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Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach M des §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsi tsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittbeilung zu machen, und können dazu von dem Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten
8 Reichs⸗Versicherunganlnlnt. . S. 116. Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs⸗ Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.
Alle Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungs⸗ anstalten sind auf Erfordern des Reichs⸗Versicherungsamts zur Vor⸗ legung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc.
bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statu⸗ arischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark an⸗
balten.
§. 117. Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und, unbeschadet der Vorschrift des §. 38 Absatz 4, auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen.
Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des §. 36 Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 118. Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts er⸗ folgen in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zu⸗ ziehung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:
a. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Entscheidungen
Schiedsgerichte,
b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei
eränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherungs⸗ gesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbkeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufs⸗ zweiges.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge⸗ schäftsgang des Reichs⸗Versicherungsamts durch Kaiserliche Verord⸗
nung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Landes⸗Versicherungsämter.
§. 119. Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes⸗ zersicherungsamt errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, . 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗Gesetzblatt S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungs⸗Anstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichti⸗ gung des Landes⸗Versicherungsamts. Auf die Landes⸗Versicherungs⸗ ämter finden die Vorschriften der §§. 116 bis 118 entsprechende An⸗ wendung. In den Angelegenheiten der den Landes⸗Versicherungsämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den §§. 44, 56, 68, 70, 81, 85, 86, 88, 105, 113, 115, 138 dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗Versicherungsamt über. Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem es⸗Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.
VII. Reichs⸗ und Staatsbetriebe.
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as Reich und die Bundesstaaten sind befugt, die Invaliditätsversicherung der in ihren Verwaltungen be⸗ ersonen für eigene Rechnung durchzuführen.
Erklärung, daß von dieser Befugniß Gebrauch gemacht werden soll, erfolgt, soweit es sich um Betriebe der Heeresverwaltung handelt, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kon⸗ tingents, im Uebrigen für die Verwaltungen des Reichs durch den Reichskanzler, für die Verwaltungen ider Bundesstaaten durch die Landes⸗Centralbehörden. Die Erklärung ist an das Reichs⸗Versiche⸗ rungsamt zu richten.
Soweit hiernach die Versicherung für eigene Rechnung durch⸗ eführt wird, finden die Bestimmungen der §§. 30 bis 50, 52, 58 is 62, 80 Absatz 3, 81 Absatz 2, 92, 105 bis 108, 109 Absatz 2, 110 bis 115, 116 Absatz 1 und 3, 117, 119 Absatz 1, 128 Absatz 5, 134 bis 136, 143, 144 keine Anwendung.
8 121. Der Errichtung besonderer Versicherungsanstalten bedarf es nicht.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Versiche⸗ rungsanstalten werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwal⸗ tungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal⸗ tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Lan⸗ des⸗Centralbehörde zu bezeichnen sind. An die Stelle des Statuts treten Ausführungsvorschriften, deren Erlaß denselben Behörden ob⸗ liegt. Dem Reichs⸗Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behör⸗ den als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.
.122. Die im §. 23 vorgesehene Bescheinigung kann hinsicht⸗ lich der in Reichs⸗ und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die denselben vorgesetzte Behörde ausgestellt werden.
Sind für Reichs⸗ oder Staatsbetriebe Betriebs⸗Krankenkassen er⸗ richtet, so kann die vorgesetzte höhere Verwaltungsbehörde bestimmen, daß durch die Vorstände dieser Krankenkasse die Beiträge für die den letzteren angehörenden Versicherten erhoben, und die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungsbücher der Ver⸗ sicherten eingeklebt und entwerthet werden.
§. 123. An der Beschlußfassung der Ausführungsbehörden, so⸗ weit dieselbe nach näherer Bestimmung der Ausführungsvorschriften nicht die laufende Verwaltung betrifft, haben ebenso viele Vertreter der Versicherten theilzunehmen, wie Mitglieder der Ausführungs⸗ behörde. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden der Ausführungsbehörde den Ausschlag.
§. 124. Die Vertreter der Versicherten (§. 123) werden von den aus dem Arbeiterstande bestellten Beisitzern der für die Durchführung der Unfallversicherung in den bezeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte gewählt. Die Wahlordnung wird durch die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In der Wahlordnung sind die Zahl der Vertreter der Versicherten und die denselben zu gewährenden Vergütungssätze festzustellen.
§. 125. Die zur Durchführung der Unfallversicherung in den bezeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte entscheiden in dem für dieselben vorgeschriebenen Verfahren auch über Ansprüche auf Alters⸗ und Inpalidenrente.
§. 126. Bei dem Erlaß von Vorschriften der Ausführungs⸗ behörde über das in den Betrieben von den Versicherten zur Ver⸗ hütung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten bedarf es der Mitwirkung der Vertreter der Versicherten nur dann, wenn diese Vorschriften Strafbestimmungen enthalten sollen. Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Kranken⸗ kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu⸗ widerhandlung angehört, und wenn der zur Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Orrsarmenverbandes
des Beschäftigungsorts.
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5. 127. Soweit in den vorslehenden Paragraphen keine ab⸗ weichenden Vorschriften getroffen worden sind, finden auf die Durch⸗ führung der Alters⸗ und Invaliditätsversicherung Seitens der Ver⸗ waltungen des Reichs und der Bundesstaaten die Bestimmungen — Gesetzes über die Versicherungsanstalten entsprechende An⸗ wendung.
VIII. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestimmungen.
Besondere Bestimmungen für Seeleute.
§. 128. Seeleute (§. 1 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs⸗Gesetzbl. S. zeyb sind bei derjenigen Versicherungs⸗ anstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
Durch den Bundesrath können über die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der Quittungsbücher der Seeleute von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden. .
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln 6 Wochen. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel statt⸗ findet, weiter erstreckt werden.
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei See⸗ leuten das Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann. 8
Zur Befolgung der von der Versicherungsanstalt vorgeschriebenen Schutzmaßregeln sowie zur Zulassung der Besichtigung der Fahrzeuge sind auch die Korrespondentrheder und Berollmächtigte der Rhederei sowie die Schiffsführer verpflichtet.
Der §. 110 Absatz 1 Ziffer 2 findet auf Seeleute keine An⸗ wendung. Beitreibung.
§. 129. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungs⸗ anstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.
Zuständige Landesbehörden.
§. 130. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats⸗ oder Gemeindebehörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats⸗ und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrich⸗ tungen wahrzunehmen sind.
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vor stehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen. “
Zustellungen.
§. 131. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
Personen, welche nicht im Inland wohnen, haben einen Zu⸗ stellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden.
Gebühren⸗ und Stempelfreiheit.
§. 132. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsver⸗ hältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Ver⸗ sicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergericht⸗ lichen Verbandlungen und Urkunden sind gebühren⸗ und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Be⸗ scheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.
Rechtshülfe.
§. 133. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts, der Landes⸗Versicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände der Versicherungs⸗ anstalten zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unauf⸗ gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungs⸗ anstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften
d der Krankenkassen ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigehe Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versicherungsanstalten, Berufs⸗ genossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Strafbestimmungen.
§. 134. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung auf⸗ zustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksam⸗ keit nicht entgehen konnte, können von dem Vorstand der Ver⸗ eec sice mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
§. 135. Arbeitgeber, welche der Verpflichtung, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark werden.
§. 136. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Sta⸗ tuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds⸗ gerichtsvorsitzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs⸗ Versicherungsamt statt.
ie Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. §. 137. Den Arbeitgebern ist untersagt, durch Verträge (mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten auszu⸗ schließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken, Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. “
Arbeitgeber, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. . 8
§. 138. Die gleiche Strafe (§. 137) trift
1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver⸗ sicherungszwang unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des verwendeten Betrages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen; 188
2 Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich
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3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten ein Quittungs⸗ buch widerrechtlich vorenthalten. 8
§. 139. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter dessel eine versicherungs⸗ pflichtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Ge⸗ mäßheit dieses Gesetzes ihr übertragenen Ehrenamts zu hindern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 8 f
§. 140. Arbeitgeber, welche wissentlich eine andere als die vor⸗ geschriebene Marke verwenden, sowie Angestellte und Versicherte,
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welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, werden,
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe nicht unter einhundert Mark oder mit Ge⸗ fängniß nicht unter einer Woche bestraft. Sind mildernde Umstände vorhauden, so kann die Strafe bis auf zwanzig Mark oder drei Tage Haft ermäßigt werden.
§. 141. Die Strafbestimmungen der §§. 134, 135, 137 bis 140, finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeit⸗ geber, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
§. 142. Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nach §. 90 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zwei⸗ tausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängniß⸗ strafe auf Haft erkannt werden.
§. 143. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte, sowie die nach §. 113 ernannten Sachverständigen werden, wenn sie unbef Be⸗ triebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts oder Ir Be⸗ zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten 2
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter⸗ nehmers ein.
§. 144. Die im §. 143 bezeichneten Personen werden mit Ge⸗ fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Be⸗ triebsweisen, welche kraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens⸗ vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
§. 145. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echte zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werth zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher wissentlich schon ein⸗ mal vperwendete Marken in Quittungsbüchern abermals verwendet oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei⸗ hundert Mark oder Haft erkannt werden.
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Ein⸗ ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver⸗ urthbeilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
§. 146. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Ver⸗ sicherungsanstalt oder einer Behörde
1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen 8. als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
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§. 147. Auf Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, findet die Vor⸗ schrift, daß Altersrenten erst nach Ablauf von 30 Beitragsjahren zu gewähren sind (§§. 10 und 12), keine Anvendung.
Solche Versicherte erhalten vielmehr, unbeschadet ihrer Beitrags⸗ pflicht, für die Zeit nach dem Iakrafttreten dieses Gesetzes Alters⸗ renten schon dann, wenn sie nachweislich während der dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 vollen Wochen thatsächlich in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nach diesem Gesetz die Versicherungspflicht begründen würde, oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeichnete volle Anzahl von Wochen zu arbeiten.
Der im vorstehenden Absatz bezeichnete Nachweis ist durch Be⸗ stätigung der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer öffentlichen Behörde beglaubigt ist, zu führen.
§. 148. Bei der Vertheilung der auf Grund der Bestimmungen des §. 147 bewilligten Altersrenten hat das Rechnungsbureau die Versicherungsanstalten, welche für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu be⸗ lasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beiträge eagtrichtet worden wären.
.149. In gleicher Weise hat das Rechnungsbureau bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes bewilligten Invalidenrenten diejenige Beschäfti⸗ gung mit zu berücksichtigen, welche der Empfangsberechtigte nachweislich während der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen fünfzehn Jahre ausgeübt hatte.
Jede Persicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Invaliden⸗ renten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 78 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des Nachweises vorzubehalten, daß eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Beschäftigung auch im Bereich einer anderen Versicherungsanstalt stattgefunden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des §. 147 Absatz 3 erbracht werden.
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früheren Be⸗ schäftigung zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt über die Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigung zu beschließen.
. Gesetzeskraft. K. 150. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters⸗ und Invaliditäts⸗ versicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, durch Kaiserli
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Berlin, Mittwoch, den 28. November
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N.9 301.
1 Sremefh end ncecfvsvnes Sacer 2. — Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. äufe, i een ꝛc.
Verpachtungen,
4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 6. Beruis⸗Genossenschaften. 8
7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Tachen.
[44262] Stteckbrief.
Gegen den Dienstknecht Frauz Bolkmer aus Hernfeld i. Böhmen, zuletzt zu Bietegast, Provinz Sachsen, geboren den 29. November 1869 in Hern⸗ feld i. Böhmen und katholisch, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichts⸗Gefängniß zu Habelschwerdt abzuliefern.
Habelschwerdt, den 20. November 1888.
Königliches Amtsgericht.
[39004] 3
Der Strumpfwirker und Musketier Karl August Wilhelm Gottleber, am 3. Februar 1863 zu Ver⸗ lin geboren, zuletzt in Potsdam wohnhaft gewesen, wird beschaldigt, als beurlaubter Reservist ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein. Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Aut. I. §. 3 Nr. 8 des Reichsges. vom 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103). Derselbe wird auf den 15. März 1889, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Potsdam, Lindenstraße Nr. 54, Zimmer Nr. 1, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der⸗ selbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeß⸗ ordnung von dem Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗ Kommando zu Brandenburg a. H. ausgestellten Erklä⸗ rung verurtheilt werden. “
Potsdam, den 27. Oktober 1888.
Couvreux, 3
Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. V.
1288 Oeffentliche Ladung. Die nachbenannten Personen:
1) Heinrich August Ferdinand Boldnaun zu Arns⸗ walde, Kreis Arnswalde, geboren am 28. August 1861, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
2) Johann Eduard Schulz, geboren zu Berken⸗ brügge, Kreis Arnswalde, am 12. Juni 1861, zuletzt zu Sellnow, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,
82 Wilhelm Julius Alexander Uecker, geboren zu Neuenburg in Rußland am 30. Januar 1861, zuletzt zu Stolzenfelde, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,
4) Ludwig Hermann Schulz, geboren zu Rohr⸗ beck, Kreis Arnswalde, am 2. September 1862, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen, 8
5) Wilbelm Friedrich Körner, geboren zu Zühls⸗ dorf, Kreis Arnswalde, am 6. Februar 1862, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
6) Christian Friedrich Ferdinand Stürmer, ge⸗ boren zu Zühlsdorf, Kreis Arnswalde, am 27. Oktober 1862, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
7) Friedrich Wilhelm Gustav Breitenfeld, ge⸗ boren zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 11. August 1863, zuletzt zu Arnswalde aufhältlich gewesen,
8) Carl Wilhelm Oehlke, geboren zu Arnswalde am 16. August 1863, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
9) Friedrich Wilhelm Bahr, geboren zu Marien⸗ walde, Kreis Arnswalde, am 21. August 1863, zu⸗ letzt daselbst aufbältlich gewesen,
10) Gustav Adolf Krüger, geboren zu Alt⸗
ücken, Kreis Arnswalde, am 28. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
11) Johann Hermann Friedrich Droß, geboren zu Arnswalde am 4. Oktober 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
12) August Wilbelm Kaminski, geboren zu Arnswalde am 5. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
13) Gustav Eduard Reek, geboren zu Arnswalde am 7. März 1864, letzter Aufenthaltsort unbekannt,
14) Theodor Arthur Richter, geboren zu Arns⸗ walde am 8. Dezember 1864, zuletzt daselbst auf⸗ hältlich gewesen,
15) Hermann Theodor Eduard Otto Schmidt, geboren zu Arnswalde am 28. April 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
16) Carl Ludwig Martin Standke, geboren zu Augustwalde, Kreis Arnswalde, am 11. November 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,
17) Rudolf Albert Gustav Wickert, geboren zu Klosterfelde, Kreis Arnswalde, am 17. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen.
18) August Hermann Julius Klückmann, ge⸗ boren zu Kranzin, Kreis Arnswalde, am 12. Februar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
19) Otto Hermann Wilke, geboren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 6. August 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
20) Wilhelm Friedrich Niske, geboren zu Granow, Kreis Arnswalde, am 11. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
21) August Friedrich Niske, geboren zu Granow, Kreis Arnswalde, am 11. Januar 1864, zuletzt da⸗ selbst aufhältlich gewesen, 8
22) Friedrich Hermann Rudolf Giese, geboren zu Kölzig, Kreis Arnswalde, am 19. Januar 1864, zuületzt zu Schönrade, Kreis Friedeberg N.⸗M.,
ältlich gewesen, 8
23) Hermann Otto Gustav Bröge, gehoren zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, am 15. März 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 8
24) Albert Carl Hermann Bömler, geboren zu Neuklücken, Kreis Arnswalde, am 24. April 1864, zuletzt zu Arnswalde aufhältlich gewesen,
25) Rudolf Adolf Eduard Krüger, geboren zu 8 es ö am 17. Oktober 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
26) Gustav Friedrich Beyer, geboren zu Plagow, Kreis Arnswalde, am 9. Dezember 1864, zuletzt da⸗ selbst aufhältlich gewesen,
27) Carl August Julius Hebbe, geboren zu Plagow, Kreis Arnswalde, am 14. November 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
28) Ferdinand Adolf Schemenzke, geboren zu Plagow, Kreis Arnswalde, am 4. April 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
29) Wilhelm Hermann Pötter, geboren zu Radun, Kreis Arnswalde, am 24. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
30) Friedrich Wilhelm Schmidt, geboren zu Rietzig, Kreis Arnswalde, am 16. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
31) August Hermann Kühn, geboren zu Rohrbeck, Kreis Arnswalde, am 6. August 1864, zuletzt da⸗ selbst aufhältlich gewesen,
32) Johann Julius Ewald Rohde, geboren zu Rohrbeck, Kreis Arnswalde, am 13. Juli 1864, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
33) Julius Hellmuth Maurer, geboren zu Vor⸗ werk Schöafeld, Kreis Arnswalde, am 4. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
34) Wilhelm Friedrich Krüger, geboren zu Schulzendorf. Kreis Arnswalde, am 26. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
32) Emil Gustav Hermann Kaufmann, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 22. zember 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 36) Hermann Carl Wilhelm Lubitz, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 21. Apri 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
30 Johann Friedrich Wilhelm Klingbeil, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 8. April 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
—38) August Carl Ferdinand Gaster, geboren zu Sellnow, Kreis Arnswalde, am 6. Dezember 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
39) August Friedrich Schünke, geboren zu Sell⸗ now, Kreis Arnswalde, am 8. März 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
40) Paul Gustav Max Uecker, geboren zu Sell⸗ now, Kreis Arnswalde, am 10. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
41) Albert Gustav Hermann Block, geboren zu Stolzenfelde, Kreis Arnswalde, am 8. Dezember 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
42) Cäcilian Friedrich Wilhelm Schmidt, geboren zu Zühlsdorf, Kreis Arnswalde, am 22. Dezember 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
43) Ernst Werner Carl Gaede, geboren zu Arnswalde am 7. Dezember 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
44) Carl Rudolf Julius Kownick, geboren zu Arnswalde am 19. September 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
45) Ernst Carl Julius Pohlei, geboren zu Arns⸗ walde am 9. Dezember 1865, zuletzt daselbst auf⸗ hältlich gewesen,
46) Franz Hermann Riese, geboren zu Arnswalde am 12. Februar 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen.
47) Johann Wilhelm Witt, geboren zu Arns⸗ walde am 3. Mai 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
48) Franz August Wilhelm Schmold, geboren zu Marienhof, Kreis Arnswalde, am 25. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
49) Carl Friedrich Wilhelm Butt, geboren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 20. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
50) Johann Friedrich Wilhelm Schröder, ge⸗ boren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 29. Januar 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
51) Johann Gottlieb August Meyer, geboren zu Diebelbruch, Kreis Arnswalde, am 29. August 1865, zuletzt zu Lichtenow, Kreis Friedeberg N.⸗M., aufhältlich gewesen,
52) Carl Ludwig Bläsing, geboren zu Hagelfelde, Kreis Arnswalde, am 30. Januar 1865, zuletzt da⸗ selbst aufhältlich gewesen,
53) August Friedrich Schliewert, geboren zu Granow, Kreis Arnswalde, am 7. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
54) Albert Carl August Beusch, geboren zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, am 15. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
55) Julius Georg Beetz, geboren zu Catharinen⸗ feld in Rußland am 5. April 1865, zuletzt zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, aufhältlich ge⸗ wesen,
56) Gustav b Ludwig Feld, geboren zu Radun, Kreis Arnswalde, am 8. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
57) Georg Wilhelm Kranse, geboren zu Rietzig, Kreis Arnswalde, am 2. August 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
58) st Hermann Hellmer, geboren zu Sammenthin, Kreis Arnswalde, am 19. Februar 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
59) Wilhelm Hermann Schalow, geboren zu Schönfeld, Kreis Arnswalde, am 8. April 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
60) Julius Hermann August Völker, geboren zu Schönfeld, Kreis Arnswalde, am 24. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 8
61) Hermann August Butzin, geboren zu Schwachen⸗ walde, Kreis Arnswalde, am 30. August 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
62) Carl Martin Ha „ geboren zu Zägens⸗ dorf, Kreis Arnswalke, am 10. Oktober 1865, zuletzt zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, aufhältlich
gewesen,
63) Carl August Jaeck, geboren zu Stolzenfelde, Kreis Arnswalde, am 21. April 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
64) Carl Friedrich Holz, geboren zu Wardin, Kreis Arnswalde, am 22. September 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 6. September 1858, zulett daselbst aufhältlich gewesen, „
66) Louis Klein, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 29. Dezember 1858, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
67) Carl Wilhelm Freitag, geboren zu Großgut, Kreis Arnswalde, am 19. Mai 1859, zuletzt zu Louisenau, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,
68) August Ferdinand Lawrenz, geboren zu Röstenberg, Kreis Arnswalde, am 15. April 1860, ve daselbst aufhältlich gewesen,
69) Friedrich Wilhelm Nadünzel, geboren zu Zietenfier, Kreis Arnswalde, am 7. Juni 1860, zuleßt zu Hohen⸗Karzig, Kreis Friedeberg N.⸗M., aufhältlich gewesen, 8
70) Carl Friedrich Wilhelm Schmiginski, ge⸗ boren zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 4. Dezember 1861, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
71) Friedrich Wilhelm Ziegenhagen, geboren am 3. Dezember 1862 zu Mürbenfelde, Kreis Arns⸗ walde, letzter Aufenthaltsort unbekannt,
72) Hermann Rudolf Richard Winkelmann, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 24. Mat 1863, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
73) Carl Hermann Oehlke, geboren ju Friedenau, Kreis Arnswalde, am 265. Januar 1863, zuletzt zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,
74) Carl Friedrich Wilhelm Kelm, geboren zu Kratznick, Kreis Arnswalde, am 9. April 1863, zuletzt zu Liebenow, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,
75) Wilhelm Reinhold Ferdinand Dittmann, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 22. Fe⸗ bruar 1863, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,
76) August Julius Eduard Steinberg, geboren zu Reetz, Kreis Arnswalde, am 19. August 1863, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
77) Max Aronheim, geboren zu Althütte, Kreis Arnswalde, am 5. März 1864, zuletzt daselbst auf⸗ hältlich gewesen,
78) Carl Ferdinand Lothert, geboren zu Berken⸗ brügge, Kreis Arnswalde, am 8. Dezember 1864, zuleßt daselbst aufhältlich gewesen,
79) Grstav Robert Welk, geboren zu Schafs⸗ felde, Kreis Arnswalde, am 2. Februar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, 1
80) Johann Friedrich Wilhelm Verch, geboren zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 29. Juni 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
81) Hermann August Beyer, geboren zu Klein⸗ silber, Kreis Arnswalde, am 13. Mai 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
.82) Carl Friedrich Franz Spiecker, geboren zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 3. März 1864, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
83) Martin Friedrich Kopplin, geboren zu Mien⸗ ken, Kreis Arnswalde, am 14. November 1864, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
84) Friedrich Wilbelm Otto Oehlke, geboren zu Nemischhof, Kreis Arnswalde, am 19. Mai 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
85) Wilhelm Friedrich Höhn, geboren zu Neu⸗ wedell, Kreis Arnswalde, am 19. Januar 1864, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
86) Julius Albert Kort, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 14. September 1864, zuletzt aselbst aufhältlich gewesen,
87) Carl August Maxr Mierzwa, geboren zu Neu⸗ wedell, Kreis Arnswalde, am 5. September 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,
88) Robert Rudolf Aler Wellnitz, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 1. März 1864, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
89) Gustav Gottlieb Älbert Berndt, gebor Reetz. Kreis Arnswalde, am 12. Oktober letzter Aufenthaltsort unbekannt,
90) Carl August Paul Kraft, geboren zu Reetz, Kreis Arnswalde, am 10. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
91) Carl August Hermann Steinhaus, geboren zu Reetz, Kreis Arnswalde, am 22. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
92) Julius Leopold Wrieske, geboren zu Rösten⸗ berg, Kreis Arnswalde, am 5. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
93) Johann Friedrich Wilhelm Quade, geboren zu Silberberg, Kreis Arnswalde, am 17. September 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
94) August Hermann Mattes, geboren zu Spechts⸗ dorf, Kreis Arnswalde, am 21. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
95) August Theodor Verch, geboren zu Spechts⸗ dorf, Kreis Arnswalde, am 7. Mai 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
96) Hugo Bernhard Roeseler, geboren zu Stein⸗ busch, Kreis Arnswalde, am 6. Februar 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
97) Gustav Albert Kutz, geboren zu Neustüdnitz, Kreis Arnswalde, am 22. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
98) August Wilhelm Prochnow, geboren zu Zatten, Kreis Arnswalde, am 8. Juni 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen.
99) Otto Albert Mittelstaͤedt, geboren zu Alt⸗ hütte, Kreis Arnswalde, am 7. Mai 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
100) August Julius Albert Netzel, geboren zu Berkenbrügge, Kreis Arnswalde, am 21. Okiober 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
01) Hermann Eduard Barz, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 18. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
102) Julius Hermamnn Müller, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 19. April 1865, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen, 103) Gustav Erich Ewald Rattei, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 22. Mai 1865, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen,
en zu 1864,
65) Ernst Friedrich Breitenfeld, geboren zu
104) Ernst Friedrich Emil Schönfeld, geboren
zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 18. Septemb 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
105) Carl Ernst Ludwig Kroll, geboren zu Grüneberg, Kreis Arnswalde, am 31. Dezember 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
103) Reinhold Leo Nadke, geboren zu Neukörtnitz, Kreis Arnswalbe, am 14. Mai 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
107) Carl Rudolf Wieland, geboren zu Friedenau, Kreis Arnswalde, am 16. Mai 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
108) Emil Otto Dümmel, geboren zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 17. April 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
109) Carl Hermann Seidenkranz, geboren zu Grünhof, Kreis Arnswalde, am 19. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
110) Hermann Hellmuth Thiede, geboren zu Jägersburg, Kreis Arnswalde, am 9. Dezember 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
111) Friedrich Wilhelm Zadow, geboren zu Kleinsilber, Kreis Arnswalde, am 27. Januar 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
.112) Wilhelm Friedrich Reif, g Lämmersdorf, Kreis Ide, am 12.
1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
113) Friedrich Wilhelm Voß, geboren zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 2. Juli 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
114) Adolf Theodor Manthei, geboren zu Mürbenfelde, Kreis Arnswalde, am 2. April 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
115) Carl August Hermann Gauske, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 21. Februar 1865, zuletzt daselbst aufbhältlich gewesen,
116) Carl August Krüger, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 29. April 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
117) Ernst Amandus Schmidt, geboren zu Neu⸗ wedell, Kreis Arnswalde, am 9. August 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
118) August Gustav Adolf Hemp, geboren zu Heidekavel, Kreis Arnswalde, am 14. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
19) Carl Friedrich Wilhelm Winkelmann, ge⸗
oren zu Heidekavel, Kreis Arnswalde, am 11. Ok⸗ tober 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
120) Carl Julius Lubitz, geboren zu Steinbusch, Kreis Arnswalde, am 15. September 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
121) Gotthilf Christian Friedrich Erich Schön⸗ herr, geboren zu Zatten, Kreis Arnswalde, am 10. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
122) Franz Robert Utke, geboren zu Zatten, Kreis Arnswalde, am 5. Oktober 1865, zuletzt da⸗ selbst aufhältlich gewesen,
123) Friedrich Robert Hartwig, geboren zu Zietensier, Kreis Arnswalde, am 18. März 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ gebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 Absatz 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 28. Januar 1889, Mittags 12 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗Prozeßordnung von dem Herrn Civilvorsitzenden der Kreis⸗Ersatz⸗ kommission zu Arnswalde über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. 8 Landsberg a. W., den 17. September 1888. Königliche Staatsanwaltschaft.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
29 08 Z— 2 92 184281] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbhuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 76 Nr. 3270 auf den Namen des Fräuleins Mathilde Heins hier eingetragene, in der Straße Nr. 15 a hierselbst, angeblich Spener⸗ straße Nr. 42, belegene Grundstück am 1. Februar 1889, Vormittags 10 ¾ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht — an Gerichtsstelle — Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 13,29 ℳ Reinertrag und einer Fläche von 9 a 42 qm nur zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, eben⸗ da, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Z von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden
ebungen oder Kosten, spätestens im Versteig termin vor der Aufforderung zur Abgabe von boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks
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Landsberg a. W. zur Hauptverhandlung geladen.
beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des
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