§. 34. Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mit⸗ glieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben. 8 1 8 Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unter⸗ richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be⸗ stimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanz und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im In⸗ teresse der Genossenschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
§. 36.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Ab⸗ schließung von Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die General⸗ versammlung beschließt.
Der einstimmigen Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut ausgeschlossen ist.
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General⸗ versammlung gewählt werden. 3
§. 37.
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 31 Absatz 3 zum Ersatz der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver⸗ jähren in fünf Jahren.
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Ver⸗ tretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonftigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ganossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte ge⸗ wöhnlich mit sich bringt.
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmäch⸗ tigten zum gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt.
haben die Sorgfalt eines
§. 40.
Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt.
Jeder Genosse hat eine Stimme.
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, bat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft.
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine keine Anwendung.
§. 41.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesetz auch andere Per⸗ sonen dazu befugt sind.
„Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete ge⸗ ringere Theil der Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Ein⸗ 8 unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt.
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an⸗ gekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be⸗ rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen⸗ standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
§. 43.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver⸗ handlung nicht in der durch das Statut oder durch §. 42 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be⸗ schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
§. 44.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokoll⸗ buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staats⸗ behörde gestattet werden muß.
45
G 6
Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Ge⸗ nossen fallenden Betrag festzusetzen.
Die Vorlagen hierzu sind mindestens eine Woche vor der Ver⸗ sammlung in dem Geschäftslokal der Genossenschaft, oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen auszulegen oder sonst denselben zur Kennt⸗ niß zu bringen. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung zu
Die Generalversammlung hat festzusetzen: 8— “
.1) den Gesammtbetrag, welchen Anleiben der Genossenschaft so⸗ wie Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen: 1 2) die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen ein⸗ gehalten werden sollen. 8
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage an⸗ gesochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monat Et. Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstand jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht er⸗ schienene Genosse, sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen⸗ standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt warxr.
Die Klage ist gegen den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und gegen den Aufsichtsrath zu richten. uständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung sind ohne Verzug von dem Vorstand in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zu ver⸗ öffentlichen.
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gericht (§. 10) das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war.
48.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, Erhebung der Klage eine bäsliche Handlungsweise zur Laft fällt.
Vierter Abschnitt. Revision. §. 49. .“
Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäf rung derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in je zweiten Jahre der Prüfung durch einen Revisor zu unterwerfen.
Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforde⸗ rungen genügenden Revisionsverband angehören, kann diesem das Recht verliehen werden, den Revisor zu bestellen.
§. 51.
Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossen⸗ schaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. 1 bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseiti⸗ ger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
§. 52.
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben an⸗ gegeben sein. Das Statut hat zugleich den Verbandsbezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der Ver⸗ band umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, Sitz und Befugyisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten.
§. 53.
Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, außerdem durch die Centralbehörde des Bundesstaats. 8 1
Die Verleihung ist zu versagen, wenn den Voraussetzungen der §§. 51, 52 nicht entsprochen ist; sie kann außerdem nur versagt werden, wenn die Annahme begründet ist, daß der Verband der Pflickt der Revision nicht genügen werde.
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zustän⸗ digen Stelle einzureichen.
54
Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verband angehörigen Genossenschaften den Gerichten (§. 10), in deren Bezirk diese ihren Sitz haben, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen. 8
§. 55.
Versammlungen des Verbandsvorstandes und Generalversamm⸗ lungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirks ab⸗ gehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Ein⸗ reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Der letzteren Behörde steht das Recht zu:
1) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den nach §. 51 gestatteten Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen,
2) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände erstreckt werden, welche zu den vorbezeichneten Zwecken nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge er⸗ örtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. 8
96.
§.
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande ent⸗ zogen werden:
1) wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 51 bezeichneten Zwecke verfolgt;
2) wenn den auf Grund des §. 55 erlassenen Verfügungen keine Folge gegeben wird;
3) wenn der Verband der gesetzlich ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt.
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen.
Von der Entziehung ist den im §. 54 bezeichneten Gerichten Mittheilung zu machen. 8
§. 5
Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (§§. 51 dnn nicht angehören, wird der Revisor durch das Gericht (§. 10) ellt. 1 Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. „ Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbehörde über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Bebörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu di Der Revisor hat Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß. Dem vom Gericht bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Einigung die Auslagen und die Ver⸗ gütung durch das Gericht festgesetzt.
§. 59. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten,
„Er hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision statt⸗ gefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über die Revision mit den vom Aufsichtsrath hierzu abzugebenden Er⸗ klärungen bei der Berufung der nächsten Eeneralversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Außerdem hat der von einem Verbande bestellte Revisor den Revisionsbericht dem Verbands⸗ vorstande einzureichen. 2
§. 60.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu er⸗ lassen, nach welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind
Fünfter Abschnitt. Ausscheiden einzelner Genossen.
§. 61.
Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Aus⸗ tritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kün digungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkom⸗ men ist ohne rechtliche Wirkung. 88
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem eine Zwangs⸗ vollstreckung in das Vermögen des letzteren fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig voll⸗ streckbar ist.
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuld⸗ titels und des über die fruchtlose Zwangsvollstreckung aufgenommenen Protokolls beigefügt sein.
§. 63.
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz inner⸗ halb eines bestimmten Bezirks geknüpft, so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirk aufgiebt, zum Schluß des Geschäfts⸗ jahres seinen Austritt schriftlich erklären.
Ingleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich er⸗ klären, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres auszuscheiden habe.
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde beizubringen.
8 §. 64.
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehren⸗ rechte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Bei Vorschuß⸗ und Kreditvereinen begründet die Mitglied⸗ schaft in einer anderen solchen Genossenschaft die Ausschließung, auch wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt. Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt werden. .
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mit⸗ glied des Vorstandes oder des ö sein.
. 65.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Ge⸗ schäftsjahrs, zu dessen Schluß sie stattgefunden hat, dem Gericht (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im §. 62 Absatz 2 bezeichneten Urkunden sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs⸗ und Ueberweisungsbeschlusses beizufügen.
Ingleichen hat der Vorstand im Fall des §. 63 mit der Be⸗ scheinigung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie im Fall der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gericht einzureichen. Die Einreichung ist spätestens bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkt und, wenn die Erklärung oder der Beschluß späser Fsolst. ohne Verzug zu bewirken.
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß un⸗ verzüglich einzutragen.
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahresschluß, wenn jedoch die Eintragung erst im Lauf eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schluß des letzteren aus der Genossenschaft aus.
7
Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 62 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzu⸗ zufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung ingetragen.
00.
Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Ver⸗ sagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 62 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben in der des Gerichts.
§. 69. „ Ddie Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossen⸗ schaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Be⸗ stand der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Ver⸗ mögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Reicht das Ver⸗ mögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Anthell an die Genossenschaft zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Besttmmung des Statuts nach der Kopfzahl ee berechnet.
scheiden des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. §. 7
§. 71. „ Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäfts⸗ jahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Aus⸗ einandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird, oder sofern derselbe schon Genosse ist und dessen bis⸗ beriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Ge⸗ schäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Ueber⸗ tragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gericht (§. 10) ohne Verzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zu⸗ leich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges n 29 mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Ge⸗ nossen unverzüglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Eintragung des teren er⸗ folgen. Die Vorschriften der §§. 15, 67 und 68 finden entsprechende
verlangen.
Handelspapieren und Waaren zu gestatten.
Anwendung.
552 die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus⸗
8
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus⸗ scheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser die Nachschüsse, zu deren Zahlung er im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als dieselben von dem Er⸗ werber nicht zu erlangen sind. 8 ½2
Der ausgeschiedene Genosse (§§. 66, 71) bleibt den Gläubigern der Genossenschaft für die von ihr bis zu dem Zeitpunkte seines Aus⸗ scheidens eingegangenen Verbindlichkeiten gleich den in derselben ver⸗ bliebenen Genossen verhaftet. 8 8
Die Haftpflicht erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeiwunkte des Ausscheidens, sofern nicht innerhalb dieses Zeit⸗ raums das Konkursverfaheen über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet wird. §. 73
Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
Die Vorschriften im §. 66 Absatz 1, §§. 67 bis 70, 72 finden entsprechende Anwendung. Wird das Ausscheiden nach dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkt eingetragen, so erstreckt sich die Haftung des Erben auf die bis zum Tage der Eintragung von der Genossen⸗ schaft eingegangenen Verbindlichkeiten, sofern nicht der Erbe beweist, daß bei ihrer Eingehung dem Gläubiger der Tod des Genossen be⸗ kannt war.
Sechster Abschnitt. Auflösung und Liquidation. §. 74.
Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit vo drei Viertheilen der erschtenenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrbeit noch andere Erfordernisse aufstellen.
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Ein⸗ tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
.75.
In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Ge⸗ nossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. .
Die Vorschrift im §. 74 .; findet Anwendung.
S. 76. 8
Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht (§. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen.
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den⸗ selben steht ihr die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civil⸗ prozeßordnung zu.
163
Wenn eine Genoffenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefäbrdet wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetz (§. 1) bezeich⸗ neten geschäftlichen Zwecke verfolgt, oder in ihrem Geschäftsbetriebe dem Verbot des §. 8 Absatz 2 fortgesetzt zuwiderhandelt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent⸗ schädigung stattfindet. 8 8 Pesceefüsgren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in §§. 20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. 1 “ 1
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem Gericht (§. 10) Mittheilung zu machen.
§. 78
§. 78. 8 Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen. 1 Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich “ Genossenschaft zu melden. 269.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe rch das Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung deren Personen übertragen wird.
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen. h
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten Theils der Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht (§. 10) erfolgen. 1 DOie Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die General⸗ versammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
80
Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Vorstand, jede Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch diese zur Eintragung in das Genossenschaftsregister ohne Verzug anzumelden. ““ “
Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Wericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 1 +
9 Erc⸗ Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist der An⸗ meldung beizufügen und wird bei 8 Gericht aufbewahrt.
S. 8
Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeich nung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht bestimmt werden. “
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 1
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bis⸗ herigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.
du u an in
2
Die Vorschriften im §. 28 über das Verhältniß zu dritten Per⸗ sonen finden bezüglich der “ Anwendung.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auf⸗ löõsung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der⸗ selben und der Genossen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab⸗ schnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim⸗ mungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui⸗ dation nicht ein Anderes ergibvbt. “
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflöfung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Ver⸗
mögens bestehen.
§. 84. *£ 22½. 2 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossen⸗ schaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
8 5 2 38
des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueber⸗ -- des, Meesgandefte Sie haben sofort bei Beginn der Liqui⸗ dation und demnächst in jedem Jahr eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. — Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann von den Liqui⸗ datoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der General⸗ versammlung anders bestimmt, nue durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
§. 86.
Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schuiden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern (§. 78 Abs. 2) zum dritten Mal erfolgt ist. “ 3
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträg oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Da schwebenden Verbindlichkeiten. ““ 1 88 Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenen Schaden⸗ persönlich und solidarisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beraht.
e für betagte sselbe gilt von
Die Vertheilung unter die einzelnen Genossen erfolgt bis zum Gesammtbetrag ihrer zu Beginn der Liquidation ermittelten Geschäfts⸗ guthaben nach dem Verhältniß der letzteren. Bei Ermittelung der⸗ selben bleiben für die Vertheslung des Gewinns oder Verlustes seit der letzten Jahresbilanz die seitdem geleisteten Einzahlungen außer Betracht; dagegen ist der Gewinn aus diesem Zeitraume den Gut⸗ haben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird. . Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Gut⸗ haben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen.
Durch das Statut kann ein anderes Verhältniß für die Verthei⸗ lung bestimmt werden.
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der gewesenen Genossen oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht (§. 10) bestimmt. Dasselbe kann die Genossen und deren Rechts⸗ nachfolger, sowie die Gläubiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher ermächtigen.
Siebenter Abschnitt.
Konkursverfahren und Haftpflicht
Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle der Ueber⸗ schuldung statt. EII1I11ö Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Ver⸗ fabrens so lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist. “ §. 90.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahres⸗ bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Ueber⸗ schuldung sich ergiebt. b 5 u“] Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum rsatz einer nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung persönlich und solidarisch verpflichtet. Die Ansprüche auf Grun jähren in fünf Jahren.
der vorstehenden Bestimmungen ver⸗
§. 91.
Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist außer de Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so selbe zuzulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (§. 89) haft gemacht werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglie Maßgabe der Konkursordnung §. 97 Absatz 2, 3 zu hören. 1
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grund abgewies werden, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs⸗ masse nicht vorhanden sei. 1
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens schaft aufgelöst.
wird die Genossen⸗
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung wird nicht be⸗
kannt gemacht. 98 §. 94
Nach der Eröffnung des Verfahrens ist die Generalversammlung ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu berufen (§§. 41 bis 43), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu 1 sind.
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußver⸗ theilung berücksichtigten Forderungen aus der vorhandenen Konkurs⸗ masse nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nach⸗ schüsse zu derselben zu leisten. 8
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten.
Beiträge, welche von einzelnen Genossen nicht zu erlangen sind, werden auf die übrigen vertheilt. 1““
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung §. 114), zu be⸗ rechnen, wie viel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehl⸗ betrages jeder Genosse vorschußweise beizutragen 1“ 8
Die Berechnung (Vorschusberechnung), in welcher die Genossen namentlich zu bezeichnen sind, ist dem Konkursgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Wird das Genossen⸗ schaftsregister nicht bei dem Konkursgericht geführt, so ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der Liste der Genossen beizufügen.
§. 97.
Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. — 8
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bebhhatmachee. den Ladungen hinzuweisen.
In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrath der Ge⸗ nossenschaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Betheiligten zu hören. 8 1 .
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, be⸗ richtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berich⸗ tigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Ent⸗ scheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll,
Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. 1 8 Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
S8
§. 99. 8 Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Genossen ein⸗ zuziehen. 1 8 8 Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemäß⸗ heit der Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren Aus⸗ fertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berech⸗
nung statt. §. 100.
Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubiger⸗ versammlung bestimmten Stelle (Konkursordnung §. 120) zu hinter⸗ legen oder anzulegen.
§. 101
Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berech⸗ nung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrurd in dem Termin (§. 96) geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war. Das rechtskräftige Urtheil wirkt pflichtigen Genossen.
§. 102.
Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Nothfrift. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 1“
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die son
sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozeß er Verhand⸗ lung zur Hauptsache darauf anträgt, die sämmtlichen 1 das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung.
Ist die Entscheidung rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. In Ansehung der Kosten bildet das weitere Verfahren vor dem Landgericht mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Instanz. ö“
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 688, 689
für und gegen alle beitrags⸗
8 8 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll⸗
streckungsmaßregeln finden eür 9 Anwendung.
8 Soweit von einzelnen Genbfsen Beiträge nicht zu erlangen sind oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, bat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Zuschriften in §§. 96 bis 102 zur Anwendung.
Sobald mit dem Vollzuge der Schlusvertheilung begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vor⸗ schußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu be⸗ rechnen, wie viel die Genossen in Gemäßheit des §. 95 an Nachschüssen zu leisten haben.
—Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vor⸗ schriften in §§. 96 bis 99, 101
Der Verwalter hat, rachdem die Nachschußberechnung für voll⸗ treckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß §. 100 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen bin⸗ reichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtrags⸗ vertheilung (Konkursordnung §. 153) unter die Gläubiger zu ver⸗
ilen.
Außer den Antheilen auf die im §. 155 der Konkursordnung zeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf For⸗ derungen, welche im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Wider⸗ spruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. Soweit der Wider⸗ spruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei. 8
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueber⸗ schüsse hat der Konkursverwalter p Genossen zurückzuzahlen.
Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich
findet nicht statt. 8
Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit
dem Vollzuge der Schlußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung
aller bei der letzteren berücksichtigten Kenkursgläubiger ist beizubringen.
Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläu
igern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem 8 §. 107.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei den diesem im §. 96 Absatz 1, §. 99 Absatz 1, §§. 103, 104 zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen. 8 8
Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen.
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.
§. 108.
Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Ge⸗
nosse nicht auf mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt sein. §. 109.
Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Be⸗ merkung enthalten, daß die einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes mit ihrem ganzen Vermögen haften.
§. 110. 8 8
Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäfts⸗ guthaben zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen. E 111“ 1
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im §. 94 vorgesehene Beschlußfassemg herbeizuführen.
§. 1
Im Falle des Kon rsverfahrens sind neben der Genossenschaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursgläubigern für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung berücksichtigten Forderungen bei der⸗ selben erleiden. 88
Nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage, an welchem die für vollstreckbar erklärte Nachschusberechnung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist, können die Gläubiger, soweit sie bisher nicht befriedigt sind, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen, ohne daß den letzteren die Einrede der Theilung zusteht. . 8
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstand oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, können auch von den in Anspruch genommenen Genossen nicht be⸗ stritten werden. bG “
Das rechtskräftige Urtheil, welches in dem Prozeß über eine im Prüfungstermine von dem Vorstand oder den Liquidatoren be⸗ strittene Forderung für oder gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber allen Genossen. 8 “
In Ansehung einer im Konkursverfahren streitig gebliebenen Forderung kann, so lange dieselbe nicht festgestellt ist, eine
§. 85. 2 Die Liquidatoren haben die aus den 8§. 25, 26, §. 30 Absatz 1, §. 31, §§. 41 bis 44, §. 45 Absatz 2 sich ergebenden Rechte und
zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden
lung der Genossen nicht erfolgen.
Verurthei⸗