörde von dem Reichs⸗Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungs⸗ verfahren einzuleiten. G

§. 82. Die Bestimmungen der §§. 75 bis 81 finden auf die vom Bundesrath anerkannten besonderen Einrichtungen (§§. 4 und 5) entsprechende Anwendung. Gewähren diese besonderen Einrichtungen weitergehende Bezüge, so ist bei der Vertheilung der Rente nur der⸗ jenige Theil der den ersteren zugeflossenen Beiträge in Betracht zu ziehen, welcher für die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten ist. 8

Soweit die Einrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schluß eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von jenen besonderen Einrichtungen gezahlten Renten ent⸗ fallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch das Rech⸗ nungsbureau den Vorständen der betreffenden Einrichtungen jährlich zu erstatten. G §. 83. Die zur Gewährung des Reichszuschusses für erforderlich zu erachtenden Beiträge werden in den Reichshaushalts⸗Etat alljährlich eingestellt.

Höhe der Beiträge.

§. 84. Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beitrages sind in

jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erbeben für männliche für weibdliche Personen Personen in Ortsklasse I. 12 8 II 16 III 20 IV 24 . 8 V 28

§. 85. Innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat der Ausschuß jeder Versicherungsanstalt über die Höhe der in derselben zu entrichtenden Beiträge zu beschließen. Der schuß ist befugt, die Beschlußfassung dem Vorstande zu übertragen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Kommt innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes ein Beschluß, welcher die Genehmigung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts findet, nicht zu Stande, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt die Höhe der Beiträge selbst festzusetzen. 8 Die Höhe der Beiträge sowie der Zeitpunkt, von welchem ab die⸗ selben erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, welche zu den Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt dienen, zu veröffentlichen Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen

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unfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheini⸗

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Zeitpankt erfolgt sein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll. 8

Rente dem Reich beziehungsweise den einzelnen Versicherungsanstalten,

Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hat, zu beantragen

Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden

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§. 86. Die Festsetzung der Beiträge ist, sobald sich ein Bedürf⸗ niß berausstellt, längstens aber ron zehn zu zehn Jahren, einer Revi⸗ ion zu unterziehen. Bei der Revision sind Ausfälle oder Ueber⸗ zablungen, welche sich aus der Erbebung der bisherigen Beiträge rech⸗ nungsmäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Ausgleichung dieser Ausfälle oder Ueber⸗ zablungen eintritt. Im Uebrigen finden auf die Reoifioa die Be⸗

stimmungen §. 85 Anwendung.

Marken.

§. 87. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen in iheem Bezirk vorhanden Ortsklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerthes aus⸗ egeben. Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnitte, ür welche Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterschei⸗ dungsmerkmale der einzelnen Arten von Marken.

Die Versicherungsanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die von ihr ausgegebenen Marken in ausreichender Menge sowohl bei ihren Organen wie bei anderen geeigneten Stellen gegen Erlegung des Geldwerthes käuflich erworben werden können.

Entrichtung der Beiträge.

§. 88. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter sind für jede Kalenderwoche von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Arbeiter während derselben beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalender⸗ woche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeit⸗ geber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, falls die Beschäf⸗ tigung länger als drei Tage währt, der volle Wochenbeitrag, anderen⸗ falls der halbe Wochenbeitrag zu entrichten. Findet im letzteren Falle in derselben Kalenderwoche Seitens anderer Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung statt, durch welche die Gesammtdauer der Be⸗ schäftigung auf mehr als drei Tage erhöht wird, so ist von dem⸗ jenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten nach Vollendung des dritten zuerst beschäftigt, gleichfalls ein halber Wochen⸗

itrag zu entrichten. 88 die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag eines Theils die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt (§. 30) ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des

§. 89. Die Entrichtu eines entsprechenden Betrages 2 b 2ui des Versicherten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür So 1 tragen, daß jede von ihm beschättigte versicherte Person ein auf ihren Nomen lautendes Quittungs besitzt; er ist berechtigt, fehlende Quittungsbücher für Rechnung der Betreffenden anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung ein⸗ zubehalten. 1 8 baht. Bundesrath bestimmt die Einrichtung des Quittungsbuches. Die Kosten desselben trägt der Versicherte.

Die Ausstellung des Quittungsbuches erfolgt durch die Polizeibehörde des Beschäftigungsortes. Ueber den Quittungsbücher wird durch die Landes⸗Centralbehörde etroffen. 8 b §. 90. Die Eintragung eines Urtheils die Leistung des Inhabers, sowie sonstige vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in buche sind unzulässig. Quittungsbücher, in tragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde derselben durch neue Bücher, in welche der ersteren nach Maßgabe der Bestimmungen der übernehmen ist, zu veranlassen.

Ersetzung Inhalt der und 98 zu Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, das Quittungs⸗ buch wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Bücher zu Zwecken der Kontrole, Berichtigung oder Uebertragung Seitens der bhierfür zuständigen Behörden und Organe findet diese Bestimmung keine Anwendung. ö

Quittungsbücher, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die Orts⸗Polizeibehörde dem Zu⸗ widerhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt 8r kestme her alle Ibbe welche diesem

18 widerhandlung erwachsen, verantwortlich.

In das Quittungsbuch hat der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung zu dem nach §. 88 zu berechnenden Betrage Marke⸗ derjenigen Art einzukleben, welche für den Beschäftigungsort und, falls die Beiträge für die einzelnen Berufszweige verschieden, be⸗ messen sind (§. 17), für den betreffenden Berufszweig von der Ver⸗ sicherungsanstalt ausgegeben sind. Die Marken hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu erwerben. Die Verwendung anderer Marken if f g 222* 2 4 8 unstett gft . müssen auf die hierzu bestimmten Blätter des Ouittungsbuches eingeklebt werden und für die geinzelnen Kalender⸗ jahre eine fortlaufende Reihe bilden. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung der Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. . Bei der die Arbeitgeber den von ihnen be⸗ schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu briagen. Die Abzüge dürfen c eer auf die für die Lohnzahlungsperiode ent⸗ ichtete iträge erstrecken. ge —— üieerg die Landes⸗Centralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal⸗ verbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 91 Absatz 1 18 ß für diejenigen Versicherten, m 1 3 etriebs ( Zabn,- Bau⸗ oder Pnnungskrankenkaffe oder einer Fupschees. kasse angehören, durch die Vorstände dieser Kassen, für die der Ge⸗ meindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtungen ähn⸗

licher Art angehörenden Versicherten durch deren e Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitge 5. erhoben und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Mar en in die Quittungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet

werden; 11u.u““ 8 2) daß in der gleichen Weise die Beiträge für diejenigen Per⸗ b1. teiner der vorstehend bezeichneten Kassen anc.hce. durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts von den vet. gebern einzuziehen sind. In diesem Falle können Bestifamͤngen büer die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicher 2 getroffen und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhunder M werden. 11“ 8 1 it bernu . Einziehung der Beiträge in der vorstebenden Weise geregelt wird, hat die Versicherungsanstalt den 822 Krankenkassen und den Gemeindebehörden die erforderlichen 8 gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes⸗ Centralbehörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 82 §. 93. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, 8 welche die Versicherungspflicht nach §. 1 Absatz 3 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt. . . 94. Personen, welche aus einer die Versicherungspfli Ne⸗ gründenden Beschäftigung ausscheiden, oder welche e. ü. Kalenderjahren nicht für volle 47 Beitragswochen pent eder Zahlung der Beiträͤge oder die im §. 21 vorgesehene Be *E der Beitragspflicht nachweisen können, sind berechtigt, sich 1 2 1,9 spruch auf volle Rente dadurch zu erhalten, daß sie einen 2 . fallenden vollen Beiträgen entsprechenden Betrag derjenigen 2 freiwillig beibringen, welche vor dem Ausfall zuletzt 2 d8s n. waren. Diese Beibringung bat jedoch die bese chene. 2 dann, wenn gleichzeitig zur Deckung des auf die Zeit des

welche einer Orts⸗, Betriebs⸗

v 8 “] 1 einen Zeitraum von je zwei Kalenderjahren, einschließlich desjenigen in welchem der Ausfall entstanden ist, beigebracht

Die Entwerthung dieser Marken erfolgt durch die Gemeinde⸗ behörde beziehungsweise die von der Landes⸗Centralbehörde für die Aufrechnung der Quittungsbücher bestimmte anderweite Behörde (S. 97). Bei der Entwerthung hat dieselbe das Jahr zu bescheinigen, in welchem die Beibringung der Marken erfolgt ist.

Die Behörde darf die Entwerthung und Bescheinigung nur dann vornehmen, wenn gleichzeitig ein entsprechender Betrag an Zusatz⸗ marken (H. 95) beigebracht wird.

Zusatzmarken. 1

§. 95. Für diejenigen“ Beitragswochen, für welche freiwillige Beiträge entrichtet werden (§. 94 Absatz 1), sind zur Deckung des auf diese Zeit entfallenden Beitrages des Reichs besondere mit der Be⸗ zeichnung ihres Geldwerthes versehene Zusatzmarken zum halben Werthe der im §. 84 bezeichneten Beitragssätze einzukleben. Auf die Ent⸗ werthung dieser Zusatzmarken sinden die Vorschriften des §. 94 Absatz 2 Anwendung. 8 3

der Bundesrath ist befugt, den Werth dieser Zusatzmarken nach Maßgabe der zu machenden Erfahrungen anderweit festzusetzen. §. 96. Die Zusatzmarken werden für Rechnung des Reichs her⸗ gestellt. Sie müssen in Farbe und Bezeichnung von den Beitrags⸗ marken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Die Zeitabschnitte, für welche die Zusatzmarken auszugeben sind, sowie die Unter⸗ scheidungsmerkmale der Zusatzmarken werden vom Reichs⸗Versicherungs⸗ amt festgesetzt. Her Wrririeb der Zusatzmarken erfolgt zum Nennwerth durch Vermittelung der Versicherungsanstalten an den zum Vertriebe ihrer eigenen Marken bestimmten Stellen.

Erneuerung der Quittungsbücher.

§. 97. Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Ein⸗ tragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeinde⸗ behörde des derzeitigen Arbeitsorts oder nach Bestimmung der Landes⸗Centralbehörde von anderen Behörden oder den Organen der Krankenkassen derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, für wieviel Beitragswochen der Inhaber des Quittungsbuches im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versicherungsanstalt in der einzelnen Ortsklassen beziehungsweise Berufszweigen Beitra entrichtet hat, und wieviel Zeit er in Folge bescheinigter Krank⸗ heit oder aus Anlaß des Militärdienstes (§. 21) unbeschäftigt ge⸗ wesen ist. Dem Inhaber wird sodann ein neues Quittungsbuch gegen Erstattung der Kosten desselben ausgestellt, in welches für jedes Kalenderjahr die Endzahlen des früheren Quittungsbuches in beglaubigter Form vorzutragen sind. Das bisberige Quittungsbuch

ist von der betreffenden Behörde, nachdem sämmtliche Eintragungen

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ichen sind, an der hierfür durch Vordruck bezeichneten S germerk: „Geschlossen und übertragen“ unter Beifügung Unterschrift und unter Beidrückung des Dienstsiegels ie geschlossenen Quittungsbücher sind nach Ablauf de 99) an die Gemeindebehörde des Geburtsorts derselbe im Inlande belegen ist, 5 der, sofern der Geburtsort im Ausla Quittungsbücher zuständige B g 8, hat das Quittungsbuch aufzubewahren u selbe nicht vor Ablauf einer vom Bundesrath zu bestin vernichten. Durch die Landes⸗Centralbehörde werden, daß die geschlossenen Quittungsbücher bzusenden oder von anderen Behörden aufzubew ““ §. 98. Verlorene, unbrauchbar gewordene zerstörte Quit⸗ tungsbücher sind durch neue Quittungsbücher zu ersetzen. In das neue Quittungsbuch sind die Endzahlen des bisherigen, soweit diese nachweisbar sind, in beglaubigter Form vorzutragen. Hierfür ist zunächst der Inhalt des zu ersetzenden Buches, soweit derselbe er⸗ kennbar ist, sowie der Inhalt älterer geschlossener Bücher maß⸗ gebend; im Uebrigen kann der Inhalt des zu ersetzenden Buches durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder durch andere Urkunden dargethan werden. .“ Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 97 entsprechende mwendung. 8 §. 898 Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung des neuen Quittungsbuches gegen die Uebertragung des Inhalts des bisherigen Quittungsbuches Einspruch zu erheben. Ueber den Einspruch sowie über etwaige andere Beschwerden, welche gegen das bei Einziehung des Quittungsbuches und Aushändigung des neuen Buches beobachtete Verfahren erhoben werden, bat diejenige Be⸗ hörde, welche der mit der Aufrechnung des Quittungsbuches beauf⸗ tragten Stelle unmittelbar vorgesetzt ist, endgültig zu entscheiden. Wird ein solcher Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Uebertragung dem Inhaber des Quittungsbuches gegenüber als zu⸗ treffend. 1 88 §. 100. Die Einziehung des Quittungsbuches und die Aushän⸗ digung des neuen Buches hat Zug um Zug zu erfolgen. Kann die Uebertragung des Inhalts des abgelieferten Qvittungsbuches nicht so⸗ fort erfolgen, so wird dem Versicherten über die Ablieferung eine Be⸗ scheinigung ertheilt, welche zurückzugeben ist, sobald die Uebertragung stattgefunden hat

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vorgeschrieben ndere Behörden n sind.

(Streitiakvhawa 8 §. 101. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs⸗ anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern andererseits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Ortsklasse, oder, so⸗ fern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen. sind, (§. 17), zu welchem Berufszweige für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den Beschäftigungsort (§. 30) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen diese Ent⸗ scheidung stebt den Betbeiligten die Beschwerde an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. “6“ §. 102. Die Vorschriften des §. 101 finden auf Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen beizutragen haben, leichfalls Anwendung. 8 1 69 103. Nach ge gültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern es sich be. flicht handelt, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig er⸗ Uisc⸗ Beträge durch nachträgliches Einkleben von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind auf „Antrag von der Ver⸗ sicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in das Quittungsbuch eingetragenen betreffenden Marken und Berichtigung der eavvSen-. an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Theilen zurückzuzahlen. 1 Handelt 88 sich um die Verwendung von Marken einer nicht zu⸗ ständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zakl der Bei⸗ tragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zu gleichen Theilen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu theilen. An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung des Quittungsbuchs und nach Uebertragung der desselben die Aushändigung ines neuen Quittungsbuchs treten. 8 1s 8 5, 0 Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be⸗ rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge von der unteren Verwaltungsbehörde (§. 101) endgültig entschieden.

Kontrole.

§. 105. Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmi⸗ gung des Reichs⸗Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vor⸗ schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum

sicherungkamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und anderen mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft im ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen bervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Ver⸗ sicherten zur Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Qyuittungsbücher behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen auszu⸗ händigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark ange⸗ halten werden. F b * 8 Etwaige Berichtigungen erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im §. 103 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß der Vor⸗ schriften der §§. 101 ff. 8 1 §. 106. Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er⸗ wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit die⸗ selben in baaren Anslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn der⸗ felbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (§. 101) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben. ö Reservefonds. 8 ie Ansammlung eines Reserve⸗ so ist zugleich darüber ussetzungen die Zinsen des Versicherungsanstalt obliegenden Lasten zu verw n Fällen der Kapitalbestand des Reservefon

nzulegen rag von Versicherungsanstalten kann der Bundesrath iderruflich gestatten, einen Theil ihres Vermögens in ragenden Papieren, in Grundstücken oder Bergwerks⸗ gen. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in dieser Weise nicht igelegt werden. 1 8 Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Centralbehörde desjenigen esstaats, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ihren Si bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder bpari fentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen. zanstalt ist verpflichtet, dem Reichs⸗ r Anweisung desselben und in den von Uebersichten über ihre Geschäfts⸗ und

Rechnungsführung bei den Versicherungs⸗ chs⸗Versicherungsamt geregelt. alenderjahr.

vorschriften.

vorschriften. ““ nstalten sind befugt, für ihre Be⸗ eige oder Betriebsarten ihrer Bezirke

zirke oder für Vorschriften zu 1) über d

2 Arbeitgebern Versicherter zum Schutz der

dheitsschädliche Einflüsse zu treffenden Einrich⸗ tungen unter hung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu dreibundert M. . 11“ von den Versicherten zur Verhütung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu sechs Mark.

Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Landes⸗Central⸗

enehmigten sind durch diejenigen Blätter zu velche zu f Bekanntmachungen der Landes⸗

b waltungsbehörde, für deren t sind.

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trafen erfolgt im Falle des §. 110 rstand der Versicherungsanstalt, im durch den Vorstand der Betriebs⸗ eine solche für den Betrieb nicht ivehörde. Die Strafe fließt im in die Kasse der Versicherungs⸗ anstalt, im Ziffer 2 in die Krankenkasse, welcher der zu i in rpflichtete zur Zeit der Zuwider⸗ handlung angehört, wenn der zur Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse ange n die Kasse des Ortsarmenverbandes des Be⸗ schäftigungsorts. In beiden Fällen ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der b hen Verfügung die Beschwerde zulässig; über dieselbe entschei im ersteren Falle die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde, im letzteren Falle die der Be⸗ triebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse beziehungsweise Orts⸗Polizeibehörde unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 1 Ueberwachung. F8. 112. Die Versicherungsanstalten sind befugt, durch Beauf⸗ tragte die Befolgung derartiger Schutzvorschriften zu überwachen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beäuftragten der Versicherungs⸗ anstalt den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten, und können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 113, von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden. donn Auf die durch die Ueberwachung der Betriebe entstehenden Kosten finden die Bestimmungen des §. 106 Anwendung. 18 K. 113. Befürchtet der Arbeitgeber die Verletzung eines Betriebs⸗ geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten (§. 112), so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige be⸗ anspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstand, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstand die für die Zwecke der Versicherungsanstalt nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt. .“ 88 §. 114. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte (§. 112) und die nach §. 113 ernannten Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nach⸗ ahmung der von den Arbeitgebern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten und Sachverständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen. 8 8

§. 115. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem

Vorstand der Versicherungsanstalt den höheren Verwaltungsbehörden,

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Absatz Falle des (Fabrik.) errichtet i Falle des

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entfallenden Beitrags des Reichs die erforderlichen Zusatzmarken

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Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs⸗Ver⸗ 1“ 8 v11“

auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.