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Insertiongpreis für den Raunm einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt au: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und Aöniglich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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beiden miteinander in laufender Rechnung stehenden Firmen Co. in Rom und E. & Co. in Breslau be⸗ Unzutreffend aber erscheint es, hieraus irgend gegen die Annahme Theckeigenschaft herleiten zu wollen. Ob das Römische; dem italienischen Staatsscha die nach Deutschland zu; 1 ℳ 80 ₰ baar in denfscher Münze zur Verfügung ste statt dessen eine auf Sicht zahlbare Anweisung auf f nehaufes) Guthaben bei einem deutschen Bankhause einhändig ag an der Thatsache Nichts zu ändern, daß der fragliche Check die Stelle einer vom Aussteller an den italienischen Staatsschatz zu leistenden Baarzahlung vertreten sollte und vertreten hat. Denn, wenn auch nach der Art, wie sich das Checksvstem in England und Nord⸗Amerika entwicelt hat ursprünglich der Check die regelmäßige Bestimmung haben mochte, die Gläubig er des Ausstellers statt unmittelbarer Baarzahlung an des letzteren Vank. depositum und an den die Kasse des Schuldners vverwalter de Banquier anzuweisen, so lieg f der H daß das einmal guier anzur „so lieg der Hand, daß das einmal entwickelte System den Che ich machte, einem kredit⸗ suchenden, beziehungsweise kred Dritten gegenüber statt eines baar gewährten Darlehe 3 Aequivalent des le teren, in
jedem Fall also als Ersatz einer Baarzahlung abseiten des Aus⸗
stellers zu dienen. Soviel bekannt, ist in dieser Beziehung auch da wo das englische Checksystem auf deutschen Boden am frühesten über⸗ tragen ist (Hamburg ꝛc.) ein Unterschied zwischen Zahlungen mittels Checks der einen oder anderen Art nie gemacht worden. Aus dem vorliegenden Check erhellt daher durchaus Nichts, was der Voraus⸗ setzung widerspräche, er habe eine ron F. W. an d lenische Staatsschatz zu leistende Baarzah lung Von einem anderen Gesichtspunkt aus hat das Urtheil der ersten Instanz gegen die Checkqualität d orliegenden Anweisung geltend gemacht, der Check könne regelmäßig nur in der Hand des ersten Nehmers, welcher die Solvenzverhältnisse von Aussteller und Be⸗ zogenen allein zu beurtheilen in der Lage sei, Baarzahlung erse zen; jeder fernere Inhaber nehme das Papier nur im Vertrauen ü Kreditwürdigkeit seines Vormannes vorbehaltlich des Regresses auf diesen, nicht aber an Stelle Baarzahlung. Mit Recht hat jedoch schon die Berufungsinstanz darauf hingewiesen, daß der Ausdruck 1ne der Baarzahlung dienend“ im §. 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 nicht gleichbedeutend sei mit dem Begriff an Zah⸗ lungsstatt bestimmt“, daß vielmehr die Frage, ob der Check solvendi causa oder als datio in solutum, oder wie sonst gegeben und genom⸗ men werde, beim ersten wie bei jedem späteren Nehmer von dem be⸗ sonderen zwischen Aussteller und Nehmer, beziehungsweise Indossanten und Indossatar bestehenden beziehungsweise durch die Checkannahme begründeten Rechtsverhältniß bedingt werde. Daß der Check „s
aarzahlung dient“, ruht nicht auf diesen wechse “ mischen, dencherente, ruht nicht aug diesen wechselnden Beziehungen müscha I“ sondern auf der Voraussetzung des dirten woertandenen Guthabens und eines hierauf fun⸗ EZA“ 8 g; Bezogenen vorausgegangenen eeee Zanquier dem anderen das Recht, mittels Züilihm vorhandenes uthaben in beliebigen Theilbeträgen
els Zahlungsanweisung durch Dritte ; füg ingerã D zu verfügen, eingeräumt,
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8
Verbreitung verbotener Druckschriften, welche vor Kenntniß des Verbots auf die Post gebracht sind durch Nichtverhinderung ihrer Absendung an die Adressaten.
Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878,
O.— S ; In der Strafsache wider C. G. und Genossen wegen
Vergehens wider §. 19 d setze di 8 §. 19 des Gesetzes gegen die gemeingefäͤhr⸗ lichen Bestrebungen der Sorialb cera. 9 gesähr
hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, in der öff lichen Sitzung am 27. September 1888 2
für Recht erkannt,
daß auf die Revision des Staatsanwalts das 1“ daß sevis Staatsar s das Urtheil der Strafkammer K. b. Landgerichts N. vom 18. vrnh 1888 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Fest⸗
ifzuheben und die Sache zur anderweiten Ver⸗ s K. Landgericht F. zurück⸗
v“
Nach der Anklage war der „Korrektor“ G. in N. beschuldigt,
am 7. Januar im bewußten und gewollten Zusa oe ßten un sammenwirken mit dem Patentsti tmacher C., B. eine mit Beschluß des K. Polizei⸗ präsidiums in Berlin vom 5. Juni 1887 verbotene Druck⸗ chrift, deren Verbot am 6. Juni in Nr. 129 des „Reichs⸗Anzeigers“
eröffentlicht wurde, nämlich eine in seinem Verlage bei W. u
Comp. in N. gedruckte Flugschrift „an di 5 s - omp. in N. ge⸗ lugschrift „an die Wähler Deutschlands“ Kenntniß dieses ihm am 7. Juni Vormittags zwischen 9 8. 10 ir eröffneten Verbotes verbreitet zu haben, indem er:
a. ein Packet mit 352 Exemplaren dieser Flugschriften am Nach⸗
mittag des 7. Juni zwischen 4 und 5 5 f di s aufgeben ließ, wöhrend Uhr durch B. auf die Post
Beide es unterließen, eine größere Anzahl im Lauf des Vor⸗
mittags noch vor erlangter Kenntniß des Verb ss angt ontniß des otes auf Veranlassun des G. durch B. auf die Post gebrachter Packete, von denen sie 8 L in den Postbureaur lagerten, anzuhalten 2 gang sowie die weitere V die z 1 Abr⸗fivien nacngd sowie erbreitung an die zahlreichen
Die Anklage zu a ist, wie auch die Revision des Staatsanwalts
zuzugeben scheint, durch die thatsächli Fests 8 8 Instan⸗ gerichts beseitigt. batsächlichen Feststellungen des Instam⸗
den nachbenannten Personen folgende Auszeichnungen zu
verleihen, und zwar: “ dden Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse:
dem Direktor der Pfälzischen Eisenbahn, Lavale
Ludwigshafen;
den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:
dem Bezirks⸗Ingenieur der Königlich bayerischen Staats⸗ eisenbahn, Ries zu Ansbach, 1 8
dem Bezirks⸗Ingenieur der Pfälzischen Eisenbahn,
Serini zu Zweibrücken,
8;8 Königlich württembergischen Bauinspektor Ruff in Hall, ’ Königlich württembergischen Bauinspektor Fuchs in Heilbronn, dem Königlich württembergischen Bauinspektor Bock zu Krailsheim, dem Großherzoglich badischen Bahn⸗Bauinspektor Hor⸗ muth zu Villingen, 1 dem Großherzoglich badischen Bahn⸗Bauinspektor von Teuffel in Bruchsal und dem Großherzoglich badischen Bahn⸗Bauinspektor Schwein⸗ furth zu Waldshut; den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse: dem Direktor der Königlich bayerischen Staatseisenbahn, Gyßling zu München; sowie den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse: dem Direktions⸗Rath der Pfälzischen Eisenbahn, Gayer zu Ludwigshafen, dem Direktions Rath der Pfälzischen Eisenbahn, Mühl⸗ häußer zu Ludwigshafen, 8 . t dem Königlich württembergischen Ober⸗Ingenieur, Baurath Knoll zu Stuttgart, den Großherzoglich badischen Bauräthen Goßweyler und Wasmer zu Karlsruhe. S
1 “
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Sterns zum Komthurkreuz des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗Ordens der Wendischen
Krone:
dem General⸗Major zur Disposition von Dejanicz⸗
Gliszezynski zu Bunzlau; ferner: des Komthurkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz⸗Joseph⸗Ordens:
dem Major von Bülow vom Großen Generalstabe; sowie des Offizierkreuzes des Französischen Ordens der
Ehrenlegion:
dem Major Freiherrn von Hoiningen gen. Huene
vom Großen Generalstabe, kommandirt bei der Botschaft in
Deutsches Reich.
In Altona wird am 10. d. M. mit einer Steuer⸗ manns⸗ und Schifferprüfung für große Fahrt begonnen werden.
Bekanntmachung,
betreffend Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus dem Königreich der Niederlande.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 21. d. M. (Amtsbl. S. 251 Nr. 650) und in Abänderung meiner Anordnungen vom 14. Juli 1885 (Amtsbl. S. 139 Nr. 306) wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten auf Grund des §. 7 des Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. des §. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 zur Abwehr der Einschleppung der Lungenseuche die Ein⸗ fuhr von jeglichem Rindvieh aus der niederlän⸗ dischen Provinz Gelderland in den hiesigen Re⸗ gierungsbezirk bis auf Weiteres untersagt.
Bezüglich der Einfuhr von Rindvieh zu Zuchtzwecken aus den übrigen niederländischen Provinzen verbleibt es bei den in der vorgedachten Anordnung vom 14. Juli 1885 be⸗ kannt gegebenen Bedingungen, mit der Maßgabe jedoch, daß in den Ursprungszeugnissen außer der Angabe des Ursprungs⸗
enthalten sein muß. Die von mir durch Bekanntmachung vom 21. d. M. widerrufenen Einfuhr⸗Erlaubnißscheine treten, sofern deren dreimonatliche Gültigkeitsdauer bis zum Tage der Einfuhr noch nicht abgelaufen ist, wieder in Kraft. Münster, den 30. November 1888. Der Regierungs⸗Präsident. von Liebermann.
8
*
Königreich Proußen.
Se. Mäajestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗Rath Freiherrn von Patow zu Schleswig und den Landrath Rolshoven zu Diez zu Ober⸗Regierungs⸗ Räthen, sowie 1 1 1 den Regierungs⸗Assessor Hoene in Kulm zum Landrath, und den außeretatsmäßigen Lehrer, Professor Heinrich NKüller (Breslau) zum etatsmäßigen Professor an der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin zu ernennen.
Auf den Bericht vom 7. November d. J. will Ich hier⸗ durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenig Anleihen, zu deren Aufnahme der Kreis Greifswald uurch die Aller⸗ höchsten Privilegien vom 21. März 1864, 31. Mai 1865, 22. Februar 1869, 10. Juli 1874 und 2. Dezember 1876 er⸗ mächtigt worden ist, gemäß dem Kreistaasbeschlusse des ge⸗ dachten Kreises vom 1. Oktober d. J. von mwer auf dreieinhalb Prozent herabgesetzt werde. Alle sor stige Bestimmungen der vorbezeichneten Privilegien, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgungsfristen, bleiben unberührt.
Dieser Erlaß ist nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) zu veröffentlichen.
Marmor⸗Palais, den 13. November 1888.
Wilhelm R. von Scholz. Herrfurth.
An den Finanz⸗Minister und den Minister des Innern.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
§. 5, Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes, betreffend
n utz von Vögeln, vom 22. März 1888 (R.⸗G.⸗Bl.
S. 111), kann das allgemeine Verbot des Fangens und
Tödtens von Vögeln durch die von den Landesregierungen
zu bezeichnenden Behörden zeitweilig und für bestimmte Oertlich⸗
keiten in gewissen Fällen (Abwehr des schädigenden Einfallens von Vögeln in Grundstücke, zu wissenschaftlichen und Lehr⸗ zwecken, das Fangen von Stubenvögeln) außer Kraft gesetzt werden, und hat nach Absatz 4 des gedachten Gesetzes⸗Paragraphen der Bundesrath die näheren Voraussetzungen zu bestimmen, unter welchen die gedachten Ausnahmen statthaft sein sollen. Da diese in Aussicht gestellten Normativbestimmungen des
Bundesraths bisher nicht erschienen sind, so werden Ew. ꝛec.
(wird die Königliche Regierung) für jetzt und bis auf Weiteres
hiermit beauftragt, den Landräthen ihres Bezirks Vollmacht
zu geben, in geeigneten Fällen die in §. 5 Absatz 2 und 3 des gedachten Gesetzes vorgesehenen Dispense überall da zu ertheilen, wo ein den Zwecken des Gesetzes entgegenstehender Mißbrauch nicht zu befürchten ist.
Berlin, den 23. November 1888.
Der Minister für Landwirthschaft, Der Minister des Innern. Domänen und Forsten. Im Auftrage: Freiherr von Lucius. Braunbehrens
An die sämmtlichen Herren Regierungs⸗Präsidenten und die Königlichen Regierungen zu Schleswig, Posen und Bromberg.
Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Ew. Hochwohl⸗ geboren zur Kenntnißnahme und entsprechenden weiteren Ver⸗ anlassung. 8 Der Minister für Landwirthschaft, Der Minister des Innern.
Domänen und Forsten. Im Auftrage:
Freiherr von Lucius. Braunbehrens. An den Königlichen Polizei⸗Präsidenten, Herrn Frei⸗
herrn von Richthofen Hochwohlgeboren hier.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem ordentlichen Lehrer am Realgymnasium zu Rawitsch, Joseph Selting, ist der Titel „Oberlehrer“ beigelegt worden. 1 “
8
Ministerium des Innern.
Dem Landrath Hoene ist das Landrathsamt im Kreise Kulm übertragen worden.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preuszen. Berlin, 4. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König erledigten gestern in den Morgen⸗ stunden Regierungs⸗Angelegenheiten, empfingen gegen 11 Uhr Se. Königliche Hoheit den Prinzen Georg, arbeiteten darauf mit dem Chef des Civilkabinets, nahmen im Anschluß hieran um 12 ½ Uhr den Vortrag des Ministers des Königlichen
Hauses entgegen und empfingen um 1 Uhr den Bezirks⸗ Präsidenten von Ober⸗Elsaß, von Jordan.
Demnächst hielt der Kriegs⸗Minister Sr. Majestät Vortrag. Am Nachmittage arbeiteten Allerhöchstdieselben längere Zeit allein und hörten von 6 bis 8 Uhr einen kriegsgeschicht⸗ lichen Vortrag des General⸗Adjutanten von Wittich, dem auch der General⸗Lieutenant von Hahnke und mehrere andere Herren beiwohnten.
Auch ertheilten Se. Majestät gegen Abend noch ver⸗ schiedene Audienzen.
— Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Augusta beabsichtigt, Koblenz heute Abend zu verlassen und, mit Umgebung, morgen früh in Berlin wieder einzutreffen. W. Majestät hat den Wunsch ausgesprochen, daß jeder fang bei Allerhöchstihrer Ankunft unterbleiben möchte
— In der am 3. d. M. unter dem Vorsitz des Vize⸗ Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staatssekretärs des Innern von Boetticher, abgehaltenen Plenarsitzung ertheilte der Bundesrath dem Zusatzvertrag zu dem Handelsvertrag wischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881 die ustimmung und genehmigte die Berechnung der nach dem ntwurf des Reichshaushalts⸗Etats für 1889/90 zur Deckung r Gesammtausgabe aufzubringenden Matrikularbeiträge mit n Aenderungen, welche sich aus den Beschlüssen des Bundesraths dem Entwurf ergeben. Auf den Seitens des Ausschusses für Handel und Verkehr erstatteten Bericht erklärte sich die Versamm⸗ lung damit einverstanden, daß der Transit von lebenden Rindern aus Oesterreich⸗Ungarn durch Preußen auf der Eisenbahn⸗ strecke über Zagenhals nach Nieder⸗Lindewiese in vollständig geschlossenen und desinfizirten Wagen mit der Maßgabe aus⸗ nahmsweise gestattet wird, daß die Desinfektion der benutzten Eisenbahnbahnwagen amtlich zu bescheinigen und der Auf⸗ enthalt auf deutschem Gebiet auf das unbedingt erforderliche Zeitmaß zu beschränken ist.
— In der heutigen (7.) Sitzung des Reichstages, welcher der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Staats⸗ sekretär von Boetticher, der Kriegs⸗Minister Bronsart von Schellendorff, der Chef der Admiralität Graf von Monts, so⸗ wie andere Bevollmächtigte zum Bundesrath nebst Kom⸗ missarien desselben beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß die Uebersicht über die vom Bundesrath gefaßten Entschließun⸗ gen auf Beschlüsse des Reichstages aus früheren Sessionen eingegangen sei.
Auf der Tagesordnung stand die zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung des Reichshaushalts⸗Etats für das Etats⸗ jahr 1889,90, und zwar zunächst der Etat der Ver⸗ waltung des Reichsheeres.
Bei Kap. 14 „Kriegs⸗Ministerium“ Tit. 1 „der Kriegs⸗Minister 36 000 ℳ“ fragte der Abg. Baumbach an, ob das vielfach verlangte Gesetz, betreffend die Entschädigung der zu den Uebungen eingezogenen Mannschaften, noch im Laufe dieser Session zu erwarten sei.
Der Kriegs⸗Minister Bronsart von Schellendorff erklärte, er könne keine bestimmte Antwort ertheilen. Soweit die Militärbehörden in Frage kämen, seien die Verhandlungen abgeschlossen; die Höhe der zu ertheilenden Unterstützung, die Art der Bemessung u. dergl., seien Sache der inneren Ver⸗ waltung.
Der Staatssekretär von Boetticher führte aus, daß die erste Aufnahme über die Zahl und die Verhältnisse der ein⸗ gezogenen und zu unterstützenden Mannschaften theilweise un⸗ vollständig gewesen sei und erst habe ergänzt werden müssen. Erst jetzt könne das Reichsamt des Innern in Gemeinschaft mit dem Reichs⸗Schatzamt daran gehen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Wie bald derselbe fertig gestellt sein werde, lasse sich im Augenblick nicht sagen; die verbündeten Regie⸗ rungen würden Alles thun, um die Sache zu beschleunigen.
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28
Der Ober⸗Regierungs⸗Rath Freiherr von Patow ist dem Regierungs⸗Präsidenten in Gumbinnen,
Der Abg. Rickert brachte eine I Wahlagitationen von
Kriegervereinen zur Sprache, die er für mit den bestehenden